Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Sicherheit auf See für Seeschiffe unter deutscher Flagge und in bestimmten Fällen auch für Schiffe unter ausländischer Flagge, um die Sicherheit der Schiffe, den Arbeitsschutz der Beschäftigten und den Umweltschutz auf See zu gewährleisten.
Was sie regelt
- Die Sicherheit von Seeschiffen, den Arbeitsschutz an Bord und den Umweltschutz auf See.
- Die Verantwortlichkeiten und die Selbstkontrolle derjenigen, die Schiffe zur Seefahrt einsetzen.
- Die Zusammenarbeit zwischen Behörden und Unternehmen zur Verbesserung der Schiffssicherheit.
- Die Einhaltung internationaler und nationaler Sicherheitsstandards für Schiffe.
Wen es betrifft
- Betreiber von Seeschiffen, die zur Seefahrt eingesetzt werden, insbesondere unter deutscher Flagge.
- In bestimmten Fällen auch Schiffe unter ausländischer Flagge.
Eckpunkte
- Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, muss Gefahrenquellen überprüfen und Maßnahmen zur Gefahrvermeidung und -verminderung treffen (§ 2 Abs. 1).
- Internationale Regelungen und Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften/Union müssen für Schiffe unter Bundesflagge eingehalten werden (§ 5 Abs. 1 und 2).
- Schiffe, die die Bundesflagge führen und nicht den internationalen Anforderungen unterliegen, müssen die Anforderungen nach Anlage 1a einhalten (§ 6 Abs. 1).
- Dampfkesselanlagen an Bord von Seeschiffen unter deutscher Flagge müssen so ausgelegt, gebaut, ausgerüstet und betrieben werden, dass sie zuverlässig arbeiten und die Sicherheit nicht gefährden (§ 6a).
- Deutsche Schiffe oder Schiffe anderer Ostseeanrainer in der Ostsee müssen, sofern sie über eine Toilette verfügen, mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet sein, es sei denn, sie wurden vor dem 1. Januar 1980 gebaut oder erfüllen bestimmte Größenkriterien oder Befreiungen (§ 6b Abs. 1 und 3).
🔗 Zur amtlichen Quelle
AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.