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WerkstoffPrAusbV2013-06-25BGBl I2013, 1693Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur WerkstoffprüferinStandGeändert durch Art. 3 V v. 27.1.2014 I 90Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2013 +++)
WerkstoffPrAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
WerkstoffPrAusbVInhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Vorschriften§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Struktur der Berufsausbildung§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 5Durchführung der Berufsausbildung
Teil 2Fachrichtungsspezifische VorschriftenTeil 2.1Fachrichtung Metalltechnik§ 6Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Metalltechnik
Teil 2.2Fachrichtung Kunststofftechnik§ 10Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik§ 11Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik§ 12Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Kunststofftechnik
Teil 2.3Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik§ 14Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik§ 15Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik§ 16Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik§ 17Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
Teil 2.4Fachrichtung Systemtechnik§ 18Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik§ 19Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik§ 20Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik§ 21Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Systemtechnik
Teil 3Schlussvorschriften§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur WerkstoffprüferinAnlage 2:Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der Zerstörungsfreien Prüfung (ZfP) nach DIN EN ISO 9712
WerkstoffPrAusbV010Teil 1Allgemeine Vorschriften
WerkstoffPrAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers und der Werkstoffprüferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
WerkstoffPrAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
WerkstoffPrAusbV§ 3Struktur der BerufsausbildungDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen 1.Metalltechnik,2.Kunststofftechnik,3.Wärmebehandlungstechnik,4.Systemtechnik.
WerkstoffPrAusbV§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Hierbei sind die in Anlage 2 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin gliedert sich in: 1.Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik,3.Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik,4.Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik,5.Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik sowie6.Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen,2.Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten,3.Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für nicht metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten,4.Grundlagen der Prüfverfahren,5.Planen und Vorbereiten von Prüfaufträgen, Auswählen und Überprüfen von Prüfmitteln,6.Einrichten von Prüfarbeitsplätzen,7.Durchführen von Prüfungen,8.Bewerten von Prüfergebnissen,9.Dokumentieren von Prüfungsverlauf, Messwerten und Prüfergebnissen.
(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik sind: 1.Ändern und Beurteilen von Werkstoffeigenschaften,2.Ermitteln mechanisch-technologischer Werkstoffeigenschaften,3.Durchführen metallografischer Untersuchungen,4.Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,5.Ermitteln sonstiger Werkstoff- und Produkteigenschaften,6.Analysieren von Fehlerursachen.
(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik sind: 1.Einordnen von Aufbau und Struktur von Kunststoffen,2.Beurteilen der Eigenschaften von Kunststoffen,3.Unterscheiden und Anwenden von Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe,4.Ermitteln mechanisch-technologischer Eigenschaften von Kunststoffen,5.Ermitteln thermischer, physikalisch-chemischer und morphologischer Eigenschaften von Kunststoffen,6.Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,7.Analysieren von Fehlerursachen.
(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik sind: 1.Beurteilen von Änderungen der Werkstoffeigenschaften,2.Planen und Festlegen betrieblicher Arbeits- und Prüfabläufe,3.Auswählen von Wärmebehandlungsverfahren,4.Vorbereiten und Bedienen von Wärmebehandlungsanlagen,5.Nachbehandeln und Freigeben wärmebehandelter Teile,6.Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften,7.Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,8.Analysieren von Fehlerursachen.
(7) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik sind: 1.Unterscheiden von Beanspruchungen und Fehlerarten in technischen Systemen,2.Vorbereiten von Prüfeinsätzen in technischen Systemen,3.Vorbereiten von Prüfarbeitsplätzen in technischen Systemen,4.Durchführen von Prüfverfahren und -prozessen im Einsatzgebiet und Umsetzen von Anforderungen des Qualitätsmanagements,5.Analysieren von Prüfergebnissen,6.Durchführen von Maßnahmen nach Prüfungen,7.Dokumentieren des technischen Systemzustandes,8.Analysieren von Fehlerursachen.
(8) Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Handhaben von Arbeits- und Gefahrstoffen,6.Betriebliche und technische Kommunikation; Qualitätsmanagement,7.Bearbeiten von Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen,8.Warten und Pflegen von Werkzeugen, Messgeräten und Betriebseinrichtungen.
