{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs§ 1EntmündigungRechtskräftig ausgesprochene Entmündigungen bleiben wirksam. Entmündigungen wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit gelten als Entmündigungen wegen Geistesschwäche, Entmündigungen wegen Mißbrauchs von Alkohol gelten als Entmündigungen wegen Trunksucht, Entmündigungen wegen anderer rauscherzeugender Mittel oder Drogen gelten als Entmündigungen wegen Rauschgiftsucht im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs.§ 2Vereine(1) Rechtsfähige Vereinigungen, die nach dem Gesetz über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 10 S. 75), zuletzt geändert durch ... , vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden sind, bestehen fort.(2) Auf sie sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. § 55 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Vereinsregister statt von den Amtsgerichten von den Stellen geführt werden, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zuständig waren.(3) Die in Absatz 1 genannten Vereinigungen führen ab dem Wirksamwerden des Beitritts die Bezeichnung \"eingetragener Verein\".(4) Auf nicht rechtsfähige Vereinigungen im Sinn des Gesetzes über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1990 findet ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.§ 3Stiftungen(1) Die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet bestehenden rechtsfähigen Stiftungen bestehen fort.(2) Auf Stiftungen des Privaten Rechts sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.§ 4Haftung juristischer Personen für ihre OrganeDie §§ 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.§ 5Sachen(1) Nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören Gebäude, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen, die gemäß dem am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstückseigentum unabhängiges Eigentum sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gleiche gilt, wenn solche Gegenstände am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach errichtet oder angebracht werden, soweit dies aufgrund eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründeten Nutzungsrechts an dem Grundstück oder Nutzungsrechts nach §§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik zulässig ist.(2) Das Nutzungsrecht an dem Grundstück und die erwähnten Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen gelten als wesentliche Bestandteile des Gebäudes.§ 6Verjährung(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Rechtsvorschriften.(2) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als nach den Rechtsvorschriften, die bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet galten, so wird die kürzere Frist von dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts an berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Läuft jedoch die in den Rechtsvorschriften, die bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet galten, bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet.(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind.Artikel 232Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse§ 1Allgemeine Bestimmungen für SchuldverhältnisseFür ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.§ 2Miete(1) Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.(2) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vermieter sich nicht berufen.(3) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Eigenbedarf) kann der Vermieter sich erst nach dem 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1992 berufen. Dies gilt nicht, wenn der Ausschluß des Kündigungsrechts für den Vermieter angesichts seines Wohnbedarfs und seiner sonstigen berechtigten Interessen eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigen wäre.(4) Vor dem 1. Januar 1993 kann der Vermieter ein Mietverhältnis nach § 564b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen seines Wohn- oder Instandsetzungsbedarfs oder sonstiger Interessen nicht zugemutet werden kann.(5) Der Mieter kann einer bis zum 31. Dezember 1992 erklärten Kündigung eines Mietverhältnisses über Geschäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung für ihn eine erhebliche Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage mit sich bringt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt nicht,1.wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist, oder 2.wenn der Vermieter bei anderweitiger Vermietung eine höhere als die bisherige Miete erzielen könnte und der Mieter sich weigert, in eine angemessene Mieterhöhung von dem Zeitpunkt an einzuwilligen, zu dem die Kündigung wirksam war, oder 3.wenn der Mieter sich weigert, in eine Umlegung der Betriebskosten einzuwilligen, oder 4.wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus anderen Gründen nicht zugemutet werden kann. Eine Mieterhöhung ist angemessen im Sinne des Satzes 2 Nr. 2, soweit die geforderte Miete die ortsübliche Miete, die sich für Geschäftsräume oder Grundstücke gleicher Art und Lage nach Wegfall der Preisbindungen bildet, nicht übersteigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Willigt der Mieter in eine angemessene Mieterhöhung ein, so kann sich der Vermieter nicht darauf berufen, daß er bei anderweitiger Vermietung eine höhere als die ortsübliche Miete erzielen könnte.(6) Bei der Kündigung nach Absatz 5 werden nur die im Kündigungsschreiben angegebenen Gründe berücksichtigt, soweit nicht die Gründe nachträglich entstanden sind. Im übrigen gelten § 556a Abs. 2, 3, 5 bis 7 und § 564a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 93b Abs. 1 bis 3, § 308a Abs. 1 Satz 1 und § 708 Nr. 7 der Zivilprozeßordnung, § 16 Abs. 3 und 4 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.(7) Die Kündigungsfrist nach § 565 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlängert sich für Kündigungen, die vor dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1994 erklärt werden, um drei Monate.§ 3Pacht(1) Pachtverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den §§ 581 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.(2) Die §§ 51 und 52 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642) bleiben unberührt.§ 4Nutzung von Bodenflächen zur Erholung(1) Nutzungsverhältnisse nach den §§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich weiterhin nach den genannten Vorschriften des Zivilgesetzbuchs. Abweichende Regelungen bleiben einem besonderen Gesetz vorbehalten.(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über eine angemessene Gestaltung der Nutzungsentgelte zu erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angemessen sind Entgelte bis zur Höhe des ortsüblichen Pachtzinses für Grundstücke, die auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der Bebauung in vergleichbarer Weise genutzt werden. In der Rechtsverordnung können Bestimmungen über die Ermittlung des ortsüblichen Pachtzinses, über das Verfahren der Entgelterhöhung sowie über die Kündigung im Fall der Erhöhung getroffen werden.(3) Für Nutzungsverhältnisse innerhalb von Kleingartenanlagen bleibt die Anwendung des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) mit den in Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 4 zum Einigungsvertrag enthaltenen Ergänzungen unberührt.§ 5ArbeitsverhältnisseFür am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Arbeitsverhältnisse gelten unbeschadet des Artikels 230 von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.§ 6Verträge über wiederkehrende DienstleistungenFür am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Pflege- und Wartungsverträge und Verträge über wiederkehrende persönliche Dienstleistungen gelten von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.§ 7Kontoverträge und SparkontoverträgeDas Kreditinstitut kann durch Erklärung gegenüber dem Kontoinhaber bestimmen, daß auf einen am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Kontovertrag oder Sparkontovertrag die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs einschließlich der im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes für solche Verträge allgemein verwendeten, näher zu bezeichnenden allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kontoinhaber kann den Vertrag innerhalb eines Monats von dem Zugang der Erklärung an kündigen.§ 8KreditverträgeAuf Kreditverträge, die nach dem 30. Juni 1990 abgeschlossen worden sind, ist § 609a des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.§ 9BruchteilsgemeinschaftenAuf eine am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Gemeinschaft nach Bruchteilen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.§ 10Unerlaubte HandlungenDie Bestimmungen der §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.Artikel 233Drittes Buch. Sachenrecht§ 1BesitzAuf ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.§ 2Inhalt des Eigentums(1) Auf das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum an Sachen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.(2) Wem bisheriges Volkseigentum zufällt oder wer die Verfügungsbefugnis über bisheriges Volkseigentum erlangt, richtet sich nach den besonderen Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums.§ 3Inhalt und Rang beschränkter dinglicher Rechte(1) Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts belastet ist, bleiben mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften ein anderes ergibt.(2) Eine spätere Bereinigung solcher Rechtsverhältnisse oder ihre Anpassung an das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze oder an veränderte Verhältnisse bleibt vorbehalten.(3) Die Aufhebung eines Rechts, mit dem ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück belastet ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften, wenn das Recht der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurfte und nicht eingetragen ist.§ 4Sondervorschriften für dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum(1) Für das Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gelten von dem Wirksamwerden des Beitritts an die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der §§ 927 und 928 entsprechend.(2) Ein Nutzungsrecht nach §§ 287 bis 294 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, das nicht im Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen ist, wird bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht beeinträchtigt, wenn ein aufgrund des Nutzungsrechts zulässiges Eigenheim oder sonstiges Gebäude in dem für den öffentlichen Glauben maßgebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise errichtet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erwerber des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an dem belasteten Grundstück kann in diesem Fall die Aufhebung oder Änderung des Nutzungsrechts gegen Ausgleich der dem Nutzungsberechtigten dadurch entstehenden Vermögensnachteile verlangen, wenn das Nutzungsrecht für ihn mit Nachteilen verbunden ist, welche erheblich größer sind als der dem Nutzungsberechtigten durch die Aufhebung oder Änderung seines Rechts entstehende Schaden; dies gilt nicht, wenn er beim Erwerb des Eigentums oder sonstigen Rechts in dem für den öffentlichen Glauben des Grundbuchs maßgeblichen Zeitpunkt das Vorhandensein des Nutzungsrechts kannte.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften Gebäudeeigentum, für das ein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen ist, in Verbindung mit einem Nutzungsrecht an dem betroffenen Grundstück besteht.§ 5Mitbenutzungsrechte(1) Mitbenutzungsrechte im Sinn des § 321 Abs. 1 bis 3 und des § 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Rechte an dem belasteten Grundstück, soweit ihre Begründung der Zustimmung des Eigentümers dieses Grundstücks bedurfte.(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Rechte nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften gegenüber einem Erwerber des belasteten Grundstücks oder eines Rechts an diesem Grundstück auch dann wirksam bleiben, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind, behalten sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung ihre Wirksamkeit auch gegenüber den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erwerber des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an dem belasteten Grundstück kann in diesem Fall jedoch die Aufhebung oder Änderung des Mitbenutzungsrechts gegen Ausgleich der dem Berechtigten dadurch entstehenden Vermögensnachteile verlangen, wenn das Mitbenutzungsrecht für ihn mit Nachteilen verbunden ist, welche erheblich größer sind als der durch die Aufhebung oder Änderung dieses Rechts dem Berechtigten entstehende Schaden; dies gilt nicht, wenn derjenige, der die Aufhebung oder Änderung des Mitbenutzungsrechts verlangt, beim Erwerb des Eigentums oder sonstigen Rechts an dem belasteten Grundstück in dem für den öffentlichen Glauben des Grundbuchs maßgeblichen Zeitpunkt das Vorhandensein des Mitbenutzungsrechts kannte.(3) Ein nach Absatz 1 als Recht an einem Grundstück geltendes Mitbenutzungsrecht kann in das Grundbuch auch dann eingetragen werden, wenn es nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften nicht eintragungsfähig war.