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KFBauMechAusbVKFBauMechAusbV2023-05-01BGBl I2023, Nr. 120Karosserie- und FahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und FahrzeugbaumechanikerinSonstErsetzt V 806-22-1-93 v. 10.6.2014 I 714 (FzMechAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2023 +++)
KFBauMechAusbVEingangsformelAuf Grund –des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, und–des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
KFBauMechAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan
Abschnitt 2Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Unterabschnitt 1Prüfung Teil 1§ 7Inhalt des Teiles 1§ 8Prüfungsbereiche des Teiles 1§ 9Prüfungsbereich Arbeitsauftrag§ 10Prüfungsbereich Auftragsplanung
Unterabschnitt 2Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik§ 11Inhalt des Teiles 2§ 12Prüfungsbereiche des Teiles 2 in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik§ 13Prüfungsbereich Kundenauftrag§ 14Prüfungsbereich Karosserieinstandhaltungstechnik§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 3Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik§ 18Inhalt des Teiles 2§ 19Prüfungsbereiche des Teiles 2 in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik§ 20Prüfungsbereich Kundenauftrag§ 21Prüfungsbereich Karosserie- und Fahrzeugbautechnik§ 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 24Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 4Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik§ 25Inhalt des Teiles 2§ 26Prüfungsbereiche des Teiles 2 in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik§ 27Prüfungsbereich Kundenauftrag§ 28Prüfungsbereich Caravan- und Reisemobiltechnik§ 29Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 30Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 31Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen§ 32Inhalt der Zusatzqualifikation§ 33Prüfung der Zusatzqualifikation
Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 34Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und FahrzeugbaumechanikerinAnlage 2Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen
KFBauMechAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
KFBauMechAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikers und der Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin wird staatlich anerkannt nach 1.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und2.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer der Handwerksordnung.
KFBauMechAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
KFBauMechAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
KFBauMechAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: a)Karosserieinstandhaltungstechnik,b)Karosserie- und Fahrzeugbautechnik oderc)Caravan- und Reisemobiltechnik sowie3.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Bedienen von Fahrzeugen und Systemen sowie Einsetzen von Arbeitsmitteln,2.Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,3.Messen und Prüfen von Systemen,4.Durchführen von Instandhaltungsarbeiten,5.Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,6.Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,7.Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von Bauteilen,8.Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,9.Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen,10.Prüfen, Pflegen und Schützen von Oberflächen sowie11.Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik sind: 1.Beurteilen von Schadensumfängen,2.Instandhalten von Karosserien, Aufbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken,3.Instandsetzen und Herstellen von vernetzten Systemen,4.Um- und Nachrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen sowie5.Herstellen und Aufbereiten von Oberflächen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sind: 1.Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Karosserien, Bauteilen, Baugruppen und Fahrgestellen,2.Durchführen von Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten,3.Instandhalten von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen sowie von Baugruppen,4.Beurteilen von Schadensumfängen und5.Herstellen, Aufbereiten und Schützen von Oberflächen.
(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 4 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1.Karosseriebau oder2.Fahrzeugbau.Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik sind: 1.Beurteilen von Schäden, Fehlern und Störungen,2.Prüfen und Instandhalten von Karosserien, Bauteilen, Baugruppen, Aufbauten, Anbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken,3.Herstellen, Prüfen, Einstellen und Instandhalten von vernetzten Systemen,4.Konzipieren, Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Bauteilen, Baugruppen und Fahrzeuginterieur sowie5.Herstellen, Aufbereiten, Pflegen und Konservieren von Oberflächen.
(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,4.digitalisierte Arbeitswelt,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,6.betriebliche und technische Kommunikation sowie7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
KFBauMechAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
KFBauMechAusbV020Abschnitt 2Abschluss- oder Gesellenprüfung
KFBauMechAusbV§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
KFBauMechAusbV010Unterabschnitt 1Prüfung Teil 1
KFBauMechAusbV§ 7Inhalt des Teiles 1Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
KFBauMechAusbV§ 8Prüfungsbereiche des Teiles 1Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Arbeitsauftrag und2.Auftragsplanung.
KFBauMechAusbV§ 9Prüfungsbereich Arbeitsauftrag(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, Daten zu recherchieren,2.Schaltpläne sowie Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden,3.Fertigungsabläufe umzusetzen sowie Sicherheits- und Schutzeinrichtungen einzusetzen,4.manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Umformtechniken anzuwenden,5.sowohl elektrische als auch elektronische Bauteile nach Schalt- und Funktionsplänen zu verbinden und eine Funktionsprüfung durchzuführen,6.ein Prüf- und Messprotokoll anzufertigen sowie7.fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen Bauteils sowie2.Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder elektronischen Systems.
