Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin, einschließlich der staatlichen Anerkennung des Berufs, der Ausbildungsdauer und der Struktur der Ausbildung. Sie legt fest, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden müssen und wie die Abschlussprüfung aufgebaut ist.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Werkstoffprüfer und Werkstoffprüferin.
- Die Dauer und Struktur der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in gemeinsame und fachrichtungsspezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung und die Anforderungen der Abschlussprüfung in verschiedenen Fachrichtungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin.
- Ausbildende Betriebe und Bildungseinrichtungen, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und eine von vier Fachrichtungen: Metalltechnik, Kunststofftechnik, Wärmebehandlungstechnik oder Systemtechnik.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen, wobei Teil 1 vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfindet.
- Auszubildende müssen einen schriftlichen Ausbildungsnachweis führen.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur WerkstoffprüferinStandGeändert durch Art. 3 V v. 27.1.2014 I 90Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2013 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Vorschriften§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Struktur der Berufsausbildung§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 5Durchführung der Berufsausbildung Teil 2Fachrichtungsspezifische VorschriftenTeil 2.1Fachrichtung Metalltechnik§ 6Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Metalltechnik Teil 2.2Fachrichtung Kunststofftechnik§ 10Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik§ 11Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik§ 12Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Kunststofftechnik Teil 2.3Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik§ 14Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik§ 15Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik§ 16Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik§ 17Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik Teil 2.4Fachrichtung Systemtechnik§ 18Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik§ 19Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik§ 20Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik§ 21Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Systemtechnik Teil 3Schlussvorschriften§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur WerkstoffprüferinAnlage 2:Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der Zerstörungsfreien Prüfung (ZfP) nach DIN EN ISO 9712
010Teil 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers und der Werkstoffprüferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen 1.Metalltechnik,2.Kunststofftechnik,3.Wärmebehandlungstechnik,4.Systemtechnik.
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5Durchführung der Berufsausbildung
020Teil 2Fachrichtungsspezifische Vorschriften
020010Teil 2.1Fachrichtung Metalltechnik
§ 6Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Metalltechnik
- ][Text: mit 30 Prozent,]-->Prüfverfahrenmit 30 Prozent,
- ][Text: mit 30 Prozent,]-->Werkstoff- und Produktprüfungmit 30 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent,]-->Schadensanalysemit 10 Prozent,
- ][Text: Werkstoffe][Element: ][Text: mit 20 Prozent,]-->Eigenschaften metallischer Werkstoffemit 20 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
020020Teil 2.2Fachrichtung Kunststofftechnik
§ 10Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetztes erforderlich ist.
§ 11Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
§ 12Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Kunststofftechnik
- ][Text: mit 30 Prozent,]-->Prüfverfahrenmit 30 Prozent,
- ][Text: mit 30 Prozent,]-->Werkstoff- und Produktprüfungmit 30 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent,]-->Schadensanalysemit 10 Prozent,
- ][Text: Werkstoffe][Element: ][Text: mit 20 Prozent,]-->Eigenschaften polymerer Werkstoffemit 20 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
020030Teil 2.3Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
§ 14Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
§ 15Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
§ 16Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
§ 17Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
- ][Text: mit 30 Prozent,]-->Prüfverfahrenmit 30 Prozent,
- ][Text: mit 30 Prozent,]-->Wärmebehandlungsprozessemit 30 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent,]-->Schadensanalysemit 10 Prozent,
- ][Text: Bauteilen][Element: ][Text: mit 20 Prozent,]-->Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilenmit 20 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
020040Teil 2.4Fachrichtung Systemtechnik
§ 18Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
§ 19Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
§ 20Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
§ 21Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Systemtechnik
- ][Text: mit 30 Prozent,]-->Prüfverfahrenmit 30 Prozent,
- ][Text: mit 30 Prozent,]-->Zerstörungsfreie Prüfprozessemit 30 Prozent,
- ][Text: mit 15 Prozent,]-->Prüfanweisungenmit 15 Prozent,
- ][Text: Systeme][Element: ][Text: mit 15 Prozent,]-->Beanspruchungen technischer Systememit 15 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
030Teil 3Schlussvorschriften
§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin vom
- Mai 1996 (BGBl. I S. 773) außer Kraft.
