📄 Gesetzestext
KCanGKCanG2024-03-27BGBl I2024, Nr. 109, 2KonsumcannabisgesetzGesetz zum Umgang mit KonsumcannabisStandGeändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207 (+++ Textnachweis ab: 1.4.2024 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 2, 11, 12, 13 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 27.3.2024 I Nr. 109 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 15 Abs. 1 dieses G am. 1.4.2024 in Kraft. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, die §§ 6, 8 Abs. 2, die §§ 11 bis 17 Abs. 1 bis 3, die §§ 18 bis 21 Abs. 1 bis 3, die §§ 22 bis 27 Abs. 1 bis 6, die §§ 28, 29, 34 Abs. 1 Nr. 15 u. 16 u. § 36 Abs. 1 Nr. 7 bis 37 treten gem. Art. 15 Abs. 2 dieses G am. 1.7.2024 in Kraft. Die §§ 40 bis 42 treten gm. Art. 15 Abs. 3 dieses G am 1.1.2025 in Kraft.
KCanGInhaltsübersichtKapitel 1Allgemeine Vorschriften§ 1Begriffsbestimmungen§ 2Umgang mit Cannabis§ 3Erlaubter Besitz von Cannabis§ 4Umgang mit Cannabissamen
Kapitel 2Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention§ 5Konsumverbot§ 6Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot§ 7Frühintervention§ 8Suchtprävention
Kapitel 3Privater Eigenanbau durch Erwachsene§ 9Anforderungen an den privaten Eigenanbau§ 10Schutzmaßnahmen im privaten Raum
Kapitel 4Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabisund Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum EigenkonsumAbschnitt 1Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabisin Anbauvereinigungen§ 11Erlaubnispflicht§ 12Versagung der Erlaubnis§ 13Inhalt der Erlaubnis§ 14Dauer der Erlaubnis§ 15Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis
Abschnitt 2Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen§ 16Mitgliedschaft§ 17Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis; Verordnungsermächtigung§ 18Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen
Abschnitt 3Kontrollierte Weitergabe und Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterialin Anbauvereinigungen§ 19Kontrollierte Weitergabe von Cannabis§ 20Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial§ 21Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial, Verordnungsermächtigung§ 22Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial
Abschnitt 4Kinder- und Jugendschutz, Suchtprävention in Anbauvereinigungen§ 23Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen
Abschnitt 5Mitgliedsbeiträge und Selbstkostendeckung in Anbauvereinigungen§ 24Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge§ 25Selbstkostendeckung
Abschnitt 6Behördliche Überwachung von Anbauvereinigungen§ 26Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen§ 27Maßnahmen der behördlichen Überwachung, Verordnungsermächtigung§ 28Befugnisse der Behörden zur Überwachung§ 29Duldungs- und Mitwirkungspflichten§ 30Verordnungsermächtigung
Kapitel 5Anbau von Nutzhanf§ 31Überwachung des Anbaus von Nutzhanf§ 32Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
Kapitel 6Zuständigkeiten§ 33Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
Kapitel 7Straf- und Bußgeldvorschriften, RehabilitierungsmaßnahmenAbschnitt 1Strafvorschriften§ 34Strafvorschriften§ 35Strafmilderung und Absehen von Strafe§ 35aAbsehen von der Verfolgung
Abschnitt 2Bußgeldvorschriften§ 36Bußgeldvorschriften
Abschnitt 3Einziehung und Führungsaufsicht§ 37Einziehung§ 38Führungsaufsicht
Abschnitt 4Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung§ 39Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung
Abschnitt 5Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister§ 40Tilgungsfähige Eintragungen im Bundeszentralregister§ 41Feststellung der Tilgungsfähigkeit von Eintragungen im Bundeszentralregister§ 42Verfahren zur Tilgung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister
Kapitel 8Schlussvorschriften§ 43Evaluation des Gesetzes§ 44THC-Grenzwerte im Straßenverkehr
KCanG010Kapitel 1Allgemeine Vorschriften
KCanG§ 1BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder sind 1.Cannabinoide: Inhaltsstoffe von Cannabis, die sich an Rezeptoren des Endocannabinoidsystems im menschlichen Körper binden können;2.Tetrahydrocannabinol (THC): die natürliche Wirkstoffgruppe Delta-9-Tetrahydrocannabinol;3.Cannabidiol (CBD): die natürliche Wirkstoffgruppe Cannabidiol;4.Marihuana: die getrockneten Blüten und die blütennahen Blätter der Cannabispflanze;5.Haschisch: das abgesonderte Harz der Cannabispflanze;6.Stecklinge: Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen;7.Vermehrungsmaterial: Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen;8.Cannabis: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit Ausnahme von a)Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nummer 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes,b)CBD,c)Vermehrungsmaterial,d)Nutzhanf unde)Pflanzen als Teil von bei der Rübenzüchtung gepflanzten Schutzstreifen, wenn sie vor der Blüte vernichtet werden;9.Nutzhanf: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, a)wenn der Verkehr mit ihnen – ausgenommen der Anbau – ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, und aa)sie aus dem Anbau in Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oderbb)ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt oderb)wenn aa)sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die aaa)die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oderbbb)für eine Direktzahlung nach den Vorschriften über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union in Betracht kommen, undbb)der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind;10.Zubereitung: ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Stoffgemischen und Lösungen, unabhängig von dem Aggregatzustand des Stoffgemischs oder der Lösung;11.Eigenanbau: nichtgewerblicher Anbau zum Zweck des Eigenkonsums;12.privater Eigenanbau: der Eigenanbau im