Obsah (45)
Art 1Art 2Art 3Art 4Art 5Art 6Art 7Art 8Art 9Art 10Art 11Art 12Art 13Art 14Art 15Art 16Art 17Art 18Art 19Art 20Art 21Art 22Art 23Art 24Art 25Art 26Art 27Art 28Art 29Art 30Art 31Art 32Art 33Art 34Art 35Art 36Art 37Art 38Art 39Art 40Art 41Art 42Art 43Art 44Art 451990-08-31BGBl II1990, 889EinigungsvertragVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit DeutschlandsStandZuletzt angepasst
(+++ Textnachweis ab: 29.9.1990 +++)
EingangsformelDie Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik - entschlossen, die Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit als gleichberechtigtes Glied der Völkergemeinschaft in freier Selbstbestimmung zu vollenden, ausgehend von dem Wunsch der Menschen in beiden Teilen Deutschlands, gemeinsam in Frieden und Freiheit in einem rechtsstaatlich geordneten, demokratischen und sozialen Bundesstaat zu leben, in dankbarem Respekt vor denen, die auf friedliche Weise der Freiheit zum Durchbruch verholfen haben, die an der Aufgabe der Herstellung der Einheit Deutschlands unbeirrt festgehalten haben und sie vollenden, im Bewußtsein der Kontinuität deutscher Geschichte und eingedenk der sich aus unserer Vergangenheit ergebenden besonderen Verantwortung für eine demokratische Entwicklung in Deutschland, die der Achtung der Menschenrechte und dem Frieden verpflichtet bleibt, in dem Bestreben, durch die deutsche Einheit einen Beitrag zur Einigung Europas und zum Aufbau einer europäischen Friedensordnung zu leisten, in der Grenzen nicht mehr trennen und die allen europäischen Völkern ein vertrauensvolles Zusammenleben gewährleistet, in dem Bewußtsein, daß die Unverletzlichkeit der Grenzen und der territorialen Integrität und Souveränität aller Staaten in Europa in ihren Grenzen eine grundlegende Bedingung für den Frieden ist - sind übereingekommen, einen Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands mit den nachfolgenden Bestimmungen zu schließen:
010Kapitel I
Wirkung des Beitritts
Art 1Länder
(1)Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am
- Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland. Für die Bildung und die Grenzen dieser Länder untereinander sind die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom
- Juli 1990 - Ländereinführungsgesetz - (GBl. I Nr. 51 S. 955) gemäß Anlage II maßgebend.
(2)Die 23 Bezirke von Berlin bilden das Land Berlin.
Art 2Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit
(1)Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden.
(2)Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.
020Kapitel II
Grundgesetz
Art 3Inkrafttreten des Grundgesetzes
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Art 4Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert: 1.Die Präambel wird wie folgt gefaßt:"Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk." 2.Artikel 23 wird aufgehoben. 3.Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes wird wie folgt gefaßt:"
(2)Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen." 4.Der bisherige Wortlaut des Artikels 135a wird Absatz 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:"
(2)Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen." 5.In das Grundgesetz wird folgender neuer Artikel 143 eingefügt:"Artikel 143
(1)Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.
(2)Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
(3)Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden." 6.Artikel 146 wird wie folgt gefaßt:"Artikel 146 Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."
Art 5Künftige Verfassungsänderungen
Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere -in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluß der Ministerpräsidenten vom 5. Juli 1990, -in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder, -mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie -mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksabstimmung.
Art 6Ausnahmebestimmung
Artikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt.
Art 7Finanzverfassung
(1)Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(2)Für die Verteilung des Steueraufkommens auf den Bund sowie auf die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in dem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten die Bestimmungen des Artikels 106 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, daß 1.bis zum
- Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung finden; 2.bis zum
- Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem Aufkommen der Einkommensteuer nach Artikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes von den Ländern an die Gemeinden nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerleistung ihrer Einwohner, sondern nach der Einwohnerzahl der Gemeinden weitergeleitet wird; 3.bis zum
- Dezember 1994 abweichend von Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und dem gesamten Aufkommen der Landessteuern ein jährlicher Anteil von mindestens 20 vom Hundert sowie vom Länderanteil aus den Mitteln des Fonds "Deutsche Einheit" nach Absatz 5 Nr. 1 ein jährlicher Anteil von 40 vom Hundert zufließt.
(3)Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1994 zwischen den bisherigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht angewendet wird und ein gesamtdeutscher Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes) nicht stattfindet. Der gesamtdeutsche Länderanteil an der Umsatzsteuer wird so in einen Ost- und Westanteil aufgeteilt, daß im Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren 1991 55 vom Hundert 1992 60 vom Hundert 1993 65 vom Hundert 1994 70 vom Hundert des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein beträgt. Der Anteil des Landes Berlin wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen dieses Absatzes werden für 1993 in Ansehung der dann vorhandenen Gegebenheiten überprüft.
(4)Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird in die Regelungen der Artikel 91a, 91b und 104a Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach Maßgabe dieses Vertrags mit Wirkung vom 1. Januar 1991 einbezogen.
(5)Nach Herstellung der deutschen Einheit werden die jährlichen Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit" 1.zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) verteilt sowie 2.zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten Länder verwendet.
(6)Bei grundlegender Veränderung der Gegebenheiten werden die Möglichkeiten weiterer Hilfe zum angemessenen Ausgleich der Finanzkraft für die Länder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet von Bund und Ländern gemeinsam geprüft.
030Kapitel III
Rechtsangleichung
Art 8Überleitung von Bundesrecht
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet Bundesrecht in Kraft, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte Länder oder Landesteile der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist und soweit durch diesen Vertrag, insbesondere dessen Anlage I, nichts anderes bestimmt wird.
Art 9Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik
(1)Das im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags geltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Landesrecht ist, bleibt in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz ohne Berücksichtigung des Artikels 143, mit in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Kraft gesetztem Bundesrecht sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt wird. Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Bundesrecht ist und das nicht bundeseinheitlich geregelte Gegenstände betrifft, gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zu einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber als Landesrecht fort.
(2)Das in Anlage II aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit den dort genannten Maßgaben in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter Berücksichtigung dieses Vertrags sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist.
(3)Nach Unterzeichnung dieses Vertrags erlassenes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft, sofern es zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4)Soweit nach den Absätzen 2 und 3 fortgeltendes Recht Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, gilt es als Bundesrecht fort. Soweit es Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung oder der Rahmengesetzgebung betrifft, gilt es als Bundesrecht fort, wenn und soweit es sich auf Sachgebiete bezieht, die im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bundesrechtlich geregelt sind.
(5)Das gemäß Anlage II von der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Kirchensteuerrecht gilt in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern als Landesrecht fort.
Art 10Recht der Europäischen Gemeinschaften
(1)Mit dem Wirksamwerden des Beitritts gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die Verträge über die Europäischen Gemeinschaften nebst Änderungen und Ergänzungen sowie die internationalen Vereinbarungen, Verträge und Beschlüsse, die in Verbindung mit diesen Verträgen in Kraft getreten sind.
(2)Die auf der Grundlage der Verträge über die Europäischen Gemeinschaften ergangenen Rechtsakte gelten mit dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 genannten Gebiet, soweit nicht die zuständigen Organe der Europäischen Gemeinschaften Ausnahmeregelungen erlassen. Diese Ausnahmeregelungen sollen den verwaltungsmäßigen Bedürfnissen Rechnung tragen und der Vermeidung wirtschaftlicher Schwierigkeiten dienen.
(3)Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, deren Umsetzung oder Ausführung in die Zuständigkeit der Länder fällt, sind von diesen durch landesrechtliche Vorschriften umzusetzen oder auszuführen.
040Kapitel IVV
ölkerrechtliche Verträge und Vereinbarungen
Art 11Verträge der Bundesrepublik Deutschland
Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß völkerrechtliche Verträge und Vereinbarungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei angehört, einschließlich solcher Verträge, die Mitgliedschaften in internationalen Organisationen oder Institutionen begründen, ihre Gültigkeit behalten und die daraus folgenden Rechte und Verpflichtungen sich mit Ausnahme der in Anlage I genannten Verträge auch auf das in Artikel 3 genannte Gebiet beziehen. Soweit im Einzelfall Anpassungen erforderlich werden, wird sich die gesamtdeutsche Regierung mit den jeweiligen Vertragspartnern ins Benehmen setzen.
Art 12Verträge der Deutschen Demokratischen Republik
(1)Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die völkerrechtlichen Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, der Interessenlage der beteiligten Staaten und der vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland sowie nach den Prinzipien einer freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung und unter Beachtung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften mit den Vertragspartnern der Deutschen Demokratischen Republik zu erörtern sind, um ihre Fortgeltung, Anpassung oder ihr Erlöschen zu regeln beziehungsweise festzustellen.
(2)Das vereinte Deutschland legt seine Haltung zum Übergang völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik nach Konsultationen mit den jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europäischen Gemeinschaften, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, fest.
(3)Beabsichtigt das vereinte Deutschland, in internationale Organisationen oder in sonstige mehrseitige Verträge einzutreten, denen die Deutsche Demokratische Republik, nicht aber die Bundesrepublik Deutschland angehört, so wird Einvernehmen mit den jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europäischen Gemeinschaften, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, hergestellt.
050Kapitel V
Öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
Art 13Übergang von Einrichtungen
(1)Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unterstehen der Regierung des Landes, in dem sie örtlich gelegen sind. Einrichtungen mit länderübergreifendem Wirkungskreis gehen in die gemeinsame Trägerschaft der betroffenen Länder über. Soweit Einrichtungen aus mehreren Teileinrichtungen bestehen, die ihre Aufgaben selbständig erfüllen können, unterstehen die Teileinrichtungen jeweils der Regierung des Landes, in dem sich die Teileinrichtung befindet. Die Landesregierung regelt die Überführung oder Abwicklung. § 22 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 bleibt unberührt.
(2)Soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Teileinrichtungen bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfüllt haben, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vom Bund wahrzunehmen sind, unterstehen sie den zuständigen obersten Bundesbehörden. Diese regeln die Überführung oder Abwicklung.
(3)Zu den Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gehören auch 1.Einrichtungen der Kultur, der Bildung und Wissenschaft sowie des Sports, 2.Einrichtungen des Hörfunks und des Fernsehens, deren Rechtsträger die öffentliche Verwaltung ist.
Art 14Gemeinsame Einrichtungen der Länder
(1)Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfüllt haben, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von den Ländern wahrzunehmen sind, werden bis zur endgültigen Regelung durch die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder als gemeinsame Einrichtungen der Länder weitergeführt. Dies gilt nur, soweit die übergangsweise Weiterführung für die Erfüllung der Aufgaben der Länder unerläßlich ist.
(2)Die gemeinsamen Einrichtungen der Länder unterstehen bis zur Wahl der Ministerpräsidenten der Länder den Landesbevollmächtigten. Danach unterstehen sie den Ministerpräsidenten. Diese können die Aufsicht dem zuständigen Landesminister übertragen.
