📄 Gesetzestext
BSI-KritisVBSI-KritisV2016-04-22BGBl I2016, 958BSI-KritisverordnungVerordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-GesetzStandZuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 15.5.2026 I Nr. 148 (+++ Textnachweis ab: 3.5.2016 +++) Überschrift: IdF d. Art. 8 G v. 2.12.2025 I Nr. 301 mWv 6.12.2025
BSI-KritisVEingangsformelAuf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch die Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:
BSI-KritisV§ 1Begriffsbestimmungen(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1.Anlagen a)Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,b)Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen oderc)Software und IT-Dienste,die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind,2.(weggefallen)3.Versorgungsgradein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird,4.Schwellenwertein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist.
(2) Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen betriebstechnischen Zusammenhang verbunden sind, gelten als gemeinsame Anlage, wenn sie gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen Dienstleistung notwendig sind. Betreiben zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für die Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich.
BSI-KritisV§ 2Sektor Energie(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Energie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes: 1.die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (Stromversorgung);2.die Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Gasversorgung);3.die Versorgung der Allgemeinheit mit Kraftstoff und Heizöl (Kraftstoff- und Heizölversorgung);4.die Versorgung der Allgemeinheit mit Fernwärme (Fernwärmeversorgung).
(2) Die Stromversorgung wird in den Bereichen Stromerzeugung, Stromhandel, Stromübertragung und Stromverteilung erbracht.
(3) Die Gasversorgung wird in den Bereichen Gasförderung, Gashandel, Gastransport und Gasverteilung erbracht.
(4) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Erdölförderung, Produktenherstellung, Mineralölhandel, Öltransport und -lagerung sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.
(5) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme, Steuerung und Überwachung von Fernwärme sowie Verteilung von Fernwärme erbracht.
(6) Im Sektor Energie sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die 1.den in Anhang 1 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und2.den Schwellenwert nach Anhang 1 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
BSI-KritisV§ 3Sektor Wasser(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes: 1.die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgung);2.die Beseitigung von Abwasser der Allgemeinheit (Abwasserbeseitigung).
(2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung, Verteilung sowie Steuerung und Überwachung von Trinkwasser erbracht.
(3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen Siedlungsentwässerung, Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung sowie Steuerung und Überwachung erbracht.
(4) Im Sektor Wasser sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die 1.den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und2.den Schwellenwert nach Anhang 2 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
BSI-KritisV§ 4Sektor Ernährung(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.
(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht.
(3) Im Sektor Ernährung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die 1.den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und2.den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
BSI-KritisV§ 5Sektor Informationstechnik und Telekommunikation(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes: 1.die Sprach- und Datenübertragung;2.die Datenspeicherung und -verarbeitung.
(2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht.
(3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht.
(4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die 1.den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und2.den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
BSI-KritisV§ 6Sektor Gesundheit(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes: 1.die stationäre medizinische Versorgung;2.die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind;3.die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper;4.die Laboratoriumsdiagnostik.
(2) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht.
(3) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht.
(4) Im Sektor Gesundheit sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die 1.den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und2.den Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
BSI-KritisV§ 7Sektor Finanzwesen(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Finanzwesen kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes: 1.die Bargeldversorgung;2.der kartengestützte Zahlungsverkehr;3.der konventionelle Zahlungsverkehr;4.der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften.
(2) Die Bargeldversorgung wird in den Bereichen Autorisierung einer Abhebung, Einbringen in den Zahlungsverkehr, Belastung Kundenkonto und Bargeldlogistik erbracht.
(3) Der kartengestützte Zahlungsverkehr wird bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) in den Bereichen Autorisierung, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers erbracht.
(4) Der konventionelle Zahlungsverkehr wird bei Zahlungsvorgängen mittels Überweisung und Lastschrift im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) in den Bereichen Annahme einer Überweisung oder Lastschrift, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten erbracht.
(5) Der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Einbringen von Aufträgen in den Handel, Ausführung des Handels und Bestandsführung für den Kunden sowie Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht.
(6) Im Sektor Finanzwesen sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die 1.den in Anhang 6 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und2.den Schwellenwert nach Anhang 6 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
BSI-KritisV§ 8Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende(1) Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht.
(2) Im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die 1.den in Anhang 9 Teil 2 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und2.den Schwellenwert nach Anhang 9 Teil 2 Spalte D erreichen oder überschreiten.
