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RohmilchGütVRohmilchGütV2021-01-11BGBl I2021, 47RohmilchgüteverordnungVerordnung zur Förderung der Güte von RohmilchStandGeändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280SonstErsetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV) (+++ Textnachweis ab: 1.7.2021 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 39 F. 11.1.2021, § 40 +++) (+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 24.11.2025 I Nr. 280 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 11.1.2021 I 47 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Bekanntgabe an den Deutschen Bundestag und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 Abs. 1 dieser V am 1.7.2021 in Kraft getreten.
RohmilchGütVInhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Zweck§ 2Anwendungsbereich§ 3Begriffsbestimmungen; Zugänglichkeit von amtlichen Untersuchungsverfahren und DIN-Normen§ 4Grundsätzliche Pflichten des Abnehmers§ 5Örtliche Zuständigkeit der Landesstellen für die Abnehmer
Abschnitt 2Probenahme und Transport der Proben§ 6Probenahme§ 7Sachkundige Probenahme§ 8Lehrgänge und Bescheinigungen über die Sachkunde§ 9Nachweise über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme§ 10Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen und Nachweisen§ 11Belegung der Sachkunde durch den Abnehmer§ 12Anforderungen an Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen; Prüfberichte§ 13Verwendungsverbot von Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen§ 14Zulassung der Prüfstellen durch die Landesstellen§ 15Entzug und Ruhenlassen der Zulassung von Prüfstellen§ 16Transport der Proben
Abschnitt 3Güteuntersuchung und Mittelwertbildung§ 17Durchführung der Güteuntersuchung§ 18Mitteilung von Untersuchungsergebnissen§ 19Zulassung der Untersuchungsstellen durch die Landesstellen§ 20Entzug, Ruhenlassen und Erlöschen der Zulassung von Untersuchungsstellen§ 21Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung§ 22Mittelwertbildung§ 23Überschreiten oder Unterschreiten der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen§ 24Unterrichtung bei Unterschreitung der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen§ 25Anderweitige Gütemerkmale; Identifizierung von Hemmstoffen§ 26Unterrichtung über das verwendete Hemmstofftestsystem§ 27Schnelltest auf Hemmstoffe§ 28Voruntersuchung auf Hemmstoffe§ 29Untersuchungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627
Abschnitt 4Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch§ 30Berechnung nach Güte und Gewicht; Umrechnungsfaktor§ 31Milchgeldabrechnung§ 32Abschläge auf den Kaufpreis§ 33Zusätzliche Abschläge sowie Zuschläge auf den Kaufpreis§ 34Abrechnung im Falle einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt
Abschnitt 5Schlussvorschriften§ 35Aufzeichnungspflichten der Abnehmer§ 36Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen§ 37Aufbewahrungspflichten§ 38Mitteilungspflichten der Abnehmer bezüglich der Übernahme von Rohmilch§ 39Ordnungswidrigkeiten§ 40Anwendungs- und Übergangsbestimmungen
Anlage 1Anforderungen an eine sachkundige ProbenahmeAnlage 2Güteuntersuchung der Proben und MittelwertbildungAnlage 3Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung
RohmilchGütV010Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
RohmilchGütV§ 1ZweckZur Förderung der Güte von Rohmilch regelt diese Verordnung die Güteprüfung der Rohmilch und die Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch gemäß dem Ergebnis der Güteprüfung.
RohmilchGütV§ 2Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung ist auf Rohmilch anzuwenden, die 1.innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland erzeugt wurde und2.durch einen Abnehmer vom Erzeuger übernommen wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Rohmilch, die von einem Abnehmer übernommen wird, 1.der innerhalb eines Jahres täglich durchschnittlich weniger als 500 Liter Rohmilch von einem Erzeuger oder mehreren Erzeugern übernimmt oder2.der seinen Hauptsitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland hat, wenn die Rohmilch durch diesen Abnehmer oder den betreffenden Erzeuger unmittelbar an einen Ort außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland verbracht wird.
(3) Zur Feststellung der täglichen Übernahmemenge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 ist die übernommene Rohmilchmenge des Vorjahres heranzuziehen. Wird die Rohmilchmenge des Vorjahres voraussichtlich wesentlich unterschritten oder überschritten oder bestand der Abnehmer im Vorjahr noch nicht, ist die voraussichtliche Übernahmemenge von Rohmilch für das laufende Jahr zu schätzen.
RohmilchGütV§ 3Begriffsbestimmungen; Zugänglichkeit von amtlichen Untersuchungsverfahren und DIN-Normen(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: 1.Rohmilch: das ausschließlich durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene unbehandelte Erzeugnis der normalen Eutersekretion von Rindern, wobei die Kühlung der Rohmilch nicht als Behandlung gilt;2.Erzeuger: eine Person, die eine Betriebseinheit oder mehrere Betriebseinheiten zur Erzeugung von Rohmilch bewirtschaftet;3.Abnehmer: jede Person, die Rohmilch von einem Erzeuger oder mehreren Erzeugern zur eigenen Verarbeitung oder zur Weitergabe an Dritte übernimmt;4.Landesstelle: eine nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung zuständige Stelle der Länder;5.Gütemerkmale: die Beschaffenheit der Rohmilch hinsichtlich a)des Fettgehaltes,b)des Eiweißgehaltes,c)der bakteriologischen Eigenschaften in Form aa)der Gesamtkeimzahl undbb)des Vorhandenseins von Hemmstoffen,d)des Gehaltes an somatischen Zellen unde)des Gefrierpunktes;6.anderweitige Gütemerkmale: andere als in Nummer 5 genannte Gütemerkmale;7.Probe: eine Rohmilchprobe;8.Probenahme: die Entnahme einer Probe;9.Güteuntersuchung: die Untersuchung einer Probe auf die Gütemerkmale durch eine Untersuchungsstelle;10.Untersuchungsstelle: eine für die Durchführung von Güteuntersuchungen zugelassene Stelle;11.Güteprüfung: die Probenahme, der Transport der Probe zur Untersuchungsstelle, die Güteuntersuchung sowie die Mittelwertbildung;12.Milchsammelwagen: ein Fahrzeug zur Übernahme von Rohmilch, das dauerhaft mit einer Anlage zur Probenahme ausgestattet ist;13.Prüfstelle: eine Stelle, die Anlagen zur Probenahme in Milchsammelwagen prüft und dafür zugelassen ist oder einen organisatorischen Bestandteil der Landesstelle bildet;14.Hemmstoff: eine Substanz, die einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Substanzen geeignet ist, das Wachstum mikrobiologischer Kulturen zu verlangsamen, zu hemmen oder zu verhindern;15.Hemmstofftabelle: die in Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt I Nummer 1 enthaltene Tabelle;16.Hemmstofftestsystem: ein System im Sinne der Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt I Nummer 2;17.Hemmstoffnachweis: der durch ein Hemmstofftestsystem geführte Nachweis über einen Hemmstoff oder mehrere Hemmstoffe, wobei im Falle, dass eine Probe mehr als einmal auf Hemmstoffe untersucht wird, alle diesbezüglichen Hemmstoffnachweise als ein einziger Hemmstoffnachweis gelten.
(2) Amtliche Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, auf die in dieser Verordnung verwiesen werden, werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und sind von der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.
(3) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen werden, sind von der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
RohmilchGütV§ 4Grundsätzliche Pflichten des Abnehmers(1) Der Abnehmer hat jede von ihm übernommene Rohmilch einer Güteprüfung nach den Abschnitten 2 und 3 zu unterziehen und das Ergebnis der Güteprüfung bei der Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch nach Abschnitt 4 zu berücksichtigen.
