{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Abschnitt I: Allgemeiner TeilA Anwendungsbereich(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung, stammt. Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen von weniger als 10 m3 je Tag. Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser, das aus der Sodaherstellung oder aus der Herstellung von Kalidüngemitteln stammt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Für Abwasser, das aus dem Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen (Formulieren) stammt und das ohne Zusammenführung mit einem anderen Abwasserstrom, der in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt, in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage eingeleitet wird, gilt nur Teil B Absatz 1 und Absatz 5. Die Anforderungen nach Satz 1 gelten für den Ort des Anfalls des Abwassers.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die in Teil C Absatz 3 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 und 5 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.</div>\n<p class=\"lf-p\">B Allgemeine Anforderungen(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1.Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,2.Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,3.Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren sowie4.Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die a)die Funktionstüchtigkeit der biologischen Endbehandlung beeinträchtigen können oderb)bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können, insbesondere biologisch schlecht abbaubare oder nicht durch die abschließende Abwasserbehandlung eliminierbare organische Verbindungen sowie flüchtige Schadstoffe wie Benzol und flüchtige halogenorganische Verbindungen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser vorzuhalten und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers vorzusehen, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Umfang der Rückhaltekapazitäten und der Maßnahmen muss dem Risiko angemessen sein. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten: 1.Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen und2.Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle(1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 6.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen: 1.die einzuhaltende TOC-Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden,2.die einzuhaltende TOC-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe sowie3.die einzuhaltende CSB-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe als dreifacher Wert der TOC-Konzentration nach Nummer 2 oder als Ergebnis einer Multiplikation der TOC-Konzentration nach Nummer 2 mit einem festzulegenden standortspezifischen Faktor für das CSB/TOC-Verhältnis.Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der zulässigen TOC-Jahresgesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden TOC-Konzentrationen in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein:</div>\n<p class=\"lf-p\">Für Abwasserströme, deren TOC-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers 1.mehr als 16 000 mg/l beträgt, gilt eine TOC-Konzentration von 800 mg/l,2.mehr als 250 mg/l beträgt, gilt eine TOC-Konzentration, die einer Verminderung des TOC um 90 Prozent entspricht,3.250 mg/l oder weniger beträgt, gilt eine TOC-Konzentration von 25 mg/l,4.weniger als 25 mg/l beträgt, gilt die tatsächliche TOC-Konzentration am Entstehungsort.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden mit Zustimmung der zuständigen Behörde zur Verringerung der TOC-Fracht verfahrensintegrierte Maßnahmen angewandt, so ist die TOC-Fracht am Entstehungsort des Abwassers vor Anwendung der Maßnahme der Frachtermittlung zugrunde zu legen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Überwachung der einzuhaltenden TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 ist die TOC-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche TOC-Gesamtfracht ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen TOC-Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anforderungen an die einzuhaltende TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 gelten als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine TOC-Konzentration von 25 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird und in der wasserrechtlichen Zulassung nichts Abweichendes festgelegt wird.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Im Übrigen werden an das Abwasser folgende Anforderungen jeweils in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe gestellt: 1.Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges): 50 mg/l.In der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration bis zu 75 mg/l festgesetzt werden, wenn die Stickstofffracht um 75 Prozent verringert wird,2.Phosphor, gesamt: 2,0 mg/l,3.Giftigkeit: Giftigkeit gegenüber FischeiernGEI= 2Giftigkeit gegenüber DaphnienGD= 8Giftigkeit gegenüber AlgenGA=16Giftigkeit gegenüber LeuchtbakterienGL=32Erbgutveränderndes Potential (umu-Test)GM= 1,5</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für die Parameter TOC, abfiltrierbare Stoffe, TNb und Nges sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten: ParameterJahresfrachtKonzentration (Jahresmittelwert)TOC3,3 Tonnen/a33 mg/l,,Abfiltrierbare Stoffe3,5 Tonnen/a35 mg/lTNb2,5 Tonnen/a25 mg/l,,Nges2,0 Tonnen/a20 mg/l,,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Für die Parameter adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten: ParameterJahresfrachtKonzentration (Jahresmittelwert)AOX100 kg/a1,0 mg/lChrom, gesamt2,5 kg/a0,025 mg/l,,Kupfer5,0 kg/a0,050 mg/l,,Nickel5,0 kg/a0,050 mg/l,Zink30 kg/a0,30 mg/l,,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die Parameter nach den Absätzen 4 und 5 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.</div>\n<p class=\"lf-p\">D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung(1) Für das Abwasser gelten vor der Vermischung mit anderem Abwasser die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen: 1.die einzuhaltende AOX-Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden sowie2.die einzuhaltende AOX-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe.Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der zulässigen AOX-Jahresgesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden AOX-Konzentrationen und -Frachten in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein: 1.Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: 3,0 mg/l,2.Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: 30 g/t,3.Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen, organischen Pigmenten und aromatischen Zwischenprodukten, wenn diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe dienen: 8,0 mg/l,4.Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: 8,0 mg/l,5.Abwasser aus der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolveresterung sowie aus der Herstellung von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: 10 g/t,6.Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (DCE), auch einschließlich Weiterverarbeitung zu Vinylchlorid (VCM): 2,0 g/t,Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes DCE.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Kapazität ist unter Berücksichtigung des DCE-Anteils festzulegen, der in der mit der DCE-Produktionseinheit gekoppelten VCM-Einheit nicht gecrackt und in der DCE-Reinigungsanlage in den Produktionskreis zurückgeführt wird.7.Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): 5,0 g/t,8.Abwasserströme, in denen eine AOX-Konzentration von 0,10 mg/l überschritten wird und eine AOX-Konzentration von 1,0 mg/l ohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 0,30 mg/l,9.nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder der Anwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1,0 mg/l überschritten wird oder durch gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 1,0 mg/l oder 20 g/t.Der Frachtwert bezieht sich auf die Kapazität der organischen Zielprodukte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er gilt nicht für die Anwendung von Stoffen.Für die Überwachung der einzuhaltenden AOX-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 ist die AOX-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche AOX-Gesamtfracht ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen AOX-Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Anforderungen an AOX nach den Sätzen 1 bis 6 gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Abfüllung von Röntgenkontrastmitteln.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen: 1.für die Parameter Quecksilber, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Chrom, gesamt, Zink und Zinn die einzuhaltenden Gesamtfrachten je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden sowie2.die einzuhaltende Konzentration der in Nummer 1 genannten Stoffe in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe.Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der für die einzelnen Stoffe zulässigen Jahresgesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der jeweiligen Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden Konzentrationen der jeweiligen Stoffe in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein: ParameterKonzentration für die Ermittlung der Jahresfrachten (mg/l)IIIQuecksilber0,0500,0010Cadmium0,200,0050Kupfer0,500,10Nickel0,500,050Blei0,500,050Chrom, gesamt0,500,050Zink2,00,20Zinn2,00,20 Die Werte der Spalte I sind für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe zu verwenden. Die Werte der Spalte II sind für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen belastet sind, zu verwenden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Für die Überwachung der einzuhaltenden Gesamtfracht der einzelnen Stoffe nach Satz 1 Nummer 1 ist die Konzentration der jeweiligen Stoffe in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche Gesamtfracht des jeweiligen Stoffes ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ein Abwasserstrom darf nur dann mit einem anderen Abwasserstrom, der unter den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt, zusammengeführt oder mit anderem Abwasser vermischt werden, wenn 1.nachgewiesen wird, dass die für den Ort des Entstehens ermittelte TOC-Fracht dieses Abwasserstromes um mindestens 80 Prozent vermindert wird oder2.die aus dem jeweiligen Abwasserstrom in das Gewässer eingeleitete TOC-Restfacht 20 kg je Tag, 300 kg je Jahr oder 1 kg je Tonne Produktionskapazität des organischen Zielproduktes unterschreitet.Für den Nachweis der Frachtverringerung nach Satz 1 Nummer 1 ist für aerobe biologische Abwasserbehandlungsanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage 1 und für andere Abwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen zugrunde zu legen.</div>\n<p class=\"lf-p\">E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des AnfallsFür Chrom VI ist eine Konzentration von 0,10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">F Anforderungen für vorhandene Einleitungen(1) Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 24. Juni 2020 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Anforderung für das erbgutverändernde Potenzial (umu-Test) nach Teil C Absatz 3 Nummer 3 ist für vorhandene Einleitungen von Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, spätestens ab dem 24. Juni 2024 einzuhalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die zuständige Behörde kann von den Anforderungen nach Teil D Absatz 4 bei vorhandenen Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, ausnehmen: 1.Abwasser aus der Sprühtrocknung von flüssigen und festen Polykondensaten auf Basis der Reaktion von Phenolsulfonsäure und Formaldehyd,2.Abwasser aus der Herstellung von Aryliden sowie aus der Herstellung von Azo-, Isoindolin-, Chinacridon- und Dioxazinpigmenten,3.Abwasser aus der Herstellung von Metamizol ausgehend von Anilin und Natriumnitrit.