Anlage 1(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1704 - 1715) Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)strukturellen Aufbau von Werkstoffen unterscheidenb)Werkstoffe nach physikalischen, mechanischen und chemischen Eigenschaften beurteilenc)Eigenschaften von Werkstoffen qualitativ ermittelnd)Beanspruchungsarten von Bauteilen qualitativ bewerten42Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Herstellungsverfahren, insbesondere Gießen, Sintern, Schmieden, Walzen und spanende Verfahren, unterscheidenb)Wärmebehandlungen und andere Veredelungsverfahren zur Erzielung spezifischer Werkstoffeigenschaften einordnenc)verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen5d)Fügeverfahren, insbesondere Schrauben, Kleben, Löten und Schweißen, zwischen gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen unterscheiden23Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für nicht metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe, insbesondere Spritzgießen und Extrudieren, unterscheidenb)Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren für Keramik, insbesondere Pressen, Sintern und Schleifen, unterscheidenc)verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen5d)Fügeverfahren für Kunststoffe, insbesondere Kleben und Schweißen, unterscheiden24Grundlagen der Prüfverfahren (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)physikalische Zusammenhänge zerstörender Prüfverfahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch, unterscheidenb)physikalische Grundlagen zerstörungsfreier Prüfverfahren, insbesondere Ultraschall-, Durchstrahlungs-, Eindring-, Magnetpulver-, Wirbelstrom- und Sichtprüfung, unterscheidenc)physikalische Zusammenhänge lichtmikroskopischer Prüfverfahren unterscheidend)gerätetechnische Analyseverfahren, insbesondere Spektrometrie, unterscheiden und anwendene)Stoffeigenschaften, insbesondere Dichte, ermittelnf)physikalische Grundlagen der Messtechnik und Sensorik unterscheiden10g)manuelle, automatisierte und computergestützte Prüfungen unterscheiden25Planen und Vorbereiten von Prüfaufträgen, Auswählen und Überprüfen von Prüfmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Prüfunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfenb)Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien, Mess- und Hilfsmittel auswählen, überprüfen und bereitstellen 6c)Prüfteile, Prüfbereiche und Proben unter Berücksichtigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben festlegen und kennzeichnend)Prüfverfahren auswählen26Einrichten von Prüfarbeitsplätzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Prüfteile, Prüfbereiche und Proben für die Prüfung vorbereitenb)Umgebungsbedingungen und Prüfparameter überprüfen und berücksichtigen; Einhaltung der Prüfbedingungen sicherstellenc)Prüfvorbereitungen und -bedingungen dokumentierend)Prüfeinrichtung unter Berücksichtigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben einrichten, Funktionstüchtigkeit überprüfen; Prüfeinrichtung einstellen57Durchführen von Prüfungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)zerstörende Prüfverfahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch, durchführen12b)zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Oberflächenverfahren, durchführen6c)materialografische Präparation und lichtmikroskopische Prüfverfahren durchführen8d)Toleranzgrenzen für die zu messenden Eigenschaften und Größen überwachene)Prüfablauf überwachen, Abweichungen und Störungen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten2f)mobile Prüfverfahren, insbesondere Härteprüfung sowie Bauteilmaterialografie, anwendeng)produktbezogene Prüfverfahren auswählen und durchführen88Bewerten von Prüfergebnissen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Prüfergebnisse nach Arbeits- oder Prüfanweisung, Regelwerk oder technischer Spezifikation mit Vergleichsmustern oder -katalogen vergleichen, beschreiben, bewerten und protokollieren3b)Prüfobjekte aufgrund Prüfergebnis nach Spezifikation kennzeichnen und die geforderten Maßnahmen, insbesondere Nachprüfungen und Korrekturen, einleitenc)Freigabeentscheidung mit Verantwortlichen oder Kunden abstimmen69Dokumentieren von Prüfungsverlauf, Messwerten und Prüfergebnissen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)Prüf- und Arbeitsabläufe, Geräte und Hilfsmittel, Messwerte und Ergebnisse dokumentierenb)computergestützte Verfahren zum Erstellen von Protokollen, Untersuchungsberichten, Tabellen und Grafiken sowie digitale Bilddokumentation anwendenc)Prüfergebnisse auf Plausibilität prüfen6d)Messwerte statistisch darstellen und auswertene)Prüfergebnisse zu Berichten zusammenfassen und präsentierenf)Messunsicherheiten, insbesondere an einem Härteprüfverfahren, bestimmen6 Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Ändern und Beurteilen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Wärmebehandelbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilenb)Behandlungsmittel zur Erwärmung und Abkühlung sowie Schutzmittel der Wärmebehandlung unter Berücksichtigung der Werkstoffe und Verfahren festlegenc)Glühverfahren, insbesondere Grobkorn-, Normal-, Weich-, Spannungsarm- und Rekristallisationsglühen, durchführend)Wärmebehandlungen, insbesondere Anlassen, Altern, Aushärten, Vergüten und Tiefkühlen, durchführene)thermochemische Wärmebehandlungen zum Ein- und Ausdiffundieren von Elementen durchführenf)Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung vorgegebener Werkstoffeigenschaften festlegeng)unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisier-Schaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Schaubildern wärmebehandeln, insbesondere härtenh)Durchhärtbarkeit von Eisenbasislegierungen durch Stirnabschreckversuch bestimmeni)Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften von metallischen Werkstoffen durch Wärmebehandlung, Fügen, Kalt- und Warmumformungen beurteilen102Ermitteln mechanisch- technologischer Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Festigkeits- und Verformungskennwerte von Werkstoffen durch Zug- und Druckversuche ermittelnb)Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Verfahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermittelnc)Zähigkeit von Werkstoffen durch Kerbschlagbiegeprüfung ermittelnd)Umformungsverhalten durch Biege- und Faltversuche prüfene)weitere mechanisch-technologische Untersuchungsverfahren, insbesondere Schwing-, Zeitstand- und Kriechversuche, auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten123Durchführen metallografischer Untersuchungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Proben für metallografische Untersuchungen durch Beizen und Ätzen von Oberflächen vorbereitenb)makroskopische Untersuchungen, insbesondere zur Beurteilung von Reinheitsgrad und Seigerung, durchführenc)Gefüge metallischer Werkstoffe lichtmikroskopisch untersuchend)Gefügebestandteile in Stahl, insbesondere Korn- und Zwillingsgrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit und nichtmetallische Einschlüsse, identifizierene)Ferrit, Perlit, Martensit, Graphit und Ledeburit in Eisengusswerkstoffen identifizierenf)Ausscheidungen in einer Aluminiumgusslegierung identifizieren 24g)Gefügebestandteile, insbesondere Korn- und Zwillingsgrenzen, alpha- und beta-Phase, in einer Kupfer-Zink-Legierung identifizierenh)Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen, insbesondere zu Korngröße und Reinheitsgrad, quantifiziereni)Flächenanteil einzelner Gefügebestandteile und Schichtdicken an metallischen Werkstoffen bildanalytisch ermittelnj)weitere Untersuchungsverfahren, insbesondere Rasterelektronenmikroskopie, auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewertenk)Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und Produkten durchführen4Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführenb)Oberflächen, insbesondere mit Magnetpulver- und Eindringverfahren, prüfenc)Senkrechtprüfungen mit Ultraschall durchführend)zerstörungsfreie Prüfverfahren auswählen und bewerten55Ermitteln sonstiger Werkstoff- und Produkteigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Oberflächenrauheit messen und bewertenb)Ergebnisse chemischer Analytik bewertenc)Thermoanalysen an Ein- und Mehrstoffsystemen zur Bestimmung von Ausscheidungs- und Umwandlungsprozessen durchführen und bewerten46Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegenb)Änderungen von Eigenschaften durch werkstoff-, verarbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte Einwirkungen beurteilenc)umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaften von metallischen Werkstoffen identifizieren und bewerten, insbesondere durch Einwirkung von Temperatur, Feuchtigkeit und Chemikaliend)auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließene)Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln14 Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Einordnen von Aufbau und Struktur von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Werkstoffeigenschaften amorpher und teilkristalliner Kunststoffe ausgehend vom molekularen Aufbau unterscheidenb)Beeinflussung der Funktionalität von Kunststoffen durch Additive, insbesondere Gleitmittel, Stabilisatoren, Weichmacher, Füllstoffe und Kunststoffrecyclate, bewerten 6c)Verstärkung von Kunststoffen durch den Einsatz von Pulvern, Kurzfasern, Langfasern und Endlosfasern unterscheiden und im Hinblick auf ihre Anwendung bewerten2Beurteilen der Eigenschaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch systematische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbeitungsverfahren und Einsatzgebieten zuordnenb)thermomechanische Eigenschaften, insbesondere thermische Ausdehnung und Phasenübergang, bewertenc)mechanische Eigenschaften in Abhängigkeit von Temperatur und Beanspruchungsgeschwindigkeit, insbesondere Relaxation und Kriechen, beurteilend)werkstoff- und anwendungsspezifische Alterungsmechanismen beurteilen63Unterscheiden und Anwenden von Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Zusammenhang zwischen Werkstoffeigenschaften, Verarbeitungsverfahren und Produktanforderungen beurteilen; Compounds und Masterbatches bewertenb)Verarbeitung von Thermoplasten durch Spritzgießen und Extrudieren unterscheidenc)Verarbeitung von Duroplasten durch Gießen, Pressen und Tränken unterscheiden; Aushärtungsvorgänge bewertend)Verarbeitung von Elastomeren, insbesondere durch Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden; Vulkanisierungsvorgänge bewertene)Herstellung und Bearbeitung von Verbundwerkstoffen mit Kunststoffmatrix unterscheiden, insbesondere faserverstärkte Verbundwerkstoffef)im Rahmen von Anwendungs- und Verfahrensentwicklung oder Qualitätssicherung betriebsspezifische Verarbeitungsverfahren anwenden104Ermitteln mechanisch- technologischer Eigenschaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)a)Festigkeits- und Verformungskennwerte durch Zug-, Biege- und Druckversuche ermittelnb)Härte stationär und mobil ermittelnc)Schlagzähigkeitsprüfung durchführend)Zeitstandfestigkeits-, Relaxations- und Kriechversuche auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewertene)Orientierungsabhängigkeit der Eigenschaften ermitteln und im Zusammenhang mit der Prozesskette bewerten145Ermitteln thermischer, physikalisch-chemischer und morphologischer Eigenschaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)a)Thermoanalysen, insbesondere DSC-Verfahren und DMA-Analyse, durchführenb)Infrarotspektroskopie, TGA-Analyse und Glühversuche auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewertenc)produktspezifische Analyseverfahren, insbesondere physiologische Prüfungen, Emissionsprüfungen oder Migrationsmessungen, auswählen, veranlassen und bewertend)rheologische Prüfverfahren auswählen, veranlassen und bewerten 14e)Probenpräparation für mikroskopische Verfahren durchführenf)auf- und durchlichtmikroskopische Verfahren, insbesondere zur Beurteilung der Morphologie, Verteilung und Orientierung von Füllstoffen und Fasern, auswählen, veranlassen und bewerten6Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 5 Nummer 6)a)visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführenb)zerstörungsfreie Oberflächenverfahren, insbesondere zur Ermittlung von Glanzgrad, Farbmetrik und Schichtdicke, durchführenc)zerstörungsfreie Volumenverfahren auswählen, veranlassen und bewerten57Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 5 Nummer 7)a)Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegenb)umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaften von Kunststoffen identifizieren und bewerten, insbesondere durch Einwirkung von Temperatur, Licht im sichtbaren und im UV-Bereich, Feuchtigkeit und Chemikalienc)Änderungen von Produkteigenschaften durch Werkstoffauswahl, verarbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte Einwirkungen beurteilend)auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließene)Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln14 Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Beurteilen von Änderungen der Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Ergebnisse