Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Meldepflichten für Pfandbriefbanken in Deutschland und setzt damit europäische Richtlinien zur Emission und Aufsicht gedeckter Schuldverschreibungen um. Sie legt fest, welche Informationen Pfandbriefbanken über ihre Pfandbriefe und Deckungswerte melden müssen.
Was es regelt
- Die Berichtszeiträume, Meldestichtage und Einreichungsfristen für die Meldungen.
- Den Umfang der Meldepflichten, abhängig von der Art der Pfandbriefe (Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe, Flugzeugpfandbriefe).
- Das Währungsformat für Betragsangaben in den Meldungen (Euro).
- Den elektronischen Einreichungsweg für die Meldungen.
Wen es betrifft
- Pfandbriefbanken, die Pfandbriefe im Umlauf haben.
- Dies gilt nicht für getrennten Pfandbriefumlauf nach § 51 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes.
Eckpunkte
- Der Berichtszeitraum für Meldungen ist grundsätzlich das Kalenderquartal, kann aber im Falle einer besonderen Anordnung monatlich sein.
- Meldestichtag ist der letzte Bankarbeitstag des letzten Monats des Berichtszeitraums.
- Alle Betragsangaben müssen in Euro erfolgen, wobei nicht in Euro denominierte Beträge zum offiziellen Umrechnungskurs umzurechnen sind.
- Die Meldungen müssen elektronisch eingereicht werden.
- Bei Insolvenz entfällt die Pflicht zur Abgabe der Meldung nach Anlage 2 ab dem nächstfolgenden Meldestichtag.
- Der Meldestichtag für die erste Meldung ist der 30. Juni 2023.
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AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.