</div>\n<p class=\"lf-p\">G Abfallrechtliche AnforderungenAbfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">H Betreiberpflichten(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: ParameterMindesthäufigkeitTOCTäglichAbfiltrierbare StoffeTäglichNges oder TNbTäglichPgesTäglichAOXMonatlichChrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, BleiMonatlichAndere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenztMonatlich Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen 24-Stunden-Mischprobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 4 und 5 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt II: Anforderungen an das Abwasser aus speziellen HerkunftsbereichenFür das Abwasser aus der Herstellung organischer Grundchemikalien gemäß dem nachfolgenden Anwendungsbereich A gelten zusätzlich zu den Anforderungen des Abschnitts I die Anforderungen der folgenden Teile B bis H.</p>\n<p class=\"lf-p\">A Anwendungsbereich(1) Dieser Abschnitt gilt für Abwasser aus der Herstellung von 1,2-Dichlorethan (DCE), Vinylchlorid (VCM), Dinitrotoluol (DNT), Toluoldiamin (TDA), Toluoldiisocyanat (TDI), Methylendiphenyldiamin (MDA) und Methylendiphenyldiisocyanat (MDI).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die in Teil C Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.</div>\n<p class=\"lf-p\">B Allgemeine AnforderungenBei der Herstellung von DCE durch Oxychlorierung im Wirbelschichtreaktor ist der Austrag von Katalysatorpartikeln in das Abwasser durch geeignete verfahrenstechnische Maßnahmen so weit wie möglich zu verringern.</p>\n<p class=\"lf-p\">C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle(1) Im Abwasser aus Anlagen zur Herstellung von DCE sind folgende Jahresmittelwerte in Gramm oder Mikrogramm je Tonne durch Oxychlorierung hergestelltes DCE einzuhalten: ParameterAnforderung (Jahresmittel)Kupfer0,20 g/tKupfer0,040 g/tPCDD/PCDF0,30 µg I-TEQ/t Die Anforderungen für Kupfer gelten, wenn die Kupferfracht im Abwasser hauptsächlich aus der Herstellung von DCE durch Qxychlorierung Für den Parameter DCE ist ein Jahresmittelwert von 0,05 Gramm je Tonne gereinigtes DCE einzuhalten. Gereinigtes DCE ist die Summe aus hergestellter Menge an DCE und aus der VCM-Herstellung in die Reinigung zurückgeführten Menge an DCE.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Jahresmittelwerte nach Absatz 1 sind aus den Messwerten nach Teil H Absatz 1 zu ermitteln. Für die Berechnung der produktionsspezifischen Frachtwerte sind zunächst die Jahresmittelwerte der Konzentrationen für Kupfer, DCE und PCDD/PCDF zu ermitteln. Diese Jahresmittelwerte sind jeweils mit der Jahresabwassermenge an der Einleitungsstelle zu multiplizieren und durch die Menge des im jeweiligen Jahr hergestellten Produkts zu teilen. Der Jahresmittelwert für die Konzentration des Parameters DCE ist aus Tagesmittelwerten zu berechnen, die aus den Messwerten jedes Probenahmetages gebildet worden sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Parameter nach Absatz 1 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.</div>\n<p class=\"lf-p\">D Anforderungen an das Abwasser vor VermischungEs werden keine Anforderungen gestellt, die über Abschnitt I Teil D hinausgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls(1) Im Abwasser aus der Herstellung von DCE und aus der Herstellung von VCM sind nach dem Abwasserstripper folgende Konzentrationswerte im Monatsmittel einzuhalten: ParameterKonzentration (Monatsmittelwert)DCE0,40 mg/lVCM0,050 mg/l Die Parameter sind nach Teil H Absatz 2 zu messen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Monatsmittelwerte errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Teil H Absatz 2. Der Monatsmittelwert ist aus den Tagesmittelwerten zu berechnen, die aus den Messwerten jedes Probenahmetages gebildet worden sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Abwasser aus der Herstellung von DCE durch Oxychlorierung im Wirbelschichtverfahren sind am Auslass der Vorbehandlungsanlage folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten: ParameterKonzentration (Jahresmittelwert)Kupfer0,60 mg/lPCDD/PCDF0,80 ng I-TEQ/lAbfiltrierbare Stoffe30 mg/l Die Parameter sind nach Teil H Absatz 2 zu messen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Jahresmittelwerte errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Teil H Absatz 2.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei der Herstellung von DNT ist am Auslass der Abwasservorbehandlungsanlage der DNT-Anlage eine produktionsspezifische TOC-Fracht von 1,0 kg/t hergestelltem DNT im Monatsmittel einzuhalten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der Parameter TOC ist nach Teil H Absatz 2 zu messen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Berechnung der produktionsspezifischen TOC-Fracht ist zunächst der Monatsmittelwert der TOC-Konzentration zu ermitteln. Dieser Monatsmittelwert ist mit der für den gleichen Monat ermittelten Abwassermenge zu multiplizieren und durch die im gleichen Monat hergestellte DNT-Menge zu teilen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3a)</span>Abweichend von § 3 Absatz 5 ist eine Vermischung möglich, wenn über eine Frachtbilanzierung nachgewiesen wird, dass durch die gemeinsame Abwasservorbehandlung vor der Einleitung in das Gewässer insgesamt mindestens eine gleichwertige Verringerung der Fracht für Kupfer, PCDD/PCDF und abfiltrierbare Stoffe erreicht wird. In diesen Fällen gelten die Anforderungen nach Absatz 3 als eingehalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Bei der Herstellung von TDI ist am Auslass der Herstellungsanlage eine produktionsspezifische TOC-Fracht von 0,10 kg/t hergestelltem TDI im Jahresmittel einzuhalten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der Parameter TOC ist nach Teil H Absatz 2 zu messen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Bei der Herstellung von MDI ist am Auslass der Herstellungsanlage eine produktionsspezifische TOC-Fracht von 0,20 kg/t hergestelltem MDI im Jahresmittel einzuhalten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der Parameter TOC ist nach Teil H Absatz 2 zu messen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Für die Berechnung der produktionsspezifischen TOC-Fracht nach den Absätzen 5 und 6 ist zunächst der Jahresmittelwert der TOC-Konzentration zu ermitteln. Dieser Jahresmittelwert ist mit der für das gleiche Jahr ermittelten Abwassermenge zu multiplizieren und durch die Menge des im gleichen Jahr hergestellten Produkts zu teilen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die Ergebnisse der Messungen nach den Absätzen 1 bis 5 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. Für die Mittelwerte nach den Absätzen 1 bis 5 findet § 6 Absatz 1 keine Anwendung.</div>\n<p class=\"lf-p\">F Anforderungen für vorhandene EinleitungenEntsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, nicht den Anforderungen nach Teil E Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1, sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen, die von der zuständigen Behörde festzulegen sind, vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">G Abfallrechtliche AnforderungenAbfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">H Betreiberpflichten(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer wie folgt zu messen, wenn Abwasser aus Anlagen für die angegebenen Produktionen eingeleitet wird: ParameterProduktionMindesthäufigkeitKupferDCE (Oyxchlorierung)MonatlichAnilinMDAMonatlichChlorierte LösemittelMDI, TDIMonatlichDCEDCE, VCMMonatlichPCDD/PCDFDCE (Oxychlorierung)Dreimonatlich Sofern nicht anders angegeben, sind die Messungen in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe vorzunehmen. Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen 24-Stunden-Mischprobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmung des Parameters DCE erfolgt als Tagesmittelwert aus mindestens drei Stichproben an einem Tag im Abstand von mindestens 30 Minuten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser am jeweils angegebenen Ort der Probenahme oder der Messung wie folgt zu messen: ParameterProduktionMindesthäufigkeitTOCDNTWöchentlichTOCMDI, TDIMonatlichDCEDCE, VCMTäglichVCMDCE, VCMTäglichPCDD/PCDFDCEDreimonatlichKupferDCETäglichAbfiltierbare StoffeDCETäglich Die Bestimmung der Parameter DCE und VCM erfolgt als Tagesmittelwert aus mindestens drei Stichproben an einem Tag im Abstand von mindestens 30 Minuten. Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach behördlicher Feststellung auch in zeitproportional entnommenen 24-Stunden-Mischproben erfolgen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Mindesthäufigkeit kann für die Parameter Kupfer und abfiltrierbare Stoffe auf monatliche Messungen reduziert werden, sofern die Eliminationsleistung durch die Überwachung geeigneter Leitparameter ausreichend kontrolliert wird.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts ist Bestandteil des Jahresberichtes gemäß Abschnitt I Teil H Absatz 3.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Messungen der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 sind nach den Analysen- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der Jahresmittelwert für den TOC darf bis zu 100 mg/l betragen, wenn a)die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 90 Prozent beträgt undb)im Fall einer biologischen Behandlung mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: aa)der BSB5-Wert im Ablauf beträgt höchstens 20 mg/l und die CSB-Schlammbelastung beträgt höchstens 0,25 kg CSB/kg organischer Trockensubstanz im Schlamm oderbb)die Auslegung und der Betrieb der Behandlungsanlage sind auf eine gezielte Nitrifikation ausgerichtet.Der Jahresmittelwert für den TOC darf mehr als 100 mg/l betragen, wenn a)die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 95 Prozent beträgt,b)eine der in Fußnote 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt ist undc)der TOC im Zulauf zur Abwasserendbehandlung mehr als 2,0 g/l im Jahresdurchschnitt beträgt und der Zulauf einen hohen Anteil an schwer abbaubaren organischen Verbindungen aufweist.Der Jahresmittelwert für den TOC gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Methylcellulose stammtEs gilt entweder der Jahresmittelwert für TNb oder für Nges.Der Jahresmittelwert für TNb und Nges gilt nicht bei Abwasserbehandlungsanlagen ohne biologische Abwasserbehandlung.Der Jahresmittelwert für TNb und Nges kann bei TNb bis zu 40 mg/l und bei Nges bis zu 35 mg/l betragen, wenn die Eliminationsrate bei der Vor- und Endbehandlung im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 70 Prozent beträgt.Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung jodierter Röntgenkontrastmittel oder aus der Herstellung von Propylenoxid oder Epichlorhydrin nach dem Chlorhydrinverfahren stammt.Der Jahresmittelwert gilt nicht für anorganisches Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung anorganischer Schwermetallverbindungen stammt.Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Verarbeitung metallkontaminierter fester anorganischer Rohstoffe stammt.Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Produktion von chromorganischen Verbindungen stammt.Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung kupferorganischer Verbindungen oder aus der Herstellung von Vinylchlorid-Monomer oder 1,2-Dichlorethan durch Oxychlorierung stammt.Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Viskosefasern stammt.mit Wirbelschichtreaktormit Festbettreaktor stammt.Bei diskontinuierlicher Ableitung von Abwasser beträgt die Mindesthäufigkeit der Überwachung einmal pro Ableitung.</p>\n<p class=\"lf-p\">AbwVAnhang 23Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1137 - 1138; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) AAnwendungsbereich(1) Dieser Anhang gilt für 1.Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen und anderen wie Siedlungsabfälle zu behandelnden Abfällen stammt, und2.das im Bereich dieser Anlage betriebsspezifisch verunreinigte Niederschlagswasser.