Obsah (14)
§ 2§ 6§ 7§ 7a§ 7b§ 8a§ 12§ 15a§ 7cArtikel 5Artikel 8Artikel 4Artikel 6Artikel 10GüKG 1998GüKG1998-06-22BGBl I1998, 1485GüterkraftverkehrsgesetzStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1998 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 53/96 (CELEX Nr.: 31996L0053) vgl. G v. 26.11.2020 I 2575 +++)
§ 2Abs.
1a Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird,1a.
§ 2Abs.
1a Satz 2 das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,1b.ohne Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt,1c.(weggefallen)2.einer Rechtsverordnung nach a)§ 3 Absatz 7 Nummer 3 bis 5 oder § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 oder 4 oder Absatz 5 Nummer 1 oder 1a oderb)§ 15 Absatz 7 Nummer 4 odereiner vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,2a.ohne Gemeinschaftslizenz nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Genehmigung oder Lizenz nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt,2b.ohne Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt,2c.
§ 6
Absatz 2 Satz 1 eine Beförderung durchführt,3.
§ 7
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument oder ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird,4.
§ 7
Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Dokument oder einen dort genannten Nachweis einschweißt oder mit einer Schutzschicht überzieht,4a.
§ 7
Absatz 3 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,4b.
§ 7
Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird,5.
a)§ 7 Absatz 4 Satz 1 oderb)§ 7 Absatz 5ein dort genanntes Dokument, einen dort genannten Nachweis, eine dort genannte Erklärung, einen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,6.(weggefallen)6a.
§ 7aAbs.
4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird,6b.
§ 7aAbs.
4 Satz 2 ein Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,6c.
§ 7bAbs.
1 Satz 1 einen Angehörigen eines dort genannten Staates als Fahrpersonal einsetzt,6d.
§ 7bAbs.
1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass das ausländische Fahrpersonal eine dort genannte Unterlage mitführt,6e.
§ 7bAbs.
2 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,6f.
§ 8a
Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug einsetzt,7.
§ 12Abs.
1 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Satz 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,8.
§ 12Abs.
3 ein Zeichen oder eine Weisung nicht befolgt,9.
§ 12Abs.
4 Satz 2 oder § 21a Absatz 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet,10.
§ 12Abs.
5 Satz 1 Nr. 2 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,11.
§ 12Abs.
5 Satz 1 Nr. 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder Hilfsdienste nicht oder nicht rechtzeitig leistet,12.einer vollziehbaren Untersagung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt,12a.
§ 15aAbs.
2 und 3 sein Unternehmen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,12b.
§ 15aAbs.
3 die Angaben auf Verlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist,12c.
§ 15aAbs.
5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,12d.
§ 15aAbs.
5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist oder12e.
§ 15aAbs. 6 sein Unternehmen nicht rechtzeitig abmeldet.
(1a)Ordnungswidrig handelt, wer 1.
§ 7cSatz 1 Nr.
1 oder 3 Buchstabe a oder2.
§ 7cSatz 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe beine Leistung ausführen lässt.
(2)Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr betreibt,2.
Artikel 5
Absatz 6 Satz 1 dem Fahrer die Fahrerbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,3.
Artikel 5
Absatz 6 Satz 3 die Fahrerbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder4.
Artikel 8Absatz 2a eine Kabotagebeförderung durchführt.
(2a)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Kabotageverkehr nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 20201.vor der ersten Kabotagebeförderung eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland nicht durchführt,2.vor der letzten Entladung der nach Deutschland eingeführten Lieferung eine Kabotagebeförderung durchführt,3.mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung durchführt,4.nicht dasselbe Fahrzeug für alle Kabotagebeförderungen verwendet oder im Fall von Fahrzeugkombinationen nicht das Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs für alle Kabotagebeförderungen verwendet,5.später als sieben Tage nach der letzten Entladung der eingeführten Lieferung eine Kabotagebeförderung durchführt,6.nach Durchführung von mehr als zwei Kabotagebeförderungen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten nach unbeladener Einfahrt eine Kabotagebeförderung in Deutschland durchführt,7.nach Durchführung einer grenzüberschreitenden Beförderung in einen Mitgliedstaat und unbeladener Einfahrt nach Deutschland mehr als eine Kabotagebeförderung durchführt oder8.eine Kabotagebeförderung nicht innerhalb von drei Tagen im Anschluss an eine unbeladene Einfahrt nach Deutschland beendet.
(3)Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, vorsätzlich oder fahrlässig eine Kabotagebeförderung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 durchführt, ohne die Fahrerbescheinigung mitzuführen.