Art 15Übergangsregelungen für die Landesverwaltung
(1)Die Landessprecher in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern und die Regierungsbevollmächtigten in den Bezirken nehmen ihre bisherigen Aufgaben vom Wirksamwerden des Beitritts bis zur Wahl der Ministerpräsidenten in der Verantwortung der Bundesregierung wahr und unterstehen deren Weisungen. Die Landessprecher leiten als Landesbevollmächtigte die Verwaltung ihres Landes und haben ein Weisungsrecht gegenüber den Bezirksverwaltungsbehörden sowie bei übertragenen Aufgaben auch gegenüber den Gemeinden und Landkreisen. Soweit in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern bis zum Wirksamwerden des Beitritts Landesbeauftragte bestellt worden sind, nehmen sie die in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufgaben und Befugnisse des Landessprechers wahr.
(2)Die anderen Länder und der Bund leisten Verwaltungshilfe beim Aufbau der Landesverwaltung.
(3)Auf Ersuchen der Ministerpräsidenten der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder leisten die anderen Länder und der Bund Verwaltungshilfe bei der Durchführung bestimmter Fachaufgaben, und zwar längstens bis zum
- Juni
- Soweit Stellen und Angehörige der Länder und des Bundes Verwaltungshilfe bei der Durchführung von Fachaufgaben leisten, räumt der Ministerpräsident ihnen insoweit ein Weisungsrecht ein.
(4)Soweit der Bund Verwaltungshilfe bei der Durchführung von Fachaufgaben leistet, stellt er auch die zur Durchführung der Fachaufgaben erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung. Die eingesetzten Haushaltsmittel werden mit dem Anteil des jeweiligen Landes an den Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit" oder an der Einfuhr-Umsatzsteuer verrechnet.
Art 16Übergangsvorschrift bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung
Bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung nimmt der Senat von Berlin gemeinsam mit dem Magistrat die Aufgaben der gesamtberliner Landesregierung wahr.
Art 17Rehabilitierung
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, daß unverzüglich eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird, daß alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Die Rehabilitierung dieser Opfer des SED-Unrechts-Regimes ist mit einer angemessenen Entschädigungsregelung zu verbinden.
Art 18Fortgeltung gerichtlicher Entscheidungen
(1)Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam und können nach Maßgabe des gemäß Artikel 8 in Kraft gesetzten oder des gemäß Artikel 9 fortgeltenden Rechts vollstreckt werden. Nach diesem Recht richtet sich auch eine Überprüfung der Vereinbarkeit von Entscheidungen und ihrer Vollstreckung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen. Artikel 17 bleibt unberührt.
(2)(nicht mehr anzuwenden)
Art 19Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.
Art 20Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst
(1)Für die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts gelten die in Anlage I vereinbarten Übergangsregelungen.
(2)Die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben (hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne von Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes) ist sobald wie möglich Beamten zu übertragen. Das Beamtenrecht wird nach Maßgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen eingeführt. Artikel 92 des Grundgesetzes bleibt unberührt.
(3)Das Soldatenrecht wird nach Maßgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen eingeführt.
060Kapitel VI
Öffentliches Vermögen und Schulden
Art 21Verwaltungsvermögen
(1)Das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), wird Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Soweit Verwaltungsvermögen überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem genannten Zeitpunkt bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist.
(2)Soweit Verwaltungsvermögen nicht Bundesvermögen gemäß Absatz 1 wird, steht es mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist.
(3)Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, werden an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückübertragen; früheres Reichsvermögen wird Bundesvermögen.
(4)Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 oder aufgrund eines Bundesgesetzes Verwaltungsvermögen Bundesvermögen wird, ist es für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Dies gilt auch für die Verwendung der Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten. (+++ Art. 21 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 4 G 105-21 v. 23.6.1993 I 944, 989 +++)
Art 22Finanzvermögen
(1)Öffentliches Vermögen von Rechtsträgern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet einschließlich des Grundvermögens und des Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Finanzvermögen), ausgenommen Vermögen der Sozialversicherung, unterliegt, soweit es nicht der Treuhandanstalt übertragen ist, oder durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen übertragen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes. Soweit Finanzvermögen überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem 1. Oktober 1989 bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist. Durch Bundesgesetz ist das Finanzvermögen auf den Bund und die in Artikel 1 genannten Länder so aufzuteilen, daß der Bund und die in Artikel 1 genannten Länder je die Hälfte des Vermögensgesamtwerts erhalten. An dem Länderanteil sind die Gemeinden (Gemeindeverbände) angemessen zu beteiligen. Vermögenswerte, die hiernach der Bund erhält, sind zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Die Verteilung des Länderanteils auf die einzelnen Länder soll grundsätzlich so erfolgen, daß das Verhältnis der Gesamtwerte der den einzelnen Ländern übertragenen Vermögensteile dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen dieser Länder mit Wirksamwerden des Beitritts ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) entspricht. Artikel 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2)Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird das Finanzvermögen von den bisher zuständigen Behörden verwaltet, soweit nicht der Bundesminister der Finanzen die Übernahme der Verwaltung durch Behörden der Bundesvermögensverwaltung anordnet.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Gebietskörperschaften gewähren sich untereinander auf Verlangen Auskunft über und Einsicht in Grundbücher, Grundakten und sonstige Vorgänge, die Hinweise zu Vermögenswerten enthalten, deren rechtliche und tatsächliche Zuordnung zwischen den Gebietskörperschaften ungeklärt oder streitig ist.
(4)Absatz 1 gilt nicht für das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befindet. Gleiches gilt für volkseigenes Vermögen, für das bereits konkrete Ausführungsplanungen für Objekte der Wohnungsversorgung vorliegen. Dieses Vermögen geht mit Wirksamwerden des Beitritts mit gleichzeitiger Übernahme der anteiligen Schulden in das Eigentum der Kommunen über. Die Kommunen überführen ihren Wohnungsbestand unter Berücksichtigung sozialer Belange schrittweise in eine marktwirtschaftliche Wohnungswirtschaft. Dabei soll die Privatisierung auch zur Förderung der Bildung individuellen Wohneigentums beschleunigt durchgeführt werden. Hinsichtlich des volkseigenen Wohnungsbestandes staatlicher Einrichtungen, soweit dieser nicht bereits unter Artikel 21 fällt, bleibt Absatz 1 unberührt. (+++ Art. 22 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 4 G 105-21 v. 23.6.1993 I 944, 989 +++) Art. 22 Abs. 1 Satz 7 iVm Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 11.3.1997 I 1340 (2 BvF 2/95)
Art 23Schuldenregelung
(1)Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Gesamtverschuldung des Republikhaushalts der Deutschen Demokratischen Republik von einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes übernommen, das die Schuldendienstverpflichtungen erfüllt. Das Sondervermögen wird ermächtigt, Kredite aufzunehmen 1.zur Tilgung von Schulden des Sondervermögens, 2.zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten, 3.zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Sondervermögens im Wege der Marktpflege.
(2)Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens.
(3)Vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1993 erstatten der Bund und die Treuhandanstalt jeweils die Hälfte der vom Sondervermögen erbrachten Zinsleistungen. Die Erstattung erfolgt bis zum Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Sondervermögen die in Satz 1 genannten Leistungen erbracht hat.
(4)Mit Wirkung vom
- Januar 1994 übernehmen der Bund und die in Artikel 1 genannten Länder und die Treuhandanstalt, die beim Sondervermögen zum
- Dezember 1993 aufgelaufene Gesamtverschuldung nach Maßgabe des Artikels 27 Abs. 3 des Vertrags vom
- Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. Die Verteilung der Schulden im einzelnen wird durch besonderes Gesetz gemäß Artikel 34 des Gesetzes vom
- Juli 1990 zu dem Vertrag vom
- Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) geregelt. Die Anteile der in Artikel 1 genannten Länder an dem von der Gesamtheit der in Artikel 1 genannten Länder zu übernehmenden Betrag werden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) berechnet.
(5)Das Sondervermögen wird mit Ablauf des Jahres 1993 aufgelöst.
(6)Die Bundesrepublik Deutschland tritt mit Wirksamwerden des Beitritts in die von der Deutschen Demokratischen Republik zu Lasten des Staatshaushalts bis zur Einigung übernommenen Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen ein. Die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und das Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, übernehmen für die auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangenen Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen gesamtschuldnerisch eine Rückbürgschaft in Höhe von 50 vom Hundert. Die Schadensbeträge werden zwischen den Ländern im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) aufgeteilt.
(7)Die Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der Staatsbank Berlin kann auf die in Artikel 1 genannten Länder übertragen werden. Bis zu einer Übertragung der Beteiligung nach Satz 1 oder einer Übertragung nach Satz 3 stehen die Rechte aus der Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der Staatsbank Berlin dem Bund zu. Die Vertragsparteien werden, unbeschadet einer kartellrechtlichen Prüfung, die Möglichkeit vorsehen, daß die Staatsbank Berlin ganz oder teilweise auf ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland oder auf andere Rechtsträger übertragen wird. Werden nicht alle Gegenstände oder Verbindlichkeiten von einer Übertragung erfaßt, ist der verbleibende Teil der Staatsbank Berlin abzuwickeln. Der Bund tritt in die Verbindlichkeiten aus der Gewährträgerhaftung der Deutschen Demokratischen Republik für die Staatsbank Berlin ein. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach der Übertragung der Beteiligung nach Satz 1 oder nach einer Übertragung nach Satz 3 begründet werden. Satz 5 gilt für von der Staatsbank Berlin in Abwicklung begründete neue Verbindlichkeiten entsprechend. Wird der Bund aus der Gewährträgerhaftung in Anspruch genommen, wird die Belastung in die Gesamtverschuldung des Republikhaushalts einbezogen und mit Wirksamwerden des Beitritts in das nicht rechtsfähige Sondervermögen nach Absatz 1 übernommen.
Art 24Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland
(1)Die Abwicklung der beim Wirksamwerden des Beitritts noch bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten, soweit sie im Rahmen des Außenhandels- und Valutamonopols oder in Wahrnehmung anderer staatlicher Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 1. Juli 1990 gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland begründet worden sind, erfolgt auf Weisung und unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen. In Umschuldungsvereinbarungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die nach Wirksamwerden des Beitritts getroffen werden, sind auch die in Satz 1 genannten Forderungen einzubeziehen. Die betroffenen Forderungen werden durch den Bundesminister der Finanzen treuhänderisch verwaltet oder auf den Bund übertragen, soweit die Forderungen wertberichtigt werden.
(2)Das Sondervermögen gemäß Artikel 23 Abs. 1 übernimmt bis zum
- November 1993 gegenüber den mit der Abwicklung beauftragten Instituten die notwendigen Verwaltungsaufwendungen, die Zinskosten, die durch eine Differenz der Zinsaufwendungen und Zinserlöse entstehen, sowie die sonstigen Verluste, die den Instituten während der Abwicklungszeit entstehen, soweit sie durch eigene Mittel nicht ausgeglichen werden können. Nach dem
- November 1993 übernehmen der Bund und die Treuhandanstalt die in Satz 1 genannten Aufwendungen, Kosten und den Verlustausgleich je zur Hälfte. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(3)Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf die Mitgliedschaft der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Einrichtungen im Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe zurückgehen, können Gegenstand gesonderter Regelungen der Bundesrepublik Deutschland sein. Diese Regelungen können auch Forderungen und Verbindlichkeiten betreffen, die nach dem 30. Juni 1990 entstehen oder entstanden sind.