(3) Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt herzustellen, das aus mehreren Teilprodukten bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. Nach der Herstellung des Prüfungsprodukts wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 375 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
KFBauMechAusbV§ 10Prüfungsbereich Auftragsplanung(1) Im Prüfungsbereich Auftragsplanung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften zu planen,2.Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen,3.die für die Herstellung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel festzulegen und dabei die technischen Regeln und die Werkstoffeigenschaften zu beachten,4.informationstechnische, technologische und mathematische Sachverhalte zu bewerten sowie5.Lösungswege unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte darzustellen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen sich auf den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag nach § 9 beziehen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
KFBauMechAusbV020Unterabschnitt 2Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik
KFBauMechAusbV§ 11Inhalt des Teiles 2(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
KFBauMechAusbV§ 12Prüfungsbereiche des Teiles 2 in der Fachrichtung KarosserieinstandhaltungstechnikTeil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Kundenauftrag,2.Karosserieinstandhaltungstechnik und3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
KFBauMechAusbV§ 13Prüfungsbereich Kundenauftrag(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,2.Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzusetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, technische, organisatorische, zeitliche und qualitätssichernde Vorgaben zu beachten als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen,3.die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,4.Material zu disponieren,5.fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb zu nehmen und in Betrieb zu nehmen,6.Bauteile und Baugruppen zu trennen und zu verbinden,7.Instandhaltungsarbeiten an Karosserien und Karosseriebauteilen durchzuführen,8.Informationssysteme zu nutzen, Diagnosesysteme einzusetzen und Vorschriften zum Datenschutz anzuwenden,9.Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und zu beheben,10.Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu analysieren sowie11.Kunden und Kundinnen die Vorgehensweise zu erläutern.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Festlegen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an Karosserien oder Karosseriebauteilen einschließlich der Bearbeitung der Oberfläche und2.Anschließen von Systemen und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen einer praxisüblichen Dokumentation.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. Das Vorgehen bei der Durchführung des Arbeitsauftrages hat er mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll ein situatives Fachgespräch von höchstens 20 Minuten geführt werden.
KFBauMechAusbV§ 14Prüfungsbereich Karosserieinstandhaltungstechnik(1) Im Prüfungsbereich Karosserieinstandhaltungstechnik hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.einen Karosserieschaden zu kalkulieren,2.die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen,3.Problemanalysen unter Beachtung von technischen Regeln, Vorgaben und zulassungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und Instandhaltungswege aufzuzeigen und zu planen,4.Skizzen anzufertigen,5.Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne zu nutzen,6.funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeugs und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,7.elektrotechnische Funktionen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen,8.Berechnungen durchzuführen und9.elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltsystemen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, wobei er als Hilfsmittel nur praxisübliche Dokumente verwenden darf.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
KFBauMechAusbV§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
KFBauMechAusbV§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 20 Prozent,]-->Arbeitsauftragmit 20 Prozent,
2.
][Text: mit 10 Prozent,]-->Auftragsplanungmit 10 Prozent,
3.
][Text: mit 40 Prozent,]-->Kundenauftragmit 40 Prozent,
4.
][Text: mit 20 Prozent ]-->Karosserieinstandhaltungstechnikmit 20 Prozent
sowie5.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17, wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
KFBauMechAusbV§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)Karosserieinstandhaltungstechnik oderb)Wirtschafts- und Sozialkunde,2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
KFBauMechAusbV030Unterabschnitt 3Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
KFBauMechAusbV§ 18Inhalt des Teiles 2(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
KFBauMechAusbV§ 19Prüfungsbereiche des Teiles 2 in der Fachrichtung Karosserie- und FahrzeugbautechnikTeil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Kundenauftrag,2.Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
KFBauMechAusbV§ 20Prüfungsbereich Kundenauftrag(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,2.Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzusetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, technische, organisatorische, zeitliche und qualitätssichernde Vorgaben zu beachten als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,4.Material zu disponieren,5.fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,6.Bauteile und Baugruppen herzustellen und zu montieren,7.Systeme aufzubauen und Funktionsprüfungen durchzuführen,8.Informationssysteme zu nutzen, Diagnosesysteme einzusetzen und Vorschriften zum Datenschutz anzuwenden,9.Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und zu beheben,10.Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu analysieren sowie11.Kunden und Kundinnen die Vorgehensweise zu erläutern.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Herstellen, Prüfen und Montieren einer Fahrzeugkarosserie oder einer Fahrzeugbaukonstruktion oder Umbauen einer Fahrzeugkarosserie oder einer Fahrzeugbaukonstruktion und2.Anschließen von Systemen und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen einer praxisüblichen Dokumentation.Bei der Auswahl der Tätigkeiten ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen, in dem der Prüfling ausgebildet wurde.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. Das Vorgehen bei der Durchführung des Arbeitsauftrages hat er mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation mit praxisüblichen Unterlagen insgesamt 14 Stunden. Innerhalb dieser Zeit ist ein situatives Fachgespräch von höchstens 20 Minuten zu führen.
