Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print *
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Mediengestalter Digital und Print.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Zwischenprüfung und der Abschluss- oder Gesellenprüfung.
- Die Prüfungsbereiche und deren Gewichtung für die Abschlussprüfung in verschiedenen Fachrichtungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print.
- Ausbildende in diesem Beruf.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in fachrichtungsübergreifende und berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in vier Fachrichtungen (Projektmanagement, Designkonzeption, Printmedien, Digitalmedien) vertieft werden.
- Eine Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt und umfasst zwei Prüfungsbereiche.
- Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt und beinhaltet je nach Fachrichtung vier Prüfungsbereiche.
Gesetzestext
Obsah (47)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 38§ 39§ 40§ 41§ 42§ 43§ 44§ 45§ 46§ 47Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und PrintSonstV ersetzt V 806-22-1-82 v. 26.4.2013 I 1173 (Dig/PrintMedAusbV 2013)Diese Rec
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2023 +++)
EingangsformelAuf Grund –des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) sowie–des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom
- November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist,verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 6Zeitpunkt§ 7Inhalt§ 8Prüfungsbereiche§ 9Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren“§ 10Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“ Abschnitt 3Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Projektmanagement§ 11Zeitpunkt§ 12Inhalt§ 13Prüfungsbereiche§ 14Prüfungsbereich „Projekte planen und umsetzen“§ 15Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“§ 16Prüfungsbereich „Medien produzieren“§ 17Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 19Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 4Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Designkonzeption§ 20Zeitpunkt§ 21Inhalt§ 22Prüfungsbereiche§ 23Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen“§ 24Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“§ 25Prüfungsbereich „Medien produzieren“§ 26Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 27Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 28Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 5Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Printmedien§ 29Zeitpunkt§ 30Inhalt§ 31Prüfungsbereiche§ 32Prüfungsbereich „Printmedien gestalten und technisch umsetzen“§ 33Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“§ 34Prüfungsbereich „Medien produzieren“§ 35Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 36Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 37Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 6Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Digitalmedien§ 38Zeitpunkt§ 39Inhalt§ 40Prüfungsbereiche§ 41Prüfungsbereich „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen“§ 42Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“§ 43Prüfungsbereich „Medien produzieren“§ 44Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 45Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 46Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 7Schlussvorschriften§ 47Inkrafttreten, Außerkrafttreten AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Mediengestalters Digital und Print und der Mediengestalterin Digital und Print wird staatlich anerkannt nach 1.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und2.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 40 Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen) der Handwerksordnung.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6Zeitpunkt
§ 7Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren“ und2.„Medienprodukte gestalten und realisieren“.
§ 9Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren“
§ 10Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“
030Abschnitt 3
Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Projektmanagement
§ 11Zeitpunkt
§ 12Inhalt
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, B und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, B und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13Prüfungsbereiche
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Projekte planen und umsetzen“,2.„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,3.„Medien produzieren“ und4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 14Prüfungsbereich „Projekte planen und umsetzen“
§ 15Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“
§ 16Prüfungsbereich „Medien produzieren“
§ 17Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- ][Text: mit 50 Prozent,]-->„Projekte planen und umsetzen“mit 50 Prozent,
- ][Text: mit 20 Prozent,]-->„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“mit 20 Prozent,
- ][Text: mit 20 Prozent ]-->„Medien produzieren“mit 20 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
§ 19Mündliche Ergänzungsprüfung
040Abschnitt 4
Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Designkonzeption
§ 20Zeitpunkt
§ 21Inhalt
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, C und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, C und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 22Prüfungsbereiche
