{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"p-65\"><span class=\"lf-art-num\">§ 65</span><span class=\"lf-art-t\">Witwen- und Witwerrente</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Rente beträgt 1.zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,2.30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,3.40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,a)solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde,b)wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben oderc)solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend: 1.(weggefallen)2.Witwenrente oder Witwerrente,3.Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>(weggefallen)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-66\"><span class=\"lf-art-num\">§ 66</span><span class=\"lf-art-t\">Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, erhalten auf Antrag eine Rente entsprechend § 65, wenn die Versicherten ihnen während des letzten Jahres vor ihrem Tod Unterhalt geleistet haben oder den früheren Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zustand; § 65 Abs. 2 Nr. 1 findet keine Anwendung. Beruhte der Unterhaltsanspruch auf § 1572, 1573, 1575 oder 1576 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wird die Rente gezahlt, solange der frühere Ehegatte ohne den Versicherungsfall unterhaltsberechtigt gewesen wäre.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Sind mehrere Berechtigte nach Absatz 1 oder nach Absatz 1 und § 65 vorhanden, erhält jeder von ihnen den Teil der für ihn nach § 65 Abs. 2 zu berechnenden Rente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit dem Verletzten entspricht; anschließend ist § 65 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Renten nach Absatz 1 und § 65 sind gemäß Absatz 2 zu mindern, wenn nach Feststellung der Rente einem weiteren früheren Ehegatten Rente zu zahlen ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-67\"><span class=\"lf-art-num\">§ 67</span><span class=\"lf-art-t\">Voraussetzungen der Waisenrente</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine 1.Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,2.Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Als Kinder werden auch berücksichtigt 1.Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren,2.Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt 1.bis zur Vollendung des <ol class=\"lf-list\"><li>Lebensjahres,2.bis zur Vollendung des</li><li>Lebensjahres, wenn die Waisea)sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oderb)sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oderc)einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oderd)wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines Dienstes im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-68\"><span class=\"lf-art-num\">§ 68</span><span class=\"lf-art-t\">Höhe der Waisenrente</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Rente beträgt 1.20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise,2.30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>(weggefallen)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-69\"><span class=\"lf-art-num\">§ 69</span><span class=\"lf-art-t\">Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern der Verstorbenen, die von den Verstorbenen zur Zeit des Todes aus deren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wesentlich unterhalten worden sind oder ohne den Versicherungsfall wesentlich unterhalten worden wären, erhalten eine Rente, solange sie ohne den Versicherungsfall gegen die Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit hätten geltend machen können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vorhanden, gehen die näheren den entfernteren vor. Den Eltern stehen Stief- oder Pflegeeltern gleich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Liegen bei einem Elternteil oder bei einem Elternpaar die Voraussetzungen für mehrere Elternrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Rente beträgt 1.20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für einen Elternteil, 2.30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternpaar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Stirbt bei Empfängern einer Rente für ein Elternpaar ein Ehegatte, wird dem überlebenden Ehegatten anstelle der Rente für einen Elternteil die für den Sterbemonat zustehende Elternrente für ein Elternpaar für die folgenden drei Kalendermonate weitergezahlt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-70\"><span class=\"lf-art-num\">§ 70</span><span class=\"lf-art-t\">Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt, und zwar bei Witwen und Witwern, früheren Ehegatten und Waisen nach dem Verhältnis ihrer Höhe. Bei Anwendung von Satz 1 wird von der nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 und 3 oder § 68 Abs. 1 berechneten Rente ausgegangen; anschließend wird § 65 Abs. 3 angewendet. § 65 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt. Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern sowie Pflegekinder haben nur Anspruch, soweit Witwen und Witwer, frühere Ehegatten oder Waisen den Höchstbetrag nicht ausschöpfen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Sind für die Hinterbliebenen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes festgestellt und tritt später ein neuer Berechtigter hinzu, werden die Hinterbliebenenrenten nach Absatz 1 neu berechnet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Beim Wegfall einer Hinterbliebenenrente erhöhen sich die Renten der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrag.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-71\"><span class=\"lf-art-num\">§ 71</span><span class=\"lf-art-t\">Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine einmalige Beihilfe von 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes, wenn 1.ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht, weil der Tod der Versicherten nicht Folge eines Versicherungsfalls war, und 2.die Versicherten zur Zeit ihres Todes Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten hatten, deren Vomhundertsätze zusammen mindestens die Zahl 50 erreichen; soweit Renten abgefunden wurden, wird von dem Vomhundertsatz der abgefundenen Rente ausgegangen. § 65 Abs. 6 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Beim Zusammentreffen mehrerer Renten oder Abfindungen wird die Beihilfe nach dem höchsten Jahresarbeitsverdienst berechnet, der den Renten oder Abfindungen zugrunde lag. Die Beihilfe zahlt der Unfallversicherungsträger, der die danach berechnete Leistung erbracht hat, bei gleich hohen Jahresarbeitsverdiensten derjenige, der für den frühesten Versicherungsfall zuständig ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Für Vollwaisen, die bei Tod der Versicherten infolge eines Versicherungsfalls Anspruch auf Waisenrente hätten, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn sie zur Zeit des Todes der Versicherten mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und von ihnen überwiegend unterhalten worden sind. Sind mehrere Waisen vorhanden, wird die Waisenbeihilfe gleichmäßig verteilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Haben Versicherte länger als zehn Jahre eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom Hundert oder mehr bezogen und sind sie nicht an den Folgen eines Versicherungsfalls gestorben, kann anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 oder 3 den Berechtigten eine laufende Beihilfe bis zur Höhe einer Hinterbliebenenrente gezahlt werden, wenn die Versicherten infolge des Versicherungsfalls gehindert waren, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und wenn dadurch die Versorgung der Hinterbliebenen um mindestens 10 vom Hundert gemindert ist. Auf die laufende Beihilfe finden im übrigen die Vorschriften für Hinterbliebenenrenten Anwendung.</div>\n<p class=\"lf-p\">030020030Dritter UnterabschnittBeginn, Änderung und Ende von Renten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-72\"><span class=\"lf-art-num\">§ 72</span><span class=\"lf-art-t\">Beginn von Renten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem 1.der Anspruch auf Verletztengeld endet,2.der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt. Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung folgt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner und für den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Die Rente beginnt spätestens am Tag nach Ablauf der 13. Woche, sofern Verletztengeld nicht zu zahlen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>(weggefallen)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-73\"><span class=\"lf-art-num\">§ 73</span><span class=\"lf-art-t\">Änderungen und Ende von Renten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, wird die Rente bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der Wegfall wirksam geworden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn festgestellt wird, daß Versicherte, die als verschollen gelten, noch leben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muß die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Das schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Witwen- und Witwerrenten nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wegen Kindererziehung werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann wiederholt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-74\"><span class=\"lf-art-num\">§ 74</span><span class=\"lf-art-t\">Ausnahmeregelungen für die Änderung von Renten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Anspruch auf eine Rente, die auf unbestimmte Zeit geleistet wird, kann aufgrund einer Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuungunsten der Versicherten nur in Abständen von mindestens einem Jahr geändert werden. Das Jahr beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an die vorläufige Entschädigung Rente auf unbestimmte Zeit geworden oder die letzte Rentenfeststellung bekanntgegeben worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Renten dürfen nicht für die Zeit neu festgestellt werden, in der Verletztengeld zu zahlen ist oder ein Anspruch auf Verletztengeld wegen des Bezugs von Einkommen oder des Erhalts von Betriebs- und Haushaltshilfe oder wegen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Erhalt von Betriebs- und Haushaltshilfe nicht besteht.