§ 6Hypotheken(1) Für die Übertragung von Hypothekenforderungen nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche bei der Übertragung von Sicherungshypotheken anzuwenden sind, entsprechend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gleiche gilt für die Aufhebung solcher Hypotheken mit der Maßgabe, daß § 1183 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 27 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden sind. Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Verzicht auf eine Hypothek sind bei solchen Hypotheken nicht anzuwenden.(2) Die Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden aus der Zeit vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und die sonstigen Verfügungen über solche Rechte richten sich nach den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.§ 7Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts schwebende Rechtsänderungen(1) Die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück richtet sich statt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt entsprechend für das Gebäudeeigentum.(2) Ein Recht nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften kann nach diesem Tage gemäß diesen Vorschriften noch begründet werden, wenn hierzu die Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist und diese beim Grundbuchamt vor dem Wirksamwerden des Beitritts beantragt worden ist. Auf ein solches Recht ist § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Ist die Eintragung einer Verfügung über ein Recht der in Satz 1 bezeichneten Art vor dem Wirksamwerden des Beitritts beim Grundbuchamt beantragt worden, so sind auf die Verfügung die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften anzuwenden.§ 8Rechtsverhältnisse nach § 459 des ZivilgesetzbuchsSoweit Rechtsverhältnisse und Ansprüche aufgrund des früheren § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehen, bleiben sie vorbehaltlich des § 2 sowie etwaiger zukünftiger Vorschriften über die Bereinigung oder Abwicklung solcher Rechtsverhältnisse unberührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit Gebäudeeigentum besteht, ist § 4 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.Artikel 234Viertes Buch. Familienrecht§ 1GrundsatzDas Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für alle familienrechtlichen Verhältnisse, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.§ 2VerlöbnisDie Vorschriften über das Verlöbnis gelten nicht für Verlöbnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind.§ 3Wirkungen der Ehe im allgemeinen(1) Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Ehe geschlossen haben und nach dem zur Zeit der Eheschließung geltenden Recht eine dem § 1355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Wahl nicht treffen konnten, können bis zum Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden des Beitritts erklären, daß sie den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau als Ehenamen führen wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt nicht, wenn die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. Hat ein Ehegatte vor dem Wirksamwerden des Beitritts seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen hinzugefügt, so1.entfällt der hinzugefügte Name, wenn die Ehegatten gemäß Satz 1 erklären, den Geburtsnamen dieses Ehegatten als Ehenamen führen zu wollen; 2.kann der Ehegatte bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts erklären, anstelle des hinzugefügten Namens nunmehr seinen Geburtsnamen voranstellen zu wollen. § 1355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht für einen Ehegatten, dessen zur Zeit der Eheschließung geführter Name Ehename geworden ist.(2) Eine Namensänderung nach Absatz 1 Satz 1 erstreckt sich auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er sich der Namensänderung seiner Eltern durch Erklärung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Abkömmling kann die Erklärung nur selbst abgeben; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen eines Abkömmlings geworden, so erstreckt sich die Namensänderung nach Absatz 1 Satz 1 auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 gemeinsam abgeben. Die Erklärungen nach Absatz 2 Satz 1 und 3 sind innerhalb eines Jahres abzugeben; die Frist beginnt mit der Abgabe der Erklärung nach Absatz 1.(3) Die Erklärungen nach Absatz 1 und 2 bedürfen der öffentlichen Beglaubigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind dem für ihre Entgegennahme zuständigen Standesbeamten zu übersenden. Die Erklärungen können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.(4) Zur Entgegennahme der Erklärung über die Änderung des Ehenamens ist der Standesbeamte zuständig, der das Familienbuch der Ehegatten führt; wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte zuständig, der das Heiratsbuch führt. Der Standesbeamte nimmt auf Grund der Erklärung die Eintragung in das von ihm geführte Personenstandsbuch vor.(5) Zur Entgegennahme der Erklärung über die Änderung des Geburtsnamens ist der Standesbeamte zuständig, der das Geburtenbuch führt; er nimmt auf Grund der Erklärung die Eintragung in das Geburtenbuch vor.(6) Haben die Ehegatten die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen und wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zuständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er erteilt, falls er kein Personenstandsbuch führt, in das auf Grund der Erklärung eine Eintragung vorzunehmen wäre, dem Erklärenden und den weiter von der Erklärung Betroffenen eine Bescheinigung über die Entgegennahme und die Wirkungen der Erklärung. Gleiches gilt, wenn die Geburt des Abkömmlings nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet ist.(7) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften über die nähere Behandlung der Erklärungen und die Mitteilungspflichten der Standesbeamten zu erlassen.§ 4Eheliches Güterrecht(1) Haben die Ehegatten am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gelebt, so gelten, soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.(2) Jeder Ehegatte kann, sofern nicht vorher ein Ehevertrag geschlossen oder die Ehe geschieden worden ist, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts dem Kreisgericht gegenüber erklären, daß für die Ehe der bisherige gesetzliche Güterstand fortgelten solle. § 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Erklärung abgegeben, so gilt die Überleitung als nicht erfolgt. Aus der Wiederherstellung des ursprünglichen Güterstandes können die Ehegatten untereinander und gegenüber einem Dritten Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das nach der Überleitung zwischen den Ehegatten oder zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nicht herleiten.(3) Für die Entgegennahme der Erklärung nach Absatz 2 ist jedes Kreisgericht zuständig. Die Erklärung muß notariell beurkundet werden. Haben die Ehegatten die Erklärung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das Kreisgericht sie dem anderen Ehegatten nach den für Zustellungen von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekanntzumachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Zustellung werden Auslagen nach § 137 Nr. 2 der Kostenordnung nicht erhoben. Wird mit der Erklärung ein Antrag auf Eintragung in das Güterrechtsregister verbunden, so hat das Kreisgericht den Antrag mit der Erklärung an das Registergericht weiterzuleiten. Der aufgrund der Erklärung fortgeltende gesetzliche Güterstand ist, wenn einer der Ehegatten dies beantragt, in das Güterrechtsregister einzutragen. Wird der Antrag nur von einem der Ehegatten gestellt, so soll das Registergericht vor der Eintragung den anderen Ehegatten hören. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.(4) In den Fällen des Absatzes 1 gilt für die Auseinandersetzung des bis zum Wirksamwerden des Beitritts erworbenen gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens § 39 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik sinngemäß.(5) Für Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sind, bleibt für die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens und für die Entscheidung über die Ehewohnung das bisherige Recht maßgebend.(6) Für die Beurkundung der Erklärung nach Absatz 2 und der Anmeldung zum Güterrechtsregister sowie für die Eintragung in das Güterrechtsregister beträgt der Geschäftswert 5.000 Deutsche Mark.§ 5Unterhalt des geschiedenen EhegattenFür den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, bleibt das bisherige Recht maßgebend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.§ 6VersorgungsausgleichFür Ehegatten, die vor dem grundsätzlichen Inkrafttreten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschieden worden sind oder geschieden werden, gilt das Recht des Versorgungsausgleichs nicht. Wird die Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden, findet der Versorgungsausgleich insoweit nicht statt, als das auszugleichende Anrecht Gegenstand oder Grundlage einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossenen wirksamen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung über die Vermögensverteilung war.§ 7Abstammung(1) Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangen sind und feststellen, daß der Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist, wer der Vater des Kindes ist oder daß eine Anerkennung der Vaterschaft unwirksam ist, bleiben unberührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dasselbe gilt für eine Anerkennung der Vaterschaft, die nach dem 31. März 1966 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden ist.(2) Die Fristen für Klagen, durch welche die Ehelichkeit eines Kindes oder die Anerkennung der Vaterschaft angefochten wird, beginnen nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts, wenn der Anfechtungsberechtigte nach dem bisher geltenden Recht nicht klageberechtigt war.(3) Ist vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Vaterschaft angefochten oder Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft erhoben und über die Klagen nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtskräftig entschieden worden, so wird der Zeitraum von der Klageerhebung bis zum Wirksamwerden des Beitritts in die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingerechnet, wenn die Klage aufgrund des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr von dem Kläger erhoben oder nicht mehr gegen den Beklagten gerichtet werden kann.(4) Andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen und Erklärungen, die nach dem bisherigen Recht die Wirkung einer Vaterschaftsfeststellung haben, stehen einer Anerkennung der Vaterschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gleich.§ 8Anpassung von Unterhaltsrenten für Minderjährige(1) Der Vomhundertsatz nach § 1612a Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet von der Landesregierung durch Rechtsverordnung (Anpassungsverordnung) bestimmt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor einer Bestimmung soll die Landesregierung die übrigen Landesregierungen in dem in Satz 1 genannten Gebiet und die Bundesregierung unterrichten.(2) Die Landesregierung kann die Ermächtigung weiter übertragen.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Bundesregierung den Vomhundertsatz gemäß § 1612a Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in diesem Gebiet bestimmt.(4) Eine Anpassung nach § 1612a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann nicht für einen früheren Zeitpunkt als den Beginn des zweiten auf das Inkrafttreten der Anpassungsverordnung folgenden Kalendermonats verlangt werden.§ 9Regelbedarf des nichtehelichen Kindes(1) Der Regelbedarf nach § 1615f Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor einer Festsetzung soll die Landesregierung die übrigen Landesregierungen in dem in Satz 1 genannten Gebiet und die Bundesregierung unterrichten. Der Regelbedarf ist in gleicher Weise nach dem Alter abzustufen wie der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzte Regelbedarf. Eine Abstufung nach den örtlichen Unterschieden in den Lebenshaltungskosten findet nicht statt.(2) Die Landesregierung kann die Ermächtigung weiter übertragen.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Bundesregierung den Regelbedarf gemäß § 1615f Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in diesem Gebiet festsetzt.§ 10Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinenDer Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.§ 11Elterliche Sorge(1) Die elterliche Sorge für ein Kind steht demjenigen zu, dem das Erziehungsrecht am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach dem bisherigen Recht zustand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stand das Erziehungsrecht am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dem Vater eines nichtehelichen Kindes oder einem anderen als der Mutter oder dem Vater des Kindes zu, so hat dieser lediglich die Rechtsstellung eines Vormunds.(2) Entscheidungen, Feststellungen oder Maßnahmen, die das Gericht oder eine Verwaltungsbehörde vor dem Wirksamwerden des Beitritts in Angelegenheiten der elterlichen Sorge getroffen hat, bleiben unberührt. Für die Änderung solcher Entscheidungen, Feststellungen oder Maßnahmen gelten § 1674 Abs. 2 und § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.