BSI-KritisV§ 9Sektor Transport und Verkehr(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.
(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht.
(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die 1.den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und2.den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
BSI-KritisV§ 10Sektor Siedlungsabfallentsorgung(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.
(2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen „Abfallsammlung und -beförderung“ und „Abfallverwertung und -beseitigung“ erbracht.
(3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die 1.den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und2.den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
BSI-KritisV§ 11EvaluierungZwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber kritischer Anlagen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren 1.die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,2.die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und3.die Bestimmung der Schwellenwerte.
BSI-KritisV§ 12AußerkrafttretenDie BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, tritt mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes außer Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt das Inkrafttreten im Bundesgesetzblatt bekannt.
BSI-KritisVAnhang 1(zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie(Fundstelle: BGBl. I 2016, 960 - 962bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil 1Grundsätze und Fristen1.Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.2.Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind 2.1Erzeugungsanlageeine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 43 des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale Energieerzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes.2.2Digitaler EnergiedienstEine Anlage oder ein System, das den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung von Energieanlagen oder den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung dezentraler Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie oder Gas ermöglicht.2.3Übertragungsnetzein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 100 des Energiewirtschaftsgesetzes.2.4Zentrale Anlage oder System für den Stromhandeleine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.2.5Stromverteilernetzein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 108 des Energiewirtschaftsgesetzes.2.6Gasförderanlageeine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.2.7Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerungeine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.2.8Fernleitungsnetzein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 45 des Energiewirtschaftsgesetzes.2.9Gasgrenzübergabestelleeine Netzkoppelstelle, die in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem eines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen Fernleitungsnetzbetreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird.2.10Gasspeichereine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 49 des Energiewirtschaftsgesetzes.2.11Gasverteilernetzein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 108 des Energiewirtschaftsgesetzes.2.12Gas- oder Kapazitätshandelssystemeine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder -kapazitäten.2.13LNG-Anlageschwimmende oder landgebundene stationäre Anlagen oder Systeme zur Verflüssigung von Gas nach § 3 Nummer 47 des Energiewirtschaftsgesetzes oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Gas, einschließlich der Anlagenteile für Hilfsdienste und für die vorübergehende Speicherung von verflüssigtem Erdgas, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind.2.14Ölförderanlageeine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung.2.15Raffinerieeine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.2.16Mineralölfernleitungeine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder Erdölprodukten.2.17Erdöl- und Erdölproduktenlagereine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten.2.18Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöleine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.2.19Tankstellennetzeine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder datentechnischer Verbindungen). Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung wichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines Tankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff.2.20Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerungeine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung einer oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere Anlagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder Kollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden.2.21Heizwerkeine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.2.22Heizkraftwerkeine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.2.23Fernwärmenetzein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.3.Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 gelten ab dem ersten Tag des dritten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erreicht oder überschreitet als kritische Anlage. Diese Anlagen gelten nicht mehr als kritische Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.4.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. Betreiber von Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 haben den aktuellen Versorgungsgrad ihrer Anlage jeweils zur Inbetriebnahme und zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln.5.Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.6.Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.7.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a)auf demselben Betriebsgelände liegen,b)mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,c)einem vergleichbaren technischen Zweck dienen undd)unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte8.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von 104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1 815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 900 GWh/Jahr ≈ 908 GWh/Jahr = 1 815 kWh / Jahr x 500 000
Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500 000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von: 104 MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8 760 h/Jahr)
Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger.9.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens rund 7 400 TWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 92,6 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:46,3 TWh ≈ 92,6 MWh/Jahr x 500 000
10.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10 380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:5 190 GWh/Jahr = 10 380 kWh/Jahr x 500 000
11.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000
12.Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem Heizöl für 500 000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:4 400 000 t/Jahr = 620 000 t/Jahr / 0,14
13.Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000
