{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"p-22b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 22b</span><span class=\"lf-art-t\">Bürgerenergiegesellschaften</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Ausnahme von dem Erfordernis eines wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist nur zulässig, wenn 1.der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass die Windenergieanlagen an Land Anlagen einer Bürgerenergiegesellschaft sind,2.diese Mitteilung der Bundesnetzagentur spätestens drei Wochen nach Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zugegangen ist und in der Mitteilung die Registernummer angegeben ist und3.die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in den vorangegangenen drei Jahren keine weiteren Windenergieanlagen an Land in Betrieb genommen haben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Ausnahme von dem Erfordernis einer wirksamen Zahlungsberechtigung oder eines wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn 1.die Solaranlagen der Bundesnetzagentur spätestens drei Wochen nach Inbetriebnahme unter Angabe der Registernummer mitgeteilt worden sind und2.die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in den vorangegangenen drei Jahren keine weiteren Solaranlagen desselben Segments in Betrieb genommen haben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Registernummern der Anlagen, für die eine Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 abgegeben wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das Vorliegen der Anforderungen nach § 3 Nummer 15 ist zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und danach alle fünf Jahre gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen. Der Nachweis muss für die folgenden Zeiträume erfolgen: 1.bei der erstmaligen Nachweisführung für die zwölf Monate, die der Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 vorangegangen sind, wobei bezüglich der Anforderungen nach § 3 Nummer 15 Buchstabe a, c und d der Nachweis für den Zeitraum des Bestehens der Bürgerenergiegesellschaft ausreicht, wenn dieser Zeitraum kürzer ist, und2.bei allen weiteren Nachweisführungen jeweils für die zwölf Monate, die dem Zeitpunkt der Nachweisführung vorangegangen sind.Der Nachweis kann bei der erstmaligen Nachweisführung durch Eigenerklärung erfolgen; in diesem Fall muss die Bürgerenergiegesellschaft dem Netzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der abgegebenen Eigenerklärungen vorlegen. Wird der Nachweis nach den Sätzen 1 bis 3 nicht bis spätestens zwei Monate nach Ablauf der Fristen nach Satz 1 geführt, entfällt ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Frist nach Satz 1 folgt, der Vergütungsanspruch nach § 19 Absatz 1. Die Sätze 3 und 4 sind auf den Nachweis der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Bürgerenergiegesellschaften sowie deren stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dürfen für drei Jahre ab der Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 keine Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für weitere Anlagen derselben Technologie und desselben Segments in Anspruch nehmen. Eine Teilnahme an den jeweiligen Ausschreibungen nach § 28, § 28a oder § 28b ist während dieses Zeitraums nicht zulässig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die Länder können weitergehende Bestimmungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlassen, wenn § 80a nicht beeinträchtigt ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-23\"><span class=\"lf-art-num\">§ 23</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann: 1.nach Maßgabe des § § 39i Absatz 2 Satz 1 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas,2.nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen,3.nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 8 sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes,4.nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung,5.(weggefallen)6.nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruchnahme von Regionalnachweisen,7.nach Maßgabe des § 53c bei einer Stromsteuerbefreiung und8.für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird, a)nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage,b)nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der Übertragung der Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage auf einen anderen Standort undc)nach Maßgabe des § 54 Absatz 3 im Fall der Nichterbringung des Nachweises über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau oder die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung. (+++ § 23 Abs. 3 Nr. 8 in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 23: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-23a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 23a</span><span class=\"lf-art-t\">Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird nach Anlage 1 berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ § 23a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 23a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-23b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 23b</span><span class=\"lf-art-t\">Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-23c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 23c</span><span class=\"lf-art-t\">Anteilige Zahlung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser 1.für Solaranlagen oder Windenergieanlagen jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert und2.in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-24\"><span class=\"lf-art-num\">§ 24</span><span class=\"lf-art-t\">Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn 1.sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,2.sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,3.für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und4.sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.Abweichend von Satz 1 sind mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Abweichend von Satz 1 werden Freiflächenanlagen nicht mit Solaranlagen auf, in oder an Gebäuden und Lärmschutzwänden zusammengefasst. Abweichend von Satz 1 gelten Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, nicht als eine Anlage. Bei der Fiktion nach Satz 1 bleiben Steckersolargeräte unberücksichtigt, 1.deren installierte Leistung insgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt,2.deren Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt und3.die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen mehrere Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 38a Absatz 1 Nummer 5 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator einer Anlage gleich, wenn sie 1.innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass eines Bebauungsplans zuständig ist oder gewesen wäre, errichtet worden sind und2.innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen im Fall von Freiflächenanlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße von Windenergieanlagen an Land von Bürgerenergiegesellschaften nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Freiflächenanlagen von Bürgerenergiegesellschaften nach § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften zu berücksichtigen sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Anlagenbetreiber können Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall sind für die Berechnung der Einspeisevergütung oder Marktprämie bei mehreren Windenergieanlagen an Land die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 46 bestimmt wird, und des jeweilig zuletzt berechneten Standortertrags nach Anlage 2 Nummer 7 für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 36h bestimmt wird, maßgeblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der installierten Leistung der Anlagen. (+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 u. § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b +++) (+++ § 24 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 4 Satz 2 u. § 50 Abs. 2 +++) (+++ § 24 Abs. 1 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 61a Nr. 4, § 61b Abs. 2 Satz 2, § 61j Abs. 3 Satz 3 u. § 74a Abs. 1 Satz 3 +++) (+++ § 24 Abs. 1 Satz 4 u. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 23 +++) (+++ § 24 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 3 Satz 2 u. § 72 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 +++) (+++ § 24 Abs. 1 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 AusglMechV 2015 +++) (+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 24 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 5 GEEV 2017 +++) (+++ § 24: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-25\"><span class=\"lf-art-num\">§ 25</span><span class=\"lf-art-t\">Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2032 zu zahlen. (+++ § 25 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 5 Satz 1 +++) (+++ § 25 Abs. 2 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 4, Abs. 5 iVm Abs. 4 +++) (+++ § 25 Abs. 2 Nr. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 5 +++) (+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 25: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-26\"><span class=\"lf-art-num\">§ 26</span><span class=\"lf-art-t\">Abschläge, Fälligkeit und Endabrechnung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19 Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. Wird die Höhe der Marktprämie nach Anlage 1 Nummer 4 anhand des Jahresmarktwertes berechnet, können die Abschläge für Zahlungen der Marktprämie anhand des Jahresmarktwertes des Vorjahres bestimmt werden. Zu hohe oder zu niedrige Abschläge sind mit der Endabrechnung im jeweils folgenden Kalenderjahr auszugleichen oder zu erstatten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 wird fällig, sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 Absatz 1 erfüllt hat. Satz 1 ist für den Anspruch auf monatliche Abschläge nach Absatz 1 erst ab März des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Endabrechnung nach Absatz 1 muss die Nummer der EEG-Anlage nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung enthalten und ist dem Berechtigten auf Verlangen in digitaler und massengeschäftstauglicher Form auszustellen. (+++ §§ 26 u. 27: Zur Anwendung vgl. § 50 Abs. 2 +++) (+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 26: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-27\"><span class=\"lf-art-num\">§ 27</span><span class=\"lf-art-t\">Aufrechnung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abweichend von Satz 1 können Netzbetreiber Ansprüche nach dem Energiefinanzierungsgesetz auf Zahlung einer Umlage gegen Umlagenschuldner, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieser Anlagenbetreiber auf Zahlung nach diesem Teil aufrechnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung ist nicht anzuwenden, wenn mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird. (+++ §§ 26 u. 27: Zur Anwendung vgl. § 50 Abs. 2 +++) (+++ § 27 Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 57 Abs. 5 Satz 5 +++) (+++ § 27: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 27: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)</div>\n<p class=\"lf-p\">030030Abschnitt 3Ausschreibungen(+++ Abschnitt 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ Abschnitt 3: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)</p>\n<p class=\"lf-p\">030030010Unterabschnitt 1Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen(+++ Unterabschnitt 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ Unterabschnitt 1: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-28\"><span class=\"lf-art-num\">§ 28</span><span class=\"lf-art-t\">Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November statt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1.im Jahr 2023 12 840 Megawatt zu installierende Leistung und2.in den Jahren 2024 bis 2028 jeweils 10 000 Megawatt zu installierende Leistung.Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Ausschreibungsvolumen 1.erhöht sich ab dem Jahr 2024 um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und2.verringert sich jeweils a)um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine Anrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist,b)um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,c)um die Summe der Gebotsmengen für Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, undd)um die Summe der Gebotsmengen für Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3a)</span>Die Bundesnetzagentur kann das Ausschreibungsvolumen unbeschadet des Absatzes 3 1.um bis zu 30 Prozent erhöhen, wenn in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr a)der Ausbaupfad für die installierte Leistung von Solaranlagen nach § 4 Satz 1 Nummer 3 unterschritten worden ist,b)der Strommengenpfad nach § 4a unterschritten worden ist oderc)der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet schneller gestiegen ist, als er bei der Berechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2 zugrunde gelegt worden ist,2.um bis zu 30 Prozent verringern, wenn in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr a)der Ausbaupfad für die installierte Leistung von Solaranlagen nach § 4 Satz 1 Nummer 3 überschritten worden ist,b)der Strommengenpfad nach § 4a überschritten worden ist oderc)der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet langsamer gestiegen ist, als er bei der Berechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2 zugrunde gelegt worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 und, wenn sie die Ermächtigung nach Absatz 3a in Anspruch genommen hat, diesen Betrag fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden vier noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen nach § 39n oder § 39o bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die Bundesnetzagentur kann das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringern, wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung). Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn 1.die Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten Genehmigungen, soweit für sie keine Meldung nach § 22b Absatz 2 erfolgt ist, und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen des durchzuführenden Gebotstermins liegt und2.die im vorangegangenen Gebotstermin eingereichte Gebotsmenge kleiner als die ausgeschriebene Menge des Gebotstermins war.Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins soll höchstens der Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten genehmigten Anlagen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote entsprechen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen ist Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. (+++ § 28 Abs. 1, 3 Nr. 1, Abs. 4 u. 5 in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 2 Satz 2 +++) (+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 28: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-28a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 28a</span><span class=\"lf-art-t\">Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments finden in den Jahren 2023 bis 2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juli und 1. Dezember statt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1.im Jahr 2023 5 850 Megawatt zu installierende Leistung,2.im Jahr 2024 8 100 Megawatt zu installierende Leistung und3.in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 9 900 Megawatt zu installierende Leistung.Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Ausschreibungsvolumen 1.erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und2.verringert sich jeweils a)um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des ersten Segments, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, soweit eine Anrechnung nach § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist,b)um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des ersten Segments, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,c)um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, undd)um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Solaranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39n oder § 39o bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ab dem Gebotstermin am 1. März 2024 verringert die Bundesnetzagentur bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betrugen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entsprechen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen. Wenn sich die Definition der zulässigen Flächen nach § 37 Absatz 1 zu einem Gebotstermin gegenüber dem vorangegangenen Gebotstermin geändert hat, kann die Bundesnetzagentur insoweit von der Verringerung nach Satz 3 absehen, als durch erstmals nach § 37 Absatz 1 zugelassene Flächenkategorien das Potenzial für die Errichtung von Solaranlagen des ersten Segments im Bundesgebiet erhöht wird.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-28b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 28b</span><span class=\"lf-art-t\">Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments finden in den Jahren 2023 bis 2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober statt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1.im Jahr 2023 650 Megawatt zu installierende Leistung,2.im Jahr 2024 1 400 Megawatt zu installierende Leistung,3.im Jahr 2025 1 800 Megawatt zu installierende Leistung4.in den Jahren 2026 bis 2029 jeweils 2 300 Megawatt zu installierende Leistung.Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. Abweichend von Satz 2 beträgt das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2024 bei den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 550 Megawatt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Ausschreibungsvolumen 1.erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und2.verringert sich jeweils a)um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, undb)um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des zweiten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Solaranlagen des zweiten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ab dem Gebotstermin am 1. Februar 2024 verringert die Bundesnetzagentur bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betrugen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich des Satzes 4 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entsprechen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen. (+++ § 28b Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ § 28b Abs. 2 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 2 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-28c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 28c</span><span class=\"lf-art-t\">Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober statt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1.im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierende Leistung,2.im Jahr 2024 500 Megawatt zu installierende Leistung,3.im Jahr 2025 1 300 Megawatt zu installierende Leistung,4.im Jahr 2026 1 126 Megawatt zu installierende Leistung,5.im Jahr 2027 326 Megawatt zu installierende Leistung und6.im Jahr 2028 76 Megawatt zu installierende Leistung.Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Ausschreibungsvolumen 1.erhöht sich jeweils a)ab dem Jahr 2025 um 29 Prozent der Mengen, für die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, undb)ab dem Jahr 2026 um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und2.verringert sich jeweils a)um die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr installierten Leistung von Biomasseanlagen, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,b)um die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr die Inanspruchnahme einer Förderung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88b erstmals an die Bundesnetzagentur gemeldet haben, undc)um die Summe der Gebotsmengen für Biomasseanlagen, die in den Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, 1.in den Jahren 2023 bis 2025 gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine und2.in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils auf das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins am</li><li>Juni.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Biomasseanlagen, die in den Ausschreibungen nach § 39n bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet. (+++ § 28c Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 1 +++) (+++ § 28c Abs. 1 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++) (+++ § 28c Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a: Zur Anwendung vgl. § 28d Abs. 6 Satz 4 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-28d\"><span class=\"lf-art-num\">§ 28d</span><span class=\"lf-art-t\">Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Ausschreibungen für Biomethananlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. September statt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils 600 Megawatt zu installierende Leistung. Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich im Jahr 2024 um die Mengen, für die in dem vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die Bundesnetzagentur kann das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins bei einer drohenden Unterzeichnung verringern. Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn 1.die Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten Genehmigungen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen des durchzuführenden Gebotstermins liegt und2.die im vorangegangenen Gebotstermin eingereichte Gebotsmenge kleiner als die ausgeschriebene Menge des Gebotstermins war.Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins soll höchstens der Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten genehmigten Anlagen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote entsprechen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen sind im Jahr 2024 Absatz 3 und ab dem Jahr 2025 § 28c Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend anzuwenden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-28e\"><span class=\"lf-art-num\">§ 28e</span><span class=\"lf-art-t\">Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Innovationsausschreibungen nach § 39n finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Mai und 1. September statt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39n beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88d 1.im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende Leistung,2.im Jahr 2024 850 Megawatt zu installierende Leistung,3.im Jahr 2025 900 Megawatt zu installierende Leistung,4.im Jahr 2026 950 Megawatt zu installierende Leistung,5.im Jahr 2027 1 000 Megawatt zu installierende Leistung und6.im Jahr 2028 1 050 Megawatt zu installierende Leistung.Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39n keine Zuschläge erteilt werden konnten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Bundesnetzagentur verringert bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 3 und 4 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betrugen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich des Satzes 4 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entsprechen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-28f\"><span class=\"lf-art-num\">§ 28f</span><span class=\"lf-art-t\">Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o finden statt: 1.im Jahr 2023 zum Gebotstermin am <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember,2.im Jahr 2024 zum Gebotstermin am</li><li>Juli und3.in den Jahren 2025 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am</li><li>Januar und am</li><li>Juli.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39o beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88e 1.im Jahr 2023 400 Megawatt zu installierende Leistung,2.im Jahr 2024 600 Megawatt zu installierende Leistung,3.im Jahr 2025 700 Megawatt zu installierende Leistung,4.im Jahr 2026 800 Megawatt zu installierende Leistung,5.im Jahr 2027 900 Megawatt zu installierende Leistung und6.im Jahr 2028 1 000 Megawatt zu installierende Leistung.Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem Jahr durchgeführt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39o keine Zuschläge erteilt werden konnten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-28g\"><span class=\"lf-art-num\">§ 28g</span><span class=\"lf-art-t\">Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p finden statt: 1.im Jahr 2023 zum Gebotstermin am <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember und2.in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils zu den Gebotsterminen am</li><li>Juni und</li><li>Dezember.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39p beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88f 1.im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende Leistung,2.im Jahr 2024 1 000 Megawatt zu installierende Leistung,3.im Jahr 2025 1 200 Megawatt zu installierende Leistung und4.im Jahr 2026 1 400 Megawatt zu installierende Leistung.Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem Jahr durchgeführt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39p keine Zuschläge erteilt werden konnten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-29\"><span class=\"lf-art-num\">§ 29</span><span class=\"lf-art-t\">Bekanntmachung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1.den Gebotstermin,2.das Ausschreibungsvolumen,3.den Höchstwert,4.die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen auszuschließen sind,4a.die Angabe, ob nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, sowie die nach § 37 Absatz 4 ermittelte installierte Leistung solcher Anlagen,5.die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegeben sind, und6.die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und den §§ 85a und 85c, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse. (+++ § 29 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++) (+++ § 29 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 4 Satz 2 +++) (+++ § 29: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++) (+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-30\"><span class=\"lf-art-num\">§ 30</span><span class=\"lf-art-t\">Anforderungen an Gebote</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten: 1.Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, sind auch anzugeben: a)ihr Sitz undb)der Name einer natürlichen Person, die eine ladungsfähige Anschrift im Bundesgebiet hat und die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),c)(weggefallen)2.den Energieträger, für den das Gebot abgegeben wird,3.den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,4.die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen,5.den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen, wobei sich das Gebot bei Windenergieanlagen an Land auf den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 beziehen muss,6.die Standorte der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde, Gemarkung und Flurstücken; im Fall von Solaranlagen des zweiten Segments oder in Gebäuden und von Biomasseanlagen muss, sofern vorhanden, auch die postalische Adresse des Gebäudes angegeben werden,7.den Übertragungsnetzbetreiber,8.die Eigenerklärung des Bieters, dass kein Verbot zur Teilnahme an dieser Ausschreibung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung besteht,9.bei Geboten für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c die Angabe des Bieters, ob die geplanten Anlagen bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, und10.soweit Solaranlagen auf einer in § 37c Absatz 2 Nummer 2 bezeichneten Fläche errichtet werden sollen, für die die jeweilige Landesregierung in einer Verordnung nach § 37c Absatz 2 bestimmt hat, dass Gebote auf solchen Flächen teilweise nicht berücksichtigt werden, die Angabe, auf welcher der in der Verordnung bestimmten Flächen die Anlage errichtet werden soll.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 1 000 Kilowatt umfassen. Abweichend von Satz 1 1.muss ein Gebot bei Solaranlagen des zweiten Segments eine Gebotsmenge von mehr als 750 Kilowatt umfassen,2.besteht für Zusatzgebote nach § 36j keine Mindestgröße für die Gebotsmenge und3.muss ein Gebot bei Biomasseanlagen und Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 eine Mindestgröße von mehr als 150 Kilowatt umfassen, dabei besteht bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g keine Mindestgröße für die Gebotsmenge.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2a)</span>Bieter müssen ihren Geboten eine Eigenerklärung beifügen, dass zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe 1.sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und2.keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.Die Eigenerklärung nach Satz 1 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Bieters enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Eigenerklärung bis zum Abschluss des Zuschlagsverfahrens unverzüglich der Bundesnetzagentur mitzuteilen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. (+++ § 30 Abs. 1 Nr. 9 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++) (+++ § 30 Abs. 2 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 39 Satz 2 u. § 101 Abs. 1 Satz 2 +++) (+++ § 30 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ § 30: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++) (+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 WindSeeG +++) (+++ § 30 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 WindSeeG +++) (+++ § 30 Abs. 1 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 3 WindSeeG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-30a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 30a</span><span class=\"lf-art-t\">Ausschreibungsverfahren</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Bundesnetzagentur darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und schriftlich oder elektronisch übermittelte Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von der Zustellung nach § 73 des Energiewirtschaftsgesetzes abgewichen werden. In diesem Fall kann die Bundesnetzagentur insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. Bei einer Umstellung auf ein elektronisches Verfahren muss die Bundesnetzagentur bei der Bekanntmachung nach § 29 auf das elektronische Verfahren hinweisen. (+++ § 30a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 30a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 27 bis 51: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++) (+++ § 30a: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-31\"><span class=\"lf-art-num\">§ 31</span><span class=\"lf-art-t\">Sicherheiten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Pönalen nach § 55 gesichert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch 1.die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft auf erstes Anfordern, die durch ein Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers ausgestellt wurde und für die eine Bürgschaftserklärung an die Bundesnetzagentur übergeben wurde oder2.die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagentur.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Bürgschaftserklärung ist in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die Bundesnetzagentur kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Bundesnetzagentur verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 3 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber. Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder zur Befriedigung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen. Die Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst. (+++ § 31: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 31: Zur Nichtanwendung vgl. § 13 Abs. 3 FFAV +++ ) (+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++) (+++ § 27 bis 51: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++) (+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-32\"><span class=\"lf-art-num\">§ 32</span><span class=\"lf-art-t\">Zuschlagsverfahren</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung für jeden Energieträger das folgende Zuschlagsverfahren durch, soweit in den Unterabschnitten 2 bis 7 oder in einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie sortiert die Gebote 1.bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,2.bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 und erteilt bei jeder Ausschreibung für den jeweiligen Energieträger in der Reihenfolge nach Satz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert. (+++ § 32: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++) (+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++) (+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 InnAusV +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-33\"><span class=\"lf-art-num\">§ 33</span><span class=\"lf-art-t\">Ausschluss von Geboten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn 1.die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig eingehalten wurden,2.die für den jeweiligen Energieträger nach den §§ 36, 36c und 36j, den §§ 37 und 37c, dem § 38c, den §§ 39, 39c, 39g und 39i oder den §§ 39j und 39k oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,3.bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, die Sicherheit oder der Projektsicherungsbeitrag nicht vollständig geleistet worden sind,4.der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung oder die Anlage festgelegten Höchstwert überschreitet,5.das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder6.das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.Die Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und 