(4)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einen Fahrer einsetzt, für den eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom
- Juli 2020 nicht ausgestellt worden ist,2.Kabotage nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom
- Juli 2020 betreibt, ohne Inhaber einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom
- Juli 2020 zu sein, oder3.im Kabotageverkehr nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom
- Juli 2020 einen Fahrer einsetzt, für den eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom
- Juli 2020 nicht ausgestellt worden ist.
(5)Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 in der Fassung vom 16. November 2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig1.ohne Lizenz nach Artikel 4 Absatz 1 einen grenzüberschreitenden Geldtransport betreibt,2.
Artikel 4
Absatz 3 Satz 2 ein Original oder eine beglaubigte Kopie einer gültigen Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig vorweist,3.
Artikel 6
Absatz 4 Satz 1 eine erforderliche Waffengenehmigung nicht besitzt oder4.
Artikel 10dort genannte Banknoten nicht oder nicht unverzüglich nach Entdecken aus dem Verkehr zieht.
(6)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.als Verantwortlicher eines lizenzierten Unternehmens Sicherheitspersonal einsetzt, das einer in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 in der Fassung vom
- November 2011 genannten Anforderung nicht genügt,2.als Verantwortlicher eines lizenzierten Unternehmens ein Fahrzeug einsetzt, das einer Anforderung des Artikels 7 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 in der Fassung vom
- November 2011 nicht genügt, oder3.einen Transport in einer nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 in der Fassung vom
- November 2011 genannten Option durchführt.
(7)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6c, Absatzes 1a Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b, 6f, 12, des Absatzes 1a Nr. 1, des Absatzes 2 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Sie können auf der Grundlage und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen im Ausland begangen werden. GüKG 1998GüKG§ 19aBußgeldkatalog; Verordnungsermächtigung
(1)Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1.die Erteilung einer Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 bis 6,2.Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 bis 6,3.die Bewertung von vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Absatz 1 bis 6 im Hinblick auf deren Schweregrad zur Erfassung bei der Risikoeinstufung nach § 16a.
(2)In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit zu bestimmen, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld zu erheben oder die Geldbuße festzusetzen ist, und wie sich die Ordnungswidrigkeit auf die Risikoeinstufung eines Kraftverkehrsunternehmers auswirkt. GüKG 1998GüKG§ 20Befugnisse des Bundesamtes bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen
(1)Bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 11 haben das Bundesamt und seine Vollzugskräfte Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften zu erforschen und zu verfolgen. Die Vollzugskräfte des Bundesamtes haben insoweit die Rechte und Pflichten der Beamten des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. § 163 der Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
(1a)In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 haben die Vollzugskräfte des Bundesamtes bei Gefahr im Verzuge das Recht zur Anordnung von Sicherheitsleistungen nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 der Strafprozessordnung.
(2)In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können auch das Bundesamt und seine Vollzugskräfte die Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen. § 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. GüKG 1998GüKG§ 21Zuständigkeiten für die Ahndung von Zuwiderhandlungen
(1)Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Inland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2)Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt.
(3)Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6c, 6d, 6e, Absatz 1a, 2 Nummer 2, 3 und Absatz 4 Nummer 1, die in einem Unternehmen, das seinen Sitz im Inland hat, begangen wurden.
(4)§ 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. GüKG 1998GüKG§ 21aAufsicht
(1)Der Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle am Beförderungsvertrag Beteiligten unterliegen wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(2)Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, können die Beauftragten der Aufsichtsbehörden gegenüber Eigentümern und Besitzern von Fahrzeugen zur Güterbeförderung und allen an der Beförderung oder an den Handelsgeschäften über die beförderten Güter Beteiligten folgende Maßnahmen ergreifen: 1.Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten sowie2.die erforderlichen Schriftstücke und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz einsehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke und Kopien anfertigen oder elektronisch gespeicherte Daten auf eigene Datenträger übertragen.Die in Satz 1 genannten Personen haben diese Maßnahmen zu gestatten.
(3)Die in Absatz 2 genannten Personen haben den Beauftragten der Aufsichtsbehörden auf Verlangen alle für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Nachweise zu erbringen, Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4)Für die nach Absatz 1 zuständigen Behörden gilt § 12 Absatz 7 und 8 entsprechend. GüKG 1998GüKG0606. AbschnittGebühren und Auslagen, Ermächtigungen GüKG 1998GüKG§ 22Gebühren und Auslagen
(1)Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sowie auf Grund internationaler Abkommen und diese ergänzender nationaler Rechtsvorschriften sind Gebühren und Auslagen nach den Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung und der Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu erheben.
(2)Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren näher zu bestimmen. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr die Ermächtigung nach Satz 1 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.
(3)Auskünfte nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes werden unentgeltlich erteilt. GüKG 1998GüKG§ 23Ermächtigungen zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen
(1)Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erforderlich sind.
(2)Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung andere als in § 2 Abs. 1 genannte Beförderungsfälle ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Gesetzes auszunehmen, soweit sich deren Unterstellung unter dieses Gesetz als unverhältnismäßig erweist.
