{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt vollständig zuzurechnen, 1.an denen der Erwerber nach dem Erwerb seiner Beteiligung, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3,a)in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil,b)in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil oderc)in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mindestens den dort genannten Anteilder Stimmrechte hält oder2.mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat oder wenn aufgrund der sonstigen Umstände des Erwerbs von einer gemeinsamen Ausübung von Stimmrechten auszugehen ist.Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erwerber nachträglich eine Vereinbarung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 schließt, ohne dass dies mit einem Erwerb von weiteren Stimmrechten an dem inländischen Unternehmen einhergeht. Sonstige Umstände des Erwerbs im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 werden vermutet, wenn der Erwerber und mindestens ein Dritter aus demselben Drittstaat, der in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar an dem inländischen Unternehmen beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 55a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllen. § 55a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen nach dem Erwerb seiner Beteiligung1.in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil,2.in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil oder3.in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mindestens den dort genannten Anteil,jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3, wenn der Erwerber und die jeweiligen Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung des Absatzes 4 mindestens einen der nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 maßgeblichen Anteile der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten. (+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++) (+++ § 56 Abs. 2 bis 5: Zur Geltung vgl. § 60a Abs. 2 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-57\"><span class=\"lf-art-num\">§ 57</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-58\"><span class=\"lf-art-num\">§ 58</span><span class=\"lf-art-t\">Unbedenklichkeitsbescheinigung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bescheinigt dem unmittelbaren Erwerber auf Antrag die Unbedenklichkeit eines Erwerbs im Sinne des § 55, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). In dem Antrag sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in dem Antrag anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form des Antrags. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren nach § 55 eröffnet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Prüfverfahren nach § 55 Absatz 3 eingeleitet wurde oder eine Pflicht zur Meldung nach § 55a Absatz 4 Satz 1 besteht. (+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-58a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 58a</span><span class=\"lf-art-t\">Freigabe eines Erwerbs nach § 55</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Erwerb frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 entgegenstehen und die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 58 Absatz 3 ausgeschlossen ist. Die Freigabe erfolgt bei Erwerben im Sinne des § 55a Absatz 1 Nummer 1 bis 27 gegenüber dem nach § 55a Absatz 5 Meldepflichtigen, in allen anderen Fällen gegenüber demjenigen, dem die Einleitung des Prüfverfahrens nach § 55 Absatz 3 Satz 1 bekannt zu geben ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Freigabe gilt als erteilt, wenn auf Grund einer Meldung nach § 55a Absatz 4 das Prüfverfahren nach § 55 nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist eingeleitet wird oder wenn in einem nach § 55 Absatz 3 eingeleiteten Prüfverfahren die Befugnisse nach § 59 Absatz 1 und 3 nicht ausgeübt wurden und die in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit dessen Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Fristen abgelaufen sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Eine Freigabe kann mit der Auflage versehen werden, dass dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Erwerb weiterer Stimmrechte auch unterhalb der in § 56 Absatz 2 genannten Schwellenwerte zum Zwecke der Prüfung nach § 55 Absatz 1 unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts anzuzeigen ist. § 14 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++) (+++ § 58a Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 61 Satz 3 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-59\"><span class=\"lf-art-num\">§ 59</span><span class=\"lf-art-t\">Untersagung oder Anordnungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit dessen Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 zu gewährleisten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>(weggefallen)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz insbesondere 1.die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbenen Unternehmen, die einem unionsfremden Erwerber gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken oder2.auf Kosten des Erwerbers einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwicklung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Als Dritter kann nach § 23 Absatz 6b Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes mit der Kontrolle angeordneter oder durch Vertrag übernommener Verpflichtungen der an einem Erwerb Beteiligten beauftragt werden, wer fachkundig, zuverlässig und unabhängig von den Verpflichteten und den weiteren an dem Erwerb Beteiligten ist. Als fachkundig gilt, wer aufgrund seiner Ausbildung, seiner beruflichen Qualifikation oder seiner nachgewiesenen Berufspraxis oder einer Kombination daraus über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um die ihm übertragene Kontrolltätigkeit im Einklang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen und, soweit es um die Kontrolle technischer oder naturwissenschaftlicher Vorgänge oder Anforderungen geht, unter Beachtung der anerkannten Grundsätze von Wissenschaft und Technik, fach- und sachgerecht ausüben zu können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>In den Fällen des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auch anordnen, dass die an einem Erwerb Beteiligten und die mit ihnen verbundenen Unternehmen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in bestimmten Zeitabständen einen Bericht über die Einhaltung von angeordneten oder durch Vertrag übernommenen Verpflichtungen vorzulegen haben. Der Bericht muss von einer Person erstellt werden, die fachkundig im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 und unabhängig von den Verpflichteten und den weiteren am Erwerb Beteiligten ist. Die Kosten des Berichts tragen die Verpflichteten. (+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++) (+++ § 59 Abs. 3 bis 5: Zur Geltung vgl. § 62 Abs. 2 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-59a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 59a</span><span class=\"lf-art-t\">Ausnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach § 15 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>§ 15 Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes steht dem Vollzug solcher schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte über den Erwerb nicht entgegen, bei denen die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem inländischen Unternehmen mittels eines Rechtsgeschäftes mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben wird, sofern die Meldung nach § 55a Absatz 4 Satz 1 unverzüglich abgegeben wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dem Erwerber ist es bis zu einer Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder bis zu dem dort genannten Zeitpunkt untersagt, seine durch den Erwerb erlangten Stimmrechte auszuüben. Der Erwerber hat ferner sicherzustellen, dass die durch den Erwerb erlangten Stimmrechte bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten nicht in seinem Namen oder auf der Grundlage von ihm erteilter Weisungen ausgeübt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Überlassung oder das anderweitige Offenlegen unternehmensbezogener Informationen im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Außenwirtschaftsgesetzes unmittelbar oder mittelbar an den Erwerber ist bis zu einer Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder bis zu dem dort genannten Zeitpunkt verboten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für den Fall, dass ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 untersagt wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Erwerbsbeteiligten gegenüber anordnen, den Erwerb rückgängig zu machen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass 1.Wertpapiere, die aufgrund von Rechtsgeschäften im Sinne des Absatzes 1 erworben worden sind, innerhalb eines bestimmten Zeitraums über die Börse wieder zu veräußern oder an einen Treuhänder zu übertragen sind,2.die Ausübung von Stimmrechten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerb endgültig rückgängig gemacht ist, verboten ist. (+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++)</div>\n<p class=\"lf-p\">060020020Unterabschnitt 2Sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-60\"><span class=\"lf-art-num\">§ 60</span><span class=\"lf-art-t\">Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann prüfen, ob der Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 60a an einem inländischen Unternehmen durch einen Ausländer wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt, wenn das Unternehmen 1.Güter im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste entwickelt, herstellt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt über solche Güter innehat,2.Güter aus dem Bereich Wehrtechnik entwickelt, herstellt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt über solche Güter innehat, auf die sich der Schutzbereich eines nach § 50 des Patentgesetzes geheimgestellten Patentes oder eines nach § 9 des Gebrauchsmustergesetzes geheimgestellten Gebrauchsmusters erstreckt,3.Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung staatlicher Verschlusssachen oder für die IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten solcher Produkte a)herstellt oderb)hergestellt hat und noch über die dabei zugrunde liegende Technik verfügtund die Produkte des Unternehmens oder im Falle für die IT-Sicherheitsfunktion wesentlicher Komponenten das Gesamtprodukt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen wurden oder4.eine verteidigungswichtige Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 gilt dies auch für Unternehmen, die die jeweils genannten Güter in der Vergangenheit entwickelt, hergestellt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt über solche Güter innegehabt haben und noch über Kenntnisse oder sonstigen Zugang zu der solchen Gütern zugrunde liegenden Technologie verfügen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Ausländer1.einen abgrenzbaren Betriebsteil eines inländischen Unternehmens oder2.alle wesentlichen Betriebsmittel eines inländischen Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils erforderlich sind,erwirbt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1b)</span>Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner auch berücksichtigt werden, ob1.der Erwerber unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kontrolliert wird,2.der Erwerber bereits an Aktivitäten beteiligt war, die nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hatten, oder3.ein erhebliches Risiko besteht, dass der Erwerber oder die für ihn handelnden Personen an Aktivitäten beteiligt waren oder sind, die in Deutschland den Tatbestanda)einer Straftat, die in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet ist, oderb)einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffenerfüllen würden.Kontrolle im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann insbesondere auf Grund der Eigentümerstruktur oder in Form einer Finanzausstattung durch die Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte eines Drittstaates, die über ein geringfügiges Maß hinausgeht, ausgeübt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Prüfung nach Absatz 1 unterliegen ferner Erwerbe, auch durch Inländer, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Absatz 1 zu unterlaufen. Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft liegen insbesondere vor, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Satz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder im Inland keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines ausländischen Erwerbers gelten nicht als inländisch. Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft sind ferner auch, wenn mehrere Erwerbe an demselben inländischen Unternehmen so aufeinander abgestimmt werden, dass bei gesonderter Betrachtung keiner der Erwerbe eine Beteiligung im Sinne des § 60a darstellt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Erwerb ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorbehaltlich des Satzes 2 unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages zu melden. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes hat die Meldung unverzüglich nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots zu erfolgen. In der Meldung sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. In den Fällen des § 60a Absatz 2 in Verbindung mit § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 1. Halbsatz und Satz 2 ist auch die Stimmrechtsvereinbarung anzugeben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in der Meldung anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form der Meldung. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Meldung hat ausschließlich durch den unmittelbaren Erwerber zu erfolgen, auch wenn in dessen Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist bekannt zu geben. § 55 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-60a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 60a</span><span class=\"lf-art-t\">Stimmrechtsanteile</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb seiner Beteiligung 10 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>§ 56 Absatz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf den Erwerb durch einen Ausländer und auf den Stimmrechtsanteil nach Absatz 1 abzustellen ist, entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>(weggefallen) (+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-61\"><span class=\"lf-art-num\">§ 61</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Freigabe eines Erwerbs nach § 60Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen nach § 60 Absatz 3 Satz 7 frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet. § 58a Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des § 55 Absatz 1 der § 60 Absatz 1 tritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-62\"><span class=\"lf-art-num\">§ 62</span><span class=\"lf-art-t\">Untersagung oder Anordnungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>§ 59 Absatz 3 bis 5 und § 59a gilt entsprechend. (+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)</div>\n<p class=\"lf-p\">060020030Unterabschnitt 3Verfahrensübergreifende Vorschriften</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-62a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 62a</span><span class=\"lf-art-t\">Verfahrenswechsel im Prüfverfahren</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sofern sich in einem Prüfverfahren nach § 55 Absatz 1 oder nach § 60 Absatz 1 Satz 1 herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung oder den Erlass von Anordnungen im Sinne der Vorschriften über das jeweils andere Verfahren vorliegen können, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz das jeweilige Prüfverfahren auf Grundlage der Voraussetzungen der Vorschriften des anderen Verfahrens fortsetzen. Hinsichtlich der Anwendung des § 14a des Außenwirtschaftsgesetzes gelten die bisherigen Verfahrenshandlungen für das andere Verfahren fort. Der Verfahrenswechsel ist dem unmittelbaren Erwerber, dem Veräußerer und dem inländischen Unternehmen unverzüglich bekannt zu geben.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)</p>\n<h3 class=\"lf-part\">070Kapitel 7Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr</h3>\n<p class=\"lf-p\">070010Abschnitt 1Begriffsbestimmungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-63\"><span class=\"lf-art-num\">§ 63</span><span class=\"lf-art-t\">Begriffsbestimmungen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für Zwecke der Meldungen nach diesem Kapitel ist 1.Inland das deutsche Wirtschaftsgebiet im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.05 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/734 (ABl. L 97 vom 5.4.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2.Inländer jede institutionelle Einheit im Inland im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.12 bis 2.30 in Verbindung mit Nummer 2.07 bis 2.11 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und3.Ausländer jede institutionelle Einheit im Ausland im Sinne dieses Kapitels 2 Nummer 2.12 bis 2.30 in Verbindung mit Nummer 2.07 bis 2.11 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.</p>\n<p class=\"lf-p\">070020Abschnitt 2Meldevorschriften im Kapitalverkehr</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-64\"><span class=\"lf-art-num\">§ 64</span><span class=\"lf-art-t\">Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Meldepflichtige nach Absatz 6 hat der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 1 den Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung folgenden Vermögens im Ausland gemäß Absatz 4 oder Absatz 5 zu melden: 1.des Vermögens eines ausländischen Unternehmens, wenn dem Inländer mindestens 10 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an dem Unternehmen zuzurechnen sind,2.des Vermögens eines ausländischen Unternehmens, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an diesem Unternehmen einem oder mehreren von dem Inländer abhängigen ausländischen Unternehmen allein oder gemeinsam mit dem Inländer zuzurechnen sind, und3.des Vermögens, das ausländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zugeordnet ist, sowie des Vermögens, das ausländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens zugeordnet ist, das die Bedingungen nach Nummer 2 erfüllt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein ausländisches Unternehmen gilt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Inländer abhängig, wenn dem Inländer mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an dem ausländischen Unternehmen zuzurechnen sind. Wenn einem oder mehreren von einem Inländer abhängigen ausländischen Unternehmen oder diesem Unternehmen gemeinsam mit dem Inländer mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an einem anderen ausländischen Unternehmen zuzurechnen sind, so ist auch das andere ausländische Unternehmen und unter denselben Voraussetzungen jedes weitere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Inländer abhängig anzusehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Meldepflicht nach Absatz 1 entfällt, 1.wenn die Bilanzsumme des ausländischen Unternehmens, an dem der Inländer oder ein anderes von ihm abhängiges ausländisches Unternehmen beteiligt ist, 6 Millionen Euro nicht überschreitet,2.wenn das Betriebsvermögen, das der ausländischen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte nach Absatz 1 Nummer 3 zugeordnet ist, 6 Millionen Euro nicht überschreitet oder3.soweit dem Inländer Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Meldungen sind nach dem Stand des Bilanzstichtags des Meldepflichtigen oder, wenn der Meldepflichtige nicht bilanziert, nach dem Stand des 31. Dezember zu erstatten, wobei die Angaben gemäß Anlage 2 enthalten sein müssen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Stimmt der Bilanzstichtag eines ausländischen Unternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein anderes von ihm abhängiges ausländisches Unternehmen beteiligt ist, nicht mit dem Bilanzstichtag des Meldepflichtigen überein, so ist die Meldung des Vermögens gemäß Anlage 2 nach der Bilanz, deren Bilanzstichtag unmittelbar vor dem des Meldepflichtigen liegt, zu erstatten. Wenn der Meldepflichtige nicht bilanziert und der Bilanzstichtag eines ausländischen Unternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein anderes von ihm abhängiges Unternehmen beteiligt ist, nicht mit dem 31. Dezember übereinstimmt, so ist die Meldung des Vermögens gemäß Anlage 2 nach der Bilanz zu erstatten, deren Bilanzstichtag unmittelbar vor dem 31. Dezember liegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Meldepflichtig ist der Inländer, dem das Vermögen unmittelbar oder über ein abhängiges ausländisches Unternehmen am Bilanzstichtag des Inländers oder, soweit er nicht bilanziert, am 31. Dezember zuzurechnen ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-65\"><span class=\"lf-art-num\">§ 65</span><span class=\"lf-art-t\">Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Meldepflichtige nach Absatz 6 hat der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 2 den Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung folgenden Vermögens im Inland gemäß Absatz 5 zu melden: 1.des Vermögens eines inländischen Unternehmens, wenn einem Ausländer oder mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern zusammen mindestens 10 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen sind,2.des Vermögens eines inländischen Unternehmens, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an diesem Unternehmen einem von einem Ausländer oder einem von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängigen inländischen Unternehmen zuzurechnen sind, und3.des Vermögens, das inländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens zugeordnet ist, sowie des Vermögens, das inländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zugeordnet ist, das die Bedingungen nach Nummer 2 erfüllt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ausländer sind als wirtschaftlich verbunden anzusehen, wenn sie gemeinsame wirtschaftliche Interessen verfolgen. Dies gilt auch, wenn sie gemeinsame wirtschaftliche Interessen zusammen mit Inländern verfolgen. Als solche wirtschaftlich verbundene Ausländer gelten insbesondere: 1.natürliche und juristische ausländische Personen, die sich zum Zweck der Gründung oder des Erwerbs eines inländischen Unternehmens, des Erwerbs von Beteiligungen an einem solchen Unternehmen oder zur gemeinsamen Ausübung ihrer Anteilsrechte an einem solchen Unternehmen zusammengeschlossen haben,2.natürliche und juristische ausländische Personen, die gemeinsam wirtschaftliche Interessen verfolgen, indem sie an einem oder mehreren Unternehmen Beteiligungen halten, und3.juristische ausländische Personen, die im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes miteinander verbunden sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein inländisches Unternehmen gilt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Ausländer oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängig, wenn dem Ausländer oder den wirtschaftlich verbundenen Ausländern zusammen mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen sind. Wenn einem von einem Ausländer oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängigen inländischen Unternehmen allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren weiteren von diesem inländischen Unternehmen abhängigen inländischen Unternehmen mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an einem anderen inländischen Unternehmen zuzurechnen sind, so ist auch das