Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz
Kurz gesagt
Diese Verordnung definiert kritische Anlagen in verschiedenen Sektoren, die für die Versorgung der Allgemeinheit mit wichtigen Dienstleistungen notwendig sind. Sie legt fest, welche Anlagen als kritisch gelten, basierend auf ihrer Bedeutung und bestimmten Schwellenwerten.
Was sie regelt
- Die Definition von "Anlagen", "Versorgungsgrad" und "Schwellenwert" im Kontext kritischer Infrastrukturen.
- Die Identifizierung kritischer Dienstleistungen in Sektoren wie Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanzwesen, Sozialversicherung, Transport und Verkehr sowie Siedlungsabfallentsorgung.
- Die Kriterien, wann eine Anlage in diesen Sektoren als "kritisch" eingestuft wird, basierend auf Kategorien und Schwellenwerten.
- Die regelmäßige Evaluierung der Festlegungen zu kritischen Dienstleistungen, Anlagenkategorien und Schwellenwerten.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen, die für die Erbringung kritischer Dienstleistungen in den genannten Sektoren notwendig sind.
- Bundesministerien, die an der Festlegung und Evaluierung der kritischen Anlagen beteiligt sind.
Eckpunkte
- Anlagen sind Betriebsstätten, Maschinen, Geräte, Software und IT-Dienste, die für kritische Dienstleistungen notwendig sind.
- Eine Anlage gilt als kritisch, wenn sie einer bestimmten Kategorie zugeordnet ist und einen festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschreitet.
- Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die betriebstechnisch verbunden sind und gemeinsam eine kritische Dienstleistung erbringen, gelten als gemeinsame Anlage.
- Die Verordnung wird alle zwei Jahre evaluiert, um die Festlegungen zu kritischen Dienstleistungen, Anlagenkategorien und Schwellenwerten zu überprüfen.
Gesetzestext
Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-GesetzStand
(+++ Textnachweis ab: 3.5.2016 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom
- August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch die Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom
- Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1Begriffsbestimmungen
§ 2Sektor Energie
§ 3Sektor Wasser
§ 4Sektor Ernährung
§ 5Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
§ 6Sektor Gesundheit
§ 7Sektor Finanzwesen
§ 8Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende
§ 9Sektor Transport und Verkehr
§ 10Sektor Siedlungsabfallentsorgung
§ 11Evaluierung
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber kritischer Anlagen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren 1.die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,2.die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und3.die Bestimmung der Schwellenwerte.
§ 12Außerkrafttreten
Die
erordnung vom
- April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, tritt mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes außer Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt das Inkrafttreten im Bundesgesetzblatt bekannt.
Anhang 1(zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie(Fundstelle: BGBl. I 2016, 960 - 962bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Teil 1Grundsätze und Fristen1.Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.2.Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind 2.1Erzeugungsanlageeine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 43 des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale Energieerzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes.2.2Digitaler EnergiedienstEine Anlage oder ein System, das den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung von Energieanlagen oder den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung dezentraler Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie oder Gas ermöglicht.2.3Übertragungsnetzein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 100 des Energiewirtschaftsgesetzes.2.4Zentrale Anlage oder System für den Stromhandeleine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.2.5Stromverteilernetzein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 108 des Energiewirtschaftsgesetzes.2.6Gasförderanlageeine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.2.7Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerungeine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.2.8Fernleitungsnetzein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 45 des Energiewirtschaftsgesetzes.2.9Gasgrenzübergabestelleeine Netzkoppelstelle, die in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem eines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen Fernleitungsnetzbetreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird.2.10Gasspeichereine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 49 des Energiewirtschaftsgesetzes.2.11Gasverteilernetzein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 108 des Energiewirtschaftsgesetzes.2.12Gas- oder Kapazitätshandelssystemeine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder -kapazitäten.2.13LNG-Anlageschwimmende oder landgebundene stationäre Anlagen oder Systeme zur Verflüssigung von Gas nach § 3 Nummer 47 des Energiewirtschaftsgesetzes oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Gas, einschließlich der Anlagenteile für Hilfsdienste und für die vorübergehende Speicherung von verflüssigtem Erdgas, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind.2.14Ölförderanlageeine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung.2.15Raffinerieeine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.2.16Mineralölfernleitungeine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder Erdölprodukten.2.17Erdöl- und Erdölproduktenlagereine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten.2.18Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöleine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.2.19Tankstellennetzeine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder datentechnischer Verbindungen). Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung wichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines Tankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff.2.20Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerungeine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung einer oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere Anlagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder Kollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden.2.21Heizwerkeine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.2.22Heizkraftwerkeine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.2.23Fernwärmenetzein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.3.Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem
- April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem
- April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 gelten ab dem ersten Tag des dritten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erreicht oder überschreitet als kritische Anlage. Diese Anlagen gelten nicht mehr als kritische Anlage ab dem
- April des Kalenderjahres, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.4.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum
- März des Folgejahres zu ermitteln. Betreiber von Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 haben den aktuellen Versorgungsgrad ihrer Anlage jeweils zur Inbetriebnahme und zum
- März eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln.5.Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum
- Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.6.Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.7.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a)auf demselben Betriebsgelände liegen,b)mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,c)einem vergleichbaren technischen Zweck dienen undd)unter gemeinsamer Leitung stehen. Teil 2Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte8.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von 104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1 815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 900 GWh/Jahr ≈ 908 GWh/Jahr = 1 815 kWh / Jahr x 500 000 Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500 000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von: 104 MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8 760 h/Jahr) Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom
- April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger.9.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens rund 7 400 TWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 92,6 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:46,3 TWh ≈ 92,6 MWh/Jahr x 500 000 10.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10 380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:5 190 GWh/Jahr = 10 380 kWh/Jahr x 500 000 11.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000 12.Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem Heizöl für 500 000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:4 400 000 t/Jahr = 620 000 t/Jahr / 0,14 13.Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000 14.Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1., 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 63 750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500 000 15.Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000 Teil 3Anlagenkategorien und SchwellenwerteSpalte ASpalte BSpalte CSpalte DNr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert1Stromversorgung1.1Stromerzeugung1.1.1ErzeugungsanlageInstallierte Nettonennleistung (elektrisch oder direkt mit Wärmeauskopplung verbundene elektrische Wirkleistung bei Wärmenennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW oder104installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom
- Mai 2020, Aktenzeichen BK6-18-249 kontrahiert ist, oder0installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist361.1.2Digitaler EnergiedienstInstallierte Nettonennleistung (elektrisch) in MW oder104installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249 kontrahiert ist, oder0installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist361.2Stromübertragung1.2.1ÜbertragungsnetzDurch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr3 7001.3Stromverteilung1.3.1StromverteilernetzDurch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr3 7001.4Stromhandel1.4.1Zentrale Anlage oder System für den StromhandelAbgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr3,72Gasversorgung2.1Gasförderung2.1.1GasförderanlageEnergie des geförderten Gases in GWh/Jahr5 1902.1.2Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungEnergie des geförderten Gases in GWh/Jahr5 1902.2Gastransport und -speicherung2.2.1FernleitungsnetzDurch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr5 1902.2.2GasgrenzübergabestelleDurchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr5 1902.2.3GasspeicherEntnommene Arbeit in GWh/Jahr5 1902.2.4LNG-AnlageTechnische Regasifizierungskapazität in GWh/Jahr5 1902.3GasverteilungGasverteilernetzEntnommene Arbeit in GWh/Jahr5 1902.4Gashandel2.4.1Gas- oder KapazitätshandelssystemEnergie der gehandelten Gasmengen in GWh/Jahr oder5 190Menge der gehandelten Gastransportkapazitäten in GWh/h/Jahr5 1903Kraftstoff- und Heizölversorgung3.1Erdölförderung und Produktenherstellung3.1.1ÖlförderanlageGefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr4 400 0003.1.2RaffinerieErzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000 (≈ 420 Millionen Liter)erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr620 0003.1.3Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungGefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder4 400 000erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr620 0003.2Erdöltransport und -lagerung3.2.1MineralölfernleitungTransportierte entnommene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder4 400 000transportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder420 000transportierte Flugkraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder63 750transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr620 0003.2.2Erdöl- und ErdölproduktenlagerUmgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder4 400 000umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr620 0003.2.3Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungGesamtmenge des transportierten Rohöls und der transportierten Ölprodukte in Tonnen/Jahr oder4 400 000umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder4 400 000umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr620 0003.3Kraftstoff- und Heizölverteilung3.3.1Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und HeizölVerteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr620 0003.3.2TankstellennetzVerteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr63 7503.3.3Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungVerteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr620 0003.4Mineralölhandel3.4.1Anlagen oder Systeme zur zentralen kommerziellen SteuerungAbgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder4 400 000abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr620 0004Fernwärmeversorgung4.1Erzeugung von Fernwärme4.1.1HeizwerkAusgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr2 3004.1.2HeizkraftwerkAusgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr2 3004.2Verteilung von Fernwärme4.2.1FernwärmenetzAngeschlossene Haushalte250 0004.3Steuerung und Überwachung4.3.1Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungAngeschlossene Haushalte oder250 000ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr2 300
Anhang 2(zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser(Fundstelle: BGBl. I 2016,963 - 964bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Teil 1Grundsätze und Fristen1.Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind 1.1.Gewinnungsanlageein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne, ein Entnahmebauwerk oder eine Stauanlage zur Gewinnung, Bevorratung oder Bewirtschaftung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser.1.2.Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.1.3.Wasserverteilungssystemein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach der Wassergewinnung oder bei Weiterverteilern an der Übergabestelle des Vorlieferanten und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.1.4.Leitzentraleeine Anlage, insbesondere eine Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteuert werden können.1.5.Kanalisationein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.1.6.Kläranlageeine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch oder chemisch behandelt wird. Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel Hochwasserpumpwerke und Ableitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.2.Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem
- April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem
- April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem
- April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.3.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum
- März des Folgejahres zu ermitteln.4.Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum
- Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.5.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a)auf demselben Betriebsgelände liegen,b)mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,c)einem vergleichbaren technischen Zweck dienen undd)unter gemeinsamer Leitung stehen. Teil 2Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte6.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 44 m3 pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:22 Millionen m3/Jahr = 44 m3/Jahr x 500 000 Teil 3Anlagenkategorien und SchwellenwerteSpalte ASpalte BSpalte CSpalte DNr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert1Trinkwasserversorgung1.1Gewinnung1.1.1GewinnungsanlageGewonnene Wassermenge inMillionen m3/Jahr221.2Aufbereitung1.2.1Aufbereitungsanlage(Wasserwerk)Aufbereitete Trinkwassermenge in Millionen m3/Jahr221.3Verteilung1.3.1WasserverteilungssystemVerteilte Wassermenge in Millionen m3/Jahr221.4Steuerung und Überwachung1.4.1LeitzentraleVon den gesteuerten/überwachten Anlagen gewonnene, transportierte oder aufbereitete Wassermenge in Millionen m3/Jahr222Abwasserbeseitigung2.1Siedlungsentwässerung2.1.1KanalisationAngeschlossene Einwohner500 0002.2Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung2.2.1KläranlageAusbaugröße in Einwohnerwerten500 0002.3Steuerung und Überwachung2.3.1LeitzentraleAusbaugrößen der Anlagen in Einwohnerwerten oder angeschlossene Einwohner der gesteuerten oder überwachten Anlagen500 000
Anhang 3(zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung(Fundstelle: BGBl. I 2016,965 - 966bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Teil 1Grundsätze und Fristen1.Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.2.Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind 2.1Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmittelneine Anlage zum Herstellen von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.2.2Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmittelneine Anlage zum Behandeln von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.2.3Anlage oder System zur Distribution von Lebensmittelneine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, zum Beispiel Fuhrpark-, Hof- oder Flottenmanagementsysteme.2.4Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachungeine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen oder Systeme gesteuert oder überwacht werden, zum Beispiel ERP-, Warenwirtschafts- oder Lagerverwaltungssysteme.2.5Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmittelneine Anlage oder ein System zur Aufgabe oder Entgegennahme von Lebensmittelbestellungen, zum Beispiel EDI-Dispositionssysteme, Lieferanten- und Kundenstammdatensysteme.2.6Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmittelneine Anlage oder ein System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.3.Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem
- April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem
- April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.4.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum
- März des Folgejahres zu ermitteln.5.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a)auf demselben Betriebsgelände liegen,b)mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,c)einem vergleichbaren technischen Zweck dienen undd)unter gemeinsamer Leitung stehen.6.Die Ermittlung des Versorgungsgrads kann, bei einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist, mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von 3,90 Euro pro kg oder l erfolgen. Teil 2Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte7.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Lebensmittel außer Getränke) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln aller Produktgruppen außer Getränken von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:434 500 t/Jahr = 0,869 t/Jahr x 500 000 8.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von Getränken mit Ausnahme von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:350 Millionen l/Jahr = 700 l/Jahr x 500 000 Teil 3Anlagenkategorien und SchwellenwerteSpalte ASpalte BSpalte CSpalte DNr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert1Lebensmittelversorgung1.1Lebensmittelherstellung und -behandlung1.1.1Anlage oder System zur Herstellung von LebensmittelnHergestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500hergestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 0001.1.2Anlage oder System zur Behandlung von LebensmittelnBehandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 0001.1.3Anlage oder System zur Distribution von LebensmittelnUmgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 0001.1.4Anlage oder System zurzentralen Steuerung oder ÜberwachungHergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder434 500hergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Liter/Jahr350 000 0001.2Lebensmittelhandel1.2.1Anlage oder System zurBehandlung von LebensmittelnBehandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 0001.2.2Anlage oder System zurDistribution von LebensmittelnUmgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 0001.2.3Anlage oder System zurBestellung von LebensmittelnBestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500bestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 0001.2.4Anlage oder System zumInverkehrbringen von LebensmittelnIn Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 0001.2.5Anlage oder System zurzentralen Steuerung oderÜberwachungBehandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder434 500behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Liter/Jahr350 000 000
Anhang 4(zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation(Fundstelle: BGBl. I 2016, 967 - 969bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Teil 1Grundsätze und Fristen1.Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.2.Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind 2.1Zugangsnetzeine Anlage, über die der Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt, zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunkzugangsnetze.2.2Übertragungsnetzeine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für Sprachkommunikationsdienste und öffentlich zugängliche Datenübertragungsdienste oder für Internetzugangsdienste, zum Beispiel Backbone- und Core-Netze.2.3Seekabelanlandestationeine Anlandestation zur Anbindung primär der Sprach- und Datenübertragung dienender Seekabel an landgestützte Telekommunikationsnetze.2.4IXPeine von den angeschlossenen autonomen Systemen unabhängige Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen für den Zweck des Austausches von Internetdatenverkehr ermöglicht. Eine Anlage ist auch dann ein IXP, wenn der Internetdatenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen nicht über ein intermediäres autonomes System läuft.2.5DNS-Resolvereine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Anbieters von Internetzugangsdiensten zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die oder das bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht, wenn die Anlage oder das System zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten angeboten wird.2.6Autoritativer DNS-Servereine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere Server delegiert werden.2.7Top-Level-Domain-Name-Registryeine Anlage, welche die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt.2.8Rechenzentrum (Housing)ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereitzustellen.2.9Serverfarm (Hosting)zwei oder mehrere physische oder virtuelle Instanzen, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen. Dabei gelten virtuelle Maschinen, die mit einem eigenen Betriebssystem auf einer physischen Instanz betrieben werden, als virtuelle Instanzen.2.10Content Delivery Networkein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte ausgeliefert und zwischengespeichert werden, um insbesondere die Verfügbarkeit und Performanz zu erhöhen.2.11Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensteneine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt.3.Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem
- April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem
- April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.4.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum
- März des Folgejahres zu ermitteln.5.Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 2.1.1 ist der Versorgungsgrad zum
- Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich.6.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist unabhängig von der räumlichen Distanz der Anlagen gegeben, wenn die Anlagen a)mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen oder untereinander verbunden sind,b)einem vergleichbaren technischen Zweck dienen undc)unter gemeinsamer Leitung oder Steuerung stehen. Teil 2Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte7.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 und 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 185 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.8.Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert von 100 autonomen Systemen basiert auf der wirtschaftlichen und regionalen Relevanz der betroffenen IXPs.9.Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 und 1.4.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: 250 000 ≈ (500 000 / 80 000 000) x 40 000 000 10.Die für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannten Schwellenwerte sind unter Annahme von 1,6 Millionen physischen und 2,4 Millionen virtuellen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Serverinstanzen und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: Physische Instanzen: 1 600 000 x 500 000 / 80 000 000 = 10 000 Virtuelle Instanzen: 2 400 000 x 500 000 / 80 000 000 = 15 000 11.Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11 826 000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet: 75 000 TByte/Jahr ≈ (500 000 / 80 000 000) x 11 826 000 TByte/Jahr Teil 3Anlagenkategorien und SchwellenwerteSpalte ASpalte BSpalte CSpalte DNr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert1.Sprach- und Datenübertragung1.1Zugang1.1.1ZugangsnetzTeilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes nach § 3 Nummer 58 TKG100 0001.2Übertragung1.2.1ÜbertragungsnetzVertragspartner des jeweiligen Dienstes100 0001.2.2SeekabelanlandestationAnzahl der angebundenen Seekabel11.3Vermittlung1.3.1IXPAnzahl angeschlossener autonomer Systeme (Jahresdurchschnitt)1001.4Steuerung1.4.1DNS-ResolverAnzahl der Vertragspartner des Zugangsnetzes, in dem der DNS-Resolver betrieben wird100 0001.4.2Autoritativer DNS-ServerAnzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden250 0001.4.3Top-Level-Domain-Name-RegistryAnzahl der Domains, die verwaltet oder betrieben werden250 0002.Datenspeicherung- und Verarbeitung2.1Housing2.1.1Rechenzentrum (Housing)Vertraglich vereinbarte Leistung in MW3,52.2IT-Hosting2.2.1Serverfarm (Hosting)Anzahl der für Nutzer betriebenen physischen Instanzen (Jahresdurchschnitt)10 000Anzahl der für Nutzer betriebenen virtuellen Instanzen (Jahresdurchschnitt)15 0002.2.2Content Delivery NetworkAusgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr)75 0002.3Vertrauensdienste2.3.1Anlage zur Erbringung von VertrauensdienstenAnzahl der ausgegebenen qualifizierten Zertifikate oder500 000Anzahl der Zertifikate zur Authentifizierung öffentlich zugänglicher Server (Serverzertifikate, z. B. für Webserver, E-Mailserver, Cloudserver (z. B. TLS/SSL-Zertifikate))10 000
Anhang 5(zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1910 — 1912bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Teil 1Grundsätze und Fristen1.Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind 1.1Krankenhausein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.1.2Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sindeine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz, Dialyse und Diabetes – Typ 1 hergestellt werden.1.3Abgabestelleeine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes – Typ 1 abgegeben werden.1.4Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen Körpereine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes verarbeitet.1.5Blut- oder Plasmaspendensteuerungssystemein zentrales IT-System in Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungseinheiten zur Steuerung und Verwaltung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.1.7Betriebs- und Lagerraumeine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper; Teil der Einrichtung sind Anlagen und Systeme für den Wareneingang, die Lagerung und den Warenausgang.1.8Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimittelnein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.1.9Apothekeeine Einrichtung im Sinne des ersten Abschnitts des Apothekengesetzes zur Bereitstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Patienten.1.10Laboreine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin durchgeführt und deren Ergebnisse fachärztlich befundet werden.1.11Laborinformationsverbundein Verbund von Anlagen oder Systemen, die IT-Dienstleistungen für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin für mindestens ein Labor zur Verfügung stellen; zu den IT-Dienstleistungen zählen insbesondere die Steuerung des Probentransports, die Kommunikation zum Auftragseingang und zur Befundübermittlung sowie der Betrieb eines Laborinformationssystems.2.Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem
- April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem
- April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.3.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum
- März des Folgejahres zu ermitteln.4.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a)auf demselben Betriebsgelände liegen,b)mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,c)einem vergleichbaren technischen Zweck dienen undd)unter gemeinsamer Leitung stehen.5.Nummer 4 findet keine Anwendung auf Anlagen, die der in Teil 3 Nummer 1.1 genannten Anlagenkategorie zuzuordnen sind. Teil 2Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte6.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 und 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlichen Ausgaben für Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind, von 181,36 Euro pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:90 680 000 Euro Umsatz/Jahr = 181,36 Euro Umsatz/Jahr x 500 0007.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1 sowie 3.2.1 bis 3.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 9,3 Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:4 650 000 Packungen/Jahr = 9,3 Packungen/Jahr x 500 0008.Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 3.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 0,068 Einheiten hergestellten Erythrozytenkonzentrats, Thrombozytenkonzentrats und Plasmas zur Transfusion pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:34 000 Einheiten/Jahr = 0,068 Einheiten/Jahr x 500 0009.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 3 Aufträgen für eine labormedizinische Untersuchung pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:1 500 000 Aufträge/Jahr = 3 Aufträge/Jahr x 500 000 Teil 3Anlagenkategorien und SchwellenwerteSpalte ASpalte BSpalte CSpalte DNr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert1Stationäre medizinische Versorgung1.1KrankenhausVollstationäre Fallzahl/Jahr30 0002Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind2.1Herstellung2.1.1ProduktionsstätteUmsatz in Euro/Jahr90 680 0002.2Abgabe2.2.1AbgabestelleUmsatz in Euro/Jahr90 680 0003Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper3.1Herstellung3.1.1ProduktionsstätteIn Verkehr gebrachte Packungen/Jahr4 650 0003.1.2Blut- oder PlasmaspendensteuerungssystemHergestellte oder in Verkehr gebrachte Produkte/Jahr34 0003.2Vertrieb3.2.1Betriebs- und LagerraumUmgeschlagene Packungen/Jahr4 650 0003.2.2Anlage oder System zum Vertrieb verschreibungspflichtiger ArzneimittelTransportierte Packungen/Jahr4 650 0003.3Abgabe3.3.1ApothekeAbgegebene Packungen/Jahr4 650 0004Laboratoriumsdiagnostik4.1LaborAnzahl der Aufträge/Jahr oder1 500 0004.2Laborinformationsverbundkumulierte Anzahl der Aufträge im Verbund/Jahr1 500 000