</div>\n<p class=\"lf-p\">030020040Vierter UnterabschnittAbfindung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-75\"><span class=\"lf-art-num\">§ 75</span><span class=\"lf-art-t\">Abfindung mit einer Gesamtvergütung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu erwarten, daß nur eine Rente in Form der vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist, kann der Unfallversicherungsträger die Versicherten nach Abschluß der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, wird auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente auf unbestimmte Zeit gezahlt, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-76\"><span class=\"lf-art-num\">§ 76</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter</p>\n<p class=\"lf-p\">40 vom Hundert</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) ein, wird insoweit Rente gezahlt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-77\"><span class=\"lf-art-num\">§ 77</span><span class=\"lf-art-t\">Wiederaufleben der abgefundenen Rente</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Werden Versicherte nach einer Abfindung Schwerverletzte, lebt auf Antrag der Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Abfindungssumme wird auf die Rente angerechnet, soweit sie die Summe der Rentenbeträge übersteigt, die den Versicherten während des Abfindungszeitraumes zugestanden hätten. Die Anrechnung hat so zu erfolgen, daß den Versicherten monatlich mindestens die halbe Rente verbleibt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-78\"><span class=\"lf-art-num\">§ 78</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab</p>\n<p class=\"lf-p\">40 vom Hundert</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert oder mehr haben, können auf ihren Antrag durch einen Geldbetrag abgefunden werden. Das gleiche gilt für Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 erreichen oder übersteigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine Abfindung kann nur bewilligt werden, wenn 1.die Versicherten das 18. Lebensjahr vollendet haben und 2.nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungszeitraumes die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-79\"><span class=\"lf-art-num\">§ 79</span><span class=\"lf-art-t\">Umfang der Abfindung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Eine Rente kann in den Fällen einer Abfindung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert bis zur Hälfte für einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden werden. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der Abfindung zugrundeliegenden Jahresbetrages der Rente gezahlt. Der Anspruch auf den Teil der Rente, an dessen Stelle die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-80\"><span class=\"lf-art-num\">§ 80</span><span class=\"lf-art-t\">Abfindung bei Wiederheirat</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine Witwenrente oder Witwerrente wird bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. In diesem Fall werden Witwenrenten und Witwerrenten an frühere Ehegatten, die auf demselben Versicherungsfall beruhen, erst nach Ablauf von 24 Monaten neu festgesetzt. Bei einer Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrages um die Anzahl an Kalendermonaten, für die die Rente geleistet wurde. Entsprechend vermindert sich die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Witwerrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tode des Versicherten ist Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats zu leisten war. Bei Wiederheirat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist Monatsbetrag der Betrag der Witwenrente oder Witwerrente, der für den vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat zu leisten wäre.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung gezahlt und besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wird für jeden Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der Rentenabfindung in angemessenen Teilbeträgen einbehalten. Bei verspäteter Antragstellung mindert sich die einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der den Berechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten zugestanden hätte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Bezieher einer Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente an Lebenspartner.</div>\n<p class=\"lf-p\">030020050Fünfter UnterabschnittBesondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-80a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 80a</span><span class=\"lf-art-t\">Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 vom Hundert gemindert ist. § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 30 erreichen müssen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird eine Rente für die ersten 26 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt oder, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, für die ersten 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls, nicht gezahlt.</div>\n<p class=\"lf-p\">030030Dritter AbschnittJahresarbeitsverdienst</p>\n<p class=\"lf-p\">030030010Erster UnterabschnittAllgemeines</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-81\"><span class=\"lf-art-num\">§ 81</span><span class=\"lf-art-t\">Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">030030020Zweiter UnterabschnittErstmalige Festsetzung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-82\"><span class=\"lf-art-num\">§ 82</span><span class=\"lf-art-t\">Regelberechnung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches) und Arbeitseinkommen (§ 15 des Vierten Buches) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Zum Arbeitsentgelt nach Satz 1 gehört auch das Arbeitsentgelt, auf das ein nach den zwölf Kalendermonaten abgeschlossener Tarifvertrag dem Versicherten rückwirkend einen Anspruch einräumt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, wird das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. Erleidet jemand, der als Soldat auf Zeit, als Wehr- oder Zivildienstleistender oder als Entwicklungshelfer, beim besonderen Einsatz des Zivilschutzes oder bei einem Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz tätig wird, einen Versicherungsfall, wird als Jahresarbeitsverdienst das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das er durch eine Tätigkeit erzielt hätte, die der letzten Tätigkeit vor den genannten Zeiten entspricht, wenn es für ihn günstiger ist. Ereignet sich der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres seit Beendigung einer Berufsausbildung, bleibt das während der Berufsausbildung erzielte Arbeitsentgelt außer Betracht, wenn es für den Versicherten günstiger ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 43 und 44 des Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, einen Versicherungsfall, für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. Für Berufssoldaten gilt dies entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-83\"><span class=\"lf-art-num\">§ 83</span><span class=\"lf-art-t\">Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige, für kraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner und für freiwillig Versicherte hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes zu bestimmen. Sie hat ferner zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen und die kraft Satzung versicherten Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-84\"><span class=\"lf-art-num\">§ 84</span><span class=\"lf-art-t\">Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei Berufskrankheiten gilt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes als Zeitpunkt des Versicherungsfalls der letzte Tag, an dem die Versicherten versicherte Tätigkeiten verrichtet haben, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen, wenn diese Berechnung für die Versicherten günstiger ist als eine Berechnung auf der Grundlage des in § 9 Abs. 5 genannten Zeitpunktes. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen die schädigende versicherte Tätigkeit aufgegeben worden ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-85\"><span class=\"lf-art-num\">§ 85</span><span class=\"lf-art-t\">Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens: 1.für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 Prozent,2.für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das <ol class=\"lf-list\"><li>Lebensjahr vollendet haben, 331/3 Prozent,3.für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das</li><li>Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent,4.für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch nicht das</li><li>Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozentder im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1b)</span>Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-86\"><span class=\"lf-art-num\">§ 86</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-87\"><span class=\"lf-art-num\">§ 87</span><span class=\"lf-art-t\">Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist ein nach der Regelberechnung, nach den Vorschriften bei Berufskrankheiten oder nach der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig, wird er nach billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst festgesetzt. Hierbei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-88\"><span class=\"lf-art-num\">§ 88</span><span class=\"lf-art-t\">Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist der für die Berechnung von Geldleistungen an Hinterbliebene maßgebende Jahresarbeitsverdienst eines durch einen Versicherungsfall Verstorbenen infolge eines früheren Versicherungsfalls geringer als der für den früheren Versicherungsfall festgesetzte Jahresarbeitsverdienst, wird für den neuen Versicherungsfall dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen die an den Versicherten im Zeitpunkt des Todes zu zahlende Rente hinzugerechnet; dabei darf der Betrag nicht überschritten werden, der der Rente infolge des früheren Versicherungsfalls als Jahresarbeitsverdienst zugrunde lag.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-89\"><span class=\"lf-art-num\">§ 89</span><span class=\"lf-art-t\">Berücksichtigung von Anpassungen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beginnt die vom Jahresarbeitsverdienst abhängige Geldleistung nach dem 30. Juni eines Jahres und ist der Versicherungsfall im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten, wird der Jahresarbeitsverdienst entsprechend den für diese Geldleistungen geltenden Regelungen angepaßt.</p>\n<p class=\"lf-p\">030030030Dritter UnterabschnittNeufestsetzung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-90\"><span class=\"lf-art-num\">§ 90</span><span class=\"lf-art-t\">Neufestsetzung nach Altersstufen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des <ol class=\"lf-list\"><li>Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des</li><li>Lebensjahres auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. Wurde die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben, tritt an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert 120 Prozent der Bezugsgröße.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-91\"><span class=\"lf-art-num\">§ 91</span><span class=\"lf-art-t\">Neufestsetzung nach Schul- oder Berufsausbildung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist der Versicherungsfall während einer Berufsausbildung eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres auf 75 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt 1.von dem Zeitpunkt an, in dem die Berufsausbildung beendet worden ist oder2.drei Jahre, im Fall einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung fünf Jahre, nach Beginn der Berufsausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Berufsausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist der Versicherungsfall während einer Schul- oder Berufsausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst auf 100 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt 1.von dem Zeitpunkt an, in dem die Schul- oder Berufsausbildung beendet worden ist oder2.drei Jahre nach Beginn der Schul- oder Berufsausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Schul- oder Berufsausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ist der Versicherungsfall während einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst auf 120 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt 1.von dem Zeitpunkt an, in dem die Hochschul- oder Fachhochschulausbildung beendet worden ist, oder2.fünf Jahre nach Beginn der Hochschul- oder Fachhochschulausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Hochschul- oder Fachhochschulausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für die Neufestsetzung gilt die zum jeweiligen Zeitpunkt maßgebende Bezugsgröße. § 67 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ist für Übergangszeiten entsprechend anzuwenden.