andere inländische Unternehmen und unter denselben Voraussetzungen jedes weitere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Ausländer oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängig anzusehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Meldepflicht nach Absatz 1 entfällt, 1.wenn die Bilanzsumme des inländischen Unternehmens, an dem der Ausländer, die wirtschaftlich verbundenen Ausländer oder ein anderes von dem Ausländer oder von den wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängiges inländisches Unternehmen beteiligt sind, 6 Millionen Euro nicht überschreitet,2.wenn das Betriebsvermögen, das der inländischen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte nach Absatz 1 Nummer 3 zugeordnet ist, 6 Millionen Euro nicht überschreitet,3.soweit dem Inländer Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind, oder4.wenn das inländische oder das abhängige inländische Unternehmen, an dem wirtschaftlich verbundene Ausländer beteiligt sind, nicht erkennen kann, dass es sich bei den Ausländern im Sinne des Absatzes 2 um wirtschaftlich verbundene Ausländer handelt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Meldungen sind nach dem Stand des Bilanzstichtags des Meldepflichtigen oder, wenn es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens handelt, nach dem Stand des Bilanzstichtages des ausländischen Unternehmens zu erstatten, wobei die Angaben gemäß Anlage 3 enthalten sein müssen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Meldepflichtig ist 1.im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 das inländische Unternehmen,2.im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das abhängige inländische Unternehmen,3.im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 die inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-66\"><span class=\"lf-art-num\">§ 66</span><span class=\"lf-art-t\">Meldungen von Forderungen und Verbindlichkeiten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Inländer haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern der Deutschen Bundesbank gemäß Absatz 3 innerhalb der Frist des § 71 Absatz 3 zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als 6 Millionen Euro betragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind 1.natürliche Personen und2.monetäre Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die zu meldenden Forderungen und Verbindlichkeiten müssen die Angaben nach Anlage 4 enthalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Inländer, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Ausländern bei Ablauf eines Quartals mehr als 500 Millionen Euro betragen, haben diese Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern, soweit sie aus derivativen Finanzinstrumenten resultieren, nach dem Stand vom Quartalsende in der Frist des § 71 Absatz 4 zu melden, wobei in der Meldung die Angaben nach der Anlage 4 enthalten sein müssen. Die Bestände sind grundsätzlich mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Entfällt für einen Inländer, der für den vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen Unterschreitens der in den Absätzen 1 oder 4 genannten Betragsgrenzen die Meldepflicht, so hat er dies in der nach § 72 Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Form anzuzeigen.</div>\n<p class=\"lf-p\">070030Abschnitt 3Meldung von Zahlungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-67\"><span class=\"lf-art-num\">§ 67</span><span class=\"lf-art-t\">Meldung von Zahlungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Inländer haben der Deutschen Bundesbank in den Fristen des § 71 Absatz 6 Zahlungen gemäß Absatz 4 zu melden, die sie 1.von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder2.an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Nicht zu melden sind 1.Zahlungen, die den Betrag von 50 000 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen,2.Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren,3.Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben, und4.Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Zahlungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch die Aufrechnung und die Verrechnung sowie Zahlungen, die mittels Lastschriftverfahren abgewickelt werden. Als Zahlung gilt ferner: 1.das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten und2.die Übertragung von Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In den Meldungen ein- und ausgehender Zahlungen müssen die Angaben gemäß Anlage 5 enthalten sein. Im Fall von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten müssen die Angaben gemäß Anlage 6 enthalten sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>In den Meldungen sind aussagefähige Angaben zu den zugrunde liegenden Leistungen oder zum Grundgeschäft zu machen und die entsprechenden Kennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“, bei Zahlungen für in Aktien verbriefte Direktinvestitionen zusätzlich die internationale Wertpapierkennnummer und Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben. Im Fall von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapieren und Finanzderivaten sind anstelle der Angaben zum Grundgeschäft die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Der Meldepflichtige nach Absatz 1, der eine ausgehende Zahlung im Transithandelsgeschäft gemeldet hat und die Transithandelsware danach in das Inland einführt oder verbringt, hat den ursprünglich gemeldeten Betrag als „Stornierung im Transithandel“ der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 6 zu melden.</div>\n<p class=\"lf-p\">(XXXX) §§ 68 und 69(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-70\"><span class=\"lf-art-num\">§ 70</span><span class=\"lf-art-t\">Meldungen der Geldinstitute</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Inländische Geldinstitute haben der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 6 zu melden: 1.Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren und Finanzderivaten, die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Ausländer verkauft oder von Ausländern kauft, sowie Zahlungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere an Ausländer leistet oder von diesen erhält; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage 6 enthalten sein;2.Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere, die sie an Ausländer leisten oder von diesen erhalten; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage 5 enthalten sein;3.im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen; in den Meldungen müssen die Angaben nach Anlage 7 enthalten sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Geldinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind 1.Monetäre Finanzinstitute nach Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 mit Ausnahme von Geldmarktfonds,2.sonstige Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,3.Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes und4.Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Zahlungen, die den Betrag von 50 000 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Kennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“ und die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Soweit Zahlungen nach Absatz 1 zu melden sind, ist § 67 nicht anzuwenden.</div>\n<p class=\"lf-p\">070040Abschnitt 4Meldefristen, Meldestellen und Ausnahmen von der Meldepflicht</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-71\"><span class=\"lf-art-num\">§ 71</span><span class=\"lf-art-t\">Meldefristen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Meldungen gemäß § 64 nach Anlage 2 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats einzureichen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Meldungen gemäß § 65 nach Anlage 3 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstichtag des ausländischen Unternehmens folgenden Monats einzureichen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 nach Anlage 4 sind monatlich bis zum zehnten Werktag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats einzureichen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 4 nach Anlage 4 sind bis zum 50. Werktag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres einzureichen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Anzeige gemäß § 66 Absatz 5 ist für die in § 66 Absatz 1 genannte Betragsgrenze bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Werktag des darauf folgenden Monats, für die in § 66 Absatz 4 genannte Betragsgrenze bis zum</li><li>Werktag nach Ablauf des Kalendervierteljahres einzureichen.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Meldungen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4, Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie Stornomeldungen nach § 67 Absatz 6 sind bis zum siebten Werktag des folgenden Monats einzureichen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-72\"><span class=\"lf-art-num\">§ 72</span><span class=\"lf-art-t\">Meldestelle und Einreichungsweg</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Meldungen nach den §§ 64 bis 70 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen. Soweit die vorliegende Verordnung keine Formvorschriften enthält, sind dabei die von der Deutschen Bundesbank erlassenen Formvorschriften zu beachten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Verlangen die Angaben der Meldepflichtigen nach den §§ 64 und 65 in geeigneter Form.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Meldungen können anstatt elektronisch auch in anderer Form abgegeben werden, sofern die Deutsche Bundesbank dies genehmigt hat und die erlassenen Formvorschriften beachtet werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-73\"><span class=\"lf-art-num\">§ 73</span><span class=\"lf-art-t\">Ausnahmen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Deutsche Bundesbank kann 1.für einzelne Meldepflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen vereinfachte Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen oder Verfahren zulassen oder2.einzelne Meldepflichtige oder Gruppen von Meldepflichtigen befristet oder widerruflich von einer Meldepflicht freistellen,soweit dafür besondere Gründe vorliegen oder der Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">080Kapitel 8Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen</h3>\n<p class=\"lf-p\">080010Abschnitt 1Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-74\"><span class=\"lf-art-num\">§ 74</span><span class=\"lf-art-t\">Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Verboten sind der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, in die folgenden Länder: 1.(weggefallen)2.Birma/Myanmar,3.(weggefallen)4.Demokratische Republik Kongo,5.Demokratische Volksrepublik Korea,6.(weggefallen)7.Irak,8.Iran,9.Libanon,10.(weggefallen)11.(weggefallen)12.(weggefallen)13.Simbabwe,14.Somalia,15.Sudan,15a.Südsudan,16.Syrien,16a.Venezuela.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Verboten sind auch der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, an natürliche oder juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen, die aufgeführt sind 1.in der jeweils geltenden Fassung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70),2.in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates vom 1.</div>\n<p class=\"lf-p\">August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57),3.in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom <ol class=\"lf-list\"><li>Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da´esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2016/363 des Rates vom</li><li>März 2016 (ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 17) geändert worden ist,4.in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1),5.in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses 2014/932/GASP des Rates vom <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147), der zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2015/882 des Rates vom</li><li>Juni 2015 (ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 11) geändert worden ist,6.in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates vom</li><li>September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da´esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">L 255 vom 21.9.2016, S. 25).