(3) Hat das Gericht vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Scheidungsurteil über das elterliche Erziehungsrecht nicht entschieden oder angeordnet, daß die Ehegatten das elterliche Erziehungsrecht bis zur Dauer eines Jahres nicht ausüben dürfen, gilt § 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.(4) Ist ein Kind durch seine Eltern oder mit deren Einverständnis in einer Weise untergebracht, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, so gelten für die Unterbringung vom Wirksamwerden des Beitritts an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Eltern haben alsbald nach dem Wirksamwerden des Beitritts um die gerichtliche Genehmigung der Unterbringung nachzusuchen. Die Unterbringung ist spätestens nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts zu beenden, wenn das Gericht sie nicht vorher genehmigt hat.§ 12Legitimation nichtehelicher KinderDie Frist nach § 1740e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts.§ 13Annahme als Kind(1) Für Annahmeverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden sind, gelten § 1755 Abs. 1 Satz 2, §§ 1756, 1760 Abs. 2 Buchstabe e und §§ 1767 bis 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht. § 1766 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht, wenn die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden ist.(2) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen des Gerichts, durch die ein Annahmeverhältnis aufgehoben worden ist, bleiben unberührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dasselbe gilt für Entscheidungen eines staatlichen Organs, durch die ein Annahmeverhältnis aufgehoben worden ist und die vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden sind.(3) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts ohne die Einwilligung des Kindes oder eines Elternteils begründet worden, so kann es aus diesem Grund nur aufgehoben werden, wenn die Einwilligung nach dem bisherigen Recht erforderlich war.(4) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und war die Einwilligung eines Elternteils nach dem bisherigen Recht nicht erforderlich, weil1.dieser Elternteil zur Abgabe einer Erklärung für eine nicht absehbare Zeit außerstande war oder 2.der Aufenthalt dieses Elternteils nicht ermittelt werden konnte, so kann das Annahmeverhältnis gleichwohl auf Antrag dieses Elternteils aufgehoben werden. § 1761 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt, in dem der Elternteil die Fähigkeit zur Abgabe einer Erklärung wiedererlangt; im Fall des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, daß die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.(5) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und war die Einwilligung eines Elternteils nach dem bisherigen Recht nicht erforderlich, weil diesem Elternteil das Erziehungsrecht entzogen war, so kann das Annahmeverhältnis gleichwohl auf Antrag dieses Elternteils aufgehoben werden. § 1761 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden des Beitritts gestellt werden.(6) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und ist die Einwilligung eines Elternteils ersetzt worden, weil ihre Verweigerung dem Wohle des Kindes entgegenstand, so gilt Absatz 5 entsprechend.(7) Ist über die Klage eines leiblichen Elternteils auf Aufhebung eines Annahmeverhältnisses am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht rechtskräftig entschieden worden, so gilt die Klage als Antrag auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses. § 1762 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.§ 14Vormundschaft(1) Ab dem Wirksamwerden des Beitritts gelten für die bestehenden Vormundschaften und vorläufigen Vormundschaften die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.(2) Bisherige Bestellungen von Vormündern bleiben wirksam.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind Ehegatten nach § 90 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gemeinsam zu Vormündern bestellt, so gilt bei Verhinderung eines Mitvormunds § 1678 Absatz 1, 1. Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.(3) Führt das Jugendamt oder das Staatliche Notariat selbst eine Vormundschaft, so wird diese als bestellte Amtsvormundschaft fortgeführt (§§ 1791b, 1897 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).(4) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anlegung von Mündelgeld sind erst ab 1. Januar 1992 anzuwenden.(5) Für Ansprüche des Vormunds auf Vergütungen für die Zeit bis zum Wirksamwerden des Beitritts sowie auf Ersatz für Aufwendungen, die er in dieser Zeit gemacht hat, gilt das bisherige Recht.(6) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.§ 15Pflegschaft(1) Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts werden die bestehenden Pflegschaften zu den entsprechenden Pflegschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wirkungskreis entspricht dem bisher festgelegten Wirkungskreis.(2) § 14 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.Artikel 235Fünftes Buch. Erbrecht§ 1Erbrechtliche Verhältnisse(1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.(2) Anstelle der §§ 1934a bis 1934e, 2338a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten auch sonst, wenn das nichteheliche Kind vor dem Wirksamwerden des Beitritts geboren ist, die Vorschriften über das Erbrecht des ehelichen Kindes.§ 2Verfügungen von Todes wegenDie Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts wird nach dem bisherigen Recht beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt auch für die Bindung des Erblassers bei einem gemeinschaftlichen Testament, sofern das Testament vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet worden ist.Artikel 236Einführungsgesetz: Internationales Privatrecht§ 1Abgeschlossene VorgängeAuf vor dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.§ 2Wirkungen familienrechtlicherRechtsverhältnisseDie Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse unterliegen von dem Wirksamwerden des Beitritts an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.§ 3GüterstandDie güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, unterliegen von diesem Tag an dem Artikel 15; dabei tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Eheschließung der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit sich allein aus einem Wechsel des anzuwendenden Rechts nach Satz 1 Ansprüche wegen der Beendigung des früheren Güterstandes ergeben würden, gelten sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts als gestundet.\" 2.Für den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit Anrechten, die aufgrund der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechtsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder der dort geltenden Regelungen eines vergleichbaren Sicherungssystems erworben worden sind, gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:§ 1(1) Hat ein Ehegatte ein Anrecht im Sinne des § 1587 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgrund der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechtsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder der dort geltenden Regelungen eines vergleichbaren Sicherungssystems erworben und ist auf dieses Anrecht das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden, so ist der Versorgungsausgleich auszusetzen. § 628 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt nicht,1.soweit über den Versorgungsausgleich ohne Einbeziehung dieses Anrechts eine Teilentscheidung getroffen werden kann; 2.wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen; in diesem Falle ist ein vorläufiger Versorgungsausgleich im Sinne von Absatz 2 Satz 2 durchzuführen. (2) Ein nach Absatz 1 ausgesetzter Versorgungsausgleich ist auf Antrag wieder aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des § 3a Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vorliegen. In diesem Falle ist ein vorläufiger Versorgungsausgleich durchzuführen. Der vorläufige Versorgungsausgleich bestimmt sich nach den Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, die mit folgender Maßgabe Anwendung finden:1.Das in Absatz 1 genannte Anrecht ist unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 1587a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bewerten und angemessen auszugleichen. 2.§ 1587l des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht. 3.§ 3a Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich gilt nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten Geschiedener ist auf die Ausgleichsrente nach § 3a Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich anzurechnen; die Anrechnung unterbleibt, soweit dem Berechtigten neben der Ausgleichsrente nach § 1587g des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt zustand. (3) Für den vorläufigen Versorgungsausgleich findet § 53b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.(4) Ist der Versorgungsausgleich ausgesetzt oder ein vorläufiger Versorgungsausgleich durchgeführt worden, so ist der Versorgungsausgleich wieder aufzunehmen, wenn die versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet grundsätzlich in Kraft treten.§ 2Liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Versorgungsausgleichs oder für die Durchführung eines vorläufigen Versorgungsausgleichs nach § 1 nicht vor und ist für die Versicherung des Berechtigten ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig, der seinen Sitz in einem der in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiete hat, so gilt der Berechtigte in Ansehung des Versorgungsausgleichs als bei dem Rentenversicherungsträger des Verpflichteten, wenn dieser seinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes hat, andernfalls bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte versichert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Rentenversicherungsträger, bei dem der Berechtigte danach als versichert gilt, führt die Versicherung nach den im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch ohne Berücksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten, durch.</p>\n<p class=\"lf-p\">EinigVtrAnlage I Kap III B IIIAnlage I Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt IIIBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1.bis 8. (nicht mehr anzuwenden)9.Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142),undGesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten Fassungjeweils mit folgenden Maßgaben:a)(nicht mehr anzuwenden)b)Die Wirkung einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgten Todeserklärung bestimmt sich nach dem bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Recht.10.bis 14. (nicht mehr anzuwenden) EinigVtrAnlage I Kap III C IAnlage I Kapitel III Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Abschnitt IVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen: 1.Fünftes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1976 (BGBl. I S. 1213). 2.Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1953 in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 312-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">EinigVtrAnlage I Kap III C IIAnlage I Kapitel III Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Abschnitt IIBundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt: 1.Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393), wird wie folgt geändert:a)Nach Artikel 1 werden folgende Artikel 1a und 1b eingefügt:Artikel 1aAnwendbarkeit der Vorschriften über die SicherungsverwahrungDie Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Sicherungsverwahrung finden Anwendung, wenn der Täter1.die die Verurteilung auslösende Tat an einem Ort begangen hat, an dem das Strafgesetzbuch bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, oder 2.seine Lebensgrundlage an dem in Nummer 1 bezeichneten Ort hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1b\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 1b</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen StrafrechtsSoweit das deutsche Strafrecht auf im Ausland begangene Taten Anwendung findet und unterschiedliches Strafrecht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt, finden diejenigen Vorschriften Anwendung, die an dem Ort gelten, an welchem der Täter seine Lebensgrundlage hat.\" b)Artikel 315 erhält folgende Fassung:\"Artikel 315Geltung des Strafrechts für in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten(1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten findet § 2 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, daß das Gericht von Strafe absieht, wenn nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik weder eine Freiheitsstrafe noch eine Verurteilung auf Bewährung noch eine Geldstrafe verwirkt gewesen wäre Neben der Freiheitsstrafe werden die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie die Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet. Wegen einer Tat, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden ist, tritt Führungsaufsicht nach § 68f des Strafgesetzbuches nicht ein.