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Anlagen zur Behandlung von getrennt gesammelten Bioabfällen, aus Anlagen zur Herstellung von Kompost, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.BAllgemeine Anforderungen(1) Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Abwassers aus Anlagen gemäß Teil A Abs. 1 ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1.Weitgehende Kreislaufführung und Mehrfachnutzung von Prozesswasser,2.Vermeidung des Eintrags von Niederschlagswasser in die Abfalllager- und Abfallbehandlungsflächen durch Einhausung, Überdachung oder Abdeckung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Abwasser darf nur in Gewässer eingeleitet werden, soweit Prozesswasser aus der Prozess- und Abluftbehandlung mechanisch-aerobbiologischer Behandlungsanlagen nicht prozessintern vollständig genutzt werden kann. Für diesen Fall gelten die Anforderungen nach Teil C und D.CAnforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-MischprobeChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l200Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)mg/l20Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)mg/l70Phosphor, gesamtmg/l3Kohlenwasserstoffe, gesamtmg/l10Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2 Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als \"gesamter gebundener Stickstoff (TNb)\" bestimmt und eingehalten wird.DAnforderungen an das Abwasser vor Vermischung(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-Mischprobemg/lAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)0,5Quecksilber0,05Cadmium0,1Chrom, gesamt0,5Chrom VI0,1Nickel1Blei0,5Kupfer0,5Zink2Arsen0,1Cyanid, leicht freisetzbar0,2Sulfid, leicht freisetzbar1 Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid, leicht freisetzbar, gelten die Werte für die Stichprobe.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus der oberirdischen Ablagerung von Abfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird: 1.Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:Giftigkeit gegenüber FischeiernGEi = 2,Giftigkeit gegenüber DaphnienGD = 4 undGiftigkeit gegenüber LeuchtbakterienGL = 4.</div>\n<p class=\"lf-p\">Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des GEi-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.2.Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 erreicht.3.Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-Konzentration von weniger als 400 mg/l auf.Bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle 2 Jahre, ist der Nachweis der Einhaltung dieser Voraussetzungen zu führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">AbwVAnhang 24Eisen-, Stahl- und Tempergießerei(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1138 - 1140) AAnwendungsbereich(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem der folgenden Bereiche der Herstellung von Eisen, Stahl- und Temperguss stammt: 1.Schmelzbetrieb,2.Gieß-, Kühl- und Ausleerbereich,3.Putzerei,4.Formherstellung und Sandaufbereitung,5.Kernmacherei und6.Systemreinigung. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.</p>\n<p class=\"lf-p\">BAllgemeine Anforderungen(1) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen. Der Nachweis, dass die Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass alle eingesetzten Löse- und Reinigungsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen diese Löse- und Reinigungsmittel organisch gebundene Halogene nicht enthalten.(2) Abwasser aus der Sandregenerierung darf nicht eingeleitet werden.(3) Abwasser aus der Kernmacherei darf nur eingeleitet werden, wenn es mindestens den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C für die Größenklasse 4 entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">CAnforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-MischprobeChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)g/t100Eiseng/t5Kohlenwasserstoffe, gesamtg/t5Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktiong/t2,5Cyanid, leicht freisetzbarg/t0,5Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität (erzeugter guter Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.(3) Die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) bezieht sich auf einen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom von 0,5 m3 je Tonne erzeugten guten Gusses. Entspricht der für den jeweiligen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom errechnete Zahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor.</div>\n<p class=\"lf-p\">DAnforderungen an das Abwasser vor Vermischung(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-Mischprobeg/tArsen0,05Cadmium0,05Blei0,25Chrom, gesamt0,25Kupfer0,25Nickel0,25Zink1Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)0,5</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität (erzeugter guter Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, für AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.</div>\n<p class=\"lf-p\">AbwVAnhang 25Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1140 - 1141; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) AAnwendungsbereich(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Lederherstellung, der Pelzveredlung, der Lederfaserstoffherstellung sowie der Häute- und Fellkonservierung stammt.(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 100 m3 pro Jahr, es sei denn, es handelt sich um einen der folgenden Abwasserströme: 1.Abwasser aus dem Äschern unter Einsatz von Sulfiden,2.Abwasser aus der Chromgerbung,3.Abwasser aus der Färbung mit kupferhaltigen und chromhaltigen Färbemitteln,4.Abwasser, das flüchtige organische Halogenverbindungen aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln enthält.(3) Die in Teil C Absatz 1, 3, 5 und 6 sowie in den Teilen D und E genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">BAllgemeine Anforderungen(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1.Reduzierung des Wasserverbrauchs in allen Nassprozessschritten durch: a)Optimierung des Wassermanagements,b)Einsatz von Chargenwaschvorgängen sowiec)Einsatz von kurzen Flotten;2.Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Häute- und Fellkonservierung, insbesondere durch: a)Verwendung von Häuten und Fellen, die frei sind von folgenden Ektoparasitiziden, für die oder für deren Bestandteile Umweltqualitätsnormen nach der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (ABl.</p>\n<p class=\"lf-p\">L 226 vom 24.8.2013, S. 1) festgelegt sind: aa)DDT,bb)Cyclodien-Pestizide Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin,cc)Chlorpyrifos,dd)Cypermethrin und Hexachlorcyclohexan, einschließlich Lindan.Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die Häute und Felle keine der genannten Ektoparasitizide enthalten dürfen.b)Verwendung von frischen Häuten und Fellen, die während des Transports und der Lagerung kühlgehalten wurden,c)Verwendung von konservierten Häuten und Fellen, die ausschließlich mit Bioziden konserviert wurden, die genehmigt wurden entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl.</p>\n<p class=\"lf-p\">L 167 vom 27.6.2012, S. 1) für die Produktart 9 nach Anlage V der Verordnung, oder die für diese Verwendung im Altwirkstoffprogramm nach der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1) geprüft werden.Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die Häute und Felle nur die geprüften Biozide oder die für die Produktart 9 genehmigten Biozide enthalten dürfen.d)Einsatz von unvergälltem Salz;3.Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Wasserwerkstatt, insbesondere durch: a)Verwendung von sauberen Häuten und Fellen,b)Rückhalten von Salz aus der Häutesalzung durch mechanische Maßnahmen,c)Nutzung geeigneter Behandlungsverfahren wie trockene Entsorgung des Salzes oder Wiederverwendung,d)haarerhaltendes Äschern, wenn die Nutzung der Haare möglich ist,e)Verringerung des Einsatzes anorganischer Sulfide durch Verwendung von organischen Schwefelverbindungen oder Enzymen bei der Enthaarung von Rinderhäuten,f)Verringerung des Einsatzes von Ammonium bei der Entkälkung;4.Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus der Gerbung, insbesondere durch: a)Maximierung der Auszehrung von Chromgerbstoffen,b)Rückgewinnung von Chrom III, wenn eine Wiederverwendung in der Gerberei möglich ist,c)optimierte vegetabile Gerbmethoden, z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. durch den Einsatz von Fassgerbung oder von Vorgerbmitteln;5.Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus der Nachgerbung und der Nasszurichtung durch die Optimierung von Nachgerbung, Färben und Fettlickern, z. B. durch den Einsatz von amphoteren Polymeren;6.Verzicht auf den Einsatz von Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen. Ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und die Emissionen entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren;7.Verzicht auf den Einsatz von per- oder polyfluorierten Chemikalien. Ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und die Emissionen entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren.(2) Die Belastung des Abwassers mit adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX) ist so gering zu halten, wie dies durch Auswahl und Einsatz entsprechender Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstiger Betriebs- und Hilfsstoffe möglich ist.(3) Das Abwasser darf nicht enthalten: a)flüchtige organische Halogenverbindungen, die aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen,b)Alkylphenolethoxilate (APEO) aus im Prozess eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln.Für die Pelzentfettung gilt bezüglich der flüchtigen organischen Halogenverbindungen abweichend die Anforderung des Teils E Absatz 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">CAnforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-MischprobeChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l250Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)mg/l25Ammoniumstickstoff (NH4-N)mg/l10Phosphor, gesamtmg/l2,0Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)mg/l0,50Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Anforderung für Ammoniumstickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12 °C kann auch die zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten.(3) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) im Zulauf der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 2 500 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens 90 Prozent entspricht, maximal jedoch 500 mg/l.(4) Die Verminderung des CSB bezieht sich auf das Verhältnis der Schadstofffracht im Zulauf der biologischen Stufe zu derjenigen im Ablauf der zentralen Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Für die Schadstofffracht des Zulaufs ist die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde zu legende Belastung der Biologie maßgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.(5) Für das Einleiten von Abwasser aus der Pelzveredlung gilt ein Wert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern von GEi = 4.(6) Im Abwasser darf an der Einleitungsstelle in das Gewässer der Wert für abfiltrierbare Stoffe, der nach Teil H Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Absatz 3 bestimmt wird, einen Wert von 35 mg/l im Monatsmittel nicht überschreiten. Die Ergebnisse der Messungen des Einleiters werden den Ergebnissen der staatlichen Überwachung gleichgestellt. § 6 Absatz 1 der Abwasserverordnung findet keine Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sätze 1 und 2 gelten für Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben, von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr pro Tag.</p>\n<p class=\"lf-p\">DAnforderungen an das Abwasser vor VermischungAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: 1.Für das Abwasser aus dem Weichen, Äschern, Entkälken jeweils einschließlich Spülen ist ein Wert von 2,0 mg/l Sulfid, leicht freisetzbar, in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.2.Für das Abwasser aus der Gerbung einschließlich Abwelken und aus der Nasszurichtung (Neutralisieren, Nachgerben, Färben, Fetten) jeweils einschließlich Spülen oder aus der Lederfaserstoffherstellung ist ein Wert von 1,0 mg/l Chrom, gesamt, in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">EAnforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls(1) Das Abwasser aus der Pelzentfettung darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) der Wert von 0,10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.