(2) Besteht die Gegenleistung für die übernommene Rohmilch nicht in einem Entgelt, ist das Ergebnis der Güteprüfung bei der Gegenleistung in vergleichbarer Weise zu berücksichtigen. Erfolgt keine Gegenleistung, entfällt dadurch nicht die Pflicht zur Güteprüfung.
(3) Übernimmt ein Abnehmer von einem Erzeuger die Rohmilch in voneinander getrennter Weise, hat er auch die Güteprüfung der jeweiligen Rohmilch getrennt vorzunehmen und entsprechend das Ergebnis der Güteprüfung bei der Bezahlung der Rohmilch getrennt zu berücksichtigen.
(4) Die Kosten der Güteprüfung trägt der Abnehmer.
RohmilchGütV§ 5Örtliche Zuständigkeit der Landesstellen für die Abnehmer(1) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle richtet sich nach dem Hauptsitz des Abnehmers.
(2) Falls der Hauptsitz des Abnehmers außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland liegt, die Rohmilch jedoch vom Abnehmer nach der Übernahme oder vom Erzeuger zum Zwecke der Übernahme an einen Ort innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland verbracht wird, ist dieser Ort für die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle maßgeblich.
(3) Sind mehrere Orte innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2 maßgeblich, kann der Abnehmer mit Zustimmung der betroffenen Landesstellen einen dieser Orte als maßgeblich bestimmen. Besteht für alle Orte innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland nur ein zuständiger Verwaltungssitz des Abnehmers und befindet sich dieser Verwaltungssitz nicht an einem dieser Orte, kann der Abnehmer mit Zustimmung der betroffenen Landesstellen auch den Ort des Verwaltungssitzes als maßgeblich bestimmen.
RohmilchGütV020Abschnitt 2Probenahme und Transport der Proben
RohmilchGütV§ 6Probenahme(1) Der Abnehmer hat bei jeder Rohmilchübernahme eine Probenahme unter Beachtung der Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 durchzuführen.
(2) Die Probenahme hat an dem Ort zu erfolgen, an dem der Abnehmer die Rohmilch von dem Erzeuger übernimmt.
(3) Erfolgt die Übernahme unter Verwendung eines Milchsammelwagens, dürfen nur Anlagen zur Probenahme nach § 12 Absatz 1 verwendet werden.
(4) Erfolgt die Übernahme nicht durch einen Milchsammelwagen, dürfen nur Anlagen zur Probenahme verwendet werden, die hinsichtlich der Repräsentativität der Proben sowie der Verschleppung zu einem Ergebnis führen, das den Anforderungen nach § 12 Absatz 2 entspricht. Der Abnehmer hat auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anlage zur Probenahme die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.
(5) Übernimmt ein Abnehmer innerhalb eines Jahres täglich durchschnittlich weniger als 5 000 Liter Rohmilch, darf er die Probenahme 1.an einem anderen Ort als dem Ort der Übernahme durchführen,2.ohne eine Anlage zur Probenahme durchführen oder3.mit einer Anlage zur Probenahme durchführen, die nicht die Voraussetzungen der Absätze 3 oder 4 erfüllt.
(6) Zur Feststellung, ob die in Absatz 5 genannte Grenze unterschritten wird, ist § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
RohmilchGütV§ 7Sachkundige Probenahme(1) Der Abnehmer muss die Anforderungen der Anlage 1 an eine sachkundige Probenahme einhalten und darf die Probenahme nur durch Probenehmer vornehmen lassen, die über eine solche Sachkunde verfügen.
(2) Jeder Probenehmer muss die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. Wird die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vorgenommen, muss der Probenehmer zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt B erfüllen.
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 1 +++)
RohmilchGütV§ 8Lehrgänge und Bescheinigungen über die Sachkunde(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben ihre Sachkunde durch eine Bescheinigung über die Sachkunde zu belegen. Diese Bescheinigung wird durch die Teilnahme an einem Lehrgang über die Sachkunde erworben.
(2) Nach Abschluss des Lehrgangs hat der Veranstalter den Teilnehmenden eine Bescheinigung über die Sachkunde auszustellen. Die Bescheinigung ist ab ihrer Ausstellung zwei Jahre lang gültig. Sie kann durch die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden, wobei die Verlängerung ab dem letzten Tag des Wiederholungslehrgangs beginnt. Sofern der Wiederholungslehrgang in den letzten drei Monaten des Gültigkeitszeitraums einer bestehenden Bescheinigung stattfindet, kann der Gültigkeitsbeginn der Verlängerung auf das Ende des aktuellen Gültigkeitszeitraums gelegt werden.
(3) Der Bescheinigung über die Sachkunde gleichgestellt sind Bescheinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grundlage der dort geltenden Anforderungen ausgestellt wurden, wenn die in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat geltenden Anforderungen an die Ausstellung der Bescheinigung eine gleichwertige Zuverlässigkeit bei der Probenahme gewährleisten. Der Abnehmer hat auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anforderungen eine gleichwertige Zuverlässigkeit bei der Probenahme gewährleisten. Wird dies nicht belegt, kann die Landesstelle dem betreffenden Probenehmer die Probenahme untersagen.
(4) Jeder Veranstalter von Lehrgängen über die Sachkunde benötigt zur Durchführung der Lehrgänge eine Zulassung durch die Landesstelle. Die Zulassung ist bei der Landesstelle zu beantragen. Die örtliche Zuständigkeit für die Lehrgänge richtet sich nach dem Hauptsitz des Veranstalters. Zu den Voraussetzungen der Zulassung können die Länder nähere Vorschriften erlassen.
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 1 +++)
RohmilchGütV§ 9Nachweise über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, dürfen die Probenahme ohne eine Bescheinigung über die Sachkunde vornehmen, wenn sie über einen Nachweis des Abnehmers über ihre Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme verfügen.
(2) Der Abnehmer darf den Nachweis im Sinne von Absatz 1 nur ausstellen, wenn der Probenehmer an einer Einführung teilgenommen hat. Der Abnehmer hat den Nachweis unverzüglich nach der Einführung auszustellen und dabei die Gültigkeitsdauer des Nachweises auf höchstens drei Monate ab der Ausstellung zu beschränken. Für jeden Probenehmer darf ein Nachweis im Sinne von Absatz 1 nur einmal ausgestellt werden. Nimmt ein Probenehmer bei einem Abnehmer seine Tätigkeit auf, hat er ihm zuvor mitzuteilen, ob er bereits im Besitz eines Nachweises ist oder war.
(3) Die Landesstelle kann auf Antrag eines Abnehmers den Nachweis im Sinne von Absatz 1 um höchstens weitere drei Monate verlängern, falls ohne die Verlängerung eine Unterbrechung in der Übernahme von Rohmilch eintreten würde.
(4) Unterlaufen einem Probenehmer schwerwiegende Mängel bei der Probenahme, hat der für die Probenahme verantwortliche Abnehmer diesen Probenehmer unverzüglich erneut nach Absatz 1 Nummer 1 ordnungsgemäß in die Probenahme einzuführen. Unterläuft dem Probenehmer danach erneut ein schwerwiegender Mangel bei der Probenahme, hat der Abnehmer den Nachweis im Sinne von Absatz 1 unverzüglich einzuziehen und die Probenahme durch den Probenehmer unverzüglich zu beenden.