14.Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1., 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 63 750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500 000
15.Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000
Teil 3Anlagenkategorien und SchwellenwerteSpalte ASpalte BSpalte CSpalte DNr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert1Stromversorgung1.1Stromerzeugung1.1.1ErzeugungsanlageInstallierte Nettonennleistung (elektrisch oder direkt mit Wärmeauskopplung verbundene elektrische Wirkleistung bei Wärmenennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW oder104installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen BK6-18-249 kontrahiert ist, oder0installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist361.1.2Digitaler EnergiedienstInstallierte Nettonennleistung (elektrisch) in MW oder104installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249 kontrahiert ist, oder0installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist361.2Stromübertragung1.2.1ÜbertragungsnetzDurch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr3 7001.3Stromverteilung1.3.1StromverteilernetzDurch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr3 7001.4Stromhandel1.4.1Zentrale Anlage oder System für den StromhandelAbgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr3,72Gasversorgung2.1Gasförderung2.1.1GasförderanlageEnergie des geförderten Gases in GWh/Jahr5 1902.1.2Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungEnergie des geförderten Gases in GWh/Jahr5 1902.2Gastransport und -speicherung2.2.1FernleitungsnetzDurch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr5 1902.2.2GasgrenzübergabestelleDurchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr5 1902.2.3GasspeicherEntnommene Arbeit in GWh/Jahr5 1902.2.4LNG-AnlageTechnische Regasifizierungskapazität in GWh/Jahr5 1902.3GasverteilungGasverteilernetzEntnommene Arbeit in GWh/Jahr5 1902.4Gashandel2.4.1Gas- oder KapazitätshandelssystemEnergie der gehandelten Gasmengen in GWh/Jahr oder5 190Menge der gehandelten Gastransportkapazitäten in GWh/h/Jahr5 1903Kraftstoff- und Heizölversorgung3.1Erdölförderung und Produktenherstellung3.1.1ÖlförderanlageGefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr4 400 0003.1.2RaffinerieErzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000 (≈ 420 Millionen Liter)erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr620 0003.1.3Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungGefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder4 400 000erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr620 0003.2Erdöltransport und -lagerung3.2.1MineralölfernleitungTransportierte entnommene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder4 400 000transportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder420 000transportierte Flugkraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder63 750transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr620 0003.2.2Erdöl- und ErdölproduktenlagerUmgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder4 400 000umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr620 0003.2.3Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungGesamtmenge des transportierten Rohöls und der transportierten Ölprodukte in Tonnen/Jahr oder4 400 000umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder4 400 000umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr620 0003.3Kraftstoff- und Heizölverteilung3.3.1Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und HeizölVerteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr620 0003.3.2TankstellennetzVerteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr63 7503.3.3Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungVerteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr620 0003.4Mineralölhandel3.4.1Anlagen oder Systeme zur zentralen kommerziellen SteuerungAbgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder4 400 000abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr620 0004Fernwärmeversorgung4.1Erzeugung von Fernwärme4.1.1HeizwerkAusgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr2 3004.1.2HeizkraftwerkAusgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr2 3004.2Verteilung von Fernwärme4.2.1FernwärmenetzAngeschlossene Haushalte250 0004.3Steuerung und Überwachung4.3.1Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungAngeschlossene Haushalte oder250 000ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr2 300
BSI-KritisVAnhang 2(zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser(Fundstelle: BGBl. I 2016,963 - 964bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil 1Grundsätze und Fristen1.Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind 1.1.Gewinnungsanlageein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne, ein Entnahmebauwerk oder eine Stauanlage zur Gewinnung, Bevorratung oder Bewirtschaftung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser.1.2.Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.1.3.Wasserverteilungssystemein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach der Wassergewinnung oder bei Weiterverteilern an der Übergabestelle des Vorlieferanten und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.1.4.Leitzentraleeine Anlage, insbesondere eine Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteuert werden können.1.5.Kanalisationein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.1.6.Kläranlageeine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch oder chemisch behandelt wird. Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel Hochwasserpumpwerke und Ableitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.2.Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.3.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.4.Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.5.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a)auf demselben Betriebsgelände liegen,b)mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,c)einem vergleichbaren technischen Zweck dienen undd)unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte6.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 44 m3 pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:22 Millionen m3/Jahr = 44 m3/Jahr x 500 000
Teil 3Anlagenkategorien und SchwellenwerteSpalte ASpalte BSpalte CSpalte DNr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert1Trinkwasserversorgung1.1Gewinnung1.1.1GewinnungsanlageGewonnene Wassermenge inMillionen m3/Jahr221.2Aufbereitung1.2.1Aufbereitungsanlage(Wasserwerk)Aufbereitete Trinkwassermenge in Millionen m3/Jahr221.3Verteilung1.3.1WasserverteilungssystemVerteilte Wassermenge in Millionen m3/Jahr221.4Steuerung und Überwachung1.4.1LeitzentraleVon den gesteuerten/überwachten Anlagen gewonnene, transportierte oder aufbereitete Wassermenge in Millionen m3/Jahr222Abwasserbeseitigung2.1Siedlungsentwässerung2.1.1KanalisationAngeschlossene Einwohner500 0002.2Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung2.2.1KläranlageAusbaugröße in Einwohnerwerten500 0002.3Steuerung und Überwachung2.3.1LeitzentraleAusbaugrößen der Anlagen in Einwohnerwerten oder angeschlossene Einwohner der gesteuerten oder überwachten Anlagen500 000