</div>\n<p class=\"lf-p\">030030040Vierter UnterabschnittBesondere Vorschriften für die bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation versicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-92\"><span class=\"lf-art-num\">§ 92</span><span class=\"lf-art-t\">Jahresarbeitsverdienst für Seeleute</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Als Jahresarbeitsverdienst für Versicherte, die an Bord eines Seeschiffs beschäftigt sind, gilt das Zwölffache des nach Absatz 2 oder 4 festgesetzten monatlichen Durchschnitts des baren Entgelts einschließlich des Durchschnittssatzes des Werts der auf Seeschiffen gewährten Beköstigung oder Verpflegungsvergütung (Durchschnittsentgelt) zur Zeit des Versicherungsfalls. Für Versicherte, die als ausländische Seeleute ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland auf Schiffen beschäftigt werden, die nach § 12 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140) in das Internationale Seeschiffahrtsregister eingetragen sind, und denen keine deutschen Tarifheuern gezahlt werden, gelten für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes die allgemeinen Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst mit Ausnahme der Vorschrift über den Mindestjahresarbeitsverdienst.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Satzung kann bestimmen, daß für Versicherte mit stark schwankendem Arbeitsentgelt besondere Durchschnittsentgelte entsprechend dem üblicherweise erzielten Jahresarbeitsentgelt festgesetzt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Als Jahresarbeitsverdienst für die kraft Gesetzes versicherten selbständig tätigen Küstenschiffer und Küstenfischer und ihre mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner gilt der nach Absatz 4 festgesetzte Durchschnitt des Jahreseinkommens; dabei wird das gesamte Jahreseinkommen berücksichtigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das monatliche Durchschnittsentgelt für die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Versicherten sowie der Durchschnitt des Jahreseinkommens für die in Absatz 3 genannten Versicherten werden von Ausschüssen festgesetzt, die die Vertreterversammlung bildet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Festsetzung erfolgt im Bereich gleicher Tätigkeiten einheitlich für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Bei der Festsetzung werden die zwischen Reedern und Vereinigungen seemännischer Arbeitnehmer abgeschlossenen Tarifverträge berücksichtigt; ausgenommen bleiben die Entgelte für Versicherte, für deren Jahresarbeitsverdienst Absatz 1 Satz 2 gilt. Für die in Absatz 1 genannten Versicherten, die neben dem baren Entgelt, der Beköstigung oder Verpflegungsvergütung regelmäßige Nebeneinnahmen haben, wird auch deren durchschnittlicher Geldwert bei der Festsetzung des Durchschnitts eingerechnet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die Festsetzung bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann für die Festsetzung eine Frist bestimmen; nach Ablauf der Frist kann es die Durchschnittssätze selbst festsetzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die Festsetzung wird in jedem Jahr einmal nachgeprüft. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann auch in der Zwischenzeit Nachprüfungen anordnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Die Satzung hat zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die in Absatz 3 genannten Versicherten auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">030030050Fünfter UnterabschnittBesondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und ihre Hinterbliebenen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-93\"><span class=\"lf-art-num\">§ 93</span><span class=\"lf-art-t\">Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Jahresarbeitsverdienst der kraft Gesetzes versicherten 1.landwirtschaftlichen Unternehmer,2.im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartner der landwirtschaftlichen Unternehmer,3.regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätigen,beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1996 oder früher eingetreten sind, 19 115 Deutsche Mark. Für Versicherungsfälle, die im Jahre 1997 oder später eintreten, wird der in Satz 1 genannte Betrag, erstmalig zum 1. Juli 1997, entsprechend § 95 angepaßt; § 215 Abs. 5 findet keine Anwendung. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft unterrichtet die landwirtschaftlichen Unternehmer über den jeweils geltenden Jahresarbeitsverdienst.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Solange die in Absatz 1 genannten Personen Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr haben, erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge um 1.25 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 75 vom Hundert,2.50 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75 vom Hundert und mehr.Haben Versicherte Anspruch auf mehrere Renten auf unbestimmte Zeit, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen und für die ein Jahresarbeitsverdienst nach dieser Vorschrift festzusetzen ist, bestimmt sich der Jahresarbeitsverdienst nach dem Betrag, der sich aus Satz 1 für die Summe der Vomhundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Für die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Hatte der mitarbeitende Familienangehörige im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das <ol class=\"lf-list\"><li>Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt die Vorschrift über den Jahresarbeitsverdienst für Kinder entsprechend. Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung des</li><li>und</li><li>Lebensjahres entsprechend der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst neu festgesetzt.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ist ein vorübergehend unentgeltlich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen Beschäftigter in seinem Hauptberuf auch in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig, gilt als Jahresarbeitsverdienst für diese Beschäftigung der für den Hauptberuf maßgebende Jahresarbeitsverdienst.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Satzung hat zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Versicherten auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden. Die Satzung kann bestimmen, dass die in Absätzen 1 und 2 genannten Beträge um bis zur Hälfte erhöht werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Für Versicherte im Sinne der Absätze 1 und 3, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das <ol class=\"lf-list\"><li>Lebensjahr vollendet haben, wird der sich aus Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Jahresarbeitsverdienst verringert. Die Verringerung nach Satz 1 beträgt 1.65 vom Hundert für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das</li><li>Lebensjahr vollendet haben,2.50 vom Hundert für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das</li><li>Lebensjahr und noch nicht das</li><li>Lebensjahr vollendet haben,3.35 vom Hundert für die übrigen Versicherten.Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das</li><li>Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Anspruch auf 1.vorzeitige Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte,2.Witwen- oder Witwerrente aus der Alterssicherung der Landwirte wegen Erwerbsminderung,3.Überbrückungsgeld aus der Alterssicherung der Landwirte oder4.Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeithaben, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; die Verringerung beträgt 35 vom Hundert.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Soweit Geldleistungen nach dem Jahresarbeitsverdienst im Sinne des Absatzes 1 berechnet werden, ist der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 am 31. Dezember 2001 geltende, in Euro umzurechnende Jahresarbeitsverdienst auf zwei Dezimalstellen aufzurunden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.</div>\n<p class=\"lf-p\">030040Vierter AbschnittMehrleistungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-94\"><span class=\"lf-art-num\">§ 94</span><span class=\"lf-art-t\">Mehrleistungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für 1.Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind,2.Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder 13 oder Abs. 3 Nr. 2 versichert sind,3.Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen, sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c versichert sind.Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit 1.Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 vom Hundert,2.Renten an Hinterbliebene 80 vom Hundertdes Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2a)</span>Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend ist. Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet.</div>\n<p class=\"lf-p\">030050Fünfter AbschnittGemeinsame Vorschriften für Leistungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-95\"><span class=\"lf-art-num\">§ 95</span><span class=\"lf-art-t\">Anpassung von Geldleistungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, werden die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen, mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes, für Versicherungsfälle, die im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten sind, entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwerts den Anpassungsfaktor entsprechend dem Vomhundertsatz nach Satz 1 zu bestimmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit dem Anpassungsfaktor vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Die Vorschrift über den Höchstjahresarbeitsverdienst gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunkts des Versicherungsfalls der Zeitpunkt der Anpassung tritt. Wird bei einer Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder nach bestimmten Altersstufen auf eine für diese Zeitpunkte maßgebende Berechnungsgrundlage abgestellt, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Tag, an dem die Voraussetzungen für die Neufestsetzung eingetreten sind.