KFBauMechAusbV§ 21Prüfungsbereich Karosserie- und Fahrzeugbautechnik(1) Im Prüfungsbereich Karosserie- und Fahrzeugbautechnik hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.die Herstellung eines Bauteils zu kalkulieren,2.die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen,3.Problemanalysen unter Beachtung von technischen Regeln, Vorgaben und zulassungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und Herstellungswege aufzuzeigen und zu planen,4.Skizzen anzufertigen,5.Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne anzuwenden,6.funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeugs und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,7.elektrotechnische Funktionen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen,8.Berechnungen durchzuführen und9.elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltsystemen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, wobei er als Hilfsmittel nur praxisübliche Dokumente verwenden darf.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
KFBauMechAusbV§ 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
KFBauMechAusbV§ 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 20 Prozent,]-->Arbeitsauftragmit 20 Prozent,
2.
][Text: mit 10 Prozent,]-->Auftragsplanungmit 10 Prozent,
3.
][Text: mit 40 Prozent,]-->Kundenauftragmit 40 Prozent,
4.
][Text: mit 20 Prozent ]-->Karosserie- und Fahrzeugbautechnikmit 20 Prozent
sowie5.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 24, wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
KFBauMechAusbV§ 24Mündliche Ergänzungsprüfung(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)Karosserie- und Fahrzeugbautechnik oderb)Wirtschafts- und Sozialkunde,2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
KFBauMechAusbV040Unterabschnitt 4Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik
KFBauMechAusbV§ 25Inhalt des Teiles 2(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
KFBauMechAusbV§ 26Prüfungsbereiche des Teiles 2 in der Fachrichtung Caravan- und ReisemobiltechnikTeil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Kundenauftrag,2.Caravan- und Reisemobiltechnik sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
KFBauMechAusbV§ 27Prüfungsbereich Kundenauftrag(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,2.Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzusetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, technische, organisatorische, zeitliche und qualitätssichernde Vorgaben zu beachten als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,4.Material zu disponieren,5.fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,6.Bauteile und Baugruppen zu trennen, zu verbinden und zu montieren,7.Systeme aufzubauen und Funktionsprüfungen durchzuführen sowie Instandhaltungsarbeiten an Karosserien durchzuführen,8.Informationssysteme zu nutzen, Diagnosesysteme einzusetzen und Vorschriften zum Datenschutz anzuwenden,9.Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und zu beheben,10.Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu analysieren sowie11.Kunden und Kundinnen die Vorgehensweise zu erläutern.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Festlegen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an Caravans und Reisemobilen einschließlich der Bearbeitung der Oberfläche sowie Montieren von Bauteilen und2.Anschließen von Systemen und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen einer praxisüblichen Dokumentation.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. Das Vorgehen bei der Durchführung des Arbeitsauftrages hat er mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann.
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation mit praxisüblichen Unterlagen beträgt insgesamt 14 Stunden. Innerhalb dieser Zeit ist ein situatives Fachgespräch von höchstens 20 Minuten zu führen.
KFBauMechAusbV§ 28Prüfungsbereich Caravan- und Reisemobiltechnik(1) Im Prüfungsbereich Caravan- und Reisemobiltechnik hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen,2.Problemanalysen unter Beachtung von technischen Regeln, Vorgaben und zulassungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen sowie Instandhaltungs- und Herstellungswege aufzuzeigen und zu planen,3.Skizzen anzufertigen,4.Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne anzuwenden,5.Material, Werkzeuge und Hilfsmittel zu disponieren,6.funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeugs und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,7.elektrotechnische Funktionen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen,8.Berechnungen durchzuführen und9.elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltsystemen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, wobei er als Hilfsmittel nur praxisübliche Dokumente verwenden darf.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
KFBauMechAusbV§ 29Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
KFBauMechAusbV§ 30Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 20 Prozent,]-->Arbeitsauftragmit 20 Prozent,
2.
][Text: mit 10 Prozent,]-->Auftragsplanungmit 10 Prozent,
3.
][Text: mit 40 Prozent,]-->Kundenauftragmit 40 Prozent,
4.