1.auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken bereits eine Anlage in Betrieb genommen worden ist oder2.die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise übereinstimmen a)mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oderb)mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage ersetzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden. (+++ § 33 Abs. 1 Nr. 3 in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ § 33: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++) (+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++) (+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-34\"><span class=\"lf-art-num\">§ 34</span><span class=\"lf-art-t\">Ausschluss von Bietern</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Bundesnetzagentur schließt Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn der Bieter keine Eigenerklärung nach § 30 Absatz 2a Satz 1 abgegeben hat oder wenn nach der Gebotsabgabe eine Mitteilung nach § 30 Absatz 2a Satz 2 zugegangen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Bundesnetzagentur kann Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn 1.der Bieter a)vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat oderb)mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder2.die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen vollständig entwertet worden sind. (+++ § 34: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++) (+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++) (+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-34a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 34a</span><span class=\"lf-art-t\">Unionsfremde Bieter</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt würden. Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Bietern gleich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Bundesnetzagentur kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt werden. Satz 1 ist entsprechend auf Zahlungsberechtigungen anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Bieter hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach Absatz 1 oder 2 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern. (++ § 34a: Zur Nichtanwendung vgl. § 15 Abs. 2 Satz 4 WindSeeG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-35\"><span class=\"lf-art-num\">§ 35</span><span class=\"lf-art-t\">Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt: 1.dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,2.den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit a)dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,b)der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,c)einer eindeutigen Zuschlagsnummer,d)sofern vorhanden, den Registernummern der bezuschlagten Anlagen unde)der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,3.dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion, und4.dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Bei Ausschreibungen von Solaranlagen des ersten Segments veröffentlicht die Bundesnetzagentur zusätzlich eine Aufstellung der bezuschlagten Mengen differenziert nach: 1.der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c sowie nach den davon jeweils bezuschlagten Teilmengen für Anlagen, die a)ausschließlich senkrecht ausgerichtet und insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern aufgeständert werden sollen undb)insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen,2.der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d,3.der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e,4.der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f und5.der außerhalb dieser Kategorien bezuschlagten Gesamtmenge.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37e, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1 sowie § 13 Absatz 1 der Innovationsausschreibungsverordnung die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt. (+++ § 35 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++) (+++ § 35: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++) (+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-35a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 35a</span><span class=\"lf-art-t\">Entwertung von Zuschlägen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag, 1.soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,2.wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben darf und soweit er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat,3.soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft oder4.soweit der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende Zuschlag entwertet. (+++ § 35a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++) (+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++) (+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)</div>\n<p class=\"lf-p\">030030020Unterabschnitt 2Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land(+++ Unterabschnitt 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ Unterabschnitt 2: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-36\"><span class=\"lf-art-num\">§ 36</span><span class=\"lf-art-t\">Gebote für Windenergieanlagen an Land</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Windenergieanlagen an Land, auf die sich ein Gebot bezieht, folgende Anforderungen erfüllen: 1.die Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz müssen für alle Anlagen vier Wochen vor dem Gebotstermin und von derselben Genehmigungsbehörde erteilt worden sein, und2.die Anlagen müssen mit den erforderlichen Daten vier Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Register gemeldet worden sein; die Meldefristen des Registers bleiben hiervon unberührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben beifügen: 1.die Nummern, unter denen die von der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz umfassten Anlagen an das Register gemeldet worden sind,2.das Aktenzeichen der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, unter dem die Genehmigung der Anlagen erteilt worden ist, sowie die Genehmigungsbehörde und deren Anschrift,3.sofern das Gebot für mehrere Anlagen abgegeben wird, die jeweils auf die einzelne Anlage entfallende Gebotsmenge und4.sofern das Gebot für eine Flugwindenergieanlage an Land abgegeben wird, die Angabe, dass es sich um eine solche Anlage handelt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nachweise beifügen: 1.eine Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf sie ausgestellt worden ist, oder die Erklärung des Inhabers der entsprechenden Genehmigung, dass der Bieter das Gebot mit Zustimmung des Genehmigungsinhabers abgibt, und2.eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dass kein wirksamer Zuschlag aus früheren Ausschreibungen für Anlagen besteht, für die das Gebot abgegeben worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In den Fällen des § 28 Absatz 6 korrigiert die Bundesnetzagentur das nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bekanntgemachte Ausschreibungsvolumen bis spätestens zwei Wochen vor dem Gebotstermin. § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (+++ § 36: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 36: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 36: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-36a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 36a</span><span class=\"lf-art-t\">Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Windenergieanlagen an Land bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ §§ 36a bis 36c: Zur Anwendung vgl. § 36j Abs. 4 +++) (+++ § 36a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 36a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 36a: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-36b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 36b</span><span class=\"lf-art-t\">Höchstwert für Windenergieanlagen an Land</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2023 5,88 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2025 um 2 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen. (+++ §§ 36a bis 36c: Zur Anwendung vgl. § 36j Abs. 4 +++) (+++ § 36b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 36b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 36b: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-36c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 36c</span><span class=\"lf-art-t\">Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn 1.sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist, oder2.für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land eine Mitteilung nach § 22b Absatz 1 Nummer 1 abgegeben wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ §§ 36a bis 36c: Zur Anwendung vgl. § 36j Abs. 4 +++) (+++ § 36c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 36c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 36c: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-36d\"><span class=\"lf-art-num\">§ 36d</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-36e\"><span class=\"lf-art-num\">§ 36e</span><span class=\"lf-art-t\">Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Windenergieanlagen an Land 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf Dritter eingelegt worden ist.Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach Absatz 3 eine Dauer von insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten darf.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn über das Vermögen des Herstellers des Generators oder eines sonstigen wesentlichen Bestandteils der Windenergieanlagen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach Absatz 2 eine Dauer von insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten darf. (+++ §§ 36e bis 36g: Zur Anwendung vgl. § 36j Abs. 4 +++) (+++ § 36e Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 19 +++) (+++ § 36e Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 3 +++) (+++ § 36e: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 36e: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 36e: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-36f\"><span class=\"lf-art-num\">§ 36f</span><span class=\"lf-art-t\">Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zuschläge sind den Windenergieanlagen an Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird die Genehmigung für das bezuschlagte Projekt nach der Erteilung des Zuschlags geändert oder neu erteilt, bleibt der Zuschlag auf die geänderte oder neu erteilte Genehmigung bezogen, wenn der Standort der Windenergieanlage um höchstens die doppelte Rotorblattlänge abweicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht. (+++ §§ 36e bis 36g: Zur Anwendung vgl. § 36j Abs. 4 +++) (+++ § 36f: Zur Anwendung vgl. § 36g Abs. 3 Satz 6 +++) (+++ § 36f Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 3 +++) (+++ § 36f: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 36f: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 u. § 18 Abs. 