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Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Durchführung des Stromsteuergesetzes und legt detaillierte Bestimmungen für die Besteuerung von Strom, Steuerbefreiungen und -entlastungen fest. Sie definiert, wer als Versorger oder Letztverbraucher gilt und wie bestimmte Verfahren abzuwickeln sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
StromStVStromStV2000-05-31BGBl I2000, 794Stromsteuer-DurchführungsverordnungVerordnung zur Durchführung des StromsteuergesetzesStandZuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 340 (+++ Textnachweis ab: 16.6.2000 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 21 +++)(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 22.12.2025 I Nr. 340 +++) StromStVEingangsformelAuf Grund des § 11 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 14 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), von denen § 11 Nr. 2 bis 4 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432, 2000 I S. 440) geändert und § 11 Nr. 11 bis 14 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432, 2000 I S. 440) angefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: StromStVInhaltsübersichtAllgemeines§ 1Zuständiges HauptzollamtZu § 2 des Gesetzes§ 1aVersorger§ 1b(weggefallen)§ 1cElektromobilitätZu § 2a des Gesetzes§ 1dVerfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen§ 1eVerfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten Zu § 4 des Gesetzes§ 2Antrag auf Erlaubnis§ 3Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis§ 4Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers(weggefallen)§ 4a(weggefallen) Zu § 8 des Gesetzes§ 5Anmeldung der Steuer und Überprüfung§ 6Vorauszahlungen§ 7Mengenermittlung Zu § 9 des Gesetzes§ 8Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme§ 9Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis§ 10Allgemeine Erlaubnis§ 11Pflichten des Erlaubnisinhabers§ 11aZeitgleichheit, Mengenermittlung§ 12Strom zur Stromerzeugung§ 12aSteuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung§ 12bAnlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang§ 12cSteuerentlastung für Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft§ 12dSteuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen§ 13Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen§ 13aDifferenzversteuerung§ 14Wasserfahrzeuge und Schifffahrt§ 14aSteuerentlastung für die LandstromversorgungZu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a und 9b des Gesetzes§ 15Zuordnung von Unternehmen§ 16(weggefallen)§ 17(weggefallen) Zu § 9a des Gesetzes§ 17aSteuerentlastung für bestimmte Prozesse und VerfahrenZu § 9b des Gesetzes§ 17bSteuerentlastung für Unternehmen§ 17cVerwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen Zu § 9c des Gesetzes§ 17dSteuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines§ 17eSteuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, NachweiseZu § 9d des Gesetzes§ 17fSteuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)Zu § 9e des Gesetzes§ 17gSteuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)Zu § 10 des Gesetzes (weggefallen)§ 18(weggefallen)§ 19(weggefallen)Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung§ 19aKleinbetragsregelung Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung§ 20OrdnungswidrigkeitenSchlussbestimmungen§ 21Übergangsregelung StromStV010-Allgemeines StromStV§ 1Zuständiges HauptzollamtSoweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten. StromStV011-zu § 2 des Gesetzes StromStV§ 1aVersorger(1) Soweit im Stromsteuergesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Versorger keine Letztverbraucher im Sinn des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. (1a) Wer ausschließlich nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet, gilt vorbehaltlich Satz 2 nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes. Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezogener Strom geleistet wird. Für diejenigen, an die der Strom nach Satz 1 geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen. (2) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich 1.an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien,2.zur Nutzung für die Elektromobilität oder3.an andere Unternehmen, die den Strom in seinem Betrieb entnehmen und ihm die daraus erbrachte Leistung schulden,als Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezogener Strom geleistet wird. Personen nach den Nummern 1 und 3 haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen. (3) Wer ausschließlich nach § 3 zu versteuernden Strom bezieht und ausschließlich diesen in geringem Umfang an Dritte leistet, gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezogener Strom geleistet wird. Dritte haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen. (3a) Wer Strom unmittelbar aus einem Stromspeicher nach § 2 Nummer 9 des Stromsteuergesetzes ausschließlich am Ort des Betriebs des Stromspeichers ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet oder aus einem Stromspeicher nur an andere als Letztverbraucher leistet und nicht aus anderen Gründen Versorger ist, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes. § 5 Absatz 4 Satz 2 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend. (4) Versorger gelten als Letztverbraucher, soweit sie 1.Strom zum Selbstverbrauch entnehmen, ihnen dieser Strom als Letztverbraucher von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger geleistet wird und die entsprechende Strommenge getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Stromsteuergesetzes und den jeweiligen Steuerbegünstigungen des § 9 des Stromsteuergesetzes durch den letztgenannten Versorger ermittelt wird oder2.nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom beziehen, der ihnen von im Steuergebiet ansässigen Versorgern