Bereich der Wohnung;13.Anbauvereinigungen: a)eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oderb)eingetragene Genossenschaften,deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist;14.Werbung: jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern, unabhängig davon, ob die Kommunikation über das gesprochene Wort persönlich oder im Hörfunk, digital, in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung erfolgt; als Werbung gilt auch solche kommerzielle Kommunikation, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil der Adressatinnen und Adressaten als Werbung für Cannabis gemäß dem ersten Halbsatz wahrgenommen wird;15.Sponsoring: jede Förderung von Einzelpersonen, Anbauvereinigungen oder Veranstaltungen in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern; ausgenommen sind Förderungen im Binnenverhältnis zwischen einer Anbauvereinigung und ihren Mitgliedern;16.Wohnsitz: der Ort, an dem eine Person seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird;17.gewöhnlicher Aufenthalt: der Ort, an dem sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt; solche Umstände sind bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt an einem Ort von mindestens sechs Monaten Dauer anzunehmen, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben;18.Kinder: Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;19.Jugendliche: Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;20.Heranwachsende: Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;21.Gewächshäuser: in oder außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten befindliche, in sich abgeschlossene Anbauorte für Cannabispflanzen oder Vermehrungsmaterial;22.befriedetes Besitztum: eine Anbaufläche, ein Grundstück, ein Gewächshaus, ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes, die, das oder der von der berechtigten Person in äußerlich erkennbarer Weise durch Schutzvorrichtungen gegen das beliebige Betreten gesichert ist;23.Präventionsbeauftragter: die für den Gesundheits- und Jugendschutz sowie für Sucht- und Präventionsfragen beauftragte Person;24.Angehörige: a)Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte oder der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, die die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, sowieb)Pflegeeltern und Pflegekinder.
KCanG§ 2Umgang mit Cannabis(1) Es ist verboten, 1.Cannabis zu besitzen,2.Cannabis anzubauen,3.Cannabis herzustellen,4.mit Cannabis Handel zu treiben,5.Cannabis einzuführen oder auszuführen,6.Cannabis durchzuführen,7.Cannabis abzugeben oder weiterzugeben,8.Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen,9.Cannabis zu verabreichen,10.Cannabis sonst in den Verkehr zu bringen,11.sich Cannabis zu verschaffen oder12.Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen.
(2) Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist verboten. Das gilt nicht für die 1.Extraktion von CBD,2.Extraktion, die für die Ermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6 erforderlich ist.
(3) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 1.der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach Absatz 4,2.der Besitz von Cannabis nach § 3,3.der private Eigenanbau von Cannabis nach § 9 und4.der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29.Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der Bundeswehr.
(4) Wer Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzen, anbauen, herstellen, einführen, ausführen, erwerben, entgegennehmen, abgeben, weitergeben, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahieren oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treiben will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis nach Satz 1 darf nur in Ausnahmefällen und nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Die §§ 6 und 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1, die §§ 8, 9, 11, 12, 14 bis 21 sowie § 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte die durch Rechtsverordnung nach Satz 6 festgelegte Bundesbehörde tritt. § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes findet entsprechende Anwendung im Fall des Anbaus, Herstellens und Extrahierens. § 7 Absatz 3 Nummer 3 des Medizinal-Cannabisgesetzes findet entsprechende Anwendung im Fall der Einfuhr, Ausfuhr, des Erwerbs, der Abgabe und der Weitergabe. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft legt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 und die für die Überwachung sowie für die Durchführung der in den Sätzen 3 bis 5 genannten Regelungen zuständige Bundesbehörde fest.
(5) Vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ausgenommen ist der Umgang mit Cannabis durch Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen mit der Untersuchung von Cannabis beauftragten Behörden.
(6) Die Zollbehörden können im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um Cannabis handelt, das entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden ist oder verbracht werden soll, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
(+++ § 2 Abs. 6: Zur Geltung vgl. § 4 Abs. 4 +++)
KCanG§ 3Erlaubter Besitz von Cannabis(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt.
(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt: 1.von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, und2.von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen.In den Fällen des erlaubten Besitzes von Cannabis nach Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1 darf die insgesamt besessene Menge 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, nicht übersteigen.
(3) Unbeschadet von Absatz 2 ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein über Absatz 1 hinausgehender Besitz von Cannabis nur erlaubt innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder zum Zweck des Transports nach § 22 Absatz 3.