][Text: mit 20 Prozent ]-->Caravan- und Reisemobiltechnikmit 20 Prozent
sowie5.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 31, wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
KFBauMechAusbV§ 31Mündliche Ergänzungsprüfung(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)Caravan- und Reisemobiltechnik oderb)Wirtschafts- und Sozialkunde,2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
KFBauMechAusbV030Abschnitt 3Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen
KFBauMechAusbV§ 32Inhalt der Zusatzqualifikation(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
KFBauMechAusbV§ 33Prüfung der Zusatzqualifikation(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass er oder sie über die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, Hochvoltkomponenten in Fahrzeugen freizuschalten sowie, dass ihm oder ihr die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind, um an unter Spannung stehenden Hochvoltkomponenten in Fahrzeugen zu arbeiten. Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang mit Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung als gesonderte Prüfung statt.
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.sichere Arbeitsverfahren auszuwählen sowie Prüf- und Messgeräte auszuwählen, zu überprüfen und zu verwenden,2.Schutz- und Sicherheitsausrüstung auszuwählen, zu überprüfen und zu verwenden sowie Arbeitsplätze einzurichten,3.Gefährdungsbeurteilungen an Hochvoltsystemen durchzuführen,4.Hochvoltsysteme außer Betrieb zu nehmen und in Betrieb zu nehmen,5.Diagnosearbeiten an Hochvoltsystemen durchzuführen,6.Instandhaltungsarbeiten an Hochvoltsystemen und deren Komponenten, auch unter Spannung, durchzuführen,7.Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen durchzuführen sowie8.fachliche Zusammenhänge darzustellen und die Vorgehensweise zu begründen.
(4) Für den Nachweis nach Absatz 3 ist eine unter Spannung stehende Hochvoltkomponente zu überprüfen, freizuschalten und auszutauschen.
(5) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin hat er Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(6) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Minuten. Die Durchführung der Arbeitsaufgabe dauert 65 Minuten, das darauf bezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. Für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 20 Minuten.
(7) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Arbeitsaufgabe mit 40 Prozent, das Fachgespräch mit 20 Prozent und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 40 Prozent gewichtet.
(8) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
KFBauMechAusbV040Abschnitt 4Schlussvorschriften
KFBauMechAusbV§ 34Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung vom 10. Juni 2014 (BGBl. I S. 714) außer Kraft.
KFBauMechAusbVAnlage 1(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 120, S. 15 - 35)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Bedienen von Fahrzeugen, Systemen und Arbeitsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwendenb)Bedienungsanleitungen anwenden und erklärenc)Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen handhabend)Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme bedienene)Störungen an Arbeitsmitteln, Geräten und Maschinen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassenf)Werkzeuge und Maschinen pflegen, dabei Wartungspläne berücksichtigen42Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Vorschriften, insbesondere Normen, Herstellervorgaben, Sicherheitsbestimmungen und Schutzmaßnahmen für das elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannte Regeln der Technik, umsetzenb)Gefährdungspotenziale an Fahrzeugen erkennen sowie Sicherheitsbestimmungen einhaltenc)Sicherheitsregeln für Hoch- und Niedervoltsysteme beachten und Arbeitsbereich sichern3d)Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfreischalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellene)elektrotechnische Gefahren analysieren und bewertenf)fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren Wartungs- und Reparaturzustand versetzen, insbesondere ihre explosionsgefährlichen Stoffe, Treibstoffe, Gase, Flüssigkeiten und elektrische Spannungen beachteng)Bauteile, Baugruppen, Systeme und Anlagen, insbesondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, pneumatische, hydraulische und pyrotechnische Systeme, nach Herstellervorgaben in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfenh)Hochvolt-, Energieversorgungs- und Energiemanagementsysteme sowie alternative Antriebsarten prüfen und in Betrieb nehmeni)Gesamtfunktion prüfen, Systeme und Anlagen in Betrieb nehmen, Sicherheitsbestimmungen beachtenj)Ergebnisse dokumentieren53Messen und Prüfen von Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählenb)Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurchströmung und Störlichtbögen anwendenc)Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen, insbesondere elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen messen, prüfen