(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Geldstrafe (§§ 40 bis 43) gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Aussetzung eines Strafrestes sowie den Widerruf ausgesetzter Strafen finden auf Verurteilungen auf Bewährung (§ 33 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik) sowie auf Freiheitsstrafen Anwendung, die wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangener Taten verhängt worden sind, soweit sich nicht aus den Grundsätzen des § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches etwas anderes ergibt.(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit für die Tat das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat. c)Nach Artikel 315 werden folgende Artikel 315a bis 315c eingefügt:\"Artikel 315aVerfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte TatenSoweit die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bis zum Wirksamwerden des Beitritts nicht eingetreten war, bleibt es dabei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfolgungsverjährung gilt als am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts unterbrochen; § 78c Abs. 3 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.Artikel 315bStrafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen TatenDie Vorschriften des Strafgesetzbuches über den Strafantrag gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten. War nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik zur Verfolgung ein Antrag erforderlich, so bleibt es dabei. Ein vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellter Antrag bleibt wirksam. War am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts das Recht, einen Strafantrag zu stellen, nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik bereits erloschen, so bleibt es dabei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Tat nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag verfolgbar, so endet die Antragsfrist frühestens am 31. Dezember 1990.Artikel 315cAnpassung der StrafdrohungenSoweit Straftatbestände der Deutschen Demokratischen Republik fortgelten, treten an die Stelle der bisherigen Strafdrohungen die im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafdrohungen der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe. Die übrigen Strafdrohungen entfallen. § 10 Satz 2 des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik bleibt jedoch unberührt. Die Geldstrafe darf nach Art und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden. 2.Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853), wird wie folgt geändert:a)Nach dem Dritten Teil wird folgender Vierter Teil eingefügt:Vierter TeilÜbernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik§ 64aStrafregister der Deutschen Demokratischen Republik(1) Der Generalbundesanwalt wird für das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen der Eintragungen und der zugrunde liegenden Unterlagen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Strafregisters zuständig; er trägt als speichernde Stelle insoweit die datenschutzrechtliche Verantwortung.(2) Eintragungen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Strafregisters werden in das Bundeszentralregister übernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Übernahme der Eintragungen in das Bundeszentralregister erfolgt spätestens anläßlich der Bearbeitung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach Prüfung durch die Registerbehörde unter Beachtung von Absatz 3. Die Entscheidung über die Übernahme aller Eintragungen hat innerhalb von drei Jahren zu erfolgen.(3) Nicht übernommen werden Eintragungen1.über Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen der zugrunde liegende Sachverhalt im Zeitpunkt der Übernahme dieses Gesetzes nicht mehr mit Strafe bedroht oder mit Ordnungsmitteln belegt ist, 2.über Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen sich ergibt, daß diese mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar sind, 3.von Untersuchungsorganen und von Staatsanwaltschaften im Sinne des Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Bis zur Entscheidung über die Übernahme sind die Eintragungen nach Absatz 1 außerhalb des Bundeszentralregisters zu speichern und für Auskünfte nach diesem Gesetz zu sperren. Dies gilt auch für Eintragungen, deren Übernahme abgelehnt worden ist. Die in das Bundeszentralregister zu übernehmenden Eintragungen werden vom Zeitpunkt der Übernahmeentscheidung an nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.(5) Die Tilgungsfrist berechnet sich weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen (§§ 26 bis 34 des Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik). Erfolgt eine Neueintragung nach Übernahme des Bundeszentralregistergesetzes, gelten für die Feststellung und Berechnung der Tilgungsfrist die Vorschriften dieses Gesetzes.§ 64bEintragungen und EintragungsunterlagenDie nach § 64a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik sind nach Ablauf von drei Jahren zu vernichten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Diese dürfen bis dahin außer für Registerführung vor allem für die Prüfung der Übernahme und der Schlüssigkeit verwendet werden. Diese Informationen dürfen außerdem den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen für Zwecke der Rehabilitierung übermittelt werden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. b)Der bisherige Vierte Teil wird Fünfter Teil. 3.Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), wird wie folgt geändert:a)§ 199 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\"§ 50 - Haftkostenbeitrag - erhält folgende Fassung:\"(1) Von Gefangenen, die Bezüge nach diesem Gesetz erhalten, werden Haftkosten nicht erhoben.(2) Von Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1), darf ein Haftkostenbeitrag in Höhe des Betrages erhoben werden, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bundesminister der Justiz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, jedoch nicht zu Lasten des Hausgeldes oder des Unterhaltsbeitrages, angesetzt werden.(3) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, daß der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannten Satzes monatlich im voraus entrichtet.(4) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Durchschnittsbetrag.\"\" b)Nach § 201 wird folgender § 202 eingefügt:\"§ 202Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik(1) Für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik gegen Jugendliche und Heranwachsende erkannten Freiheitsstrafe gelten die Vorschriften für den Vollzug der Jugendstrafe, für den Vollzug der Jugendhaft die Vorschriften über den Vollzug des Jugendarrestes.(2) Im übrigen gelten für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe und der Haftstrafe die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe.\" 4.Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1988 (BGBl. I S. 638), wird wie folgt geändert:Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\"§ 16aEntschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme in der Deutschen Demokratischen RepublikDie §§ 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung, einer Maßregel oder Nebenfolge oder einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte oder angeordnet wurde. Voraussetzung, Art und Höhe der Entschädigung für diese Folgen richten sich nach den bis zu diesem Zeitpunkt in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften über die Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug (§§ 369 ff. der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Kassation übersteigt die Leistung nicht den für den Fall einer strafrechtlichen Rehabilitierung vorgesehenen Umfang.\" 5.(nicht mehr anzuwenden) EinigVtrAnlage I Kap III C IIIAnlage I Kapitel IIISachgebiet C - Strafrecht und OrdnungswidrigkeitenrechtAbschnitt IIIBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1.(nicht mehr anzuwenden)2.Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393),mit folgender Maßgabe:Artikel 14 bis 292, 298 bis 306, 312 bis 314, 317 bis 319 und 322 bis 326 sind nicht anzuwenden.3.Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853),mit folgenden Maßgaben:a)bis e) (nicht mehr anzuwenden)f)Für die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-1\"><span class=\"lf-art-num\">§ 1</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zeitlicher Geltungsbereich(1) Das Jugendgerichtsgesetz wird auch auf rechtswidrige Taten angewandt, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden sind.(2) (nicht mehr anzuwenden)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-2bis\"><span class=\"lf-art-num\">§ 2 bis</span><span class=\"lf-art-t\">§ 5(nicht mehr anzuwenden)4.bis 6. (nicht mehr anzuwenden)</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">EinigVtrAnlage I Kap III D IIAnlage I Kapitel III Sachgebiet D - Handels- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsvertragsrecht Abschnitt IIBundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt: 1.Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (BGBl. I S. 433, 806),mit folgender Maßgabe:Versicherungsunternehmen können nach diesem Gesetz wegen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversicherungen, die nach den vor Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, bis zu einer besonderen oder allgemeinen Abschlußgesetzgebung über die Regelung von Kriegsfolgen und Umstellungsansprüchen nicht in Anspruch genommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">EinigVtrAnlage I Kap III D IIIAnlage I Kapitel III Sachgebiet D - Handels- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsvertragsrecht Abschnitt IIIBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1.bis 5. (nicht mehr anzuwenden) 6.Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355),mit folgender Maßgabe:§ 22 Abs. 1 ist für Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Datum \"31. Dezember 1965\" durch das Datum \"30. Juni 1990\" ersetzt wird. Für Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Juli 1990 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, bleibt es bei den bisherigen Rechtsvorschriften über die Errichtung und Eintragung der Gesellschaft. 7.und 8. (nicht mehr anzuwenden) Abschn. III Nr. 6 Satz 2 Kursivdruck: Nicht mehr anzuwenden gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e G v. 19.4.2006 I 866, 891 (BMJMaßgabenBerG) mWv 25.4.2006 EinigVtrAnlage I Kap III E IIAnlage I Kapitel III Sachgebiet E - Gewerblicher Rechtsschutz, Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, Urheberrecht Abschnitt IIBundesrecht wird wie folgt ergänzt: 1.(nicht mehr anzuwenden) 2.Zur Einführung des Urheberrechtsgesetzes gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:§ 1 (1) Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz über das Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik schon abgelaufen waren.(2) Entsprechendes gilt für verwandte Schutzrechte.§ 2 (1) War eine Nutzung, die nach dem Urheberrechtsgesetz unzulässig ist, bisher zulässig, so darf die vor dem 1. Juli 1990 begonnene Nutzung in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden, es sei denn, daß sie nicht üblich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Nutzung ab dem Wirksamwerden des Beitritts ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.(2) Rechte, die üblicherweise vertraglich nicht übertragen werden, verbleiben dem Rechteinhaber.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.§ 3 (1) Sind vor dem Wirksamwerden des Beitritts Nutzungsrechte ganz oder teilweise einem anderen übertragen worden, so erstreckt sich die Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, der sich durch die Anwendung des Urheberrechtsgesetzes ergibt.(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Nutzungsberechtigte dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der Nutzungsberechtigte dem Urheber das Nutzungsrecht für die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt.(3) Rechte, die üblicherweise vertraglich nicht übertragen werden, verbleiben dem Rechteinhaber.(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.§ 4 Auch nach Außerkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik behält ein Beschluß nach § 35 dieses Gesetzes seine Gültigkeit, wenn die mit der Wahrnehmung der Urheberrechte an dem Nachlaß beauftragte Stelle weiter zur Wahrnehmung bereit ist und der Rechtsnachfolger des Urhebers die Urheberrechte an dem Nachlaß nicht selbst wahrnehmen will.