KCanG§ 4Umgang mit Cannabissamen(1) Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4 nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt.
(3) Die Bestimmungen zum Umgang mit Vermehrungsmaterial nach § 10 sowie Kapitel 4 bleiben von Absatz 1 unberührt.
(4) Cannabissamen, die entgegen Absatz 2 eingeführt worden sind oder eingeführt werden sollen, können sichergestellt werden; § 2 Absatz 6 gilt entsprechend.
KCanG020Kapitel 2Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention
KCanG§ 5Konsumverbot(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten: 1.in Schulen und in deren Sichtweite,2.auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,3.in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,4.in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,5.in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und6.innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.
KCanG§ 6Allgemeines Werbe- und SponsoringverbotWerbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten.
KCanG§ 7Frühintervention(1) Verstößt eine minderjährige Person gegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 12, ohne sich nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 12 strafbar zu machen, hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde unverzüglich die Personensorgeberechtigten hierüber zu informieren.
(2) Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde darüber hinaus unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren und die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten zu übermitteln. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere bei Hinweisen auf ein riskantes Konsumverhalten unter besonderer Berücksichtigung des Alters der minderjährigen Person vorliegen. § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz gilt entsprechend.
(3) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigten darauf hinzuwirken, dass Kinder und Jugendliche geeignete Frühinterventionsprogramme oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.
KCanG§ 8Suchtprävention(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung 1.errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt zu a)der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis,b)Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowiec)diesem Gesetz,2.entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und baut dieses aus,3.baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf,4.berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu a)Suchtpräventionsmaßnahmen,b)der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowiec)den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe und5.stellt ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte zu Cannabis zur Verfügung.
(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Anbauvereinigungen spätestens am 1. Juli 2024 die von ihnen nach § 21 Absatz 3 zur Verfügung zu stellenden Informationen und Hinweise in leicht verständlicher Sprache digital zum Herunterladen bereit.
KCanG030Kapitel 3Privater Eigenanbau durch Erwachsene
KCanG§ 9Anforderungen an den privaten Eigenanbau(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt.
(2) Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
KCanG§ 10Schutzmaßnahmen im privaten RaumCannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.
KCanG040Kapitel 4Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum
KCanG040010Abschnitt 1Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen
KCanG§ 11Erlaubnispflicht(1) Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergibt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden.
(3) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis auf Antrag, wenn 1.die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,2.die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt ist, und3.die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen gewährleistet.
(4) Der Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und hat folgende Angaben und Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten: 1.Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,2.zuständiges Registergericht und die Registernummer der Anbauvereinigung,3.Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,4.Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigten der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten,5.ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung,6.die geschätzte zukünftige Zahl der Mitglieder der Anbauvereinigung,7.Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Angabe der Flurbezeichnung, der Bezeichnung des Gebäudes und des Gebäudeteils,8.Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmetern,9.die Mengen Cannabis in Gramm, getrennt nach Marihuana und Haschisch, die voraussichtlich pro Jahr angebaut und weitergegeben werden,10.Darlegung der getroffenen oder voraussichtlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Absatz 1,11.Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannten Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse,12.das nach § 23 Absatz 6 zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.
(5) Die zuständige Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller in Absatz 4 genannten Angaben und Nachweise über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden.
(6) Anbauvereinigungen haben der zuständigen Behörde folgende nach Beantragung der Erlaubnis eingetretene Änderungen unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft, mitzuteilen: 1.Änderungen in Bezug auf die in Absatz 4 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 12 genannten Angaben und Nachweise,2.rechtskräftige Verurteilungen eines Vorstandsmitglieds oder einer sonstigen vertretungsberechtigten Person der Anbauvereinigung wegen der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten und3.Entscheidungen, Verzichte und Bußgeldentscheidungen, die in § 149 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung genannt sind, gegen ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung.
(7) Die Erlaubnis kann nicht an Dritte übertragen werden.
(+++ § 11: Zur Geltung vgl. § 14 S. 2 Halbs. 2 +++)
KCanG§ 12Versagung der Erlaubnis(1) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 ist zu versagen, wenn 1.ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung nicht die für seine oder ihre Tätigkeit in der Anbauvereinigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,2.ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,3.die Anbauvereinigung keinen Präventionsbeauftragten nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannt hat oder keinen Nachweis für dessen nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse vorgelegt hat,4.die Anbauvereinigung das nach § 23 Absatz 6 zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nicht vorgelegt hat,5.in der Satzung der Anbauvereinigung a)als Zweck der Anbauvereinigung nicht ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen vorgesehen ist,b)keine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorgesehen ist,c)nicht vorgesehen ist, dass Mitglieder das 18. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen,d)nicht vorgesehen ist, dass der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft an einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft werden, odere)bei Genossenschaften nicht vorgesehen ist, dass der Gewinn nicht an die Mitglieder verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird,6.das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis zum Eigenkonsum durch und an ihre Mitglieder nicht geeignet ist, weil es in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt, nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 2 gesichert ist oder nicht nach § 23 Absatz 3 gegen eine Einsicht von außen geschützt ist,7.das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich vollständig oder teilweise innerhalb einer privaten Wohnung oder des befriedeten Besitztums anderer Anbauvereinigungen befindet oder8.das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich vollständig oder teilweise innerhalb eines militärischen Bereiches befindet.Hat die Anbauvereinigung mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 keinen Nachweis der nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse des von ihr nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannten Präventionsbeauftragten vorgelegt, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 Nummer 3 die Erlaubnis unter der Bedingung erteilen, dass die Beratungs- und Präventionskenntnisse des Präventionsbeauftragten innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nachzuweisen sind.