geleistet und abgerechnet wird, und diesen Strom ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom entweder zum Selbstverbrauch entnehmen oder an Letztverbraucher leisten,3.in den Fällen nach Nummer 2 und Absatz 1a geleisteten Strom beziehen.Die Nummern 1 bis 3 finden auf Unternehmen oder Personen nach § 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. Für diejenigen, an die der Strom geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen. (5) Wer Strom erzeugt und ausschließlich diesen Strom leistet, ist nur dann Versorger, wenn er den Strom an Letztverbraucher leistet. Dies gilt bei Erzeugung von Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt nur dann, wenn die Stromerzeugungseinheiten im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung registriert sind. Wer Strom leistet, der nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Steuer befreit ist, gilt insoweit nicht als Versorger. (5a) Wer Strom ausschließlich am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom an Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, wenn 1.dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 3 von der Steuer befreit ist oder2.dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 6 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes von der Steuer befreit ist,3.für bezogenen Strom die Absätze 1a, 2, 3 oder Absatz 3a Anwendung finden und4.die Stromerzeugungseinheiten im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung registriert sind.§ 5 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend. (6) Vorbehaltlich der Absätze 5 und 5a gilt als Versorger nur für erzeugten und dann geleisteten Strom, wer 1.Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt,2.diesen Strom, soweit er an Letztverbraucher geleistet wird, ausschließlich am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom an Letztverbraucher leistet und3.gegebenenfalls darüber hinaus ausschließlich nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezieht und diesen ausschließlich am Ort der Erzeugung im Sinne von Nummer 2 ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet.Für den bezogenen Strom gilt er als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes. Wird der bezogene Strom am Ort der Erzeugung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom geleistet, so gelten die Absätze 1a und 4 Satz 1 Nummer 3 entsprechend. (7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugt wird. Darüber hinaus gilt derjenige, der den Strom in diesen Anlagen erzeugt, auch für den erzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom als Versorger. (8) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung der Absätze 1a, 4, 6 und 7 zulassen, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet erscheinen. (9) (weggefallen) StromStV§ 1b(weggefallen) StromStV§ 1cElektromobilität(1) Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung von 1.Batterieelektrofahrzeugen sowie2.von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (Plug-In-Hybride).Ein Batterieelektrofahrzeug nach Nummer 1 ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 des Straßenverkehrsgesetzes mit einem elektrischen Antrieb, dessen elektrischer Energiespeicher von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar ist. Ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug nach Nummer 2 ist ein Kraftfahrzeug mit mehreren Antrieben, von denen mindestens einer elektrisch ist und dessen elektrischer Energiespeicher auch von außerhalb des Fahrzeuges aufladbar ist. (2) Keine Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung 1.elektrisch betriebener Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind und die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden, sowie2.elektrisch betriebener Fahrräder, die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden. StromStV014-Zu § 2a des Gesetzes StromStV§ 1dVerfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen(1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den entnommenen elektrischen Strom die Steuer nach dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Der Steuerschuldner hat für elektrischen Strom, für den die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des Monats fällig, der auf den Monat der Entstehung der Steuer folgt. Wird die Mitteilung nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort fällig. (2) Für den nachweislich nach Absatz 1 versteuerten elektrischen Strom kann auf Antrag eine Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend den in § 2a Absatz 1 und 3 des Gesetzes genannten Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er der Rückforderungsanordnung zwischenzeitlich nachgekommen ist. Die Steuerentlastung nach Satz 1 ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. (3) Die Versicherung nach § 2a Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nur gewährt werden, wenn die Versicherung dem zuständigen Hauptzollamt vorliegt. Die Versicherung ist vom Antragsteller für den ersten Entlastungsabschnitt jedes Kalenderjahres vorzulegen. Weiteren Anträgen auf Steuerentlastung muss die Versicherung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegenden Versicherung ergeben haben. Für Änderungsanträge gelten die Sätze 1 bis 4 sinngemäß. Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nicht ausgezahlt werden, solange eine offene Rückforderungsanordnung besteht. (4) Zur Umsetzung von § 2a Absatz 1 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. StromStV§ 1eVerfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten(1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den entnommenen elektrischen Strom die Steuer nach dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. § 1d Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Sofern der Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten hat, kann auf Antrag eine Steuerentlastung entsprechend § 1d Absatz 2 gewährt werden. (2) Die Versicherung nach § 2a Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 1d Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nur gewährt werden, sofern sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Schwierigkeiten befand. (3) Zur Umsetzung des § 2a Absatz 2 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. StromStV020-zu § 4 des Gesetzes StromStV§ 2Antrag auf Erlaubnis(1) Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1.ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung;2.eine Darstellung der Mengenermittlung und Mengenabrechnung;3.auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für jede Anlage, die Teil einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 ist; soweit in der Betriebserklärung Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich;4.gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung. (3) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 hat der Antragsteller anstelle der Beantragung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 vor Aufnahme der Tätigkeit diese schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. (4) Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben und Unterlagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. StromStV§ 3Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich oder elektronisch und stellt Versorgern einen Erlaubnisschein als Nachweis über die erteilte Erlaubnis aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. (2) In den Fällen des § 2 Absatz 3 gilt die Erlaubnis abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt als erteilt. Ein Erlaubnisschein wird nicht ausgestellt. (2a) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt. (3) Die Erlaubnis erlischt durch 1.Widerruf,2.Fristablauf,3.Verzicht,4.die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,5.die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,6.den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,7.die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung, der die Erlaubnis erteilt worden ist,8.die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,9.die Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personenvereinigung, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen. (4) Teilen in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlassverwalter, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 3 bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Ein Widerruf nach Absatz 3 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Soweit im Eröffnungsbeschluss eines Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung nach § 270 der Insolvenzordnung angeordnet und ein Sachwalter bestellt wurde, kann die Mitteilung nach Satz 1 ausschließlich durch den Erlaubnisinhaber erfolgen. (5) Beantragen in den in Absatz 3 Nummer 5, 6 und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis 1.der neue Versorger, Eigenerzeuger oder erlaubnispflichtige Letztverbraucher,2.die Erben,3.die Inhaber des neuen Unternehmens oder4.die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 3 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 3 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3. (6) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt 1.in den Fällen des Absatzes 4, wenn auf eine Fortführung verzichtet wird,2.in den Fällen des Absatzes 5, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt. (7) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen 1.der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,2.die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,3.die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung.Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 3 Nummer 9 für den Versorger, Eigenerzeuger oder erlaubnispflichtigen Letztverbraucher. StromStV§ 4Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers(1) Der Versorger hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Versorger hat zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung für den Veranlagungszeitraum Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere ersichtlich sein: 1.der geleistete, durch Letztverbraucher im Steuergebiet entnommene Strom, getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Stromsteuergesetzes und den jeweiligen Steuerbegünstigungen des § 9 des Stromsteuergesetzes sowie getrennt nach den jeweiligen Letztverbrauchern; bei steuerbegünstigten Entnahmen durch Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, den Absätzen 2 und 3 des Stromsteuergesetzes ist die Erlaubnisscheinnummer anzugeben;2.die in § 8 Absatz 4a des Gesetzes näher bezeichneten Strommengen und Steuerbeträge,3.der an andere Versorger unversteuert geleistete Strom getrennt nach Versorgern und unter Angabe der jeweiligen Erlaubnisscheinnummer;4.die Entnahmen von Strom zum Selbstverbrauch getrennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Gesetzes;4a.in den Fällen nach § 5a des Stromsteuergesetzes die am jeweiligen Ladepunkt entnommenen Strommengen, getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Stromsteuergesetzes sowie gegebenenfalls der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes;5.der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer.Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen und weitere Aufzeichnungen vorschreiben, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann anstelle der Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck betriebliche Aufzeichnungen, einfachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nachweis zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Versorger hat dem Hauptzollamt auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeichnungen oder die belegmäßigen Nachweise vorzulegen. (3) Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen. Werden anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks betriebliche Aufzeichnungen zugelassen, sind Versorger, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen, verpflichtet, im Hauptbuch ein oder mehrere Stromsteuerkonten zu führen. Ausgehend von den Aufzeichnungen in den Stromsteuerkonten müssen sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Wenn ein Geschäftsjahr abweichend vom Kalenderjahr endet, sind zur Feststellung der Geschäftsvorfälle eines Veranlagungsjahres zum 31. Dezember des Kalenderjahres ein Buchungsstopp sowie eine Abgrenzung der laufenden Geschäftsvorfälle durchzuführen. Für Entnahmen von Strom zum Selbstverbrauch sind Eigenbelege zu erstellen. Die Geschäftsvorfälle sind aus den betrieblichen Aufzeichnungen zu extrahieren, um die Anforderungen an die steuerlichen Aufzeichnungen zu erfüllen. (4) Der Versorger hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach § 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Das Hauptzollamt kann prüfen, ob der Anzeigepflicht nachgekommen wird, indem es Angaben und Unterlagen anfordert, die für die Erlaubnis erforderlich sind. (5) Der Versorger hat den Erlaubnisschein dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder die Leistung von Strom nicht nur vorübergehend eingestellt wird. Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Versorger dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus. (6) Der Versorger hat dem zuständigen Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und b des Stromsteuergesetzes entnommen worden sind, soweit diese in ortsfesten Anlagen erzeugt worden sind. Versorger nach § 1a Absatz 6 und 7 müssen die steuerfreien Strommengen nur auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts anmelden. Für die Überprüfung der Anmeldung gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. (7) Der Versorger ist verpflichtet, die entstandene Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes in seinen Rechnungen an Letztverbraucher gesondert auszuweisen. In seinen Rechnungen über den an gewerbliche Letztverbraucher mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 Megawattstunden pro Jahr geleisteten Strom sind darüber hinaus die jeweiligen Steuerbegünstigungen nach § 9 des Stromsteuergesetzes gesondert auszuweisen. Die Ausweisung hat jeweils deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift zu erfolgen. Die Strommengen sind in Kilowattstunden getrennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Stromsteuergesetzes aufzuführen. (8) Die Absätze 1, 2, 3 Satz 1 und 4 gelten sinngemäß für Eigenerzeuger und Letztverbraucher nach § 4 Absatz 1 des Stromsteuergesetzes. Bei Versorgern nach § 1a Absatz 6 und 7 sind Absatz 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 7 entsprechend, und die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Belegheft zu führen und vereinfachte Aufzeichnungen oder ein belegmäßiger Nachweis ausreichend sind, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 4 Abs. 4 Satz 1 (früher Abs. 4 einziger Text) Kursivdruck: Gem. Art. 3 Nr. 7 Buchst. c V v. 2.1.2018 I 84 wird mWv 1.1.2018 vor dem Wort "Hauptzollamt" das Wort "zuständigen" eingefügt. Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "zuständige" eingefügt. StromStV050-zu § 8 des Gesetzes StromStV§ 5Anmeldung der Steuer und Überprüfung(1) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend. StromStV§ 6Vorauszahlungen(1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Die Mitteilungen der Schätzungen nach § 8 Absatz 6 des Stromsteuergesetzes sind schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzunehmen. Ist eine Steuer bislang noch nicht oder erstmals entstanden, ist die voraussichtliche Jahressteuerschuld für das Veranlagungsjahr maßgebend. Kann die voraussichtliche Jahressteuerschuld nicht auf zwölf monatliche Vorauszahlungen festgesetzt werden, so sind die fehlenden monatlichen Vorauszahlungen für die erste monatliche Vorauszahlung festzusetzen. (2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastungen nach den §§ 9a und 9b des Gesetzes berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind. Satz 1 gilt nur, wenn der Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr ist, die Festsetzung der zu entlastenden Steuer nicht vor der Festsetzung der Jahressteuerschuld erfolgt und wenn in den Fällen des 1.§ 9a des Gesetzes a)sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt undb)die nach § 17a Absatz 3 erforderliche Betriebserklärung vorgelegt worden ist und die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts vorgelegt wird;2.§ 9b des Gesetzes a)sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt undb)die nach § 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts vorgelegt wird. (3) Beträgt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen nicht mehr als 200 Euro, wird auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichtet, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. StromStV§ 7MengenermittlungWird die durch Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien des Versorgers entnommene Strommenge nicht ermittelt, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. StromStV080-Zu § 9 des Gesetzes StromStV§ 8Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme(1) Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen oder im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes an Letztverbraucher leisten will, hat die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes, soweit sie nicht nach § 10 allgemein erteilt ist, schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1.eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Stromsteuergesetzes je Anlage; soweit in der Betriebserklärung Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich;2.in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes je KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 10 des Stromsteuergesetzes ein Nachweis über die Hocheffizienz;2a.