</p>\n<p class=\"lf-p\">EinigVtrAnlage I Kap III E IIIAnlage I Kapitel III Sachgebiet E - Gewerblicher Rechtsschutz, Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, Urheberrecht</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Abschnitt III(Abschnitt III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden)</h3>\n<p class=\"lf-p\">EinigVtrAnlage I Kap III F IIIAnlage I Kapitel III Sachgebiet F - Verfassungsgerichtsbarkeit Abschnitt III(Abschnitt III Buchst. a und b nicht mehr anzuwenden) EinigVtrAnlage I Kap IVAnlage I Kapitel IVGeschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 964 - 995) Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap IV) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel IV der Anlage I -b)sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap IV B) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet B des Kapitels IV der Anlage I -c)abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap IV B III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels IV der Anlage I - EinigVtrAnlage I Kap IV A IAnlage I Kapitel IV Sachgebiet A - Kriegsfolgenregelungen Abschnitt IVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen: 1.Gesetz über die Abwicklung der Kriegsgesellschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-5, veröffentlichten bereinigten Fassung 2.Wertpapierbereinigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) 3.Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung 4.Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1964 (BGBl. I S. 45) 5.Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch §§ 7 und 38 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45) 6.Wertpapierbereinigungsschlußgesetz vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45) 7.Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung 8.Verordnung über die Aufgaben des Amts für Wertpapierbereinigung vom 8. Mai 1964 (BGBl. I S. 317) 9.Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 95 Nr. 3 des Gesetzes vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)einschließlichaller dazu auf Grund von § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 5, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 2, §§ 58, 64, 65 und 76 ergangenen Rechtsverordnungen 10.Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung 11.Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 36 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), und dasGesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1965 (BGBl. I S. 419)einschließlichaller dazu auf Grund von § 2 Abs. 3, § 2a Abs. 2, § 4 Abs. 7, § 9 Abs. 1 und 2, §§ 10a, 13, 14 Abs. 4, § 15 Abs. 7, §§ 17, 18 Abs. 1, 7 und 8, § 19 Abs. 4 und 5, § 23 Abs. 6, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 des Altsparergesetzes ergangenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung zur Durchführung des Altsparergesetzes undaller dazu auf Grund der § 18 Abs. 7 und § 31 Abs. 2 des Altsparergesetzes sowie des § 8 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes ergangenen Verordnungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Altsparergesetzes 12.Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261)mit Ausnahme der §§ 1 und 2 13.Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) 14.Rechtsträger-Abwicklungsgesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2460),einschließlichaller dazu auf Grund von § 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen 15.Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1976 (BGBl. I S. 3741) 16.Erste Verordnung zur Durchführung des Reparationsschädengesetzes vom 9. Juli 1970 (BGBl. I S. 1053) 17.Gesetz über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 12 Nr. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) 18.Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (BGBl. I S. 465), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 133) 19.Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) 20.Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 5624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) 21.Wertausgleichsgesetz vom 12. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1625), geändert durch Artikel 9 Nr. 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) Abschn. I Nr. 21 Kursivdruck: G tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. § 31 Abs. 2 WertAusglG idF d. Art. 7 Nr. 3 Buchst. b G v. 27.9.1994 I 2624 mWv 1.12.1994 in Kraft EinigVtrAnlage I Kap IV A IIAnlage I Kapitel IV Sachgebiet A - Kriegsfolgenregelungen Abschnitt IIBundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt: 1.Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 36 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469)a)In § 14 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgenden Absatz 2 ersetzt:\"(2) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1991 von dem Entschädigungsberechtigten (§ 4) auf amtlichem Formblatt bei dem nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Institut, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 bei der Bundesschuldenverwaltung zu stellen. Stand die Altsparanlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark einer Mehrheit von natürlichen Personen zu, kann der Antrag von jedem Mitberechtigten mit Wirkung für alle Mitberechtigten gestellt werden.\" b)§ 15 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\"(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn ein Antrag nach § 14 in der vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Fassung nicht gestellt worden ist.\" c)In § 18 Abs. 2 wird die Angabe \"§ 14 Abs. 3 letzter Satz\" durch die Angabe \"§ 14 Abs. 2 Satz 3\" ersetzt. d)In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe \"§ 14 Abs. 3\" durch die Angabe \"§ 14 Abs. 2\" ersetzt. 2.Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261)§ 33 wird wie folgt geändert:a)In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Datum \"31. Dezember 1952\" die Worte \"und vor dem 1. Januar 1992\" eingefügt. b)Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\"(2a) Ein Recht auf Ablösung besteht auch dann, wenn eine natürliche Person nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen hat.\" 3.Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3741)§ 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:a)In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Datum \"31. Dezember 1952\" die Worte \"und vor dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1992\" eingefügt b)Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\"(2a) Ein Anspruch auf Entschädigung kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch dann zuerkannt werden, wenn ein Anspruchsberechtigter nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 seinen ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen hat.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">EinigVtrAnlage I Kap IV B IAnlage I Kapitel IV Sachgebiet B - Haushalts- und Finanzwesen Abschnitt IVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen: 1.Zweites Überleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-4, veröffentlichten bereinigten Fassung nebst Verordnung zur Durchführung des § 10 des Zweiten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung. 2.Drittes Überleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426),mit Ausnahme des § 16 EinigVtrAnlage I Kap IV B IIAnlage I Kapitel IVSachgebiet B - Haushalts- und FinanzwesenAbschnitt IIBundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt: 1.Gesetz über die Errichtung eines Fonds \"Deutsche Einheit\" vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 533)a)Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\"Die jährlichen Leistungen des Fonds werden ab 1. Januar 19911.zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl am 30. Juni des jeweils vorhergehenden Jahres ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher schon galt, verteilt sowie2.zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten Länder verwendet.Die Länder leiten 40 vom Hundert der ihnen zufließenden Fondsleistungen nach näherer Maßgabe der Landesgesetzgebung an ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) weiter.\"b)Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\"Die Kreditaufnahme für den Fonds unterliegt nicht der Beschränkung nach Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes\"c)§ 6 wird wie folgt geändert:aa)Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\"Satz 1 gilt nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.\"bb)Absatz 6 wird gestrichen.d)§ 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\"Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden ab 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1991 für jedes Rechnungsjahr in einem Wirtschaftsplan veranschlagt.\"2.Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)a)§ 1 wird wie folgt geändert:aa)Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\"Der Beitrag der Länder wird auf die einzelnen Länder zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl am 30. Juni des jeweiligen Jahres und zu 50 vom Hundert nach § 2 verteilt; der Anteil des Landes Berlin am Beitrag der Länder wird vorab nach der Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, berechnet.\"bb)Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\"Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.\"cc)Absatz 3 wird gestrichen.b)§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\"(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird bis 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1994 vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 in einen West- und einen Ostanteil aufgeteilt. Der Westanteil ist unter den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zu verteilen, der Ostanteil unter den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Aufteilung in den West- und den Ostanteil ist so vorzunehmen, daß im Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren199155 vom Hundert199260 vom Hundert199365 vom Hundert199470 vom Hundert des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein beträgt. Der West- und der Ostanteil am Länderanteil an der Umsatzsteuer wird jeweils gesondert zu 75 vom Hundert im Verhältnis der Einwohnerzahl der Länder und zu 25 vom Hundert nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 verteilt.\"c)§ 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\"(1) Der Finanzausgleich wird bis zum 31. Dezember 1994 jeweils gesondert unter den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein einerseits sowie unter den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen andererseits durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Land Berlin nimmt bis auf weiteres am Finanzausgleich unter den Ländern nicht teil.\"d)§ 11a wird wie folgt geändert:aa)In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 werden nach den Worten \"des Umsatzsteueraufkommens\" die Worte \"im bisherigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\" eingefügt.bb)Folgender Absatz wird angefügt:\"(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten bis zum 31. Dezember 1994 nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie bis auf weiteres nicht für das Land Berlin.\"3.Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBl. I S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)a)§ 2 wird wie folgt geändert:aa)Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.bb)Folgender Absatz 2 wird angefügt:\"(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer bis zum 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1996 nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern auf Grund der jeweils neuesten Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes ermittelt und durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird.\"b)§ 3 wird wie folgt geändert:aa)Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\"(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergibt sich die Schlüsselzahl abweichend von Absatz 1 aus dem Anteil der Gemeinde an der durch Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes festgestellten Zahl der Einwohner des jeweiligen Landes.\"bb)Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Ihm wird folgender Satz angefügt:\"Für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist in der Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bevölkerungsstatistiken jeweils maßgebend sind.\"c)Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\"Abweichend von Satz 1 beträgt bis zum 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1994 die Gewerbesteuerumlage in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 15 vom Hundert des Gewerbesteueraufkommens.\"4.Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 470)§ 8 wird wie folgt geändert:a)Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\"Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nehmen an der Zuweisung der Einkommensteuerberechtigung und an der Zerlegung der Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 teil; das gleiche gilt im Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.