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 36f: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-36g\"><span class=\"lf-art-num\">§ 36g</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-36h\"><span class=\"lf-art-num\">§ 36h</span><span class=\"lf-art-t\">Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Netzbetreiber berechnet den anzulegenden Wert aufgrund des Zuschlagswerts für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 für Strom aus Windenergieanlagen an Land mit dem Korrekturfaktor des Gütefaktors, der nach Anlage 2 Nummer 2 und 7 ermittelt worden ist. Es sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei ein Gütefaktor von weniger als 60 Prozent nur für Windenergieanlagen in der Südregion anzuwenden ist: Gütefaktor50 Prozent60 Prozent70 Prozent80 Prozent90 Prozent100 Prozent110 Prozent120 Prozent130 Prozent140 Prozent150 ProzentKorrekturfaktor1,551,421,291,161,0710,940,890,850,810,79</div>\n<p class=\"lf-p\">Für die Ermittlung der Korrekturfaktoren zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten findet eine lineare Interpolation statt. Der Korrekturfaktor beträgt 1.oberhalb des Gütefaktors von 150 Prozent 0,79,2.für Anlagen in der Südregion unterhalb des Gütefaktors von 50 Prozent 1,55 und3.für sonstige Anlagen unterhalb des Gütefaktors von 60 Prozent 1,42.Gütefaktor ist das Verhältnis des Standortertrags einer Anlage nach Anlage 2 Nummer 7 zum Referenzertrag nach Anlage 2 Nummer 2 in Prozent.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die anzulegenden Werte werden jeweils mit Wirkung ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anhand des Standortertrags der Anlagen nach Anlage 2 Nummer 7 in den fünf vorangegangenen Jahren angepasst. In dem überprüften Zeitraum zu viel oder zu wenig geleistete Zahlungen nach § 19 Absatz 1 müssen erstattet werden, wenn der Gütefaktor auf Basis des Standortertrags der jeweils zuletzt betrachteten fünf Jahre mehr als 2 Prozentpunkte von dem zuletzt berechneten Gütefaktor abweicht. Dabei werden Ansprüche des Netzbetreibers auf Rückzahlung mit 1 Prozentpunkt über dem am ersten Tag des Überprüfungszeitraums geltenden Euro Interbank Offered Rate-Satz für die Beschaffung von Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion verzinst. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen nach § 19 Absatz 1 ist zulässig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht 1.erst, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den Gütefaktor nachgewiesen hat und2.ab dem 65., <ol class=\"lf-list\"><li>und</li><li>auf die Inbetriebnahme der Anlagen folgenden Monats erst, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den nach Absatz 2 angepassten Gütefaktor nachgewiesen hat.Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 für Flugwindenergieanlagen an Land ohne den Nachweis des Gütefaktors gegenüber dem Netzbetreiber erst, sobald der Betreiber der Flugwindenergieanlage an Land der Bundesnetzagentur nach der Inbetriebnahme der Anlage unter Angabe der Registernummer mitgeteilt hat, dass die Anlage eine Flugwindenergieanlage an Land ist. In den Fällen des Satzes 2 wird für die Berechnung des anzulegenden Wertes angenommen, dass der Ertrag der Flugwindenergieanlage an Land 50 Prozent des Referenzertrags beträgt; dieser Gütefaktor ist auch außerhalb der Südregion anzuwenden.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Nachweis nach Absatz 3 ist zu führen durch Gutachten, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die die jeweiligen Zeiträume nach Absatz 2 Satz 1 erfassen. Es wird vermutet, dass die allgemeinen Regeln der Technik eingehalten worden sind, wenn die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der „FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien“ eingehalten und das Gutachten von einer nach DIN EN ISO IEC 17025 für die Anwendung dieser Richtlinie akkreditierten Institution erstellt worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 und 2 werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.</div>\n<p class=\"lf-p\">Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger Straße 45, 10117 Berlin.Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. (+++ § 36h Abs. 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 +++) (+++ § 36h Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 33 Satz 1 u. Satz 2 Nr. 2 +++) (+++ § 36h Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ § 36h: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 36h: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 36h: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-36i\"><span class=\"lf-art-num\">§ 36i</span><span class=\"lf-art-t\">Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ § 36i: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 36i: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 36i: Zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++) (+++ § 36i: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-36j\"><span class=\"lf-art-num\">§ 36j</span><span class=\"lf-art-t\">Zusatzgebote</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Abweichend von § 36c können Bieter einmalig Gebote für bezuschlagte Windenergieanlagen an Land nach deren Inbetriebnahme abgeben, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll (Zusatzgebote).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen: 1.die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist anzugeben,2.die Registernummer der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, ist anzugeben und3.der Gebotswert darf weder den geltenden Höchstwert noch den Zuschlagswert des bereits erteilten Zuschlags überschreiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Vergütungszeitraum für Zusatzgebote entspricht dem des nach § 36i zuerst erteilten Zuschlags.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die §§ 36a bis 36c, 36e und 36f sind für Zusatzgebote entsprechend anzuwenden. (+++ § 36j: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 3 +++) (+++ § 36j: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 36j: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 36j: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-36k\"><span class=\"lf-art-num\">§ 36k</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">030030030Unterabschnitt 3Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments(+++ §§ 37 bis 38i in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Unterabschnitt 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ Unterabschnitt 3: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ Unterabschnitt 3: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-37\"><span class=\"lf-art-num\">§ 37</span><span class=\"lf-art-t\">Gebote für Solaranlagen des ersten Segments</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die errichtet werden sollen 1.auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,2.auf einer Fläche, die kein entwässerter Moorboden ist und a)die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt war,b)die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war,c)die die in § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen erfüllt, oder, soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden soll,d)die sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs befindet, der vor dem 1.</div>\n<p class=\"lf-p\">September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,e)die in einem beschlossenen Bebauungsplan vor dem <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen worden ist, auch wenn die Festsetzung nach dem</li><li>Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,f)für die ein Planfeststellungsverfahren, ein sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung oder ein Verfahren auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen durchgeführt worden ist, an dem die Gemeinde beteiligt wurde,g)die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht und nach dem 31.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2013 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet und für die Entwicklung von Solaranlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht worden ist,h)deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen, die nicht unter eine der in den Buchstaben a bis g genannten Flächen fällt, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt, kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.</p>\n<p class=\"lf-p\">L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt und die nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist, oderi)deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen, die nicht unter eine der in den Buchstaben a bis g genannten Flächen fällt, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt, kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt und die nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezone von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist, oder3.als besondere Solaranlagen, die im Fall der Buchstaben a bis e den Anforderungen entsprechen, die in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85c an sie gestellt werden, a)auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind, mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche,b)auf Flächen, die kein Moorboden sind, mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in Form eines Anbaus von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche,c)auf Grünland, das kein Moorboden ist, bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland, wenn das Grünland nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt und kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist,d)auf Parkplatzflächen,e)auf Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, wenn die Flächen mit der Errichtung der Solaranlage dauerhaft wiedervernässt werden, oderf)auf Flächen, die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein erheblich verändertes Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Gebote für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nur abgegeben werden, wenn die Anlagen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen sollen: 1.die von den Modulen maximal in Anspruch genommene Grundfläche beträgt höchstens 60 Prozent der Grundfläche des Gesamtvorhabens,2.auf den Boden unter der Anlage wird ein biodiversitätsförderndes Pflegekonzept angewandt, indem a)die Mahd zur Förderung der Biodiversität maximal zweischürig erfolgt und das Mahdgut abgeräumt wird oderb)die Fläche als Portionsweide mit biodiversitätsfördernd an den Flächenertrag angepasster Besatzdichte beweidet wird,3.die Durchgängigkeit für Tierarten wird gewährleistet, indem a)bei Anlagen, die an mindestens einer Seite eine Seitenlänge von mehr als 500 Metern aufweisen, Wanderkorridore für Großsäuger angelegt werden, deren Breite und Bepflanzung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen, undb)die Durchgängigkeit für kleinere Tierarten gewährleistet wird,4.auf mindestens 10 Prozent der Fläche der Anlage werden standortangepasste Typen von Biotopelementen angelegt,5.die Anlage wird bodenschonend betrieben, indem a)auf der Fläche keine Pflanzenschutz- oder Düngemittel verwendet werden undb)die Anlage nur mit Reinigungsmitteln gereinigt wird, wenn diese biologisch abbaubar sind und die Reinigung ohne die Verwendung der Reinigungsmittel nicht möglich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments muss in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 beigefügt werden: 1.eine Eigenerklärung des