WerkstoffPrAusbV§ 5Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 21 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
WerkstoffPrAusbV020Teil 2Fachrichtungsspezifische Vorschriften
WerkstoffPrAusbV020010Teil 2.1Fachrichtung Metalltechnik
WerkstoffPrAusbV§ 6Abschlussprüfung in der Fachrichtung MetalltechnikDie Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
WerkstoffPrAusbV§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren.
(4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,b)Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,c)Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,d)Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,e)Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,f)Prüfprotokolle zu erstellen,g)fachliche Berechnungen durchzuführen,h)die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowiei)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Zugversuch,b)Härteprüfung,c)Sichtprüfung,d)Eindringprüfung,e)Präparation eines Mikroschliffs undf)messmikroskopische Auswertung;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;4.die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.
WerkstoffPrAusbV§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Werkstoff- und Produktprüfung,2.Schadensanalyse,3.Eigenschaften metallischer Werkstoffe,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produktprüfung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,b)Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,c)Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,d)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,e)Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,f)Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,g)eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,h)einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;2.für den Nachweis nach Nummer 1 sind vier der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei die Gebiete a bis c in der Auswahl enthalten sein müssen: a)mechanisch-technologische Prüfverfahren,b)qualitative und quantitative metallografische Untersuchungen,c)Wärmebehandlungen,d)Senkrechtprüfungen mit Ultraschall unde)Analyse von Fehlerursachen an Produkten;3.Prüfvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;4.Prüfvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen,b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;5.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Schadensbeschreibungen zu erstellen,b)Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an Produkten aus metallischen Werkstoffen festzulegen,c)Prüfumfang und -verfahren festzulegen,d)Qualitätsmanagement anzuwenden,e)Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten,f)Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Eigenschaften metallischer Werkstoffe bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist a)Zusammenhänge zwischen Struktur- und Werkstoffeigenschaften zu bewerten,b)Zusammenhänge zwischen Fertigungsprozessen, Werkstoffeigenschaften und Werkstoffeinsatz zu beurteilen,c)Wärmebehandlungen zu planen,d)Langzeitversuche und dynamische Prüfverfahren hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Werkstoffs zu bewerten,e)themenbezogene Berechnungen durchzuführen;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
WerkstoffPrAusbV§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Metalltechnik(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Prüfverfahrenmit 30 Prozent,
2.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Werkstoff- und Produktprüfungmit 30 Prozent,
3.
][Text: mit 10 Prozent,]-->Schadensanalysemit 10 Prozent,
4.
][Text: Werkstoffe][Element:
][Text: mit 20 Prozent,]-->Eigenschaften metallischer Werkstoffemit 20 Prozent,
5.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Eigenschaften metallischer Werkstoffe mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigenschaften metallischer Werkstoffe oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
WerkstoffPrAusbV020020Teil 2.2Fachrichtung Kunststofftechnik
WerkstoffPrAusbV§ 10Abschlussprüfung in der Fachrichtung KunststofftechnikDie Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetztes erforderlich ist.
WerkstoffPrAusbV§ 11Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren.
(4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,b)Prüf-,Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,c)Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,d)Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,e)Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,f)Prüfprotokolle zu erstellen,g)fachliche Berechnungen durchzuführen,h)die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowiei)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Zugversuch,b)Härteprüfung,c)Sichtprüfung,d)Eindringprüfung,e)Präparation eines Mikroschliffs undf)messmikroskopische Auswertung;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;4.die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.