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 1 +++)
RohmilchGütV§ 10Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen und Nachweisen(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben während der Probenahme und des von ihnen durchgeführten Transports der von ihnen beprobten Rohmilch die Bescheinigung über die Sachkunde oder den Nachweis über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme mitzuführen.
(2) Hält der Probenehmer die Pflicht zum Mitführen nicht ein, kann die Landesstelle die Probenahme durch den betreffenden Probenehmer untersagen.
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)
RohmilchGütV§ 11Belegung der Sachkunde durch den Abnehmer(1) Der Abnehmer hat der Landesstelle auf Verlangen die Sachkunde der Probenehmer zu belegen. Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung über die Sachkunde, eines Nachweises über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme oder in anderer geeigneter Weise erfolgen.
(2) Belegt der Abnehmer die Sachkunde nicht, kann die Landesstelle dem Abnehmer die Probenahme durch den entsprechenden Probenehmer untersagen.
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)
RohmilchGütV§ 12Anforderungen an Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen; Prüfberichte(1) Eine Anlage zur Probenahme für Milchsammelwagen darf nur verwendet werden, wenn 1.sie den Anforderungen nach Absatz 2 genügt und2.über die Erfüllung der Anforderungen ein Prüfbericht nach Absatz 4 vorliegt.
(2) Für Anlagen zur Probenahme gelten die in der DIN 11868-1:2023-11 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen – Teil 1: Anforderungen, Haupt- und Wiederholungsprüfung“ sowie in der DIN 11868-2:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen – Teil 2: Typprüfung“ festgelegten Anforderungen.
(3) Die Hauptprüfungen und die Wiederholungsprüfungen sind von einer Prüfstelle vorzunehmen. Die Tätigkeit als Prüfstelle setzt die Erfüllung der Anforderungen der DIN 11868-3:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen – Teil 3: Mindestkriterien an Prüfstellen, die Haupt- bzw. Typprüfungen durchführen“ voraus.
(4) Die Prüfstelle hat über jede bestandene Hauptprüfung und über jede bestandene Wiederholungsprüfung unverzüglich nach Abschluss der Prüfung einen Prüfbericht auszustellen und diesen unverzüglich dem Abnehmer zu übermitteln.
(5) Anlagen zur Probenahme, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden oder nach den dort geltenden Regelungen mit Absatz 2 vergleichbaren Haupt- und Wiederholungsprüfungen unterliegen, werden vorbehaltlich des Satzes 2 den Anlagen zur Probenahme nach Absatz 1 gleichgestellt. Die Anlagen zur Probenahme müssen hinsichtlich der Repräsentativität der Probe sowie der Verschleppung ein Ergebnis gewährleisten, das den in Absatz 2 genannten Anforderungen entspricht. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2, hat der Abnehmer auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Voraussetzung erfüllt ist.
RohmilchGütV§ 13Verwendungsverbot von Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen(1) Ist für den Abnehmer erkennbar, dass eine Anlage zur Probenahme für Milchsammelwagen den in § 12 Absatz 2 genannten Anforderungen nicht mehr genügt, darf diese Anlage nicht mehr verwendet werden. Die Einstellung der Verwendung nach Satz 1 ist unverzüglich vom Abnehmer der Landesstelle mitzuteilen.
(2) Ergibt eine erneute Hauptprüfung durch die Prüfstelle, dass die Anlage zur Probenahme den in § 12 Absatz 2 genannten Anforderungen wieder genügt, darf die Anlage wieder verwendet werden. Die Prüfstelle hat über die bestandene Hauptprüfung unverzüglich einen Prüfbericht auszustellen und diesen unverzüglich dem Abnehmer zu übermitteln. Der Abnehmer hat den Prüfbericht unverzüglich nach Erhalt der Landesstelle zu übermitteln.
(3) Wird eine in § 12 Absatz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, ist die Verwendung von Anlagen zur Probenahme, die der in § 12 Absatz 2 genannten Norm entsprechen, ein Jahr nach der Ersetzung einzustellen, sofern nicht die Prüfstelle innerhalb von zehn Monaten nach der Ersetzung bescheinigt, dass die Anlage zur Probenahme den Anforderungen der neueren Norm entspricht.
(4) Die Landesstelle kann die Verwendung einer Anlage zur Probenahme für Milchsammelwagen untersagen, wenn der Abnehmer 1.nicht den nach § 6 Absatz 4 Satz 2 oder den nach § 12 Absatz 5 Satz 3 erforderlichen Beleg erbringt oder2.keine Einstellung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 vornimmt.
RohmilchGütV§ 14Zulassung der Prüfstellen durch die Landesstellen(1) Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die Landesstelle, falls sie kein organisatorischer Bestandteil der Landesstelle ist. Die Zulassung setzt die Erfüllung der Anforderungen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 voraus.
(2) Die Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der Landesstelle zu beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 beizufügen.
(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Prüfstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Prüfstelle.
(4) Eine Stelle, die über keine Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 verfügt oder nicht organisatorischer Bestandteil einer Landesstelle ist, darf keine Anlagen zur Probenahme nach dieser Verordnung prüfen.
RohmilchGütV§ 15Entzug und Ruhenlassen der Zulassung von Prüfstellen(1) Genügt eine zugelassene Prüfstelle den in § 12 Absatz 3 Satz 2 genannten Anforderungen nicht mehr, hat sie die Hauptprüfungen und die Wiederholungsprüfungen für Anlagen zur Probenahme unverzüglich einzustellen. Stellt eine zugelassene Prüfstelle die Prüfungen nach Satz 1 ein, hat sie die Einstellung der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Landesstelle entzieht der Prüfstelle anschließend die Zulassung.
(2) Ist zu erwarten, dass eine zugelassene Prüfstelle den Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 nur vorübergehend nicht genügt, kann die Landesstelle die Zulassung ruhen lassen. Solange die Zulassung ruht, darf die Prüfstelle keine Hauptprüfungen und keine Wiederholungsprüfungen für Anlagen zur Probenahme vornehmen. Lässt die Landesstelle die Zulassung ruhen, hat sie gleichzeitig eine Frist zu bestimmen, bis zu deren Ablauf von der Prüfstelle nachzuweisen ist, dass sie den Anforderungen wieder genügt. Erfolgt der Nachweis durch die Prüfstelle fristgerecht, ist das Ruhenlassen durch die Landesstelle zu beenden. Erfolgt kein fristgerechter Nachweis durch die Prüfstellen, entzieht die Landesstelle die Zulassung.
(3) Wird eine in § 12 Absatz 3 Satz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, erlischt die Zulassung der Prüfstelle ein Jahr nach der Ersetzung, sofern nicht die Prüfstelle spätestens zehn Monate nach der Ersetzung gegenüber der Landesstelle nachweist, dass sie die sich aus der neueren Norm ergebenden Anforderungen erfüllt. Die Landesstelle bestätigt das Fortbestehen der Zulassung durch Bescheid.
(4) Ist die Prüfstelle Bestandteil der Landesstelle, ist die in Absatz 3 Satz 1 und 2 enthaltene Übergangsregelung entsprechend anzuwenden.
RohmilchGütV§ 16Transport der Proben(1) Der Abnehmer hat die Proben zur Untersuchungsstelle zu transportieren und dabei insbesondere durch Einhaltung der Temperaturvorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen, dass der Transport die Verwendbarkeit der Proben nicht beeinträchtigt.
(2) Der Abnehmer kann mit dem Transport einen Dritten, insbesondere die Untersuchungsstelle, beauftragen.