und bewertend)elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfene)Funktionen elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfenf)Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwendeng)Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfenh)Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfeni)physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen, messen und prüfenj)Karosserie- und Fahrzeugbauteile auf Dichtheit prüfenk)Ergebnisse dokumentieren7l)Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern prüfen und bewertenm)Isolationswiderstände messen und bewerten14Durchführen von Instandhaltungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Arbeits- und Sicherheitsvorschriften sowie -vorgaben beim Transport und beim Heben anwendenb)Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichernc)Wartungsarbeiten nach Vorschriften und Vorgaben sowie unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen und wechselnd)elektrische, elektronische, hydraulische, mechanische, mechatronische und pneumatische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfene)Schalt- und Funktionspläne anwenden sowie elektrische, elektronische, hydraulische und pneumatische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfenf)Einstellarbeiten an fahrzeugtechnischen Systemen vornehmen, insbesondere Drücke an hydraulischen und pneumatischen Systemen messen und einstelleng)Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und Wartungsarbeiten durchführen 15h)Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher ausleseni)Prüf- und Messergebnisse beurteilenj)Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse dokumentierenk)Prüf- und Messergebnisse bewerten und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifenl)Wartungs- und Reparaturarbeiten an Klimaanlagen von Fahrzeugen unter Berücksichtigung von deren Aufbau und Funktion sowie Betriebsmitteln durchführen, dabei Vorschriften, insbesondere Normen, und Vorgaben beachtenm)bei Wartungs- und Reparaturarbeiten Klimaanlagen-Servicegeräte einsetzen, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz sowie zur umweltverträglichen Rückgewinnung von Kältemitteln ergreifenn)Airbags und pyrotechnisch auslösende Systeme zur passiven Sicherheit von Fahrzeugen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise sowie Vorschriften, insbesondere Normen, Vorgaben und Zuständigkeiten prüfen, installieren und handhabeno)Funktionsfehler und deren Ursachen identifizieren sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifenp)pyrotechnische Systeme unter Beachtung von Vorschriften, insbesondere Normen, und Vorgaben lagern35Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren und zerlegen, kennzeichnen, werterhaltend sowie systematisch ablegen und entsorgen, dabei Umgang mit sicherheits- und gesundheitsgefährdenden Stoffen beachtenb)demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfenc)Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Wiederverwendbarkeit prüfen und für die Wiederverwendbarkeit vorbereitend)Bauteile, Baugruppen und Systeme reinigen, konservieren und lagerne)Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmoments herstellenf)Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfeng)Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuernh)Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen sowie Lageabweichungen messen und beurteileni)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen sowie Bauteile und Halbzeuge bearbeitenj)Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen sowie Werkstücke und Bauteile bearbeiten, insbesondere durch Bohren und Senkenk)Innen- und Außengewinde herstellen und reparierenl)elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen und reparieren 17m)verschleißbehaftete Bauteile, Baugruppen und Systeme reparierenn)Reifen demontieren und montieren sowie Räder auswuchteno)Ergebnisse dokumentieren6Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Beanstandungen von Kunden und Kundinnen nachvollziehen und Diagnosewege festlegenb)Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen, hydraulischen und vernetzten Systemen von Fahrzeugen und deren Komponenten mit technischen Hilfsmitteln feststellenc)Fehler und ihre Ursachen mit Hilfe von technischen Unterlagen, insbesondere Funktions-, Stromlauf- und Schaltplänen, bestimmend)Funktionsprüfungen an Fahrzeugsystemen und deren Bauteilen, auch unter Berücksichtigung von Sinneswahrnehmungen, durchführen2e)Datenbanken und Hotlines von Fahrzeugherstellern und von freien Anbietern nutzen sowie Tele- und Onlinediagnose anwendenf)Diagnosesysteme anwenden, Daten auslesen und geführte Fehlersuche nutzen sowie Fehler beurteileng)Bordnetz-, Stromversorgungs-, Start-, Beleuchtungs-, Komfort-, Sicherheits- und Fahrerassistenzsysteme prüfen, bewerten und nach Anforderungen von Kunden und Kundinnen parametrierenh)Fehlerspeicher auslesen, Protokollergebnisse beurteilen und Systeme testeni)Steuergerätesoftware ermitteln und