\"b)Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\"Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nehmen an der Zerlegung der Lohnsteuer erstmals für das Kalenderjahr 1991 teil; das gleiche gilt im Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Kalenderjahre 1991 bis 1994 wird die Lohnsteuer zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, einerseits und den übrigen Bundesländern mit Ausnahme des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher schon galt, andererseits abweichend von § 5 Abs. 5 nach den Hundertsätzen zerlegt, die sich nach den Verhältnissen im Feststellungszeitraum 1992 ergeben. Auf Grund dieser Hundertsätze haben die obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer die Zerlegungsanteile der Wohnsitzländer an der von ihnen in den Kalenderjahren 1991 bis 1994 vereinnahmten Lohnsteuer zu ermitteln und bis zum 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1995 an die obersten Finanzbehörden der Wohnsitzländer zu überweisen. Die obersten Finanzbehörden der Länder sollen Vorauszahlungen auf die voraussichtlichen Zerlegungsanteile für 1991 bis 1994 vereinbaren; das Nähere wird durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Für die Zerlegung der Lohnsteuer zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin in den Kalenderjahren 1991 bis 1994 gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Ansprüche nach den Sätzen 4 bis 6 erlöschen, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 1998 geltend gemacht werden.\"5.Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">I S. 1427), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436)Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\"Während einer Übergangszeit bis 31. Dezember 1994 entscheiden die obersten Finanzbehörden der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder über den Einsatz der automatischen Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung der von ihnen verwalteten Steuern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen; dabei können Zwischenlösungen bis zur vollen Einführung eines integrierten automatisierten Besteuerungsverfahrens vorgesehen werden.\"6.Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408),a)In § 52 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte \"des Grundgesetzes und Berlin (West)\" durch die Worte \"dieses Gesetzes\" ersetzt.b)In § 263 werden nach dem Zitat \"743\" ein Komma und das Zitat \"744a\" eingefügt.7.Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408)Nach Artikel 97 wird folgender Artikel eingefügt:\"Artikel 97aÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands§ 1ZuständigkeitFür vor dem 1. Januar 1991 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik entstandene Besitz- und Verkehrsteuern, Zulagen und Prämien, auf die Abgabenrecht Anwendung findet, und dazugehörige steuerliche Nebenleistungen, bleiben die nach den bisher geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften der Einzelsteuergesetze örtlich zuständigen Finanzbehörden weiterhin zuständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt auch für das Rechtsbehelfsverfahren.§ 2Überleitungsbestimmungen für die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten GebietFür die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt folgendes:1.Verfahren, die beim Wirksamwerden des Beitritts anhängig sind, werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu Ende geführt, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.2.Fristen, deren Lauf vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnen hat, werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) berechnet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.3.§ 152 ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen.4.Die Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sind erstmals anzuwenden, wenn nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird. Dies gilt auch dann, wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Verwaltungsakt vor dem Wirksamwerden des Beitritts erlassen worden ist. Auf vorläufige Steuerbescheide nach § 100 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1970 (Sonderdruck Nr. 681 des Gesetzblattes) ist § 165 Abs. 2, auf Steuerbescheide nach § 100 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 681 des Gesetzblattes) ist § 164 Abs. 2 und 3 anzuwenden.5.Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung gelten für die Festsetzung sowie für die Aufhebung und Änderung der Festsetzung von Steuern, Steuervergütungen und, soweit für steuerliche Nebenleistungen eine Festsetzungsverjährung vorgesehen ist, von steuerlichen Nebenleistungen, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts entstehen. Für vorher entstandene Ansprüche sind die Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über die Verjährung und über die Ausschlußfristen weiter anzuwenden, soweit sie für die Festsetzung einer Steuer, Steuervergütung oder steuerlichen Nebenleistung, für die Aufhebung oder Änderung einer solchen Festsetzung oder für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen von Bedeutung sind; Nummer 9 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt. Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie für die Festsetzung, Zerlegung und Zuteilung von Steuermeßbeträgen. Bei der Einheitsbewertung tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Entstehung des Steueranspruchs der Zeitpunkt, auf den die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswertes vorzunehmen ist.6.§§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem Wirksamwerden des Beitritts verwirklicht worden ist.7.Bei der Anwendung des § 141 Abs. 1 Nr. 3 tritt an die Stelle des Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert (§ 125 des Bewertungsgesetzes).8.Die Vorschriften über verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (§§ 204 bis 207) sind anzuwenden, wenn die Schlußbesprechung nach dem Wirksamwerden des Beitritts stattfindet oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, wenn dem Steuerpflichtigen der Prüfungsbericht nach dem Wirksamwerden des Beitritts zugegangen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat die Schlußbesprechung nach dem 30. Juni 1990 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts stattgefunden oder war eine solche nicht erforderlich und ist der Prüfungsbericht dem Steuerpflichtigen nach dem 30. Juni 1990 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts zugegangen, sind die bisherigen Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung weiter anzuwenden.9.Die Vorschriften über die Zahlungsverjährung gelten für alle Ansprüche im Sinne des § 228 Satz 1, deren Verjährung gemäß § 229 nach dem Wirksamwerden des Beitritts beginnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, so sind für die Ansprüche weiterhin die Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über die Verjährung und Ausschlußfristen anzuwenden. Die Verjährung wird jedoch ab Wirksamwerden des Beitritts nur noch nach den §§ 230 und 231 gehemmt und unterbrochen. Auf die nach § 231 Abs. 3 beginnende neue Verjährungsfrist sind die §§ 228 bis 232 anzuwenden.10.Zinsen entstehen für die Zeit nach dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Abgabenordnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorschriften des § 233a über die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind erstmals für Steuern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 entstehen. Ist eine Steuer über den Tag des Wirksamwerdens des Beitritts hinaus zinslos gestundet worden, so gilt dies als Verzicht auf Zinsen im Sinne des § 234 Abs. 2. Die Vorschriften des § 239 Abs. 1 über die Festsetzungsfrist gelten in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist auf Grund dieser Vorschrift nach dem Wirksamwerden des Beitritts beginnt.11.§ 240 ist erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts verwirkt werden.12.Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit des außergerichtlichen Rechtsbehelfs nach den bisherigen Vorschriften; ist über den Rechtsbehelf nach dem Wirksamwerden des Beitritts zu entscheiden, richten sich die Art des außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere Verfahren nach den neuen Vorschriften.13.Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnene Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist nach dem bisherigen Recht zu erledigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden weitere selbständige Maßnahmen zur Fortsetzung der bereits begonnenen Zwangsvollstreckung nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingeleitet, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung. Als selbständige Maßnahme gilt auch die Verwertung eines gepfändeten Gegenstandes.\"8.Treten Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Steuerberatungsrechts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft, sind bis zu diesem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik weiter anzuwenden.9.Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518), sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet unter gleichzeitiger Änderung des Steuerberatungsgesetzes am 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1991 in Kraft:a)§ 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\"Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellt worden sind, sowie Steuerberatungsgesellschaften, die vor dem 1. Januar 1991 in diesem Gebiet anerkannt worden sind, werden den nach diesem Gesetz bestellten Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und anerkannten Steuerberatungsgesellschaften vorbehaltlich der Regelung in § 40a gleichgestellt.\"b)§ 12 wird wie folgt geändert:aa)Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.bb)Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:\"(2) Stundenbuchhalter im Sinne von § 3 der Anordnung vom 7. Februar 1990 über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (GBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 12 S. 92) sind im Bezirk ihres Finanzamtes weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt, soweit sie bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, Hilfe in Steuersachen leisten (beschränkte Hilfeleistung).\"c)Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:\"§ 40aVorläufige BestellungAls vorläufig bestellt gelten Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die nach dem 6. Februar 1990 und vor dem 1. Januar 1991 bestellt worden sind. Steuerbevollmächtigte haben mit der vorläufigen Bestellung das Recht zur uneingeschränkten Hilfe in Steuersachen für das Gebiet des Bezirks, in dem sie bestellt worden sind. Über die endgültige Bestellung entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit der zuständigen Steuerberaterkammer nach dem 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1994. Die endgültige Bestellung darf nicht versagt werden, wenn der Berufsangehörige an einem Übergangsseminar erfolgreich teilgenommen hat. § 157 und die dazu ergangenen Ausführungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden.\"d)Der fünfte Unterabschnitt erhält folgende Überschrift:\"Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften; Berufsgerichtsbarkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\"e)§ 153 wird wie folgt geändert:aa)Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.bb)Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:\"(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten die Vorschriften bezüglich der Berufsgerichtsbarkeit mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landgerichts das Kreisgericht und an die Stelle des Oberlandesgerichts das Bezirksgericht tritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Kreisgerichts entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden.\"f)Dem § 157 wird folgender Absatz 9 angefügt:\"(9) Die Bestellung nach Absatz 1 ist für Steuerbevollmächtigte, die bis zum 31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellt worden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 möglich.\"10.Zollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1541)§ 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\"Zollgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit den Zollanschlüssen, aber ohne die Zollausschlüsse und ohne die Zollfreigebiete.\"11.Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1988 (BGBl. I S. 2231)a)§ 2 wird wie folgt gefaßt:\"§ 2Monopolgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von Zollfreigebieten und Zollausschlüssen. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zollausschlüsse und andere Zollfreigebiete als die Freihäfen in das Monopolgebiet einzubeziehen.\"b)§ 3 wird wie folgt geändert:aa)In Absatz 1 wird in Satz 1 und 2 das Wort \"Reichsmonopolverwaltung\" durch \"Bundesmonopolverwaltung\" ersetzt. Satz 3 wird gestrichen.bb)Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\"(2) Branntwein aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften unterliegt nicht dem Einfuhrmonopol.\"c)§ 25 wird wie folgt geändert:aa)Dem Absatz 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:\"Die Verpflichtung zur Schlempe- und Düngerverwertung entfällt, wenn in der Brennerei während des Betriebsjahres ausschließlich Rohstoffe verarbeitet werden, die selbstgewonnen sind.\"bb)Dem Absatz 3 Nr. 3 werden folgende Sätze angefügt:\"Die Verpflichtung zur Schlempe- und Düngerverwertung in anderen als Kartoffelgemeinschaftsbrennereien entfällt, wenn in der Brennerei während des Betriebsjahres ausschließlich Rohstoffe der Brennereigüter verarbeitet werden, die selbstgewonnen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall muß jeder Besitzer eines Brennereigutes im Betriebsjahr mindestens die Hälfte der Menge an selbstgewonnenen Rohstoffen an die Brennerei liefern, die seinem Anteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller Brennereigüter zu Beginn des Betriebsjahres entspricht. Satz 4 gilt entsprechend.