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-96\"><span class=\"lf-art-num\">§ 96</span><span class=\"lf-art-t\">Fälligkeit, Auszahlung und Berechnungsgrundsätze</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Laufende Geldleistungen können mit Zustimmung der Berechtigten für einen angemessenen Zeitraum im voraus ausgezahlt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2a)</span>Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches gilt für die Auszahlung von Geldleistungen § 118 Absatz 2b und 2c des Sechsten Buches entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Unfallversicherungsträger zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4a)</span>Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Berechnungsgrundsätze des § 187 gelten mit der Maßgabe, daß bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente der Kalendermonat mit der Zahl seiner tatsächlichen Tage anzusetzen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Unfallversicherung erfüllt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-97\"><span class=\"lf-art-num\">§ 97</span><span class=\"lf-art-t\">Leistungen ins Ausland</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten nach diesem Buch 1.Geldleistungen, 2.für alle sonstigen zu erbringenden Leistungen eine angemessene Erstattung entstandener Kosten einschließlich der Kosten für eine Pflegekraft oder für Heimpflege.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-98\"><span class=\"lf-art-num\">§ 98</span><span class=\"lf-art-t\">Anrechnung anderer Leistungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Auf Geldleistungen nach diesem Buch werden Geldleistungen eines ausländischen Trägers der Sozialversicherung oder einer ausländischen staatlichen Stelle, die ihrer Art nach den Leistungen nach diesem Buch vergleichbar sind, angerechnet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Entsteht der Anspruch auf eine Geldleistung nach diesem Buch wegen eines Anspruchs auf eine Leistung nach den Vorschriften des Sechsten Buches ganz oder teilweise nicht, gilt dies auch hinsichtlich vergleichbarer Leistungen, die von einem ausländischen Träger gezahlt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Auf Geldleistungen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Nr. 3 versicherten Personen wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens nach diesem Buch erbracht werden, sind gleichartige Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von Dritten gezahlt werden. Geldleistungen auf Grund privater Versicherungsverhältnisse, die allein auf Beiträgen von Versicherten beruhen, werden nicht angerechnet.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-99\"><span class=\"lf-art-num\">§ 99</span><span class=\"lf-art-t\">Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Unfallversicherungsträger zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes in der Regel durch die Deutsche Post AG aus. Die Unfallversicherungsträger können die laufenden Geldleistungen auch an das vom Berechtigten angegebene Geldinstitut überweisen. Im übrigen können die Unfallversicherungsträger Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen für die Unfallversicherungsträger auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Unfallversicherungsträgers.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Unfallversicherungsträger, insbesondere die Erstellung statistischen Materials und dessen Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Verbände der Unfallversicherungsträger. Die Deutsche Post AG kann entsprechende Aufgaben auch zugunsten der Unfallversicherungsträger wahrnehmen, die die laufenden Geldleistungen nicht durch sie auszahlen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Unfallversicherungsträger werden von ihrer Verantwortung gegenüber den Berechtigten nicht entbunden. Die Berechtigten sollen Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von den Unfallversicherungsträgern monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von den Unfallversicherungsträgern eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-100\"><span class=\"lf-art-num\">§ 100</span><span class=\"lf-art-t\">Verordnungsermächtigung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Unfallversicherungsträger näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen, insbesondere die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden nach § 101a des Zehnten Buches und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Buches,2.die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Unfallversicherungsträgern erhält, näher zu bestimmen,3.das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Unfallversicherungsträgern erhält, näher zu bestimmen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-101\"><span class=\"lf-art-num\">§ 101</span><span class=\"lf-art-t\">Ausschluß oder Minderung von Leistungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1. Soweit die Leistung versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder geleistet werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-102\"><span class=\"lf-art-num\">§ 102</span><span class=\"lf-art-t\">Schriftform</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches wird die Entscheidung über einen Anspruch auf eine Leistung schriftlich erlassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-103\"><span class=\"lf-art-num\">§ 103</span><span class=\"lf-art-t\">Zwischennachricht, Unfalluntersuchung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Kann der Unfallversicherungsträger in den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches innerhalb von sechs Monaten ein Verfahren nicht abschließen, hat er den Versicherten nach Ablauf dieser Zeit und danach in Abständen von sechs Monaten über den Stand des Verfahrens schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Versicherte ist berechtigt, an der Untersuchung eines Versicherungsfalls, die am Arbeitsplatz oder am Unfallort durchgeführt wird, teilzunehmen. Hinterbliebene, die aufgrund des Versicherungsfalls Ansprüche haben können, können an der Untersuchung teilnehmen, wenn sie dies verlangen.</div>\n<p class=\"lf-p\">040Viertes KapitelHaftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen</p>\n<p class=\"lf-p\">040010Erster AbschnittBeschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-104\"><span class=\"lf-art-num\">§ 104</span><span class=\"lf-art-t\">Beschränkung der Haftung der Unternehmer</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-105\"><span class=\"lf-art-num\">§ 105</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-106\"><span class=\"lf-art-num\">§ 106</span><span class=\"lf-art-t\">Beschränkung der Haftung anderer Personen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht 1.der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander, 2.der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens, 3.der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht 1.der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen, 2.der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen, 3.der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-107\"><span class=\"lf-art-num\">§ 107</span><span class=\"lf-art-t\">Besonderheiten in der Seefahrt</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bei Unternehmen der Seefahrt gilt § 104 auch für die Ersatzpflicht anderer das Arbeitsentgelt schuldender Personen entsprechend. § 105 gilt für den Lotsen entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Beim Zusammenstoß mehrerer Seeschiffe von Unternehmen, für die die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zuständig ist, gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht, auch untereinander, der Reeder der dabei beteiligten Fahrzeuge, sonstiger das Arbeitsentgelt schuldender Personen, der Lotsen und der auf den beteiligten Fahrzeugen tätigen Versicherten.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-108\"><span class=\"lf-art-num\">§ 108</span><span class=\"lf-art-t\">Bindung der Gerichte</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-109\"><span class=\"lf-art-num\">§ 109</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten</p>\n<p class=\"lf-p\">PersonenPersonen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">040020Zweiter AbschnittHaftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-110\"><span class=\"lf-art-num\">§ 110</span><span class=\"lf-art-t\">Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-111\"><span class=\"lf-art-num\">§ 111</span><span class=\"lf-art-t\">Haftung des Unternehmens</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen. Eine nach § 110 bestehende Haftung derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt unberührt. Das Gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins mit der Maßgabe, dass sich die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-112\"><span class=\"lf-art-num\">§ 112</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bindung der Gerichte§ 108 über die Bindung der Gerichte gilt auch für die Ansprüche nach den §§ 110 und 111.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-113\"><span class=\"lf-art-num\">§ 113</span><span class=\"lf-art-t\">Verjährung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 gelten die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Artikel 229 § 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.</p>\n<p class=\"lf-p\">050Fünftes KapitelOrganisation</p>\n<p class=\"lf-p\">050010Erster AbschnittUnfallversicherungsträger</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-114\"><span class=\"lf-art-num\">§ 114</span><span class=\"lf-art-t\">Unfallversicherungsträger</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind 1.die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,2.die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,3.die Unfallversicherung Bund und Bahn,4.die Unfallkassen der Länder,5.die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,6.die Feuerwehr-Unfallkassen,7.die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verbandsaufgaben wahr.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Für die Unfallversicherung Bund und Bahn gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist: 1.Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,2.Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),3.Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und4.Satzungen über die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn (§ 186).</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-115\"><span class=\"lf-art-num\">§ 115</span><span class=\"lf-art-t\">Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für die Unternehmen, für die die Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 zuständig ist, erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund und Bahn durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 1; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für diese Vorschriften machen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. Die Sorge der Beachtung der nach Satz 1 erlassenen Vorschriften gehört auch zu den Aufgaben des Vorstands. Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidigung oder des Bundesministeriums der Finanzen, kann jedes dieser Bundesministerien für seinen Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat sowie für Arbeit und Soziales.