aktualisieren, Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsystemen durchführen und Lernwerte anpassenj)Prüfprotokolle erstellenk)Ergebnisse dokumentieren57Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Vorschriften, insbesondere Normen, von Herstellervorgaben und von technischen Unterlagen, sowie ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit festlegenb)Bauteile rückverformen und richtenc)Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunststoffe, von Hand und mit Maschinen scheren, sägen, bohren, stanzen und schleifend)Trennschnittlinien festlegen und Karosserieteile trennene)Schraub- und Nietverbindungen herstellen sowie Lagegenauigkeiten und Teilefolge beachtenf)Karosserien und Bauteile ein- und anpassen, dabei Maßhaltigkeit und Funktion beachteng)Bauteile heften und fügen, insbesondere durch thermische Fügeverfahrenh)Bleche und Profile stauchen und streckeni)Kleb- und Dichtstoffe unter Berücksichtigung von Qualitätsanforderungen, Eigenschaften und Wirkungsweisen sowie Verwendungszwecken auswählenj)Bauteile und Klebeflächen vorbehandelnk)Prüfverfahren auswählen und anwenden sowie Prüfproben herstellenl)Bruchbilder beurteilen, Ursachen für Schäden identifizieren und Maßnahmen zu deren Behebung einleitenm)Ergebnisse dokumentieren4n)Klemm-, Steck- und Druckfügeverbindungen unter Beachtung von Werkstoffen und deren Anforderungen herstelleno)Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen sowie instand setzenp)Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen kleben und dabei die auftretende Beanspruchung sowie Herstellervorgaben, Normen und Verarbeitungsrichtlinien berücksichtigenq)Form- und Karosserieteile aus faserverstärkten Kunststoffen instand setzen und laminieren und dabei auftretende Beanspruchungen sowie Herstellervorgaben und Verarbeitungsrichtlinien berücksichtigenr)Schweißverfahren und Nahtarten unter Berücksichtigung von Werkstoffen, Wärmebelastungen und Nacharbeiten auswählen sowie Einstellwerte festlegens)Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit hartlötent)löt- und schweißnahtbezogene Verformungen beseitigen128Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Berücksichtigung von Vorschriften, insbesondere Normen, von Herstellervorgaben und technischen Unterlagen auswählen und zuordnenb)Zubehör und Zusatzeinrichtungen auf Vollständigkeit prüfen, für den Einbau komplettieren und vorbereitenc)Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Berücksichtigung von Vorschriften, insbesondere Normen, Herstellervorgaben und technischen Unterlagen montieren und installieren sowie Funktionsprüfungen durchführend)ausgeführte Arbeiten dokumentieren und Fahrzeugunterlagen ergänzen39Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Karosserie- und Fahrzeugbauteile unter Berücksichtigung von ökonomischem und ökologischem Materialeinsatz planen und skizzierenb)Teile unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und Oberflächenbeschaffenheit mit Hilfe von Schablonen anreißenc)Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung von Bearbeitungsverfahren und Werkstoffen auswählend)Maschinenwerte bestimmen und einstellen sowie Kühl- und Schmiermittel anwendene)Bauteile unter Berücksichtigung von Form und Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannenf)Karosserie- und Fahrzeugbauteile herstelleng)Zuschnittmaße für Halbzeuge bestimmen sowie Halbzeuge manuell und maschinell umformenh)Feinbleche durch Umformen fügeni)Rand- und Flächenversteifungen herstellen410Prüfen, Pflegen und Schützen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Beschaffenheit und Aussehen der Oberflächen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen prüfenb)Oberflächen für das Auftragen von Beschichtungsmitteln vorbereitenc)Beschichtungs-, Konservierungs-, Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragend)Oberflächen polieren und versiegeln311Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen kontrollierenb)durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbeiten kontrollieren sowie Nachbesserungen veranlassenc)Fahrzeuge zur Übergabe an Kunden und Kundinnen vorbereitend)Kunden und Kundinnen in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften und Vorgaben hinweisen und Übergabe protokollieren2
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung KarosserieinstandhaltungstechnikLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Beurteilen von Schadensumfängen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Fehlerspeicher auslesen, Funktionskontrollen vornehmen und Einstellungen prüfen sowie Ergebnisse bewertenb)Schäden an vernetzten Fahrzeugsystemen anhand von Angaben von Kunden und Kundinnen, Sinneswahrnehmungen und Funktionsprüfungen eingrenzen und bestimmenc)Fehler, Störungen und ihre Ursachen an vernetzten Fahrzeugsystemen anhand von Angaben von Kunden und Kundinnen, Sinneswahrnehmungen und Funktionsprüfungen eingrenzen und bestimmen sowie Herstellervorgaben, Reparaturanleitungen und Sicherheitsbestimmungen beachtend)Schäden an Karosserien und angrenzenden Bauteilen