Anhang 6(zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanzwesen(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1913 — 1918bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Teil 1Grundsätze und Fristen1.Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind 1.1Autorisierungssystemein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautomatensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten durch das kontoführende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt wird.1.2System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibersein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem des kontoführenden Instituts dient.1.3System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiberein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus Geldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubringen.1.4System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystemein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme anbindet.1.5Clearing-Systemein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das kontoführende Institut weiterleitet.1.6Settlement-Systemein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.1.7Kontoführungssystemein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.1.8Cash CenterEinrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert oder wieder ausgegeben wird.1.9IT-System für das Cash Managementein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum Cash Management des Wertdienstleisters.1.10System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibersein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an ein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem weiterleitet.1.11System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiberein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.1.12System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängersein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.1.13System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschriftein System, mit dem Überweisungsaufträge oder Aufträge zum Einzug von Lastschriften durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers als kontoführendes Institut angenommen und verarbeitet werden. Hiervon umfasst sind auch Überweisungsaufträge, die über einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2015 eingereicht werden.1.14System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäftenein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes.1.15System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäftenein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zu einer Verbuchungsstelle dient.1.16Wertpapier-Settlement-Systemein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.1.17Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibersein System eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird.1.18System eines Zentralverwahrersein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.1.19System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungenein System eines Finanzmarktbetreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelbar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.1.20System für das Erzeugen und Weiterleiten von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten an einen Handelsplatzein System, in dem Kundenaufträge zum Handel von Wertpapieren und Derivaten entgegengenommen, aufbereitet und an Handelsplätze weitergeleitet werden.1.21System eines HandelsplatzesSystem eines Handelsplatzes im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2014.1.22Sonstiges Depotführungssystemein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird und nicht zur unmittelbaren Infrastruktur eines Zentralverwahrers in der Rolle eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers gehört.1.23(weggefallen)1.24(weggefallen)1.25(weggefallen)1.26(weggefallen)1.27(weggefallen)2.Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem
- April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem
- April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.3.Abweichend von Nummer 1 gilt eine Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.3, 5.1.7 oder 5.1.11 zuzuordnen ist, ab dem
- April des Kalenderjahres, das auf die drei Kalenderjahre folgt, deren durchschnittlicher Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage.4.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum
- März des Folgejahres zu ermitteln.5.Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.1, 5.1.4 oder 5.1.8 zuzuordnen ist, sind nur ablaufende Verträge mit Auszahlung der Versicherungsleistung zu berücksichtigen. Ungeachtet der Auszahlungsweise ist jeder Leistungsfall nur einmalig, bei wiederkehrenden Auszahlungen nur bei der erstmaligen Leistungsbearbeitung zu berücksichtigen.6.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a)mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,b)einem identischen technischen Zweck dienen undc)unter gemeinsamer Leitung stehen. Teil 2Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte7.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 30 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (Geldautomaten) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:15 000 000 Transaktionen/Jahr = 30 Transaktionen/Jahr x 500 0008.Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4 genannte Schwellenwert ist unter der Annahme von 187 im Cash-Center bearbeiteten Banknoten zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:93 500 000 Banknoten/Jahr = 187 Banknoten/Jahr x 500 0009.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4 und 2.2.3 bis 2.2.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 36 Transaktionen als Mittelwert mit im Inland ausgegebenen Karten an POS-Terminals und Geldautomaten in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:18 000 000 Transaktionen/Jahr = 36 Transaktionen/Jahr x 500 00010.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.2.2 und 2.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 43 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (POS) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:21 500 000 Transaktionen/Jahr = 43 Transaktionen/Jahr x 500 00011.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 200 Transaktionen bei Überweisungen und Lastschriften pro versorgter Person und pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:100 000 000 Transaktionen/Jahr = 200 Transaktionen/Jahr x 500 00012.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.3.1 und 4.5.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 850 000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500 000 13.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.4.1 und 4.6.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 13,5 Transaktionen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 Personen wie folgt berechnet: 6 750 000 Transaktionen/Jahr = 13,5 Transaktionen/Jahr x 500 000 14.