Art 25Treuhandvermögen
Das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens - Treuhandgesetz - vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) gilt mit Wirksamwerden des Beitritts mit folgender Maßgabe fort:
(1)Die Treuhandanstalt ist auch künftig damit beauftragt, gemäß den Bestimmungen des Treuhandgesetzes die früheren volkseigenen Betriebe wettbewerblich zu strukturieren und zu privatisieren. Sie wird rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem Bundesminister der Finanzen, der die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem jeweils zuständigen Bundesminister wahrnimmt. Beteiligungen der Treuhandanstalt sind mittelbare Beteiligungen des Bundes. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
(2)Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Treuhandanstalt wird von 16 auf 20, für den ersten Verwaltungsrat auf 23, erhöht. Anstelle der beiden aus der Mitte der Volkskammer gewählten Vertreter erhalten die in Artikel 1 genannten Länder im Verwaltungsrat der Treuhandanstalt je einen Sitz. Abweichend von § 4 Abs. 2 des Treuhandgesetzes werden der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats von der Bundesregierung berufen.
(3)Die Vertragsparteien bekräftigen, daß das volkseigene Vermögen ausschließlich und allein zugunsten von Maßnahmen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unabhängig von der haushaltsmäßigen Trägerschaft verwendet wird. Entsprechend sind Erlöse der Treuhandanstalt gemäß Artikel 26 Abs. 4 und Artikel 27 Abs. 3 des Vertrags vom 18. Mai 1990 zu verwenden. Im Rahmen der Strukturanpassung der Landwirtschaft können Erlöse der Treuhandanstalt im Einzelfall auch für Entschuldungsmaßnahmen zu Gunsten von landwirtschaftlichen Unternehmen verwendet werden. Zuvor sind deren eigene Vermögenswerte einzusetzen. Schulden, die auszugliedernden Betriebsteilen zuzuordnen sind, bleiben unberücksichtigt. Hilfe zur Entschuldung kann auch mit der Maßgabe gewährt werden, daß die Unternehmen die gewährten Leistungen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten ganz oder teilweise zurückerstatten.
(4)Die der Treuhandanstalt durch Artikel 27 Abs. 1 des Vertrags vom
- Mai 1990 eingeräumte Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten wird von insgesamt bis zu 17 Milliarden Deutsche Mark auf bis zu 25 Milliarden Deutsche Mark erhöht. Die vorgenannten Kredite sollen in der Regel bis zum
- Dezember 1995 zurückgeführt werden. Der Bundesminister der Finanzen kann eine Verlängerung der Laufzeiten und bei grundlegend veränderten Bedingungen eine Überschreitung der Kreditobergrenzen zulassen.
(5)Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen.
(6)Nach Maßgabe des Artikels 10 Abs. 6 des Vertrags vom 18. Mai 1990 sind Möglichkeiten vorzusehen, daß den Sparern zu einem späteren Zeitpunkt für den bei der Umstellung 2 : 1 reduzierten Betrag ein verbrieftes Anteilrecht am volkseigenen Vermögen eingeräumt werden kann.
(7)Bis zur Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz sind die Zins- und Tilgungsleistungen auf Kredite, die vor dem 30. Juni 1990 aufgenommen wurden, auszusetzen. Die anfallenden Zinszahlungen sind der Deutschen Kreditbank AG und den anderen Banken durch die Treuhandanstalt zu erstatten.
Art 26Sondervermögen Deutsche Reichsbahn
(1)Das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte der Deutschen Demokratischen Republik sowie das Reichsvermögen in Berlin (West), die zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn im Sinne des Artikels 26 Abs. 2 des Vertrags vom
- Mai 1990 gehören, sind mit Wirksamwerden des Beitritts als Sondervermögen Deutsche Reichsbahn Vermögen der Bundesrepublik Deutschland. Dazu gehören auch alle Vermögensrechte, die nach dem
- Mai 1945 entweder mit Mitteln des Sondervermögens Deutsche Reichsbahn erworben oder die ihrem Betrieb oder dem ihrer Vorgängerverwaltungen gewidmet worden sind, ohne Rücksicht darauf, für welchen Rechtsträger sie erworben wurden, es sei denn, sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet worden. Vermögensrechte, die von der Deutschen Reichsbahn bis zum
- Januar 1991 in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom
- Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718) benannt werden, gelten nicht als Vermögen, das mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet wurde.
(2)Mit den Vermögensrechten gehen gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn über.
(3)Der Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Bundesbahn und der Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Reichsbahn sind für die Koordinierung der beiden Sondervermögen verantwortlich. Dabei haben sie auf das Ziel hinzuwirken, die beiden Bahnen technisch und organisatorisch zusammenzuführen.
Art 27Sondervermögen Deutsche Post
(1)Das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte, die zum Sondervermögen Deutsche Post gehören, werden Vermögen der Bundesrepublik Deutschland. Sie werden mit dem Sondervermögen Deutsche Bundespost vereinigt. Dabei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf das Sondervermögen Deutsche Bundespost über. Das den hoheitlichen und politischen Zwecken dienende Vermögen wird mit den entsprechenden Verbindlichkeiten und Forderungen nicht Bestandteil des Sondervermögens Deutsche Bundespost. Zum Sondervermögen Deutsche Post gehören auch alle Vermögensrechte, die am
- Mai 1945 zum Sondervermögen Deutsche Reichspost gehörten oder die nach dem
- Mai 1945 entweder mit Mitteln des früheren Sondervermögens Deutsche Reichspost erworben oder die dem Betrieb der Deutschen Post gewidmet worden sind, ohne Rücksicht darauf, für welchen Rechtsträger sie erworben wurden, es sei denn, sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Post einem anderen Zweck gewidmet worden. Vermögensrechte, die von der Deutschen Post bis zum
- Januar 1991 in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom
- Juli 1990 benannt werden, gelten nicht als Vermögen, das mit Zustimmung der Deutschen Post einem anderen Zweck gewidmet wurde.
(2)Der Bundesminister für Post und Telekommunikation regelt nach Anhörung der Unternehmen der Deutschen Bundespost abschließend die Aufteilung des Sondervermögens Deutsche Post in die Teilsondervermögen der drei Unternehmen. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation legt nach Anhörung der drei Unternehmen der Deutschen Bundespost innerhalb einer Übergangszeit von drei Jahren fest, welche Vermögensgegenstände den hoheitlichen und politischen Zwecken dienen. Er übernimmt diese ohne Wertausgleich.
Art 28Wirtschaftsförderung
(1)Mit Wirksamwerden des Beitritts wird das in Artikel 3 genannte Gebiet in die im Bundesgebiet bestehenden Regelungen des Bundes zur Wirtschaftsförderung unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften einbezogen. Während einer Übergangszeit werden dabei die besonderen Bedürfnisse der Strukturanpassung berücksichtigt. Damit wird ein wichtiger Beitrag zu einer möglichst raschen Entwicklung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstands geleistet.
(2)Die zuständigen Ressorts bereiten konkrete Maßnahmenprogramme zur Beschleunigung des wirtschaftlichen Wachstums und des Strukturwandels in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vor. Die Programme erstrecken sich auf folgende Bereiche: -Maßnahmen der regionalen Wirtschaftsförderung unter Schaffung eines besonderen Programms zugunsten des in Artikel 3 genannten Gebiets; dabei wird ein Präferenzvorsprung zugunsten dieses Gebiets sichergestellt; -Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den Gemeinden mit besonderem Schwerpunkt in der wirtschaftsnahen Infrastruktur; -Maßnahmen zur raschen Entwicklung des Mittelstandes; -Maßnahmen zur verstärkten Modernisierung und strukturellen Neuordnung der Wirtschaft auf der Grundlage von in Eigenverantwortung der Industrie erstellten Restrukturierungskonzepten (zum Beispiel Sanierungsprogramme, auch für RGW-Exportproduktion); -Entschuldung von Unternehmen nach Einzelfallprüfung.
Art 29Außenwirtschaftsbeziehungen
(1)Die gewachsenen außenwirtschaftlichen Beziehungen der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere die bestehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Ländern des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe, genießen Vertrauensschutz. Sie werden unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten und unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grundsätze sowie der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften fortentwickelt und ausgebaut. Die gesamtdeutsche Regierung wird dafür Sorge tragen, daß diese Beziehungen im Rahmen der fachlichen Zuständigkeit organisatorisch angemessen geregelt werden.
(2)Die Bundesregierung beziehungsweise die gesamtdeutsche Regierung wird sich mit den zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaften darüber abstimmen, welche Ausnahmeregelungen für eine Übergangszeit auf dem Gebiet des Außenhandels im Hinblick auf Absatz 1 erforderlich sind.
070Kapitel VII
Arbeit, Soziales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und Umweltschutz
Art 30Arbeit und Soziales
(1)Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, 1.das Arbeitsvertragsrecht sowie das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht einschließlich der Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit und den besonderen Frauenarbeitsschutz möglichst bald einheitlich neu zu kodifizieren, 2.den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und dem damit konformen Teil des Arbeitsschutzrechts der Deutschen Demokratischen Republik zeitgemäß neu zu regeln.
(2)Arbeitnehmer können in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ein Altersübergangsgeld nach Vollendung des
- Lebensjahres für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Die Höhe des Altersübergangsgeldes beträgt 65 vom Hundert des letzten durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts; für Arbeitnehmer, deren Anspruch bis zum
- April 1991 entsteht, wird das Altersübergangsgeld für die ersten 312 Tage um einen Zuschlag von 5 Prozentpunkten erhöht. Das Altersübergangsgeld gewährt die Bundesanstalt für Arbeit in Anlehnung an die Regelungen des Arbeitslosengeldes, insbesondere der Regelung des § 105c des Arbeitsförderungsgesetzes. Die Bundesanstalt für Arbeit kann einen Antrag ablehnen, wenn feststeht, daß in der Region für die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers ein deutlicher Mangel an Arbeitskräften besteht. Das Altersübergangsgeld wird vom Bund erstattet, soweit es die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld übersteigt. Die Altersübergangsgeldregelung findet für neu entstehende Ansprüche bis zum
- Dezember 1991 Anwendung. Der Geltungszeitraum kann um ein Jahr verlängert werden. In der Zeit vom Wirksamwerden des Vertrags bis zum
- Dezember 1990 können Frauen Altersübergangsgeld nach Vollendung des
- Lebensjahres für längstens fünf Jahre erhalten.
(3)Der in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Verbindung mit dem Vertrag vom
- Mai 1990 eingeführte Sozialzuschlag zu Leistungen der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung wird auf Neuzugänge bis
- Dezember 1991 begrenzt. Die Leistung wird längstens bis zum
- Juni 1995 gezahlt.
(4)Die Übertragung von Aufgaben der Sozialversicherung auf die einzelnen Träger hat so zu erfolgen, daß die Erbringung der Leistungen und deren Finanzierung sowie die personelle Wahrnehmung der Aufgaben gewährleistet wird. Die Vermögensaufteilung (Aktiva und Passiva) auf die einzelnen Träger der Sozialversicherung wird endgültig durch Gesetz festgelegt.