und Baugruppen feststellene)Schäden beurteilen, Reparaturwege unter Berücksichtigung von Herstellervorgaben sowie von ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit festlegen und Schadenskalkulationen erstellenf)Dokumentationen erstellen122Instandhalten von Karosserien, Aufbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Instandsetzungs-, Wartungs- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen nach Vorschriften und Vorgaben durchführenb)Bauteile und Baugruppen nach Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnen sowie auf Vollständigkeit und Funktionen prüfenc)Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen und Funktionen prüfen und einstellen sowie Abweichungen und Auswirkungen beurteilend)Bauteile und Baugruppen ersetzen, dabei Oberflächenbeschaffenheit, Fügeflächen und Formtoleranzen prüfen sowie in montagegerechter Lage fixierene)lösbare und unlösbare Fügeverbindungen, insbesondere chemische, unter Berücksichtigung von Vorschriften, insbesondere Normen, und Vorgaben herstellen, wiederherstellen sowie auf Schäden und Fehler prüfenf)Fahrzeugausstattung, insbesondere Innenverkleidungen und Instrumententräger, aus- und einbaueng)Lage von Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkten für Fahrwerke und Antriebsaggregate an Karosserien und Rahmen, insbesondere unter Berücksichtigung von Herstellervorgaben und Soll-Ist-Vergleichen, prüfen sowie Abweichungen bewertenh)Fahrwerke vermessen, Fahrwerksteile und Lenksysteme instand halten, einstellen und Prüfprotokolle erstellen 26i)Karosserie-, Rahmen- und Aufbauteile unter Berücksichtigung von Herstellervorgaben, technischen Vorgaben, Reparaturanleitungen und Sicherheitsbestimmungen manuell und maschinell, insbesondere durch Ausbeulen und Richten, instand setzen, dabei Schablonen und Lehren einsetzenj)Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen anwendenk)lackschadenfreie Ausbeultechniken anwendenl)Klebe-, Dicht- und Dämmmaterialien auswählen und anwendenm)Systeme nach Instandsetzen auf Funktion, Dichtheit und Fremdstoffe prüfen, Undichtheiten beseitigen, Betriebsstoffe auswählen und Systeme befüllenn)Ergebnisse dokumentieren3Instandsetzen und Herstellen von vernetzten Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Bordnetz-, Energieversorgungs-, Energiemanagement- und Starteranlagen sowie Kontrollsysteme auf Funktion prüfen und instand setzenb)Assistenz-, Komfort-, Sicherheits- und Beleuchtungssysteme sowie Systeme für automatisiertes und autonomes Fahren auf Funktion und Wirkungsweise prüfen und einstellenc)elektrische, elektronische, pneumatische und hydraulische Systeme, insbesondere Nieder- und Hochvoltsysteme, alternative Antriebe und Energiegewinnungsanlagen, nach Vorgaben auf Funktionen prüfen sowie außer und in Betrieb nehmend)elektronische und optoelektronische Datenbussysteme prüfen, Fehler und Störungen identifizieren sowie drahtlose Verbindungen, Kabelverbindungen und Datenkommunikationsleitungen instand setzene)Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne von elektrischen, elektronischen, hydraulischen und pneumatischen Systemen skizzierenf)vernetzte Fahrzeugsysteme, insbesondere Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssystem, prüfen, warten und instand setzeng)Karosseriesysteme, insbesondere Türschließ- und Verdeckanlagen sowie Schiebedächer, prüfen, Fehler und Störungen identifizieren sowie Karosseriesysteme instand setzen, einstellen und parametrierenh)Einzelfunktionen während Montagevorgängen und Gesamtfunktionen nach Endmontage prüfeni)integrierte Bauteile der Fahrzeugverglasung auf Funktionen, Beschädigungen, Einbaulage und Dichtheit prüfen und instand setzenj)Fehlerspeicher von Fahrzeugsystemen nach Instandsetzungsarbeiten auslesen sowie Fahrzeugsysteme kalibrieren und einstellenk)Ergebnisse dokumentieren134Um- und Nachrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Kosten für Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorgaben von Kunden und Kundinnen, Vorschriften, insbesondere Normen, und technischen Unterlagen ermittelnb)Zubehör und Zusatzeinrichtungen, insbesondere Anhängevorrichtungen, Komfort- und Sicherheitsanlagen sowie klimatechnische Systeme, nach Vorschriften, insbesondere Normen, Herstellervorgaben sowie technischen Unterlagen ein- und anbauen, auf Funktionen prüfen und in Betrieb nehmenc)mechanisch, mechatronisch, pneumatisch, hydraulisch, elektronisch und elektrisch betätigte Bauteile sowie Fahrzeug-, Fahrwerks- und Bremssysteme nach Herstellervorgaben ein-, an- und umbauen, auf Funktionen prüfen und in Betrieb nehmend)ausgeführte Arbeiten dokumentieren und Fahrzeugunterlagen ergänzen65Herstellen und Aufbereiten von Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen prüfenb)Karosserie- und Fahrzeugbauteile vorbehandeln, reinigen und entfettenc)Schäden auf glatten und strukturierten Oberflächen durch Applizieren von Füllmaterialien und Schleifen ausgleichend)Beschichtungen an Karosserie- und Fahrzeugbauteilen unter Beachtung des Lackaufbaus herstellen und wiederherstellen, dabei nicht zu bearbeitende Oberflächen und Teile schützene)Folierungen entfernen sowie erneuern, dabei passgenau ausrichten und aufbringenf)Lackmaterialien entsprechend der Beschaffenheit und dem Aussehen von Oberflächen auswählen und angleicheng)Maßnahmen zum Korrosionsschutz von Fügeverbindungen, Hohlräumen und Unterböden auswählen und durchführenh)Ergebnisse dokumentieren7