(weggefallen)3.eine Erklärung, ob die zu steuerbegünstigten Zwecken entnommene Verbrauchsmenge durch separate Zähl- oder Messeinrichtungen ermittelt wird;4.ein Verzeichnis der Betriebstätten nach § 12 der Abgabenordnung, in denen Strom steuerbegünstigt entnommen werden soll;5.gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung. (3) Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben und Unterlagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Sollen in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Gesetzes weitere Anlagen betrieben werden oder soll der Betrieb von solchen Anlagen eingestellt werden, hat der Erlaubnisinhaber in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Änderung der Erlaubnis zu beantragen. (5) Als Nachweis für die Hocheffizienz von KWK-Anlagen werden anerkannt: 1.ein Gutachten, das von einem unabhängigen Sachverständigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt wurde, oder2.Herstellernachweise, wenn die Angaben von einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachvollzogen werden können und die steuerlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden, oder3.für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt: eine Kopie des jeweiligen Zulassungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten oder der Herstellernachweis auf der Grundlage und nach den Rechenmethoden des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2023/1791 erstellt worden ist. Ist der Betreiber der Anlage nicht zugleich Inhaber eines Nachweises nach Satz 1, hat er neben dem Nachweis eine Erklärung abzugeben, dass die dem Nachweis zugrunde liegenden technischen Parameter nicht verändert wurden. Abweichend davon gilt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt der Nachweis der Hocheffizienz als erbracht. Werden fossile Brennstoffe eingesetzt, gilt der Nachweis der Hocheffizienz für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt jedoch nur dann als erbracht, wenn die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie, weniger als 270 Gramm betragen. Das zuständige Hauptzollamt kann Auskünfte verlangen, die für die Prüfung der Hocheffizienz der Anlage erforderlich sind. StromStV§ 9Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 des Gesetzes als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Sofern der Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen wird, wird in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 kein Erlaubnisschein ausgestellt. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. (1a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend. (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 3 bis 7 sinngemäß. StromStV§ 10Allgemeine Erlaubnis(1) Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes allgemein erlaubt. Dies gilt nicht für die Entnahme von Strom für Wasserfahrzeuge der Haupterwerbsfischerei auf Binnengewässern, für Wasserfahrzeuge der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) und für Wasserfahrzeuge der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur, auf denen die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden. (2) Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme oder die Leistung von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes allgemein erlaubt, wenn der Strom 1.in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft erzeugt wird;2.in einer hocheffizienten KWK-Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt erzeugt wird und diese Anlage im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung registriert ist.Anlagen nach Satz 1 Nummer 2 gelten als hocheffizient, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 Satz 4 und 5 vorliegen. (3) Unter Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme oder die Leistung von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes allgemein erlaubt, wenn der Strom 1.in einer mit Windkraft oder Sonnenenergie betriebenen Stromerzeugungseinheit erzeugt und2.ausschließlich am Ort der Erzeugung und ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom zur Stromerzeugung aus Windkraft oder Sonnenenergie entnommen wird. StromStV§ 11Pflichten des Erlaubnisinhabers(1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über die im Kalenderjahr steuerbegünstigt entnommenen Strommengen zu führen sowie die steuerbegünstigten Zwecke nachprüfbar aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann einfachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nachweis zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist zu prüfen, ob der Strom zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen wurde. (3a) Der Erlaubnisinhaber hat die Hocheffizienz nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 für jede hocheffiziente KWK-Anlage nach § 2 Nummer 10 des Stromsteuergesetzes jährlich bis zum 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. Sind die in Satz 1 genannten Nachweise auf mehrere Kalenderjahre anwendbar, kann das Hauptzollamt auf die jährliche Vorlage verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Nachweise sind dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. § 8 Absatz 5 gilt entsprechend. (4) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 angemeldeten Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Das Hauptzollamt kann prüfen, ob der Anzeigepflicht nachgekommen wird, indem es Angaben und Unterlagen anfordert, die für die Erlaubnis erforderlich sind. (5) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder die steuerbegünstigte Entnahme von Strom nicht nur vorübergehend eingestellt wird. Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10. Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn diese zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen. Insbesondere kann das Hauptzollamt anordnen, dass der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen über die zu steuerbegünstigten Zwecken entnommenen Strommengen führt und ihm diese Aufzeichnungen sowie die nach § 8 für den Antrag auf Erlaubnis geforderten Angaben und Unterlagen zur Prüfung vorlegt. (7) (weggefallen) (8) (weggefallen) StromStV§ 11aZeitgleichheit, Mengenermittlung(1) Soll eine bestimmte nicht nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernde oder eine bestimmte zu entlastende Strommenge einer bestimmten Entnahmestelle bilanziell zugeordnet werden, weil eine physikalische Zuordnung nicht möglich ist oder eine Leistungsbeziehung über diese Menge besteht, darf diese Menge höchstens bis zur Höhe der Entnahme bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall berücksichtigt werden (Zeitgleichheit). Zum Nachweis der Zeitgleichheit ist die jeweilige Menge zur Abgrenzung bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in geeigneter Form mit mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen zu erfassen. In anderen Fällen als nach Satz 1 kann die Zeitgleichheit auch auf andere Weise nachgewiesen werden. In diesen Fällen ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Ermittlung der Mengen zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (2) Wird Strom erzeugt und am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom entnommen, gilt die Zeitgleichheit zwischen der Erzeugung und der Entnahme der nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes steuerfreien und der nach den §§ 12c und 12d entlastungsfähigen Menge abweichend von Absatz 1 auch dann als sichergestellt, wenn diese Mengen jeweils gemäß ihrem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungszeitraum entnommenen Menge den dortigen Entnahmestellen zugeordnet werden (quotale Zuordnung). Vorhandene Messungen sind zu berücksichtigen, insbesondere wenn sie bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall der quotalen Zuordnung entgegenstehen. (3) Soweit sich am Ort der Erzeugung Stromspeicher oder Ladepunkte befinden, können abweichend von Absatz 2 für die Ermittlung der jeweiligen Strommengen und deren Abgrenzung § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes und die dazu getroffenen Festlegungen der Bundesnetzagentur entsprechend angewendet werden. StromStV§ 12Strom zur Stromerzeugung(1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes wird Strom, der insbesondere in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne entnommen wird. (2) (weggefallen) (3) Wird der Strom als Letztverbraucher bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen, so wird die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt. Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuerbegünstigung nur in Form der Steuerentlastung nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen. (4) Vorbehaltlich des § 10 Absatz 3 kann in den Fällen des § 1a Absatz 5a, 6 und 7 für den selbst erzeugten und entnommenen Strom eine Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes erteilt werden. Für anderen Strom wird die Steuerbegünstigung in diesen Fällen nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt. StromStV§ 12aSteuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes genannten Zweck entnommen worden ist. § 12 gilt entsprechend. (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat. (3) Die Steuerentlastung ist für jede Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. (4) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. (4a) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Angaben zu den Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. (5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen. StromStV§ 12bAnlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang(1) Mit Ausnahme von Stromspeichern nach § 2 Nummer 9 des Stromsteuergesetzes gilt als Anlage im Sinne des Stromsteuergesetzes und dieser Verordnung ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieträgern in elektrischen Strom umgewandelt wird. Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere Stromerzeugungseinheiten, die von demselben Betreiber an einem Standort betrieben werden und in denen Strom entweder 1.aus gleichartigen Energieträgern soweit es sich dabei jeweils um Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft handelt,2.aus Energieträgern im Sinne der §§ 2 und 3 Nummer 2 bis 12 der Biomasseverordnung in einem Kraft-Wärme-Kopplungsprozess,3.aus sonstigen Energieträgern in einem Kraft-Wärme-Kopplungsprozess, unterschieden nach Stromerzeugungseinheiten, für die die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie betragen: a)weniger als 270 Gramm oderb)270 Gramm oder mehr oder4.auf andere Art und Weiseerzeugt und die netto erzeugte Strommenge ganz oder teilweise am Standort ohne Nutzung eines Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom entnommen wird. Stromerzeugungseinheiten nach Satz 2 gelten auch als eine Anlage, wenn mindestens die netto erzeugte Strommenge eingespeist wird (Volleinspeisung). § 9 Absatz 1a Satz 2 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend. Werden in einer Stromerzeugungseinheit Energieträger im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 und 3 oder Mischungen daraus eingesetzt, ist der im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung eingetragene Hauptbrennstoff für die Zuordnung maßgebend, soweit dieser tatsächlich als Hauptbrennstoff eingesetzt wird. Sind die Stromerzeugungseinheiten in den Fällen des Satzes 5 nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung im Marktstammdatenregister registriert oder wird der im Marktstammdatenregister eingetragene Hauptbrennstoff tatsächlich nicht als Hauptbrennstoff eingesetzt, gelten diese Stromerzeugungseinheiten als Anlage nach Satz 2 Nummer 3. (2) Eine Leistung von Strom an Letztverbraucher durch denjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes, liegt nur dann vor, wenn an den Leistungsbeziehungen über den in der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als die in § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes genannten Personen beteiligt sind. Satz 1 gilt für die Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes sinngemäß. (3) Der räumliche Zusammenhang nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes umfasst Entnahmen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit. StromStV§ 12cSteuerentlastung für Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Stromsteuergesetzes versteuerten Strom gewährt, der ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft erzeugt und zu den in § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes genannten Zwecken entnommen wurde. (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat. (3) Die Steuerentlastung ist für jede Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. (4) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. (5) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Angaben zu den Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. (6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen. StromStV§ 12dSteuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes genannten Zweck entnommen worden ist. (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat. (3) Die Steuerentlastung ist für jede Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. (4) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. (5) Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag für die Anlage beizufügen: 1.eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck; soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich,2.ein Nachweis für die Hocheffizienz.Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Angaben zu den Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 12b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind die nach Satz 1 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen. § 8 Absatz 5 und § 11a gelten entsprechend. (6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen. StromStV§ 13Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder SchienenbahnenFür steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 9 Absatz 2 des Gesetzes entnommen wird Strom, der im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen zum Antrieb der Fahrzeuge sowie zum Betrieb ihrer sonstigen elektrischen Anlagen und der im Verkehr mit Schienenbahnen für die Zugbildung, Zugvorbereitung sowie für die Bereitstellung und Sicherung der Fahrtrassen und Fahrwege verbraucht wird. StromStV§ 13aDifferenzversteuerung(1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom 1.zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes oder2.unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze nach § 9 Absatz 2 und § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zweckean ihre Mieter, Pächter oder an vergleichbare Vertragsparteien leisten. Der Erlaubnisinhaber gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinn des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. § 9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde. Die für die Vertragsparteien des Erlaubnisinhabers geltenden Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung bleiben dadurch unberührt. (2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze nach § 9 Absatz 2 und § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke entnehmen. § 9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde. (2a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend. (3) Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat für Strom, für den die Steuer entstanden ist, beim zuständigen Hauptzollamt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). § 8 Absatz 2 bis 7 und 10 des Gesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 4 und § 5 Absatz 2 gelten sinngemäß. StromStV§ 14Wasserfahrzeuge und Schifffahrt(1) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) erfassten Fahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung. (2) Als Schifffahrt im Sinn des § 9 Absatz 3 des Gesetzes gelten nicht 1.die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken,2.der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrieben werden. (2a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn des Absatzes 2 Nummer 2 gelten die in der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung. (3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinn des § 9 Absatz 3 des Gesetzes ist die Nutzung eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als 1.zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen,2.zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur auf Binnengewässern,3.zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste,4.zu Forschungszwecken,5.zur dienstlichen Nutzung durch Behörden oder6.zur Haupterwerbsfischerei. (4) Gewerbsmäßigkeit im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 liegt vor, wenn die mit Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt. (5) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3 Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme 1.der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2.der Ems und der Leda in den Grenzen, die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden, und3.der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer 639 und des Hamburger Hafens in den Grenzen, die in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. I S. 177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. I S. 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden. StromStV§ 14aSteuerentlastung für die Landstromversorgung(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, d …

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