chemischer Analytik bewertenb)Wärmebehandelbarkeit von Stählen und Eisengusswerkstoffen beurteilenc)Wärmebehandelbarkeit von Nichteisenmetallen, insbesondere von Kupfer und Aluminium sowie deren Legierungen, beurteilend)Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften durch Wärmebehandlung, Kalt- und Warmumformungen beurteilene)Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung von vorgegebenen Werkstoffeigenschaften unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisierungs-Schaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Schaubildern festlegenf)Ergebnisse von Stirnabschreckversuchen beurteilen und bei der Planung von Wärmebehandlungen berücksichtigen142Planen und Festlegen betrieblicher Arbeits- und Prüfabläufe (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsabläufen und zeitlichen Vorgaben festlegenb)Machbarkeit der Kundenvorgaben überprüfen und beurteilen, bei Abweichungen Maßnahmen vorschlagen und einleiten63Auswählen von Wärmebehandlungsverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 3)a)zur Erzielung bestimmter Bauteileigenschaften Wärmebehandlungsverfahren, insbesondere Glühen, Vergüten, Oberflächenhärten, Härten und Nitrieren, auswählenb)Wärmebehandlungsverfahren unter Berücksichtigung von Anlagentypen und Abschreckmedien, Werkstoffauswahl, Bauteilgeometrie, Verzug, Maß- und Formänderungen einsetzenc)Wärmebehandlungsanlagen, insbesondere Kammeröfen, Vakuumöfen, Schacht- und Topföfen, Salzbadöfen, Durchlaufanlagen, Induktions- und Flammhärteanlagen sowie Tiefkühleinrichtungen, nach Einsatzmöglichkeit auswählen44Vorbereiten und Bedienen von Wärmebehandlungsanlagen (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)a)Werkstücke und Proben reinigenb)Werkstücke und Proben für örtlich begrenzte Wärmebehandlungen vorbereitenc)Chargiermittel und Chargierhilfsmittel auswählend)Werkstücke und Proben unter Berücksichtigung von Verzugs- und Maßänderungsverhalten und Wirtschaftlichkeit chargierene)Wärmebehandlungsanlagen vorbereiten, insbesondere Parameter einstellen und Wärmebehandlungsprogramme auswählenf)Wärmebehandlungen durchführeng)Wärmebehandlungsprozesse überwachen und steuern, insbesondere Temperaturverlauf, Temperaturverteilung und Ofenatmosphäre bestimmen155Nachbehandeln und Freigeben wärmebehandelter Teile (§ 4 Absatz 6 Nummer 5)a)Ofenfahrten mit Hilfe von Ofendiagrammen bewertenb)Zwischenprüfungen durchführen, Prozesse optimieren, weitere Wärmebehandlungsschritte festlegenc)Endkontrollen durchführen, erforderliche Nacharbeiten veranlassen, Teile freigeben und dechargierend)Oberflächenbehandlung nach der Wärmebehandlung durchführen46Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 6 Nummer 6)a)Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Verfahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermittelnb)Proben für metallografische Untersuchungen, insbesondere durch Beizen und Ätzen von Oberflächen, vorbereitenc)mikroskopische und makroskopische Untersuchungen durchführen und bewertend)Gefügebestandteile in Eisenwerkstoffen, insbesondere Korngrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit, Restaustenit und nichtmetallische Einschlüsse, identifizieren 16e)Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen, insbesondere zu Korngröße und Karbidverteilung, quantifizierenf)Härtetiefen ermitteln; Randschichten metallografisch auswerteng)Schichtdicken an metallischen Werkstoffen ermittelnh)Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und Produkten durchführen7Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 7)a)visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführenb)Oberflächenverfahren anwenden und bewertenc)Verwechslungsprüfung durchführen68Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 6 Nummer 8)a)Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegenb)auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließenc)die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen und Bauteilen durch Verarbeitungs- und Bearbeitungsverfahren sowie vor- und nachgeschaltete Prozesse beurteilend)Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln4 Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Unterscheiden von Beanspruchungen und Fehlerarten in technischen Systemen (§ 4 Absatz 7 Nummer 1)a)herstellungs- und verarbeitungsbedingte Anzeigen unterschiedlicher Werkstoffe interpretieren, insbesondere Fehler in Schweißnähten, Gussstücken, Schmiedeteilen, Walzprodukten und Verbundwerkstoffen, identifizierenb)Beanspruchung von Prüfbereichen in branchenspezifischen technischen Anlagen und Systemen im Kontext der Anlage oder Komponente unterscheiden102Vorbereiten von Prüfeinsätzen in technischen Systemen (§ 4 Absatz 7 Nummer 2)a)Prüf- und Hilfsmittel zusammenstellen und bevorraten, Funktionsprüfungen durchführen und Prüfaufträge umsetzenb)Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfungen unter Berücksichtigung der kundenspezifischen, normativen und gesetzlichen Anforderungen erstellen und anwendenc)vor Ort prüftechnisch relevante branchen- und kundenspezifische Prüf- und Qualitätsmanagementanforderungen beschaffen, bewerten und berücksichtigend)Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Bereich Prüfmittelbeschaffung, Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorkehrungen und Qualitätsmanagementanforderungen am Prüfort ermitteln; Einsatzgenehmigungen einholen 6e)Dokumentation für Anzeigen-Protokollierung erstellenf)Prüfungen in betriebliche Abläufe einpassen, mit Kunden, Auditoren, Prüfaufsichtspersonal und Prüfbeteiligten abstimmen und optimieren3Vorbereiten von Prüfarbeitsplätzen in technischen Systemen (§ 4 Absatz 7 Nummer 3)a)vor- und nachgelagerte Bereiche im Einsatzgebiet ermitteln, Verantwortungsbereiche und Prüfdurchführung abstimmen, Kunden auf spezifische Prüfbedingungen und Prüfdurchführungen hinweisen und beratenb)prüfungsrelevante Komponenten und Bereiche im Einsatzgebiet ermitteln; Zugänglichkeit und Prüfbarkeit nach den geforderten Vorgaben beurteilenc)örtliche Arbeitssicherheitsmaßnahmen und Strahlenschutzmaßnahmen berücksichtigen; Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfend)Prüfgeräte und -mittel unter Berücksichtigung der anlagenspezifischen Gegebenheiten und unter Einbeziehung der Belastungsbedingungen positionieren84Durchführen von Prüfverfahren und -prozessen im Einsatzgebiet und Umsetzen von Anforderungen des Qualitätsmanagements (§ 4 Absatz 7 Nummer 4)a)wiederkehrende Prüfungen, Zwischen- und Abnahmeprüfungen hinsichtlich Prüfmittel, Prüfdurchführung und Dokumentation unterscheidenb)Bauteile und Komponenten auf Dimensionen, Werkstoffeigenschaften und Materialfehler prüfenc)Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfung von Oberflächenfehlern und oberflächennahen Fehlern in unterschiedlichen technischen Anlagen, unterschiedlichen Werkstoffen und Bauteildimensionen erstellend)Prüftechniken verfahrensspezifisch und prüfproblemabhängig auswählen, Anwendungsbereiche abgrenzene)umgebungs- und anlagenbedingte Einflüsse des Einsatzgebietes auf die Prüfdurchführung und die Prüfergebnisse berücksichtigenf)Bauteile und Komponenten aus unterschiedlichen Werkstoffen mit zerstörungsfreien Prüfverfahren, durch Sichtprüfung, Eindringprüfung, Magnetpulverprüfung, Ultraschallprüfung und Durchstrahlungsprüfung untersuchen165Analysieren von Prüfergebnissen (§ 4 Absatz 7 Nummer 5)a)Filmbewertungen in der Durchstrahlungsprüfung durchführenb)Zulässigkeitsgrenzen in der Schweißnahtprüfung bei Stumpf- und Kehlnähten ermittelnc)Prüfungen unter Beachtung der Registrier- und Zulässigkeitsgrenzen in der Durchstrahlungs-, Ultraschall-, Eindring-, Sicht- und Magnetpulverprüfung nach Vorgaben bewertend)Prüfergebnisse verschiedener Prüfverfahren unter Beachtung der Zulässigkeitsgrenzen miteinander vergleichen.106Durchführen von Maßnahmen nach Prüfungen (§ 4 Absatz 7 Nummer 6)a)Arbeitsbereiche für den regulären Anlagenbetrieb freigeben; Prüfaufsichtspersonal benachrichtigenb)Nachbehandlungs- und Nachbearbeitungsverfahren nach Vereinbarung oder Absprache mit Verantwortlichen festlegen und durchführenc)Nachprüfungen nach Vereinbarung oder Absprache mit Verantwortlichen festlegen und durchführend)Nachbehandlungsmaßnahmen nachvollziehbar dokumentierene)Arbeitsleistungen vertragsgemäß abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulationen durchführenf)Vergleich mit ursprünglicher Prüfplanung durchführen, Prüfergebnisse und Prüfdurchführung mit Auftraggeber bewerten37Dokumentieren des technischen Systemzustandes (§ 4 Absatz 7 Nummer 7)a)Rohrleitungspläne, isometrische Zeichnungen und Baupläne anwendenb)Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren und visualisierenc)kundenspezifische Dokumentationsanforderungen einhalten; komponenten- und systemspezifische Dokumentation erstellen108Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 7 Nummer 8)a)Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegenb)unterstützende zerstörungsfreie Prüfverfahren zur Fehleranalyse festlegen und durchführen6 Abschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
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- Monat
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- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 8 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 8 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 8 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln4Umweltschutz (§ 4 Absatz 8 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Handhaben von Arbeits- und Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 8 Nummer 5)a)Arbeits- und Gefahrstoffe kennzeichnen, lagern und bereitstellenb)Arbeitsstoffe trennen, vereinigen und reinigenc)Säuren, Laugen, Salze und deren Lösungen sowie Wärmebehandlungsmedien handhabend)pH-Wert bestimmene)Lösungen, Emulsionen und Suspensionen herstellenf)Arbeitsstoffe auf Veränderungen überprüfeng)mit Gasen, Aerosolen und Lösemitteln umgehen6Betriebliche und technische Kommunikation; Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 8 Nummer 6)a)technische Unterlagen, auch englischsprachige, insbesondere technische Zeichnungen, Prüfanweisungen, Spezifikationen, Skizzen, Normblätter, Stücklisten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, auswählen, anwenden und archivierenb)Prüfskizzen und Bemaßungen von Werkstücken und Prüfobjekten erstellenc)auftragsbezogene Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes, insbesondere Computer gestützt, pflegen, sichern und archivieren2d)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team führene)Konflikte im Team erkennen und zur Lösung beitragenf)Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements anwenden37Bearbeiten von Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen (§ 4 Absatz 8 Nummer 7)a)Längen, Winkel, Flächen und Formen messen und überprüfenb)Oberflächenqualität beurteilenc)Werkstücke durch Feilen, Bohren, Sägen, Schleifen und Polieren bearbeiten und verfahrensgerecht kennzeichnen3d)Verbindungen form-, kraft- und stoffschlüssig herstellen28Warten und Pflegen von Werkzeugen, Messgeräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Absatz 8 Nummer 8)a)Werkzeuge, Messgeräte und prüftechnische Einrichtungen pflegenb)Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Messgeräten und prüftechnischen Einrichtungen überprüfenc)Messgeräte kalibrieren3
Anlage 2(zu § 4 Absatz 1 Satz 2)Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der Zerstörungsfreien Prüfung (ZfP) nach DIN EN ISO 9712(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1716 - 1728) In dieser Liste sind die zerstörungsfreien Prüfverfahren aufgeführt, die in der Berufsschule in der Theorie und im Betrieb in der Praxis entsprechend den Anforderungen der Stufe 1 oder 2 der DIN EN ISO 9712 vermittelt werden. Bei der Ultraschallprüfung (UT) und der Durchstrahlungsprüfung (RT) sind die höheren Anforderungen an die Schulungszeiten aus der DIN EN 473, die durch die Norm DIN EN ISO 9712 ersetzt wurde, berücksichtigt. Nach DIN EN ISO 9712 (Anhang A.2) handelt es sich bei den Produktsektoren um Gussstücke, Schmiedestücke, geschweißte Produkte, Rohre, Rohrleitungen und Walzerzeugnisse. Zuordnung der ZfP-Verfahren und Qualifizierungsstufen zu den Fachrichtungen:ZfP-VerfahrenWerkstoffprüfer/in FachrichtungMetalltechnikWärmebehandlungstechnikKunststofftechnikSystemtechnikSichtprüfungStufe 1XXXXSichtprüfungStufe 2XEindringprüfungStufe 1XXXXEindringprüfungStufe 2XMagnetpulverprüfungStufe 1XXXXMagnetpulverprüfungStufe 2XUltraschallprüfungStufe 1XXXXDurchstrahlungsprüfungStufe 1X Teil AAbgleich der Fachtheorie nach DIN EN ISO 9712 gegenüber Ausbildungsrahmenplan (ARP) und Rahmenlehrplan (RLP)Teil BAbgleich der Fachpraxis nach DIN EN ISO 9712 gegenüber Ausbildungsrahmenplan Teil AAbgleich der Fachtheorie nach DIN EN ISO 9712 gegenüber Ausbildungsrahmen- und RahmenlehrplanZerstörungsfreie Oberflächen- und Volumenverfahren