</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-75\"><span class=\"lf-art-num\">§ 75</span><span class=\"lf-art-t\">Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Verboten sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in folgenden Ländern bestimmt sind: 1.(weggefallen)2.Birma/Myanmar,3.(weggefallen)4.(weggefallen)5.(weggefallen)6.Iran,7.Libanon,8.(weggefallen)8a.(weggefallen)9.Simbabwe,10.(weggefallen)10a.(weggefallen)11.Syrien.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Güter zur Verwendung in folgenden Ländern bestimmt sind: 1.(weggefallen)2.(weggefallen)3.(weggefallen)4.Iran,5.Libanon,6.(weggefallen)6a.(weggefallen)7.Simbabwe,8.(weggefallen)8a.(weggefallen)9.Syrien.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-76\"><span class=\"lf-art-num\">§ 76</span><span class=\"lf-art-t\">Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 17 genehmigt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>(weggefallen)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Absatz 1 gilt in Bezug auf Birma/Myanmar für 1.nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,2.Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind,3.Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen und4.Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr in die Demokratische Republik Kongo für1.Güter für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) oder der Verwendung durch diese,2.Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Demokratische Republik Kongo ausgeführt wird,3.nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist,4.Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union und5.den sonstigen Verkauf oder die sonstige Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr in die Demokratische Volksrepublik Korea für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Demokratischen Volksrepublik Korea bestimmt sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Absatz 1 gilt in Bezug auf Irak für Güter, die von der Regierung Iraks oder von der durch die Resolution 1511</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2003)</span>des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten multinationalen Truppe für die Zwecke der Resolution 1546</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2004)</span>des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benötigt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach Iran für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Absatz 1 gilt in Bezug auf Libanon für 1.Güter, die nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert werden, deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2004)</span>und 1680</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2006)</span>gefordert hat und deren Lieferung von der Regierung Libanons oder der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (UNIFIL) genehmigt wurde,2.Güter, die zur Nutzung durch die UNIFIL im Rahmen ihrer Mission oder durch die libanesischen Streitkräfte bestimmt sind, und3.Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten vorübergehend nach Libanon ausgeführt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>(weggefallen)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>(weggefallen)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(11)</span>Absatz 1 gilt in Bezug auf Simbabwe für 1.nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,2.Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, und3.Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(12)</span>Absatz 1 gilt in Bezug auf Somalia für 1.Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Regierung der Bundesrepublik Somalia, der Somalischen Nationalarmee, des Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes, der Somalischen Nationalpolizei, des Somalischen Strafvollzugskorps oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,2.Güter, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) und des Unterstützungsbüros der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOS) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,3.Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und ihrer Truppen und Polizeikräfte stellenden Länder sowie ihrer strategischen Partner, die ausschließlich nach dem letztgültigen strategischen Einsatzkonzept der Afrikanischen Union und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der ATMIS tätig werden oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,4.Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, der Türkei, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie aller sonstigen Kräfte von Staaten, die ein Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen oder eine Vereinbarung mit der Regierung der Bundesrepublik Somalia geschlossen haben, mit der Maßgabe, dass sie den Sanktionsausschuss über die Existenz solcher Abkommen benachrichtigt haben, oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,5.Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, Sicherheitsunternehmen, humanitären Helfern oder Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird, und6.nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(13)</span>Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach Sudan für 1.nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für a)humanitäre oder Schutzzwecke,b)die Überwachung der Menschenrechtslage,c)Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen,d)(weggefallen)2.Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der Europäischen Union bestimmt ist,3.Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen,4.nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Sudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union bestimmt sind, und5.Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Sudan ausgeführt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(14)</span>Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach Südsudan für 1.Güter, die ausschließlich für die Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Mission der vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) und der Interim-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA) oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind,2.nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind,3.Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird,4.Güter, die vorübergehend von den Truppen eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, den Schutz oder die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er die konsularische Verantwortung in Südsudan hat, zu erleichtern,5.Güter für den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union oder zu seiner Unterstützung, die ausschließlich für regionale Einsätze gegen die Widerstandsarmee des Herrn bestimmt sind,6.Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensabkommens bestimmt sind, und7.den sonstigen Verkauf oder die sonstige Lieferung von Gütern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(15)</span>Absatz 1 gilt in Bezug auf Syrien für 1.Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,2.nichtletale militärische Güter, die ausschließlich bestimmt sind für a)humanitäre oder Schutzzwecke,b)den Schutz der Zivilbevölkerung,c)Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen,d)Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen odere)die nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung,3.Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind, und4.Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Syrien ausgeführt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(16)</span>Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach Venezuela für 1.Güter, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Nebenverträgen dient, die vor dem <ol class=\"lf-list\"><li>November 2017 geschlossen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum</li><li>November 2017 angezeigt worden sind,2.nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Union und ihren Mitgliedstaaten oder regionaler und subregionaler Organisationen zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,3.Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen und der Union oder regionaler und subregionaler Organisationen bestimmt ist,4.Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen und5.Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Venezuela ausgeführt wird.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(17)</span>(weggefallen)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-76a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 76a</span><span class=\"lf-art-t\">Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können genehmigt werden: 1.die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern, die von deutschen Behörden zur Erledigung dienstlicher Aufgaben ausgeführt oder durchgeführt werden und die ausschließlich zur eigenen Verwendung der deutschen Behörden bestimmt sind und im eigenen Gewahrsam der deutschen Behörden verbleiben, und2.der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter, die ausschließlich bestimmt sind zum Eigenschutz von a)diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen mit Ausnahme von Vertretungen der in § 74 Absatz 1 genannten Länder oderb)Büros internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, deren Sonderorganisationen sowie der institutionell mit diesen verbundenen zwischenstaatlichen Einrichtungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">080020Abschnitt 2Einfuhr- und Verbringungsverbote</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-77\"><span class=\"lf-art-num\">§ 77</span><span class=\"lf-art-t\">Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben: 1.Demokratische Volksrepublik Korea,2.(weggefallen)3.Iran,4.Libyen,5.Syrien.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Wiedereinfuhr von Gütern, deren Ausfuhr oder Durchfuhr zuvor nach § 76a genehmigt worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für 1.die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind,2.die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden,3.die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent, von Monomethylhydrazin und von unsymmetrischem Dimethylhydrazin zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller, und4.die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist a)zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von 5 000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oderb)für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm.Die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).</div>\n<p class=\"lf-p\">080030Abschnitt 3Besondere Genehmigungserfordernisse</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-78\"><span class=\"lf-art-num\">§ 78</span><span class=\"lf-art-t\">Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung, wenn das Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">080040Abschnitt 4Auslandstaten Deutscher</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-79\"><span class=\"lf-art-num\">§ 79</span><span class=\"lf-art-t\">Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die §§ 74 bis 77 gelten auch für Deutsche im Ausland.