(2) Ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung besitzt die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere nicht, wenn 1.die betreffende Person wegen eines Verbrechens oder eines der folgenden Vergehen, das sie in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist: a)ein Vergehen nach den §§ 181a, 232 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4, § 232a Absatz 1, 2 oder Absatz 6, § 232b Absatz 1 oder Absatz 2, § 233a Absatz 1 oder Absatz 2, den §§ 243, 244 Absatz 1 oder Absatz 2, § 246 Absatz 2 oder Absatz 3, den §§ 253, 257 bis 260, 261, 263 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, den §§ 263a und 264 Absatz 1, 2 oder Absatz 4, den §§ 264a, 265b bis 266a, 267 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, den §§ 268 bis 281, 298 bis 300, 315a Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Absatz 2, den §§ 316, 323a, 331, 332 Absatz 1 oder Absatz 3 oder den §§ 333 bis 335 des Strafgesetzbuches,b)ein Vergehen nach § 27 des Jugendschutzgesetzes oder nach § 58 Absatz 5 oder Absatz 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes,c)ein Vergehen nach § 370 oder den §§ 372 bis 374 der Abgabenordnung,d)ein Vergehen nach § 4 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes,e)ein Vergehen nach § 1 oder § 2 des EU-Finanzschutzstärkungsgesetzes,f)ein Vergehen nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz,g)ein Vergehen nach diesem Gesetz oderh)ein Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Arzneimittelgesetz mit Ausnahme von Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz straffrei sind, oder2.konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a)dem missbräuchlichen Konsum von Cannabis durch andere Personen Vorschub leistet oder leisten wird oderb)sich nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird.
(3) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 kann versagt werden, wenn 1.konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht an die in den §§ 2, 5, 6 oder den §§ 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder § 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder den §§ 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird, oder2.die Anbauflächen oder Gewächshäuser der Anbauvereinigung a)in einem baulichen Verbund mit Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind, oderb)sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen befinden.
(4) Die zuständige Behörde kann von der Anbauvereinigung Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und den Zutritt zum befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung außerhalb einer Wohnung zu den üblichen Öffnungszeiten verlangen, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen nach § 11 Absatz 3 sowie mögliche Versagungsgründe nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen.
(+++ § 12: Zur Geltung vgl. § 14 S. 2 Halbs. 2 +++)
KCanG§ 13Inhalt der Erlaubnis(1) Die Erlaubnis umfasst den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an Mitglieder der Anbauvereinigung zum Eigenkonsum gemäß den Vorgaben dieses Kapitels.
(2) Die Erlaubnis muss das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung eindeutig bezeichnen. Sie darf sich nur auf Tätigkeiten innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung erstrecken.
(3) Die Erlaubnis ist auf die jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen an Cannabis zu begrenzen, die für die Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder der Anbauvereinigung für den Eigenkonsum voraussichtlich erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis in Bezug auf die jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen an Cannabis nachträglich anzupassen, wenn die Anbauvereinigung aufgrund veränderter Mitgliederzahlen nachweist, dass sich die für die Deckung des Eigenbedarfs nötige jährliche Eigenanbau- und Weitergabemenge verändert hat.
(4) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis bei ihrer Erteilung oder nachträglich mit Bedingungen und Auflagen versehen, um die Erfüllung der nach diesem Gesetz für die Erteilung der Erlaubnis festgelegten Voraussetzungen sicherzustellen.
(+++ § 13: Zur Geltung vgl. § 14 S. 2 Halbs. 2 +++)
KCanG§ 14Dauer der ErlaubnisDie Dauer der Erlaubnis ist auf einen Zeitraum von sieben Jahren zu befristen. Sie kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden; die Vorschriften der §§ 11 bis 13 gelten entsprechend für die Verlängerung der Erlaubnis.
KCanG§ 15Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis(1) Die Erlaubnis kann vollständig oder in Bezug auf die Eigenanbau- oder Weitergabemengen oder das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung teilweise insbesondere dann widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung 1.ein befriedetes Besitztum nutzt, das nicht in der Erlaubnis bezeichnet ist,2.die nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen wiederholt überschreitet,3.wiederholt Cannabis mit einem höheren THC-Gehalt als 10 Prozent an Heranwachsende weitergibt oder wiederholt die nach § 19 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Weitergabemengen überschreitet,4.von der Erlaubnis innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Erteilung keinen Gebrauch gemacht hat; die Frist kann von der zuständigen Behörde verlängert werden, wenn von der Anbauvereinigung ein berechtigtes Interesse an einer Verlängerung der Frist glaubhaft gemacht wird, oder5.ihren Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 29 wiederholt nicht oder nicht vollständig nachkommt.