WerkstoffPrAusbV§ 12Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Werkstoff- und Produktprüfung,2.Schadensanalyse,3.Eigenschaften polymerer Werkstoffe,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produktprüfung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,b)Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,c)Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,d)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,e)Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,f)Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,g)eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,h)einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;2.für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen: a)mechanisch-technologische Prüfverfahren,b)physikalisch-chemische Prüfverfahren undc)rheologische Prüfverfahren;3.Prüfvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;4.Prüfvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen,b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt acht Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;5.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Schadensbeschreibungen zu erstellen,b)Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an Produkten aus polymeren Werkstoffen festzulegen,c)Prüfumfang und -verfahren festzulegen,d)Qualitätsmanagement anzuwenden,e)Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten,f)Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Eigenschaften polymerer Werkstoffe gelten folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Zusammenhänge zwischen Struktur- und Werkstoffeigenschaften zu bewerten,b)Zusammenhänge zwischen Fertigungsprozessen, Werkstoffeigenschaften und Werkstoffeinsatz zu beurteilen,c)Alterungsbeständigkeit und Langzeitverhalten hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Werkstoffes zu bewerten,d)themenbezogene Berechnungen durchzuführen;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
WerkstoffPrAusbV§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Kunststofftechnik(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Prüfverfahrenmit 30 Prozent,
2.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Werkstoff- und Produktprüfungmit 30 Prozent,
3.
][Text: mit 10 Prozent,]-->Schadensanalysemit 10 Prozent,
4.
][Text: Werkstoffe][Element:
][Text: mit 20 Prozent,]-->Eigenschaften polymerer Werkstoffemit 20 Prozent,
5.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Eigenschaften polymerer Werkstoffe mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigenschaften polymerer Werkstoffe oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
WerkstoffPrAusbV020030Teil 2.3Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
WerkstoffPrAusbV§ 14Abschlussprüfung in der Fachrichtung WärmebehandlungstechnikDie Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
WerkstoffPrAusbV§ 15Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren.
(4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,b)Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,c)Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,d)Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,e)Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,f)Prüfprotokolle zu erstellen,g)fachliche Berechnungen durchzuführen,h)die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern,i)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Zugversuch,b)Härteprüfung,c)Sichtprüfung,d)Eindringprüfung,e)Präparation eines Mikroschliffs undf)messmikroskopische Auswertung;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;4.die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.
WerkstoffPrAusbV§ 16Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Wärmebehandlungsprozesse,2.Schadensanalyse,3.Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Wärmebehandlungsprozesse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Abwicklung der Wärmebehandlung zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,b)Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,c)Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,d)Wärmebehandlungsverfahren auszuwählen, anzuwenden und Ergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,e)Wärmebehandlungsanlagen zu chargieren und zu bedienen,f)eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen einzuleiten,g)arbeitsbegleitende Dokumentationen zu erstellen,h)einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: a)Wärmebehandlungen,b)mechanisch-technologische Prüfverfahren,c)materialografische Gefügeuntersuchungen undd)Analyse von Fehlerursachen;3.Prüfvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;4.Prüfvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;5.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Schadensbeschreibungen zu erstellen,b)Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an wärmebehandelten Werkstoffen festzulegen,c)Prüfumfang und -verfahren festzulegen,d)Qualitätsmanagement anzuwenden,e)Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten,f)Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)den Zusammenhang zwischen Metallurgie, Fertigungsprozessen, den nachfolgenden Wärmebehandlungsprozessen und den daraus resultierenden Werkstoffeigenschaften zu analysieren und zu beurteilen,b)Wärmebehandlungsparameter werkstoffbezogen auszuwählen und festzulegen,c)Wärmebehandlungen zu planen,d)Wärmebehandlungsanlagen zu überwachen,e)Wärmebehandlungsergebnisse zerstörend, zerstörungsfrei und materialografisch zu überprüfen,f)qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,g)themenbezogene Berechnungen durchzuführen;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
WerkstoffPrAusbV§ 17Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Prüfverfahrenmit 30 Prozent,
2.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Wärmebehandlungsprozessemit 30 Prozent,
3.
][Text: mit 10 Prozent,]-->Schadensanalysemit 10 Prozent,
4.
][Text: Bauteilen][Element:
][Text: mit 20 Prozent,]-->Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilenmit 20 Prozent,
5.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
WerkstoffPrAusbV020040Teil 2.4Fachrichtung Systemtechnik
WerkstoffPrAusbV§ 18Abschlussprüfung in der Fachrichtung SystemtechnikDie Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
WerkstoffPrAusbV§ 19Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren.
(4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,b)Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,c)Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,d)Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,e)Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,f)Prüfprotokolle zu erstellen,g)fachliche Berechnungen durchzuführen,h)die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowiei)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Zugversuch,b)Härteprüfung,c)Sichtprüfung,d)Eindringprüfung,e)Präparation eines Mikroschliffs undf)messmikroskopische Auswertung;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;4.die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.