(3) Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle auf deren begründete Nachfrage zu belegen, wie er die Ordnungsgemäßheit des Transports im Sinne des Absatzes 1 sichergestellt hat. Satz 1 gilt nicht, sofern die Untersuchungsstelle mit dem Transport beauftragt ist.
(4) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat mit der Untersuchungsstelle einen Untersuchungsplan für die Proben zu vereinbaren, an dem sich der Transport auszurichten hat.
RohmilchGütV030Abschnitt 3Güteuntersuchung und Mittelwertbildung
RohmilchGütV§ 17Durchführung der GüteuntersuchungDer Abnehmer hat sicherzustellen, dass die Güteuntersuchung durch eine Untersuchungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen wird.
RohmilchGütV§ 18Mitteilung von Untersuchungsergebnissen(1) Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchungszeitpunkte und die Untersuchungsergebnisse für alle Proben eines Kalendermonats bis spätestens zum Ablauf des fünften Werktags des auf die Untersuchungen folgenden Kalendermonats an den Abnehmer zu übermitteln.
(2) Ergibt eine Güteuntersuchung das Vorhandensein eines Hemmstoffs, einer Gesamtkeimzahl von über 100 000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter oder einer somatischen Zellzahl von über 400 000 somatischen Zellen je Milliliter, hat die Untersuchungsstelle den Abnehmer unverzüglich über das Vorhandensein zu unterrichten. Anschließend hat der Abnehmer den Erzeuger unverzüglich darüber zu unterrichten. Ist im Rahmen der Güteuntersuchung ein bestimmter Hemmstoff identifiziert worden, sind die Unterrichtungen auch auf den betreffenden Hemmstoff zu beziehen.
(3) Die Art und Weise der Unterrichtung nach Absatz 2 ist zwischen Erzeuger, Abnehmer und Untersuchungsstelle zu vereinbaren. Dabei kann insbesondere die Unterrichtung mittels des Zugangs zu einer Datenbank vorgesehen werden.
RohmilchGütV§ 19Zulassung der Untersuchungsstellen durch die Landesstellen(1) Die Untersuchungsstelle bedarf der Zulassung durch die Landesstelle. Die Zulassung setzt voraus, dass die Untersuchungsstelle bezüglich der Güteuntersuchung 1.mit ihren Untersuchungsverfahren nach der DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ oder der vorangegangenen gleichnamigen DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08 von einer Stelle akkreditiert ist, die nach dem Akkreditierungsstellengesetz zu einer solchen Akkreditierung befugt ist,2.insbesondere in sachlicher und personeller Hinsicht zu einer solchen Untersuchung in der Lage ist und3.mit ihren Untersuchungsverfahren an Ringuntersuchungen zur Güte von Rohmilch teilnimmt, die vom Max Rubner-Institut oder vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit durchgeführt werden, soweit die jeweilige Einrichtung die Untersuchungsstelle zur Teilnahme aufgefordert hat.
(2) Die Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der Landesstelle zu beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 beizufügen. In dem Antrag hat sich die Untersuchungsstelle zu verpflichten, die Ergebnisse der Ringuntersuchungen derjenigen Stelle mitzuteilen, die für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Akkreditierung zuständig ist, falls diese Stelle die Untersuchungsstelle zu einer solchen Mitteilung auffordert.
(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Untersuchungsstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Untersuchungsstelle.
(4) Wird die Güteuntersuchung ganz oder teilweise von einer Untersuchungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt, die in dem jeweiligen Staat für die Durchführung von Güteuntersuchungen zugelassen ist und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 in gleichwertiger Weise erfüllt, gilt diese Untersuchungsstelle als nach dieser Verordnung zugelassen. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1, hat der Abnehmer auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anforderungen erfüllt sind.
(5) Eine Stelle, die nicht zugelassen ist, darf keine Güteuntersuchungen nach dieser Verordnung vornehmen.
RohmilchGütV§ 20Entzug, Ruhenlassen und Erlöschen der Zulassung von Untersuchungsstellen(1) Erfüllt eine Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr, hat sie die Güteuntersuchungen unverzüglich einzustellen. Die Einstellung der Güteuntersuchungen und diejenige Voraussetzung, die nicht mehr erfüllt wird, hat die Untersuchungsstelle der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Landesstelle entzieht anschließend die Zulassung.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, wenn der von der Landesstelle verlangte Nachweis nach § 19 Absatz 4 Satz 2 nicht erbracht wird.
(3) Ist zu erwarten, dass die Untersuchungsstelle die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 2 nur vorübergehend nicht erfüllt oder im Fall des Absatzes 2 einen Nachweis nach § 19 Absatz 4 Satz 2 vorlegen wird, kann die Landesstelle die Zulassung ruhen lassen. Solange die Zulassung ruht, darf die Untersuchungsstelle keine Güteuntersuchungen vornehmen.
(4) Tritt eine in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte DIN-Norm außer Kraft, erlöschen zwei Jahre nach dem Außerkrafttreten Zulassungen, die auf eine Akkreditierung nach der jeweiligen DIN-Norm gestützt sind.
(5) Weist die Untersuchungsstelle spätestens 22 Monate nach dem Außerkrafttreten einer in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten DIN-Norm der Landesstelle nach, dass sie über eine Akkreditierung verfügt, die auf eine spätere Fassung der DIN EN ISO/IEC 17025 gestützt ist, bleibt die Zulassung bestehen. Die Landesstelle bestätigt das Fortbestehen der Zulassung durch Bescheid.
(+++ § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 2 Satz 4 +++)
RohmilchGütV§ 21Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung(1) Die Untersuchungsstelle hat sicherzustellen, dass die Güteuntersuchung gemäß den in Anlage 3 bestimmten Untersuchungsverfahren vorgenommen wird. Sieht Anlage 3 für ein Gütemerkmal sowohl ein amtliches Verfahren als auch ein alternatives Verfahren vor, kann zwischen diesen Verfahren gewählt werden.
(2) Die Untersuchungsstelle kann bei der Landesstelle die Nutzung eines nicht in Anlage 3 aufgeführten Untersuchungsverfahrens beantragen, wenn dieses Untersuchungsverfahren ein in Anlage 3 aufgeführtes Untersuchungsverfahren aktualisiert und mindestens gleich geeignet ist. In dem Antrag sind von der Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nach Satz 1 nachzuweisen. Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Landesstelle die Nutzung dieses Untersuchungsverfahrens durch die Untersuchungsstelle zulassen. Durch die Zulassung gilt das Untersuchungsverfahren 1.für die Untersuchungsstelle und2.für die diese Untersuchungsstelle beauftragenden Abnehmerals Untersuchungsverfahren im Sinne der Anlage 3.
(3) Das Land, in dem sich die Landesstelle befindet, unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Zulassung eines Untersuchungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 3.
RohmilchGütV§ 22Mittelwertbildung(1) Der Abnehmer hat bezogen auf alle Gütemerkmale mit Ausnahme der Gütemerkmale Hemmstoffe und Gefrierpunkt für jeden Kalendermonat einen Mittelwert gemäß Anlage 2 Abschnitt G nach Satz 2 zu bilden. Die Mittelwertbildung muss bis zum Ablauf des Folgemonats vorgenommen werden. Fehlt ein Mittelwert, gilt für das jeweilige Gütemerkmal die monatliche Güteprüfung als nicht durchgeführt.
(2) Der Abnehmer kann die Mittelwertbildung für alle oder für einzelne Gütemerkmale durch eine Untersuchungsstelle vornehmen lassen.
