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JAktAVJAktAV2021-11-08BGBl I2021, 4834JustizaktenaufbewahrungsverordnungVerordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von JustizaktenStandZuletzt geändert durch Art. 3 G v. 29.3.2026 I Nr. 83 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2022 +++)
JAktAVEingangsformelAuf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
JAktAV§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Aufbewahrung und Speicherung der Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. Die Regelungen für die Akten der allgemeinen Verwaltung, der Justizverwaltung und der Strafvollzugsbehörden sowie für die Akten zu Verfahren, die auf Landesrecht beruhen, bleiben unberührt.
JAktAV§ 2Durchführung der Aufbewahrung und Speicherung(1) Die weggelegten oder abschließend bearbeiteten Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse sind bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen vollständig aufzubewahren, vor unbefugtem Zugriff zu sichern und vor Beschädigung und Verfall zu schützen. Ihre Lesbarkeit ist zu gewährleisten.
(2) Bei elektronisch gespeicherten Akten, Aktenregistern, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnissen sind die Vertraulichkeit, die Integrität, die Verfügbarkeit und die Authentizität durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
JAktAV§ 3Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen bestimmen sich nach der Anlage. Für in der Anlage nicht ausdrücklich bezeichnete Akten gelten die für Akten in vergleichbaren Angelegenheiten bestimmten Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen.
(2) Werden in Papierform geführte Teile einer Akte, für die unterschiedliche Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen gelten, in die elektronische Form oder in eine Mikroform übertragen und ist damit ihre jeweils fristgerechte Löschung nicht mehr oder nur noch mit unvertretbarem Aufwand möglich, so bestimmt sich die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist nach der längsten Frist.
(3) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann von Amts wegen im Einzelfall eine längere oder kürzere Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für einzelne Akten oder Aktenteile anordnen, soweit dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist. Die Anordnung kann auch auf Antrag einer am Verfahren beteiligten oder einer sonstigen Person erlassen werden, sofern diese ein berechtigtes Interesse darlegt. Der Anordnung dürfen weder schutzwürdige Interessen von Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen noch öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Anordnung ist zu begründen und zu dokumentieren. Im Fall einer Verkürzung der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist ist die Dokumentation bis zum Ablauf der ursprünglichen Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist aufzubewahren oder zu speichern.
(4) Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse sind dauernd aufzubewahren, soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind. Ebenfalls dauernd aufzubewahren sind Namens- und Unternehmensverzeichnisse zum Grundbuch und zu allen sonstigen öffentlichen Registern. Im Übrigen sind Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse auszusondern oder darin enthaltene Daten zu löschen oder unkenntlich zu machen, sobald sie für abgeschlossene und laufende Verfahren nicht mehr benötigt werden.
JAktAV§ 4Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde. Für Akten, für die die Weglegung nicht geregelt ist, beginnt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.
(2) Für Akten, die nach einem wieder aufgenommenen oder fortgesetzten Verfahren erneut weggelegt werden, beginnt mit Ablauf des Jahres der erneuten Weglegung eine neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist.
(3) Beträgt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist weniger als ein Jahr, beginnt sie abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde oder die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Monats der erneuten Weglegung beginnt.
JAktAV§ 5Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in Straf- und Bußgeldsachen(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Sofern die verfahrensbeendende Entscheidung keiner Rechtskraft bedarf, beginnt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Entscheidung getroffen worden ist. Bei Verfahren gegen mehrere Beschuldigte oder Betroffene ist die letzte Entscheidung maßgebend.
(2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, so beginnt für die Akten über die in diese Entscheidung einbezogenen Verurteilungen eine neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(3) Ist zum Zeitpunkt der Weglegung der Akten die unter Zugrundelegung der Fristbestimmung nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmte Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist bereits abgelaufen oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauffolgenden Jahre, so sind die Akten mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung angeordnet wurde, für weitere drei Jahre aufzubewahren oder zu speichern. In den Fällen der Nummer 1113.1 Buchstabe a der Anlage sind die Akten für weitere zwei Jahre aufzubewahren oder zu speichern.
JAktAV§ 6Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in KindschaftssachenDie Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten in Kindschaftssachen nach § 151 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt unabhängig von der tatsächlichen Verfahrensbeendigung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die ehemals minderjährige Person das 30. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Sind mehrere Geschwister vorhanden, so ist die jüngste an der Angelegenheit beteiligte Person maßgebend.