WerkstoffPrAusbV§ 20Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Zerstörungsfreie Prüfprozesse,2.Prüfanweisungen,3.Beanspruchungen technischer Systeme,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Zerstörungsfreie Prüfprozesse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Prüfaufträge zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen, Auftragsdurchführung zu planen und abzustimmen,b)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,c)Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,d)Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,e)Freigabeentscheidungen zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,f)einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;2.Prüfvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;3.Prüfvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;4.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Prüfanweisungen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Oberflächenprüfverfahren zu verfassen,b)Prüftechnik, Art und Umfang der Oberflächenprüfung festzulegen,c)system- und verfahrensbezogene Regelwerke zu identifizieren,d)Prüf-, Mess- und Hilfsmittel und deren Kontrolle festzulegen,e)Mindestanforderungen an das Prüfpersonal festzulegen,f)Ablauf der Oberflächenprüfung, Vor- und Nachbereitung zu beschreiben,g)Kriterien zur Anzeigenbewertung und Maßnahmen bei unzulässigen Anzeigen festzulegen,h)Hinweise zur Prüfdokumentation zu geben;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Beanspruchungen technischer Systeme bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)verfahrenstechnisch bestimmte Einsatzmöglichkeiten der verschiedenen zerstörungsfreien Prüfverfahren zu unterscheiden,b)spezifische werkstoff-, herstellungs- und betriebsbedingte Inhomogenitäten zu unterscheiden,c)Schwachstellen in technischen Systemen und Strukturen zu identifizieren,d)Bereiche, die durch Bauteilform, Konstruktion, Werkstoff, Betriebs- und Umgebungsbeanspruchung besonders belastet werden, zu identifizieren,e)themenbezogene Berechnungen durchzuführen,f)Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
WerkstoffPrAusbV§ 21Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Systemtechnik(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Prüfverfahrenmit 30 Prozent,
2.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Zerstörungsfreie Prüfprozessemit 30 Prozent,
3.
][Text: mit 15 Prozent,]-->Prüfanweisungenmit 15 Prozent,
4.
][Text: Systeme][Element:
][Text: mit 15 Prozent,]-->Beanspruchungen technischer Systememit 15 Prozent,
5.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Prüfanweisungen, Beanspruchung technischer Systeme oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
WerkstoffPrAusbV030Teil 3Schlussvorschriften
WerkstoffPrAusbV§ 22Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin vom 29. Mai 1996 (BGBl. I S. 773) außer Kraft.
WerkstoffPrAusbVAnlage 1(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1704 - 1715)
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)strukturellen Aufbau von Werkstoffen unterscheidenb)Werkstoffe nach physikalischen, mechanischen und chemischen Eigenschaften beurteilenc)Eigenschaften von Werkstoffen qualitativ ermittelnd)Beanspruchungsarten von Bauteilen qualitativ bewerten42Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Herstellungsverfahren, insbesondere Gießen, Sintern, Schmieden, Walzen und spanende Verfahren, unterscheidenb)Wärmebehandlungen und andere Veredelungsverfahren zur Erzielung spezifischer Werkstoffeigenschaften einordnenc)verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen5d)Fügeverfahren, insbesondere Schrauben, Kleben, Löten und Schweißen, zwischen gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen unterscheiden23Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für nicht metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe, insbesondere Spritzgießen und Extrudieren, unterscheidenb)Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren für Keramik, insbesondere Pressen, Sintern und Schleifen, unterscheidenc)verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen5d)Fügeverfahren für Kunststoffe, insbesondere Kleben und Schweißen, unterscheiden24Grundlagen der Prüfverfahren (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)physikalische Zusammenhänge zerstörender Prüfverfahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch, unterscheidenb)physikalische Grundlagen zerstörungsfreier