(2) Abwasser aus der Beize der Pelzfärbung einschließlich Spülen darf einen Wert von 0,050 mg/l Chrom VI in der Stichprobe nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">FAnforderungen für vorhandene EinleitungenFür vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil C Absatz 6 genannten Anforderungen spätestens bis zum 16. Februar 2017 einzuhalten.GAbfallrechtliche AnforderungenAbfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.HBetreiberpflichten(1) Die Anforderungen des Teils H gelten für Betreiber von Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben, von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr pro Tag.(2) Folgende Messungen im Abwasser sind vorzunehmen: 1.An der Einleitungsstelle sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen: a)chemischer Sauerstoffbedarf (CSB),b)biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5),c)Ammoniumstickstoff (NH4-N) undd)abfiltrierbare Stoffe.2.Vor der Vermischung sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen: a)Sulfid, leicht freisetzbar undb)Chrom, gesamt.(3) Der Monatsmittelwert nach Teil C Absatz 6 errechnet sich aus mindestens vier Messergebnissen, die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ermittelt wurden.(4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem Jahresbericht sind die monatlichen Abwassermengen aus Einzelprozessen, für die Anforderungen nach den Teilen C und D dieses Anhangs bestehen, anzugeben.(5) Die Messung der Parameter nach Absatz 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">AbwVAnhang 26Steine und Erden(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1141 - 1142) AAnwendungsbereich(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser einschließlich dem produktionsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsbereichen stammt: 1.Gewinnung und Aufbereitung von Naturstein, Quarz, Sand und Kies sowie Herstellung von Bleicherde, Kalk und Dolomit,2.Herstellung von Kalksandstein,3.Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen und4.Herstellung von Faserzement.(2) Dieser Anhang gilt nicht für 1.Abwasser, das in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass diese Stoffe nicht in andere Gewässer gelangen,2.Sanitärabwasser,3.Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie4.Abwasser aus der Rauchgaswäsche.</p>\n<p class=\"lf-p\">BAllgemeine AnforderungenEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">CAnforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Bereich 1Bereich 2 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobemg/lAbfiltrierbare Stoffe100100Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) -150</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei der Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen darf Produktionsabwasser nicht eingeleitet werden.(3) Bei der Herstellung von Faserzement darf Abwasser nicht eingeleitet werden.(4) Die Anforderung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn die Produktionseinheit routinemäßig gereinigt oder gewartet wird. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen: Qualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-Mischprobemg/lChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)80Abfiltrierbare Stoffe30 DAnforderungen an das Abwasser vor VermischungAn das Abwasser aus der Reinigung und Wartung der Anlagen zur Herstellung von Faserzement werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-Mischprobemg/lStichprobemg/lAOX-0,1Chrom, gesamt0,4-Chrom VI-0,1 AbwVAnhang 27Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1142 - 1144; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) AAnwendungsbereich(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen folgender Herkunftsbereiche stammt: 1.Altölvorbehandlung und -aufarbeitung,2.Behandlung von Abfällen,3.Regeneration von beladenen Ionenaustauschern und Adsorptionsmaterialien sowie4.Innenreinigung von Behältern und Behältnissen nach Lagerung und Transport.Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in den genannten Bereichen anfällt.(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser, das aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung, aus der biologischen Behandlung von Abfällen, aus der getrennten Behandlung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie sowie aus der Abfallverbrennung stammt. Er gilt ferner nicht für Abwasser aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4, die in Verbindung mit Produktionen von Herkunftsbereichen betrieben werden, für die Anforderungen in einem anderen Anhang dieser Verordnung festgelegt sind und dessen Beschaffenheit derjenigen des Abwassers aus diesen Herkunftsbereichen entspricht.</div>\n<p class=\"lf-p\">BAllgemeine AnforderungenDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch Verringerung des Anfalls von Abwasser aus der Behälterreinigung nach Lagerung und Transport durch Mehrfachnutzung und weitgehende Kreislaufführung des Reinigungswassers sowie Rückhaltung und Rückgewinnung von Produkten möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">CAnforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-MischprobeChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l200Nitritstickstoff (NO2-N)mg/l2Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)mg/l30Aluminiummg/l3Eisenmg/l3Fluorid, gesamtmg/l30Phosphor, gesamtmg/l2Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktionmg/l0,15Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) 4Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) 4</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als \"gesamter gebundener Stickstoff (TNb)\" bestimmt und eingehalten wird.</div>\n<p class=\"lf-p\">DAnforderungen an das Abwasser vor Vermischung(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: StichprobeQualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-Mischprobe mg/lmg/lAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)1-Arsen-0,1Blei-0,5Cadmium-0,2Chrom, gesamt-0,5Chrom VI0,1-Kupfer-0,5Nickel-1Quecksilber-0,05Zink-2Cyanid, leicht freisetzbar0,1-Sulfid, leicht freisetzbar1-Chlor, freies0,5-Benzol und Derivate-1Kohlenwasserstoffe, gesamt20-</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Abwasser darf mit anderem Abwasser zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt wird: 1.Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:Giftigkeit gegenüber FischeiernGEi = 2,Giftigkeit gegenüber DaphnienGD = 4 undGiftigkeit gegenüber LeuchtbakterienGL = 4.</div>\n<p class=\"lf-p\">Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des GEi-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.2.Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 erreicht.Bei wesentlichen Änderungen, sonst mindestens alle 2 Jahre ist der Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen zu führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">EAnforderungen an das Abwasser für den Ort des AnfallsIn CP-Anlagen anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden, soweit es aus der gemeinsamen Behandlung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie und anderen Herkunftsbereichen stammt und organische Komplexbildner enthält, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen. Die Anforderung nach Satz 1 gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass von den Erzeugern und Anlieferern der angelieferten Abfälle Angaben vorliegen, nach denen keine der in Satz 1 genannten Komplexbildner aus Einsatz- oder Hilfsstoffen verwendet wurden oder sichergestellt ist, dass der aus fotografischen Prozessen stammende wässrige Abfall einer Verbrennung zugeführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">FAnforderungen für vorhandene EinleitungenFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Anforderungen für den CSB nicht für das Abwasser aus der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser auf Bilgenölannahme- und -behandlungsschiffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">AbwVAnhang 28Herstellung von Papier, Karton oder Pappe(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1340 - 1344) A Anwendungsbereich</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Papier, Karton oder Pappe stammt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dieser Anhang gilt nicht für das Abwasser aus 1.indirekten Kühlsystemen,2.der Betriebswasseraufbereitung,3.der Fasererzeugung, bei der Chemikalien zum Herauslösen von Nicht-Zellulose-Bestandteilen aus Holz oder Einjahrespflanzen eingesetzt werden, und4.der Weiterverarbeitung von Papier und Pappe.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die in Teil C Absatz 8 Satz 1 und Teil D Absatz 4 Satz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.</div>\n<p class=\"lf-p\">B Allgemeine Anforderungen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1.Sammlung und Behandlung des verunreinigten Niederschlagswassers des Altpapierlagerplatzes in der Abwasserbehandlungsanlage vor Einleitung in ein Gewässer einschließlich der Befestigung des Altpapierlagerplatzes mit einem festen Oberflächenbelag;2.Verzicht auf den Einsatz von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen; ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und ist die Schadstofffracht entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren;3.Verzicht auf den Einsatz von Nassfestmitteln, die adsorbierbare organisch gebundene Halogene enthalten oder zu ihrer Bildung beitragen; ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und ist die Schadstofffracht entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren;4.Verzicht auf den Einsatz von chemischen Additiven, die per- oder polyfluorierte Chemikalien enthalten oder zu deren Bildung beitragen; ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und ist die Schadstofffracht entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren;5.bei der oxidativen Bleiche von Holzstoff a)Anwendung der Hochkonsistenzbleiche,b)Einsatz von Calciumhydroxid oder Magnesiumhydroxid anstelle von Natriumhydroxid oderc)Anwendung anderer geeigneter Verfahren zur Reduzierung der Schadstofffracht;6.Reduzierung des Wasserverbrauchs, zum Beispiel durch Optimierung des Wassermanagements mittels messtechnischer Erfassung der Hauptwasserverbrauchsstellen, Trennung und Einengung der Wasserkreisläufe, Gegenstromführung oder Wiederverwendung gebrauchten Prozesswassers;7.Reduzierung des Einsatzes nährstoffhaltiger Additive;8.Minimierung der Faserstoffverluste;9.Vorbehandlung oder Verwertung des beim Streichen anfallenden Streichfarbenabwassers.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Abwasser darf nicht enthalten: 1.organische Halogenverbindungen, Benzol, Toluol und Xylole, die aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen;2.Alkylphenolethoxylate (APEO).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Es ist ein Betriebstagebuch nach Anlage 2 Nummer 2 zu führen. Im Betriebstagebuch ist die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 dadurch nachzuweisen, dass alle Einsatzstoffe aufgeführt werden und diese nach Angaben ihres Herstellers keine der in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Bei der Errichtung von Abwasserbehandlungsanlagen sind verschiedene alternative Behandlungsverfahren zu vergleichen und gegeneinander abzuwägen. Der Vorzug ist den Behandlungsverfahren zu geben, die bei gleichem Behandlungserfolg auch unter folgenden Gesichtspunkten die besten Ergebnisse erzielen: 1.Energieeffizienz;2.Minimierung des Chemikalieneinsatzes, der Abluftemissionen und der Menge des anfallenden Schlammes;3.Verwertbarkeit des Schlammes.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Durchführung der Vergleiche und Abwägungen sowie die Gründe für die Entscheidung sind zu dokumentieren.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchsemissionen vermieden werden, zum Beispiel durch optimale Durchmischung des Abwassers und kontinuierliche Entwässerung des Schlammes.