(3)Das Bundesministerium Verkehr wird ermächtigt, im Bereich des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, des Durchgangsverkehrs und des Kabotageverkehrs (innerstaatlicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer, die in einem anderen Staat niedergelassen sind) einschließlich des Werkverkehrs zur Ordnung dieser Verkehre und zur Durchführung internationaler Abkommen sowie von Rechtsakten der Europäischen Union, die den Güterkraftverkehr betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die 1.der Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers und zum Markt des Güterkraftverkehrs, insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf von Genehmigungen, den Erlaß von Nebenbestimmungen, das zugehörige Verfahren einschließlich der Durchführung von Anhörungen und der Behandlung wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Genehmigungen sowie die Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz geregelt werden,1a.die Voraussetzungen für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf von Fahrerbescheinigungen, den Erlass von Nebenbestimmungen, das zugehörige Verfahren einschließlich der Durchführung von Anhörungen und der Behandlung wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Fahrerbescheinigungen, die Bedingungen für den Einsatz des Fahrpersonals sowie die Überwachung der Erteilungsvoraussetzungen geregelt werden,1b.für die Durchführung internationaler Abkommen das nationale Verfahren für die Erteilung und Verwendung elektronisch erteilter Genehmigungen und die Verwaltung des deutschen CEMT-Genehmigungskontingents im Rahmen eines von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung betriebenen IT-Systems geregelt wird, insbesondere a)die Festlegung einer nationalen Kontaktstelle und deren administrativer Aufgaben im Rahmen der Teilnahme am multilateralen Genehmigungssystem,b)die an das System zu übermittelnden und aus dem System abzurufenden Daten,c)die Festlegung und Verwaltung von Zugriffsrechten für Unternehmer und staatliche Stellen,d)die Regelungen zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen des Bundesamtes nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679,e)die Regelungen zu den Protokollierungspflichten des Bundesamtes,2.für Unternehmer, deren Unternehmen ihren Sitz in einem Staat haben, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, der Zugang zum Markt des Güterkraftverkehrs und die Bedingungen bei der Durchführung des Güterkraftverkehrs abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt sowie der vorübergehende oder dauernde Ausschluß vom Güterkraftverkehr vorgesehen wird, wenn wiederholt oder schwerwiegend gegen im Inland geltende Vorschriften verstoßen wird,3.Bestimmungen zur Gewährleistung zwischenstaatlicher Gegenseitigkeit oder gleicher Wettbewerbsbedingungen, insbesondere über die Erteilung von Genehmigungen, die Voraussetzungen für die Erteilung und die Aufhebung einer Genehmigung, die Überwachung sowie das Verfahren, eingeführt,3a.Marktstörungen im Bereich des innerstaatlichen Straßengüterverkehrs eingedämmt oder beseitigt werden, sofern die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 zur Ergreifung der dort genannten Maßnahmen befugt sind, unter Beachtung der dort näher bezeichneten Voraussetzungen und4.die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen zur Beobachtung des Marktgeschehens geregelt werden.Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 bis 3a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(4)Das Bundesministerium für Verkehr kann abweichend von den auf Grund des Absatzes 3 erlassenen Rechtsverordnungen im Rahmen internationaler Regierungs- und Verwaltungsabkommen Beförderungsfälle ganz oder teilweise von der Genehmigungspflicht für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums freistellen, soweit diese sich als unverhältnismäßig erweist. Ebenso kann das Bundesministerium für Verkehr mit einem Nachbarstaat Vereinbarungen treffen, durch die Verkehre durch das Inland mit Be- und Entladeort in dem Nachbarstaat von der Erlaubnispflicht nach § 3 Abs. 1 ausgenommen werden.
(5)Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden kombinierten Verkehrs zur Ordnung dieses Verkehrs und zur Durchführung internationaler Abkommen sowie von Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Vorschriften zu erlassen, durch die 1.das Vorliegen von grenzüberschreitendem kombiniertem Verkehr einschließlich der Bestimmung des nächstgelegenen geeigneten Bahnhofs sowie die Pflicht zur Mitführung und Aushändigung von Papieren geregelt werden, die dem Nachweis der Erfüllung der Berufszugangsvoraussetzungen und der Durchführung von kombiniertem Verkehr dienen,1a.Besonderheiten, insbesondere genehmigungsrechtliche Erleichterungen, vorgesehen werden sowie2.Bestimmungen zur Gewährleistung zwischenstaatlicher Gegenseitigkeit oder gleicher Wettbewerbsbedingungen eingeführt werden. GüKG 1998GüKG§ 24Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden FassungEine Erlaubnis, die nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs im Inland berechtigt, bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. § 3 Absatz 3 und 5 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung ist anzuwenden. Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig.