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StGebO 2011GebOSt2011-01-25BGBl I2011, 98Gebührenordnung für Maßnahmen im StraßenverkehrStandZuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.12.2025 I Nr. 382 (+++ Textnachweis ab: 11.2.2011 +++)
StGebO 2011GebOStEingangsformelAuf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), des § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) und des § 34a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), § 18 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), § 18 Absatz 3 durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 34a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 34a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Eingangsformel Kursivdruck: Müsste richtig "(BGBl. I S. 1336), von denen § 6a" lauten
StGebO 2011GebOSt§ 1Gebührentarif(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).
(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.
(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.
StGebO 2011GebOSt§ 2Auslagen(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen: 1.Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen, 2.Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz, 3.Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden, 4.Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, 5.die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre, 6.die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend, 6a.die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, 7.die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind, 8.die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen, 9.die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,10.die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,11.die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,12.die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,13.die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.
(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.
StGebO 2011GebOSt§ 3Kostengläubiger(1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung vornimmt.
(2) Bei den Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist der Träger der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Kostengläubiger.
StGebO 2011GebOSt§ 4Kostenschuldner(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1.wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,2.wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,3.wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
StGebO 2011GebOSt§ 5Persönliche Gebührenfreiheit(1) Von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs sind befreit: 1.Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden;2.die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden;3.die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Zweckverbände und die sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern die Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen;4.die ausländischen ständigen diplomatischen Missionen;5.die Mitglieder der ausländischen ständigen diplomatischen Missionen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt. Bei Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals sowie den mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern ist außerdem erforderlich, dass der Fahrzeughalter Angehöriger des Entsendestaats ist;6.die zugelassenen berufskonsularischen Vertretungen;7.die Mitglieder der berufskonsularischen Vertretungen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt. Nummer 5 Satz 2 gilt entsprechend;8.die Berufskonsularbeamten oder Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals bei den von Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretungen, sofern sie Angehörige des Entsendestaats sind, sowie die mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt;9.die amtlichen zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen anderer Staaten oder deren Mitglieder, soweit ihnen auf Grund völkerrechtlicher Übereinkünfte mit der Bundesrepublik Deutschland oder auf Grund von Rechtsverordnungen der Bundesregierung Vorrechte und Befreiungen wie diplomatischen Missionen oder diplomatischen Vertretern gewährt werden;10.die Ehegatten der in Nummer 9 genannten Personen.
(2) Von der Zahlung der Gebühren nach den Nummern 413 und 414 des Gebührentarifs sind, soweit es sich um eine Vollprüfung im Rahmen des § 21 StVZO handelt, die in Absatz 1 Nummer 4 bis 10 aufgeführten Missionen, Vertretungen, Organisationen und Personen befreit.
(3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(4) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(5) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet: 1.Physikalisch-Technische Bundesanstalt,2.Bundesanstalt für Materialprüfung.
(6) Die für die Erhebung der Gebühren zuständige Stelle kann Körperbehinderten aus Billigkeitsgründen Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen gewähren, die wegen der Behinderung erforderlich werden.
(7) Von der Zahlung der Gebühren nach der Nummer 141 des Gebührentarifs sind Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Straßenverkehrsgesetzes befreit, soweit sie eine Auskunft auf der Grundlage von § 37 bis § 37c des Straßenverkehrsgesetzes erhalten.
StGebO 2011GebOSt§ 6Übergangs- und Anwendungsbestimmungen(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.
(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.
(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit 1.die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder2.diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.
StGebO 2011GebOSt§ 7Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, außer Kraft.
StGebO 2011GebOStSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
StGebO 2011GebOStAnlage(zu § 1)(Fundstelle: BGBl. I 2011, 101 - 123;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten)
1. AbschnittGebühren des BundesGebühren- NummerGegenstandGebühr EuroA.Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung, Straßenverkehrs-Ordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, Fahrzeugteileverordnung, Fahrpersonalverordnung und Internationale Vereinbarungen1.Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie Autorisierungen111Erteilung111.1einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung (Mehrphasen-Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV) für Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien534,00 bis 734,00111.1.1einer EG-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV) für Fahrzeugtypen ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien 785,00 bis 4 853,00111.2einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt 404,00 bis 537,00111.2.1von Genehmigungen nach ECE-Regelung Nummer 90 für unterschiedliche Bremsbelag-Einheiten mit gleichem ReibmaterialGebühr nach Gebührennummer 111.2 (einmalig) zzgl. 22,00 Euro für jede weitere Folgegenehmigung111.3einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion8 925,00 bis 89 240,00111.4einer Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion8 925,00 bis 89 240,00111.5einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person49,00 bis 129,00111.6einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person49,00 bis 129,00111.7einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person49,00 bis 129,00112Erteilung eines Nachtrags112.1zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen112.1.1ohne Gutachten169,00 bis 179,00112.1.2mit Gutachten340,00 bis 360,00112.1.3zu einer EG-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV) für einen Fahrzeugtyp ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien 169,00 bis 2 429,00112.2zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt112.2.1ohne Gutachten125,00 bis 135,00112.2.2mit Gutachten251,00 bis 266,00112.3Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben SachverhaltsGebühr nach Gebührennummer 112.1 bzw. 112.2 (einmalig) zzgl. 22,00 Euro für jeden weiteren Folgenachtrag112.4zur Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion4 462,50 bis 44 620,00112.5zur Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion4 462,50 bis 44 620,00112.6einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person49,00 bis 129,00112.7einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person49,00 bis 129,00112.8einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person 49,00 bis 129,00113Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypendie Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Gebührennummern 112.1.1 bis 112.2.2114Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn114.1ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird141,00114.2eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird 361,001a.Anerkennung von Stellen zur Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Anerkennung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, behördliche Bewertung von Maßnahmen zum Qualitäts- und Sicherheitsmanagement bei der Produktion von Fahrerkarte, Führerschein, Fahrerqualifizierungsnachweis und Zulassungsbescheinigung, Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion115Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen115.1Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)5 113,00 bis 23 622,00115.2Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)2 556,00 bis 11 453,00115.3Begehung2 045,00 bis 7 158,00115.4Überwachung (mit Begehung)2 045,00 bis 10 737,00115.5Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)1 534,00 bis 7 669,00116Anerkennung von Stellen als Technischer Dienst im Genehmigungsverfahren nach EG-FGV116.1Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit)7 669,00 bis 41 517,00116.2Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 4 090,00 bis 20 758,00116.3Begutachtung2 556,00 bis 15 748,00116.4Überwachung (mit Begutachtung)4 090,00 bis 21 474,00116.5Re-Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit)2 556,00 bis 9 715,00117Anerkennung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen117.1Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit)7 158,00 bis 20 452,00117.2Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit)3 579,00 bis 7 669,00117.3Begutachtung2 556,00 bis 8 692,00117.4Überwachung (mit Begutachtung)2 045,00 bis 8 692,00117.5Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)4 090,00 bis 10 226,00118Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebührennummern 115 bis 117 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden 97,10119Bewertung der qualitätssichernden Maßnahmen bei Herstellern im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (Anfangsbewertung und laufende Konformitätsprüfungen)119.1Konformitätsbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte 716,00119.2Konformitätsbericht je weitere Fertigungsstätte562,00119.3Vorprüfung gemäß Recyclingrichtlinie1 278,00 bis 8 181,00119.4Verlängerung der Vorprüfungsbescheinigung 614,00 bis 2 965,00119.5Bewertung der Unternehmen, die an der Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EU-Führerscheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligt sind 2 659,00 bis 3 477,00119.6Bewertung von Überwachungsorganisationen 5 062,00 bis 6 442,00119.7Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EU-Führerscheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen 1 483,00 bis 2 399,00119.8Überwachung von Überwachungsorganisationen 1 892,00 bis 2 914,00119.9(weggefallen)120Zulassung zur Selbstprüfung für Hersteller von Kleinserienfahrzeugen120.1Feststellen der Eignung und Zulassung zur Selbstprüfung (ohne Begutachtung von Prüfverfahren)3 120,00120.2Überwachung (ohne Begutachtung von Prüfverfahren) 1 270,00120.3Begutachtung je Prüfverfahren195,00120.4Stundensatz für Nachträge, Erweiterungen oder Änderungen der Urkunde in Sprache oder Format97,10121Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebührennummern 119 bis 120 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden 84,40122Stundensatz für Reisezeiten für Maßnahmen nach den Gebührennummern 115 bis 120 61,402.Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen123Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (einschließlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen)123.1Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 FZV über die Zulassungsbehörde 4,40123.2Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 4 Nummer 2 FZV zur Ausfüllung durch den Hersteller oder dessen bevollmächtigten Vertreter nebst Überwachung 6,70124Aufstellung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) –bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II–bei der Ausgabe der roten Kennzeichen oder der Kurzzeitkennzeichenoder Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel3,20125Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in anderen Fällen1,20126Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER)126.1bei Fahrerlaubnissen auf Probe1,80126.2in den übrigen Fällen1,00127Registrierung einer elektronischen Mitteilung über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens oder einer Versicherungsplakette im ZFZR0,202aGroßkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt128Registrierung einer juristischen Person des Privatrechts als Großkunde bei der Großkundenschnittstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes3 220,00129Entgegennahme eines Antrages eines Großkunden durch die Großkundenschnittstelle [und Weiterleitung des Antrags an die zuständige Zulassungsbehörde]0,703.Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden131Aufbietung einer verlorenen Zulassungsbescheinigung Teil II, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung5,104.Auskünfte und Informationen und Mitteilungen141Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger141.1– im automatisierten Verfahren0,10141.2– im teilautomatisierten Verfahren (digitalisierte, formatgerechte Anfragen)4,00141.3– im schriftlichen Verfahren5,10142Sammelauskünfte im Rahmen von Rückrufaktionen142.1– bei erstmaliger Durchführung1 500,00 bis 5 000,00142.2– im Wiederholungsfall1 000,00 bis 4 000,00143Übersendung eines Informationsschreibens an einen Halter nach § 63d StVG, sofern dies durch einen Antragsteller veranlasst wirdZusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 143.1 und 143.2 werden Portokosten als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben.143.1– bei 1 bis 25 000 Schreiben2 500,00 bis 10 000,00143.2– bei mehr als 25 000 Schreiben5 000,00 bis 300 000,00144Schriftliche Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs6,10145Auskunft aus dem Fahreignungsregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 4, 4a und 4b StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, soweit sie durch einen Antragsteller veranlasst werden3,30146Auskünfte aus dem und Mitteilungen an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR), die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen stehen5,00Gebühren aus den vorstehenden Unterabschnitten 2 und 4 werden teilweise für den Bund von den Behörden im Landesbereich erhoben.5.Ausnahmegenehmigungen151Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Bauartgenehmigung132,00152Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO in anderen Fällen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug10,20 bis 511,00Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.6.Überprüfung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen und von Technischen Prüfstellen, Bereich Fahrerlaubnisprüfung (Begutachtung nach § 72 FeV)160Erstbegutachtung160.1Erstbegutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)7 669,00 bis 17 895,00160.2Erstbegutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort) 6 647,00 bis 17 895,00160.3Erstbegutachtung eines Trägers von Technischen Prüfstellen, Bereich Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) 8 692,00 bis 18 918,00160.4Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Erstbegutachtung (ohne Reisezeit)1 023,00 bis 2 556,00161Regelmäßige Begutachtung161.1Regelmäßige Begutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) 2 045,00 bis 6 391,00161.2Regelmäßige Begutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort) 2 045,00 bis 6 391,00161.3Regelmäßige Begutachtung einer Technischen Prüfstelle, Bereich Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) 2 045,00 bis 6 391,00161.4Begutachtung vor Ort im Rahmen einer regelmäßigen Begutachtung (ohne Reisezeit)1 023,00 bis 2 556,00162Gutachtenüberprüfung162.1Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Überprüfung von Gutachten für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten)1 534,00162.2Regelmäßige Überprüfung eines einzelnen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung61,40 bis 205,00162.3Vorbereitung und Durchführung der Überprüfung von Gutachten aus besonderem Anlass für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten)1 534,00162.4Überprüfung eines einzelnen Gutachtens aus besonderem Anlass einer Begutachtungsstelle für Fahreignung123,00 bis 307,00163Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm4 602,00 bis 12 782,00164Zusätzliche Leistungen164.1Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebührennummern 160 bis 163 erbracht werden92,00164.2Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebührennummern 160 bis 16361,40165Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle165.1Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten694,79165.2Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung694,79166Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle166.1Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten167,42166.2Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung167,427.Erfahrungsaustausch des Personals der Begutachtungsstelle für Fahreignung170Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nummer 7 der Anlage 14 zur FeV unter der Leitung der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (pro Kalenderjahr)1 534,008.Digitales Kontrollgerät und Kontrollgerätkarten181Sicherheitstechnische Überprüfungen181.1Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 1222 659,00 bis 6 900,00181.2Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 1221 483,00 bis 2 518,00182Digitale Zertifikate und Verschlüsselungsdienstleistungen182.1Zuteilung eines Zertifikats für eine Fahrzeugeinheit als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts 1,20182.2Zuteilung eines kryptographischen Schlüssels für einen Weg- und Geschwindigkeitsgeber als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts0,659.Maßnahmen des Fernstraßen-Bundesamts oder der auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts183Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen 45,00 bis 1 070,00184Entscheidung über eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO für Veranstaltungen, die ausschließlich auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes stattfinden (§ 44a Abs. 1 Satz 3 StVO) 45,00 bis 1 070,00bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand 1 070,00 bis 3 207,00185Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO nach § 46 Absatz 2a StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 45,00 Euro je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden. 45,00 bis 1 070,00186Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung Von der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.Gebühr in Höhe der Gebühr fürdie beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestensjedoch 180,00 Euro; beigebührenfreien angefochtenen Amtshandlungen 180,00 Euro.B.Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs198Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson102,00 bis 3 068,00199Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person15,30 bis 61,40
2. AbschnittGebühren der Behörden im LandesbereichGebühren- NummerGegenstandGebühr EuroA.Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung1.Fahrerlaubnis, Führerschein und Fahrberechtigung201Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes5,10202Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung einer Fahrberechtigung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheins202.1Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis, Ersterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung35,70bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich10,20 bis 35,80202.2auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staat, sofern keine Prüfung verlangt wird28,10202.3nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in- oder ausländischen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nach vorangegangenem Verzicht auf die in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder nach Verhängung einer Sperrfrist35,70 bis 258,50202.4als Ersatz20,40 bis 38,30202.5bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Absatz 6 Satz 2 FeV)25,50202.6bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes10,20 bis 30,70202.7Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht bereits in den Nummern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen, oder einer als Nachweis der Fahrerlaubnis geltenden befristeten Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst10,20202.8Ausfertigung einer Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV7,70202.9Überprüfung einer Begleitperson nach § 48a Absatz 5 Satz 2 FeV1,50 bis 10,00202.10Erteilung einer Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes19,20203(weggefallen)204Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung28,60205Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen) oder Internationalen Führerscheins7,70206Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren33,20 bis 256,00207Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung eines Internationalen Führerscheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung11,20 bis 15,30208Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen nach § 46 FeV; Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Absatz 9 FeV12,80 bis 25,60209Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), Ermahnung oder Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StVG)17,90210Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt25,60211(weggefallen)212(weggefallen)213Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung je Ausnahmetatbestand und je Person5,10 bis 511,00214Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung214.1einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV128,00 bis 2 556,00214.2einer Sehteststelle nach § 67 FeV51,10 bis 307,00214.3einer anderen Stelle nach § 68 FeV51,10 bis 511,00214.4eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV128,00 bis 2 556,00214.5(weggefallen)214.6Anerkennung als Kursleiter für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren gemäß § 36 FeV 33,20 bis 256,00215Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG)215.1Erteilung der Seminarerlaubnis40,90215.2Erteilung der Seminarerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht33,20 bis 256,00215.3Berichtigung eines Erlaubnisbescheides7,70215.4Erlaubnisbescheid als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung15,30 bis 38,30215.5Rücknahme oder Widerruf der Seminarerlaubnis33,20 bis 256,00215.6Zwangsweise Einziehung eines Erlaubnisbescheides. Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.14,30 bis 286,00215.7Überprüfung einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (§ 4a Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 StVG). Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der nach Landesrecht zuständigen Behörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Inhabers der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte.30,70 bis 511,00215.8Versagung der Seminarerlaubnis33,20 bis 256,00216Eintragung der Schlüsselzahlen 96, 196 und 197 im Führerschein28,60217Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle217.1Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten250,00 bis 1 000,00217.2Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung250,00 bis 1 000,002.Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/Anhängern221Zulassung eines Kraftfahrzeugs/AnhängersDie Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.8 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225.Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.Die Gebühren nach den Nummern 221.1, 221.1.1, 221.2, 221.2.1, 221.10 und 221.10.1 erhöhen sich im Falle der Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren der Zulassungsbehörde abweichenden Erkennungsnummer (Wunschkennzeichen) um 10,20 Euro.Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.6 und 221.8 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro. Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wechselkennzeichens um 6,00 Euro.221.1Zulassung oder Wiederzulassung – jeweils außer in den Fällen der Nummern 221.1.1, 221.6 und 221.7 –, Änderung des Kennzeichens, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichenart, wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.8 nicht zusätzlich anfällt30,00221.1.1Internetbasierte Zulassung, internetbasierte Wiederzulassung außer im Fall der Nummer 221.712,80Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro221.1.2Tageszulassung eines Fahrzeugs45,90221.1.3Internetbasierte Tageszulassung14,90221.2Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel –, außer im Fall der Nummer 221.2.127,10221.2.1Internetbasierte Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel. Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro.12,10221.3Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens31,40221.4Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen10,20221.5Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen25,60 bis 205,00221.6Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel mit nach § 16 Absatz 1 Satz 4 FZV reserviertem Kennzeichen –, außer im Fall der Nummer 221.723,00221.7Internetbasierte Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und mit nach § 16 Absatz 1 Satz 4 reserviertem Kennzeichen – Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro10,60221.8Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.8.1.24,20221.8.1Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – Halterwechsel10,40221.9Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel –, außer im Fall der Nummer 221.9.123,60221.9.1Internetbasierte Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel.9,90221.10Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – Halterwechsel –, außer im Fall der Nummer 221.10.1.26,20221.10.1Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – Halterwechsel – Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro.12,40221.11.1Elektronischer Antrag einer juristischen Person auf Zulassung, Wiederzulassung oder Außerbetriebsetzung, der über die Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt abgewickelt wird.entsprechend der Nummern 221.1.1, 221.7 oder 224221.11.2Soweit der Bearbeitungsaufwand aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht durch die Gebühr nach Nummer 221.11.1 i.V.m. den Gebühren nach den Nummern 221.1.1, 221.7 oder 224 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit 12,80 Euro.222Zuteilung und Ausfertigung eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines ZulassungsverfahrensDiese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.10,20223Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens einschließlich Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV49,70Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.223.1Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV39,50224Außerbetriebsetzung224.1innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks15,90224.2internetbasiert2,10224.3(weggefallen)224.4(weggefallen)225Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten FällenDiese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,90 Euro.10,20225.1Internetbasierte Änderung der Anschrift des Halters innerhalb desselben Zulassungsbezirks4,30226Auskunft aus dem Fahrzeugregister226.1Auskunft aus dem Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes 3,10226.2Auskunft aus dem Fahrzeugregister bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer 3,10226.3Entscheidung über die Auskunft aus dem Fahrzeugregister in sonstigen Fällen, gegebenenfalls einschließlich der Auskunftserteilung5,10227Zulassungsfreie FahrzeugeDie Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225.Die Gebühren nach Nummer 227.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro. Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro.227.1Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV39,50227.2Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV und Zuteilung eines eigenen Kennzeichens55,60227.3Umschreibung eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel –27,00227.4Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Kennzeichen –11,60227.5Umschreibung eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs innerhalb des Zulassungsbezirks – Halterwechsel –16,70227.6Änderung der Erkennungsnummer oder des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen27,00227.7Umschreibung eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – ohne Halterwechsel – 16,70228Abstempeln von Kennzeichen sowie Zuteilung einer Prüfmarke in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen2,60Zusätzlich228.1je HU-Plakette sowie Prüfmarke0,50228.2je Stempelplaketteohne farbiges Landeswappen0,70mit farbigem Landeswappen1,20228.3je Plakettenträger0,30229Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines roten Kennzeichens 10,20 bis 15,30230Vorwegzuteilung oder Reservierung von Erkennungsnummern an Fahrzeughalter, Fahrzeughändler oder Zulassungsdienste, je Erkennungsnummer2,60Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.231Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs231.1Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils5,10231.2Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II einschließlich Einschreibegebühr 10,20232Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses232.1Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragendes Fahrzeug2,60232.2Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses je hinzugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug 2,60232.3Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses1,00233Bei Verwendung von Klebesiegeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel um 0,30 Euro.234Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gemäß Nummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO 15,30235Aushändigung oder Anbringung des SP-Schildes5,10 bis 20,50236Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II8,703.Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im Bereich der Überwachung241Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf und im Falle der Anerkennung einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde sowie die Überprüfung241.1einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen128,00 bis 256,00241.2einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen durchführen256,00 bis 409,00241.3eines Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeugherstellers nach § 57b Absatz 3 und 4 StVZO oder eines Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers nach § 57d Absatz 4 StVZO56,20 bis 225,00241.4einer ÜberwachungsorganisationBei einer Überprüfung jeweils zuzüglich der Kosten für eine etwaige Überprüfung an Ort und Stelle.128,00 bis 1 023,00241.5einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung der Abgasuntersuchung38,30 bis 153,00241aErhebung und Speicherung der Daten nach Nummer 6.2.1 der Anlage VIIIc der StVZO und Auskunft zu diesen Daten oder Übermittlung dieser Daten nach den Nummern 6.2.2.1 und 6.2.2.3 der Anlage VIIIc der StVZO je Kraftfahrzeugwerkstatt für einen Zweijahreszeitraum25,00242Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Bestätigung der Bestellung des technischen Leiters einer Überwachungsorganisation oder dessen Vertreters 25,60 bis 102,00243Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Durchführung von Untersuchungen nach Nummer 3.7 und Nummer 4.1.3 der Anlage VIIIb zur StVZO 33,20 bis 256,00244Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptuntersuchungen einschließlich Abnahmen nach § 19 Absatz 3 StVZO für Überwachungsorganisationen 481,00Diese Gebühr schließt die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 33 1/3 v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.4.Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FZV, FeV, BKrFQV251Entscheidung über einen Antrag auf Tilgung einer Eintragung im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 StVG 12,80 bis 102,00252Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung21,50 bis 200,00253Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde 7,20254Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung 14,30 bis 286,00Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind. Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnung entstehenden Kosten.255Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 511,00Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.256Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG, § 9 Absatz 3 BKrFQV) 30,70257Bewertung alternativer Lehr- und Lernmethoden und Medien zur Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 42 Absatz 2 FeV einschließlich der Auslagen für eine externe Begutachtung1 000,00 bis 10 000,00258Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 StVGnach dem Zeitaufwandmit 12,80 Euroje angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit259Zuteilung einer Plakette zur Kennzeichnung von Fahrzeugen nach § 4 EmoG in Verbindung mit § 14 Absatz 4 FZV11,00260Zuteilung eines Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen nach § 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 CsgG11,00B.Straßenverkehrs-Ordnung261Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen 10,20 bis 767,00262Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht25,60263Entscheidung über eine Erlaubnis mit Ausnahme der Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO nach der StVOBei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand10,20 bis 767,00 767,00 bis 2 