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 genannte Schwellenwert für die private Krankenversicherung ist unter Annahme von vier Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 2 000 000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500 000 Teil 3Anlagenkategorien und SchwellenwerteSpalte ASpalte BSpalte CSpalte DNr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert1Bargeldversorgung1.1Autorisierung einer Abhebung1.1.1AutorisierungssystemAnzahl der Transaktionen/Jahr15 000 0001.1.2System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des GeldautomatenbetreibersAnzahl der Transaktionen/Jahr15 000 0001.2Einbringen in den Zahlungsverkehr1.2.1System zur Aufbereitung durch den GeldautomatenbetreiberAnzahl der Transaktionen/Jahr15 000 0001.2.2System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement)Anzahl der Transaktionen/Jahr18 000 0001.2.3Clearing-SystemAnzahl der Transaktionen/Jahr18 000 0001.2.4Settlement-SystemAnzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr18 000 0001.3Belastung Kundenkonto1.3.1KontoführungssystemAnzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung verbuchten Transaktionen15 000 0001.4Bargeldlogistik1.4.1Cash CenterAnzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr93 500 0001.4.2IT-System für das Cash ManagementAnzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr93 500 0002Kartengestützter Zahlungsverkehr2.1Autorisierung2.1.1AutorisierungssystemAnzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung autorisierten Transaktionen21 500 0002.1.2System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des TerminalbetreibersAnzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung autorisierten Transaktionen21 500 0002.2Einbringen in den Zahlungsverkehr2.2.1System zur Aufbereitung durch den POS-TerminalbetreiberAnzahl der Transaktionen/Jahr21 500 0002.2.2System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des ZahlungsempfängersAnzahl der Transaktionen/Jahr21 500 0002.2.3System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement)Anzahl der Transaktionen/Jahr18 000 0002.2.4Clearing-SystemAnzahl der Transaktionen/Jahr18 000 0002.2.5Settlement-SystemAnzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr18 000 0002.3Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers2.3.1KontoführungssystemAnzahl der in diesem System bei der Erbringung der jeweiligen kritischen Dienstleistung verbuchten Transaktionen21 500 0003Konventioneller Zahlungsverkehr3.1Annahme einer Überweisung oder Lastschrift3.1.1System zur Annahme einer Überweisung oder LastschriftAnzahl der Transaktionen/Jahr100 000 0003.2Einbringen in den Zahlungsverkehr3.2.1System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement)Anzahl der Transaktionen/Jahr100 000 0003.2.2Clearing-SystemAnzahl der Transaktionen/Jahr100 000 0003.2.3Settlement-SystemAnzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr100 000 0003.3Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten3.3.1KontoführungssystemAnzahl der Transaktionen/Jahr100 000 0004Handel, Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften4.1Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften4.1.1System einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und DerivatgeschäftenAnzahl der Transaktionen/Jahr850 0004.1.2System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und DerivatgeschäftenAnzahl der Transaktionen/Jahr850 0004.2Verbuchung Wertpapiere4.2.1Wertpapier-Settlement-SystemAnzahl der Transaktionen/Jahr850 0004.2.2Depotführungssystem eines FinanzmarktinfrastrukturbetreibersAnzahl der Transaktionen/Jahr850 0004.2.3System eines ZentralverwahrersAnzahl der Transaktionen/Jahr850 0004.3Verbuchung Geld4.3.1System zur Aufbereitung der ZahlungsanweisungAnzahl der Transaktionen/Jahr850 0004.4Einbringen von Aufträgen in den Handel4.4.1System für das Erzeugen von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten und Weiterleiten an einen HandelsplatzAnzahl der Transaktionen/Jahr6 750 0004.5Ausführung des Handels4.5.1System eines HandelsplatzesAnzahl der Transaktionen/Jahr850 0004.6Bestandsführung für den Kunden4.6.1Sonstiges DepotführungssystemAnzahl der Transaktionen/Jahr6 750 0005(weggefallen)
Anhang 7(zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1918 - 1922bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Teil 1Grundsätze und Fristen1.Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind 1.1Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzeneine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.1.2Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzeneine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.1.3Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzesdie Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.1.4Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensteneine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom
- März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1; L 15 vom 20.1.2020, S. 9), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist.1.5Verkehrszentrale einer Fluggesellschafteine Anlage oder ein System einer Fluggesellschaft zur Planung, Steuerung oder Überwachung des Flugbetriebs, zur Disposition von Personal oder zur Disposition des Wartungsbetriebs.1.6Flughafenleitungsorganeine Anlage oder ein System zur Verwaltung oder zum Betrieb der Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzes oder zur Koordinierung oder Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf einem Flughafen oder in einem Flughafennetz.1.7Personenbahnhof der Eisenbahnein Bahnhof zur Abwicklung des Reiseverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.1.8Güterbahnhofein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.1.9Zugbildungsbahnhofein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).1.10Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahnein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.1.11Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahndie zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.1.12Leitzentrale der Eisenbahneine regionale oder überregionale zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen oder Störungsfällen oder zur Disposition der unternehmenseigenen Züge, des Personals oder der Instandhaltung der Fahrzeuge.1.13Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßeneine Anlage oder ein System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes.1.14Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und BinnenschifffahrtRevier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.1.15Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrteine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums von Seeschiffen.1.16Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterverkehr)eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums der Binnenschifffahrtsflotte.1.17Umschlaganlage in See- und Binnenhäfeneine Umschlaganlage in einem See- oder Binnenhafen, in der Container oder lose, unverpackte Güter zwischen Verkehrsträgern (auch den gleichen) be- und entladen, umgeschlagen, sortiert oder zwischenabgestellt werden.1.18Hafenleitungsorgan (nur Güterverkehr)eine Anlage oder ein System zur Koordinierung des Hafenverkehrs, zur Verwaltung des Hafenverkehrs oder zur Koordinierung oder zur Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen.1.19Hafeninformationssystemeine Anlage oder ein System einer übergreifenden IT-Plattform, welches als Port Community System (PCS), Cargo Community System (CCS) oder Single Submission Portal (SSP) oder der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Hafenanmeldungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/883 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116) geändert worden ist, dient.1.20Verkehrssteuerungs- und Leitsystemeine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßenbau, sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen.1.21Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehrein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.1.22Intelligentes Verkehrssystemein intelligentes Verkehrssystem im Sinne des § 2 Nummer 1 des Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetzes.1.23Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes einschließlich der zu diesen Strecken und Haltestellen gehörenden Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung.1.24Leitzentrale des ÖSPVeine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs einschließlich Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation, zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition, auch zur Fahrzeugbereitstellung im Betriebshof, sowie der Flottentelematik. Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation sowie zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition sind nur insoweit erfasst, als deren Störung das Potenzial aufweist, die kritische Dienstleistung erheblich kapazitiv zu beeinträchtigen, oder sie zur Evakuierung im Notfall kritisch sind, insbesondere in unterirdischen Verkehrsanlagen.1.25Anlage oder System zur Erbringung operativer Logistikleistungeneine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum Transport oder Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.1.26IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltungein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.1.27Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldungeine Anlage oder ein System zur Erbringung von Wettervorhersagen, insbesondere im Kürzestfristbereich (bis zu 12 Stunden), sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).1.28Bodenstation eines europäischen Satellitennavigationssystemseine Bodenstation im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).2.Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem
- April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem
- April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.3.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum
- März des Folgejahres zu ermitteln.4.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a)auf demselben Betriebsgelände liegen,b)mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,c)einem vergleichbaren technischen Zweck dienen undd)unter gemeinsamer Leitung stehen. Teil 2Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte5.Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:17 500 Flugbewegungen/Jahr = 0,035 Flugbewegungen/Jahr x 500 0006.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Schienengüterverkehr von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32 000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet: 23 000 Züge/Jahr ≈ (1 460 tkm/Jahr x 500 000) / (32 000 tkm/Zug) 7.Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:730 000 000 tkm/Jahr = 1 460 tkm/Jahr x 500 0008.Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gesamttransportmenge der Binnenschifffahrt von 223 000 000 Tonnen und einer durchschnittlichen Güterumschlagsmenge in deutschen Seehäfen von 300 000 000 Tonnen für einen Regelschwellenwert von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 000 000 wie folgt berechnet: 3 270 000 t/Jahr ≈ (223 000 000 t/Jahr + 300 000 000 t/Jahr) / (80 000 000/500 000) 9.Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:1 875 000 t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500 00010.Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.7 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:345 500 000 tkm/Jahr = 691 tkm/Jahr x 500 00011.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge im Straßenverkehr von 35,1 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 17 550 000 t/Jahr = 35,1 t/Jahr x 500 000 Das ermittelte Gewicht von 17 550 000 Tonnen pro Jahr entspricht unter Annahme eines durchschnittlichen Gewichts einer Stückgutsendung von 330 Kilogramm der Anzahl von 53 200 000 Sendungen pro Jahr: 53 200 000 Sendungen/Jahr ≈ (17 550 000 t/Jahr) / (0,33t/Sendung) Teil 3Anlagenkategorien und SchwellenwerteSpalte ASpalte BSpalte CSpalte DNr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert1Personen- und Güterverkehr1.1Luftverkehr1.1.1Anlage oder System zur Passagierabfertigung an FlugplätzenAnzahl der Passagiere/Jahr20 000 0001.1.2Anlage oder System zur Frachtabfertigung an FlugplätzenGütermenge in Tonnen/Jahr750 0001.1.3Infrastrukturbetrieb eines FlugplatzesAnzahl der Passagiere/Jahr oder20 000 000Gütermenge in Tonnen/Jahr750 0001.1.4Anlage zur Erbringung von FlugsicherungsdienstenAnzahl der Flugbewegungen/Jahr17 5001.1.5Verkehrszentrale einer FluggesellschaftAnzahl der Passagiere/Jahr oder20 000 000Gütermenge in Tonnen/Jahr750 0001.1.6FlughafenleitungsorganAnzahl der Passagiere/Jahr oder20 000 000Gütermenge in Tonnen/Jahr750 0001.2Eisenbahnverkehr1.2.1Personenbahnhof der EisenbahnBahnhofskategoriejeweils höchste Kategorie1.2.2GüterbahnhofAnzahl ausgehender Züge/Jahr23 0001.2.3ZugbildungsbahnhofAnzahl gebildete Züge/Jahr23 0001.2.4Schienennetz und Stellwerke der EisenbahnEinordnung des Schienennetzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom
- Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 (ABl. L 43 vom 14.2.2019, S. 1) geändert worden istDeutscher Teil des Kernnetzes1.2.5Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der EisenbahnEinordnung des zu dem System gehörenden Schienennetzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013Deutscher Teil des Kernnetzes1.2.6Leitzentrale der EisenbahnDisponierte Transportleistung (Personenverkehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz oder8 200 000disponierte Transportleistung (Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr730 000 0001.3See- und Binnenschifffahrt1.3.1Anlage oder System zum Betrieb von BundeswasserstraßenGüterverkehrsdichte in Tonnen17 000 0001.3.2Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und BinnenschifffahrtGüterverkehrsdichte in Tonnen17 000 0001.3.3Hafenleitungsorgan(nur Güterverkehr)Gesamtmenge der bereitgestellten, verteilten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter im Zuständigkeitsbereich des Hafens in Tonnen/Jahr50 000 0001.3.4HafeninformationssystemGesamtmenge der bereitgestellten, verteilten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter im Zuständigkeitsbereich des Hafens, in dem die Anlage oder das System eingesetzt wird, in Tonnen/Jahr50 000 0001.3.5Umschlaganlage in See- und BinnenhäfenAbgefertigte Fracht in Tonnen/Jahr3 270 0001.3.6Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der SeeschifffahrtDisponierte Frachtmenge der Seeschiffe des Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe in Tonnen/Jahr1 875 0001.3.7Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterverkehr)Disponierte Transportleistung der Binnenschiffe des Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe in Tonnenkilometer/Jahr345 500 0001.4Straßenverkehr1.4.1Verkehrssteuerungs- und LeitsystemArt der zu dem Verkehrssteuerungs- und Leitsystem gehörenden BundesfernstraßenBundesautobahn1.4.2Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen StraßenverkehrAnzahl Einwohner der versorgten Stadt500 0001.4.3Intelligentes VerkehrssystemAnzahl angeschlossener Nutzer oder durchschnittlich im Versorgungsgebiet versorgter Nutzer500 0001.5ÖPNV1.5.1Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)Anzahl unternehmensbezogene Fahrgastfahrten/Jahr125 000 0001.5.2Leitzentrale des ÖSPVAnzahl unternehmensbezogene Fahrgastfahrten/Jahr125 000 0001.6Logistik1.6.1Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder LuftfrachtlogistikTransportmengen im Im- und Export, sowie im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese im Unternehmen erfasst werden,im Übrigen17 550 000Anzahl der Sendungen pro Jahr53 200 0001.6.2Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und LuftfrachtGesamtmenge bereitgestellte, verteilte, gelagerte, bearbeitete oder umgeschlagene Transporte im Im- und Export, sowie im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen17 550 000Anzahl der Sendungen pro Jahr53 200 0001.7Verkehrsträgerübergreifende Anlagen1.7.1Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur WasserstandsvorhersageEinsatz der Anlage zur Erbringung von Wettervorhersagen insbesondere im Kürzestfristbereich (bis zu 12 Stunden) zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst oderzur Aufgabenerfüllung eingesetzte AnlageEinsatz der Anlage zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 1 Nummer 9 des Seeaufgabengesetzeszur Aufgabenerfüllung eingesetzte Anlage1.7.2Bodenstation eines SatellitennavigationssystemsEinordnung der Anlage nach der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013Bodenstationen