Prüfverfahren, insbesondere Ultraschall-, Durchstrahlungs-, Eindring-, Magnetpulver-, Wirbelstrom- und Sichtprüfung, unterscheidenc)physikalische Zusammenhänge lichtmikroskopischer Prüfverfahren unterscheidend)gerätetechnische Analyseverfahren, insbesondere Spektrometrie, unterscheiden und anwendene)Stoffeigenschaften, insbesondere Dichte, ermittelnf)physikalische Grundlagen der Messtechnik und Sensorik unterscheiden10g)manuelle, automatisierte und computergestützte Prüfungen unterscheiden25Planen und Vorbereiten von Prüfaufträgen, Auswählen und Überprüfen von Prüfmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Prüfunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfenb)Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien, Mess- und Hilfsmittel auswählen, überprüfen und bereitstellen 6c)Prüfteile, Prüfbereiche und Proben unter Berücksichtigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben festlegen und kennzeichnend)Prüfverfahren auswählen26Einrichten von Prüfarbeitsplätzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Prüfteile, Prüfbereiche und Proben für die Prüfung vorbereitenb)Umgebungsbedingungen und Prüfparameter überprüfen und berücksichtigen; Einhaltung der Prüfbedingungen sicherstellenc)Prüfvorbereitungen und -bedingungen dokumentierend)Prüfeinrichtung unter Berücksichtigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben einrichten, Funktionstüchtigkeit überprüfen; Prüfeinrichtung einstellen57Durchführen von Prüfungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)zerstörende Prüfverfahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch, durchführen12b)zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Oberflächenverfahren, durchführen6c)materialografische Präparation und lichtmikroskopische Prüfverfahren durchführen8d)Toleranzgrenzen für die zu messenden Eigenschaften und Größen überwachene)Prüfablauf überwachen, Abweichungen und Störungen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten2f)mobile Prüfverfahren, insbesondere Härteprüfung sowie Bauteilmaterialografie, anwendeng)produktbezogene Prüfverfahren auswählen und durchführen88Bewerten von Prüfergebnissen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Prüfergebnisse nach Arbeits- oder Prüfanweisung, Regelwerk oder technischer Spezifikation mit Vergleichsmustern oder -katalogen vergleichen, beschreiben, bewerten und protokollieren3b)Prüfobjekte aufgrund Prüfergebnis nach Spezifikation kennzeichnen und die geforderten Maßnahmen, insbesondere Nachprüfungen und Korrekturen, einleitenc)Freigabeentscheidung mit Verantwortlichen oder Kunden abstimmen69Dokumentieren von Prüfungsverlauf, Messwerten und Prüfergebnissen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)Prüf- und Arbeitsabläufe, Geräte und Hilfsmittel, Messwerte und Ergebnisse dokumentierenb)computergestützte Verfahren zum Erstellen von Protokollen, Untersuchungsberichten, Tabellen und Grafiken sowie digitale Bilddokumentation anwendenc)Prüfergebnisse auf Plausibilität prüfen6d)Messwerte statistisch darstellen und auswertene)Prüfergebnisse zu Berichten zusammenfassen und präsentierenf)Messunsicherheiten, insbesondere an einem Härteprüfverfahren, bestimmen6
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Ändern und Beurteilen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Wärmebehandelbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilenb)Behandlungsmittel zur Erwärmung und Abkühlung sowie Schutzmittel der Wärmebehandlung unter Berücksichtigung der Werkstoffe und Verfahren festlegenc)Glühverfahren, insbesondere Grobkorn-, Normal-, Weich-, Spannungsarm- und Rekristallisationsglühen, durchführend)Wärmebehandlungen, insbesondere Anlassen, Altern, Aushärten, Vergüten und Tiefkühlen, durchführene)thermochemische Wärmebehandlungen zum Ein- und Ausdiffundieren von Elementen durchführenf)Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung vorgegebener Werkstoffeigenschaften festlegeng)unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisier-Schaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Schaubildern wärmebehandeln, insbesondere härtenh)Durchhärtbarkeit von Eisenbasislegierungen durch Stirnabschreckversuch bestimmeni)Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften von metallischen Werkstoffen durch Wärmebehandlung, Fügen, Kalt- und Warmumformungen beurteilen102Ermitteln mechanisch- technologischer Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Festigkeits- und