Bieters, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt,1a.bei Geboten für Anlagen, die auf einem entwässerten Moorboden errichtet werden sollen, die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass durch die Errichtung der Anlage kein zusätzliches Hemmnis für eine zukünftige Wiedervernässung des Moorbodens entsteht,2.bei Geboten, denen die Kopie eines beschlossenen Bebauungsplans oder ein Nachweis für die Durchführung eines in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f genannten Verfahrens beigefügt wurde, die Eigenerklärung des Bieters, dass sich der eingereichte Bebauungsplan oder Nachweis auf den in dem Gebot angegebenen Standort der Solaranlagen bezieht,2a.bei Geboten für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder i die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass die Fläche nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt, kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt und nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist,3.bei Geboten für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass es sich nicht um naturschutzrelevante Ackerflächen handelt,4.bei Geboten für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass es sich nicht um Grünland in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, handelt,5.bei Geboten für Anlagen auf Flächen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder Buchstabe i die Eigenerklärung des Bieters, dass zusätzliche Bedingungen, die die jeweilige Landesregierung nach § 37c Absatz 2 gestellt hat, eingehalten werden, und6.bei Geboten für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Eigenerklärung des Bieters, dass die Anlage die Voraussetzung des Absatz 1a erfüllen soll.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 50 Megawatt nicht überschreiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Abweichend von Absatz 1 dürfen keine Gebote für Freiflächenanlagen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, abgegeben werden, wenn drei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin Freiflächenanlagen, die nach dem Ablauf des <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden, mit einer installierten Leistung von mehr als 80 Gigawatt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen betrieben werden und im Marktstammdatenregister als in Betrieb genommen registriert wurden. Nach dem Ablauf des</li><li>Dezember 2030 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungsschwelle 177,5 Gigawatt beträgt. (+++ § 37 Abs. 1 u. 2 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++) (+++ § 37 Abs. 1a u. Abs. 2 Nr. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 41 Satz 1 +++) (+++ § 37 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ § 37 Abs. 3 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 2 +++) (+++ § 37: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++) (+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++) (+++ § 37: Zur Nichtanwendung vgl. § 16 Abs. 2 InnAusV +++)</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-37a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 37a</span><span class=\"lf-art-t\">Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe der Sicherheit nach § 31 bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. Die Sicherheit verringert sich auf 25 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 enthält.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ §§ 37 bis 38i in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ § 37a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 37a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 37a: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++) (+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-37b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 37b</span><span class=\"lf-art-t\">Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Höchstwert ergibt sich aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung des Höchstwertes für die Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 sind die Gebotswerte der im Jahr 2022 durchgeführten Gebotstermine heranzuziehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Abweichend von Absatz 1 ist für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 unter entsprechender Anwendung des § 37d Absatz 1 Satz 2 ein abweichender Höchstwert anzuwenden. Dieser beträgt im Jahr 2024 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Der Höchstwert ergibt sich ab dem Jahr 2025 aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten im Untersegment für besondere Solaranlagen nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 im Verfahren nach § 37d Absatz 2 noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. (+++ § 37b in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++) (+++ § 37b Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ § 37b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 37b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 37b: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++) (+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-37c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 37c</span><span class=\"lf-art-t\">Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i werden im Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments nicht berücksichtigt, wenn und soweit die Landesregierung für Gebote auf den entsprechenden Flächen in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt hat, dass Gebote teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind, die Bundesnetzagentur den Erlass der Rechtsverordnung vor der Bekanntmachung nach § 29 bekannt gemacht hat und die jeweilige Landesregierung die Überschreitung einer Auslöseschwelle drei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin der Bundesnetzagentur mitgeteilt hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass 1.Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder Buchstabe i in ihrem Landesgebiet teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind a)vor dem <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 2031, wenn und solange auf mehr als 1 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen des jeweiligen Landes Freiflächenanlagen betrieben werden, wobei die Länder in ihren Verordnungen auch höhere Auslöseschwellen bestimmen können, undb)nach dem Ablauf des</li><li>Dezember 2030, wenn und solange auf mehr als 1,5 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen des jeweiligen Landes Freiflächenanlagen betrieben werden, wobei die Länder in ihren Verordnungen auch höhere Auslöseschwellen bestimmen können, und2.Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder Buchstabe i auf ihrem Landesgebiet teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind, die auf Flächen errichtet werden sollen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Naturpark im Sinn des § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind, wobei die Länder in ihren Verordnungen auch zusätzliche Bedingungen für die Nichtberücksichtigung bestimmen können, insbesondere in Form von Auslöseschwellen entsprechend Nummer</li><li>(+++ § 37c in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++) (+++ § 37c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 37c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 u. § 22 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 37c: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++) (+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-37d\"><span class=\"lf-art-num\">§ 37d</span><span class=\"lf-art-t\">Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur für Solaranlagen des ersten Segments folgendes zweistufiges Zuschlagsverfahren durch, wobei sie 1.zunächst nach Maßgabe von Absatz 2 Zuschläge erteilt für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 bis zur Höhe eines jeweils gleichmäßig auf die verbleibenden Gebotstermine eines Kalenderjahres zu verteilenden Volumens von a)im Jahr 2024 300 Megawatt zu installierender Leistung,b)im Jahr 2025 800 Megawatt zu installierender Leistung,c)im Jahr 2026 1 200 Megawatt zu installierender Leistung,d)im Jahr 2027 1 500 Megawatt zu installierender Leistung,e)im Jahr 2028 2 000 Megawatt zu installierender Leistung,f)im Jahr 2029 2 075 Megawatt zu installierender Leistung und2.anschließend nach Maßgabe von Absatz 3 Zuschläge für die übrigen Gebote in Höhe des verbleibenden Ausschreibungsvolumens nach § 28a dieses Gesetzes erteilt.Besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei der Zuschlagserteilung nach Satz 1 Nummer 1 nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass diese Solaranlagen bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Bundesnetzagentur öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin und prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und <ol class=\"lf-list\"><li>Anschließend separiert die Bundesnetzagentur die Gebote nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 2 separierten Gebote nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz</li><li>Den zulässigen Geboten für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Satz 3 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Volumen nach Absatz 1 Nummer 1 erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist. Wenn durch die Zuschläge nach Satz 4 das Volumen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erreicht wird, separiert die Bundesnetzagentur die übrigen zulässigen Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 und sortiert sie nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz</li><li>Sodann bezuschlagt die Bundesnetzagentur die Gebote nach Satz 5, bis das Volumen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Anschließend sortiert die Bundesnetzagentur die zulässigen Gebote, die keinen Zuschlag nach Absatz 2 erlangt haben und deren Gebotswert den Höchstwert nach § 37b Absatz 1 nicht überschreitet, nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. Diesen Geboten erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Satz 1 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist. Maßgeblich ist das nach § 28a ermittelte Ausschreibungsvolumen abzüglich des bereits nach Absatz 2 bezuschlagten Volumens. Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt. (+++ § 37d: zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++) (+++ § 37d: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-37e\"><span class=\"lf-art-num\">§ 37e</span><span class=\"lf-art-t\">Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) zulässig und begründet beantragt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ § 37e (früher 37d): Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 37e (früher 37d): Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 37e (früher 37d): Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++) (+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-38\"><span class=\"lf-art-num\">§ 38</span><span class=\"lf-art-t\">Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten: 1.die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind,2.die Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind,3.