Anhang 8(zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Siedlungsabfallentsorgung(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 339, S. 2 – 4bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Teil 1Grundsätze und Fristen1.Im Sinne von Anhang 8 ist oder sind 1.1Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder -beförderungeine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Sammlung oder Beförderung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Dispositionssysteme, Flottenmanagement- oder Enterprise Resource Planning-Systeme (ERP-Systeme).1.2Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfälleneine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen zum Zweck des Weitertransports, zum Beispiel Zwischenlager oder Umladestationen.1.3Anlage zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfälleneine Anlage zur Verbrennung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Müllverbrennungsanlagen (MVA) oder Ersatzbrennstoffkraftwerke (EBS-Kraftwerke).1.4Anlage zur mechanisch-biologischen oder mechanisch-physikalischen Behandlung von Siedlungsabfälleneine Anlage zur Trennung, Sortierung, Zerkleinerung, Pressung, aeroben oder anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA), mechanisch-biologische Stabilisierungsanlagen (MBS) oder mechanisch-physikalische Abfallbehandlungsanlagen (MPS).1.5Anlage zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfälleneine Anlage zum hygienisierenden oder biologisch-stabilisierenden Behandeln von getrennt erfassten Bioabfällen, zum Beispiel Kompostierungs- und Vergärungsanlagen.1.6Anlage zur mechanischen Behandlung von Siedlungsabfälleneine Anlage zur Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Pressung und Palettierung von Siedlungsabfällen.1.7Anlage zur Sortierung von Siedlungsabfälleneine Anlage zur Trennung und Sortierung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Sortieranlagen.2.Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem
- April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem
- April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.3.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum
- März des Folgejahres zu ermitteln.4.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a)auf demselben Betriebsgelände liegen,b)mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,c)einem vergleichbaren technischen Zweck dienen undd)unter gemeinsamer Leitung stehen. Teil 2Berechnungsformen zur Ermittlung der Schwellenwerte5.Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Rest- oder gemischter Gewerbeabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 159 kg Rest- oder Hausmüll sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, in Bezug auf übliche Restmülltonnen, einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:79 500 Mg = 159 kg x 500 000 6.Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Bioabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 67 kg Abfälle aus der Biotonne einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:33 500 Mg = 67 kg x 500 000 7.Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (LVP- und Kunststoffabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 35 kg Leichtverpackungen und 2 kg Kunststoff (Gesamtmenge: 37 kg) einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:18 500 Mg = 37 kg x 500 000 8.Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (PPK-Abfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 65 kg Papier, Pappe und Karton einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:32 500 Mg = 65 kg x 500 000 9.Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Glasabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 24 kg Glas einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:12 000 Mg = 24 kg x 500 000 Teil 3Anlagekategorien und SchwellenwerteSpalte ASpalte BSpalte CSpalte DNr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert1.Sammlung und Beförderung1.1Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder-beförderungAnzahl Einwohner, die an die Abfallsammlung angeschlossen sind, oder500 000gesammelter oder beförderter Rest- oder gemischter Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder79 500gesammelter oder beförderter Bioabfall in Mg/Jahr oder33 500gesammelter oder beförderter LVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr oder18 500gesammelter PPK-Abfall in Mg/Jahr oder32 500gesammelter Glasabfall in Mg/Jahr12 0001.2Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von SiedlungsabfällenZugang an Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder79 500Zugang an Bioabfall in Mg/Jahr oder33 500Zugang an LVP- und Kunststoffabfall inMg/Jahr18 5002.Verwertung und Beseitigung2.1Anlage zur thermischen Behandlung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall inMg/Jahr79 5002.2Anlage zur mechanisch-biologischen oder mechanisch-physikalischen Behandlung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall inMg/Jahr79 5002.3Anlage zur biologischen Behandlung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Bioabfall in Mg/Jahr33 5002.4Anlage zur mechanischen Behandlung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall inMg/Jahr79 5002.5Anlage zur Sortierung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall inMg/Jahr oder79 500genehmigte Behandlungskapazität vonLVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr18 500
Anhang 9(zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 52 – 53) Teil 1Grundsätze und Fristen1.Im Sinne von Anhang 9 ist oder sind1.1Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.1.2Leistungssystemein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche Unfall- und Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung, Speicherung, Berechnung und Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.1.3Auszahlungssystemein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger.2.Eine Anlage, die einer in Teil 2 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem
- April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 2 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem
- April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.3.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum
- März des Folgejahres zu ermitteln.4.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 2 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a)mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,b)einem identischen technischen Zweck dienen undc)unter gemeinsamer Leitung stehen. Teil 2Anlagenkategorien und SchwellenwerteSpalte ASpalte BSpalte CSpalte DNr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert1Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende1.1Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende1.1.1Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungAnzahl der Versicherten500 0001.1.2LeistungssystemLeistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr oder500 000Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder500 000Leistungsfälle zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch500 0001.1.3AuszahlungssystemLeistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr oder500 000Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder500 000Leistungsfälle zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch500 000