301,00263.1Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- oder Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 StVO263.1.1bei Erteilung der Erlaubnis oder der Ausnahme40,00 bis 1 300,00 nach Maßgabe des Anhangs263.1.2bei Rücknahme eines Antrages durch den Antragsteller nach Beginn der sachlichen Bearbeitung oder bei Ablehnung einer Erlaubnis oder Ausnahme durch die Behörde aus einem anderen Grund als wegen Unzuständigkeit75 Prozent der Gebühr nach Nummer 263.1.1263.1.3bei Änderung einer bestehenden Erlaubnis oder Ausnahme263.1.3.1bei gewöhnlichem Aufwandentsprechend der Nummer 263.1.1263.1.3.2bei geringem Aufwand nach Zeitaufwand10,00 je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit264Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person mit Ausnahme der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO 10,20 bis 767,00Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.265Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner10,20 bis 30,70 pro JahrC.Ferienreiseverordnung271Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen 10,20 bis 179,00D.Fahrlehrergesetz301Fahrlehrerprüfung301.1für die Klasse BE– für die fahrpraktische Prüfung238,02– für die Fachkundeprüfung635,68– für die Lehrprobena) im theoretischen Unterricht210,92b) im fahrpraktischen Unterricht210,92301.2für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A– für die fahrpraktische Prüfung238,02– für die Fachkundeprüfung434,96301.3für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE oder DE– für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE300,52– für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE434,96Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses – mit Ausnahme der Auslagen – ein. Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.302Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308)302.1der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins 40,90302.2der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins 40,90302.3der Fahrschulerlaubnis– an eine natürliche Person102,00– an eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft153,00302.4der Zweigstellenerlaubnis 84,40302.5der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG102,00 bis 358,00302.6der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins33,20 bis 256,00der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheinsder Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oderder amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlGnach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht303Änderung303.1der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins oder eines Anwärterscheins 40,90303.2der Fahrschulerlaubnis 56,20303.3der Zweigstellenerlaubnis 40,90303.4der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte51,10 bis 169,00304Gestrichen305Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins15,30 bis 38,30306Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der Anwärterbefugnis, Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG33,20 bis 256,00307Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins14,30 bis 286,00Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.308Überprüfung308.1der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 46, einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 51 Absatz 1 FahrlG30,70 bis 511,00308.2einer Fahrlehrerausbildungsstätte30,70 bis 511,00Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte.309Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen5,10 bis 511,00310Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Anwärterbefugnis, der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis, der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Änderung33,20 bis 256,00311Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einweisungslehrgang nach § 46 Absatz 5 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b FahrlGnach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde BearbeitungszeitE.Kraftfahrsachverständigengesetz321Prüfung für die321.1amtliche Anerkennung als Sachverständiger685,00321.2amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen608,00321.3amtliche Anerkennung als Prüfer562,00321.4amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen481,00321.5Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer 481,00Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung für die amtliche Anerkennung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 33 1/3 v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.322Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises25,60 bis 102,00323Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung10,20324Entscheidung über die Bestätigung der Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Technischen Prüfstelle oder einer dieser unmittelbar nachgeordneten Dienststelle sowie von deren Stellvertretern25,60 bis 102,00325Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erweiterung, ausgenommen Ausscheiden aus Altersgründen28,10 bis 71,60326Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung7,70 bis 40,90Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.329Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahrsachverständigengesetzes 25,60 bis 511,00FBerufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)343Fahrerqualifizierungsnachweis343.1Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Änderungen oder Beschädigung sowie Entscheidung über den Antrag (§§ 8 und 9 BKrFQV)15,80343.2Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Verlust oder Diebstahl sowie Entscheidung über den Antrag (§ 9 Absatz 2 BKrFQV)20,20343.3Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktversand inn …
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