(2) Im Übrigen gelten für den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
KCanG040020Abschnitt 2Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen
KCanG§ 16Mitgliedschaft(1) Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben. Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein.
(3) Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. Die Selbstauskunft nach Satz 1 ist von der Anbauvereinigung drei Jahre aufzubewahren.
(4) Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der Anbauvereinigung durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist, dass er oder sie 1.einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und2.das 18. Lebensjahr vollendet hat.Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies der Anbauvereinigung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Anbauvereinigungen, die Vereine sind, haben in ihrer Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten sowie den Verlust der Mitgliedschaft für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen. Anbauvereinigungen, die Genossenschaften sind, haben in ihrer Satzung den Ausschluss eines Mitglieds für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen sowie in ihrer Satzung zu regeln, dass an ein Mitglied, dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sich nicht mehr in Deutschland befindet, kein Cannabis oder Vermehrungsmaterial abgegeben werden darf.
(6) Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen einer Anbauvereinigung müssen Mitglieder der Anbauvereinigung sein.
KCanG§ 17Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis; Verordnungsermächtigung(1) In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. Anbauvereinigungen dürfen geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur dann unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten übertragen, wenn diese Mitglieder der Anbauvereinigung sind. Sie dürfen sonstige entgeltlich Beschäftigte, unabhängig davon, ob diese Mitglieder oder Nichtmitglieder sind, oder andere Nichtmitglieder nur mit Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind. Dasselbe Nichtmitglied darf von einer Anbauvereinigung mit mehr als einer Art von Tätigkeit nach Satz 3 nur beauftragt werden, wenn es entgeltlich beschäftigt wird.
(2) Die Mitglieder der Anbauvereinigung haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.
(3) Anbauvereinigungen haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau die Grundsätze der guten fachlichen Praxis einzuhalten. Sie haben ausreichende Vorkehrungen zu treffen, damit Risiken für die menschliche Gesundheit, die durch die in Absatz 4 genannten Stoffe, Materialien oder Gegenstände entstehen können, minimiert werden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist, Folgendes festzulegen: 1.Höchstgehalte der folgenden Stoffe oder von deren Abbau-, Umwandlungs- oder Reaktionsprodukten in oder auf in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebautem Cannabis oder Vermehrungsmaterial: a)Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1438 (ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,b)Düngemittel im Sinne des Düngegesetzes,c)andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel,d)Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz oder der Schädlingsbekämpfung dienen,e)Mykotoxine, Schwermetalle oder sonstige vergleichbare gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe undf)Mikroorganismen,2.Höchstgehalte für a)Stoffe in Verpackungen und sonstigen Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen, undb)den Übergang von Stoffen aus Verpackungen und sonstigen Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen, in oder auf Cannabis oder Vermehrungsmaterial,3.das Verfahren zur Festsetzung von Höchstgehalten sowie Vorgaben für die Datenanforderungen zur Festsetzung von Höchstgehalten und4.landwirtschaftliche, gartenbauliche oder sonstige Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen, insbesondere in Bezug auf Hygiene, Trocknung, Lagerung oder den Wassergehalt von in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebautem Cannabis oder Vermehrungsmaterial.
KCanG§ 18Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen(1) Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei ihrer Tätigkeit jederzeit die Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden, die über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehen. Ein Risiko im Sinne von Satz 2 ist zu vermuten, wenn das von der Anbauvereinigung weitergegebene Cannabis oder Vermehrungsmaterial gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht weitergabefähig ist.
(2) Zur Überprüfung der Qualität des angebauten Cannabis, des beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterials und des erworbenen Vermehrungsmaterials sowie zur Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere zur Einhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 3 Satz 2, haben die Anbauvereinigungen regelmäßig Stichproben von dem angebauten Cannabis und dem genannten Vermehrungsmaterial zu nehmen und zu untersuchen und deren Weitergabefähigkeit nach den Absätzen 4 und 5 sicherzustellen.
(3) Anbauvereinigungen haben nicht weitergabefähiges Cannabis und nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial unverzüglich zu vernichten.
(4) Cannabis ist nicht weitergabefähig, wenn 1.das Cannabis nicht selbst von der Anbauvereinigung gemeinschaftlich innerhalb ihres befriedeten Besitztums angebaut worden ist,2.die Anbauvereinigung, die das Cannabis weitergeben will, nicht über eine wirksame Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 verfügt,3.das angebaute oder das zur Weitergabe bestimmte Cannabis die nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- oder Weitergabemengen übersteigt,4.in oder auf dem Cannabis oder Vermehrungsmaterial Stoffe in einem Umfang enthalten sind, der die in einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 festgelegten Höchstgehalte übersteigt,5.das Cannabis nicht in Reinform als Marihuana oder Haschisch weitergegeben wird oder6.das Cannabis mit den in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Stoffen vermischt, vermengt oder verbunden ist.