BSI-KritisVAnhang 3(zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung(Fundstelle: BGBl. I 2016,965 - 966bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil 1Grundsätze und Fristen1.Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.2.Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind 2.1Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmittelneine Anlage zum Herstellen von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.2.2Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmittelneine Anlage zum Behandeln von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.2.3Anlage oder System zur Distribution von Lebensmittelneine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, zum Beispiel Fuhrpark-, Hof- oder Flottenmanagementsysteme.2.4Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachungeine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen oder Systeme gesteuert oder überwacht werden, zum Beispiel ERP-, Warenwirtschafts- oder Lagerverwaltungssysteme.2.5Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmittelneine Anlage oder ein System zur Aufgabe oder Entgegennahme von Lebensmittelbestellungen, zum Beispiel EDI-Dispositionssysteme, Lieferanten- und Kundenstammdatensysteme.2.6Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmittelneine Anlage oder ein System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.3.Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.4.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.5.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a)auf demselben Betriebsgelände liegen,b)mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,c)einem vergleichbaren technischen Zweck dienen undd)unter gemeinsamer Leitung stehen.6.Die Ermittlung des Versorgungsgrads kann, bei einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist, mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von 3,90 Euro pro kg oder l erfolgen.
Teil 2Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte7.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Lebensmittel außer Getränke) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln aller Produktgruppen außer Getränken von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:434 500 t/Jahr = 0,869 t/Jahr x 500 000
8.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von Getränken mit Ausnahme von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:350 Millionen l/Jahr = 700 l/Jahr x 500 000
Teil 3Anlagenkategorien und SchwellenwerteSpalte ASpalte BSpalte CSpalte DNr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert1Lebensmittelversorgung1.1Lebensmittelherstellung und -behandlung1.1.1Anlage oder System zur Herstellung von LebensmittelnHergestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500hergestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 0001.1.2Anlage oder System zur Behandlung von LebensmittelnBehandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 0001.1.3Anlage oder System zur Distribution von LebensmittelnUmgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 0001.1.4Anlage oder System zurzentralen Steuerung oder ÜberwachungHergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder434 500hergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Liter/Jahr350 000 0001.2Lebensmittelhandel1.2.1Anlage oder System zurBehandlung von LebensmittelnBehandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 0001.2.2Anlage oder System zurDistribution von LebensmittelnUmgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 0001.2.3Anlage oder System zurBestellung von LebensmittelnBestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500bestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 0001.2.4Anlage oder System zumInverkehrbringen von LebensmittelnIn Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 0001.2.5Anlage oder System zurzentralen Steuerung oderÜberwachungBehandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder434 500behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Liter/Jahr350 000 000
BSI-KritisVAnhang 4(zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation(Fundstelle: BGBl. I 2016, 967 - 969bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil 1Grundsätze und Fristen1.Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.2.Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind 2.1Zugangsnetzeine Anlage, über die der Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt, zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunkzugangsnetze.2.2Übertragungsnetzeine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für Sprachkommunikationsdienste und öffentlich zugängliche Datenübertragungsdienste oder für Internetzugangsdienste, zum Beispiel Backbone- und Core-Netze.2.3Seekabelanlandestationeine Anlandestation zur Anbindung primär der Sprach- und Datenübertragung dienender Seekabel an landgestützte Telekommunikationsnetze.2.4IXPeine von den angeschlossenen autonomen Systemen unabhängige Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen für den Zweck des Austausches von Internetdatenverkehr ermöglicht. Eine Anlage ist auch dann ein IXP, wenn der Internetdatenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen nicht über ein intermediäres autonomes System läuft.2.5DNS-Resolvereine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Anbieters von Internetzugangsdiensten zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die oder das bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht, wenn die Anlage oder das System zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten angeboten wird.2.6Autoritativer DNS-Servereine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere Server delegiert werden.2.7Top-Level-Domain-Name-Registryeine Anlage, welche die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt.2.8Rechenzentrum (Housing)ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereitzustellen.2.9Serverfarm (Hosting)zwei oder mehrere physische oder virtuelle Instanzen, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen. Dabei gelten virtuelle Maschinen, die mit einem eigenen Betriebssystem auf einer physischen Instanz betrieben werden, als virtuelle Instanzen.2.10Content Delivery Networkein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte ausgeliefert und zwischengespeichert werden, um insbesondere die Verfügbarkeit und Performanz zu erhöhen.2.11Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensteneine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt.3.Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.4.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.5.Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 2.1.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich.6.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist unabhängig von der räumlichen Distanz der Anlagen gegeben, wenn die Anlagen a)mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen oder untereinander verbunden sind,b)einem vergleichbaren technischen Zweck dienen undc)unter gemeinsamer Leitung oder Steuerung stehen.