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie- und FahrzeugbautechnikLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Karosserien, Bauteilen, Baugruppen und Fahrgestellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Vorschriften, insbesondere Normen, und Herstellervorgaben unter Berücksichtigung von ökonomischem und ökologischem Materialeinsatz beim Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Karosserien, Karosserieteilen, Baugruppen und Fahrgestellen berücksichtigenb)fahrzeugspezifische Bauteile sowie Auf- und Umbauten, Abwicklungen von Bauteilen und geometrischen Grundkörpern auch rechnergestützt entwerfen, skizzieren, berechnen und konstruieren sowie Zuschnitte bestimmen und dabei ergonomische, sicherheitsrelevante und zulassungsrechtliche Anforderungen berücksichtigenc)fahrzeugspezifische Bauteile konstruktiv für Beschichtungen vorbereitend)Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne entwerfen, skizzieren und zeichnene)konstruktionsbedingte Ausschnitte, insbesondere Zu- und Abluftöffnungen für Klima-, Heizungs- und Lüftungsanlagen, Montageeinrichtungen sowie Leitungen und Kanäle, festlegenf)Zeichnungen, Stücklisten und Kalkulationen, auch rechnergestützt, erstelleng)Schablonen und Negativformen herstellen, beschriften und handhaben, dabei Formen, Maße und Passungen zum Herstellen und Wiederherstellen von Teilen und Baugruppen ermitteln, Zeichnungen übertragen sowie notwendige Zugaben und Korrekturen berücksichtigenh)Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Herstellervorgaben, insbesondere im Hinblick auf vorgegebene Nutzungsarten und Nutzungsdauern, auswählen sowie Arbeitsschritte bestimmeni)Karosserie- und Fahrzeugteile durch manuelles und maschinelles Umformen herstellenj)Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung von Vorschriften, insbesondere Normen, und Herstellervorgaben, Anforderungen von Kunden und Kundinnen sowie der Werkstoffgüte und Funktionalität herstellen, wiederherstellen und umbauenk)Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften, insbesondere Normen, und Vorgaben sowie technischen Unterlagen ein-, um- und anbauen, auf Funktionen prüfen und in Betrieb nehmenl)Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und Transportzwecke aus- und umrüsten, insbesondere mit Hub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heizsystemen 26m)fahrzeugspezifische Systeme und Steuerungen, insbesondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, pneumatische und hydraulische Systeme sowie Ver- und Entsorgungssysteme, auswählen, aus-, ein- und anbauen sowie installierenn)Funktionsfähigkeit von vernetzten Systemen herstellen und vernetzte Systeme einstellen und dabei Gesamt- und Einzelfunktionen von elektrischen, elektronischen, hydraulischen und pneumatischen Systemen sowie Peripheriekomponenten beachteno)Gefährdungen, insbesondere an Hochvoltsystemen, erkennen, beurteilen und Schutzmaßnahmen ableitenp)Dicht- und Dämmsysteme gegen Strahlung, Frequenz, Schall, Licht, Temperatur, Staub, Gas und Flüssigkeit auswählen, anwenden und einbauenq)Dämpfungssysteme gegen Schwingungen, Stöße und Vibrationen einsetzenr)Fahrwerks- und Antriebssysteme für den jeweiligen Verwendungszweck auswählen, einbauen und einstellens)fahrzeugspezifische Beschlag- und Anschlagsysteme auswählen und einbauent)fahrzeugspezifische An- und Aufbauteile fixieren sowie lösbare und unlösbare Verbindungen, insbesondere chemische Verbindungen, auswählen und herstellenu)Bleche und Profile kalt und warm umformenv)Ladungs- und Personentransportsicherungssysteme auswählen und einbauenw)Fahrzeuginneneinrichtungen unter Berücksichtigung der Materialien anfertigen, auswählen und einbauenx)Bedienungsbeschilderung anbringeny)ausgeführte Arbeiten dokumentieren und Fahrzeugunterlagen ergänzen2Durchführen von Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)bei Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen, Fahrgestellen, Rahmen, Baugruppen und Aufbauten Vorschriften, insbesondere Normen, und Vorgaben sowie Anforderungen von Kunden und Kundinnen beachtenb)Maß- und Formkontrollen durchführen, Lage der Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte von Baugruppen, Zubehör und Zusatzeinrichtungen prüfen sowie Abweichungen feststellen, bewerten und Maßnahmen einleitenc)Fehlerspeicher auslesen, Funktionskontrollen sowie Einstellungen und Kalibrierungen vornehmen sowie Ergebnisse bewertend)Prüf- und Messarbeiten an unter Spannung stehenden Hochvoltkomponenten und -systemen durchführene)elektrische, elektronische, pneumatische und h …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.