JAktAV§ 7Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in bestimmten Nachlasssachen(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten über Verfügungen von Todes wegen, soweit diese nicht zurückgegeben wurden, beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Verfügung von Todes wegen vollständig eröffnet wurde oder die Eröffnung nach dem Letztverstorbenen erfolgt ist.
(2) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet wurde.
JAktAV§ 8Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und SpeicherungsfristDie Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von den §§ 4 bis 7 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt. Die Anordnung ist zu dokumentieren. Sie kann auch von einer übergeordneten Stelle erlassen werden.
JAktAV§ 9Aussetzung der Aussonderung(1) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann für eine Gruppe von Akten anordnen, dass deren Aussonderung bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist auszusetzen ist, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert. Die Frist darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann einmalig um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Akten für einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss von Bedeutung sein können.
(2) Spätestens zwei Jahre nach der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist die Anordnung aufzuheben.
(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu begründen und zu dokumentieren. § 8 Satz 3 gilt entsprechend.
JAktAV§ 10ÜbergangsbestimmungDie Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen nach der Anlage sind, vorbehaltlich abweichender Regelungen der Länder auf der Grundlage des § 2 Absatz 3 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes, auch auf Akten anzuwenden, für die die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist bereits vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat.
JAktAV§ 11InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
JAktAVAnlage(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4837 - 4898;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil 1Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der LänderKapitel 1Ordentliche Gerichtsbarkeit und StaatsanwaltschaftenAbschnitt 1AmtsgerichtUnterabschnitt 1AllgemeinesUnterabschnitt 2Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und VergleichssachenUnterabschnitt 3Straf- und BußgeldsachenUnterabschnitt 4Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und FamiliensachenUnterabschnitt 5Anerbensachen und LandwirtschaftssachenAbschnitt 2LandgerichtUnterabschnitt 1AllgemeinesUnterabschnitt 2ZivilsachenUnterabschnitt 3Straf- und BußgeldsachenUnterabschnitt 4Sonstige Zuständigkeiten des LandgerichtsUnterabschnitt 5BerufsgerichtssachenAbschnitt 3Oberlandesgericht, Oberstes LandesgerichtUnterabschnitt 1AllgemeinesUnterabschnitt 2Zivil- und FamiliensachenUnterabschnitt 3Straf- und BußgeldsachenUnterabschnitt 4LandwirtschaftssachenUnterabschnitt 5Sonstige Zuständigkeiten des OberlandesgerichtsUnterabschnitt 6BerufsgerichtssachenAbschnitt 4Staatsanwaltschaft, AmtsanwaltschaftpUnterabschnitt 1AllgemeinesUnterabschnitt 2ZivilsachenUnterabschnitt 3StrafsachenAbschnitt 5GeneralstaatsanwaltschaftUnterabschnitt 1AllgemeinesUnterabschnitt 2ZivilsachenUnterabschnitt 3StrafsachenUnterabschnitt 4BerufsgerichtssachenKapitel 2FachgerichtsbarkeitenAbschnitt 1Gerichte der VerwaltungsgerichtsbarkeitUnterabschnitt 1AllgemeinesUnterabschnitt 2RechtssachenAbschnitt 2Gerichte der ArbeitsgerichtsbarkeitUnterabschnitt 1AllgemeinesUnterabschnitt 2RechtssachenAbschnitt 3Gerichte der SozialgerichtsbarkeitUnterabschnitt 1AllgemeinesUnterabschnitt 2RechtssachenAbschnitt 4Gerichte der FinanzgerichtsbarkeitUnterabschnitt 1AllgemeinesUnterabschnitt 2Rechtssachen
Teil 2Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, der Wehrdisziplinaranwaltschaften und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim BundesverwaltungsgerichtKapitel 1BundesarbeitsgerichtKapitel 2BundesfinanzhofKapitel 3BundesgerichtshofKapitel 4BundessozialgerichtKapitel 5BundesverwaltungsgerichtKapitel 6BundespatentgerichtKapitel 7Gemeinsamer Senat der obersten GerichtshöfeKapitel 8Generalbundesanwalt beim BundesgerichtshofAbschnitt 1Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche VerfahrenAbschnitt 2Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit (Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-Strafsachen)Kapitel 9Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim BundesverwaltungsgerichtAbschnitt 1TruppendienstgerichteAbschnitt 2Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Teil 1Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der LänderKapitel 1Ordentliche Gerichtsbarkeit und StaatsanwaltschaftenNr.Register- zeichenAngelegenheitAufbewahrungs- und SpeicherungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende DokumenteBemerkungen123456Abschnitt 1 AmtsgerichtUnterabschnitt 1 Allgemeines1111.0ARAkten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sinda)soweit sie Vertreterbestellungen nach § 13 Abs. 2 GWB betreffen 10 Jahreb)soweit sie Schutzschriften enthalten1 Jahrc)alle übrigen2 JahreUnterabschnitt 2 Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen1112.0BMahnsachenzu den Buchstaben a bis d:–Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt.–Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung in der Sache.a)Akten und Datenbestände über Mahnsachen, auch bei automatisierter Bearbeitung, sofern ein (Teil-)Vollstreckungsbescheid bzw. Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist 30 Jahreb)Akten und Datenbestände in übrigen Fällen 2 Jahrec)Erfassungsbelege und Bewegungsdateien 3 Monatezu den Buchstaben a und b:–Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wiedergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, so handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchstabe c gilt.–Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zweck der Verfahrensführung und Wiedergabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 ZPO gespeichert werden (Bestandsdateien).zu Buchstabe a:–Die Behördenleitung kann bestimmen, dass die nicht nach Nr. 1112.11 aufzubewahrenden Dokumente bereits nach Ablauf der unter Buchstabe b genannten Frist ausgesondert werden.–Sofern die nach Nr. 1112.11 aufzubewahrenden Dokumente im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbewahrung.zu Buchstabe c:–Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Eingang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung.–Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zweck der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, die Gerichte und andere Beteiligte zunächst gesammelt werden.d)Register und HüllenRegister und Hüllen (falls ein Register nicht geführt wird) in Mahnsachen sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung und Speicherung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide bzw. Europäischen Zahlungsbefehle und Nachweise ausgesondert sind. Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Spalte 3 Buchstabe b vorgeschriebenen Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen vernichtet werden.1112.1CProzessakten und sonstige Akten, die betreffena)Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 BGB und Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder 70 Jahreb)bis zum 30. Juni 1998: alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterabschnitt 4), Entmündigungssachen 30 JahreUrteile, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c und d)Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG)c)bis zum 30. Juni 1998: Urteile und Entmündigungsbeschlüsse aus den Akten zu Buchstabe b 70 Jahrewie zu Nr. 1112.1 Buchstabe bd)bis zum 30. Juni 1998: Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten zu Buchstabe b 70 Jahrewie zu Nr. 1112.1 Buchstabe be)Aufgebotsverfahren10 Jahredie in Nr. 1112.11 aufgeführten DokumenteAufgebotsverfahren ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.13 Buchstabe bf)alle übrigen Akten5 Jahredie in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente1112.2Ha)Akten über Verfahren nach der Regelunterhaltsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln 10 Jahredie in Nr. 1112.11 aufgeführten DokumenteUnterhaltssachen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.42b)Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 5 Jahredie in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente1112.3Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796a ZPO niedergelegten Anwaltsvergleiche 30 Jahre1112.4Ja)Akten über das Verteilungsverfahren2 JahreVerteilungspläne (siehe Nr. 1112.4 Buchstabe b)b)Verteilungspläne30 Jahre1112.5Ka)Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist 2 Jahreb)Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist 5 JahreBeschlüsse über Zuschlagserteilung, Verhandlungen und Protokolle über die Verteilung des Versteigerungserlöses (siehe Nr. 1112.5 Buchstabe c)Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.5 Buchstabe c).c)Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren und mit den Verhandlungen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses 30 Jahre1112.6La)Zwangsverwaltungsakten2 JahreProtokolle über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer RentenschuldAus den in Spalte 5 genannten Dokumenten sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.6 Buchstabe c).b)Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten 10 Jahrec)Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld 30 Jahre1112.7M, MZAkten über Zwangsvollstreckungssachen5 Jahredie in Nr. 1112.11 aufgeführten DokumenteWegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 882e ZPO.1112.8IN, IK, IEInsolvenzaktena)die Dokumente über die Verteilung30 Jahreb)die Bände über das Restschuldbefreiungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbereinigungspläne 11 JahreEntscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303 InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss, angenommene Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss (siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d)c)die übrigen Bände5 JahreTabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO (siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d)d)Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungspläne nebst Annahmebeschluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303 InsO) 30 Jahre1112.9NKonkursaktena)die Bände mit den Dokumenten über die Verteilung 30 Jahreb)die übrigen Bände5 JahreTabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche, Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss (siehe Nr. 1112.9 Buchstabe c)c)die Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche, Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss 30 Jahre1112.10VNa)Akten über die Verfahren nach der Vergleichsordnung 5 JahreVergleiche aufgrund der Vergleichsordnung, Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen (siehe Nr. 1112.10 Buchstabe b)b)Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung, Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen 30 Jahre1112.11a)Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EuVT-VO, Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarerklärung; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist 30 JahreZur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. Unter diese Nummer fallen auch die noch aufzubewahrenden Dokumente des Registerzeichens MSch. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieses Buchstaben gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.b)Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d und 1934e BGB jeweils in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung) 130 Jahrec)Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird 130 JahreUnterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen1113.0Bsa)Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Privatklagen 5 JahreVergleiche (siehe Nr. 1113.0 Buchstabe b) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1113.2)b)Vergleiche in Privatklagesachen30 Jahre1113.1OWiAkten übera)Erzwingungshaftverfahren2 Jahreb)alle übrigen Bußgeldverfahren5 Jahrevollstreckbare Titel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nr. 1113.2)1113.2Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fassung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder der Tilgung im Bundeszentralregister (§§ 48 und 49 BZRG) 30 JahreIst eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.1113.3Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 JahrAuf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.Unterabschnitt 4 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen1114.0a)Grundbücher und Bahngrundbücherdauerndb)das dazugehörige Schriftgut an Akten, Urkunden usw. mit Ausnahme der unter Buchstabe c und d bezeichneten Sonderhefte und Sammelakten dauerndc)Sonderhefte mit den Schriften von vorübergehender Bedeutung 2 Jahred)Anträge auf Erteilung von Grundbuchabschriften 2 Jahre1114.1HRa)Handelsregisterdauerndzu den Nrn. 1114.1 bis 1114.8: Beihefte mit Dokumenten von vorübergehender Bedeutung (z. B. Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) sind nach 10 Jahren zu vernichten.zu Nr. 1114.1 Buchstabe b: Handelsregisterakten zu geschlossenen Registerblättern der Zweigniederlassungen können – unabhängig vom Bestehen der Hauptniederlassung – 10 Jahre nach Schließung des Registerblattes ausgesondert werden.b)Handelsregisterakten10 Jahre1114.2PRa)Partnerschaftsregisterdauerndb)Partnerschaftsregisterakten10 Jahre1114.3GRa)Güterrechtsregister130 Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2037b)die zum Güterrechtsregister gehörenden Akten 70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an, längstens bis zum 31. Dezember 20371114.4VRa)Vereinsregisterdauerndb)die zum Vereinsregister gehörenden Akten 10 Jahre1114.5GnRa)Genossenschaftsregisterdauerndb)die zum Genossenschaftsregister gehörenden Akten 10 Jahre1114.6SSRa)Seeschiffsregister50 Jahreb)die zum Seeschiffsregister gehörenden Akten 30 Jahre1114.7BSRa)Binnenschiffsregister50 Jahreb)die zum Binnenschiffsregister gehörenden Akten 30 Jahre1114.8SBR (früher: PRS)a)Schiffsbauregister50 JahreGemäß der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359) ist an die Stelle der Bezeichnung „Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke“ die Bezeichnung „Schiffsbauregister“ getreten – Registerzeichen SBRb)die zum Schiffsbauregister gehörenden Akten 30 Jahre1114.9LRa)Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen 50 Jahreb)die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörenden Akten 30 Jahre1114.10Sammelakten in Registersachena)mit den Anträgen auf Erteilung von Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten 1 Jahrb)alle sonstigen Sammelakten5 Jahre1114.11PK (früher: Kb)a)Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen) 30 Jahreb)Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen) 30 Jahre vom Zeit- punkt der Rück- gabe des Verpfän- dungsvertrages anc)Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes) 5 Jahre1114.12Ia)gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen (z. B. gerichtliche Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Urkunden über die Übertragung eines Erbteils), einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind 130 Jahreb)gerichtliche Beurkundungen, die ausschließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen 30 Jahre1114.13IIAkten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeita)soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen 10 JahreEntscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 1114.13 Buchstabe h)b)soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen10 Jahrewie zu Nr. 1114.13 Buchstabe abis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe ec)soweit sie Verfahren nach den §§ 43 bis 50 des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen 5 Jahrewie zu Nr. 1114.13 Buchstabe ad)soweit sie die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (AV vom 16. Januar 1945 – Dt. Justiz S. 29) 5 Jahrewie zu Nr. 1114.13 Buchstabe ae)soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen 5 Jahref)soweit sie Eide und eidesstattliche Versicherungen betreffen 30 Jahreg)alle übrigen30 Jahreh)Entscheidungen und Vergleiche in den unter Buchstabe a bis d aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist 30 JahreZu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.1114.14IIIStandesamtssachen30 