(5)Die Einzelheiten der Überleitung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) und der Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (Unfallversicherung) werden in einem Bundesgesetz geregelt. Für Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom
- Januar 1992 bis
- Juni 1995 beginnt, wird 1.eine Rente grundsätzlich mindestens in der Höhe des Betrags geleistet, der sich am
- Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ohne Berücksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen ergeben hätte, 2.eine Rente auch dann bewilligt, wenn am
- Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ein Rentenanspruch bestanden hätte. Im übrigen soll die Überleitung von der Zielsetzung bestimmt sein, mit der Angleichung der Löhne und Gehälter in dem in Artikel 3 genannten Gebiet an diejenigen in den übrigen Ländern auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen.
(6)Bei der Fortentwicklung der Berufskrankheitenverordnung ist zu prüfen, inwieweit die bisher in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet geltenden Regelungen berücksichtigt werden können.
Art 31Familie und Frauen
(1)Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, die Gesetzgebung zur Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen weiterzuentwickeln.
(2)Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, angesichts unterschiedlicher rechtlicher und institutioneller Ausgangssituationen bei der Erwerbstätigkeit von Müttern und Vätern die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gestalten.
(3)Um die Weiterführung der Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu gewährleisten, beteiligt sich der Bund für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 1991 an den Kosten dieser Einrichtungen.
(4)Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, spätestens bis zum 31. Dezember 1992 eine Regelung zu treffen, die den Schutz vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen vor allem durch rechtlich gesicherte Ansprüche für Frauen, insbesondere auf Beratung und soziale Hilfen, besser gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist. Zur Verwirklichung dieser Ziele wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit finanzieller Hilfe des Bundes unverzüglich ein flächendeckendes Netz von Beratungsstellen verschiedener Träger aufgebaut. Die Beratungsstellen sind personell und finanziell so auszustatten, daß sie ihrer Aufgabe gerecht werden können, schwangere Frauen zu beraten und ihnen notwendige Hilfen - auch über den Zeitpunkt der Geburt hinaus - zu leisten. Kommt eine Regelung in der in Satz 1 genannten Frist nicht zustande, gilt das materielle Recht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter.
Art 32Freie gesellschaftliche Kräfte
Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Träger der Freien Jugendhilfe leisten mit ihren Einrichtungen und Diensten einen unverzichtbaren Beitrag zur Sozialstaatlichkeit des Grundgesetzes. Der Auf- und Ausbau einer Freien Wohlfahrtspflege und einer Freien Jugendhilfe in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird im Rahmen der grundgesetzlichen Zuständigkeiten gefördert.
Art 33Gesundheitswesen
(1)Es ist Aufgabe der Gesetzgeber, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß das Niveau der stationären Versorgung der Bevölkerung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zügig und nachhaltig verbessert und der Situation im übrigen Bundesgebiet angepaßt wird.
(2)Zur Vermeidung von Defiziten bei den Arzneimittelausgaben der Krankenversicherung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet trifft der gesamtdeutsche Gesetzgeber eine zeitlich befristete Regelung, durch die der Herstellerabgabepreis im Sinne der Arzneimittelpreisverordnung um einen Abschlag verringert wird, der dem Abstand zwischen den beitragspflichtigen Einkommen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet und im heutigen Bundesgebiet entspricht.
Art 34Umweltschutz
(1)Ausgehend von der in Artikel 16 des Vertrags vom
- Mai 1990 in Verbindung mit dem Umweltrahmengesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom
- Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) begründeten deutschen Umweltunion ist es Aufgabe der Gesetzgeber, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen unter Beachtung des Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzips zu schützen und die Einheitlichkeit der ökologischen Lebensverhältnisse auf hohem, mindestens jedoch dem in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Niveau zu fördern.
(2)Zur Förderung des in Absatz 1 genannten Ziels sind im Rahmen der grundgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen ökologische Sanierungs- und Entwicklungsprogramme für das in Artikel 3 genannte Gebiet aufzustellen. Vorrangig sind Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung vorzusehen.
080Kapitel VIII
Kultur, Bildung und Wissenschaft, Sport
Art 35Kultur
(1)In den Jahren der Teilung waren Kunst und Kultur - trotz unterschiedlicher Entwicklung der beiden Staaten in Deutschland - eine Grundlage der fortbestehenden Einheit der deutschen Nation. Sie leisten im Prozeß der staatlichen Einheit der Deutschen auf dem Weg zur europäischen Einigung einen eigenständigen und unverzichtbaren Beitrag. Stellung und Ansehen eines vereinten Deutschlands in der Welt hängen außer von seinem politischen Gewicht und seiner wirtschaftlichen Leistungskraft ebenso von seiner Bedeutung als Kulturstaat ab. Vorrangiges Ziel der Auswärtigen Kulturpolitik ist der Kulturaustausch auf der Grundlage partnerschaftlicher Zusammenarbeit.
(2)Die kulturelle Substanz in dem in Artikel 3 genannten Gebiet darf keinen Schaden nehmen.
(3)Die Erfüllung der kulturellen Aufgaben einschließlich ihrer Finanzierung ist zu sichern, wobei Schutz und Förderung von Kultur und Kunst den neuen Ländern und Kommunen entsprechend der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes obliegen.
(4)Die bisher zentral geleiteten kulturellen Einrichtungen gehen in die Trägerschaft der Länder oder Kommunen über, in denen sie gelegen sind. Eine Mitfinanzierung durch den Bund wird in Ausnahmefällen, insbesondere im Land Berlin, nicht ausgeschlossen.
(5)Die durch die Nachkriegsereignisse getrennten Teile der ehemals staatlichen preußischen Sammlungen (unter anderem Staatliche Museen, Staatsbibliotheken, Geheimes Staatsarchiv, Ibero-Amerikanisches Institut, Staatliches Institut für Musikforschung) sind in Berlin wieder zusammenzuführen. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz übernimmt die vorläufige Trägerschaft. Auch für die künftige Regelung ist eine umfassende Trägerschaft für die ehemals staatlichen preußischen Sammlungen in Berlin zu finden.
(6)Der Kulturfonds wird zur Förderung von Kultur, Kunst und Künstlern übergangsweise bis zum 31. Dezember 1994 in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weitergeführt. Eine Mitfinanzierung durch den Bund im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes wird nicht ausgeschlossen. Über eine Nachfolgeeinrichtung ist im Rahmen der Verhandlungen über den Beitritt der Länder der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder zur Kulturstiftung der Länder zu verhandeln.
(7)Zum Ausgleich der Auswirkungen der Teilung Deutschlands kann der Bund übergangsweise zur Förderung der kulturellen Infrastruktur einzelne kulturelle Maßnahmen und Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mitfinanzieren.
Art 36Rundfunk
(1)Der "Rundfunk der DDR" und der "Deutsche Fernsehfunk" werden als gemeinschaftliche staatsunabhängige, rechtsfähige Einrichtung von den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern und dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis spätestens 31. Dezember 1991 weitergeführt, soweit sie Aufgaben wahrnehmen, für die die Zuständigkeit der Länder gegeben ist. Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Bevölkerung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks mit Hörfunk und Fernsehen zu versorgen. Die bisher der Deutschen Post zugehörige Studiotechnik sowie die der Produktion und der Verwaltung des Rundfunks und des Fernsehens dienenden Liegenschaften werden der Einrichtung zugeordnet. Artikel 21 gilt entsprechend.
(2)Die Organe der Einrichtung sind 1.der Rundfunkbeauftragte, 2.der Rundfunkbeirat.
(3)Der Rundfunkbeauftragte wird auf Vorschlag des Ministerpräsidenten der Deutschen Demokratischen Republik von der Volkskammer gewählt. Kommt eine Wahl durch die Volkskammer nicht zustande, wird der Rundfunkbeauftragte von den Landessprechern der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und dem Oberbürgermeister von Berlin mit Mehrheit gewählt. Der Rundfunkbeauftragte leitet die Einrichtung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die Erfüllung des Auftrags der Einrichtung im Rahmen der hierfür verfügbaren Mittel verantwortlich und hat für das Jahr 1991 unverzüglich einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen.
(4)Dem Rundfunkbeirat gehören 18 anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens als Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen an. Je drei Mitglieder werden von den Landtagen der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und von der Stadtverordnetenversammlung von Berlin gewählt. Der Rundfunkbeirat hat in allen Programmfragen ein Beratungsrecht und bei wesentlichen Personal-, Wirtschafts- und Haushaltsfragen ein Mitwirkungsrecht. Der Rundfunkbeirat kann den Rundfunkbeauftragten mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Er kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen neuen Rundfunkbeauftragten wählen.
(5)Die Einrichtung finanziert sich vorrangig durch die Einnahmen aus dem Rundfunkgebührenaufkommen der Rundfunkteilnehmer, die in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wohnen. Sie ist insoweit Gläubiger der Rundfunkgebühr. Im übrigen deckt sie ihre Ausgaben durch Einnahmen aus Werbesendungen und durch sonstige Einnahmen.
(6)Innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist die Einrichtung nach Maßgabe der föderalen Struktur des Rundfunks durch gemeinsamen Staatsvertrag der in Artikel 1 genannten Länder aufzulösen oder in Anstalten des öffentlichen Rechts einzelner oder mehrerer Länder überzuführen. Kommt ein Staatsvertrag nach Satz 1 bis zum
- Dezember 1991 nicht zustande, so ist die Einrichtung mit Ablauf dieser Frist aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt bestehendes Aktiv- und Passivvermögen geht auf die in Artikel 1 genannten Länder in Anteilen über. Die Höhe der Anteile bemißt sich nach dem Verhältnis des Rundfunkgebührenaufkommens nach dem Stand vom
- Juni 1991 in dem in Artikel 3 genannten Gebiet. Die Pflicht der Länder zur Fortführung der Rundfunkversorgung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet bleibt hiervon unberührt.
(7)Mit Inkraftsetzung des Staatsvertrags nach Absatz 6, spätestens am 31. Dezember 1991, treten die Absätze 1 bis 6 außer Kraft.
Art 37Bildung
(1)In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter. In dem in Artikel 3 genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt. Rechtliche Regelungen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften über die Gleichstellung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen sowie besondere Regelungen in diesem Vertrag haben Vorrang. Das Recht auf Führung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt in jedem Fall unberührt.
(2)Für Lehramtsprüfungen gilt das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren. Die Kultusministerkonferenz wird entsprechende Übergangsregelungen treffen.
(3)Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Abschlußprüfungen und Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen stehen einander gleich.
(4)Die bei der Neugestaltung des Schulwesens in dem in Artikel 3 genannten Gebiet erforderlichen Regelungen werden von den in Artikel 1 genannten Ländern getroffen. Die notwendigen Regelungen zur Anerkennung von Abschlüssen schulrechtlicher Art werden in der Kultusministerkonferenz vereinbart. In beiden Fällen sind Basis das Hamburger Abkommen und die weiteren einschlägigen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.
(5)Studenten, die vor Abschluß eines Studiums die Hochschule wechseln, werden bisher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen nach den Grundsätzen des § 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen (ABD) oder im Rahmen der für die Zulassung zu Staatsprüfungen geltenden Vorschriften anerkannt.