(3) Lässt der Abnehmer die Mittelwertbildung für den Fettgehalt oder den Eiweißgehalt von einer Untersuchungsstelle vornehmen, hat er der Untersuchungsstelle das Volumen in Liter oder das Gewicht in Kilogramm für jede einzelne Rohmilchmenge, aus der die untersuchten Proben stammen, mitzuteilen.
RohmilchGütV§ 23Überschreiten oder Unterschreiten der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen(1) Überschreitet der Abnehmer bezüglich eines Gütemerkmals die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum vorschreibt, hat er die Ergebnisse aller Güteuntersuchungen dieses Zeitraums in die Mittelwertbildung und die Bewertung des jeweiligen Gütemerkmals einzubeziehen.
(2) Der Abnehmer darf bezüglich eines Gütemerkmals die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum vorschreibt, nicht unterschreiten. Nur in folgenden Fällen darf er die Mindestanzahl unterschreiten: 1.wenn eine Probenahme auf Grund einer durch den Abnehmer nicht vorhersehbaren Unterbrechung, einer Beendigung oder einer erstmaligen Aufnahme der Übernahme von Rohmilch nicht in ausreichender Anzahl möglich oder mit erheblichen zusätzlichen Kosten für den Abnehmer verbunden ist;2.wenn bei einer ununterbrochenen Übernahme der Rohmilch aus besonderen Gründen, insbesondere wegen höherer Gewalt, eine Probenahme in ausreichender Anzahl oder ein ordnungsgemäßer Transport der Proben nicht möglich oder mit erheblichen zusätzlichen Kosten für den Abnehmer verbunden ist;3.wenn eine Probe gemäß Anlage 2 Abschnitt H Unterabschnitt II Nummer 2 unberücksichtigt bleibt und es dem Abnehmer nicht oder nur unter erheblichen zusätzlichen Kosten möglich ist, der Untersuchungsstelle rechtzeitig eine Ersatzprobe zur Verfügung zu stellen.
RohmilchGütV§ 24Unterrichtung bei Unterschreitung der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen(1) Wenn die Untersuchungsstelle bei einem Erzeuger nicht die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum vorschreibt, erreicht, hat sie den Abnehmer und die für den Abnehmer zuständige Landesstelle darüber spätestens fünf Tage nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums unter Angabe des Erzeugers zu unterrichten.
(2) Wird der Abnehmer über eine Unterschreitung nach Absatz 1 unterrichtet und hat er die Güteuntersuchung der Proben des Erzeugers in dem betreffenden Zeitraum von mehr als einer Untersuchungsstelle vornehmen lassen, ist von ihm nach Satz 2 die für ihn zuständige Landesstelle darüber zu unterrichten, ob die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unter Berücksichtigung der Güteuntersuchungen aller Untersuchungsstellen erreicht wurde. Die Unterrichtung der Landesstelle hat spätestens zehn Tage nach Ablauf des Kalendermonats zu erfolgen.
RohmilchGütV§ 25Anderweitige Gütemerkmale; Identifizierung von Hemmstoffen(1) Der Abnehmer darf ein anderes als in § 3 Absatz 1 Nummer 5 genanntes Gütemerkmal nur zu einem Bestandteil der Güteprüfung machen, wenn dies zwischen ihm und dem Erzeuger vereinbart ist.
(2) Die Vereinbarung muss bezüglich des anderweitigen Gütemerkmals die Mindestanzahl der in einem bestimmten Zeitraum vorzunehmenden Güteuntersuchungen und, falls erforderlich, eine Mittelwertbildung festlegen. Wird eine Mittelwertbildung vereinbart, ist zusätzlich festzulegen, wie der Mittelwert bestimmt wird.
(3) Wird ein anderweitiges Gütemerkmal Bestandteil der Güteprüfung, sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Güteprüfung sinngemäß anzuwenden.
(4) Bestimmt Anlage 3 für ein anderweitiges Gütemerkmal ein Untersuchungsverfahren, ist nur dieses Untersuchungsverfahren zu nutzen. Liegt keine derartige Bestimmung vor, hat die Untersuchungsstelle ein Untersuchungsverfahren aus denjenigen Untersuchungsverfahren auszuwählen, für die sie akkreditiert ist.
(5) Der Abnehmer kann im Falle eines Hemmstoffnachweises, in dessen Rahmen kein bestimmter Hemmstoff identifiziert wurde, die betreffende Probe anschließend dahingehend untersuchen, welcher Hemmstoff zu dem Hemmstoffnachweis geführt hat. Die Untersuchung muss auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Verfahren erfolgen. Das Ergebnis der Untersuchung hat der Abnehmer innerhalb von fünf Tagen nach der Untersuchung dem betreffenden Erzeuger mitzuteilen.
RohmilchGütV§ 26Unterrichtung über das verwendete Hemmstofftestsystem(1) Die Untersuchungsstelle hat den Abnehmer über das verwendete Hemmstofftestsystem sieben Tage vor dessen erstmaliger Verwendung oder dessen Wechsel zu unterrichten. Wird nur für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen ein anderes Hemmstofftestsystem verwendet, bedarf es keiner Unterrichtung.
(2) Der Abnehmer hat allen Erzeugern, deren Proben von der nach Absatz 1 Satz 1 unterrichtenden Untersuchungsstelle untersucht werden, unverzüglich nach der Unterrichtung mitzuteilen, welches Hemmstofftestsystem verwendet wird.
RohmilchGütV§ 27Schnelltest auf Hemmstoffe(1) Der Abnehmer hat jegliche Rohmilch, die in seinem Betrieb oder in einem von ihm bestimmten Betrieb ankommt, vor deren Umfüllung durch einen Schnelltest auf mindestens die Hemmstoffgruppen Penicilline und Cephalosporine zu testen. Für den Schnelltest sind Untersuchungsverfahren zu verwenden, die in Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt II oder III festgelegt sind.
(2) Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle die von ihm zur Verwendung vorgesehenen Schnelltestarten spätestens vierzehn Tage vor ihrer jeweiligen erstmaligen Verwendung mitzuteilen.
(3) Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe nachgewiesen, hat der Abnehmer unverzüglich die Proben sämtlicher Erzeuger, deren Rohmilch in der übernommenen Rohmilch enthalten ist, nach Anlage 2 Abschnitt D Nummer 1 durch eine Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. Bei der Untersuchung hat die Untersuchungsstelle ein Hemmstofftestsystem zu verwenden, das den Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt C bezüglich der Untersuchung auf die Hemmstoffgruppen 1 bis 6 der Hemmstofftabelle genügt und darüber hinaus mindestens alle Hemmstoffe erfasst, die vom Abnehmer im Rahmen des Schnelltests nachweisbar sind.
(4) Zur Durchführung der Untersuchung nach Absatz 3 Satz 1 hat der Abnehmer der Untersuchungsstelle unverzüglich nach dem Nachweis der Hemmstoffe die betreffenden Proben zur Verfügung zu stellen sowie die Art des verwendeten Schnelltests und das Ergebnis des Schnelltests mitzuteilen. Auf den Transport der Proben findet § 16 Absatz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
(5) Sämtliche Untersuchungen nach Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 werden auf die in der Anlage 2 Abschnitt D festgelegten Mindestanzahlen an Güteuntersuchungen angerechnet.