- Entsprechungen für Sichtprüfung (Visual Testing, VT) 1.1 Stufe 1 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/inQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLPSichtprüfung (VT) Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeldPhysikalische, geometrische und physiologische Grundlagen der Sichtprüfung3XAbschnitt A A4b5Arbeitstechniken nach Stand der Technik – Oberflächenbeschaffenheit – Direkte/indirekte (Videoskopie) Sichtprüfung3XAbschnitt A A6b5Prüfgeräte, Messtechnik, Hilfsmittel und deren Handhabung nach Stand der Technik5XAbschnitt F F5a-c/F8a,bAbschnitt A A5b5Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objektkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik6XAbschnitt A A1/A2/A3/A4b5Genereller Prüfablauf und Prüfbericht nach Stand der Technik3XAbschnitt F F6Abschnitt A A5/A6/A8/A95Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten20 1.2 Stufe 2 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/inQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLPSichtprüfung (VT) Anforderungen der Stufe 2Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeldÜbersicht über Regelwerke in der Sichtprüfung1XAbschnitt F F6a17dFehlerkunde in der Sichtprüfung bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik2XAbschnitt A A1/A2/A3Abschnitt E E117dErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schweißverbindungen nach Stand der Technik – Direkte Sichtprüfung – Indirekte Sichtprüfung – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfberichte2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17dErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schmiedeteilen nach Stand der Technik – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfbericht2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17dErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Gussstücken nach Stand der Technik – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfbericht2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17dErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik1XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17dGesamtzahl der Unterrichtseinheiten10
- Entsprechungen für Eindringprüfung (Penetrant Testing, PT) 2.1 Stufe 1 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/inQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLPEindringprüfung (PT) Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeldPhysikalisch-chemische Grundlagen der Eindringprüfung4XAbschnitt A A4b5Eigenschaften und Kontrolle der Prüfmittelsysteme nach Stand der Technik4XAbschnitt F F3b/F4/F5a,e,fAbschnitt A A4b5Arbeitssicherheit und Umweltschutz2XAbschnitt F F4/F5a,e,f5Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objektkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik3XAbschnitt A A1/A2/A3/A4b5Genereller Prüfablauf und Prüfbericht nach Stand der Technik2XAbschnitt F F6Abschnitt A A5/A6/A8a/A95Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten15 2.2 Stufe 2 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/inQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLPEindringprüfung (PT) Anforderungen der Stufe 2Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeldÜbersicht über Regelwerke in der Eindringprüfung1XAbschnitt F F6a17dFehlerkunde in der Eindringprüfung bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik2XAbschnitt A A1/A2/A3Abschnitt E E117dErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schweißverbindungen nach Stand der Technik – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfbericht3XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17dErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schmiedeteilen nach Stand der Technik – Erstellen von Prüfanweisungen – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfbericht2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17dErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Gussstücken nach Stand der Technik – Erstellen von Prüfanweisungen – Genereller Prüfablauf2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A517d– Interpretation und Bewertung der Ergebnisse nach Regelwerken und Prüfanweisung – PrüfberichtAbschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,cErstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17dGesamtzahl der Unterrichtseinheiten12
- Entsprechungen für Magnetpulverprüfung (Magnetic Testing, MT) 3.1 Stufe 1 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/inQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLPMagnetpulverprüfung (MT) Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeldPhysikalische Grundlagen der Magnetpulverprüfung4XAbschnitt A A4b5Prüfmittel für die Magnetpulverprüfung nach Stand der Technik1XAbschnitt F F3b/F5a,e,f,g5Arbeitssicherheit und Umweltschutz1XAbschnitt F F3/F4/F8a,d-f5Prüfgeräte, Magnetisierungstechniken und Entmagnetisierung nach Stand der Technik4XAbschnitt F F8a,bAbschnitt A A4b/A5b5Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objektkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik2XAbschnitt A A1/A2/A3/A4b5Genereller Prüfablauf und Prüfbericht nach Prüfanweisung3XAbschnitt F F6Abschnitt A A5/A6/A8/A95Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten15 3.2 Stufe 2 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/inQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLPMagnetpulverprüfung (MT) Anforderungen der Stufe 2Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeldÜbersicht über Regelwerke in der Magnetpulverprüfung1XAbschnitt F F6a17dFehlerkunde in der Magnetpulverprüfung bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik2XAbschnitt A A1/A2/A3/A4bAbschnitt E E117dErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schweißverbindungen nach Stand der Technik – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfbericht3XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17dErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schmiedeteilen nach Stand der Technik – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfbericht2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17dErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Gussstücken nach Stand der Technik – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfbericht2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17dErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17dGesamtzahl der Unterrichtseinheiten12