Verformungskennwerte von Werkstoffen durch Zug- und Druckversuche ermittelnb)Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Verfahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermittelnc)Zähigkeit von Werkstoffen durch Kerbschlagbiegeprüfung ermittelnd)Umformungsverhalten durch Biege- und Faltversuche prüfene)weitere mechanisch-technologische Untersuchungsverfahren, insbesondere Schwing-, Zeitstand- und Kriechversuche, auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten123Durchführen metallografischer Untersuchungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Proben für metallografische Untersuchungen durch Beizen und Ätzen von Oberflächen vorbereitenb)makroskopische Untersuchungen, insbesondere zur Beurteilung von Reinheitsgrad und Seigerung, durchführenc)Gefüge metallischer Werkstoffe lichtmikroskopisch untersuchend)Gefügebestandteile in Stahl, insbesondere Korn- und Zwillingsgrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit und nichtmetallische Einschlüsse, identifizierene)Ferrit, Perlit, Martensit, Graphit und Ledeburit in Eisengusswerkstoffen identifizierenf)Ausscheidungen in einer Aluminiumgusslegierung identifizieren 24g)Gefügebestandteile, insbesondere Korn- und Zwillingsgrenzen, alpha- und beta-Phase, in einer Kupfer-Zink-Legierung identifizierenh)Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen, insbesondere zu Korngröße und Reinheitsgrad, quantifiziereni)Flächenanteil einzelner Gefügebestandteile und Schichtdicken an metallischen Werkstoffen bildanalytisch ermittelnj)weitere Untersuchungsverfahren, insbesondere Rasterelektronenmikroskopie, auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewertenk)Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und Produkten durchführen4Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführenb)Oberflächen, insbesondere mit Magnetpulver- und Eindringverfahren, prüfenc)Senkrechtprüfungen mit Ultraschall durchführend)zerstörungsfreie Prüfverfahren auswählen und bewerten55Ermitteln sonstiger Werkstoff- und Produkteigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Oberflächenrauheit messen und bewertenb)Ergebnisse chemischer Analytik bewertenc)Thermoanalysen an Ein- und Mehrstoffsystemen zur Bestimmung von Ausscheidungs- und Umwandlungsprozessen durchführen und bewerten46Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegenb)Änderungen von Eigenschaften durch werkstoff-, verarbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte Einwirkungen beurteilenc)umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaften von metallischen Werkstoffen identifizieren und bewerten, insbesondere durch Einwirkung von Temperatur, Feuchtigkeit und Chemikaliend)auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließene)Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln14
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Einordnen von Aufbau und Struktur von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Werkstoffeigenschaften amorpher und teilkristalliner Kunststoffe ausgehend vom molekularen Aufbau unterscheidenb)Beeinflussung der Funktionalität von Kunststoffen durch Additive, insbesondere Gleitmittel, Stabilisatoren, Weichmacher, Füllstoffe und Kunststoffrecyclate, bewerten 6c)Verstärkung von Kunststoffen durch den Einsatz von Pulvern, Kurzfasern, Langfasern und Endlosfasern unterscheiden und im Hinblick auf ihre Anwendung bewerten2Beurteilen der Eigenschaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch systematische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbeitungsverfahren und Einsatzgebieten zuordnenb)thermomechanische Eigenschaften, insbesondere thermische Ausdehnung und Phasenübergang, bewertenc)mechanische Eigenschaften in Abhängigkeit von Temperatur und Beanspruchungsgeschwindigkeit, insbesondere Relaxation und Kriechen, beurteilend)werkstoff- und anwendungsspezifische Alterungsmechanismen beurteilen63Unterscheiden und Anwenden von Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Zusammenhang zwischen Werkstoffeigenschaften, Verarbeitungsverfahren und Produktanforderungen beurteilen; Compounds und Masterbatches bewertenb)Verarbeitung von Thermoplasten durch Spritzgießen und Extrudieren unterscheidenc)Verarbeitung von Duroplasten durch Gießen, Pressen und Tränken unterscheiden; Aushärtungsvorgänge bewertend)Verarbeitung von Elastomeren, insbesondere durch Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden; Vulkanisierungsvorgänge