(5) Vermehrungsmaterial ist nicht weitergabefähig, wenn 1.das Vermehrungsmaterial nicht beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung gewonnen wurde oder2.die Anbauvereinigung, die das Vermehrungsmaterial weitergeben will, nicht über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 verfügt.
KCanG040030Abschnitt 3Kontrollierte Weitergabe und Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen
KCanG§ 19Kontrollierte Weitergabe von Cannabis(1) Anbauvereinigungen dürfen nur das innerhalb ihres befriedeten Besitztums gemeinschaftlich angebaute Cannabis weitergeben. Die Weitergabe von Cannabis ist ausschließlich in Reinform als Marihuana oder Haschisch gestattet.
(2) Cannabis darf ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums durch Mitglieder an Mitglieder der Anbauvereinigungen zum Zweck des Eigenkonsums bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit des weitergebenden und des entgegennehmenden Mitglieds weitergegeben werden. Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei jeder Weitergabe von Cannabis eine strikte Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis erfolgt.
(3) Anbauvereinigungen dürfen an jedes Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet hat, höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat zum Eigenkonsum weitergeben. An Heranwachsende dürfen Anbauvereinigungen höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 30 Gramm Cannabis pro Kalendermonat weitergeben. Das Cannabis, das an Heranwachsende weitergegeben wird, darf einen THC-Gehalt von 10 Prozent nicht überschreiten.
(4) Mitglieder dürfen Cannabis, das sie von den Anbauvereinigungen erhalten haben, nicht an Dritte weitergeben. Der Versand und die Lieferung von Cannabis sind verboten.
KCanG§ 20Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial(1) Anbauvereinigungen dürfen nur das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnene Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums weitergeben an 1.ihre Mitglieder,2.Nichtmitglieder, die a)das 18. Lebensjahr vollendet haben undb)ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, oder3.andere Anbauvereinigungen. Bei der Weitergabe müssen die weitergebende Person und die entgegennehmende Person persönlich anwesend sein.
(2) Bei jeder Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben Anbauvereinigungen sicherzustellen, dass eine strikte Kontrolle des Alters sowie des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgt.
(3) Anbauvereinigungen dürfen an eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannte Person pro Kalendermonat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder höchstens insgesamt fünf Samen und Stecklinge weitergeben.
(4) Eine Weitergabe von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 darf ausschließlich zu folgenden Zwecken erfolgen: 1.zum privaten Eigenanbau im Fall einer Weitergabe an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Personen,2.zur Qualitätssicherung des Cannabis, das in der Anbauvereinigung, die das Vermehrungsmaterial annimmt, angebaut wird, im Fall einer Weitergabe an andere Anbauvereinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
(5) Der Versand und die Lieferung von Stecklingen sind verboten.
KCanG§ 21Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial, Verordnungsermächtigung(1) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis nicht weitergeben, das vermischt, vermengt oder verbunden ist mit 1.Tabak,2.Nikotin,3.Lebensmitteln,4.Futtermitteln oder5.sonstigen Zusätzen.Sie dürfen die in Satz 1 aufgeführten Stoffe auch nicht einzeln weitergeben.
(2) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nur in einer neutralen Verpackung weitergeben. Bei der Weitergabe haben sie der entgegennehmenden Person einen Informationszettel mit mindestens den folgenden Angaben zum weitergegebenen Cannabis auszuhändigen: 1.Gewicht in Gramm,2.Erntedatum,3.Mindesthaltbarkeitsdatum,4.Sorte,5.durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent,6.durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent,7.die in Absatz 3 Satz 2 genannten Hinweise.Anbauvereinigungen müssen bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial mindestens die in Satz 2 Nummer 3 bis 6 genannten Angaben auf einem Informationszettel machen.
(3) Anbauvereinigungen haben bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial aufklärende evidenzbasierte Informationen zur Dosierung und Anwendung von Cannabis und zu den Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen. Die Anbauvereinigung hat insbesondere hinzuweisen auf 1.mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren,2.notwendige Vorkehrungen zum Kinder- und Jugendschutz, einschließlich des Nichtkonsums in Schwangerschaft und Stillzeit,3.Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und bei Mischkonsum mit anderen psychoaktiv wirksamen Substanzen,4.Einschränkungen der Straßenverkehrstauglichkeit und beim Bedienen von Maschinen sowie5.weitergehende Informationen auf der nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 errichteten Plattform.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass 1.auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Cannabis verbundenen Etikett oder auf der Verpackung von Cannabis die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben zu machen sind,2.auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Vermehrungsmaterial verbundenen Etikett oder auf der Verpackung von Vermehrungsmaterial die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 7 genannten Angaben zu machen sind,3.auf dem nach Absatz 2 Satz 3 auszuhändigenden Informationszettel auch die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 genannten Angaben zu machen sind und4.auf dem nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 auszuhändigenden Informationszettel, auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Cannabis oder Vermehrungsmaterial verbundenen Etikett oder auf der Verpackung darüber hinaus weitere zum Schutz der Gesundheit oder aus anderen gleichwertigen Gründen erforderliche Angaben zu machen sind.