- Entsprechungen für Ultraschallprüfung (Ultrasonic Testing, UT) 4.1 Stufe 1 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/inQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLPUltraschallprüfung (UT) Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeldPhysikalische Grundlagen der Ultraschallprüfung10XAbschnitt A A4b,f,g10Ultraschallprüfköpfe und Prüfkopfeigenschaften nach Stand der Technik4XAbschnitt F F6c/F8Abschnitt A A4b,f10Digitale Ultraschallprüfgeräte und Justierung nach Stand der Technik4XAbschnitt A A4b,f,g10Ultraschallprüftechniken nach Stand der Technik – Impuls-Echo und Durchschallungs-Verfahren – Kontakttechnik – Senkrechteinschallung – Schrägeinschallung – Tauchtechnik – Wanddickenmessung14XAbschnitt F F6c/F8a-cAbschnitt A A4b,f10Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objektkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik8XAbschnitt FF8Abschnitt AA1/A2/A3/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A910Generelle Prüfdurchführung und Prüfbericht nach Prüfanweisung5XAbschnitt F F6Abschnitt AA5/A6/A8a/A910Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten45
- Entsprechungen für Durchstrahlungsprüfung (Radiographic Testing, RT) 5.1 Stufe 1 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/inQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLPDurchstrahlungsprüfung (RT) Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeldPhysikalische Grundlagen der Durchstrahlungsprüfung8XAbschnitt F F5a,bAbschnitt A A4b14 16bPrüfgeräte, Messtechnik, Hilfsmittel und deren Handhabung nach Stand der Technik6XAbschnitt F F7a,b/F8aAbschnitt A A4b,f,g14 16bRöntgenfilme, Folien, Filmeigenschaften und Filmverarbeitung nach Stand der Technik5XAbschnitt F F7a,b/F8a,d,eAbschnitt A A4b14 16bGrundlagen der Abbildungstechnik nach Stand der Technik6XAbschnitt A A4b14 16bAnwendungsbereiche, Merkmals- und Objektkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik10XAbschnitt F F8a-cAbschnitt AA1/A2/A3/A4b/A5/A6/A7b,d,f,g/A8/A914 16bFilmbetrachtung nach Stand der Technik5XAbschnitt A A4b14 16bVorbereitung von Durchstrahlungsprüfungen nach Prüfanweisung und nach Stand der Technik7XAbschnitt A A4b14 16bAbschnitt E E1a/E2b,e,f/E3a-c/E4b-d/E5b-dGenerelle Prüfdurchführung und Prüfbericht nach Prüfanweisung7XAbschnitt F F5a-c,f/F8a/F9a,c,dAbschnitt A A5/A6/A8/A9Abschnitt E E5a14 16bGesamtzahl der Unterrichtseinheiten54
- Entsprechungen für Prüfanweisungen 6.1 Oberflächenprüfverfahren Stufe 2 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/inQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLPPrüfanweisungen – Anforderungen der Stufe 2 für OberflächenverfahrenMindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeldUmsetzen von Verfahrensanweisungen Inhalte von Prüfanweisungen für Oberflächenverfahren nach Stand der Technik4XAbschnitt F F5a-d,fAbschnitt A A5a/A8a,b/A9Abschnitt E E2b/E4c17dÜbersicht über Grundlagennormen zur zerstörungsfreien Oberflächen- und oberflächennahen Prüfung – Begriffe der ZfP – Personalqualifizierung – Sichtprüfung – Eindringprüfung – Magnetpulverprüfung4XAbschnitt F F5aAbschnitt A A4b/A7b,d-gAbschnitt E E1a,b17dObjektspezifische Herstellungs- und Bearbeitungsfehler und deren Anzeigen nach Stand der Technik2XAbschnitt A A1a,b/A2a,c,dAbschnitt E E1a,b17dGrenzen und Abgrenzung der Oberflächenverfahren2XAbschnitt A A4b,gAbschnitt E E1/E4c17dGesamtzahl der Unterrichtseinheiten12 Teil BAbgleich der Fachpraxis nach DIN EN ISO 9712 gegenüber AusbildungsrahmenplanZerstörungsfreie Oberflächen- und Volumenverfahren
- Entsprechungen für Sichtprüfung (Visual Testing, VT) 1.1 Stufe 1 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARPSichtprüfung (VT) Praktische Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen123–41) Direkte Sichtprüfung an Schmiedeteilen und Gesenkschmiedeteilen nach Prüfanweisung3XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A92) Bestimmung von Oberflächenrauheiten2XAbschnitt F F6b3) Direkte Sichtprüfung an Schweißnähten, Klassifizierung der Schweißfehler nach Prüfanweisung, Umgang mit Schweißnahtlehren3XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9a-d4) Direkte Sichtprüfung mit dem Endoskop an geschweißten Rohrleitungen nach Prüfanweisung2XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A95) Direkte Sichtprüfung an Druckgussteilen aus Aluminium nach Prüfanweisung durchführen und Ermittlung von Oberflächenrauheit2XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten12 1.2 Stufe 2 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARPSichtprüfung (VT) Praktische Anforderungen der Stufe 2Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen123–46) Erstellen von Prüfanweisungen für die direkte Sichtprüfung nach Stand der Technik an ebenen Schweißnähten und Kehlnähten; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht6XAbschnitt FF5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt EE1a/E2a-c,e,f/E3c/E4b,c,e/E5b,c/E6b-d,f/E7a-c7) Erstellen von Prüfanweisungen für die Sichtprüfung mit Endoskopen nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht4XAbschnitt FF5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt AA1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt EE1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a-f/E7a-c8) Erstellen von Prüfanweisungen für die direkte Sichtprüfung an weiteren Prüfobjekten aus den prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht4XAbschnitt FF5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt AA1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt EE1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a-f/E7a-c9) Erstellung von Prüfanweisungen für die Durchführung von Sichtprüfungen an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik4XAbschnitt FF5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt AA1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt EE1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a-f/E7a-cGesamtzahl der Unterrichtseinheiten18
- Entsprechungen für Eindringprüfung (Penetrant Testing, PT) 2.1 Stufe 1 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARPEindringprüfung (PT) Praktische Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen123–41) Eindringprüfung an Schweißnähten mit dem Farb- und fluoreszierendem Eindringverfahren nach Prüfanweisung6XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A92) Eindringprüfung an Gussstücken nach Prüfanweisung2XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A93) Eindringprüfung an Schmiedestücken nach Prüfanweisung2XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten10 2.2 Stufe 2 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARPEindringprüfung (PT) Praktische Anforderungen der Stufe 2Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen123-44) Erstellung von Prüfanweisungen für die Eindringprüfung an Schweißnähten nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht6XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-c,e,f/E3c/E4b,c,e/ E5b,c/E6b-d,f/E7a-c5) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schmiedestücken nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht4XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a-f/E7a-c6) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung von Gussstücken nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht4XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a-f/E7a-c7) Erstellung von Prüfanweisungen für die Durchführung von Eindringprüfungen an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik4XAbschnitt E E1a/E2a-c,e/E3c/E4b,c,e/E5b,c/E6b-d,f/E7a-cGesamtzahl der Unterrichtseinheiten18