</div>\n<p class=\"lf-p\">C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobemg/lkg/tAbfiltrierbare Stoffe50 –Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)25 –Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)20 –Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-, und Nitratstickstoff (Nges)10 –Phosphor, gesamt 2,0–Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC)–0,90Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)–3,0</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Anforderung an abfiltrierbare Stoffe nach Absatz 1 gilt nicht, wenn das Abwasser biologisch behandelt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In der wasserrechtlichen Zulassung kann bei der Herstellung holzfreier Papiere für den BSB5 ein Wert von bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische BSB5-Fracht einen Wert von 1 kg/t nicht übersteigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Abweichend von Absatz 1 kann in der wasserrechtlichen Zulassung ein Wert für TNb bis zu 25 mg/l und für Abwasser aus der Herstellung von Pressspan auch ein Wert für TNb über 25 mg/l festgelegt werden, wenn der Einleiter jeweils die Notwendigkeit eines erhöhten Wertes darlegt und dokumentiert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Stammt das Abwasser aus der Herstellung von Papier, bei der über 50 Prozent des Faserstoffs deinkt oder gebleicht wird, kann abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung eine höhere Fracht für den TOC von bis zu 1,8 kg/t und für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Stammt das Abwasser aus der Herstellung von hochausgemahlenen Papieren oder von Spezialpapieren, kann abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung eine höhere Fracht für den TOC von bis zu 2,0 kg/t und für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) nach den Absätzen 1, 3, 5 und 6 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Maschinenkapazität in Tonnen je Tag, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Unbeschadet der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 7 dürfen im Abwasser aus Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag folgende Jahresmittelwerte in Kilogramm je Tonne erzeugten Produktes nicht überschritten werden: Herstellung holzstoffhaltiger PapiereHerstellung von Papieren überwiegend aus Altpapier ohne DeinkingHerstellung von Papieren überwiegend aus Altpapier mit DeinkingNicht integrierte Papier- und Kartonfabriken ausgenommen Spezialpapier- fabrikenNicht integrierte Spezialpapier- fabrikenkg/tChemischer Sauerstoff- bedarf (CSB)4,0 1,4 3,0 1,5 3,0 Abfiltrierbare Stoffe0,45 0,20 0,30 0,35 1,0 Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)0,10 0,090 0,10 0,106 0,40 Phosphor, gesamt0,0100,00500,0100,0120,040</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Bei Papierfabriken, die zur Herstellung mehrerer Produkte ausgelegt sind, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung unter Berücksichtigung der Menge des jeweiligen Abwasserteilstroms zu ermitteln und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>Die Parameter nach Absatz 8 sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b zu messen. Der produktionsspezifische Frachtwert (kg/t) für die Parameter nach Absatz 8 ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktion, die dem Zeitraum der Probenahme zuzurechnen ist. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 1 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.</div>\n<p class=\"lf-p\">D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für das Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser ist vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Wert für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) von 10 g/t in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für AOX kann unter Beachtung der Anforderungen nach Teil B Absatz 1 Nummer 3 in folgenden Bereichen eine höhere Fracht bis zu folgenden Werten zugelassen werden: Nassfeste Papiere (weniger als 25 Prozent relativer Nassbruch- widerstand)Nassfeste Papiere (mindestens 25 Prozent relativer Nassbruch- widerstand)DekorpapiereQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe g/tAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)508080</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Maschinenkapazität in Tonnen je Tag, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Unbeschadet der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 darf im Abwasser aus der Herstellung nassfester Papiere und Dekorpapiere in Anlagen mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag für den Parameter AOX ein Jahresmittelwert von 50 g/t erzeugten Produktes nicht überschritten werden. Der Parameter AOX ist nach Teil H Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu messen. Der produktionsspezifische Frachtwert (g/t) ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktion, die dem Zeitraum der Probenahme zuzurechnen ist. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 2 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.</div>\n<p class=\"lf-p\">E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">F Anforderungen für vorhandene Einleitungen Für vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">G Abfallrechtliche Anforderungen Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">H Betreiberpflichten</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag haben mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen: 1.An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind folgende Parameter in der 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: a)tägliche Messung des CSB und der abfiltrierbaren Stoffe;b)wöchentliche Messung des BSB5, TNb und von Phosphor, gesamt;c)monatliche Messung von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA), wenn diese Stoffe im Prozess eingesetzt werden.2.Vor der Vermischung mit anderem Abwasser sind die folgenden Parameter in der 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: a)bei der Herstellung von nassfesten Papieren und Dekorpapieren einmal alle zwei Monate Messung von AOX; weist der Betreiber nach, dass im Prozess kein AOX erzeugt und auch keine AOX-haltigen Additive oder Rohstoffe verwendet werden, kann nach Maßgabe behördlicher Festlegung auf die Messung des AOX verzichtet werden;b)jährliche Messung von Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 8 sowie nach Teil D Absatz 4 ergeben sich aus den nach der täglichen Produktion gewichteten Mittelwerten der produktionsspezifischen Frachtwerte, die aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1 ermittelt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag haben einen Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. Mindestens alle drei Jahre ist in dem Bericht auch nachzuweisen, dass 1.erneut überprüft wurde, ob ein Verzicht auf den Einsatz der unter Teil B Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Stoffe möglich ist,2.der Einsatz dieser Stoffe weiterhin erforderlich ist,3.vorhandene Alternativen bewertet wurden und4.mögliche Maßnahmen zur Minimierung der Einsatzmengen umgesetzt wurden.Die Restschadstofffracht aus dem Einsatz dieser Stoffe ist abzuschätzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Herstellung von Papieren, bei denen mehr als 70 Prozent des Faserstoffs gebleicht wird, darf ein Wert für den CSB von 6 kg/t nicht überschritten werden.Bei der Herstellung von Hygienepapieren darf ein Wert für den CSB von 4 kg/t nicht überschritten werden.Bei der Herstellung von hochausgemahlenen Papieren und bei Papierfabriken mit mehr als einem Sortenwechsel pro Tag im Jahresmittel darf ein Wert für den CSB von 5 kg/t nicht überschritten werden.Bei der Herstellung von Hygienepapieren darf ein Wert für abfiltrierbare Stoffe von 0,4 kg/t nicht überschritten werden.Bei unvermeidbarem Einsatz organischer Komplexbildner kann in der wasserrechtlichen Zulassung ein höherer Wert für den TNb festgelegt werden, wenn der Einleiter jeweils die Notwendigkeit eines erhöhten Wertes darlegt und dokumentiert.Bei der Herstellung von Hygienepapieren darf ein Wert für den TNb von 0,15 kg/t nicht überschritten werden.Bei Papierfabriken mit einer spezifischen Abwassermenge von 5 m³/t Produkt oder mehr darf ein Wert für Phosphor von 0,0080 kg/t nicht überschritten werden.Bei der Herstellung von Hygienepapieren darf ein Wert für Phosphor von 0,015 kg/t nicht überschritten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">AbwVAnhang 29Eisen- und Stahlerzeugung(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1145 - 1147; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) AAnwendungsbereich(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche stammt: 1.Sinteranlagen,2.Roheisenerzeugung im Hochofen und Schlackengranulation,3.Roheisenentschwefelung,4.Rohstahlerzeugung,5.Sekundärmetallurgie,6.Strangguss, Warmumformung,7.Warmfertigung von Rohren,8.Kaltfertigung von Band,9.Kaltfertigung von Rohren, Profilen, Blankstahl und Draht,10.kontinuierliche Oberflächenveredlung von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen aus Stahl.(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kokereien sowie für Abwasser aus Kühlsystemen zur indirekten Kühlung und aus der Betriebswasseraufbereitung.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die in Teil C Absatz 1 und 2, Teil D Absatz 1, 4 und 5 sowie Teil F Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.</div>\n<p class=\"lf-p\">BAllgemeine Anforderungen(1) Abwasser aus Sinteranlagen, aus der Roheisenentschwefelung sowie aus der Rohstahlerzeugung darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden.(2) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen.(3) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1.Weitgehende Kreislaufführung des Prozesswassers aus den Gaswäschern sowie des sonstigen Prozesswassers,2.Weiterverwendung von Prozesswasser und Kühlwasser,3.Schlackengranulation mittels Prozesswasser oder Kühlwasser,4.Nutzung des verschmutzten, von befestigten Flächen abfließenden gesammelten Niederschlagswassers,5.Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung oder Kreislaufspültechnik mittels Ionenaustauscher,6.Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,7.Verminderung des Austrags von Inhaltsstoffen von Behandlungsbädern der Oberflächenveredlung mittels geeigneter Verfahren wie Spritzschutz und Abstreifen,8.Badpflege zur Verlängerung der Standzeiten mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher oder Elektrolyse.</p>\n<p class=\"lf-p\">CAnforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Herstellungsbereiche25678910Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/lChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)100 50 40 200 200 300 300 Abfiltrierbare Stoffe 30 –20 ––––Eisen 5,0 5,0 5,0 5,0 3,0 5,0 5,0Kohlenwasserstoffe, gesamt–– 5,0 10 10 10 5,0Nitritstickstoff (NO2-N)–––– 5,0 5,0–Phosphor, gesamt–––– 2,0 2,0 2,0Fluorid, gelöst–––– 30 30 –Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 6 2 2 2 6 6 6</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei der Roheisenerzeugung mit Einblasen von Kohle und bei der Herstellung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt für den CSB ein Wert von 200 mg/l.(3) Für den Herstellungsbereich 10 gilt die Anforderung für Phosphor, gesamt, nur bei Oberflächenveredlung mit integrierter Phosphatierung.(4) Die Anforderungen an die Kohlenwasserstoffe, gesamt, beziehen sich auf die Stichprobe.</div>\n<p class=\"lf-p\">DAnforderungen an das Abwasser vor Vermischung(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Herstellungsbereiche25678910Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/lBlei0,50,5––––0,5Chrom, gesamt–0,50,50,50,50,50,5Chrom VI––––0,10,10,1Kupfer––––––0,5Nickel–0,50,50,50,50,50,5Zink2,02,02,02,02,02,02,0Zinn––––––2,0Cyanid, leicht freisetzbar0,4–––––0,2Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)––––––1,0</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Anforderungen an AOX, Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, beziehen sich auf die Stichprobe.(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Herstellungsbereich 2 für den Parameter Cyanid, leicht freisetzbar, eine höhere Konzentration von bis zu 0,8 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische Cyanid-Fracht einen Wert von 0,12 g/t nicht übersteigt.(4) Für Warmbreitbandanlagen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 6 für Chrom, gesamt, und Nickel jeweils ein Wert von 0,2 mg/l.(5) Für die Erzeugung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 2 für Zink ein Wert von 4,0 mg/l.</div>\n<p class=\"lf-p\">EAnforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls(1) Das Abwasser darf keine organischen Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen.(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">FAnforderungen für vorhandene Einleitungen(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die in Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten. Abweichend hiervon sind die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Phosphor, gesamt und Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) ab dem 6. September 2014 einzuhalten.(2) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, darf abweichend von Teil B Abs. 1 bei der Rohstahlerzeugung Abwasser aus der Gasreinigung anfallen. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen: 1.Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in das GewässerQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-MischprobeChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l50Eisenmg/l5,0Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2 2.Anforderungen an das Abwasser vor VermischungQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobemg/lBlei0,5Chrom, gesamt0,5Nickel0,5Zink2,0 AbwVAnhang 31Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1147 - 1150; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) AAnwendungsbereich(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus 1.der Aufbereitung von Trinkwasser-, Schwimm- und Badebeckenwasser (Füll- und Kreislaufwasser) sowie Betriebswasser,2.Kühlsystemen von Kraftwerken und Kühlsystemen zur indirekten Kühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen und3.sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugungstammt.(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen, aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen und aus dem Kontrollbereich von Kernkraftwerken. Er gilt auch nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m3 pro Woche. Er gilt ferner nicht für Abwasser, das bei der Entleerung von Schwimm- und Badebecken anfällt.</p>\n<p class=\"lf-p\">BAllgemeine Anforderungen(1) Das Abwasser darf folgende Stoffe und Stoffgruppen, die aus dem Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen stammen, nicht enthalten: 1.Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate und Polycarboxylate), die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen,2.Chrom- und Quecksilberverbindungen, Nitrit, metallorganische Verbindungen (Metall-Kohlenstoff-Bindung) und Mercaptobenzthiazol,3.Zinkverbindungen aus Kühlwasserkonditionierungsmitteln aus der Abflutung von Hauptkühlkreisläufen in Kraftwerken,4.mikrobizide Wirkstoffe bei der Frischwasserkühlung von Kraftwerken im Durchlauf.(2) Im Abwasser aus der Frischwasserkühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen im Durchlauf oder Ablauf und von Kraftwerken im Ablauf sowie aus der Abflutung von Kühlkreisläufen dürfen mikrobizide Wirkstoffe nur nach Durchführung einer Stoßbehandlung enthalten sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon ausgenommen ist der Einsatz von Wasserstoffperoxid oder Ozon.(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.(4) In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.(5) Bei Stapelbecken gelten alle in den Teilen C, D und E festgelegten Werte für die Stichprobe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Werte beziehen sich auf die Beschaffenheit des Abwassers vor dem Ablassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">CAnforderungen an das Abwasser für die EinleitungsstelleAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: 1.Wasseraufbereitunga)Für die abfiltrierbaren Stoffe gilt ein Wert von 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe. Diese Anforderung gilt nicht für das Einleiten von Abwasser, das aus der Aufbereitung von Wasser aus fließenden Gewässern stammt, deren Abfluss (Q) zum Zeitpunkt der Entnahme das Mittelwasser (MQ) übersteigt; ausgenommen ist auch Siebabspritzwasser.b)Abwasser aus Filterrückspülungen ist in den Aufbereitungsprozess zurückzuführen. Ausgenommen hiervon ist Filterrückspülwasser aus der Aufbereitung von Betriebswasser aus Oberflächen-, Brunnen- und Sümpfungswasser, soweit dieses ohne Zusatzstoffe mechanisch aufbereitet wurde, sowie von Trinkwasser und Schwimm- und Badebeckenwasser.c)Für Abwasser aus der Aufbereitung zu Schwimm- und Badebeckenwasser gilt ein Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.2.KühlsystemeAbflutung von Hauptkühlkreisläufen von Kraftwerken(Abflutwasser aus der Umlaufkühlung)Abflutung sonstiger KühlkreisläufeStichprobe mg/lChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)3040Nach Durchführung einer Reinigung mit Dispergatoren gilt ein Wert von 80.Phosphor, gesamt1,53Werden nur anorganische Phosphorverbindungen eingesetzt, gilt ein Wert von 3.Werden nur zinkfreie Kühlwasserkonditionierungsmittel eingesetzt, gilt ein Wert von 4.Enthalten die eingesetzten zinkfreien Konditionierungsmittel nur anorganische Phosphorverbindungen, gilt ein Wert von 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.Dampferzeugung Abwasser aus sonstigenAnfallstellen bei der Dampferzeugung Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobemg/lChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)50Für Abwasser aus der Kondensatentsalzung gilt ein Wert von 80.Phosphor, gesamt3Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)10 Die Anforderung für den Parameter Stickstoff, gesamt, gilt nur für Kraftwerke mit einer installierten thermischen Leistung von mindestens 1 000 MW. Ein für Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als \"gesamter gebundener Stickstoff (TNb)\" bestimmt und eingehalten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">DAnforderungen an das Abwasser vor VermischungAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: 1.WasseraufbereitungQualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-Mischprobemg/lStichprobemg/lArsen0,1-Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)-0,2Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) im Regenerationswasser von Ionenaustauschern-1 Für das Einleiten von Siebabspritzwasser gelten diese Anforderungen nicht.2.Kühlsysteme mit Abflutung von sonstigen Kühlkreisläufen Stichprobemg/lZink4Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)0,15 3.DampferzeugungAbwasser aus sonstigen Anfallstellen bei der DampferzeugungQualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-Mischprobemg/lStichprobemg/lZink1-Chrom, gesamt0,5-Cadmium0,05-Kupfer0,5-Blei0,1-Nickel0,5-Vanadium4-Hydrazin-2Chlor, freies-0,2Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)-0,5 EAnforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls(1) An das Abwasser aus einem der folgenden Bereiche werden folgende Anforderungen nach Durchführung einer Stoßbehandlung mit mikrobiziden Wirkstoffen gestellt: Abwasser aus derFrischwasserkühlungvon industriellenund gewerblichenProzessen und vonKraftwerken im AblaufAbflutung vonHauptkühlkreisläufenvon Kraftwerken(Abflutwasser ausder Umlaufkühlung)Abflutung sonstigerKühlkreisläufeStichprobeAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)mg/l0,150,150,5Chlordioxid und andere Oxidantien (angegeben als Chlor)mg/l0,20,30,3Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (G(tief)L) -1212</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Anforderung an die Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL gilt auch als eingehalten, wenn die Abflutung so lange geschlossen bleibt, bis entsprechend den Herstellerangaben über Einsatzkonzentration und Abbauverhalten ein GL-Wert von 12 oder kleiner erreicht ist und dies in einem Betriebstagebuch nachgewiesen wird.</div>\n<p class=\"lf-p\">FAnforderungen für vorhandene EinleitungenFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser (Kreislaufwasser), die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten nur die Anforderungen nach Teil B und C.</p>\n<p class=\"lf-p\">AbwVAnhang 32Verarbeitung von Kautschuk und Latizes, Herstellung und Verarbeitung von Gummi(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1150 - 1151) AAnwendungsbereich(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Bereiche stammt: 1.Verarbeitung von Festkautschuk1.1Kautschukmischungen, Rohlinge und Kautschuklösungen,1.2Artikel aus der Extrusion,1.3Gummi- und Gummimetallartikel in Formwerkzeugen,1.4Gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger,1.5Reifen;2.Verarbeitung von Latex.(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Behandlung von Metallteilen vor der Bindung mit Gummi, aus indirekten Kühlsystemen, aus Rückenbeschichtungen von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden und aus der Betriebswasseraufbereitung.(3) Für Abwassereinleitungen von weniger als 1 m3 Abwasser je Tag gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.</p>\n<p class=\"lf-p\">BAllgemeine AnforderungenDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1.Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der direkten Kühlung der Kautschukmischungen einschließlich eines damit verbundenen wässrigen Trennmittelauftrages,2.Einsatz abwasserfreier Verfahren bei der Reinigung der Innenmischer (Kneter),3.Anwendung Wasser sparender Verfahren beim Waschen und Reinigen von Gummiprodukten,4.Verminderung der Abwasserbelastung durch mechanische Abtrennung von Salzanhaftungen nach der Salzbadvulkanisation,5.Mehrfachnutzung von Spülwasser bei der Formen- und Dornenreinigung,6.Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der Behandlung der Abluft in den Anwendungsbereichen Kautschuklösungen, gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger in den Anwendungsbereichen 1.1 und 1.4,7.abwasserfreie Fußbodenreinigung im Anwendungsbereich 1.1,8.Vermeidung von hochmolekularen, wasserlöslichen Trennmitteln (Polyglykolen), die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 nicht erreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">CAnforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-MischprobeChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l150Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)mg/l25Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)mg/l20Phosphor, gesamtmg/l2Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für Abwasser aus der Salzbadvulkanisation gilt zusätzlich ein Konzentrationswert für Nitritstickstoff (NO2-N) von 3 mg/l.</div>\n<p class=\"lf-p\">DAnforderungen an das Abwasser vor Vermischung(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-Mischprobemg/lZink2Blei0,5Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)1 Die Anforderungen an den AOX gilt für die Stichprobe.(2) Für Abwasser aus den Bereichen 1.1 und 1.4 nach Teil A Abs. 1 gilt für Benzol und Derivate ein Konzentrationswert von 0,1 mg/l, für Abwasser aus der Abflutung von direkten Kühlwasserkreisläufen für die Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL ein Verdünnungsfaktor von GL = 12 in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.</p>\n<p class=\"lf-p\">AbwVAnhang 33Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1150 - 1151; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) AAnwendungsbereich(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen stammt, die bei der Verbrennung von Abfällen im Sinne von Artikel 42 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) entstehen.(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">BAllgemeine AnforderungenAbwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">CAnforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-Mischprobe mg/lChemischer Sauerstoffbedarf (CSB) - Einsatz von Branntkalk80- Einsatz von Kalkstein150Sulfat2 000Sulfit20Fluorid, gelöst30Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)2</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.</div>\n<p class=\"lf-p\">DAnforderungen an das Abwasser vor Vermischung(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: 24-Stunden-MischprobeQuecksilbermg/l0,03Cadmiummg/l0,05Thalliummg/l0,05Arsenmg/l0,15Bleimg/l0,1Chrom, gesamtmg/l0,5Kupfermg/l0,5Nickelmg/l0,5Zinkmg/l1,0Dioxine und Furane als Summe der einzelnen, nach Anhang VI Teil 2 der Richtlinie 2010/75/EU berechneten Dioxine und Furaneng/l0,3</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Abfiltrierbare Stoffe dürfen in der 24-Stunden-Mischprobe einen Wert von 30 mg/l in 95 Prozent der Messungen und einen Wert von 45 mg/l bei allen Messungen nicht überschreiten; § 6 Abs. 1 gilt nicht.