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">090Kapitel 9Straftaten und Ordnungswidrigkeiten</h3>\n<p class=\"lf-p\">090010Abschnitt 1Straftaten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-80\"><span class=\"lf-art-num\">§ 80</span><span class=\"lf-art-t\">Straftaten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 74, auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter verkauft, ausführt, durchführt oder befördert,2.entgegen § 75 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 75 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder3.entgegen § 77 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 77 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter einführt, erwirbt oder befördert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Nach § 18 Absatz 1b Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer 1.entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder2.entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte Information überlässt oder anderweitig offenlegt.</div>\n<p class=\"lf-p\">090020Abschnitt 2Ordnungswidrigkeiten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-81\"><span class=\"lf-art-num\">§ 81</span><span class=\"lf-art-t\">Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 7 eine Boykott-Erklärung abgibt,2.ohne Genehmigung nach § 10 Satz 1 eine dort genannte Ware ausführt,3.ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 2 dort genannte Güter verbringt,4.entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 dort genannte Güter verbringt,5.entgegen § 29 Satz 2 eine Ware verwendet,6.(weggefallen)7.ohne Genehmigung nach § 52a Absatz 1 oder § 52b Absatz 1 technische Unterstützung erbringt,8.entgegen § 52a Absatz 2 Satz 3 oder § 52b Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder9.entgegen § 54 Absatz 1 eine Zahlung oder eine sonstige Leistung bewirkt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.(weggefallen)2.entgegen § 6 Absatz 1 eine Urkunde nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,3.entgegen § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine Ausfuhrsendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt,4.(weggefallen)5.(weggefallen)6.entgegen § 14 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 20, oder entgegen § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 20, § 20a Absatz 3 oder § 20b Absatz 2, eine Ware entfernt oder entfernen lässt oder verlädt oder verladen lässt,7.entgegen § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,8.entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 eine summarische Ausgangsanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,9.entgegen § 22 Absatz 1 den Empfänger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,10.entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,11.entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Ausfuhrgenehmigung vorhanden ist,12.entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 die Ausfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,13.entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2 oder § 25 Absatz 1 die Ausfuhrgenehmigung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,14.entgegen § 29 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,15.entgegen § 30 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,16.entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2, a)eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oderb)eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt und eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,17.entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument vorhanden ist,18.entgegen § 32 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,19.entgegen § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 67 Absatz 1 oder § 70 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder20.entgegen § 67 Absatz 6 eine Stornomeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-82\"><span class=\"lf-art-num\">§ 82</span><span class=\"lf-art-t\">Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1.Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 in der Fassung vom <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1992,2.Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 in der Fassung vom</li><li>November 1993,3.Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 in der Fassung vom</li><li>Mai 1994,4.Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 in der Fassung vom</li><li>Juli 1994,5.Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 in der Fassung vom</li><li>März 2025,6.Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 18.</li></ol></div>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2025,7.Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 in der Fassung vom <ol class=\"lf-list\"><li>Mai 2025,8.Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in der Fassung vom</li><li>September 2024,9.Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 in der Fassung vom</li><li>April 2025,10.Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 in der Fassung vom</li><li>März 2025,11.Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 in der Fassung vom</li><li>Februar 2025,12.Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 in der Fassung vom</li><li>Dezember 2024,13.Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom</li><li>Juli 2025,14.Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 in der Fassung vom 10.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">September 2024,15.Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 in der Fassung vom <ol class=\"lf-list\"><li>Juli 2025,16.Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom</li><li>Dezember 2024,17.Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 in der Fassung vom</li><li>Januar 2025,18.Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 in der Fassung vom</li><li>Februar 2025,19.Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 in der Fassung vom</li><li>Juli 2025 oder20.Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in der Fassung vom</li><li>Juli 2025einen dort genannten Anspruch erfüllt oder einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt. Soweit die in Satz 1 Nummer 8 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.</li></ol></p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 in der Fassung vom 6. Juni 2018 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt. Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2022 in der Fassung vom 23. Mai 2025 ein Behältnis oder ein dazu gehöriges Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorlegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 267 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 eine Ware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom <ol class=\"lf-list\"><li>Juli 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe a oder b nach dem</li><li>Juli 2024 einen dort genannten Barbestand oder eine dort genannte Einnahme nicht richtig verbucht,2.entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe c Satzteil vor Satz 2 nach dem</li><li>Juli 2024 einen dort genannten Nettogewinn veräußert,3.entgegen Artikel 5aa Absatz 1a oder 1b Unterabsatz 1 einen dort genannten Posten bekleidet,4.entgegen Artikel 5ac Absatz 1 sich nach dem</li><li>November 2025 mit einem dort genannten System oder Nachrichtenübermittlungsdienst verbindet,5.entgegen Artikel 5b Absatz 2a nach dem</li><li>Juli 2024 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet oder6.entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten Person ermöglicht, einen dort genannten Posten zu bekleiden.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/936 in der Fassung vom 29. November 2017 eine dort genannte Einfuhr in den freien Verkehr der Union überführt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Fassung vom <ol class=\"lf-list\"><li>April 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Inhaber einer Zulassung oder Bewilligung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom</li><li>November 2022 im Ausfuhrverfahren entgegen Artikel 224 eine in der Zulassung oder Bewilligung genannte Unterlage oder eine Unterlage, die für die Erfüllung einer in Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe a, b oder Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom</li><li>November 2022 genannten Pflicht erforderlich sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereithält,2.im Ausfuhrverfahren einer mit einer Bewilligung nach Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe b, c, e oder Buchstabe g verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,3.entgegen Artikel 331 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,4.entgegen Artikel 340 Absatz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,5.entgegen Artikel 340 Absatz 2 die Ausgangszollstelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach dem Entfernen der Ware von der Ausgangszollstelle informiert oder6.ohne Zustimmung nach Artikel 340 Absatz 3 den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder2.ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt.Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.</div>\n<h3 class=\"lf-part\">100Kapitel 10Übergangsbestimmungen, Evaluierung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-82a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 82a</span><span class=\"lf-art-t\">Übergangsbestimmungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die §§ 55 bis 62a in der ab dem <ol class=\"lf-list\"><li>Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den Erwerb eines inländischen Unternehmens anzuwenden, die ab dem</li><li>Mai 2021 abgeschlossen werden. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots maßgeblich.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>§ 55a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 55a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-82b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 82b</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Evaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungDas Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewertet unter Beteiligung des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Anwendung der §§ 55 bis 62a in den Fassungen der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom <ol class=\"lf-list\"><li>Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V1), der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom</li><li>Oktober 2020 (BAnz AT 28.10.2020 V1) und der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom</li><li>April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V1) im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen und den mit dem Vollzug der Regelungen verbundenen Aufwand für Unternehmen und Verwaltung. Der Evaluierungszeitraum beginnt mit dem</li><li>Mai 2021 und endet zeitgleich mit dem Evaluierungszeitraum nach § 31 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom</li><li>Juli 2020 (BGBl. I S. 1637).</li></ol></p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-83\"><span class=\"lf-art-num\">§ 83</span><span class=\"lf-art-t\">Inkrafttreten, Außerkrafttreten</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom <ol class=\"lf-list\"><li>November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 12 des Gesetzes vom</li><li>Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, außer Kraft.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 1Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 261, S. 5 - 46) InhaltsübersichtNummer der ListeAnwendung der AusfuhrlisteTeil I:Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten Beschränkungen beziehenAbschnitt A:Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial0001 – 0022Abschnitt B:Liste national erfasster Güter1A901 – 9E1999Verzeichnis der verwendeten AbkürzungenBegriffsbestimmungen zu den in Teil I durch doppelte Anführungszeichen gekennzeichneten BegriffenTeil II:Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehenAbschnitt II:Waren pflanzlichen Ursprungs Ausfuhrliste Anwendung der AusfuhrlisteTeil I1.Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.Abschnitt B enthält zusätzliche national erfasste Güter.Abschnitt B ist nach einem fünf- bzw. sechsstelligen Nummerierungssystem untergliedert, das sich an dem Nummerierungssystem der Gemeinsamen Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821) anlehnt und die Differenzierung in Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821 widerspiegelt.Im Einzelnen ist die Unterteilung wie folgt, wobei nicht alle Kategorien und Gattungen belegt sind: a)Kategorien 0= Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung1= Besondere Werkstoffe, Materialien und Ausrüstung2= Werkstoffbearbeitung3= Allgemeine Elektronik4= Rechner5= Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2)6= Sensoren und Laser7= Luftfahrtelektronik und Navigation8= Meeres- und Schiffstechnik9= Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe b)Gattungen A= Systeme, Ausrüstung und BestandteileB= Prüf-, Test- und HerstellungseinrichtungenC= Werkstoffe und MaterialienD= Datenverarbeitungsprogramme (Software)E= Technologie c)Kennungen: 901-1999Die in Teil I aufgeführten Nummern und Benennungen entsprechen nicht dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik.2.Der Zweck der in der Ausfuhrliste angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).Anmerkung:Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen insbesondere Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how berücksichtigt werden.3.Die von der Ausfuhrliste erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.4.Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service) aufgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln, einschließlich Hydrate, unabhängig von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können.5.Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B.a)Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:Zur Erfassung von Technologie im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0022.b)Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)(gültig im Zusammenhang mit Nummer 1E901, 3E1901, 3E1902, 3E1905, 4E1901b3, 5E902, 9E904, 9E991 oder 9E992 des Teils I Abschnitt B)Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Teil I Abschnitt B erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben des Teils I Abschnitt B.„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine nationale Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.6.Software-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B a)Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:Zur Erfassung von Software im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0021.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daneben gilt die Allgemeine Software-Anmerkung Nr. 6 Buchstabe b.b)Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)(gültig im Zusammenhang mit Nummer 3D1902, 3D1907, 4D1901b3, 5D902, 5D911, 6D908 oder 9D904 des Teils I Abschnitt B)Teil I Abschnitt B erfasst keine „Software“, die entweder a)frei erhältlich ist und 1.im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird: a)Barverkauf,b)Versandverkauf,c)Verkauf über elektronische Medien oderd)Telefonverkaufund2.dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oderb)„allgemein zugänglich“ ist.7.In doppelte Anführungszeichen gesetzte Begriffe siehe Begriffsbestimmungen am Ende von Teil I.8.Bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu beachten, dass die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Teil II1.Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichnet.2.Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den vorgeschriebenen Vermarktungsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit G gekennzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">TEIL IAListe für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial0001Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: Anmerkung:Nummer 0001 erfasst nicht:a)Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen können,b)Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen,c)Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind,d)‚deaktivierte Feuerwaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 WaffGʻ.Technische Anmerkung:Im Sinne von Nummer 0001 Anmerkung d ist eine ‚Feuerwaffe deaktiviertʻ, wenn sie dauerhaft unbrauchbar gemacht wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ist dann der Fall, wenn die Änderungen so vorgenommen werden, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können. Der Nachweis für die Deaktivierung ist nach § 8a des Beschussgesetzes zu erbringen; die Beschussämter sind überprüfende Behörde und erteilen eine Deaktivierungsbescheinigung.a)Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre; Anmerkung:Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:a)Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,b)Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,c)Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,d)Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,e)Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke: 1.Schlachtung von Haustieren oder2.Betäubung von Tieren.b)Waffen mit glattem Lauf wie folgt: 1.Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,2.andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt: a)Vollautomaten,b)Halbautomaten oder Repetierer;Anmerkung:Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.Anmerkung:Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:a)Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,b)Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,c)Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,d)Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke: 1.Schlachtung von Haustieren,2.Betäubung von Tieren,3.Seismische Tests,4.Abfeuern von industriellen Projektilen oder5.Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).Ergänzende Anmerkung:Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.c)Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;d)Zubehör, konstruiert für die von Unternummern 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen, wie folgt: 1.Wechselmagazine,2.Schallunterdrücker oder -dämpfer,3.‚Rohrwaffen-Lafetteʻ,Technische Anmerkung:Im Sinne von Unternummer 0001d3. bezeichnet der Begriff ‚Rohrwaffen-Lafetteʻ eine Vorrichtung, die dazu konstruiert ist, eine Feuerwaffe auf einem Landfahrzeug, einem „Luftfahrzeug“, einem Schiff oder einer Struktur zu befestigen.4.Mündungsfeuerdämpfer,5.Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung,6.Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke.0002Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Bewaffnung oder Waffen mit einem Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a)Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen und Waffen mit glattem Lauf;</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung 1:Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.Anmerkung 2:Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen:a)Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,b)Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,c)Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,d)Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,e)Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke: 1.Schlachtung von Haustieren,2.Betäubung von Tieren,3.Seismische Tests,4.Abfeuern von industriellen Projektilen oder5.Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),Ergänzende Anmerkung:Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.f)Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.b)Werfer besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt: 1.Nebelwerfer;2.Gaswerfer;3.Pyrotechnische Werfer;Anmerkung:Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen.c)Zubehör, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen, wie folgt: 1.Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte besonders konstruiert für militärische Zwecke,2.Tarnvorrichtungen,3.Lafetten,4.Wechselmagazine;d)nicht belegt.0003Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a)Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten Waffen;b)Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer 0003a erfasste Munition.Anmerkung 1:Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer 0003 schließen ein:a)Metall- oder Kunststoffbestandteile, z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,b)Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,c)Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,d)Treibladungen, Treibladungspulver und abbrennbare Hülsen für Treibladungen,e)Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.Anmerkung 2:Unternummer 0003a erfasst nicht:a)Munition ohne Geschoss (Manövermunition),b)Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer,c)andere Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen, die keine für Gefechtsmunition konstruierten Bestandteile enthalten, oderd)Bestandteile, besonders konstruiert für die unter Buchstaben a, b und c dieser Anmerkung angeführte Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen.Anmerkung 3:Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:a)Signalmunition,b)Vogelschreck-Munition (bird scaring) oderc)Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.Anmerkung 4:Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers .22.0004Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:Ergänzende Anmerkung 1:Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.Ergänzende Anmerkung 2:Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection System – AMPS) siehe Unternummer 0004c.a)Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen, Submunition hierfür und Simulatoren (d. h.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke; Anmerkung:Unternummer 0004a schließt ein:a)Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,b)Antriebsdüsen von Flugkörpern oder Raketen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern.Ergänzende Anmerkung:Granat- oder Kanistermunition für in Nummer 0001 oder 0002 erfasste Waffen oder Werfer und Submunition, besonders konstruiert für Munition: Siehe Nummer 0003.b)Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften: 1.besonders konstruiert für militärische Zwecke und2.besonders konstruiert für ‚Tätigkeitenʻ im Zusammenhang mit a)von Unternummer 0004a erfasste Waren oderb)unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV);Technische Anmerkung:Im Sinne von Unternummer 0004b2 bezeichnet der Begriff ‚Tätigkeitenʻ das Handhaben, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen.Anmerkung 1:Unternummer 0004b schließt ein:a)fahrbare Gasverflüssigungsanlagen,b)schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.Anmerkung 2:Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind.c)Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems – AMPS).Anmerkung:Unternummer 0004c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen folgenden Merkmalen:a)mit folgenden Flugkörperwarnsensoren: 1.passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen 100–400 nm oder2.aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar;b)Auswurfsysteme für Täuschkörper;c)Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote Signatur aussenden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken, undd)eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ und mit allen folgenden Eigenschaften: 1.das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in dem bestimmten „zivilen Luftfahrzeug“ funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für das eines der folgenden Dokumente ausgestellt wurde: a)eine von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements ausgestellte zivile Musterzulassung oderb)ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument;2.das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen Schutz, um unbefugten Zugang zur „Software“ zu verhindern, und3.das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen aktiven Mechanismus, der das System in einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus dem „zivilen Luftfahrzeug“ entfernt wird, in das es eingebaut war.0005Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: a)Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;b)andere Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme wie folgt: 1.Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme;2.Ortungs-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen:3.Datenverknüpfungs-Ausrüstung (data fusion equipment) oder Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);c)Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste Ausrüstung;</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung:Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne von Unternummer 0005c schließt Detektionsausrüstung ein.d)Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von Unternummer 0005a, 0005b oder 0005c erfassten Ausrüstung.0006Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:Ergänzende Anmerkung:Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.a)Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke; Anmerkung 1:Unternummer 0006a schließt ein:a)Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer 0004 erfassten Waffen,b)gepanzerte Fahrzeuge,c)amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,d)Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme,e)Anhänger.Anmerkung 2:Die Änderung eines Landfahrzeuges für militärische Zwecke, erfasst von Unternummer 0006a, bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die ein oder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solche Bestandteile schließen ein:a)Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart,b)Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),c)besondere Verstärkungen oder Lafetten für die Aufnahme von Waffen,d)Tarnbeleuchtung,e)Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeuges.b)andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt: 1.Fahrzeuge, die nicht von Unternummer 0006a erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften: a)Fahrzeuge, die mit metallischen oder nicht-metallischen Werkstoffen oder Bestandteilen hergestellt oder ausgerüstet wurden, um einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6/BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ zu bewirken;b)Allradantrieb;c)zulässiges Gesamtgewicht mehr als 4 500 kg; undd)Geländegängigkeit.2.Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften: a)besonders konstruiert für von Unternummer 0006b1 erfasste Fahrzeuge undb)einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6 / BR6 nach DIN EN 1522 bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ bewirken.Ergänzende Anmerkung:Siehe auch Unternummer 0013a und Teil I B, Nummer 9A991.Anmerkung 1:Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden Fahrzeuge mit Schutzpanzerung:a)zivile Sonderschutzlimousinen,b)Werttransporter,c)zivile Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 500 kg,d)Sport Utility Vehicles (SUV) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 500 kg.Anmerkung 2:Nummer 0006 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:a)vor 1946 hergestellt,b)nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit Ausnahme von Reproduktionen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des Fahrzeugs, undc)nicht ausgerüstet mit unter den Nummern 0001, 0002 oder 0004 erfassten Waffen, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil abzufeuern.Anmerkung 3:Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden militärischen Bestandteile:a)Gewehr- bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Waffenhalterungen,b)Tarnnetzhalterungen,c)NATO-Kupplungen,d)Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel.0007Chemische Agenzien, „biologische Agenzien“, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt: a)„biologische Agenzien“ oder radioaktive Stoffe ausgewählt oder geändert zur Steigerung der Wirksamkeit für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt;b)chemische Kampfstoffe einschließlich: 1.Nervenkampfstoffe: a)Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, Cn = C1 bis C10), wie:Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) undSoman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),b)Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl-, Ethyl-, n‑Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10), wie:Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),c)Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9);2.Hautkampfstoffe: a)Schwefelloste, wie: 1.2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),2.Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),3.Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),4.1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),5.1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),6.1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan,7.1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan,8.Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,9.Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8),b)Lewisite, wie: 1.2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),2.Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8),3.Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),c)Stickstoffloste, wie: 1.HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8),2.HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2),3.HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1),3.Psychokampfstoffe, wie:a)BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),4.Entlaubungsmittel, wie: a)Butyl-(2-chlor-4-fluor-phenoxy-)acetat (LNF),b)2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS-Nr. 39277-47-9));c)Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt: 1.Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride wie:DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),2.Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-,n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie:QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),3.Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),4.Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);d)„Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich: 1.α-Bromphenylacetonitril (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8);2.[(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril (o-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril) (CS) (CAS-Nr. 2698-41-1);3.2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (ω-Chloracetophenon) (CN) (CAS-Nr. 532-27-4);4.Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8);5.10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS-Nr. 578-94-9);6.N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9);Anmerkung:Unternummer 0007d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke.e)Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum Ausbringen einer der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1.Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfasst werden, oder2.chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für Binärkampfstoffe oder Schlüsselvorprodukten, die von Unternummer 0007c erfasst werden;f)Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile, und besonders formulierte Mischungen von Chemikalien, wie folgt: 1.Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,2.Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,3.Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien;Anmerkung:Unternummer 0007f1 schließt ein:a)Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Filtern von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen;b)Schutzkleidung.Ergänzende Anmerkung:Zivilschutzmasken, Schutzausrüstung und Dekontaminationsausrüstung siehe Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.g)Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung:Unternummer 0007g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch.h)‚Biopolymereʻ, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;Technische Anmerkungen:Im Sinne von Unternummer 0007h gilt:1.‚Biopolymereʻ sind biologische Makromoleküle wie folgt: a)Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen,b)‚antiidiotypische Antikörperʻ, ‚monoklonale Antikörperʻ oder ‚polyklonale Antikörperʻ,c)besonders entwickelte oder besonders verarbeitete ‚Rezeptoren‘;2.‚Antiidiotypische Antikörperʻ sind Antikörper, die sich an die spezifische Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden.3.‚Monoklonale Antikörperʻ sind Proteine, die sich an eine Antigen-Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.4.‚Polyklonale Antikörperʻ sind eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes Antigen binden und durch mehr als einen Klon von Zellen erzeugt werden.5.‚Rezeptorenʻ sind biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden binden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen.i)„Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür, wie folgt: 1.„Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und erzeugt durch gezielte Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer Systeme,2.biologische Systeme die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von Unternummer 0007i1 erfassten „Biokatalysatoren“ enthalten, wie folgt: a)‚Expressions-Vektorenʻ,b)Viren,c)Zellkulturen.Technische Anmerkungen:Im Sinne von Unternummer 0007i2a sind ‚Expressions-Vektorenʻ Träger (z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.Anmerkung 1:Unternummern 0007b und 0007d erfassen nicht:a)Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),b)Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),c)Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),d)Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5),e)Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8),f)nicht belegt,g)Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para: (CAS-Nr. 104-81-4),h)Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),i)Benzyliodid (CAS-Nr. 620-05-3),j)Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),k)Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),l)Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),m)Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),n)Iodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),o)Iodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),p)Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2).Anmerkung 2:Unternummern 0007h und 0007i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und biologische Systeme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.Anmerkung 3:Nummer 0007d erfasst nicht „Reizstoffe“, einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke.Anmerkung 4:Siehe auch Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.Anmerkung 5:Ausgangsstoffe für die Herstellung toxischer Wirkstoffe siehe Nummer 1C350 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.Anmerkung 6:Biologische Wirkstoffe siehe auch Nummern 1C351 bis 1C354 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.Biologische Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a erfasst, wenn sie ausgewählt oder geändert wurden (z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), zur Außergefechtsetzung von Menschen und Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder zur Schädigung der Umwelt.Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten.0008„Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:Ergänzende Anmerkung 1:Siehe auch Nummer 1C011 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.Ergänzende Anmerkung 2:Ladungen und Vorrichtungen siehe Nummer 0004 und Nummer 1A008 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.Anmerkung:Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. wird TAGN überwiegend als „Explosivstoff“ eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden).Technische Anmerkungen:1.