(6)Die auf Abschlußzeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik bestätigten Hochschulzugangsberechtigungen gelten gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 und seiner Anlage B. Weitergehende Grundsätze und Verfahren für die Anerkennung von Fachschul- und Hochschulabschlüssen für darauf aufbauende Schul- und Hochschulausbildungen sind im Rahmen der Kultusministerkonferenz zu entwickeln.
Art 38Wissenschaft und Forschung
(1)Wissenschaft und Forschung bilden auch im vereinten Deutschland wichtige Grundlagen für Staat und Gesellschaft. Der notwendigen Erneuerung von Wissenschaft und Forschung unter Erhaltung leistungsfähiger Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet dient eine Begutachtung von öffentlich getragenen Einrichtungen durch den Wissenschaftsrat, die bis zum 31. Dezember 1991 abgeschlossen sein wird, wobei einzelne Ergebnisse schon vorher schrittweise umgesetzt werden sollen. Die nachfolgenden Regelungen sollen diese Begutachtung ermöglichen sowie die Einpassung von Wissenschaft und Forschung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in die gemeinsame Forschungsstruktur der Bundesrepublik Deutschland gewährleisten.
(2)Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik als Gelehrtensozietät von den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen getrennt. Die Entscheidung, wie die Gelehrtensozietät der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik fortgeführt werden soll, wird landesrechtlich getroffen. Die Forschungsinstitute und sonstigen Einrichtungen bestehen zunächst bis zum
- Dezember 1991 als Einrichtungen der Länder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet fort, soweit sie nicht vorher aufgelöst oder umgewandelt werden. Die Übergangsfinanzierung dieser Institute und Einrichtungen wird bis zum
- Dezember 1991 sichergestellt; die Mittel hierfür werden im Jahr 1991 vom Bund und den in Artikel 1 genannten Ländern bereitgestellt.
(3)Die Arbeitsverhältnisse der bei den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigten Arbeitnehmer bestehen bis zum 31. Dezember 1991 als befristete Arbeitsverhältnisse mit den Ländern fort, auf die diese Institute und Einrichtungen übergehen. Das Recht zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung dieser Arbeitsverhältnisse in den in Anlage I dieses Vertrags aufgeführten Tatbeständen bleibt unberührt.
(4)Für die Bauakademie der Deutschen Demokratischen Republik und die Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik sowie die nachgeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen des Ministeriums für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
(5)Die Bundesregierung wird mit den Ländern Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, die Bund-Länder-Vereinbarungen gemäß Artikel 91b des Grundgesetzes so anzupassen oder neu abzuschließen, daß die Bildungsplanung und die Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt werden.
(6)Die Bundesregierung strebt an, daß die in der Bundesrepublik Deutschland bewährten Methoden und Programme der Forschungsförderung so schnell wie möglich auf das gesamte Bundesgebiet angewendet werden und daß den Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet der Zugang zu laufenden Maßnahmen der Forschungsförderung ermöglicht wird. Außerdem sollen einzelne Förderungsmaßnahmen für Forschung und Entwicklung, die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland terminlich abgeschlossen sind, für das in Artikel 3 genannte Gebiet wieder aufgenommen werden; davon sind steuerliche Maßnahmen ausgenommen.
(7)Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik ist der Forschungsrat der Deutschen Demokratischen Republik aufgelöst. Art. 38 Abs. 3 Satz 1: Die Regelung, durch die die Arbeitsverhältnisse der bei Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik Beschäftigten auf den 31. Dezember 1991 befristet worden sind, ist mit dem GG unvereinbar und nichtig, soweit sie Arbeitsverhältnisse betrifft, die an dem genannten Stichtag nach Mutterschutzrecht nicht gekündigt werden durften, BVerfGE v. 10.3.1992 - 1 BvR 454/91 u. a. - Art. 38 Abs. 4 iVm Abs. 3 Satz 1: Ist nach Maßgabe der BVerfGE v. 12.5.1992 - 1 BvR 1467/91 - 1 BvR 1501/91 mit Art. 12 Abs. 1 - teilweise iVm Art. 6 Abs. 4 d. GG unvereinbar und nichtig
Art 39Sport
(1)Die in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Umwandlung befindlichen Strukturen des Sports werden auf Selbstverwaltung umgestellt. Die öffentlichen Hände fördern den Sport ideell und materiell nach der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes.
(2)Der Spitzensport und seine Entwicklung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird, soweit er sich bewährt hat, weiter gefördert. Die Förderung erfolgt im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Regeln und Grundsätze nach Maßgabe der öffentlichen Haushalte in dem in Artikel 3 genannten Gebiet. In diesem Rahmen werden das Forschungsinstitut für Körperkultur und Sport (FKS) in Leipzig, das vom Internationalen Olympischen Kommittee (IOC) anerkannte Dopingkontrollabor in Kreischa (bei Dresden) und die Forschungs- und Entwicklungsstelle für Sportgeräte (FES) in Berlin (Ost) - in der jeweils angemessenen Rechtsform - als Einrichtungen im vereinten Deutschland in erforderlichem Umfang fortgeführt oder bestehenden Einrichtungen angegliedert.
(3)Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1992 unterstützt der Bund den Behindertensport.
090Kapitel IX
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art 40Verträge und Vereinbarungen
(1)Die Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik gelten fort, soweit nicht in diesem Vertrag Abweichendes bestimmt wird oder die Vereinbarungen im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschland gegenstandslos werden.
(2)Soweit Rechte und Pflichten aus sonstigen Verträgen und Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland oder den Bundesländern und der Deutschen Demokratischen Republik nicht im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands gegenstandslos geworden sind, werden sie von den innerstaatlich zuständigen Rechtsträgern übernommen, angepaßt oder abgewickelt.
Art 41Regelung von Vermögensfragen
(1)Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebene Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen (Anlage III) ist Bestandteil dieses Vertrages.
(2)Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelung findet eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken oder Gebäuden nicht statt, wenn das betroffene Grundstück oder Gebäude für dringende, näher festzulegende Investitionszwecke benötigt wird, insbesondere der Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte dient und die Verwirklichung dieser Investitionsentscheidung volkswirtschaftlich förderungswürdig ist, vor allem Arbeitsplätze schafft oder sichert. Der Investor hat einen die wesentlichen Merkmale des Vorhabens aufzeigenden Plan vorzulegen und sich zur Durchführung des Vorhabens auf dieser Basis zu verpflichten. In dem Gesetz ist auch die Entschädigung des früheren Eigentümers zu regeln.
(3)Im übrigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen, die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erklärung widersprechen.
Art 42Entsendung von Abgeordneten
(1)Vor dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wählt die Volkskammer auf der Grundlage ihrer Zusammensetzung 144 Abgeordnete zur Entsendung in den 11. Deutschen Bundestag sowie eine ausreichende Anzahl von Ersatzpersonen. Entsprechende Vorschläge machen die in der Volkskammer vertretenen Fraktionen und Gruppen.
(2)Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft im 11. Deutschen Bundestag aufgrund der Annahmeerklärung gegenüber dem Präsidenten der Volkskammer, jedoch erst mit Wirksamwerden des Beitritts. Der Präsident der Volkskammer übermittelt das Ergebnis der Wahl unter Beifügung der Annahmeerklärung unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages.
(3)Für die Wählbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft im
- Deutschen Bundestag gelten im übrigen die Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1975 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- August 1990 (BGBl. II S. 813). Scheidet ein Mitglied aus, so rückt die nächste Ersatzperson nach. Sie muß derselben Partei angehören wie das ausgeschiedene Mitglied zur Zeit seiner Wahl. Die Feststellung, wer als Ersatzperson nachrückt, trifft vor Wirksamwerden des Beitritts der Präsident der Volkskammer, danach der Präsident des Deutschen Bundestages.
Art 43Übergangsvorschrift für den Bundesrat bis zur Bildung von Landesregierungen
Von der Bildung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder bis zur Wahl des Ministerpräsidenten kann der Landesbevollmächtigte an den Sitzungen des Bundesrates mit beratender Stimme teilnehmen.
Art 44Rechtswahrung
Rechte aus diesem Vertrag zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik oder der in Artikel 1 genannten Länder können nach Wirksamwerden des Beitritts von jedem dieser Länder geltend gemacht werden.
Art 45Inkrafttreten des Vertrags
(1)Dieser Vertrag einschließlich des anliegenden Protokolls und der Anlagen I bis III tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2)Der Vertrag bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes Recht.
SchlußformelGeschehen zu Berlin am 31. August 1990 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Für die Bundesrepublik Deutschland Deutsche Demokratische Republik Schäuble Günther Krause
(XXXX)ProtokollBei Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands wurden mit Bezug auf diesen Vertrag folgende Klarstellungen getroffen: I. Zu den Artikeln und Anlagen des Vertrags1.Zu Artikel 1:
(1)Die Grenzen des Landes Berlin werden durch das Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom
- April 1920 (Pr.GS 1920 S. 123) bestimmt mit der Maßgabe-daß der Protokollvermerk zu Artikel 1 der "Vereinbarung zwischen dem Senat und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom
- März 1988 über die Einbeziehung von weiteren Enklaven und anderen kleinen Gebieten in die Vereinbarung vom
- Dezember 1971 über die Regelung der Fragen von Enklaven durch Gebietsaustausch" als auf alle Bezirke erstreckt gilt und im Verhältnis zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg fortwirkt;-daß alle Gebiete, in denen nach dem
- Oktober 1949 eine Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zur Stadtverordnetenversammlung von Berlin stattgefunden hat, Bestandteile der Bezirke von Berlin sind.
(2)Die Länder Berlin und Brandenburg überprüfen und dokumentieren innerhalb eines Jahres den sich nach Absatz 1 ergebenden Grenzverlauf.2.Zu Artikel 2 Abs. 1:Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Entscheidungen nach Satz 2 der Beschlußfassung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes nach Wahl des ersten gesamtdeutschen Bundestages und nach Herstellung der vollen Mitwirkungsrechte der in Artikel 1 Abs. 1 dieses Vertrags genannten Länder vorbehalten bleiben.3.Zu Artikel 2 Abs. 2:Die Vertragsparteien sind darüber einig, daß der Charakter des
- Oktober 1990 als gesetzlicher Feiertag Handlungen nicht ausschließt, die bei Inkrafttreten des Vertrags bereits unaufhebbar festgelegt waren.4.Zu Artikel 4 Nr. 5Artikel 143 Absätze 1 und 2 haben nur zeitliche Bedeutung; sie sind deshalb keine Vorgabe für die künftige Gesetzgebung.5.Zu Artikel 9 Abs. 5:Beide Vertragsparteien nehmen die Erklärung des Landes Berlin zur Kenntnis, daß das in Berlin (West) geltende Kirchensteuerrecht mit Wirkung vom
- Januar 1991 auf den Teil Berlins erstreckt wird, in dem es bisher nicht galt.6.Zu Artikel 13:Einrichtungen oder Teileinrichtungen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfüllt haben, die künftig nicht mehr von der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden sollen, werden wie folgt abgewickelt:
(1)Soweit ein Sachzusammenhang zu öffentlichen Aufgaben besteht, werden die Einrichtungen oder Teileinrichtungen von demjenigen abgewickelt, der Träger dieser öffentlichen Aufgaben ist (Bund, Land, Länder gemeinsam).