(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Parameter ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 24 Stunden zu begrenzen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Abweichend von § 6 Abs. 1 gelten die Werte bei den Schwermetallen als eingehalten, wenn die Werte nicht mehr als einmal im Jahr oder bei mehr als 20 Probenahmen im Jahr in nicht mehr als 5 Prozent der Fälle überschritten werden. Abweichend von § 6 Abs. 1 darf der Wert für Dioxine und Furane nicht überschritten werden, wenn lediglich zwei Messungen in einem Jahr durchgeführt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">EAnforderungen an das Abwasser für den Ort des AnfallsAn das Abwasser für den Ort des Anfalls werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">FAnforderungen für vorhandene Einleitungen(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, findet Teil B keine Anwendung, soweit die beim Betrieb der Abgasreinigungsanlage entstehenden Abfälle nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder in anderer Weise gemeinwohlverträglich beseitigt werden können. In diesem Fall gelten Teil C und D und zusätzlich folgende Anforderungen: Fracht in Milligramm je Tonne AbfallCadmium15Quecksilber9Chrom, gesamt150Nickel150Kupfer150Blei30Zink300Sulfid, leicht freisetzbar60</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Frachtbezugsgröße Abfall bezieht sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrunde liegende Kapazität der Hausmüllverbrennungsanlage.(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Schadstofffracht (mg/t) wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.</div>\n<p class=\"lf-p\">AbwVAnhang 35Chipherstellung(Fundstelle: BGBl. I 2022, 90 - 93) A Anwendungsbereich(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Chipherstellung stammt, einschließlich 1.der dazugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung,2.der Maskenherstellung und der Teilereinigung, sofern das Abwasser eine vergleichbare Zusammensetzung wie das Abwasser aus der Chipherstellung aufweist, und3.des betriebsinternen Recyclings von Wafern, sofern das Abwasser eine vergleichbare Zusammensetzung wie das Abwasser aus der Chipherstellung aufweist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus 1.indirekten Kühlsystemen,2.der Aufbereitung von Betriebswasser, einschließlich Reinstwasser, sowie3.der Herstellung von Silizium-Einkristallen und dem Vereinzeln der Einkristalle zu Wafern.</div>\n<p class=\"lf-p\">B Allgemeine Anforderungen(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1.Verlängerung der Nutzungsdauer von Prozesslösungen,2.Minimierung des Spülwasserbedarfs durch a)den Einsatz wassersparender Spültechniken wie aa)Kaskadenspülung oderbb)Kreislaufführung des Spülwassers über Ionenaustauscher,b)Filtrationstechniken oderc)andere Verfahren, die in ihrer Wirkung ähnlich sind,3.Mehrfachnutzung geeigneter Spülwässer im Produktionsprozess oder Verwendung geeigneter Spülwässer in anderen Betriebsbereichen nach Aufbereitung durch Kreislaufführung über lonenaustauscher, durch Filtrationstechniken oder durch andere Verfahren, die in ihrer Wirkung ähnlich sind,4.Rückgewinnung von Wertstoffen aus verbrauchten Prozesslösungen und aus geeigneten Abwasserteilströmen,5.Getrennthaltung und -behandlung von Abwasserteilströmen, soweit eine stoffliche Verwertung der anfallenden Schlämme möglich ist und Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen,6.Minimierung des Abwasseranfalls aus der Ablufterfassung und -behandlung,7.Minimierung der Bildung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX) durch a)Einsatz von Salzsäure, die keine höhere Verunreinigung durch organische Halogenverbindungen aufweist, als nach DIN EN 939 (Ausgabe September 2016) zulässig ist,b)Einsatz von Eisen- und Aluminiumsalzen bei der Abwasserbehandlung, die keine höhere Belastung mit organischen Halogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, jeweils bezogen auf ein Kilogramm Eisen oder Aluminium in den eingesetzten Behandlungsmitteln, oderc)Einsatz von cyanidfreien Prozesslösungen anstelle cyanidischer Prozesslösungen,8.Verzicht auf den Einsatz von Fotoresistlacken für fotolithografische Prozesse, in denen per- oder polyfluorierte Verbindungen (PFC) enthalten sind; kann auf den Einsatz dieser Lacke nicht verzichtet werden, so sind die Einsatzmenge in der Produktion und die Schadstofffracht im Abwasser entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren,9.Verzicht auf den Einsatz von Organosulfiden in der Abwasserbehandlung; kann auf den Einsatz von Organosulfiden nicht verzichtet werden, so ist die Einsatzmenge zu minimieren und sind gegebenenfalls im Abwasser vorhandene Überschüsse vollständig zurückzuhalten durch Rückfällung mit Metallsalzen oder mit anderen geeigneten Mitteln.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 ist in einem betrieblichen Abwasserkataster nach Anlage 2 Nummer 1 zu dokumentieren.</div>\n<p class=\"lf-p\">C Anforderungen an das Abwasser für die EinleitungsstelleAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-MischprobeAluminiummg/l2,0Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC)mg/l20Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l60Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)mg/l15Fluorid, gelöstmg/l30Phosphor, gesamtmg/l1,0Ammoniumstickstoff (NH4-N)mg/l10Nitritstickstoff (NO2-N)mg/l2,0Eisenmg/l3,0Abfiltrierbare Stoffe (suspendierte Stoffe)mg/l15Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)2 D Anforderungen an das Abwasser vor VermischungAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/lAntimon 0,50Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,10Arsen 0,20Barium3,0Blei 0,50Cer 0,50Chrom, gesamt 0,20Cobalt1,0Germanium 0,50Gold 0,50Hafnium 0,50Kupfer 0,50Molybdän 0,50Nickel 0,50Palladium 0,50Platin 0,50Praseodym 0,50Ruthenium 0,50Sulfid, leicht freisetzbar1,0Titan1,0Wolfram2,0Zink2,0Zinn2,0Zirkonium 0,50 E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls(1) An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls folgende Anforderungen gestellt: Stichprobe mg/lCadmium0,050 Chrom VI0,10 Cyanid, leicht freisetzbar0,20 Selen1,0 Silber0,10 Thallium0,50 Quecksilber0,00050</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Abwasser dürfen keine organischen Komplexbildner enthalten sein, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Abweichend von § 2 Nummer 5 ist der Ort des Anfalls des Abwassers der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen Parameter.</div>\n<p class=\"lf-p\">F Anforderungen für vorhandene EinleitungenFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 28. Januar 2022 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Anforderungen dieses Anhangs ab dem 1. Juli 2022. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 gelten für Einleitungen nach Satz 1 die Anforderungen nach Anhang 54 in der am 27. Januar 2022 geltenden Fassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">G Abfallrechtliche AnforderungenAbfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">H BetreiberpflichtenSofern PFC-haltige Prozesschemikalien verwendet werden oder verwendet wurden, ist der Betreiber verpflichtet, 1.die Einsatzmengen der PFC-haltigen Prozesschemikalien im Betriebstagebuch nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe e für jede Dosierstelle zu dokumentieren und2.im behandelten Abwasser vor Einleitung PFC mindestens jährlich zu messen, sofern die Behörde nicht etwas Anderes festlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Chargenanlagen beziehen sich alle Anforderungen auf die Stichprobe.Für AOX gilt der Wert in der Stichprobe.</p>\n<p class=\"lf-p\">AbwVAnhang 36Herstellung von Kohlenwasserstoffen(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 66, S. 11 – 13) A Anwendungsbereich(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen ausfolgenden Bereichen der Herstellung von Kohlenwasserstoffen stammt: 1.Erzeugung bestimmter Kohlenwasserstoffe, im Wesentlichen Olefinkohlenwasserstoffe mit 2 bis 4 Kohlenstoffatomen sowie Benzol, Toluol und Xylole aus Mineralölprodukten durch Kracken unter Zuhilfenahme von Dampf (Steamcracking),2.Erzeugung reiner Kohlenwasserstoffe oder bestimmter Mischungen von Kohlenwasserstoffen aus Mineralölprodukten mittels physikalischer Trennmethoden,3.Umwandlung von Kohlenwasserstoffen in andere Kohlenwasserstoffe durch die chemischen Verfahren der Hydrierung, Dehydrierung, Alkylierung, Dealkylierung, Hydrodealkylierung, Isomerisierung oder Disproportionierung.Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt und im Prozessbereich der Herstellungsanlagen mit Kohlenwasserstoffen in Kontakt kommt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung reiner Paraffine aus Paraffingatschen, aus der Erdölverarbeitung, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die in Teil C Absatz 2 bis 4 sowie Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.</div>\n<p class=\"lf-p\">B Allgemeine Anforderungen(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1.Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,2.Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,3.Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch optimierte Verfahren,4.Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die a)die Funktionstüchtigkeit der biologischen Endbehandlung beeinträchtigen können oderb)bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können, insbesondere biologisch schlecht abbaubare oder nicht durch die abschließende Abwasserbehandlung eliminierbare organische Verbindungen sowie flüchtige Schadstoffe wie Benzol.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Bei der Herstellung von Aromaten darf aus Anlagen zur Aromatenextraktion kein Abwasser aus der Verwendung nasser Lösemittel anfallen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1b)</span>Für die Herstellung von kurzkettigen Olefinen gelten folgende Anforderungen: 1.die Rückgewinnung von Kohlenwasserstoffen aus dem Quenchwasser der ersten Stufe der Fraktionierung ist zu maximieren und das Quenchwasser bei der Erzeugung von Prozessdampf wiederzuverwenden und2.die verbrauchte alkalische Waschflüssigkeit, die bei der Beseitigung von Schwefelwasserstoff aus den Spaltgasen anfällt, ist zur Verringerung der organischen Fracht zu strippen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenen Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten: 1.Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen und2.Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle(1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4.ParameterQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-MischprobeTOC33 mg/lCSB100 mg/lNges20 mg/lPges1,3 mg/lKohlenwasserstoffe, gesamt1,5 mg/lGiftigkeit gegenüber Fischeiern GEI2</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für den Parameter abfiltrierbare Stoffe darf bei einer eingeleiteten Jahresfracht von mehr als 3,5 t/a ein Jahresmittelwert von 35 mg/l nicht überschritten werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Für die folgenden Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten: ParameterJahresfrachtKonzentration (Jahresmittelwert)Chrom, gesamt2,5 kg/a0,025 mg/lKupfer5,0 kg/a0,050 mg/lNickel5,0 kg/a0,050 mg/lZink30 kg/a0,30 mg/l</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Parameter nach den Absätzen 2 und 3 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.</div>\n<p class=\"lf-p\">D Anforderungen an das Abwasser vor VermischungFür das Abwasser gelten vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen: ParameterQualifizierte Stichprobe oder 2‑Stunden‑MischprobeStichprobeAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)0,10 mg/lPhenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion0,10 mg/lBenzol und Derivate0,050 mg/lSulfid, leicht freisetzbar0,40 mg/l E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des AnfallsAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">F Anforderungen für vorhandene EinleitungenAbweichend von Teil B Absatz 2 kann bei Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">G Abfallrechtliche AnforderungenAbfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">H Betreiberpflichten(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: ParameterMindesthäufigkeitTOCTäglichAbfiltrierbare StoffeTäglichNges oder TNbTäglichPgesTäglichAOXMonatlichChrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, BleiMonatlichAndere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenztMonatlich Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 2 und 3 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.