‚Mischungʻ im Sinne von Nummer 0008 – mit Ausnahme der Unternummern 0008c11 oder 0008c12 – bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer 0008 genannt sein muss.2.Partikelgröße im Sinne von Nummer 0008 bedeutet der mittlere Partikeldurchmesser bezogen auf Gewicht oder Volumen. Bei Probenahmen und Bestimmung der Partikelgröße werden internationale oder vergleichbare nationale Standards angewandt.a)„Explosivstoffe“ wie folgt und ‚Mischungenʻ daraus: 1.ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzofuroxan),2.BNCP (cis-Bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr. 117412‑28‑9),3.CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907‑74-1) oder Diaminodinitrobenzofuroxan),4.CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Clathrate von CL-20 (siehe auch Unternummern 0008g3 und 0008g4 für dessen „Vorprodukte“),5.CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),6.DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX-7) (CAS-Nr. 145250-81-3),7.DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),8.DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),9.DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6),10.DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),11.DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),12.Furazane wie folgt: a)DAAOF (DAAF, DAAFox oder Diaminoazoxyfurazan),b)DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),13.HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5 für deren „Vorprodukte“) wie folgt: a)HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-41-0),b)Difluoramin-Analoge des HMX,c)K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraazabicyclo[3,3,0]octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3), Tetranitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches HMX),14.HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),15.HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),16.Imidazole wie folgt: a)BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol),b)DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),c)FDIA (1-Fluor-2,4-dinitroimidazol),d)NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),e)PTIA (1-Pikryl-2,4,5-trinitroimidazol),17.NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),18.NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),19.Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,20.PYX (Pikrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),21.RDX und RDX-Derivate wie folgt: a)RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),b)Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triazacyclohexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),22.TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),23.TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer 0008g7 für dessen „Vorprodukte“),24.TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),25.Tetrazole wie folgt: a)NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),b)NTNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),26.Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),27.TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer 0008g6 für dessen „Vorprodukte“),28.TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer 0008g2 für dessen „Vorprodukte“),29.TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),30.TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9),31.Triazine wie folgt: a)DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),b)NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),32.Triazole wie folgt: a)5-Azido-2-nitrotriazol,b)ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),c)ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),d)BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),e)DBT (3,3‘-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),f)DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),g)nicht belegt,h)NTDNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),i)PDNT (1-Pikryl-3,5-dinitrotriazol),j)TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1),33.andere als die von Unternummer 0008a erfassten „Explosivstoffe“ und mit einer der folgenden Eigenschaften: a)Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler Dichte, oderb)Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),34.nicht belegt,35.DNAN (2,4-Dinitroanisol) (CAS-Nr. 119-27-7),36.TEX (4,10-Dinitro-2,6,8,12-tetraoxa-4,10-diazaisowurtzitan),37.GUDN (Guanylharnstoff-Dinitramid) FOX-12 (CAS-Nr. 217464-38-5)),38.Tetrazine wie folgt: a)BTAT (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-3,6-diaminotetrazin),b)LAX-112 (3,6-Diamino-1,2,4,5-tetrazine-1,4-dioxid),39.ionische energetische Materialien mit einem Schmelzpunkt zwischen 343 K (70 oC) und 373 K (100 oC) und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 6 800 m/s oder einem Detonationsdruck größer als 18 GPa (180 kbar),40.BTNEN (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-nitramin) (CAS-Nr. 19836-28-3),41.FTDO (5,6-(3&#x27;,4&#x27;-Furazano)-1,2,3,4-tetrazin-1,3-dioxid),42.EDNA (Ethylendinitramin) (CAS-Nr. 505-71-5);43.TKX-50 (Dihydroxylammonium-5,5&#x27;-Bistetrazol-1,1&#x27;-diolat).Anmerkung:Unternummer 0008a schließt ‚Explosivstoff-Co-Kristalle (explosive co-crystals)ʻ ein.Technische Anmerkung:Im Sinne von Unternummer 0008a Anmerkung ist ‚Explosivstoff-Co-Kristall (explosive co-crystal)ʻ ein Feststoff, der aus einer geordneten dreidimensionalen Anordnung von zwei oder mehr Explosivstoffmolekülen besteht, von denen mindestens eines in Unternummer 0008a angegeben ist.b)„Treibstoffe“ wie folgt: 1.alle Feststoff-„Treibstoffe“ mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als a)240 Sekunden bei nichtmetallischen, nichthalogenierten „Treibstoffen“,b)250 Sekunden bei nichtmetallischen, halogenierten „Treibstoffen“ oderc)260 Sekunden bei metallischen „Treibstoffen“,2.nicht belegt,3.„Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg,4.„Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 °C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang) aufweisen,5.elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K (–40 °C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,6.andere „Treibstoffe“, die von Unternummer 0008a erfasste Substanzen enthalten,7.„Treibstoffe“, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke;c)„Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und ‚Mischungenʻ daraus: 1.„Luftfahrzeug“-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke, Anmerkung 1:Unternummer 0008c1 erfasst nicht folgende „Luftfahrzeug“-Brennstoffe: JP-4, JP-5 und JP-8.Anmerkung 2:„Luftfahrzeug“-Brennstoffe, die von Unternummer 0008c1 erfasst werden, sind Fertigprodukte und nicht deren Einzelkomponenten.2.Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),3.Borane wie folgt und Derivate daraus: a)Carborane;b)Boranhomologe wie folgt: 1.Decaboran</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(14)</span>(CAS-Nr. 17702-41-9),2.Pentaboran</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>(CAS-Nr. 19624-22-7),3.Pentaboran</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(11)</span>(CAS-Nr. 18433-84-6),4.Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern 0008d8 und 0008d9 für oxidierend wirkende Hydrazinderivate): a)Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %,b)Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),c)symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),d)unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),Anmerkung:Unternummer 0008c4a erfasst nicht ‚Mischungenʻ mit Hydrazin, die für den Korrosionsschutz besonders formuliert sind.5.metallische Brennstoffe, Brennstoff‚mischungenʻ oder „pyrotechnische“ ‚Mischungenʻ in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht: a)Metalle und ‚Mischungenʻ daraus wie folgt: 1.Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,2.Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 µm, hergestellt durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,b)‚Mischungenʻ, die einen der folgenden Stoffe enthalten: 1.Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm oder2.Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,Anmerkung 1:Unternummer 0008c5 erfasst „Explosivstoffe“ und Brennstoffe auch dann, wenn die Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.Anmerkung 2:Unternummer 0008c5b erfasst metallische Brennstoffe in Partikelform nur, wenn sie mit anderen Stoffen gemischt werden, um eine für militärische Zwecke formulierte ‚Mischungʻ zu bilden, wie Flüssig„treibstoff“suspensionen (liquid propellant slurries), Fest„treibstoffe“ oder „pyrotechnische“ ‚Mischungenʻ.Anmerkung 3:Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts).6.militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate (z.</div>\n<p class=\"lf-p\">B. Oktal (CAS-Nr. 637-12-7)) oder -palmitate,7.Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen gemischt sind,8.kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm und hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,9.Titansubhydrid (TiHn) mit einer stöchiometrischen Zusammensetzung n = 0,65‑1,68,10.flüssige Brennstoffe hoher Energiedichte, nicht von Unternummer 0008c1 erfasst, wie folgt: a)Brennstoffgemische mit sowohl festen wie flüssigen Bestandteilen (z. B. Borschlamm), mit einer massespezifischen Energiedichte größer/gleich 40 MJ/kg,b)andere Brennstoffe hoher Energiedichte und Brennstoffadditive (z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Cuban, ionische Lösungen, JP-7, JP-10), mit einer volumenspezifischen Energiedichte größer/gleich 37,5 GJ/m3, gemessen bei 293 K (20 °C) und Atmosphärendruck (101,325 kPa), Anmerkung:Unternummer 0008c10b erfasst nicht raffinierte fossile Brennstoffe, Biobrennstoffe oder Brennstoffe für Triebwerke, zugelassen für die zivile Luftfahrt.11.„Pyrotechnische“ und selbstentzündliche Materialien wie folgt: a)„Pyrotechnische“ oder selbstentzündliche Materialien besonders formuliert, um die Produktion von Strahlungsenergie in jedem Bereich des Infrarot(IR)-Spektrums zu erhöhen oder zu steuern,b)Mischungen von Magnesium, Polyetrafluorethylen (PTFE) und einem Vinylidendifluorid-Hexafluorpropylen-Copolymer (z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. MTV),12.Brennstoffgemische, „pyrotechnische“ Mischungen oder „energetische Materialien“, soweit nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften: a)enthalten mehr als 0,5 % Partikel aus folgenden Materialien: 1.Aluminium,2.Beryllium,3.Bor,4.Zirkonium,5.Magnesium oder6.Titan,b)von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einer Größe kleiner als 200 nm in jeder Richtung undc)von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einem metallischen Anteil größer/gleich 60 %;Anmerkung:Unternummer 0008c12 schließt Thermite ein.d)Oxidationsmittel wie folgt und ‚Mischungenʻ daraus: 1.ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr.140456-78-6),2.AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),3.Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind: a)sonstige Halogene,b)Sauerstoff oderc)Stickstoff,Anmerkung 1:Zur Erfassung von Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2) siehe Nummer 1C238 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.Anmerkung 2:Unternummer 0008d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2) in gasförmigem Zustand.Anmerkung 3:Unternummer 0008d3 erfasst nicht Iodpentafluorid (CAS-Nr. 7783-66-6).4.DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),5.HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),6.HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),7.HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),8.Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),9.Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),10.flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7) bestehen oder diesen Stoff enthalten;</p></div>", "next": 235667}