RohmilchGütV§ 28Voruntersuchung auf Hemmstoffe(1) Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe nachgewiesen, hat der Abnehmer die in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Proben nach den Anforderungen des § 27 Absatz 3 Satz 2 auf Hemmstoffe vorzuuntersuchen, wenn 1.diejenige Untersuchungsstelle, die in der Regel für den Abnehmer die Güteuntersuchungen vornimmt, aus Gründen, die der Abnehmer nicht zu vertreten hat, die in § 27 Absatz 3 Satz 1 vorgesehene Untersuchung nicht unverzüglich vornehmen kann oder2.von einem oder mehreren der in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Erzeugern Rohmilch übernommen werden soll, bevor dem Abnehmer das Ergebnis der in § 27 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Untersuchung übermittelt werden kann.
(2) Nach der Voruntersuchung sind die voruntersuchten Proben wieder zu verschließen, als voruntersucht zu kennzeichnen und vom Abnehmer unverzüglich einer Untersuchung durch eine Untersuchungsstelle entsprechend § 27 Absatz 3 Satz 1 zuzuführen.
(3) Zur Durchführung der Untersuchung hat der Abnehmer der Untersuchungsstelle Folgendes mitzuteilen: 1.die Art des verwendeten Schnelltests;2.das für die Voruntersuchung verwendete Hemmstofftestsystem;3.die Ergebnisse des Schnelltests und der Voruntersuchung.
(4) Auf den Transport der Proben findet § 16 Absatz 1 bis 3 und auf die Anrechnung der Untersuchungen § 27 Absatz 5 entsprechende Anwendung.
RohmilchGütV§ 29Untersuchungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627(1) Wird Rohmilch, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und die vom Erzeuger zwecks Übernahme durch einen Abnehmer zusammengefasst wurde, auf ein Gütemerkmal 1.im Rahmen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in der Fassung vom 19. Dezember 2022 auf Veranlassung der zuständigen Behörde oder2.im Rahmen des in Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in der Fassung vom 19. Dezember 2022 vorgesehenen Nachweises auf Veranlassung des Erzeugersuntersucht, gilt bezüglich der Gütemerkmale bakteriologische Eigenschaften und Gehalt an somatischen Zellen eine solche Untersuchung als Güteuntersuchung. Hinsichtlich der Güteuntersuchung nach Satz 1 Nummer 2 hat der Erzeuger sicherzustellen, dass sie durch eine nach § 19 Absatz 1 zugelassene Untersuchungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen wird.
(2) Erfährt der Erzeuger das Ergebnis einer Untersuchung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, hat er dieses Ergebnis unverzüglich dem Abnehmer mitzuteilen, sofern er nicht das Ergebnis durch den Abnehmer erfahren hat. Die dem Ergebnis zugrunde liegende Untersuchung darf nicht auf eine in Anlage 2 Abschnitt C und E festgelegte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen angerechnet werden.
(3) Jedes mitgeteilte Ergebnis gilt als Güteuntersuchung und ist daher in die Mittelwertbildung und in die Bewertung des jeweiligen Gütemerkmals einzubeziehen. Im Rahmen der Mittelwertbildung ersetzt ein mitgeteiltes Ergebnis ein in dem betreffenden Kalendermonat fehlendes Ergebnis der Güteuntersuchung.
RohmilchGütV040Abschnitt 4Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch
RohmilchGütV§ 30Berechnung nach Güte und Gewicht; Umrechnungsfaktor(1) Der Abnehmer hat die übernommene Rohmilch nach der festgestellten Güte und dem Gewicht in Kilogramm zu bezahlen.
(2) Bemisst der Abnehmer die Rohmilch bei der Übernahme nach Litern, hat er eine Umrechnung von Liter in Kilogramm vorzunehmen. Dabei ist ein Umrechnungsfaktor von 1,03 zu verwenden.
(+++ § 30 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 § 30 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 +++)
RohmilchGütV§ 31Milchgeldabrechnung(1) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat und für jeden Erzeuger eine Milchgeldabrechnung zu erstellen, die folgende Angaben enthalten muss: 1.bezogen auf die jeweilige Rohmilch, die der Abnehmer von dem einzelnen Erzeuger übernommen hat: a)die Menge in Kilogramm;b)den Kaufpreis für ein Kilogramm unter Berücksichtigung aller Abschläge und Zuschläge;c)den für die übernommene Menge zu zahlenden Kaufpreis;2.bezogen auf die gesamte Rohmilch, die der Abnehmer von allen Erzeugern übernommen hat: a)den Durchschnittskaufpreis für ein Kilogramm unter Berücksichtigung aller Abschläge und Zuschläge;b)den durchschnittlichen Fett- und Eiweißgehalt eines Kilogramms;c)den Durchschnittskaufpreis für ein Kilogramm mit einem Fettgehalt von 4,00 Prozent und einem Eiweißgehalt von 3,40 Prozent ohne Berücksichtigung von Abschlägen und Zuschlägen;3.die Werte, die der Berechnung des Durchschnittskaufpreises für eine Fett- und Eiweißeinheit zugrunde liegen, wobei eine Fetteinheit aus 10 Gramm Fett und eine Eiweißeinheit aus 10 Gramm Eiweiß besteht;4.das Ergebnis der Güteprüfung, soweit es dem Erzeuger nicht gesondert mitgeteilt wird.
(2) Unterscheidet der Abnehmer hinsichtlich des Kaufpreises zwischen verschiedenen Arten von Rohmilch, insbesondere zwischen konventionell und ökologisch erzeugter Rohmilch, kann er in der Milchgeldabrechnung für die jeweils betroffenen Erzeuger die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ausschließlich oder zusätzlich auf die jeweilige Art der Rohmilch beziehen. Dabei ist kenntlich zu machen, auf welche Art der Rohmilch sich die Angaben beziehen.
(3) In der Milchgeldabrechnung sind gesondert sämtliche Abschläge und Zuschläge nach den §§ 32 und 33 auszuweisen und zu begründen.
(4) Der Abnehmer darf, soweit dadurch die Nachvollziehbarkeit der Angaben nicht beeinträchtigt wird, 1.über die Pflichtangaben hinaus weitere Angaben in die Milchgeldabrechnung aufnehmen und2.im Falle des § 4 Absatz 3 die vorzunehmenden Angaben in entsprechend getrennte Milchgeldabrechnungen aufnehmen.
(5) Sämtliche Angaben von Preisen nach den Absätzen 1 bis 4 sind ohne Umsatzsteuer vorzunehmen. Die zusätzliche Ausweisung der Umsatzsteuer und von entsprechenden Bruttopreisen wird hiervon nicht berührt.
(6) Der Abnehmer hat die Milchgeldabrechnung dem Erzeuger bis spätestens zum Ablauf des auf den Abrechnungsmonat folgenden Kalendermonats zu übermitteln.
(7) Erweist sich nach ihrer Übermittlung eine in der Milchgeldabrechnung enthaltene Angabe als unzutreffend oder kommt es hinsichtlich dieser Angabe zu einer nachträglichen Änderung, hat der Abnehmer die übermittelte Milchgeldabrechnung innerhalb von einem Monat nach der Feststellung der unzutreffenden Angabe oder dem Eintreten der nachträglichen Änderung abzuändern. Dies kann durch die Übermittlung einer neuen Milchgeldabrechnung oder einer Ergänzung zur Milchgeldabrechnung geschehen.
RohmilchGütV§ 32Abschläge auf den Kaufpreis(1) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die Gesamtkeimzahl der Rohmilch eine Anzahl von 100 000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 2 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.
(2) Ergibt die Güteprüfung einen Hemmstoffnachweis, ist der Kaufpreis für den betreffenden Kalendermonat wie folgt zu mindern: 1.um 3 Cent je Kilogramm für den ersten Hemmstoffnachweis;2.um mindestens 3 Cent je Kilogramm für jeden weiteren Hemmstoffnachweis.