KCanG§ 22Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial(1) Anbauvereinigungen haben Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, zu schützen. Befriedetes Besitztum, in oder auf dem Cannabis und Vermehrungsmaterial angebaut, gewonnen oder gelagert wird, ist durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und gegen die Wegnahme von Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu sichern.
(2) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nicht außerhalb des in der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 genannten befriedeten Besitztums lagern oder mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 5 genannten Fälle an andere Orte als das in der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 genannte befriedete Besitztum verbringen.
(3) Der Transport von mehr als 25 Gramm Cannabis zwischen Teilen des befriedeten Besitztums derselben Anbauvereinigung ist zulässig, wenn die Teile räumlich unmittelbar miteinander verbunden sind oder wenn 1.die Menge des jeweils transportierten Cannabis ein Zwölftel der nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemenge nicht überschreitet,2.das transportierte Cannabis gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, geschützt und das zum Transport verwendete Behältnis durch geeignete Schutzmaßnahmen gegen die Wegnahme des Cannabis gesichert ist,3.die Anbauvereinigung das Datum, die Start- und Zieladresse des Transports sowie die Mengen in Gramm und Sorten des transportierten Cannabis spätestens einen Werktag vor Beginn des Transports gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzeigt,4.der Transport durch mindestens ein Mitglied oder in Begleitung mindestens eines Mitglieds der Anbauvereinigung durchgeführt wird und5.das den Transport durchführende oder begleitende Mitglied beim Transport seinen Mitgliedsausweis der Anbauvereinigung, eine analoge oder digitale Kopie der Erlaubnis der Anbauvereinigung nach § 11 Absatz 1 sowie eine von der Anbauvereinigung ausgestellte und von einer vertretungsberechtigten Person der Anbauvereinigung eigenhändig unterzeichnete Transportbescheinigung mit sich führt.
(4) Die in Absatz 3 Nummer 5 genannte Transportbescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten: 1.Name und Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,2.Datum des Transports,3.Start- und Zieladresse des Transports,4.Mengen in Gramm und Sorten des transportierten Cannabis und5.Name und Kontaktdaten der für die Anzeige nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Behörde.
(5) Der Transport von Vermehrungsmaterial zwischen den Teilen des befriedeten Besitztums derselben Anbauvereinigung oder zwischen dem befriedeten Besitztum unterschiedlicher Anbauvereinigungen ist zulässig; § 20 Absatz 5 bleibt unberührt.
KCanG040040Abschnitt 4Kinder- und Jugendschutz, Suchtprävention in Anbauvereinigungen
KCanG§ 23Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen(1) Anbauvereinigungen dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren.
(2) Anbauvereinigungen dürfen ihr befriedetes Besitztum nach außen nicht durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar machen. Eine sachliche Angabe des Namens der Anbauvereinigung am Eingangsbereich ist zulässig.
(3) Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu schützen.
(4) Anbauvereinigungen sind verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand jeder Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigung als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Er stellt sicher, dass durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden, insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts nach Absatz 6 ein und stellt dessen Umsetzung sicher. Der Präventionsbeauftragte hat gegenüber der Anbauvereinigung nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat. Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer der in Satz 5 genannten Schulungen erbracht.
(5) Anbauvereinigungen sollen mit Suchtberatungsstellen vor Ort in der Weise kooperieren, dass Mitgliedern mit einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit ein Zugang zum Suchthilfesystem ermöglicht wird.
(6) Anbauvereinigungen haben ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen, in dem geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes in der Anbauvereinigung, insbesondere zu einem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention, dargelegt werden.
KCanG040050Abschnitt 5Mitgliedsbeiträge und Selbstkostendeckung in Anbauvereinigungen
KCanG§ 24Mitgliedsbeiträge; laufende BeiträgeAnbauvereinigungen legen, wenn sie Vereine sind, ihre Mitgliedsbeiträge und, wenn sie Genossenschaften sind, die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihres in § 1 Nummer 13 genannten ausschließlichen Zwecks in ihrer Satzung fest.
KCanG§ 25SelbstkostendeckungFür die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an andere Anbauvereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder an die in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen haben Anbauvereinigungen vom jeweiligen Empfänger die Erstattung der Kosten zu verlangen, die für die Gewinnung des weitergegebenen Vermehrungsmaterials entstanden sind.