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 1 bedürfen die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherung Bund und Bahn der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales getroffen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Aufgabe der Prävention wird in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amts hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen von dem jeweiligen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Die genannten Bundesministerien stellen sicher, dass die für die Überwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende Befähigung besitzen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-116\"><span class=\"lf-art-num\">§ 116</span><span class=\"lf-art-t\">Unfallversicherungsträger im Landesbereich</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für die Unfallversicherung im Landesbereich errichten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Unfallkassen. Die Landesregierungen können auch gemeinsame Unfallkassen für die Unfallversicherung im Landesbereich und für die Unfallversicherung einer oder mehrerer Gemeinden von zusammen wenigstens 500 000 Einwohnern errichten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen auch eine gemeinsame Unfallkasse entsprechend Absatz 1 errichten, wenn das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Landesregierungen regeln in den Rechtsverordnungen auch das Nähere über die Eingliederung bestehender Unfallversicherungsträger in die gemeinsame Unfallkasse. § 118 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der vereinigten oder neu gebildeten Unfallversicherungsträger nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die in den Satzungen der aufgelösten Unfallversicherungsträger bestimmt worden ist; § 43 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches ist nicht anzuwenden. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der aufgelösten Unfallversicherungsträger und ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der aus ihnen gebildeten Unfallversicherungsträger.</div>\n<p class=\"lf-p\">Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der neu gebildeten Unfallversicherungsträger werden mit der Mehrheit der nach der Größe der aufgelösten Unfallversicherungsträger gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in der Satzung bestimmt. Die an einer Vereinigung beteiligten Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten aufzustellen, die in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen einen sozialverträglichen Personalübergang gewährleistet; dabei sind die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die neue Dienstordnung ist der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vereinigungen sind sozialverträglich umzusetzen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-117\"><span class=\"lf-art-num\">§ 117</span><span class=\"lf-art-t\">Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Soweit die Unfallversicherung im kommunalen Bereich nicht von einer gemeinsamen Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich durchgeführt wird, errichten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für mehrere Gemeinden von zusammen wenigstens 500 000 Einwohnern einen Gemeindeunfallversicherungsverband.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen auch einen gemeinsamen Gemeindeunfallversicherungsverband entsprechend Absatz 1 errichten, wenn das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. § 116 Abs. 3 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung mehrere Feuerwehr-Unfallkassen oder die Feuerwehr-Unfallkassen mit den Unfallversicherungsträgern im Landesbereich und im kommunalen Bereich vereinigen. Für die Feuerwehr-Unfallkassen sind die für die Gemeindeunfallversicherungsverbände geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände gelten als Unternehmer. Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen mehrere Feuerwehr-Unfallkassen zu einer Feuerwehr-Unfallkasse vereinigen, wenn das aufsichtführende Land in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. § 118 Abs. 1 Satz 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Unfallkassen der Gemeinden mit den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich vereinigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Bei Vereinigungen nach den Absätzen 3 und 4 gilt § 116 Absatz 3 Satz 6 bis 8 entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-118\"><span class=\"lf-art-num\">§ 118</span><span class=\"lf-art-t\">Vereinigung von Berufsgenossenschaften</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Berufsgenossenschaften können sich auf Beschluß ihrer Vertreterversammlungen zu einer Berufsgenossenschaft vereinigen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten und eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung vor. Diese Vereinbarung kann für eine Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften vorsehen; für Entschädigungslasten, die auf Versicherungsfällen vor der Vereinigung beruhen, kann die Vereinbarung Regelungen über den Zeitraum von zwölf Jahren hinaus vorsehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die beteiligten Berufsgenossenschaften können außerdem für eine Übergangszeit von bis zu zehn Jahren abweichend von § 36 Abs. 2 erster Halbsatz und Abs. 4 des Vierten Buches eine besondere Regelung über die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter als Geschäftsführer und Stellvertreter der neuen Berufsgenossenschaft sowie über die jeweilige Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführer bis zu vier Personen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarungen, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit diesem Zeitpunkt tritt die neue Berufsgenossenschaft in die Rechte und Pflichten der bisherigen Berufsgenossenschaften ein.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Vereinigung nach Absatz 1 kann für abgrenzbare Unternehmensarten der aufzulösenden Berufsgenossenschaft mit mehreren Berufsgenossenschaften erfolgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Einzelheiten hinsichtlich der Aufteilung des Vermögens und der Übernahme der Bediensteten werden durch die beteiligten Berufsgenossenschaften entsprechend der für das Kalenderjahr vor der Vereinigung auf die Unternehmensarten entfallenden Entschädigungslast in der Vereinbarung geregelt. Die an einer Vereinigung beteiligten Berufsgenossenschaften haben rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten aufzustellen, die in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen einen sozialverträglichen Personalübergang gewährleistet; dabei sind die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen. Die neue Dienstordnung ist zusammen mit den in Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Vereinigungen sind sozialverträglich umzusetzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In der Vereinbarung nach Absatz 1 über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung oder in der Satzung der neuen Berufsgenossenschaft kann geregelt werden, dass die Rentenlasten und die Rehabilitationslasten sowie die anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten, die nach § 178 Abs. 1 bis 3 von der neuen Berufsgenossenschaft zu tragen sind, auf die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften in dem Verhältnis der Lasten verteilt werden, als ob eine Vereinigung nicht stattgefunden hätte. Die Vertreterversammlung der neuen Berufsgenossenschaft kann mit Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung im letzten Jahr der Geltungsdauer der Regelung nach Satz 1 beschließen, die Geltung abweichend von Absatz 1 Satz 4 über den Zeitraum von zwölf Jahren hinaus für jeweils höchstens sechs weitere Jahre zu verlängern, wenn 1.eine der vereinigten Berufsgenossenschaften im Umlagejahr 2007 ausgleichsberechtigt nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung war und2.ohne die Fortgeltung bei mindestens einem der bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften im Umlagejahr vor dem Beschluss die auf diesen Bereich entfallende anteilige Gesamtbelastung um mehr als 5 Prozent ansteigen würde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Bis zum Ende des Jahres, in dem eine Vereinigung wirksam wird, werden die sich vereinigenden Berufsgenossenschaften bezüglich der Rechte und Pflichten im Rahmen der Lastenverteilung nach den §§ 176 bis 181 als selbständige Körperschaften behandelt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-119\"><span class=\"lf-art-num\">§ 119</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-119a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 119a</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-120\"><span class=\"lf-art-num\">§ 120</span><span class=\"lf-art-t\">Bundes- und Landesgarantie</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder nicht etwas anderes bestimmt worden ist, gehen mit der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf den Bund und mit der Auflösung eines landesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf das aufsichtführende Land über.</p>\n<p class=\"lf-p\">050020Zweiter AbschnittZuständigkeit</p>\n<p class=\"lf-p\">050020010Erster UnterabschnittZuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-121\"><span class=\"lf-art-num\">§ 121</span><span class=\"lf-art-t\">Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig 1.für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,2.für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,3.für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,4.für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,5.für die Unternehmen, die a)aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oderb)aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werdenund unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,6.für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,7.für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,8.für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend.</div>\n<p class=\"lf-p\">Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Seefahrt im Sinne dieses Buches ist 1.die Fahrt außerhalb dera)Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,b)seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,c)Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,d)Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,2.die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,3.für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom <ol class=\"lf-list\"><li>April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom</li><li>Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,4.das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom</li><li>März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom</li><li>Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom</li><li>Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes</li><li>Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-122\"><span class=\"lf-art-num\">§ 122</span><span class=\"lf-art-t\">Sachliche und örtliche Zuständigkeit</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Prävention und der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften und die örtliche Zuständigkeit bestimmen. Werden dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der Rechtsverordnung zu regeln, inwieweit die bisher zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft zu übertragen hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleibt jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war, solange eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regelt.