\"d)In § 99b wird die Zahl \"100.000\" durch \"200.000\" ersetzt.e)§ 154 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\"(3) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 regeln1.das Verfahren, soweit es zur Sicherung des Monopolaufkommens oder zur Feststellung der Bemessungsgrundlagen für den Monopolausgleich erforderlich ist,2.die Besteuerung bei der Einfuhr, soweit dies zur Anpassung an die Behandlung im Monopolgebiet hergestellter, mit Branntweinabgaben belasteter Erzeugnisse oder wegen besonderer Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.\"f)Nach § 174 werden folgende §§ 175 und 176 eingefügt:\"Sonder- und Überleitungsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet§ 175(1) Brennereien, die nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1990 (GBl. SDr. Nr. 1441) brennberechtigt waren und die betriebsfähig sind, erhalten auf Antrag mit Beginn des Betriebsjahres 1991/92 ein landwirtschaftliches oder gewerbliches regelmäßiges Brennrecht, soweit in den Absätzen 2 und 4 Satz 4 nichts anderes bestimmt ist. Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Brennrechts nach Maßgabe des Absatzes 2 ist die jeweilige Durchschnittserzeugung aus den Jahren 1987 bis 1989 (Referenzmenge). Waren am 1. Januar 1990 mehrere Brennereien eines Besitzers auf einem Grundstück vorhanden, so gelten für die Ermittlung der Referenzmenge diese als Einheit.(2) Das regelmäßige Brennrecht beträgt bei Brennereien mit einer Referenzmenge1.bis zu 22.000 hl A a)für landwirtschaftliche Brennereien75 vom Hundert undb)für gewerbliche Brennereien60 vom Hundert,2.von mehr als 22.000 bis zu 45.000 hl A40 vom Hundert,3.von mehr als 45.000 bis zu 300.000 hl A20 vom Hundert. der jeweiligen Referenzmenge der Brennerei oder der Brennereieinheit (Absatz 1 Satz 3). Im Fall der Nummer 2 beträgt das regelmäßige Brennrecht mindestens 13.200 hl A, im Fall der Nummer 3 mindestens 18.000 hl A, jedoch nicht mehr als 45.000 hl A. Ist die Referenzmenge höher als 300.000 hl A, wird kein regelmäßiges Brennrecht vergeben, jedoch erhält der Brennereibetrieb für das Betriebsjahr 1991/92 ein einmaliges Erzeugungskontingent von 75.000 hl A zur Herstellung von Branntwein aus Zuckerrübenmelasse. Brennereien mit Brennbestätigung nach § 15 Abs. 1 des in Absatz 1 genannten Gesetzes erhalten ein regelmäßiges Brennrecht von je 4.500 hl A.(3) Brennrechte werden für die Herstellung von Branntwein aus1.Korn (Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste),2.Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn,3.Zuckerrübenmelassevergeben.(4) Die Brennrechte werden auf Antrag der Brennereien von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein durch Kontingentbescheid vergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie setzt, ausgehend von der Art der bisherigen Erzeugungskontingente (§ 15 Abs. 2 des in Absatz 1 genannten Gesetzes) sowie dem Bedarf an Kornbranntwein (§ 101), die Geltung der Brennrechte nach Absatz 3 fest. Die Gesamtmenge an Brennrechten zur Herstellung von Kornbranntwein soll 100.000 hl A nicht überschreiten. Waren mehrere Brennereien eines Besitzers auf einem Grundstück vorhanden (Absatz 1 Satz 3), so legt die Bundesmonopolverwaltung die Brennrechtsaufteilung auf diese Brennereien entsprechend dem Antrag fest; sie kann davon abweichen, wenn die beantragte Aufteilung aus wirtschaftlichen oder agrarischen Gesichtspunkten nicht vertretbar ist.(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Bemessung und Vergabe der Brennrechte näher zu regeln.(6) Die Zusammenlegung von Brennereien nach Absatz 1 und die Übertragung ihrer Brennrechte (§ 42 Abs. 1 und 3) ist bis zum Ende des Betriebsjahres 1997/98 ausgeschlossen.(7) §§ 36 und 57 finden keine Anwendung.(8) Alle regelmäßigen Brennrechte aus der Zeit vor dem 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1955 sind erloschen.(9) Werden andere als die in Absatz 3 genannten Rohstoffe verarbeitet, gilt der daraus hergestellte Branntwein unbeschadet der §§ 38, 39 als außerhalb des Jahresbrennrechts erzeugt.§ 176(1) Bis zum 30. September 1991 werden weiter angewandt:1.Abweichend von § 40 der § 15 Abs. 1 bis 3 des in § 175 Abs. 1 genannten Gesetzes über Erzeugungskontingente;2.abweichend von §§ 63, 64 bis 72a, 73 und 74 die §§ 32, 34 bis 36 des in § 175 Abs. 1 genannten Gesetzes für die Branntweinübernahmepreise.(2) Bis zum 30. September 1991 tritt an die Stelle des besonderen Jahresbrennrechts nach § 82a Nr. 2 Satz 1 und 2 das jeweilige Erzeugungskontingent.(3) Ab 1. Oktober 1991 werden bis zum Ablauf des Betriebsjahres 1995/96 abweichend von §§ 63, 64 bis 72a, 73 und 74 die §§ 32, 34 bis 36 des in § 175 Abs. 1 genannten Gesetzes für die Branntweinübernahmepreise mit der Maßgabe weiter angewandt, daß für Brennereien mit einem Jahresbrennrecht von mehr als 10.000 hl A besondere Übernahmepreise festgesetzt werden, die nicht höher sein dürfen als der niedrigste nach durchschnittlichen Selbstkostenpreisen festgesetzte Übernahmepreis oder, falls solche nicht festgelegt werden, als der niedrigste Einzelübernahmepreis.(4) Absätze 1 und 3 gelten nicht für Branntwein aus anderen Rohstoffen als Getreide, Kartoffeln und Zuckerrübenmelasse sowie aus Verschlußkleinbrennereien.12.Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung§ 4 wird wie folgt gefaßt:\"§ 4Die bisherigen Zuständigkeiten der von der Deutschen Demokratischen Republik errichteten Monopolverwaltung für Branntwein entfallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwaltung des Vermögens dieser Monopolverwaltung, das den Aufgaben des Branntweinmonopols dient, geht auf die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein über. Diese ist berechtigt, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung darüber zu verfügen. Gleichzeitig übernimmt sie die Verpflichtungen der Monopolverwaltung für Branntwein. Privatrechtliche Verträge dieser Monopolverwaltung können von jedem Vertragsteil abweichend von längeren vertraglichen Kündigungsfristen mit einer Frist von mindestens einem Vierteljahr gekündigt werden. Das Kündigungsrecht erlischt am 31. Dezember 1991. Macht ein Vertragsteil von dem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, so hat er den anderen Teil auf seinen Antrag angemessen zu entschädigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.\"13.Das Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), tritt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft und wird wie folgt geändert: Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:\"§ 17aAnwendung des Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 gelten in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, als Betriebe der Landwirtschaft1.Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen unda)aus denen natürliche Personen Einkünfte erzielen oderb)deren Inhaber eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft oder eine ähnliche Gemeinschaft, eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist und bei denen im Falle der Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse der dauernde und nachhaltige Zukauf fremder Erzeugnisse 30 vom Hundert des Gesamtumsatzes nicht überschreitet oderc)deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die nach ihrer Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient,sowie Wanderschäfereien und Teichwirtschaften;2.Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und andere Gemeinschaften, soweit diese für die in Nummer 1 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen;3.Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.Einkünfte im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a) sind nachhaltige Roherträge von mindestens 4.000 Deutsche Mark jährlich.(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung der wirtschaftlichen Anpassung durch Rechtsverordnung1.zu Absatz 1 Nr. 1 zu bestimmen, daß im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnissea)die Gewährung der Verbilligung davon abhängig ist, daß bestimmte Grenzen des Tierbestandes, bezogen auf den Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, nicht überschritten werden,b)die Verbilligung auch Betrieben der Tierproduktion ohne Bewirtschaftung eigener Flächen gewährt wird, soweit diese die Tierproduktion in Zusammenarbeit mit Betrieben der Pflanzenproduktion (Kooperation) betreiben und die Grenzen des Tierbestandes nach Buchstabe a), bezogen auf die von den zusammenarbeitenden Betrieben der Kooperation landwirtschaftlich genutzten Flächen, nicht überschritten werden;2.anzuordnen, daß Betrieben der Landwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 und der vorstehenden Nummer 1 bis zum 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1995 ein Ausgleich bis zur Höhe der Verbilligung nach § 3 für den Gasölverbrauch beim Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie für die Beförderung für den eigenen Betrieb von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Betriebsmitteln mit anderen als den in § 1 Abs. 1 genannten Fahrzeugen gewährt wird, soweit diese Fahrzeuge bereits vor dem 1. Januar 1991 zugelassen und zu den genannten Zwecken eingesetzt worden sind.\"14.Besitz- und Verkehrsteuern- Inkrafttreten und allgemeine Anwendungsvorschriften -(1) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf folgenden Gebieten tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft:1.das Recht der Besitz- und Verkehrsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer,2.das Recht der Zulagen und Prämien, auf die Abgabenrecht Anwendung findet,3.das Rennwett- und Lotterierecht sowie die bundesrechtlichen Regelungen der Abgabe von Spielbanken.Für die in Satz 1 genannten Abgaben, Zulagen und Prämien, die vor dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1991 entstehen, ist das bis zum 31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltende Recht weiter anzuwenden.(2) Bei der Anwendung des in Absatz 1 genannten Rechts für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 behalten die Begriffe \"Inland\", \"Erhebungsgebiet\", \"inländisch\", \"einheimisch\", \"Geltungsbereich des Grundgesetzes\", \"Land Berlin\", \"Ausland\", \"Außengebiet\", \"ausländisch\", \"gebietsfremd\" und \"außengebietlich\" die Bedeutung, die sie vor der Herstellung der Einheit Deutschlands in dem Staat hatten, in dessen Recht sie enthalten waren.(3) Bei der Anwendung des in Absatz 1 genannten Rechts für die Zeit nach der Herstellung der Einheit Deutschlands ist unter der Bezeichnung \"Deutsche Demokratische Republik\" mit oder ohne Hinweis auf den Einschluß von Berlin (Ost) das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet und unter der Bezeichnung \"Berlin (West)\" der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz schon bisher galt, zu verstehen.(4) Absatz 1 gilt auf den dort genannten Rechtsgebieten auch für Recht, das auf völkerrechtlichen Verträgen oder Vereinbarungen beruht.15.Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Vermögen- und Grundsteuer in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet(1) Bis zur Festsetzung von Vorauszahlungen durch das zuständige Finanzamt sind die zuletzt zu leistenden Abschlagzahlungen nach der Selbstberechnungsverordnung vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 616) und der Verordnung über die Zahlung von Steuern der in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 618) als Vorauszahlungen für die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer ab 1. Januar 1991 in derselben Höhe und zu denselben Zahlungsterminen an das zuständige Finanzamt zu entrichten, ohne daß es dazu eines Steuerbescheids und einer besonderen Aufforderung bedarf. Dabei ist die bisher zusammengefaßte Abschlagzahlung nach Steuerarten aufzugliedern und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, sowie die Steuernummer anzugeben.