bewertene)Herstellung und Bearbeitung von Verbundwerkstoffen mit Kunststoffmatrix unterscheiden, insbesondere faserverstärkte Verbundwerkstoffef)im Rahmen von Anwendungs- und Verfahrensentwicklung oder Qualitätssicherung betriebsspezifische Verarbeitungsverfahren anwenden104Ermitteln mechanisch- technologischer Eigenschaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)a)Festigkeits- und Verformungskennwerte durch Zug-, Biege- und Druckversuche ermittelnb)Härte stationär und mobil ermittelnc)Schlagzähigkeitsprüfung durchführend)Zeitstandfestigkeits-, Relaxations- und Kriechversuche auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewertene)Orientierungsabhängigkeit der Eigenschaften ermitteln und im Zusammenhang mit der Prozesskette bewerten145Ermitteln thermischer, physikalisch-chemischer und morphologischer Eigenschaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)a)Thermoanalysen, insbesondere DSC-Verfahren und DMA-Analyse, durchführenb)Infrarotspektroskopie, TGA-Analyse und Glühversuche auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewertenc)produktspezifische Analyseverfahren, insbesondere physiologische Prüfungen, Emissionsprüfungen oder Migrationsmessungen, auswählen, veranlassen und bewertend)rheologische Prüfverfahren auswählen, veranlassen und bewerten 14e)Probenpräparation für mikroskopische Verfahren durchführenf)auf- und durchlichtmikroskopische Verfahren, insbesondere zur Beurteilung der Morphologie, Verteilung und Orientierung von Füllstoffen und Fasern, auswählen, veranlassen und bewerten6Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 5 Nummer 6)a)visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführenb)zerstörungsfreie Oberflächenverfahren, insbesondere zur Ermittlung von Glanzgrad, Farbmetrik und Schichtdicke, durchführenc)zerstörungsfreie Volumenverfahren auswählen, veranlassen und bewerten57Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 5 Nummer 7)a)Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegenb)umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaften von Kunststoffen identifizieren und bewerten, insbesondere durch Einwirkung von Temperatur, Licht im sichtbaren und im UV-Bereich, Feuchtigkeit und Chemikalienc)Änderungen von Produkteigenschaften durch Werkstoffauswahl, verarbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte Einwirkungen beurteilend)auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließene)Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln14
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Beurteilen von Änderungen der Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Ergebnisse chemischer Analytik bewertenb)Wärmebehandelbarkeit von Stählen und Eisengusswerkstoffen beurteilenc)Wärmebehandelbarkeit von Nichteisenmetallen, insbesondere von Kupfer und Aluminium sowie deren Legierungen, beurteilend)Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften durch Wärmebehandlung, Kalt- und Warmumformungen beurteilene)Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung von vorgegebenen Werkstoffeigenschaften unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisierungs-Schaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Schaubildern festlegenf)Ergebnisse von Stirnabschreckversuchen beurteilen und bei der Planung von Wärmebehandlungen berücksichtigen142Planen und Festlegen betrieblicher Arbeits- und Prüfabläufe (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsabläufen und zeitlichen Vorgaben festlegenb)Machbarkeit der Kundenvorgaben überprüfen und beurteilen, bei Abweichungen Maßnahmen vorschlagen und einleiten63Auswählen von Wärmebehandlungsverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 3)a)zur Erzielung bestimmter Bauteileigenschaften Wärmebehandlungsverfahren, insbesondere Glühen, Vergüten, Oberflächenhärten, Härten und Nitrieren, auswählenb)Wärmebehandlungsverfahren unter Berücksichtigung von Anlagentypen und Abschreckmedien, Werkstoffauswahl, Bauteilgeometrie, Verzug, Maß- und Formänderungen einsetzenc)Wärmebehandlungsanlagen, insbesondere Kammeröfen, Vakuumöfen, Schacht- und Topföfen, Salzbadöfen, Durchlaufanlagen, Induktions- und Flammhärteanlagen sowie Tiefkühleinrichtungen, nach Einsatzmöglichkeit auswählen44Vorbereiten und Bedienen von Wärmebehandlungsanlagen (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)a)Werkstücke und Proben reinigenb)Werkstücke und Proben f …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.