</div>\n<p class=\"lf-p\">050020020Zweiter UnterabschnittZuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-123\"><span class=\"lf-art-num\">§ 123</span><span class=\"lf-art-t\">Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt: 1.Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,2.Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,3.land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,4.Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,5.Jagden,6.die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,7.Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,8.die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht 1.Haus- und Ziergärten,2.andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom <ol class=\"lf-list\"><li>Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom</li><li>September 1994 (BGBl. I S. 2538),es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-124\"><span class=\"lf-art-num\">§ 124</span><span class=\"lf-art-t\">Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören 1.die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen, 2.Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb, 3.Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">050020030Dritter UnterabschnittZuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-125\"><span class=\"lf-art-num\">§ 125</span><span class=\"lf-art-t\">Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig 1.für die Unternehmen des Bundes,2.für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a versichert sind,3.für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes,4.für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich,5.für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige,6.für Personen, die a)nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a versichert sind,b)nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b versichert sind,7.für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt,8.für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 versichert sind,9.für Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist auch zuständig 1.für das Bundeseisenbahnvermögen,2.für die Deutsche Bahn AG und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,3.für die Unternehmen, a)die gemäß § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind,b)die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden undc)die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfrastruktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,4.für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage zu § 15 Absatz 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom</li><li>Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter B Nummer 6 genannten Einrichtungen sowie für die der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienenden Einrichtungen,5.für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend. Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Abweichend von Satz 5 wird die Übernahme, die im Kalenderjahr der Gründung eines Unternehmens erklärt wird, mit Beginn des Unternehmens wirksam.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-126\"><span class=\"lf-art-num\">§ 126</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-127\"><span class=\"lf-art-num\">§ 127</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-128\"><span class=\"lf-art-num\">§ 128</span><span class=\"lf-art-t\">Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig 1.für die Unternehmen des Landes,1a.für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land a)bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereint oderb)bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereint,2.für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen, sowie für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden,2a.für Kinder während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, die nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt werden,3.für Schüler an privaten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,4.für Studierende an privaten Hochschulen,5.für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Landesbehörde veranlaßt worden ist,6.für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,7.für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind,8.für Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 versichert sind,9.für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden,10.für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung eines Landes handelt,11.für Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bestimmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>(weggefallen)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>(weggefallen)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend. (+++ § 128 Abs. 1 Nr. 1a: Zur Anwendung vgl. § 218d F 2008-10-30 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-129\"><span class=\"lf-art-num\">§ 129</span><span class=\"lf-art-t\">Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig 1.für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände,1a.für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände a)bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oderb)bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen,2.für Haushalte,3.für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt,4.für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist,5.für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten,6.für Personen, die nach § 2 Abs.1 Nr. 16 versichert sind,7.für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>(weggefallen)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>(weggefallen)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für 1.Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,2.Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie3.Unternehmen, die Seefahrt betreiben.Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art. (+++ § 129 Abs. 1 Nr. 1a: Zur Anwendung vgl. § 218d F 2008-10-30 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-129a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 129a</span><span class=\"lf-art-t\">Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zuständigkeit von Unfallversicherungsträgern im Landesbereich oder im kommunalen Bereich sind bei Kapitalgesellschaften Kapitalbeteiligungen von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden an Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden, zusammenzurechnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei einer gemeinsamen Kapitalbeteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Kapitalgesellschaften richtet sich die Zuständigkeit nach der mehrheitlichen Kapitalbeteiligung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei gleicher Kapitalbeteiligung von Bund und Ländern sowie bei gleicher Kapitalbeteiligung von Bund und Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Kapitalgesellschaften erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen. Das Einvernehmen ist herzustellen zwischen der jeweils nach Landesrecht zuständigen Stelle und dem Bund; § 125 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, ist der Unfallversicherungsträger im Landesbereich oder im kommunalen Bereich zuständig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Bei gleicher Kapitalbeteiligung von Ländern an Kapitalgesellschaften erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Bei gleicher Kapitalbeteiligung von Ländern und Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Kapitalgesellschaften erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die Absätze 1 bis 5 gelten bei sonstigen Unternehmen in selbständiger Rechtsform hinsichtlich der gemeinsamen Stimmenmehrheit von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, entsprechend. (+++ § 129a: Zur Anwendung vgl. § 218d F 2008-10-30 +++)</div>\n<p class=\"lf-p\">050020040Vierter UnterabschnittGemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-130\"><span class=\"lf-art-num\">§ 130</span><span class=\"lf-art-t\">Örtliche Zuständigkeit</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die örtliche Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für ein Unternehmen richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt als Sitz der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Unternehmers. Bei Arbeitsgemeinschaften gilt als Sitz des Unternehmens der Ort der Tätigkeit.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hat ein Unternehmen keinen Sitz im Inland, hat der Unternehmer einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland, beim Betrieb eines Seeschiffs mit Sitz in einem inländischen Seehafen zu bestellen. Dieser hat die Pflichten des Unternehmers. Als Sitz des Unternehmens gilt der Ort der Betriebsstätte im Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten. Ist kein Bevollmächtigter bestellt, gilt als Sitz des Unternehmens Berlin.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2a)</span>Sind auf eine Beschäftigung im Ausland für ein Unternehmen ohne Sitz im Inland oder für sonstige Tätigkeiten im Ausland nach über- oder zwischenstaatlichem Recht die Vorschriften dieses Buches anzuwenden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten im Inland.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Betreiben mehrere Personen ein Seeschiff, haben sie einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Sitz in einem inländischen Seehafen zu bestellen. Dieser hat die Pflichten des Unternehmers.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der versicherten Tätigkeit. Wird diese im Ausland ausgeübt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Versicherten im Inland. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt Berlin als Ort der versicherten Tätigkeit.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Erstreckt sich ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 auf die Bezirke mehrerer Gemeinden, hat es seinen Sitz dort, wo die gemeinsamen oder die seinen Hauptzwecken dienenden Wirtschaftsgebäude liegen, oder bei einem Unternehmen der Forstwirtschaft, wo der größte Teil der Forstgrundstücke liegt. Forstwirtschaftliche Grundstücke verschiedener Unternehmer gelten als Einzelunternehmen, auch wenn sie derselben Betriebsleitung unterstehen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-131\"><span class=\"lf-art-num\">§ 131</span><span class=\"lf-art-t\">Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. § 129 Absatz 4 bleibt unberührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Absatz 1 gilt nicht für 1.Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht,2.landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als fünf Hektar, Friedhöfe sowie Nebenunternehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaus und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar. Die Unfallversicherungsträger können eine abweichende Vereinbarung für bestimmte Arten von Nebenunternehmen oder für bestimmte in ihnen beschäftigte Versichertengruppen treffen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-132\"><span class=\"lf-art-num\">§ 132</span><span class=\"lf-art-t\">Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-133\"><span class=\"lf-art-num\">§ 133</span><span class=\"lf-art-t\">Zuständigkeit für Versicherte</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Sofern in diesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen sind, bestimmt sich die Zuständigkeit für Versicherte nach der Zuständigkeit für das Unternehmen, für das die Versicherten tätig sind oder zu dem sie in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Werden Versicherte einem Unternehmen von einem anderen Unternehmen überlassen, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Versicherten nach der Zuständigkeit für das überlassende Unternehmen, sofern dieses zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-134\"><span class=\"lf-art-num\">§ 134</span><span class=\"lf-art-t\">Zuständigkeit bei Berufskrankheiten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wurde im Fall einer Berufskrankheit die gefährdende Tätigkeit für mehrere Unternehmen ausgeübt, für die verschiedene Unfallversicherungsträger zuständig sind, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Unternehmen, in dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde; die Unfallversicherungsträger können Näheres, auch Abweichendes, durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt in den Fällen des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für die Feststellung einer Berufskrankheit sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, die Versicherte im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübt haben, für die nach § 4 Absatz 1 Versicherungsfreiheit bestand, wenn die Tätigkeiten ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen und die schädigende Einwirkung überwiegend durch die nach diesem Buch versicherten gefährdenden Tätigkeiten verursacht wurde.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-135\"><span class=\"lf-art-num\">§ 135</span><span class=\"lf-art-t\">Versicherung nach mehreren Vorschriften</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer Versicherung vor 1.nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Versicherten an der Aus- und Fortbildung auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen,2.nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Maßnahmen auf Veranlassung des Unternehmers durchgeführt werden, bei dem die Versicherten beschäftigt sind,3.nach § 2 Abs. 1 Nr. 8, es sei denn, es handelt sich um Schüler beim Besuch berufsbildender Schulen,4.nach § 2 Abs. 1 Nr. 12, wenn die Versicherten an der Ausbildungsveranstaltung einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltung, die der Nachwuchsförderung dient, auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen,5.nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c, wenn die Hilfeleistung im Rahmen von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgt,5a.nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b, wenn die Versicherten an einer Maßnahme teilnehmen, die von dem Unternehmer durchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt sind,6.nach § 2 Abs. 1 Nr. 17,7.nach § 2 Abs. 2.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die Hilfeleistung geht über eine dem eigenen Unternehmen dienende Tätigkeit hinaus.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 vor.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4a)</span>Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe d geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5a)</span>Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1a vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 versichert sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätigkeiten nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und 6. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vor.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-136\"><span class=\"lf-art-num\">§ 136</span><span class=\"lf-art-t\">Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Unternehmer ist 1.die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,2.bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,3.bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,4.beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,5.bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,6.bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,7.bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-136a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 136a</span><span class=\"lf-art-t\">Unternehmernummer</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Jeder Unternehmer erhält bei erstmaliger Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer. Die Unternehmernummer wird nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1 über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unverzüglich vergeben. Die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten haben, teilen den Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen Angaben zur Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mit. In einem Anhang zu der Unternehmernummer werden die dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Daten, einschließlich aller dem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsnummern, werden in einem zentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gespeichert. Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem; dies gilt auch für die Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand führen die Unternehmer- und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei Änderungen, die die nach Absatz 1 zum Unternehmer oder zum Unternehmen gespeicherten Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2 entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Unternehmer hat für die Vergabe der Unternehmernummer einschließlich des Anhangs nach Absatz 1 Satz 4 die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz und die aktuelle Wohnanschrift, elektronisch zu übermitteln. Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, in Grundsätzen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-136b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 136b</span><span class=\"lf-art-t\">Verarbeitung zu Zwecken des Unternehmensbasisdatenregisters</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die im zentralen Unternehmerverzeichnis nach 136a Absatz 1 Satz 5 gespeicherten Daten dürfen zu den in § 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken an die Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermittelt werden. Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes darf zu den in § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken im zentralen Dateisystem nach § 136a Absatz 1 Satz 5 gespeichert werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-136c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 136c</span><span class=\"lf-art-t\">Betriebsstättenverzeichnis</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Als Erweiterung des zentralen Dateisystems gemäß § 136a Absatz 1 Satz 5 führt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ein Betriebsstättenverzeichnis. Das Betriebsstättenverzeichnis enthält eine Auflistung der einem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsstätten und zuzuordnenden Orte, an denen Besichtigungen vorgenommen werden können (Besichtigungsorte), nach Absatz 2 Satz 2. Für jede dieser Betriebsstätten und jeden dieser Besichtigungsorte wird eine Betriebsstättennummer vergeben, die einen eindeutigen Bezug zum Unternehmen und zu den Unternehmern herstellt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Betriebsstättenverzeichnis werden Betriebstätten gemäß § 18h Absatz 3 des Vierten Buches erfasst. Darüber hinaus können weitere Besichtigungsorte in das Betriebsstättenverzeichnis aufgenommen werden. Näheres regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach Absatz 5.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ist berechtigt, im Betriebsstättenverzeichnis alle zur Identifikation der Betriebsstätte notwendigen Daten, die zuständigen Unfallversicherungsträger und die zuständige Arbeitsschutzbehörde der Länder sowie, soweit vorhanden, die Betriebsnummer nach § 18i Absatz 2 des Vierten Buches, Informationen zum Wirtschaftszweig und die Zahl der Beschäftigten zu verarbeiten. Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben, soweit dies zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Zugriff auf das Betriebsstättenverzeichnis; dies gilt auch für die obersten und die jeweils zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. die Daten aus dem Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe nach § 18i des Vierten Buches sowie die Zahl der Beschäftigten und teilt durch automatisierte Datenübermittlung nach § 18m Absatz 1 des Vierten Buches Änderungen mit. Die Träger der Unfallversicherung und die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder übermitteln Daten nach Absatz 3 Satz 1, die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung oder aufgrund bestehender Melde- und Unterstützungspflichten anderer Behörden oder der Unternehmer erlangen, an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben, den Datensätzen, den Besichtigungsorten und den damit verbundenen Berechtigungen sowie möglichen Nutzungsentgelten wird in Gemeinsamen Grundsätzen festgelegt. Diese werden durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. in Abstimmung mit den obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit aufgestellt. Die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder übermitteln gemeinsame Positionen. Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Die Gemeinsamen Grundsätze sind durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten in der Zeit vom <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 2026 bis zum</li><li>Dezember 2030 ausschließlich für zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft abgestimmte Pilotvorhaben, die dem kontinuierlichen Aufbau des Betriebsstättenverzeichnisses sowie der Erprobung der dazu notwendigen technischen Einrichtungen dienen. Die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Bundesagentur für Arbeit sind über die Durchführung der Pilotvorhaben regelmäßig zu informieren. Pilotvorhaben zum Abruf von Daten aus dem Betriebsstättenverzeichnis durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder sind in Abstimmung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. in der Pilotphase möglich. Über den jeweiligen Stand der Umsetzung berichtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales halbjährlich.