KCanG040060Abschnitt 6Behördliche Überwachung von Anbauvereinigungen
KCanG§ 26Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen(1) Anbauvereinigungen haben zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben der §§ 18 bis 20 und 22 für die Rückverfolgbarkeit des weitergegebenen Cannabis und Vermehrungsmaterials fortlaufend folgende Angaben zu dokumentieren: 1.Name, Vorname und Anschrift jeder Person, Name und Sitz jeder Anbauvereinigung oder Name und Sitz jeder juristischen Person, von der sie Vermehrungsmaterial erhalten haben,2.Mengen an Cannabis in Gramm und Stückzahl des Vermehrungsmaterials, die sich in oder auf ihrem befriedeten Besitztum befinden,3.Mengen des angebauten Cannabis in Gramm,4.Mengen des vernichteten Cannabis in Gramm und Stückzahl des vernichteten Vermehrungsmaterials,5.Name, Vorname und Geburtsjahr jedes Mitglieds, an das Cannabis weitergegeben wurde, sowie die folgenden Angaben zu dem weitergegebenen Cannabis: a)Menge in Gramm,b)durchschnittlicher THC-Gehalt,c)Datum der Weitergabe,6.Name, Vorname und Geburtsjahr jedes Mitglieds, an das Vermehrungsmaterial weitergegeben wurde, sowie folgende Angaben zu dem weitergegebenen Vermehrungsmaterial: a)Stückzahl des weitergegebenen Vermehrungsmaterials,b)Datum der Weitergabe und7.Mengen in Gramm und Sorten des gemäß § 22 Absatz 3 transportierten Cannabis, Name und Vorname des jeweils den Transport durchführenden oder begleitenden Mitglieds sowie Datum, Start- und Zieladresse des jeweiligen Transports.Bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen haben die Anbauvereinigungen abweichend von Satz 1 Nummer 6 nur die Stückzahl und das Datum der Weitergabe zu dokumentieren.
(2) Anbauvereinigungen haben die Aufzeichnungen der Angaben nach Absatz 1 fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln. Anbauvereinigungen haben der zuständigen Behörde zum Zweck der Evaluation nach § 43 jährlich bis zum 31. Januar die im vorangegangenen Kalenderjahr dokumentierten Angaben nach Absatz 1 anonymisiert elektronisch zu übermitteln.
(3) Anbauvereinigungen haben zum Nachweis der Einhaltung der nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres elektronisch die folgenden Angaben zu den Mengen an Cannabis in Gramm zu übermitteln, die 1.im vorangegangenen Kalenderjahr von ihnen a)angebaut wurden,b)weitergegeben wurden,c)vernichtet wurden und2.am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres in ihrem Bestand vorhanden waren.Die Angaben sind nach Sorten von Cannabis und nach dem jeweiligen durchschnittlichen Gehalt an THC und CBD aufzugliedern.
(4) Anbauvereinigungen haben unverzüglich die jeweils zuständige Behörde zu informieren, wenn sie wissen oder aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung vermuten, dass der Konsum des von ihnen weitergegebenen Cannabis oder die Verwendung des von ihnen weitergegebenen Vermehrungsmaterials ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgeht, insbesondere aufgrund von Gehalten an in § 17 Absatz 4 genannten Stoffen. Die Anbauvereinigungen haben unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos zu treffen, insbesondere ihre Mitglieder zu informieren und das betroffene Cannabis oder Vermehrungsmaterial zurückzurufen, zurückzunehmen und zu vernichten.
(5) Besteht der Verdacht eines Abhandenkommens oder einer unerlaubten Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial, so hat die Anbauvereinigung unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. Vertretungsberechtigte Personen der Anbauvereinigung können eine Auskunft nach Satz 1 verweigern, wenn die Auskunft sie selbst oder einen ihrer Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
KCanG§ 27Maßnahmen der behördlichen Überwachung, Verordnungsermächtigung(1) Die zuständige Behörde nimmt im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen regelmäßig Stichproben von dem vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterial und untersucht im Rahmen von regelmäßigen Kontrollen vor Ort auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob es den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht und ob die Anbauvereinigungen beim gemeinschaftlichen Eigenanbau sowie bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial die Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz, sowie nach § 13 Absatz 4 vorgesehene Auflagen einhalten. Die Kontrollen vor Ort und die Probenahmen sollen bei jeder Anbauvereinigung regelmäßig und darüber hinaus anlassbezogen stattfinden.
(2) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 die ihr übermittelten Angaben und Informationen nach § 26 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie die bei ihr eingegangenen Beschwerden und Hinweise über Anbauvereinigungen. Sie fordert ergänzende Informationen von der gemäß § 26 Absatz 4 Satz 1 informierenden Anbauvereinigung an, soweit dies erforderlich ist, um das Vorliegen von über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit zu überprüfen. Vermutet die zuständige Behörde das Vorliegen eines über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehenden Risikos für die menschliche Gesundheit, so kann sie außer die in Absatz 3 genannten Maßnahmen zu treffen, selbst die Öffentlichkeit oder die Mitglieder einer Anbauvereinigung warnen, wenn die Anbauvereinigung, die das Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergegeben hat oder weitergeben wollte, nicht oder nicht rechtzeit …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.