</div>\n<p class=\"lf-p\">AbwVAnhang 37Herstellung anorganischer Pigmente(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 66, S. 13 – 16) A Anwendungsbereich(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung anorganischer Pigmente durch chemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt: 1.Blei- und Zinkpigmente,2.Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,3.Silikatische Füllstoffe,4.Eisenoxidpigmente,5.Chromoxidpigmente,6.Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten sowie7.Titandioxid,7.1.Chloridverfahren,7.2.Sulfatverfahren,7.2.1.Stufenkeimverfahren,7.2.2.Kombikeimverfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus: 1.der Herstellung von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen (Formulieren),2.der Herstellung von hochdispersen Oxiden,3.der Herstellung von Tonträgerpigmenten,4.der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen,5.indirekten Kühlsystemen und6.der Betriebswasseraufbereitung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die in Teil C Absatz 1, 3 und 4 sowie in Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.</div>\n<p class=\"lf-p\">B Allgemeine Anforderungen(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1.die Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,2.den Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,3.die Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren,4.die Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können, insbesondere Schwermetalle.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten: 1.Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen,2.Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Das Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid darf nur eingeleitet werden, wenn 1.eine gezielte Schadstoffminderung für die Stoffe Eisen, Titan und Vanadium durchgeführt worden ist und2.das Abwasser keine Abfälle im Sinne von Artikel 67 der Richtlinie 2010/75/EU enthält.</div>\n<p class=\"lf-p\">C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle(1) Für das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die folgenden Anforderungen: Bereich1234567ParameterQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-MischprobeTOCmg/l33333333253333CSBmg/l10010010010070100100NH4-Nmg/l–––10–––Chloridkg/t––––––,Sulfatkg/t––60016001200–500Sulfitmg/l–20––20––Eisenkg/t–––0,50–––GEi2222222</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Für den Parameter „abfiltrierbare Stoffe“ ist bei Überschreiten der Fracht von 3,5 Tonnen/a eine Konzentration von 35 mg/l im Jahresmittel einzuhalten. Diese Anforderung gilt nicht für die Herstellung von Titandioxid (Bereich 7).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für die folgenden Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten: ParameterJahresfrachtKonzentration (Jahresmittelwert)Chrom, gesamt2,5 kg/a0,025 mg/lKupfer5,0 kg/a0,050 mg/lNickel5,0 kg/a0,050 mg/lZink30 kg/a0,30 mg/l Die Jahresmittelwerte gelten nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung anorganischer Schwermetallverbindungen stammt, sowie für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Verarbeitung metallkontaminierter fester anorganischer Rohstoffe stammt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Parameter nach den Absätzen 3 und 4 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.</div>\n<p class=\"lf-p\">D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Bereich124567.17.2ParameterQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-MischprobeAnilinkg/t0,20Bariummg/l2,0Bleikg/t0,0400,00500,030Cadmiummg/l0,010g/t0,202,0Chrom, gesamtmg/l0,500,50kg/t0,0300,0200,0100,050Cobaltmg/l1,0Kupfermg/l0,50kg/t0,0100,020Nickelmg/l0,50kg/t0,00500,015Quecksilberg/t0,101,5Sulfid, leicht freisetzbarmg/l1,0Zinkmg/l2,02,00,50</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t und g/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.</div>\n<p class=\"lf-p\">E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des AnfallsAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">F Anforderungen für vorhandene EinleitungenAbweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">G Abfallrechtliche AnforderungenAbfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">H Betreiberpflichten(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: ParameterMindesthäufigkeitTOCTäglichAbfiltrierbare StoffeTäglichChrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, BleiMonatlichAndere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenztMonatlichNges oder TNbTäglich Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 und 4 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Für die Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfatverfahren gelten bei Verwendung von Schlacke folgende Anforderungen: 1.Für die Herstellung nach dem Stufenkeimverfahren: 70 kg/t.2.Für die Herstellung nach dem Kombikeimverfahren: 165 kg/tFür die Herstellung von Titandioxid nach dem Chloridverfahren nach Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie 2010/75/EU gelten folgende Anforderungen: 1.Bei der Verwendung von natürlichem Rutil: 130 kg/t,2.bei der Verwendung von synthetischem Rutil: 228 kg/t,3.bei der Verwendung von Schlacke: 330 kg/t.4.Für Einleitungen in Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und für Übergangsgewässer nach § 2 Nummer 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) kann bei Verwendung von Schlacke ein Emissionswert von 450 kg/t festgelegt werden.5.Wird mehr als ein Einsatzstoff verwendet, gelten die Emissionswerte für Chlorid proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzstoffe.Die Anforderung gilt für die Herstellung von Eisenoxidpigmenten nach dem Fäll- und dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt ein Wert von 40 kg/t.Die Anforderung gilt nur für die Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfatverfahren.Die Anforderung gilt für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine Eisenoxidpigmente gilt ein Wert von 1 kg/t.Die Anforderung gilt nur für die Herstellung nach dem Anilinverfahren.Es gilt entweder die Anforderung an die Konzentration oder an die produktionsspezifische Fracht.Der Parameter ist nur für die Herstellung von Eisenoxidpigmenten (Bereich 4) zu messen.</p>\n<p class=\"lf-p\">AbwVAnhang 38Textilherstellung, Textilveredlung(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1155 - 1157; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) AAnwendungsbereich(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt.(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser 1.aus der Wäsche von Rohwolle,2.aus dem Foto- und Galvanikbereich (z.B. Anfertigen von Druckschablonen und Druckzylindern),3.aus der Chemischreinigung von Textilien unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung,4.aus der Betriebswasseraufbereitung und aus indirekten Kühlsystemen.(3) Für das Einleiten von weniger als 5 m3 Abwasser je Tag gelten nur Teil B sowie die Anforderungen an den CSB nach Teil C dieses Anhangs.</p>\n<p class=\"lf-p\">BAllgemeine AnforderungenDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1.Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei, das bei der Druckdeckenwäsche sowie beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt,2.Verzicht auf synthetische Schlichten, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 nicht erreichen,3.Verzicht auf organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen. Ausgenommen ist die Verwendung von Phosphonaten, Polyacrylaten und Maleinsäure-Copolymerisaten zur Textilveredlung,4.Verzicht auf Tenside, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 nicht erreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen,5.Verzicht auf chlorierende Druckvorbehandlung von Wolle und Wollmischsubstraten,6.Verzicht auf den Einsatz von Alkylphenolethoxylaten(APEO) außer Polymerdispersionen, die auf textile Flächengebilde aufgebracht werden und dort zu 99 Prozent verbleiben,7.Minimierung der Menge und Rückhalten oder Wiederverwendung von:7.1synthetischen Schlichtemitteln aus der Entschlichtung,7.2Rest-Farbklotzflotten,7.3Rest-Ausrüstungsklotzflotten,7.4Restflotten vom Beschichten und Kaschieren,7.5Restflotten aus der Rückenbeschichtung von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden,7.6Restdruckpasten,8.Behandlung der unter Nummer 7 aufgeführten Teilströme, sofern eine Wiederverwendung nicht möglich ist, durch Verfahren, bei denen eine Elimination des CSB oder TOC von mindestens 80 Prozent oder, bei Restfarbklotzflotten und Restdruckpasten, der Färbung um mindestens 95 Prozent gewährleistet ist.Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">CAnforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-MischprobeChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l160Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)mg/l25Phosphor, gesamtmg/l2Ammoniumstickstoff (NH4-N)mg/l10Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)mg/l20Sulfitmg/l1Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2Färbung: Spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm (Gelbbereich)m-17525 nm (Rotbereich)m-15620 nm (Blaubereich)m-13 Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.(2) Die Anforderung an Phosphor, gesamt, gilt nicht für das Abwasser aus dem Einsatz von organischen Phosphorverbindungen zur Flammfestausrüstung.</p>\n<p class=\"lf-p\">DAnforderungen an das Abwasser vor Vermischung(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-Mischprobemg/lAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)0,5Sulfid, leicht freisetzbar1Chrom, gesamt0,5Kupfer0,5Nickel0,5Zink2Zinn2 Die Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.(2) Abwasser aus den nachfolgenden Bereichen darf keine höhere Schadstofffracht enthalten, als die Fracht, die sich aus den folgenden Konzentrationswerten und dem aus dem Teil B abgeleiteten Abwasservolumenstrom ergibt: Chrom, gesamtKupferNickel mg/lmg/lmg/lRestfarbklotzflotten0,50,50,5Färbeflotten von mehr als 3 %igen Ausziehfärbungen und weniger als 70% Fixierrate0,50,50,5Restdruckpasten, nicht wiederverwendbar0,50,50,5 Der Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen.(3) Bei der kontinuierlichen Vorbehandlung von Wirk-/Maschenware aus Synthesefasern oder Fasergemischen mit überwiegendem Synthesefaseranteil ist im Abwasser eine Konzentration an Kohlenwasserstoffen, gesamt, von 20 mg/l einzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">EAnforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls(1) Das Abwasser darf nicht enthalten 1.chlororganische Carrier (Färbebeschleuniger),2.Chlor abspaltende Bleichmittel, ausgenommen Natriumchlorit zum Bleichen von Synthesefasern,3.freies Chlor aus dem Einsatz von Natriumchlorit,4.Arsen, Quecksilber und ihre Verbindungen sowie zinnorganische Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungsmittel,5.Alkylphenolethoxylate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,6.Chrom VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefelfarbstoffe und Küpenfarbstoffe,7.EDTA, DTPA und Phosphonate aus dem Einsatz als Enthärter im Brauchwasser,8.nicht angewandte, unverbrauchte Reste von Chemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln und9.Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken.(2) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.(3) Die Konzentration an Chrom VI im Abwasser darf einen Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">FAnforderungen für vorhandene EinleitungenFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen: 1.Die Anforderungen nach Teil D Abs. 2 für die Färbeflotten von mehr als 3-prozentigen Ausziehfärbungen und weniger als 70 Prozent Fixierrate sowie Teil E Abs. 1 Nr. 9 finden keine Anwendung.2.Für den AOX gilt abweichend von Teil D Abs. 1 ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe.3.Für Kupfer gilt abweichend von Teil D Abs. 1 und 2 ein Wert von 1 mg/l.</p>\n<p class=\"lf-p\">AbwVAnhang 39Nichteisenmetallerzeugung(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1294 – 1297)</p></div>", "next": 239493}