(weggefallen)4.den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern,5.die Angabe des Bieters, dass er zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solaranlagen war,6.sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass diese Anforderung erfüllt ist, und7.sofern der Antrag für Gebote für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass die Anforderung nach § 37 Absatz 1a erfüllt wird. (+++ § 38 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++) (+++ § 38 Abs. 2 Nr. 7: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 41 Satz 1 +++) (+++ § 38: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 38: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 38: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++) (+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-38a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 38a</span><span class=\"lf-art-t\">Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen nach § 38 darf nur ausgestellt werden, 1.wenn die Solaranlagen vor der Antragstellung, aber nach der Erteilung des Zuschlags in Betrieb genommen worden sind,2.wenn für die Solaranlagen alle erforderlichen Angaben an das Register gemeldet worden sind,3.soweit für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote besteht, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden ist, hierbei dürfen nur die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden: a)die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem dieser Standorte befinden,b)die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, e oder Buchstabe f angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem dieser Standorte befinden, undc)die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem Standort nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d befinden,4.soweit die für die Solaranlagen zuzuteilende Gebotsmenge die installierte Leistung der Solaranlagen nicht überschreitet,5.soweit bei Freiflächenanlagen a)die installierte Leistung von 50 Megawatt nicht überschritten wird undb)sich die Anlagen nicht auf einer Fläche befinden, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist,6.sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass diese Anforderung erfüllt ist, und7.sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass die Anforderung nach § 37 Absatz 1a erfüllt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in den Solaranlagen erzeugte Strom eingespeist werden soll, die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Nummern, unter denen die Anlage in dem Register eingetragen ist, unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht rückwirkend bis zum Tag der Inbetriebnahme, wenn die Zahlungsberechtigung aufgrund eines Antrags ausgestellt wird, der spätestens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage gestellt wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Netzbetreiber muss die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sowie § 38 Absatz 2 Nummer 2 und 5 prüfen. Er kann hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen und diese der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen. Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leistung der Solaranlagen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2 mitteilen. Wählt der Anlagenbetreiber die Kriterien aus § 37 Absatz 1a Nummer 2 oder Nummer 5, muss er gegenüber dem Netzbetreiber die Einhaltung dieser Kriterien auch zum Ablauf jedes fünften Jahres nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung nachweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ausgestellte Zahlungsberechtigungen stehen unter der auflösenden Bedingung der Prüfung nach Absatz 3 und der Prüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung. Sie sind den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden. (+++ § 38a in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++) (+++ § 38a Abs. 1 Nr. 3 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++) (+++ § 38a Abs. 1 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ § 38a Abs. 1 Nr. 5 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 2 +++) (+++ § 38a Abs. 1 Nr. 7: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 41 Satz 1 +++) (+++ § 38a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 38a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 38a Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 38a: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++) (+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-38b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 38b</span><span class=\"lf-art-t\">Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Höhe des anzulegenden Werts bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Solaranlage zugeteilt worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Solaranlagen, die Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Die Zahlungsberechtigung verliert im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage und erfasst stattdessen die ersetzende Anlage. Bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung nach Satz 1 wird der Teil des eingespeisten Stroms nach § 19 vergütet, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Solaranlagen zur Leistung der ersetzenden Solaranlagen entspricht; für den darüber hinausgehenden Anteil besteht kein Zahlungsanspruch nach § 19. (+++ § 38b in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++) (+++ § 38b Abs. 1 Satz 2 u. 3 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 2 +++) (+++ § 38b Abs. 2 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 4 Satz 2 +++) (+++ § 38b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 38b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 38b Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 4 Satz 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 38b: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++) (+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++) (+++ § 38b: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 InnAusV +++)</div>\n<p class=\"lf-p\">030030040Unterabschnitt 4Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments(+++ §§ 37 bis 38i in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Unterabschnitt 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ Unterabschnitt 4: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ Unterabschnitt 4: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-38c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 38c</span><span class=\"lf-art-t\">Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments muss in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 eine Eigenerklärung des Bieters beigefügt werden, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten. (+++ §§ 37 bis 38i in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ § 38c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 38c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 38c: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-38d\"><span class=\"lf-art-num\">§ 38d</span><span class=\"lf-art-t\">Projektsicherungsbeitrag</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bieter müssen für ihre Gebote einen Projektsicherungsbeitrag leisten. Die Höhe des Projektsicherungsbeitrags bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 35 Euro je Kilowatt zu installierender Leistung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Projektsicherungsbeitrag ist als Geldbetrag auf ein nach § 31 Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagentur bei Gebotsabgabe zu entrichten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bieter müssen bei der Zahlung des Projektsicherungsbeitrags das Gebot, auf das sich der Projektsicherungsbeitrag bezieht, eindeutig bezeichnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Bundesnetzagentur gibt dem Bieter unverzüglich den Projektsicherungsbeitrag zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten oder das Gebot nach § 30a Absatz 2 zurückgenommen hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Bundesnetzagentur überweist nach Zuschlagserteilung die Projektsicherungsbeiträge der bezuschlagten Gebote auf ein Geldkonto des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Der Netzbetreiber erstattet innerhalb von drei Monaten nach der Inbetriebnahme einer Anlage den von dem Anlagenbetreiber geleisteten Projektsicherungsbeitrag in Höhe von 35 Euro je Kilowatt installierter und bezuschlagter Gebotsmenge. (+++ § 38d: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 38d: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 38d: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-38e\"><span class=\"lf-art-num\">§ 38e</span><span class=\"lf-art-t\">Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Höchstwert bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments beträgt 9 Cent pro Kilowattstunde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen. (+++ §§ 37 bis 38i in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ § 38e: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 38e: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 38e: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-38f\"><span class=\"lf-art-num\">§ 38f</span><span class=\"lf-art-t\">Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments sind dem Standort, auf den sich das Gebot bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Standorte übertragen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ §§ 37 bis 38i in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ § 38f: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 38f: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 38f: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-38g\"><span class=\"lf-art-num\">§ 38g</span><span class=\"lf-art-t\">Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 endet der Zeitraum mit dem Ablauf des 252. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Kalendermonats.