(3) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die somatische Zellzahl eine Anzahl von 400 000 somatischen Zellen je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 1 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 +++)
RohmilchGütV§ 33Zusätzliche Abschläge sowie Zuschläge auf den Kaufpreis(1) Auf der Grundlage der Güteprüfung können neben den in § 32 aufgeführten Abschlägen weitere Abschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Abschläge, die auf einer nach § 25 Absatz 1 vereinbarten Prüfung auf anderweitige Gütemerkmale beruhen.
(2) Auf der Grundlage der Güteprüfung können im Falle einer überdurchschnittlichen Güte Zuschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht, Abschläge und Zuschläge vorzusehen, die auf einer anderen Grundlage als der Güteprüfung beruhen.
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 +++)
RohmilchGütV§ 34Abrechnung im Falle einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt(1) Bei einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt hat der Abnehmer für jeden Erzeuger eine Abrechnung über die übernommene Rohmilch entsprechend § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 zu erstellen. § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 4 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Erfolgt im Falle des Absatzes 1 eine Gegenleistung, ist in der Abrechnung über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben hinaus die Berücksichtigung des Ergebnisses der Güteprüfung bei der Gegenleistung darzustellen. § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 32 und 33 finden entsprechende Anwendung.
RohmilchGütV050Abschnitt 5Schlussvorschriften
RohmilchGütV§ 35Aufzeichnungspflichten der Abnehmer(1) Der Abnehmer hat zu jeder Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme innerhalb eines Monats nach der Einführung Folgendes aufzuzeichnen: 1.das Datum und die Dauer der Einführung;2.die Methode und den Inhalt der Einführung;3.die Namen der Personen, die die Einführung vorgenommen haben;4.die Namen der Teilnehmer;5.eine Liste der auf Grund der Einführung ausgestellten Nachweise.
(2) Der Abnehmer hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach dem Erhalt des Ergebnisses der Güteuntersuchung Folgendes aufzuzeichnen: 1.den Namen des Erzeugers;2.das Datum der Probenahme;3.den Namen des Probenehmers;4.die Art der Konservierung der Probe;5.die übernommene Rohmilchmenge in Kilogramm, von der die Probe stammt;6.das Datum und das Ergebnis der Güteuntersuchung der Probe.
(3) Der Abnehmer hat zu jedem Schnelltest auf Hemmstoffe innerhalb eines Monats nach der Durchführung des Schnelltests Folgendes aufzuzeichnen: 1.das Datum des Schnelltests;2.Angaben zur Identifikation der Rohmilch und zur Identifikation der Erzeuger, von denen die Rohmilch stammt;3.die Art des verwendeten Hemmstofftestsystems;4.das Ergebnis des Schnelltests.
(4) Der Abnehmer hat für jede Mittelwertbildung innerhalb eines Monats nach der Mittelwertbildung die für die Mittelwertbildung herangezogenen Güteuntersuchungen und die Berechnung des Mittelwerts aufzuzeichnen.
(5) Der Abnehmer hat für jede Untersuchung zur Identifizierung eines Hemmstoffs innerhalb eines Monats nach der Durchführung der Untersuchung Folgendes aufzuzeichnen: 1.den Namen des Erzeugers;2.das Datum der Probenahme;3.die Art der Konservierung der Probe;4.das Datum der Güteuntersuchung;5.das Datum und das Ergebnis der Untersuchung zur Identifizierung des Hemmstoffs;6.den Namen der Stelle, die die Untersuchung vorgenommen hat;7.die Art des verwendeten Untersuchungsverfahrens.
RohmilchGütV§ 36Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen(1) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen: 1.das Datum und die Dauer des Lehrgangs;2.die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;3.die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben;4.die Namen der Teilnehmer;5.eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.
(2) Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen: 1.den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger;2.den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt;3.das Datum des Eingangs;4.die Art der Konservierung;5.das Datum der Untersuchung;6.die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;7.die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;8.das Ergebnis der Güteuntersuchung.
RohmilchGütV§ 37Aufbewahrungspflichten(1) Der Abnehmer hat 1.die Milchgeldabrechnungen nach § 31 Absatz 1, die Abrechnungen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und die Aufzeichnungen nach § 35 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren und2.die Prüfberichte nach § 12 Absatz 4 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Übermittlung durch die Prüfstelle aufzubewahren.
(2) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat die Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 1 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren.
(3) Die Untersuchungsstelle hat die Schriftstücke zu der Teilnahme an den Ringuntersuchungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und die Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 2 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren.
(4) Die Prüfstelle hat alle im Zusammenhang mit den Hauptprüfungen und Wiederholungsprüfungen stehenden Aufzeichnungen drei Jahre ab dem Ende des Monats, in dem die jeweilige Prüfung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Unterlagen sind von der jeweils aufbewahrungspflichtigen Person der Landesstelle auf Verlangen vorzulegen.
RohmilchGütV§ 38Mitteilungspflichten der Abnehmer bezüglich der Übernahme von Rohmilch(1) Übernimmt ein Abnehmer erstmals Rohmilch von Erzeugern, hat er dies der Landesstelle spätestens zwei Wochen vor dem betreffenden Ereignis schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Stellt er eine Übernahme vorübergehend oder dauerhaft ein oder nimmt er eine vorübergehend eingestellte Übernahme wieder auf, hat er dies der Landesstelle unverzüglich nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind anzugeben: 1.Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Abnehmers;2.das Datum des jeweiligen Ereignisses;3.bei einer vorübergehenden Einstellung die voraussichtliche Dauer der Einstellung.
(3) Liegt ein Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vor, hat der Abnehmer dies der Landesstelle mitzuteilen und dazulegen. Insbesondere hat er bezüglich einer Konstellation nach Nummer 1 darzulegen, welche Rohmilchmenge durchschnittlich übernommen wird. Ändert sich die übernommene Rohmilchmenge eines Abnehmers dahingehend, dass er die Grenze des § 2 Absatz 2 Nummer 1 überschreitet oder unterschreitet, hat der Abnehmer dies der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen.
(4) Zur Überprüfung der mitgeteilten Angaben und des Umstandes, ob Abnehmer ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sind, kann die Landesstelle einen Abgleich mit den Registrierungen der Lebensmittelunternehmer vornehmen, die nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfolgen.
RohmilchGütV§ 39OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 6 Absatz 1 eine Probenahme nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführt,2.entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 3 oder § 19 Absatz 4 Satz 2 einen Beleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,3.entgegen § 7 Absatz 1 eine Probenahme vornehmen lässt,4.entgegen § 10 Absatz 1 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht mit sich führt,5.einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt,6.entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Anlage verwendet,7.entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 3 oder § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,8.entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 2 eine Zulassung oder die Nutzung eines Untersuchungsverfahrens nicht richtig beantragt,9.entgegen § 14 Absatz 4 eine dort genannte Anlage prüft,10.entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 eine Prüfung oder Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,11.entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 Satz 2 oder § 28 Absatz 4, nicht sicherstellt, dass der Transport die Verwendbarkeit der Probe nicht beeinträchtigt,12.entgegen § 17, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Güteuntersuchung vorgenommen wird,13.entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,14.entgegen § 19 Absatz 5 eine Güteuntersuchung vornimmt,15.entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 einen Mittelwert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bildet,16.entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unterschreitet,17.entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Rohmilch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig testet,18.entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 eine Probe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,19.entgegen § 35 oder § 36 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder20.entgegen § 37 Absatz 1 oder 4 eine dort genannte Abrechnung, Aufzeichnung oder einen Prüfbericht nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.
