Kurz gesagt
Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten zwischen der Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität als Mauterheber) und einem Anbieter von mautdienstbezogenen Leistungen im Rahmen des Prüfverfahrens für das EETS-Gebiet Bundesfernstraßenmautgesetz. Sie legt den Rahmen für die Prüfung fest, ob ein Anbieter die Voraussetzungen erfüllt, um Mautdienste erbringen zu dürfen.
Was es regelt
- Den Ablauf des Prüfverfahrens für Anbieter von Mautdiensten.
- Den Austausch von Daten und Dokumenten zwischen dem Mauterheber und dem Anbieter.
- Die Anforderungen an Sicherheiten und Versicherungen, die der Anbieter stellen muss.
- Die Gewährleistung der Sicherheit von Daten und des Datenschutzes.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Mauterheber).
- Anbieter von mautdienstbezogenen Leistungen, die im EETS-Gebiet Bundesfernstraßenmautgesetz tätig werden wollen.
Eckpunkte
- Der Anbieter muss einen Zeit- und Projektplan für das Prüfverfahren erstellen und darf nur mit Zustimmung des Mauterhebers davon abweichen.
- Der Anbieter muss dem Mauterheber eine Bankgarantie oder ein gleichwertiges Finanzinstrument in Höhe der erwarteten monatlichen Durchschnittssumme für Mauttransaktionen und Zahlungen gemäß § 19 Absatz 1 MautSysG übergeben.
- Die Bankgarantie muss von einem Kreditinstitut mit Sitz in der EU oder EFTA stammen und bestimmte Mindest-Ratings (z.B. A3 Moody's, A- S&P oder Fitch für Langfristverbindlichkeiten) erfüllen.
- Der Anbieter muss eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 15 Mio. Euro je Schadensfall abschließen und aufrechterhalten.
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AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.