(2)In den sonstigen Fällen werden die Einrichtungen oder Teileinrichtungen vom Bund abgewickelt.In Zweifelsfällen kann von dem betroffenen Land oder vom Bund eine Stelle angerufen werden, die von Bund und Ländern gebildet wird.7.Zu Artikel 13 Abs. 2:Soweit Einrichtungen ganz oder teilweise auf den Bund überführt werden, ist geeignetes Personal entsprechend den Notwendigkeiten der Aufgabenerfüllung in angemessenem Umfang zu übernehmen.8.Zu Artikel 15:Die Verwaltungshilfen des Bundes und der Länder beim Aufbau der Landesverwaltungen und bei der Durchführung bestimmter Fachaufgaben werden in einer Clearingstelle abgestimmt, die von Bund und Ländern gebildet wird.9.Zu Artikel 16:Beide Vertragsparteien nehmen die Ankündigung des Landes Berlin zur Kenntnis, daß der Oberbürgermeister zum
- Oktober 1990 zum Mitglied des Bundesrates bestellt wird und die Mitglieder des Magistrats wie sonstige Mitglieder der Berliner Landesregierung an der Vertretung der bestellten Mitglieder des Bundesrates beteiligt werden.10.Zu Artikel 17:Von dieser Bestimmung wurden auch Personen erfaßt, die durch eine rechtsstaatswidrige Einweisung in eine psychiatrische Anstalt Opfer im Sinne des Artikels 17 geworden sind.11.Zu Artikel 20 Abs. 2:Die Einführung des Beamtenrechts nach Maßgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen erfolgt entsprechend den für die Personalausstattung der Bundesrepublik Deutschland maßgebenden Grundsätzen für auf Dauer erforderliche Funktionen.12.Zu Artikel 21 Abs. 1 Satz 1:Über die weitere Inanspruchnahme militärisch genutzter Liegenschaften sind die Länder zu unterrichten. Bevor bisher militärisch genutzte Liegenschaften, die Bundesvermögen werden, einer anderen Nutzung zugeführt werden, sind die betroffenen Länder zu hören.13.Zu Artikel 22 Abs. 4:Der von den Wohnungsgenossenschaften für Wohnungszwecke genutzte volkseigene Grund und Boden fällt auch unter Absatz 4 und soll letztlich in das Eigentum der Wohnungsgenossenschaften unter Beibehaltung der Zweckbindung überführt werden.14.Zu Artikel 35:Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik erklären im Zusammenhang mit Artikel 35 des Vertrags:1.Das Bekenntnis zum sorbischen Volkstum und zur sorbischen Kultur ist frei.2.Die Bewahrung und Fortentwicklung der sorbischen Kultur und der sorbischen Traditionen werden gewährleistet.3.Angehörige des sorbischen Volkes und ihre Organisationen haben die Freiheit zur Pflege und zur Bewahrung der sorbischen Sprache im öffentlichen Leben.4.Die grundgesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern bleibt unberührt.15.Zu Artikel 38:Vereinbarungen der Akademie der Wissenschaften, der Bauakademie und der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik mit Organisationen in anderen Staaten oder internationalen Stellen werden nach den in Artikel 12 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen überprüft.16.Zu Artikel 40:Fälle, in denen die Bundesregierung die Übernahme der Kosten für die medizinische Behandlung von Deutschen aus dem in Artikel 3 genannten Gebiet zugesagt hat, werden von ihr abgewickelt.17.Zu Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III:Die Parteien haben Anspruch auf Chancengleichheit bei der Wahlvorbereitung und im Wahlwettbewerb. Geld oder geldwertes Vermögen, das den Parteien weder durch Mitgliedsbeiträge noch durch Spenden oder eine staatliche Wahlkampfkostenerstattung zugeflossen ist, insbesondere Vermögensgegenstände ehemaliger Blockparteien und der PDS in der Deutschen Demokratischen Republik, dürfen weder zur Wahlvorbereitung noch im Wahlkampf verwendet werden. Die Parteien sind verpflichtet, darüber eidesstattliche Erklärungen der Schatzmeister abzugeben und den Verzicht auf den Einsatz solcher Mittel durch Wirtschaftsprüfer zum
- Dezember 1990 bestätigen zu lassen. Soweit sich Parteien in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Wahltag mit ehemaligen Blockparteien der Deutschen Demokratischen Republik zusammenschließen, haben sie zum Zeitpunkt ihrer Vereinigung über ihr Vermögen in der Weise Rechenschaft abzulegen, daß sie bis zum
- November 1990 jeweils eine Schlußbilanz und eine Eröffnungsbilanz vorlegen, die den Kriterien von § 24 Abs. 4 des Parteiengesetzes entspricht.18.Zu Anlage III:Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, daß für die in den Sätzen 2 und 3 der Ziffer 6 geregelten Fälle auch eine Umsetzung nach Ziffer 7 der Gemeinsamen Erklärung vorgesehen werden kann.II. Protokollerklärung zum VertragBeide Vertragsparteien sind sich einig, daß die Festlegungen des Vertrags unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit getroffen werden. (+++ Nr. 13: Zur Anwendung vgl. § 4 G 105-21 v. 23.6.1993 I 944, 989 +++)
Anlage I Inhaltsverzeichnis A. Vorbemerkungen B. Geschäftsbereiche Kapitel I Bundesminister des Auswärtigen Kapitel II Bundesminister des Innern Kapitel III Bundesminister der Justiz Kapitel IV Bundesminister der Finanzen Kapitel V Bundesminister für Wirtschaft Kapitel VI Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kapitel VII - - - Kapitel VIII Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Kapitel IX Bundesminister der Verteidigung Kapitel X Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Kapitel XI Bundesminister für Verkehr Kapitel XII Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Kapitel XIII Bundesminister für Post und Telekommunikation Kapitel XIV Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Kapitel XV - - - Kapitel XVI Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Kapitel XVII Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit C. Besondere Sachgebiete Kapitel XVIII Statistik Kapitel XIX Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten
Anlage I BesBestBesondere Bestimmungen zur Überleitung von Bundesrechtgemäß Artikel 8 und Artikel 11 des Vertrages(Fundstelle in der Anlage I des Einigungsvertrages, BGBl. II 1990, 907) Vorbemerkungen:Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind die in Abschnitt I des jeweiligen Kapitels aufgeführten Rechtsvorschriften ausgenommen. Entsprechendes gilt gemäß Artikel 11 des Vertrages für die in Abschnitt I des Kapitels I genannten völkerrechtlichen Verträge.Gemäß Abschnitt II des jeweiligen Kapitel werden die dort aufgeführten Rechtsvorschriften aufgehoben, geändert oder ergänzt.Gemäß Abschnitt III des jeweiligen Kapitels treten die Rechtsvorschriften mit den dort bestimmten Maßgaben in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft.Soweit in übergeleitetem Bundesrecht auf andere Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verwiesen wird, ist die Verweisung auch wirksam, wenn die in Bezug genommenen Rechtsvorschriften nicht übergeleitet worden sind. Sollen an die Stelle der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik treten, ist dies ausdrücklich bestimmt.
Anlage I Kap IAnlage I Kapitel IGeschäftsbereich des Bundesministers des Auswärtigen(Fundstelle in der Anlage I des
- BGBl. II 1990, 908 - 909)
Anlage I Kap I IAnlage I Kapitel I Abschnitt IVon der Geltung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet sind gemäß Artikel 11 des Vertrages ausgenommen: 1.Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom
- Mai 1952 in der gemäß Liste I des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes vom
- Oktober 1954 geänderten Fassung (BGBl. 1955 II S. 305) 2.Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom
- Mai 1952 in der gemäß Liste IV des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes vom
- Oktober 1954 geänderten Fassung (BGBl. 1955 II S. 405) 3.Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom
- Oktober 1954 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- März 1955 (BGBl. 1955 II S. 253) 4.Deutsch-französische Regierungsvereinbarung - Das Stationierungsrecht und die Statusfragen der französischen Truppen in Deutschland - Der Wortlaut des Briefwechsels vom
- Dezember 1966 (Bulletin vom
- Dezember 1966, Nr. 161, S. 1304) 5.NATO-Truppenstatut vom
- Juni 1951 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) 6.Zusatzvereinbarungen zum NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom
- August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), in der geänderten Fassung vom
- Oktober 1971 (BGBl. 1973 II S. 1022) -Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen vom
- August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1313) in der Fassung vom
- Mai 1981 (BGBl. 1982 II S. 531) -Abkommen zu Art. 45 Abs. 5 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom
- August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1355) -Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau - Lüneburg vom
- August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1362) in der Fassung des Änderungsabkommens vom
- Mai 1970 (BGBl. 1971 II S. 1078) -Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom
- August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1368) -Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom
- August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1371) -Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom
- August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1374) -Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom
- August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1377) -Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom
- August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1382) -Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung von Urlaubern vom
- August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1385) 7.Protokoll über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen Hauptquartiere vom
- August 1952 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997) 8.Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland - Ergänzungsabkommen - vom
- März 1967 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) 9.Übereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite - Stationierungsländer-Übereinkommen (West) - vom
- Dezember 1987 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- April 1988 (BGBl. 1988 II S. 429) 10.Notenwechsel vom
- Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Inspektionen in bezug auf den Vertrag vom
- Dezember 1987 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite mit Verordnung vom
- Mai 1988 (BGBl. 1988 II S. 534) - Verordnung über Inspektionen nach dem INF-Vertrag -
Anlage I Kap IIAnlage I Kapitel IIGeschäftsbereich des Bundesministers des Innern(Fundstelle in der Anlage I des
- BGBl. II 1990, 910 - 920) Zur Statistik siehe Kapitel XVIII zum Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten siehe Kapitel XIX Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B.
Anlage I Kap II) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel II der Anlage I -b)sachgebietsbezogen (z. B.
Anlage I Kap II D) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet D des Kapitels II der Anlage I -c)abschnittsbezogen (z. B.
Anlage I Kap II D III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets D des Kapitels II der Anlage I-
Anlage I Kap II A IIAnlage I Kapitel II Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht Abschnitt IIBundesrecht wird wie folgt aufgehoben und geändert: 1.Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1975 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- August 1990 (BGBl. II S. 813)§ 55 wird aufgehoben. 2.Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom
- April 1986 (BGBl. I S. 560)*)§ 16 wird wie folgt gefaßt:"§ 16 Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Ansprüche aus verliehenen staatlichen Auszeichnungen der Deutschen Demokratischen Republik sind erloschen. Ansprüche aus solchen Auszeichnungen können vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an nicht mehr geltend gemacht werden." 3.Gesetz über den Tag der deutschen Einheit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1136-1, veröffentlichten bereinigten FassungDas Gesetz wird aufgehoben. --------------- *)Protokollvermerk der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen RepublikVon der Deutschen Demokratischen Republik verliehene Auszeichnungen können weiter geführt oder getragen werden, es sei denn, daß dadurch der ordre public der Bundesrepublik Deutschland verletzt wird. Das gleiche gilt für von der Deutschen Demokratischen Republik zur Annahme genehmigte ausländische Auszeichnungen.