(2) Körperschaften im Sinne der Verordnung über die Zahlung von Steuern der in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 618) haben ab 1. Januar 1991 bis zu der Festsetzung der Grundsteuer zu den in § 28 des Grundsteuergesetzes genannten Fälligkeitstagen Vorauszahlungen auf die Grundsteuer für Betriebsgrundstücke mit Ausnahme der Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser zu entrichten, ohne daß es dazu eines Steuerbescheids und einer besonderen Aufforderung bedarf. Der Jahresbetrag der Vorauszahlungen beträgt 0,2 vom Hundert des Wertes, mit dem das Betriebsgrundstück in der DM-Eröffnungsbilanz angesetzt worden ist. Festsetzungen der Grundsteuer, die vor dem 1. Januar 1991 für die in Satz 1 genannten Grundstücke erfolgt sind, verlieren für die Zeit ab 1. Januar 1991 ihre Wirksamkeit.16.Einkommensteuergesetz 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1987 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)a)In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte \"außerhalb des Inlands\" durch die Worte \"im Ausland\" ersetzt.b)§ 2a Abs. 5 und 6 wird aufgehoben.c)§ 3 wird wie folgt geändert:aa)In Nummer 29 werden die Worte \"in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West)\" durch die Worte \"im Inland\" ersetzt.bb)Nummer 63 wird aufgehoben.cc)Nummer 69 wird aufgehoben.d)§ 7 Abs. 5 Satz 4, § 7h Abs. 4, § 7i Abs. 4 und § 11a Abs. 5 werden aufgehoben.e)§ 11b wird wie folgt geändert:aa)Absatz 2 wird aufgehoben.bb)Der Wortlaut des Absatzes 1 wird § 11b.f)In § 42 Abs. 4 werden nach dem Zitat \"§§ 10e,\" das Zitat \"10f,\" eingefügt und das Zitat \"52 Abs. 21 Satz 4 bis 6\" durch das Zitat \"52 Abs. 21 Satz 4 bis 7\" ersetzt.g)In § 42 a Abs. 2 werden nach dem Zitat \"§§ 10 e,\" das Zitat \"10 f,\" eingefügt und das Zitat \"52 Abs. 21 Satz 4 bis 6\" durch das Zitat \"52 Abs. 21 Satz 4 bis 7\" ersetzt.h)In § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird nach dem Zitat \"§§ 10e,\" das Zitat \"10f,\" eingefügt und das Zitat \"52 Abs. 21 Satz 4 bis 6\" durch das Zitat \"52 Abs. 21 Satz 4 bis 7\" ersetzt.i)§ 50 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.j)§ 52 wird wie folgt geändert:aa)In Absatz 1 werden die Jahreszahl \"1990\" durch die Jahreszahl \"1991\" und jeweils die Jahreszahl \"1989\" durch die Jahreszahl \"1990\" ersetzt.bb)Absatz 14b Satz 2 wird aufgehoben.cc)Nach Absatz 27 wird folgender Absatz 27a eingefügt:\"(27 a) § 42 Abs. 4 Satz 4, § 42a Abs. 2 Satz 4 und § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a gelten auch für Kalenderjahre vor 1991.\"k)Nach § 55 werden folgende §§ 56 bis 59 angefügt:\"§ 56Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten GebietBei Steuerpflichtigen, die am 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:1.§ 7 Abs. 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind.2.§ 52 Abs. 2 bis 33 ist nicht anzuwenden, soweit darin die Anwendung einzelner Vorschriften für Veranlagungszeiträume oder Wirtschaftsjahre vor 1991 geregelt ist.§ 57Besondere Anwendungsregeln aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die §§ 76, 78, 82a und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1990 verwirklicht worden sind.(2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die §§ 81, 82d, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind nicht auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwirklicht worden sind.(3) Bei der Anwendung des § 7g Abs. 2 Nr. 1, des § 13a Abs. 4 und 8 und des § 14a Abs. 1 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anstatt vom maßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des Bewertungsgesetzes auszugehen.(4) § 10d Abs. 1 ist anzuwenden, wenn in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen der Gesamtbetrag der Einkünfte nach den Vorschriften dieses Gesetzes ermittelt worden ist. § 10d Abs. 2 und 3 ist auch für Verluste anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind.(5) § 22 Nr. 4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden, die auf Grund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1990 (GBl. I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.§ 58Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben(1) Die Vorschriften über Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 1 des Steueränderungsgesetzes vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 7 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) sind auf Wirtschaftsgüter weiter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angeschafft oder hergestellt worden sind.(2) Rücklagen nach § 3 Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 8 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) dürfen, soweit sie zum 31. Dezember 1990 zulässigerweise gebildet worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt fortgeführt werden. Sie sind spätestens im Veranlagungszeitraum 1995 gewinn- oder sonst einkünfteerhöhend aufzulösen. Sind vor dieser Auflösung begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden, sind die in Rücklage eingestellten Beträge von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen; die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags im Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung gewinn- oder sonst einkünfteerhöhend aufzulösen.(3) Die Vorschrift über den Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) ist für Steuerpflichtige weiter anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Betriebsstätte begründet haben, wenn sie von dem Tag der Begründung der Betriebsstätte an zwei Jahre lang die Tätigkeit ausüben, die Gegenstand der Betriebsstätte ist.§ 59Überleitungsregelungen für den Lohnsteuerabzug für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet(1) Für den Steuerabzug vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die am 20. September 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:1.Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 1991 ist abweichend von § 39 Abs. 1 bis 3 die Anordnung über die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 1991 für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben, vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1063) weiter anzuwenden. Für einen Arbeitnehmer, der erstmals im Laufe des Kalenderjahrs 1991 Arbeitslohn bezieht, ist die Lohnsteuerkarte 1991 von der Meldebehörde auszustellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Arbeitnehmer am 1. Januar 1991 seine Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; § 39 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.2.Abweichend von § 39a Abs. 2 Satz 5 darf auf der Lohnsteuerkarte 1991 ein Freibetrag mit Wirkung vom 1. Januar 1991 an eingetragen werden.3.§ 39c Abs. 2 ist für 1991 nicht anzuwenden.(2) Abweichend von § 41a Abs. 2 ist für Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2) in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Lohnsteueranmeldungszeitraum für das Kalenderjahr 1991 ausschließlich der Kalendermonat.(3) § 42d ist auch auf die Lohnsteuer anzuwenden, die nach der Herstellung der Einheit Deutschlands auf Grund des weiter anzuwendenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik einzubehalten und abzuführen ist. § 20 Abs. 4 der Verordnung zur Besteuerung des Arbeitseinkommens (Bekanntmachung vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1952 - GBl. Nr. 182 S. 1413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1427 des Gesetzblattes), ist auf die in Satz 1 bezeichnete Lohnsteuer nicht anzuwenden.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">17.Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)§ 53c wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.18.Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2098), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)Dem § 10 werden folgende Absätze angefügt:\"(6) In den Kalenderjahren 1991 bis 1993 gilt für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, die zur Förderung des Wohnungsbaus in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sind, zusätzlich:1.Der Vertrag muß ausdrücklich zur Verwendung zum Wohnungsbau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Vertrag, der diese Bestimmung nicht enthält, kann entsprechend ergänzt werden.2.Für Beiträge auf Grund eines Vertrages nach Nummer 1 gilt § 3 Abs. 1 und Abs. 2 mit der Maßgabe, daß sich der Prämiensatz um 5 vom Hundert der Aufwendungen (Zusatzprämie) und die prämienbegünstigten Aufwendungen um 1.200 Deutsche Mark, bei Ehegatten um 2.400 Deutsche Mark, erhöhen (zusätzlicher Höchstbetrag).3.Eine Verfügung, die § 2 Abs. 2, nicht aber dem besonderen vertraglichen Zweck entspricht, ist hinsichtlich der Zusatzprämie und des zusätzlichen Höchstbetrages schädlich. Schädlich ist auch die Verwendung für Ferien- und Wochenendwohnungen, die in einem entsprechend ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder die sich auf Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.(7) Die Verordnung über die Einführung des Bausparens in der vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 478) ist letztmalig auf Tatbestände anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1991 verwirklicht worden sind. Fördermaßnahmen nach dieser Verordnung werden nur für das Jahr 1990 gewährt.\"19.Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408)a)§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:aa)Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:\"1a. die Deutsche Reichsbahn;\"bb)Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:\"2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;\"b)Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:\"(3) Hat eine Kapitalgesellschaft ihr verwendbares Eigenkapital erstmals zu gliedern, ist vorbehaltlich des § 38 das in der Eröffnungsbilanz auszuweisende Eigenkapital, soweit es das Nennkapital übersteigt, dem Teilbetrag im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 zuzuordnen.\"c)§ 54 wird wie folgt geändert:aa)Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\"(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen sowie in § 54a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den am 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1991 beginnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden.\"bb)Nach Absatz 11 wird folgender neuer Absatz 12 eingefügt:\"(12) § 30 Abs. 3 ist auch für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1991 anzuwenden, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.\"cc)Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.d)Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:\"§ 54aSondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten GebietBei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die am 31. Dezember 1990 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:1.Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1991 endendes Wirtschaftsjahr sind abweichend von § 28 Abs. 3 mit dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 zu verrechnen.2.Auf Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1. Januar 1991 endendes Wirtschaftsjahr ist das Körperschaftsteuergesetz (KöStG) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 671 des Gesetzblattes), geändert durch das Gesetz vom 6. März 1990 zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - (GBl. I Nr. 17 S. 136) und das Gesetz vom 22. Juni 1990 zur Änderung und Ergänzung steuerlicher Rechtsvorschriften bei Einführung der Währungsunion mit der Bundesrepublik Deutschland (Sonderdruck Nr. 1427 des Gesetzblattes), weiter anzuwenden.3.Soweit ein Verlust aus dem Veranlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen eines Veranlagungszeitraums nach 1990 vorgetragen wird, ist die Hinzurechnung nach § 33 Abs. 2 bei dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 vorzunehmen.4.Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die Ausschüttung vor dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1991 vorgenommen worden ist.5.Werden Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 entgegen der Nummer 4 ausgestellt, gilt § 44 Abs. 6 entsprechend.6.Bescheinigungen im Sinne des § 46 dürfen nur ausgestellt werden, wenn Ansprüche auf den Gewinn aus Wirtschaftsjahren veräußert werden, die nach dem 31. Dezember 1990 ablaufen.7.Die Aufteilung des Eigenkapitals nach § 29 Abs. 2 Satz 1, die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals nach § 30 und die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 47 sind erstmals auf den 1. Januar 1991 vorzunehmen. Dabei ist das verwendbare Eigenkapital entsprechend § 30 Abs. 3 zuzuordnen.8.§ 54 Abs. 2 bis 13 ist nicht anzuwenden, soweit darin die Anwendung einzelner Vorschriften für Veranlagungszeiträume oder Wirtschaftsjahre vor 1991 geregelt ist.\"20.Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1984 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1143)a)§ 2 wird wie folgt geändert:aa)Absatz 6 wird aufgehoben.bb)Absätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7.b)§ 3 wird wie folgt geändert:aa)Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:\"3. die Deutsche Reichsbahn, die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;\".bb)Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:\"14a.landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der Genossenschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für die Erhebungszeiträume 1991 bis 1993. In den Erhebungszeiträumen 1992 und 1993 ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung, daß sich ihre Tätigkeit auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt;\".c)§ 9a wird aufgehoben.d)§ 12 Abs. 4 wird wie folgt geändert:aa)In der Nummer 1 wird die Zahl \"1.\" gestrichen.bb)Die Nummer 2 wird aufgehoben.e)§ 28 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.f)In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte \"oder in einem der in § 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes\" gestrichen.g)In § 35a Abs. 1 werden die Worte \"- mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete -\" gestrichen.h)§ 36 wird wie folgt geändert:aa)In Absatz 1 wird die Jahreszahl \"1990\" durch die Jahreszahl \"1991\" ersetzt.bb)Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:\"(5a) Bei Betriebsstätten, die sich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet befinden, ist § 10a erstmals auf Gewerbeverluste des Erhebungszeitraums 1990 anzuwenden.</p></div>", "next": 239016}