</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-137\"><span class=\"lf-art-num\">§ 137</span><span class=\"lf-art-t\">Wirkung von Zuständigkeitsänderungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Geht die Zuständigkeit für Unternehmen nach § 136 Abs. 1 Satz 4 von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig. Die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen oder einen Unternehmensbestandteil von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, ist dieser auch hinsichtlich der Versicherungsfälle zuständig, die vor dem Zuständigkeitswechsel eingetreten sind; die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zuständigkeit für ein Unternehmen von der Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 auf einen anderen Unfallversicherungsträger übergeht.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-138\"><span class=\"lf-art-num\">§ 138</span><span class=\"lf-art-t\">Unterrichtung der Versicherten</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-139\"><span class=\"lf-art-num\">§ 139</span><span class=\"lf-art-t\">Vorläufige Zuständigkeit</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist ein Unfallversicherungsträger der Ansicht, daß ein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall vorliegt, für den ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, hat er vorläufige Leistungen nach § 43 des Ersten Buches zu erbringen, wenn der andere Unfallversicherungsträger sich nicht für zuständig hält oder die Prüfung der Zuständigkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abgeschlossen werden kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird einem Unfallversicherungsträger ein Versicherungsfall angezeigt, für den nach seiner Ansicht ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, hat er die Anzeige mit etwaigen weiteren Feststellungen an den anderen Unfallversicherungsträger unverzüglich abzugeben. Hält der andere Unfallversicherungsträger sich nicht für zuständig oder kann die Zuständigkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abschließend geklärt werden, hat der erstangegangene Unfallversicherungsträger die weiteren Feststellungen zu treffen und erforderliche Leistungen nach § 43 des Ersten Buches zu erbringen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der von dem erstangegangenen Unfallversicherungsträger angegangene Unfallversicherungsträger hat diesem unverzüglich seine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Unfallversicherungsträger sind berechtigt, eine abweichende Vereinbarung über die Zuständigkeit zur Erbringung vorläufiger Leistungen nach Absatz 1 und zur Durchführung der weiteren Feststellungen nach Absatz 2 zu treffen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-139a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 139a</span><span class=\"lf-art-t\">Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben 1.der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie2.des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherungwahr.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere 1.der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,2.die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,3.die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,4.die Information, Beratung und Aufklärung sowie5.die Umlagerechnung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.</div>\n<p class=\"lf-p\">050030Dritter AbschnittWeitere Versicherungseinrichtungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-140\"><span class=\"lf-art-num\">§ 140</span><span class=\"lf-art-t\">Haftpflicht- und Auslandsversicherung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann für diejenigen Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden, deren Betriebssitz sich im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich einer am 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft befindet, die bis zu diesem Zeitpunkt eine Versicherung gegen Haftpflicht nach den an diesem Tag geltenden Vorschriften betrieben hat, diese Versicherung weiter betreiben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Unfallversicherungsträger können durch Beschluß der Vertreterversammlung eine Versicherung gegen Unfälle einrichten, die Personen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen Unternehmen im Ausland erleiden, wenn diese Personen nicht bereits Versicherte im Sinne dieses Buches sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Teilnahme an der Versicherung erfolgt auf Antrag der Unternehmer. Die Mittel der Versicherung werden von den Unternehmern aufgebracht, die der Versicherung angeschlossen sind. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung, die sich auf die Einrichtungen beziehen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-141\"><span class=\"lf-art-num\">§ 141</span><span class=\"lf-art-t\">Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger. Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Unfallversicherungsträger kann die Haftpflicht- und Auslandsversicherung auch in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts betreiben. Er kann seine Rechtsträgerschaft auf eine andere öffentlich-rechtliche Einrichtung übertragen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-142\"><span class=\"lf-art-num\">§ 142</span><span class=\"lf-art-t\">Gemeinsame Einrichtungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Unfallversicherungsträger, die dieselbe Aufsichtsbehörde haben, können vereinbaren, gemeinsame Einrichtungen der Auslandsversicherung zu errichten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Vereinbarung wird mit Beginn eines Kalenderjahres wirksam. Die Beschlüsse der Vertreterversammlungen über die Vereinbarung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-143\"><span class=\"lf-art-num\">§ 143</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)-</p>\n<p class=\"lf-p\">050040Vierter AbschnittDienstrecht</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-144\"><span class=\"lf-art-num\">§ 144</span><span class=\"lf-art-t\">Dienstordnung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers hat die Ein- und Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse der Angestellten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der funktionsgerechten Stellenbewertung durch eine Dienstordnung angemessen zu regeln, soweit nicht die Angestellten nach Tarifvertrag oder außertariflich angestellt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung nach diesem Buch unterstehen sollen, dürfen ab dem <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 2023 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, die Angestellten unterstanden am</li><li>Dezember 2022 bereits einer Dienstordnung.</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-145\"><span class=\"lf-art-num\">§ 145</span><span class=\"lf-art-t\">Regelungen in der Dienstordnung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Dienstordnung hat die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit für deren Festsetzung zu regeln. Weitergehende Rechtsnachteile, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt, dürfen nicht vorgesehen werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-146\"><span class=\"lf-art-num\">§ 146</span><span class=\"lf-art-t\">Verletzung der Dienstordnung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Widerspricht ein Dienstvertrag der Dienstordnung, ist er insoweit nichtig. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch zwischen Dienstvertrag und Dienstordnung auf einer nach Abschluß des Vertrages in Kraft getretenen Änderung der Dienstordnung zum Nachteil des Angestellten beruht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-147\"><span class=\"lf-art-num\">§ 147</span><span class=\"lf-art-t\">Aufstellung und Änderung der Dienstordnung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand des Unfallversicherungsträgers die Personalvertretung zu hören.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wird die Genehmigung versagt und wird in der festgesetzten Frist eine andere Dienstordnung nicht aufgestellt oder wird sie nicht genehmigt, erläßt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Absätze 1 bis 3 gelten für Änderungen der Dienstordnung entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-147a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 147a</span><span class=\"lf-art-t\">Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der gewerblichen Berufsgenossenschaften dürfen die Dienstbezüge der folgenden Besoldungsgruppen nicht übersteigen:Gewerbliche BerufsgenossenschaftHöchstgrenze1.Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik TelekommunikationBesoldungsgruppe B 62.Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro MedienerzeugnisseBesoldungsgruppe B 73.Berufsgenossenschaft Handel und WarendistributionBesoldungsgruppe B 74.Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und GastgewerbeBesoldungsgruppe B 75.Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische IndustrieBesoldungsgruppe B 76.Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und WohlfahrtspflegeBesoldungsgruppe B 87.Berufsgenossenschaft der BauwirtschaftBesoldungsgruppe B 88.Berufsgenossenschaft Holz und MetallBesoldungsgruppe B 89.Verwaltungs-BerufsgenossenschaftBesoldungsgruppe B 8</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besoldungsgruppe B 7 die Besoldungshöchstgrenze.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer, die Mitglieder einer Geschäftsführung sowie die leitende technische Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Geschäftsführung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für vertraglich zu vereinbarende Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 ist die Obergrenze das jeweilige Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-148\"><span class=\"lf-art-num\">§ 148</span><span class=\"lf-art-t\">Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallversicherung Bund und Bahn</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Unfallversicherung Bund und Bahn besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamten sind Bundesbeamte. Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallversicherung Bund und Bahn die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-149\"><span class=\"lf-art-num\">§ 149</span><span class=\"lf-art-t\">Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Personal der Unfallversicherungsträger in den Nummern 1 bis 7 und 9 der Anlage zu § 114 Absatz 1 Nummer 1 besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Unfallversicherungsträger nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Der Stellenplan für die Planstellen der Beamtinnen und Beamten bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes die Beamtinnen und Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung weiter zu übertragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Oberste Dienstbehörde für die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen kann.</div>\n<p class=\"lf-p\">060Sechstes KapitelAufbringung der Mittel</p>\n<p class=\"lf-p\">060010Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften</p>\n<p class=\"lf-p\">060010010Erster UnterabschnittBeitragspflicht</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-150\"><span class=\"lf-art-num\">§ 150</span><span class=\"lf-art-t\">Beitragspflichtige</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig 1.die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,2.die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.</div></div>", "next": 239502}