JahreAkten zu Verfahren nach dem Transsexuellengesetz sind mindestens bis zum 31. Dezember 2030 aufzubewahren.1114.15a)Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind 30 Jahreb)Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden 30 Jahre1114.16Sammelakten über Wechsel- und Scheckproteste 5 Jahre1114.17IVAkten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen gemäß § 13 EHRV)a)soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen 5 Jahreb)sonstige130 Jahre1114.18a)Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen 30 Jahreb)die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehörenden Belege 30 Jahrec)Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente 130 Jahre1114.19VAkten über die Vermittlung von Auseinandersetzungen 30 JahreAuseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nr. 1114.12 Buchstabe a)1114.20VIa)Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts 30 JahreErbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen (siehe Nr. 1114.20 Buchstabe c); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden auch die in Nr. 1114.17 Buchstabe b genannten Unterlagenb)Sammelakten mit Sterbefallnachrichten und -anzeigen aa) der Standesämter und des Amtsgerichts Schöneberg (Hauptkartei für Testamente) 30 Jahrebb) des Zentralen Testamentsregisters nach § 78e Satz 3 BNotO 1 Jahrc)Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden zur Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen 130 Jahre1114.21F (bis zum 31.08.2009 VII, VIII, IX)a)Akten über Kindschaftssachen nach § 151 FamFG sowie Akten über Vormundschaften, Beistandschaften und Pflegschaften 10 JahreEntscheidungen, Anhörungsprotokolle und -vermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes, Sachverständigengutachten, familiengerichtliche Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung/Maßnahme oder ärztlicher Zwangsmaßnahmen (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung) (siehe Nr. 1114.21 Buchstabe b) Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nr. 1114.21 Buchstabe c) Aktenteile, die die in Nr. 1114.24 Buchstabe a und b bezeichneten Angelegenheiten betreffen die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nr. 1114.29)Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 6.b)Entscheidungen, Anhörungsprotokolle und -vermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes, Sachverständigengutachten, familiengerichtliche Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung/Maßnahmen oder ärztlicher Zwangsmaßnahmen (bis 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung) 30 Jahrec)Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen 130 Jahre1114.22F (bis zum 31.08.2009 XVI)Akten über Adoptionen130 Jahre1114.23XVIIa)Akten über Betreuungssachen10 JahreVorgänge über die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 und 3 FamFG) oder freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Anhörungsvermerke, ärztliche Gutachten und Zeugnisse, betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB (siehe Nr. 1114.23 Buchstabe b) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nr. 1114.29)b)Vorgänge über die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 und 3 FamFG) oder freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB 30 JahreIst die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode nur noch 10 Jahre aufzubewahren.1114.24Xa)Akten über betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen; bis 31. August 2009: Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten 5 Jahreb)Vorgänge über einstweilige Anordnungen; bis zum 31. August 2009: Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) 30 JahreErgibt sich aus der Akte, dass die betroffene Person verstorben ist, so sind die gesamten Akten nach dem Tode nur noch 10 Jahre aufzubewahren.c)Ehelichkeitserklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes statt 130 Jahreab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.40 Buchstabe cd)Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen sowie Erklärungen über die Fortgeltung des bisherigen gesetzlichen Güterstandes nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche 130 Jahreab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.35 Buchstabe b1114.25XIAkten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten) nach dem JWG 30 Jahre1114.26XIIAkten über Fürsorgeerziehung nach dem JWG 30 Jahre1114.27XIVa)Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige), sofern nicht unter Buchstabe b erfasst 30 Jahrebei Minderjährigen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.39 Buchstabe ab)Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige), in denen keine richterliche Entscheidung ergangen ist 5 Jahrebei Minderjährigen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a1114.28Sammelakten über Anzeigen und Mitteilungen an das Betreuungsgericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben 5 Jahre1114.29Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel sowie verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind 30 Jahre1114.30Sammelakten über Anzeigen und Mitteilungen an das Familiengericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben 5 JahreBei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Nr. 1114.42 Buchstabe e zu beachten.1114.31FAkten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab 1. September 2009: § 111 FamFG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (§ 117 ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend oder bei den Nrn. 1114.21 und 1114.22 keine besonderen Bestimmungen gelten 5 Jahredie in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel1114.32Fa)Akten, die die Scheidung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 S. 1 LPartG betreffen, einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte 50 JahreEntscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Nr. 1114.32 Buchstabe c, vergleiche gemäß Nr. 1114.43 Buchstabe b)b)Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaften, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess- und Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt 20 JahreEntscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Nr. 1114.43 aufgeführten Titel usw.c)Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter Buchstabe a genannten Akten 80 Jahre1114.33FAkten über Streitigkeiten, welche die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen 15 Jahredie in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel usw.1114.34Fa)Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen 30 JahreEntscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz (siehe Nr. 1114.34 Buchstabe b)b)Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter Buchstabe a genannten Akten 80 Jahre1114.35Fa)Akten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind 15 Jahredie in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel usw.b)Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2, 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen sowie Erklärungen über die Fortgeltung des bisherigen gesetzlichen Güterstandes nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche 130 Jahrebis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.24 Buchstabe d1114.36FAkten über Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB 10 JahreEntscheidungen (siehe Nr. 1114.43)1114.37Fa)Akten über Kindschaftssachen gemäß § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung 30 JahreEntscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (siehe Nr. 1114.37 Buchstabe b)Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren. Ab dem 1. September 2009 werden sie als Abstammungssachen bezeichnet (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG). Soweit es sich um Abstammungssachen handelt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ZPO) gilt Nr. 1114.40; soweit es sich um Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG handelt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 5 ZPO) gilt Nr. 1114.21.b)aus den Akten zu Buchstabe a: Entscheidungen sowie Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten 70 Jahrewie zu Nr. 1114.37 Buchstabe a1114.38FAkten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2 BGB a. F.) 5 Jahre1114.39Fa)Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringungen/Maßnahmen (§ 1631b BGB) enthalten 30 Jahreb)Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach § 1640 BGB 10 Jahredie in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel1114.40Fa)Akten über Abstammungssachen30 JahreEntscheidungen und Protokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten gemäß § 180 FamFG (siehe Nr. 1114.40 Buchstabe b) Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft (siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c)bis zum 30. Juni 1998: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe b; bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.37.b)aus den Akten zu Buchstabe a: Entscheidungen und Protokolle gemäß § 180 FamFG 70 Jahrebis zum 30. Juni 1998: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c und dc)Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft 130 Jahrebis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.24 Buchstabe c1114.41Fa)Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen 5 JahreEntscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 1114.41 Buchstabe c)bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe fb)Akten über Gewaltschutzsachen5 Jahrewie zu Nr. 1114.41 Buchstabe abis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe fc)Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist 30 JahreZu den Entscheidungen usw. gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.1114.42FHa)Akten über Verfahren nach § 53e Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 30 Jahreb)Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger 5 Jahredie in Nr. 1114.43 bezeichneten Titelc)Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln 5 Jahredie in Nr. 1114.43 bezeichneten Titeld)Akten über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens 5 Jahredie in Nr. 1114.43 bezeichneten Titele)Erklärungen nach § 21 LPartG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind) 130 Jahre1114.43a)Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide; verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird 30 JahreZur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FamFG), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.b)Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird 130 JahreUnterabschnitt 5 Anerbensachen und Landwirtschaftssachen1115.0EhRErbhofakten130 JahreEintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen)1115.1Lw (XV) (früher: LwG, LwS, LwP, LwV, PSch)Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Hauptsache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, Akten in Pachtschutzsachen 30 JahreWegen der Höfeakten siehe Nr. 1115.6. Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht.1115.2Lw (XV) (früher: LwZ)Akten über Zuweisungsverfahren50 Jahre1115.3Lw (XV) (früher: LwH)a)Verfahren über die Erteilung von Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen 30 JahreHoffolgezeugnisse und Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils (siehe Nr. 1115.3 Buchstabe b)b)Hoffolgezeugnisse und Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils 130 Jahrec)Verfahren betreffend die Genehmigung von Hofübergabeverträgen 50 Jahred)Sonstige30 Jahre1115.4Lw (XV) (früher: HLw)Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 30 Jahre1115.5Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen 30 Jahre1115.6Höfeakten gemäß § 10 HöfeVfOdauerndAbschnitt 2LandgerichtUnterabschnitt 1 Allgemeines1121.0ARa)Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten 2 Jahreb)Akten, die Schutzschriften enthalten1 JahrUnterabschnitt 2 Zivilsachen1122.0Oa)Akten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht 30 Jahreb)alle übrigen Akten5 Jahredie in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.21122.1OHAkten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 5 Jahredie in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.21122.2Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 1. Januar 1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung 30 Jahre1122.3RUrteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen 50 Jahrebetrifft Altverfahren vor 19771122.4SSammelakten mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Dokumenten 5 Jahredie in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.1122.5SHAkten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens 2 JahreVergleiche (siehe Nr. 1122.7 Buchstabe a)1122.6TSammelakten mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten 5 Jahredie in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.1122.7a)Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EuVT-VO, Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist 30 JahreZur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.b)Entscheidungen und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d und 1934e BGB jeweils in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung) 130 Jahrec)Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird 130 Jahre1122.8Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw. 2 Jahre1122.9Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen, die nicht in die Register für Berufungs-, Beschwerde- oder sonstige Zivilsachen oder in das Allgemeine Register gehören 2 Jahre1122.10O, OH (VH)a)Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe 5 JahreEntscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 1122.10 Buchstabe b)b)Entscheidungen und Vergleiche in den zu Buchstabe a genannten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist 30 JahreZu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.1122.11O, OH (AktG) (früher: AktE)Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach dem Aktiengesetz 30 Jahre1122.12OThAkten über Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz 30 JahreUnterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen1123.0Sammelakten mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten 30 Jahre1123.1Sammelakten mit den Dokumenten über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberes Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen 5 Jahre1123.2StVK Vollz.Akten über Verfahren nach den §§ 109 und 110 StVollzG 10 Jahre1123.3Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 JahrAuf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.Unterabschnitt 4 Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts1124.0Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung) 30 Jahre1124.1Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung) 30 Jahre1124.2O, OH (Wp)Akten über Wertpapierbereinigungssachen10 JahreUnterabschnitt 5 Berufsgerichtssachen1125.0Akten über berufsgerichtliche Verfahrena)in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist 30 JahreDies gilt nicht, sofern eine Entfernung nach § 25 BZRG erfolgt.b)alle übrigen20 JahreAbschnitt 3Oberlandesgericht, Oberstes LandesgerichtUnterabschnitt 1 Allgemeines1131.0ARa)Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter den Buchstaben b und c aufgeführten Akten 2 Jahreb)Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 der Wirtschaftsprüferordnung und § 101 StBerG 5 Jahrec)Akten, die Schutzschriften enthalten1 JahrUnterabschnitt 2 Zivil- und Familiensachen1132.0Sch, Kap, MK, EK, AktGa)Akten über schiedsrichterliche Verfahren, Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Musterfeststellungsverfahren, Entschädigungsverfahren 5 Jahrezu den Buchstaben a und b: die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit (siehe Nr. 1132.0 Buchstabe c)b)Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz 10 Jahrec)die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit 30 Jahre1132.1SchHa)Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen 5 Jahredie zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse etc. (siehe Nr. 1132.0 Buchstabe a und b)b)die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse 30 Jahre1132.2U, UFa)Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31. August 2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Dokumenten 5 JahreEntscheidungen und Vergleiche (siehe Nr. 1132.2 Buchstabe b und c)b)Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahrec)Prozessvergleiche aus den Akten zu Buchstabe a, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird 130 Jahre1132.3UH, UFHa)Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31. August 2009: Berufungsverfahren), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 2 JahreVergleiche (siehe Nr. 1132.3 Buchstabe b)b)Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahre1132.4W, WFa)Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten 5 Jahrevollstreckungsfähige Beschlüsse (siehe Nr. 1132.4 Buchstabe b)b)Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a 30 JahreZwischenentscheidungen (siehe Nr. 1132.4 Buchstabe a)1132.5Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen 2 Jahre1132.6Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen, die nicht in die Register für Berufungs-, Beschwerde- oder sonstige Zivilsachen oder in das Allgemeine Register gehören 2 Jahre1132.7Uth, WThSammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten 30 Jahre1132.8OLG IIEntscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen 30 JahreZu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz.1132.9FS IAkten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen 50 Jahre1132.10FS IIAkten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Waldgenossenschaften und dergleichen 50 Jahre1132.11VAAkten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten)a)wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt 2 Jahreb)in allen übrigen Fällen30 Jahre1132.12REMietAkten über Rechtsentscheide in Mietsachen30 JahreUnterabschnitt 3Straf- und Bußgeldsachen1133.0Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten 10 JahreUrteile und Beschlüsse (siehe Nr. 1133.2)1133.1Sammelakten mit den Dokumenten über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberes Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen 5 Jahre1133.2Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten 30 Jahre1133.3VAsAkten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen)a)wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt 5 Jahreb)in allen übrigen Fällen30 Jahre1133.4Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach den §§ 116 und 117 StVollzG 30 Jahre1133.5Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 JahrAuf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.Unterabschnitt 4 Landwirtschaftssachen1134.0Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten 30 Jahre1134.1Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw. 5 JahreUnterabschnitt 5 Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts1135.0a)Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung) 10 JahreEntscheidungen (siehe Nr. 1135.0 Buchstabe b)b)Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahre1135.1a)Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung) 10 JahreEntscheidungen (siehe Nr. 1135.1 Buchstabe b)b)Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahre1135.2Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen 10 Jahre1135.3Kart (früher: Kart V, Kart B, Kart)a)Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 10 JahreBeschlüsse (siehe Nr. 1135.3 Buchstabe b)b)Beschlüsse30 Jahre1135.4Verga)Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6 und Abs. 4 Satz 2 GWB in Vergaberechtssachen 10 JahreBeschlüsse (siehe Nr. 1135.4 Buchstabe b)b)Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahre1135.5a)Akten über Beschwerden nach § 75 EnWG 10 JahreBeschlüsse (siehe Nr. 1135.5 Buchstabe b)b)Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a 30 JahreUnterabschnitt 6 Berufsgerichtssachen1136.0NotAkten übera)Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist 30 Jahreb)alle anderen Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare 20 Jahrec)verwaltungsrechtliche Notarsachen nach § 111 BNotO 30 Jahre1136.1AGHa)Akten des Anwaltsgerichtshofs über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen (§ 112a BRAO und Patentanwaltssachen (§§ 94a ff. PAO) 30 Jahreb)Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist 50 Jahrec)alle übrigen der unter Buchstabe b genannten Akten und Blattsammlungen 30 Jahre1136.2Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren 20 JahreAbschnitt 4Staatsanwaltschaft, AmtsanwaltschaftUnterabschnitt 1 Allgemeines1141.0ARAkten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 5 Jahre1141.1Listen der Überführungsstücke5 JahreDie Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten Asservats.Unterabschnitt 2 Zivilsachen1142.0Akten über Zivilsachen5 JahreUnterabschnitt 3 Strafsachen1143.0Js, UJsAkten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) überzu den Buchstaben a bis d: Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist.a)Verfahren zur Ermittlung der Todesursache Verstorbener (Leichensachen) 30 Jahreb)Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen) 20 Jahrec)Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sindverfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit (siehe Nr. 1143.1)aa) im Falle eines Vergehens10 Jahrebb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung 20 Jahred)sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist 5 Jahre1143.1Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter Nr. 1143.0 Buchstabe c genannten Akten 30 Jahrewie zu Nr. 1143.01143.2Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs) (früher: KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es)Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen, Anträge nach den §§ 413, 435 StPO sowie Strafbefehlewie zu Nr. 1143.0a)in denen auf leben …
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