- Entsprechungen für Magnetpulverprüfung (Magnetic Testing, MT) 3.1 Stufe 1 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARPMagnetpulverprüfung (MT) Praktische Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen123–41) Prüfen von Bauteilen mit der Universalprüfbank nach Prüfanweisung4XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-c,e/E4b,c,e/E5c/E6b-d,f/E7a-c2) Prüfung von Schweißnähten nach Prüfanweisung2XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-c,e/E3c/E4b,c,e/E5b,c/E6b-d,f/E7a,b,c3) Prüfung von Gussstücken nach Prüfanweisung2XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-c,e/E4b,c,e/E5c/E6b-d,f/E7a-c4) Prüfung von Schmiedestücken nach Prüfanweisung2XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-c,e/E4b,c,e/E5c/E6b-d,f/E7a-cGesamtzahl der Unterrichtseinheiten10 3.2 Stufe 2 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARPMagnetpulverprüfung (MT) Praktische Anforderungen der Stufe 2Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen123–45) Erstellung von Prüfanweisungen für die Magnetpulverprüfung an Schweißnähten nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht5XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a-f/E7a-c6) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schmiedestücken nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht5XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a,b/E2a-d,e,f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a--f/E7a,b,c7) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung von Gussstücken nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht5XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a,b/E2a-d,e,f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a-f/E7a,b,c8) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik5XAbschnitt E E1a/E2a-c,e/E3c/E4b,c,e/E5b,c/E6b-d,f/E7a-cGesamtzahl der Unterrichtseinheiten20
- Entsprechungen für Ultraschallprüfung (Ultrasonic Testing, UT) 4.1 Stufe 1 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARPUltraschallprüfung (UT) Praktische Anforderungen Stufe 1Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen123–41) Prüfköpfe und Gerätetechniken4XAbschnitt F F8a-cAbschnitt A A4b2) Senkrechteinschallung – Berechnung von Schallwegen1XAbschnitt F F8a-cAbschnitt A A4b3) Schrägeinschallung – Bestimmen des X-Maßes und wahren Winkels2XAbschnitt F F8a-cAbschnitt A A4b4) Messung und Berechnung von Schallbündeldurchmesser2XAbschnitt F F6a/F7a-cAbschnitt A A5/A7b,d-g/A8a/A95) Messung von Schallgeschwindigkeiten mit Zweipunktjustierung2XAbschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-cAbschnitt A A1a/A2a,c/A3c/A4b/A5/A6/A7b,d,e,g/A8/A96) Messung von Längen und Wanddicken nach Prüfanweisung8XAbschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-cAbschnitt A A1a/A2a,d/A3c/A4b/A5/A6/A7b,d,e,g/A8/A97) Blechprüfung nach Prüfanweisung3XAbschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-cAbschnitt A A1a/A2a,d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A98) Prüfung von Schmiedestücken nach Prüfanweisung3X9) Prüfung von Gussstücken nach Prüfanweisung3XAbschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-cAbschnitt A A1a/A2a,d/A3c,d/A4b/A5/A6/A7b,d,e,g/A8/A910) Prüfung von Schweißnähten nach Prüfanweisung4X11) Ermittlung von Nebenechos und Zusatzechos nach Prüfanweisung2XAbschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-cAbschnitt A A1a/A2a,d/A3c/A4b/A5/A6/A7b,d,e,g/A8/A912) Diverse Übungen zur Senkrecht- und Schrägeinschallung an unterschiedlichen Prüfteilen unterschiedlicher Werkstoffe nach Prüfanweisung11XAbschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-cAbschnitt A A1a/A2a,d/A3c,d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten45
- Entsprechungen für Durchstrahlungsprüfung (Radigraphic Testing, RT) 5.1 Stufe 1 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARPDurchstrahlungsprüfung (RT) Praktische Anforderungen Stufe 1Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen123–41) Aufbau und Bedienung von Röntgenanlagen und Gammaarbeitsgeräten; Strahlenschutz4XAbschnitt F F3a-c/F5a/F7a,b/8aAbschnitt A A6b,d2) Filmentwicklung, Protokollierung und Auswertung4XAbschnitt F F4a,b,d/F5a/F8a,d-fAbschnitt A A1a/A2a,c,d/A8a3) Maßnahmen gegen Streustrahlung2XAbschnitt F F3b,c/F4a,b/F5a,b4) Betrachtung vorliegender Durchstrahlungsaufnahmen hinsichtlich Verarbeitungs- und aufnahmetechnischer Fehler4XAbschnitt F F5a/F7a-cAbschnitt A A1a/A2a,c,d/A8a5) Durchstrahlung von Schweißnähten nach Prüfanweisung8XAbschnitt F F3a-c/F4a,b,d/F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,d-fAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-f/E3a,c,d/E4a,d/E5a-c/E6a-f/E7a-c6) Anfertigen von Zentral- und Ellipsenaufnahmen von Rohrleitungsabschnitten nach Prüfanweisung10X7) Anfertigen von Doppelwandaufnahmen an Schweißnähten nach Prüfanweisung10X8) Erstellen von Übersichtsaufnahmen von Gussteilen nach Prüfanweisung6XAbschnitt F F3a-c/F4a,b,d/F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,d-fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-f/E3a,c,d/E4a,d/E5b-c/E6a-f/E7a-c9) Durchstrahlung von Gussteilen mit Hilfe der Mehrfilmtechnik nach Prüfanweisung4XAbschnitt F F3a-c/F4a,b,d/F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,d-fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-f/E3a,c,d/E4a,d/E5b-c/E6a-f/E7a-cGesamtzahl der Unterrichtseinheiten52 Die DIN-Norm, Ausgabe Dezember 2012, ist über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Sie ist archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Institut für Normung e. V., 10787 Berlin, und wurde im DIN-Anzeiger für technische Regeln (DIN-Mitteilungen) Ausgabe Dezember 2012 bekannt gegeben. Teil B Nr. 5 Überschrift (Kursivdruck): Müsste richtig lauten "Radiographic"