RohmilchGütV§ 40Anwendungs- und Übergangsbestimmungen(1) Die §§ 7 bis 11 sind erst ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich die Anforderungen an die Sachkunde und an den Nachweis der Sachkunde nach Landesrecht.
(2) Ist eine Untersuchungsstelle auf der Grundlage des § 2 Absatz 8 der Milch-Güteverordnung am 1. Juli 2021 zugelassen, gilt sie auch nach dieser Verordnung als zugelassen. Eine solche Untersuchungsstelle muss bis zum 1. Januar 2022 die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 2 erfüllen und dies der nach § 19 Absatz 3 zuständigen Landesstelle unter Beifügung der entsprechenden Nachweise mitteilen. Erfüllt die Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nicht oder erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung gegenüber der Landesstelle, hat sie die Güteuntersuchungen unverzüglich einzustellen. § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
RohmilchGütVAnlage 1(zu § 7 Absatz 2)Anforderungen an eine sachkundige Probenahme(Fundstelle: BGBl. I 2021, 58 - 59;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A.Allgemeine Anforderungen (§ 7 Absatz 2 Satz 1)Bei jeder Probenahme sind folgende Anforderungen zu erfüllen: I.Grundlegende Anforderungen 1.Einhaltung der Vorgaben des Lebensmittelhygienerechts im Hinblick auf die Sach- und Personalhygiene.2.Funktionstüchtigkeit und hygienisch einwandfreier Zustand aller Geräte und sonstiger Gegenstände, die bei der Probenahme verwendet werden.3.Bedienung einer Anlage zur Probenahme gemäß den Vorgaben des Herstellers.4.Befolgung der Anweisungen des Abnehmers hinsichtlich der Probenahme.5.Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs der gesamten Probenahme, um insbesondere die fehlerfreie Funktion einer Anlage zur Probenahme sicherzustellen und äußere Einflüsse auf die Probenahme zu verhindern.6.Unverzügliche Benachrichtigung des zuständigen Verantwortlichen des Abnehmers in folgenden Fällen: a)Undurchführbarkeit der Probenahme;b)Verwechslung oder Unregelmäßigkeiten bei der Probenahme;c)technische Mängel oder qualitätsmindernde Einflüsse bei der Probenahme.II.Anforderungen hinsichtlich einzelner Schritte der Probenahme 1.Sicherstellung, dass die milchführenden Teile einer Anlage zur Probenahme vor Beginn der Probenahme soweit wie technisch möglich frei von jeglicher Flüssigkeit sind, insbesondere von Wasser und Reinigungslösung.2.Visuelle Prüfung, ob sich die Rohmilch in einwandfreiem Zustand (etwa nicht verfärbt, flockig oder veränderte Konsistenz) befindet, soweit es sich um ein geschlossenes System mit Prüfmöglichkeit handelt oder im Falle einer offenen Aufbewahrung eine Prüfung ohne besonderen Aufwand möglich ist.3.Feststellung, dass die Rohmilch vor Beginn der Probenahme durchmischt ist, soweit eine Prüfung entsprechend Nummer 2 möglich ist. Insbesondere darf die Rohmilch nicht aufgerahmt sein. Wird eine unzureichende Durchmischung festgestellt, hat eine ausreichende Durchmischung vor der Probenahme stattzufinden. In Rohmilchtanks mit Rührwerk ist für eine ausreichende Durchmischung der Rohmilch das Rührwerk für mindestens drei Minuten in Gang zu setzen.4.Feststellung, dass die Rohmilch vor Beginn der Probenahme entsprechend den Vorgaben des Lebensmittelhygienerechts gekühlt ist.5.Einhaltung vorgegebener Einstellungen einer Anlage zur Probenahme (Temperatur, Pumpendrehzahl und Ähnliches) sowie vorgegebener Abläufe bei der Verwendung einer Anlage zur Probenahme.6.Kontrolle auf Leckagen und Tropfmilch, insbesondere im Bereich beweglicher und abnehmbarer Teile einer Anlage zur Probenahme.7.Kühlung der Proben unverzüglich nach der Beendigung der Probenahme auf höchstens 8 Grad Celsius. Im Anschluss müssen die Proben durchgängig in einem Temperaturbereich von 2 Grad Celsius bis 8 Grad Celsius gelagert werden.8.Schutz der Proben vor Verschmutzung.9.Dokumentation jeder Probenahme: Die Dokumentation muss eine Zuordnung der Probe zum Erzeuger ermöglichen sowie das Probenahmedatum und den Probenahmezeitpunkt enthalten. Jede Unregelmäßigkeit und jede fehlerhafte Zuordnung zu einem Erzeuger ist unter Angabe desjenigen Erzeugers, von dem die Probe stammt, festzuhalten. Im Falle einer fehlerhaften Zuordnung ist zusätzlich derjenige Erzeuger, dem die Probe fehlerhaft zugeordnet wurde, anzuführen.III.Anforderungen an Reinigung, Desinfektion und allgemeine Kontrollen 1.Verwendung der erforderlichen Schutzausrüstung.2.Reinigung und Desinfektion aller milchführenden Teile, die mit der Probenahme zusammenhängen, mindestens einmal in 24 Stunden, wobei der Zeitraum um bis zu drei Stunden überschritten werden darf, wenn während der Überschreitung keine Probenahme erfolgt.3.Regelmäßige Kontrolle beweglicher und abnehmbarer Teile (Schraubverbindungen, Dichtungen, Schläuche und Ähnliches) und deren Austausch im Fall von Mängeln oder absehbaren Mängeln.4.Ist beabsichtigt, eine Anlage zur Probenahme mehr als 72 Stunden nicht zu verwenden, ist sie spätestens zwölf Stunden nach dem letztmaligen Gebrauch sowie frühestens zwölf Stunden vor dem nächsten Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.B.Besondere Anforderungen bei der Verwendung von Milchsammelwagen (§ 7 Absatz 2 Satz 2)Bei einem Milchsammelwagen ist zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an jede Probenahme Folgendes zu beachten: I.Grundlegende Anforderungen 1.Einhaltung der Touren- und Probenahmepläne, die vom Abnehmer erstellt wurden.2.Unmittelbare Rücksprache mit dem zuständigen Verantwortlichen des Abnehmers bei technischen Problemen.II.Anforderungen an Reinigung und Desinfektion 1.Die Reinigung und Desinfektion nach Abschnitt A Unterabschnitt III Nummer 2 umfasst den gesamten Milchsammelwagen einschließlich der Anlage zur Probenahme und dabei insbesondere alle milchführenden Teile (Annahme- und Abtankvorrichtungen, Probenahme- und Leitungssysteme, Rohmilchtanks und Ähnliches). Reicht eine automatische Reinigung nicht aus (etwa bei Hähnen, Deckeldichtungen, Lanzen und Ähnlichem), sind die betreffenden Bereiche von Hand zu reinigen und zu desinfizieren.2.Die Reinigung und Desinfektion nach Abschnitt A Unterabschnitt III Nummer 4 ist über die Anlage zur Probenahme hinaus auf den gesamten Milchsammelwagen zu erstrecken.
RohmilchGütVAnlage 2(zu § 17, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23, § 24 Absatz 1,§ 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 sowie § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2)Güteuntersuchung der Proben und Mittelwertbildung(Fundst …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.