Teil 2Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte7.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 und 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 185 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.8.Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert von 100 autonomen Systemen basiert auf der wirtschaftlichen und regionalen Relevanz der betroffenen IXPs.9.Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 und 1.4.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: 250 000 ≈ (500 000 / 80 000 000) x 40 000 000
10.Die für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannten Schwellenwerte sind unter Annahme von 1,6 Millionen physischen und 2,4 Millionen virtuellen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Serverinstanzen und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: Physische Instanzen: 1 600 000 x 500 000 / 80 000 000 = 10 000
Virtuelle Instanzen: 2 400 000 x 500 000 / 80 000 000 = 15 000
11.Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11 826 000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet: 75 000 TByte/Jahr ≈ (500 000 / 80 000 000) x 11 826 000 TByte/Jahr
Teil 3Anlagenkategorien und SchwellenwerteSpalte ASpalte BSpalte CSpalte DNr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert1.Sprach- und Datenübertragung1.1Zugang1.1.1ZugangsnetzTeilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes nach § 3 Nummer 58 TKG100 0001.2Übertragung1.2.1ÜbertragungsnetzVertragspartner des jeweiligen Dienstes100 0001.2.2SeekabelanlandestationAnzahl der angebundenen Seekabel11.3Vermittlung1.3.1IXPAnzahl angeschlossener autonomer Systeme (Jahresdurchschnitt)1001.4Steuerung1.4.1DNS-ResolverAnzahl der Vertragspartner des Zugangsnetzes, in dem der DNS-Resolver betrieben wird100 0001.4.2Autoritativer DNS-ServerAnzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden250 0001.4.3Top-Level-Domain-Name-RegistryAnzahl der Domains, die verwaltet oder betrieben werden250 0002.Datenspeicherung- und Verarbeitung2.1Housing2.1.1Rechenzentrum (Housing)Vertraglich vereinbarte Leistung in MW3,52.2IT-Hosting2.2.1Serverfarm (Hosting)Anzahl der für Nutzer betriebenen physischen Instanzen (Jahresdurchschnitt)10 000Anzahl der für Nutzer betriebenen virtuellen Instanzen (Jahresdurchschnitt)15 0002.2.2Content Delivery NetworkAusgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr)75 0002.3Vertrauensdienste2.3.1Anlage zur Erbringung von VertrauensdienstenAnzahl der ausgegebenen qualifizierten Zertifikate oder500 000Anzahl der Zertifikate zur Authentifizierung öffentlich zugänglicher Server (Serverzertifikate, z. B. für Webserver, E-Mailserver, Cloudserver (z. B. TLS/SSL-Zertifikate))10 000
BSI-KritisVAnhang 5(zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1910 — 1912bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil 1Grundsätze und Fristen1.Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind 1.1Krankenhausein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.1.2Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sindeine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz, Dialyse und Diabetes – Typ 1 hergestellt werden.1.3Abgabestelleeine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes – Typ 1 abgegeben werden.1.4Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen Körpereine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes verarbeitet.1.5Blut- oder Plasmaspendensteuerungssystemein zentrales IT-System in Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungseinheiten zur Steuerung und Verwaltung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.1.7Betriebs- und Lagerraumeine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper; Teil der Einrichtung sind Anlagen und Systeme für den Wareneingang, die Lagerung und den Warenausgang.1.8Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimittelnein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.1.9Apothekeeine Einrichtung im Sinne des ersten Abschnitts des Apothekengesetzes zur Bereitstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Patienten.1.10Laboreine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin durchgeführt und deren Ergebnisse fachärztlich befundet werden.1.11Laborinformationsverbundein Verbund von Anlagen oder Systemen, die IT-Dienstleistungen für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin für mindestens ein Labor zur Verfügung stellen; zu den IT-Dienstleistungen zählen insbesondere die Steuerung des Probentransports, die Kommunikation zum Auftragseingang und zur Befundübermittlung sowie der Betrieb eines Laborinformationssystems.2.Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.3.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.4.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a)auf demselben Betriebsgelände liegen,b)mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,c)einem vergleichbaren technischen Zweck dienen undd)unter gemeinsamer Leitung stehen.5.Nummer 4 findet keine Anwendung auf Anlagen, die der in Teil 3 Nummer 1.1 genannten Anlagenkategorie zuzuordnen sind.