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ §§ 37 bis 38i in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ § 38g: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 38g: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 38g: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-38h\"><span class=\"lf-art-num\">§ 38h</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments§ 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 38b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung, dass 1.die Zahlungsberechtigung im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage verliert und stattdessen die ersetzende Anlage für den Teil des eingespeisten Stroms, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Anlage zur Leistung der ersetzenden Anlage entspricht, erfasst und2.für den über die Leistung der ersetzten Anlage hinausgehenden Anteil des eingespeisten Stroms der Zahlungsanspruch nach § 19 nicht ausgeschlossen ist, dabei richtet sich dieser Anspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ § 38h Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ § 38h Satz 2 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 4 Satz 2 +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-38i\"><span class=\"lf-art-num\">§ 38i</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">030030050Unterabschnitt 5Ausschreibungen für Biomasseanlagen(+++ Unterabschnitt 5: Zur Anwendung außer § 39 Abs. 3 Nr. 5, §§ 39b, 39d, 39g u. 39i Abs. 2 bis 5 vgl. § 39j +++) (+++ Unterabschnitt 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ Unterabschnitt 5: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-39\"><span class=\"lf-art-num\">§ 39</span><span class=\"lf-art-t\">Gebote für Biomasseanlagen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 müssen Biomasseanlagen, für die Gebote abgegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen: 1.die Anlage darf im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung noch nicht in Betrieb genommen worden sein,2.die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts oder die Baugenehmigung muss für die Anlage, für die ein Gebot abgegeben wird, vier Wochen vor dem Gebotstermin erteilt worden sein, und3.die Anlage muss mit den erforderlichen Daten vier Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Register gemeldet worden sein; die Meldefristen des Registers bleiben hiervon unberührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben beifügen: 1.die Nummer, unter der die von der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 umfasste Anlage an das Register gemeldet worden ist, und2.das Aktenzeichen der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2, unter dem die Genehmigung der Anlage erteilt worden ist, sowie die Genehmigungsbehörde und deren Anschrift.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nachweise beifügen: 1.die Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 auf ihn ausgestellt worden ist, oder die Erklärung des Inhabers der entsprechenden Genehmigung, dass der Bieter das Gebot mit Zustimmung des Genehmigungsinhabers abgibt,2.eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2, dass kein wirksamer Zuschlag aus einer früheren Ausschreibung für die Anlage besteht, für die das Gebot abgegeben worden ist,3.eine Eigenerklärung, dass für die Anlage keine kosteneffiziente Möglichkeit zur Nutzung als hocheffiziente KWK-Anlage besteht, wenn es sich nicht um eine KWK-Anlage handelt,4.bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 50 Megawatt eine Eigenerklärung, dass es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt oder die Anlage einen elektrischen Nettowirkungsgrad von mindestens 36 Prozent hat oder eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 100 Megawatt hat und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1) definierten verbundenen Energieeffizienzwerte erreicht, und5.bei Biogasanlagen, die auch KWK-Anlagen sind, eine Eigenerklärung, dass es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 dürfen Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird, eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten. § 24 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. (+++ Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 außer § 39 Abs. 3 Nr. 5, §§ 39b, 39d, 39g u. 39i Abs. 1a bis 5: Zur Anwendung vgl. § 39j +++) (+++ §§ 39 bis 39f: Zur Anwendung vgl. § 39g Abs. 5 Eingangssatz +++) (+++ § 39: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 39: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-39a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 39a</span><span class=\"lf-art-t\">Sicherheiten für Biomasseanlagen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Biomasseanlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5: Zur Anwendung außer § 39 Abs. 3 Nr. 5, §§ 39b, 39d, 39g u. 39i Abs. 2 bis 5 vgl. § 39j +++) (+++ §§ 39 bis 39f: Zur Anwendung vgl. § 39g Abs. 5 Eingangssatz +++) (+++ §§ 39a bis 39i: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 18 Satz 4 +++) (+++ § 39a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 39a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-39b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 39b</span><span class=\"lf-art-t\">Höchstwert für Biomasseanlagen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Höchstwert für Strom aus Biomasseanlagen beträgt im Jahr 2023 16,07 Cent pro Kilowattstunde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 1 Prozent pro Jahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen. (+++ §§ 39 bis 39f: Zur Anwendung vgl. § 39g Abs. 5 Eingangssatz +++) (+++ §§ 39a bis 39i: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 18 Satz 4 +++) (+++ § 39b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 39b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-39c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 39c</span><span class=\"lf-art-t\">Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Biomasseanlagen von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Biomasseanlage bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz oder der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5: Zur Anwendung außer § 39 Abs. 3 Nr. 5, §§ 39b, 39d, 39g u. 39i Abs. 2 bis 5 vgl. § 39j +++) (+++ §§ 39 bis 39f: Zur Anwendung vgl. § 39g Abs. 5 Eingangssatz +++) (+++ §§ 39a bis 39i: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 18 Satz 4 +++) (+++ § 39c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 39c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-39d\"><span class=\"lf-art-num\">§ 39d</span><span class=\"lf-art-t\">Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins liegt. Sie separiert die Gebote, die für Neuanlagen abgegeben wurden, von denen, die für bestehende Biomasseanlagen im Sinn des § 39g abgegeben wurden. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit aller Gebote nach den §§ 33 und <ol class=\"lf-list\"><li>Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote für Neuanlagen und für bestehende Biomasseanlagen jeweils nach § 32 Absatz 1 Satz</li><li>Sie erteilt der Reihenfolge nach jeweils allen zulässigen Geboten für Neuanlagen einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für Neuanlagen erreicht oder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind, und allen zulässigen Geboten für bestehende Biomasseanlagen einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für bestehende Biomasseanlagen erreicht oder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind (Zuschlagsbegrenzung). Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die Zuschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Abweichend von Absatz 1 und § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur ab dem <ol class=\"lf-list\"><li>Februar 2025 bis zum Ablauf des</li><li>Dezember 2027 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote mindestens der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins entspricht. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und</li><li>Sie separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen, die bereits am</li><li>Januar 2024 an eine Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen waren und zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch immer an diese angeschlossen sind (bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung) und deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1.</li></ol></div>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2029 endet. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 4 separierten Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz <ol class=\"lf-list\"><li>Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 5 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 50 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Die Bundesnetzagentur separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung, deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem</li><li>Januar 2031 endet. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 7 separierten Gebote nach § 32 Absatz 1 Satz 3.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 8 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von insgesamt 70 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens, einschließlich des nach Satz 6 bezuschlagten Ausschreibungsvolumens, erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Schließlich sortiert die Bundesnetzagentur sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Satz 6 oder Satz 9 einen Zuschlag erhalten haben, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das gesamte Ausschreibungsvolumen, einschließlich der nach den Sätzen 6 und 9 bezuschlagten Gebotsmenge, durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsgrenze).</p>\n<p class=\"lf-p\">Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die jeweilige Zuschlagsgrenze erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Abweichend von Absatz 1 und § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur ab dem <ol class=\"lf-list\"><li>Februar 2025 bis zum Ablauf des</li><li>Dezember 2027 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins liegt. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und</li><li>Sie separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung, deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem</li><li>Januar 2029 endet. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 4 separierten Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3.</li></ol></div>\n<p class=\"lf-p\">Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 5 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 40 Prozent der an diesem Gebotstermin eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsbegrenzung). Die Bundesnetzagentur separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung, deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 2031 endet. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 7 separierten Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz</li><li>Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 8 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von insgesamt 60 Prozent, einschließlich der nach Satz 6 bezuschlagten Gebotsmenge, der an diesem Gebotstermin eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsbegrenzung).</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich sortiert die Bundesnetzagentur sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Satz 6 oder Satz 9 einen Zuschlag erhalten haben, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von insgesamt 80 Prozent, einschließlich der nach den Sätzen 6 und 9 bezuschlagten Gebotsmenge, der an diesem Gebotstermin eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsbegrenzung). Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die jeweilige Zuschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist. (+++ §§ 39 bis 39f: Zur Anwendung vgl. § 39g Abs. 5 Eingangssatz +++) (+++ §§ 39a bis 39i: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 18 Satz 4 +++) (+++ § 39d: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 1 +++) (+++ § 39d in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++) (+++ § 39d Abs. 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 37 +++) (+++ § 39d: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 39d: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-39e\"><span class=\"lf-art-num\">§ 39e</span><span class=\"lf-art-t\">Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Biomasseanlagen 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist.</div></div>", "next": 239172}