Anlage I Kap II A IIIAnlage I Kapitel II Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht Abschnitt III(Abschnitt III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap II B IAnlage I Kapitel II Sachgebiet B - Verwaltung Abschnitt IVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen: 1.Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), sowie alle zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen 2.Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-2, veröffentlichten bereinigten Fassung 3.Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-3, veröffentlichten bereinigten Fassung 4.Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel II § 5 des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203) in Verbindung mit Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe
- b)und
- d)des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065), sowie die zu seiner Durchführung ergangenen Anordnungen in den im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 2036-4-1 und 2036-4-2, veröffentlichten bereinigten Fassungen 5.Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1967 (BGBl. I S. 629) 6.Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), sowie die zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Anordnungen in den im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 2037-1-1 bis 2037-1-3 und 2037-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassungen 7.Verordnung zur Durchführung des § 31d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2037-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1878) 8.Zweites Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2037-2, veröffentlichten bereinigten Fassung 9.Drittes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2037-3, veröffentlichten bereinigten Fassung 10.Sechstes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2037-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065) 11.Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2091) 12.Siebentes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1210), geändert durch Artikel 14 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065) 13.Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163)
Anlage I Kap II B IIAnlage I Kapitel II Sachgebiet B - Verwaltung Abschnitt IIBundesrecht wird wie folgt geändert: 1.Asylverfahrensgesetz vom
- Juli 1982 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1988 (BGBl. I S. 3362)a)Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:"
(3)Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte im Sinne dieses Gesetzes." b)§ 22 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:"
(2)Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung einen Schlüssel zur Verteilung der Asylbewerber festlegen. Kommt die Verwaltungsvereinbarung nicht bis zum
- Dezember 1991 zustande, bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Schlüssel. Bis zum Inkrafttreten einer Regelung nach Satz 1 oder 2 gilt folgende Regelung:1.20 vom Hundert der Asylbewerber werden auf die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder verteilt; die Verteilung auf die einzelnen Länder erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Wohnbevölkerung dieser Länder; 2.80 vom Hundert der Asylbewerber werden nach folgendem Schlüssel verteilt: Baden-Württemberg 15,2 vom Hundert Bayern 17,4 vom Hundert Berlin 2,7 vom Hundert Bremen 1,3 vom Hundert Hamburg 3,3 vom Hundert Hessen 9,3 vom Hundert Niedersachsen 11,6 vom Hundert Nordrhein-Westfalen 28,0 vom Hundert Rheinland-Pfalz 5,9 vom Hundert Saarland 1,8 vom Hundert Schleswig-Holstein 3,5 vom Hundert Fällt die Verwaltungsvereinbarung fort, gilt Satz 3 entsprechend." 2.Bundesarchivgesetz vom
- Januar 1988 (BGBl. I S. 62)a)§ 2 Abs. 8 wird wie folgt gefaßt:"
(8)Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Akten, Schriftstücke, Karten, Pläne sowie Träger von Daten-, Bild-, Film-, Ton- und sonstigen Aufzeichnungen, die bei den in Absatz 1 genannten Stellen des Bundes, bei Stellen der Deutschen Demokratischen Republik, bei Stellen der Besatzungszonen, des Deutschen Reiches oder des Deutschen Bundes erwachsen oder in deren Eigentum übergegangen oder diesen zur Nutzung überlassen worden sind." b)(weggefallen) 3.Gesetz über die Deutsche Bibliothek vom
- März 1969 (BGBl. I S. 265)a)§ 1 wird wie folgt gefaßt:"§ 1 Die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliographische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland wird als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutsche Bibliothek) und Leipzig (Deutsche Bücherei) errichtet. Der zuständige Bundesminister wird ermächtigt, den Namen der Anstalt des öffentlichen Rechts zu bestimmen." b)In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte "nach dem
- Mai 1945" durch "ab 1913" ersetzt. c)§ 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:"
(2)Soweit sich die Aufgaben nach Absatz 1 auf Musiknoten und Musiktonträger beziehen, werden sie vom Deutschen Musikarchiv der Deutschen Bibliothek und von der Musikaliensammlung der Deutschen Bücherei wahrgenommen." d)§ 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:"
(2)Der Generaldirektor und seine ständigen Vertreter in Frankfurt am Main und Leipzig werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats vom Bundespräsidenten ernannt. Der zuständige Bundesminister wird ermächtigt, den Sitz des Generaldirektors zu bestimmen." e)§ 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:"
(1)Von jedem Druckwerk gemäß § 3, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder, soweit es sich um Tonträger handelt, hergestellt wird, ist je ein Stück (Pflichtstück) an die Deutsche Bibliothek und die Deutsche Bücherei abzuliefern." 4.Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469)Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:"
(5)Die Ausfuhr des nach dem Gesetz zum Schutz des Kulturgutes der Deutschen Demokratischen Republik Kulturgutschutzgesetz - vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 23 S. 191) registrierten Kulturguts bleibt genehmigungspflichtig, bis über seine Eintragung in das nach diesem Gesetz zu führende "Verzeichnis national wertvollen Kulturguts und national wertvoller Archive" entschieden worden ist. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
Anlage I Kap II B IIIAnlage I Kapitel IISachgebiet B - VerwaltungAbschnitt IIIBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1.(nicht mehr anzuwenden)2.Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 6 des Gesetzes vom
- Juni 1990 (BGBl. I S. 1163),mit folgenden Maßgaben:a)und b) (nicht mehr anzuwenden)c)Fortführung der bis zum Beitritt angelegten Personenstandsbücher und Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Büchern.aa)Für die Fortführung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet angelegten Personenstandsbücher durch die Standesbeamten und die Urkundenstellen gelten die Vorschriften des Gesetzes entsprechend. Die danach dem Personenstandseintrag beizuschreibenden Randvermerke sind auf der Rückseite des Eintrags als Vermerk aufzunehmen. Hinweise zu den Einträgen werden auf der Vorderseite unterhalb der Beurkundung eingetragen.bb)Soweit die Personenstandseinträge die in den §§ 11, 21 und 37 vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Personenstandsbüchern sind die in § 62 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
- Juni 1990 (BGBl. I S. 1388), bezeichneten Vordrucke E, E 1, E 2, F und G (Anlagen 23 bis 27 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) zu benutzen. In diese Personenstandsurkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Personenstandseintrag ergeben. Außerdem können von den Personenstandseinträgen entsprechend § 61 a Abs. 1 beglaubigte Abschriften gefertigt werden, welche die Vorderseite des Eintrags ohne die Hinweise und die Rückseite des Eintrags wiedergeben. Sie sind mit "Beglaubigte Abschrift aus dem ...buch des Standesamts ..." zu bezeichnen und mit dem sich aus den Vordrucken Ax, Bx und Cx (Anlagen 16 bis 18 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) ergebenden Übereinstimmungsvermerk zu versehen.cc)Für diese Personenstandsbücher sind Zweitbücher (§ 44) nicht anzulegen.d)Standesamt I in Berlinaa)An die Stelle der Bezeichnung "Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West)" tritt die Bezeichnung "Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin".bb)Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin ist zuständigaaa)für die Fortführung und Benutzung der nach § 19 des Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - angelegten Personenstandsbücher,bbb)für die Fortführung und Benutzung der nach § 22 des Gesetzes über die konsularische Tätigkeit der Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik - Konsulargesetz - vom
- Dezember 1979 (GBl. I Nr. 45 S. 464) von den Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik angelegten und an das Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - abgegebenen Personenstandsbücher,ccc)für die Führung und Benutzung der Sammlung beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - von Personenstandsbüchern, Standesregistern und Personenstandsurkunden aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht tätig ist (entsprechend § 72 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes),ddd)für die Führung der beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - hinterlegten Beschlüsse über Todeserklärungen und Feststellungen der Todeszeit (§ 21 des Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik).Von den Beschlüssen können Auszüge oder beglaubigte Abschriften erteilt werden.Für die Fortführung und Benutzung der Personenstandsbücher gilt Buchstabe c entsprechend.cc)Ist ein Personenstandsfall bei einem Standesbeamten in der Bundesrepublik Deutschland und nach § 19 des Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - oder bei einem Standesamt in der Deutschen Demokratischen Republik und nach § 41 beim Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) beurkundet worden, so ist - nach einem Abgleich und etwaiger Berichtigung oder Ergänzung der Einträge - nur der Personenstandseintrag bei dem für die Erstbeurkundung zuständigen Standesbeamten fortzuführen. Dem nicht mehr fortzuführenden Eintrag beim Standesbeamten des Standesamts I in Berlin wird hierüber ein Vermerk beigeschrieben.dd)(nicht mehr anzuwenden)e)(nicht mehr anzuwenden)
- bis 9.(nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap II C IIAnlage I Kapitel II Sachgebiet C - Öffentliche Sicherheit Abschnitt IIBundesrecht wird wie folgt geändert: 1.Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Februar 1986 (BGBl. I S. 265),a)§ 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert:aa)In Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt. bb)In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:"8.entgegen § 59b Abs. 5 Satz 1 nach Ablauf der Meldefrist die tatsächliche Gewalt über eine nicht angemeldete Schußwaffe oder über nicht angemeldete Munition ausübt." b)Nach § 59a wird folgender § 59b eingefügt:"§ 59bÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1)Eine vor Wirksamwerden des Beitritts von den Behörden der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis für den Verkehr (Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung, Vertrieb, Transport, Lagerung, Aufbewahrung, Ausstellung, Erwerb, Besitz, Verwendung, Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr) mit Schußwaffen, patronierter Munition, Schußgeräten und Kartuschen berechtigt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts zum Verkehr mit den genannten Gegenständen im bisher genehmigten Umfang. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz gestellt und darüber von der zuständigen Behörde noch nicht entschieden worden, so verlängert sich diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über diesen Antrag.
(2)Übt jemand am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen und Munition ohne die dazu erforderliche Erlaubnis aus, so hat er diese Schußwaffen und Munition innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden und dabei seine Personalien, Art und Anzahl der Schußwaffen, das Kaliber der Waffen und der Munition, deren Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Schußwaffen eine Herstellungsnummer haben, auch diese anzugeben. Zur Anmeldung nach Satz 1 ist jedoch nicht verpflichtet, wer die Schußwaffen oder die Munition vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 einem Berechtigten überläßt. Zum Nachweis der Anmeldung stellt die Behörde eine Waffenbesitzkarte aus, sofern der Anmeldende die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Andernfalls kann die zuständige Behörde anordnen, daß die Waffen binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3)Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Satz 3 berechtigt nicht zum Erwerb von Munition. Im Besitz des Anmeldenden befindliche Munition ist einem Berechtigten zu überlassen.
(4)Hat jemand eine Schußwaffe oder Munition nach Absatz 2 rechtzeitig angemeldet, so wird er nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder unerlaubter Einfuhr und der damit in Zusammenhang stehenden Abgabenverkürzung bestraft; verkürzte Eingangsabgaben zu unerlaubt eingeführten Schußwaffen oder Munition werden nicht nacherhoben.