Teil 2Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte6.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 und 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlichen Ausgaben für Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind, von 181,36 Euro pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:90 680 000 Euro Umsatz/Jahr = 181,36 Euro Umsatz/Jahr x 500 0007.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1 sowie 3.2.1 bis 3.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 9,3 Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:4 650 000 Packungen/Jahr = 9,3 Packungen/Jahr x 500 0008.Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 3.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 0,068 Einheiten hergestellten Erythrozytenkonzentrats, Thrombozytenkonzentrats und Plasmas zur Transfusion pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:34 000 Einheiten/Jahr = 0,068 Einheiten/Jahr x 500 0009.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 3 Aufträgen für eine labormedizinische Untersuchung pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:1 500 000 Aufträge/Jahr = 3 Aufträge/Jahr x 500 000
Teil 3Anlagenkategorien und SchwellenwerteSpalte ASpalte BSpalte CSpalte DNr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert1Stationäre medizinische Versorgung1.1KrankenhausVollstationäre Fallzahl/Jahr30 0002Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind2.1Herstellung2.1.1ProduktionsstätteUmsatz in Euro/Jahr90 680 0002.2Abgabe2.2.1AbgabestelleUmsatz in Euro/Jahr90 680 0003Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper3.1Herstellung3.1.1ProduktionsstätteIn Verkehr gebrachte Packungen/Jahr4 650 0003.1.2Blut- oder PlasmaspendensteuerungssystemHergestellte oder in Verkehr gebrachte Produkte/Jahr34 0003.2Vertrieb3.2.1Betriebs- und LagerraumUmgeschlagene Packungen/Jahr4 650 0003.2.2Anlage oder System zum Vertrieb verschreibungspflichtiger ArzneimittelTransportierte Packungen/Jahr4 650 0003.3Abgabe3.3.1ApothekeAbgegebene Packungen/Jahr4 650 0004Laboratoriumsdiagnostik4.1LaborAnzahl der Aufträge/Jahr oder1 500 0004.2Laborinformationsverbundkumulierte Anzahl der Aufträge im Verbund/Jahr1 500 000
BSI-KritisVAnhang 6(zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanzwesen(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1913 — 1918bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil 1Grundsätze und Fristen1.Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind 1.1Autorisierungssystemein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautomatensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten durch das kontoführende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt wird.1.2System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibersein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem des kontoführenden Instituts dient.1.3System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiberein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus Geldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubringen.1.4System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystemein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme anbindet.1.5Clearing-Systemein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das kontoführende Institut weiterleitet.1.6Settlement-Systemein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.1.7Kontoführungssystemein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.1.8Cash CenterEinrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert oder wieder ausgegeben wird.1.9IT-System für das Cash Managementein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum Cash Management des Wertdienstleisters.1.10System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibersein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an ein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem weiterleitet.1.11System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiberein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.1.12System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängersein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.1.13System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschriftein System, mit dem Überweisungsaufträge oder Aufträge zum Einzug von Lastschriften durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers als kontoführendes Institut angenommen und verarbeitet werden. Hiervon umfasst sind auch Überweisungsaufträge, die über einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 eingereicht werden.1.14System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäftenein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes.1.15System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäftenein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zu einer Verbuchungsstelle dient.1.16Wertpapier-Settlement-Systemein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.1.17Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibersein System eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird.1.18System eines Zentralverwahrersein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.1.19System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungenein System eines Finanzmarktbetreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelbar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.1.20System für das Erzeugen und Weiterleiten von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten an einen Handelsplatzein System, in dem Kundenaufträge zum Handel von Wertpapieren und Derivaten entgegengenommen, aufbereitet und an Hande …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.