(5)Nach Ablauf der Anmeldefrist darf die tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Schußwaffen oder Munition nicht mehr ausgeübt werden. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(6)Hat jemand am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts die tatsächliche Gewalt über einen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 8 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz verbotenen Gegenstand ausgeübt, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er diesen Gegenstand innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt stellt. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden."
Anlage I Kap II C IIIAnlage I Kapitel II Sachgebiet C - Öffentliche Sicherheit Abschnitt III(Abschnitt III Nr. 1 bis 5 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap II D IAnlage I Kapitel II Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht Abschnitt IVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen: 1.Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 1971 (BGBl. I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juni 1990 (BGBl. I S. 1142), mit der dazu auf Grund des § 23 erlassenen Rechtsverordnung. 2.Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 1969 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- April 1985 (BGBl. I S. 629), mit den dazu auf Grund der § 15 Abs. 6, § 28 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen. 3.Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1965 (BGBl. I S. 2059), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705), mit den dazu auf Grund der Ermächtigungen in § 1a Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14a erlassenen Rechtsverordnungen.
Anlage I Kap II D IIAnlage I Kapitel II Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht Abschnitt IIBundesrecht wird wie folgt geändert und aufgehoben: 1.Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juni 1990 (BGBl. I S. 1247),a)§ 90b wird wie folgt geändert:aa)In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch die Worte ersetzt "als Vertriebener im Sinne des § 1 aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten". bb)Folgender Absatz 7a wird eingefügt:"Bei der Gewährung von Leistungen sind die Vorschriften anzuwenden, die in dem Land gelten, das nach § 2 der Verteilungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten bereinigten Fassung für den Aussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder festgelegt wird." cc)In Absatz 8 werden die Worte "Absätze 1 bis 7" durch die Worte "Absätze 1 bis 7a" ersetzt. b)§ 90c wird aufgehoben. 2.Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 512), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
- Juni 1990 (BGBl. I S. 1211)a)In § 9a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten "für Erben gelten" folgender Teilsatz angefügt "und die Eingliederungshilfen beim Zusammentreffen von eigenen Ansprüchen mit Ansprüchen als Erbe auf die jeweiligen Höchstbeträge begrenzt sind." b)In § 17 Satz 2 wird nach dem Wort "Förderung" die Angabe "nach § 18" eingefügt. c)§ 18 wird wie folgt geändert:aa)In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "
(1)" gestrichen. bb)Absatz 2 wird aufgehoben. d)Dem § 25a wird folgender Absatz 3 angefügt:"
(3)Für einen Gewahrsam in den in § 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten genügt es, wenn abweichend von § 1 Abs. 1 und § 9a Abs. 1 Satz 1 der gewöhnliche Aufenthalt nach der Entlassung aus dem Gewahrsam dort beibehalten oder genommen worden ist. Leistungen nach den §§ 9a bis 9c für einen Gewahrsam in diesen Gebieten werden nur gewährt, wenn sie bis zum
- Dezember 1992 beantragt worden sind." e)In § 22 Abs. 1 wird die Angabe "§ 18 Abs. 1" durch die Angabe "§ 18" ersetzt. 3.Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 242-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassunga)In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten "geflüchtet sind" die Worte "oder dies versucht haben" eingefügt und die Worte "genommen haben oder nehmen" durch das Wort "haben" ersetzt. b)In § 1 Abs. 2 werden die Worte "genommen haben oder nehmen" durch das Wort "haben" ersetzt. 4.Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juni 1990 (BGBl. I S. 1247)§ 234 Abs. 4 und § 334a werden aufgehoben. 5.Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- Dezember 1989 (BGBl. I S. 2398)In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt "das gilt auch beim Zusammentreffen von eigenen Ansprüchen mit Ansprüchen nach § 5."
Anlage I Kap II D IIIAnlage I Kapitel IISachgebiet D - KriegsfolgenrechtAbschnitt IIIBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1.u.
- (nicht mehr anzuwenden)3.Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 512), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
- Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),mit folgenden Maßgaben:a)(nicht mehr anzuwenden)b)(nicht mehr anzuwenden)c)Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 über die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III aufgeführten Maßgaben.d)(nicht mehr anzuwenden)4.Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juni 1990 (BGBl. I S. 1247),mit folgenden Maßgaben:a)(nicht mehr anzuwenden)b)§ 6 Abs. 4, §§ 305, 306, 308 bis 311 sowie § 313 Abs. 1 Satz 3, § 314 Abs. 1 Satz 2 und § 316 Abs. 1 Satz 1 sind in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden.c)Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt für Antragsteller mit ständigem Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet das zuständige Ausgleichsamt.5.(nicht mehr anzuwenden) Abschn. III Nr. 4 Buchst. b Kursivdruck: Nicht mehr anzuwenden in Bezug auf § 6 Abs. 4, §309, 313, 314 u. 316 des Lastenausgleichsgesetzes gem. Art. 5 Nr. 1 Buchst. d DBuchst. dd G v. 2.12.2006 I 2674 mWv 7.12.2006
Anlage I Kap IIIAnlage I Kapitel IIIGeschäftsbereich des Bundesministers der Justiz(Fundstelle in der Anlage I des
- BGBl. II 1990, 921 - 963) Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B.
Anlage I Kap III) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel III der Anlage I -b)sachgebietsbezogen (z. B.
Anlage I Kap III F) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet F des Kapitels III der Anlage I -c)abschnittsbezogen (z. B.
Anlage I Kap III F III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets F des Kapitels III der Anlage I -
Anlage I Kap III A IAnlage I Kapitel III Sachgebiet A - Rechtspflege Abschnitt IVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind, vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV, ausgenommen: 1.Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom
- Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) 2.Gesetz betreffend die Einführung der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom
- März 1974 (BGBl. I S. 671) 3.Einführungsgesetz zu dem Gesetze betreffend Änderungen der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, mit Ausnahme seines Artikels IV, der nach näherer Maßgabe in Kraft gesetzt wird 4.Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom
- Juli 1986 (BGBl. I S. 1130 in Verbindung mit der Bekanntmachung vom
- Juli 1987 - BGBl. I S. 2083) 5.Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom
- Februar 1985 (BGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1989 (BGBl. I S. 2405) 6.Gesetz zur Schaffung eines Vorrechts für Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl vom
- März 1989 (BGBl. I S. 326) 7.Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Juli 1990 (BGBl. I S. 1349). 8.Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- August 1981 (BGBl. I S. 803). Abschn. I Nr. 7 Kursivdruck: G tritt in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 3 nach Maßgabe d. Satzes 4 u. Art. 21 Abs. 2 bis 13 G v. 2.9.1994 I 2278 (RPNeuOG) mWv 9.9.1994 in Kraft. Abschn. I Nr. 8 Kursivdruck: G tritt in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gem. Art. 13 Abs. 1 nach Maßgabe d. Abs. 2 bis 11 G v. 31.8.1998 I 2585 (BNotOuaÄndG 3) mWv 8.9.1998 in Kraft
Anlage I Kap III A IIAnlage I Kapitel III Sachgebiet A - Rechtspflege Abschnitt IIBundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt: 1.Nach § 744 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird folgender § 744a eingefügt:"§ 744a Leben die Ehegatten gemäß Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die §§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden." 2.Stellung und Befugnisse der RechtsanwälteEin Rechtsanwalt, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen ist, steht in dem jeweils anderen Gebiet einem dort zugelassenen Rechtsanwalt gleich.
Anlage I Kap III A IIIAnlage I Kapitel III Sachgebiet A - Rechtspflege Abschnitt IIIBundesrecht tritt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Maßgaben ein anderer Geltungsbereich ergibt und vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1.bis 4. (nicht mehr anzuwenden)5.Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926),mit folgenden Maßgaben:a)bis
- i)(nicht mehr anzuwenden)j)Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte können nicht für vollstreckbar erklärt werden.k)und
- l)(nicht mehr anzuwenden)6.und 7. (nicht mehr anzuwenden)8.Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206),mit folgenden Maßgaben:a)bis
- x)(nicht mehr anzuwenden)y)Für das in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannte Gebiet gelten folgende Überleitungsvorschriften:aa)bis
- ii)(nicht mehr anzuwenden)jj)Ein an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbener Abschluß berechtigt nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs.z)Für Staatsanwälte gilt folgendes:aa)und
- bb)(nicht mehr anzuwenden)cc)Im übrigen gelten die Maßgaben ...(nicht mehr anzuwenden) ... und
- y)
- jj)sinngemäß.8a.bis 13. (nicht mehr anzuwenden)14.Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),mit folgenden Maßgaben:a)bis
- c)(nicht mehr anzuwenden)d)Die Vollstreckung einer Rechtsfolge aus einer Entscheidung eines Strafgerichts der Deutschen Demokratischen Republik ist zulässig, es sei denn es wird durch ein Gericht festgestellt, daß die Verurteilung mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar ist oder daß Art oder Höhe der Rechtsfolge nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht angemessen sind oder dem Zweck eines Bundesgesetzes widersprechen. Es kann auch festgestellt werden, daß die Rechtsfolge in einer milderen Folgenart zu vollstrecken ist. Der Antrag auf Feststellung kann von dem Verurteilten oder von der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Der Antrag ist unzulässig, wenn ein Kassationsverfahren oder ein Rehabilitierungsverfahren durchgeführt worden ist oder ein Rehabilitierungsverfahren noch durchgeführt werden kann. Über den Antrag entscheidet das Gericht, das nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) für die Rehabilitierung zuständig wäre. § 458 Abs. 3 Satz 1 und § 462 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Aufschub oder die Unterbrechung der Vollstreckung kann auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.e)bis
- k)(nicht mehr anzuwenden)15.bis 28. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap III A IVAnlage I Kapitel III Sachgebiet A - Rechtspflege Abschnitt IVAbweichend von den Regelungen der Abschnitte I und III wird der im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bestehende Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich des Aufbaus der Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit auf den Teil des Landes Berlin erstreckt, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt. 1. bis 4 (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap III B IAnlage I Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt IVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen: 1.Gesetz über die richterliche Vertragshilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-4, veröffentlichten bereinigten Fassung. 2.Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1082).
Anlage I Kap III B IIAnlage I Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt IIBundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt: 1.Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206),wird wie folgt geändert:Nach dem Fünften Teil wird folgender Teil angefügt:"Sechster TeilInkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten GebietArtikel 230Umfang der Geltung; Inkrafttreten
(1)Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gelten der § 616 Abs. 2 und 3 und die §§ 622 sowie 1706 bis 1710 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht.
(2)Das Bürgerliche Gesetzbuch und dieses Einführungsgesetz treten im übrigen in diesem Gebiet am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach Maßgabe der folgenden Übergangsvorschriften in Kraft.Artikel 231Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs§ 1EntmündigungRechtskräftig ausgesprochene Entmündigungen bleiben wirksam. Entmündigungen wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit gelten als Entmündigungen wegen Geistesschwäche, Entmündigungen wegen Mißbrauchs von Alkohol gelten als Entmündigungen wegen Trunksucht, Entmündigungen wegen anderer rauscherzeugender Mittel oder Drogen gelten als Entmündigungen wegen Rauschgiftsucht im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs.§ 2Vereine
(1)Rechtsfähige Vereinigungen, die nach dem Gesetz über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 10 S. 75), zuletzt geändert durch ... , vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden sind, bestehen fo