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Designkonzepte entwickeln und erstellen“,2.„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,3.„Medien produzieren“ und4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 23Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen“
§ 24Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“
§ 25Prüfungsbereich „Medien produzieren“
§ 26Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 27Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- ][Text: mit 50 Prozent,]-->„Designkonzepte entwickeln und erstellen“mit 50 Prozent,
- ][Text: mit 20 Prozent,]-->„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“mit 20 Prozent,
- ][Text: mit 20 Prozent ]-->„Medien produzieren“mit 20 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
§ 28Mündliche Ergänzungsprüfung
050Abschnitt 5
Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Printmedien
§ 29Zeitpunkt
§ 30Inhalt
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich entsprechend der gewählten Wahlqualifikation auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, D, E und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, D, E und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 31Prüfungsbereiche
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Printmedien gestalten und technisch umsetzen“,2.„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,3.„Medien produzieren“ und4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 32Prüfungsbereich „Printmedien gestalten und technisch umsetzen“
§ 33Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“
§ 34Prüfungsbereich „Medien produzieren“
§ 35Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 36Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- ][Text: mit 50 Prozent,]-->„Printmedien gestalten und technisch umsetzen“mit 50 Prozent,
- ][Text: mit 20 Prozent,]-->„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“mit 20 Prozent,
- ][Text: mit 20 Prozent ]-->„Medien produzieren“mit 20 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
§ 37Mündliche Ergänzungsprüfung
060Abschnitt 6
Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Digitalmedien
§ 38Zeitpunkt
§ 39Inhalt
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich entsprechend der gewählten Wahlqualifikation auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, F, G und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, F, G und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 40Prüfungsbereiche
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen“,2.„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,3.„Medien produzieren“ und4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 41Prüfungsbereich „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen“
§ 42Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“
§ 43Prüfungsbereich „Medien produzieren“
§ 44Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 45Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- ][Text: mit 50 Prozent,]-->„Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen“mit 50 Prozent,
- ][Text: mit 20 Prozent,]-->„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“mit 20 Prozent,
- ][Text: mit 20 Prozent ]-->„Medien produzieren“mit 20 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
§ 46Mündliche Ergänzungsprüfung
070Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 47Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print vom
- April 2013 (BGBl. I S. 1173), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Februar 2016 (BGBl. I S. 175) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 128, S. 18 - 32) Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Auftragsunterlagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf Vollständigkeit prüfenb)medienspezifische Besonderheiten in Planungs- und Organisationsprozessen berücksichtigenc)technische Umsetzbarkeit des Auftrags prüfen sowie bei Bedarf Lösungsschritte vorschlagen und einleitend)Teilaufgaben für den Arbeitsprozess definieren und deren Umsetzung überprüfene)Aufgaben im Team planen, abstimmen und bearbeitenf)Termine strukturieren, planen und kontrolliereng)Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe dokumentierenh)digitales Auftragsmanagement während des gesamten Arbeitsprozesses berücksichtigeni)Datenorganisation planen und Daten auftragsspezifisch strukturierenj)automatisierte Workflow-Strukturen und Skripte anwenden und Hotfolder einsetzenk)Ergebnisse von Arbeitsprozessen überprüfen und bei Bedarf Maßnahmen zur Korrektur der Workflow-Automation einleiten162Gestalten von Medien (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Kreativitätstechniken auswählen und anwendenb)Gestaltungsideen unter Berücksichtigung der Anforderungen von Kundinnen und Kunden und der Bedürfnisse von Mediennutzerinnen und -nutzern entwickeln und bewertenc)Grundlagen der grafischen Gestaltung, der Bildgestaltung, der Farbgestaltung, der typografischen Gestaltung, der Gestaltung von Flächen und von Gestaltungsrastern anwendend)Gestaltungsentwürfe für verschiedene Medien anfertigen und anhand von Produktmustern und Prototypen darstellene)Gestaltungskonzepte anwendenf)gestaltete Medienprodukte beurteilen und optimieren20g)Grundlagen der räumlichen Gestaltung und der Bewegtbildgestaltung anwendenh)Layouts mittels Typografie, Bild-, Grafik- und Farbkompositionen entwickelni)Gestaltungskonzepte entwickeln63Erstellen, Bearbeiten und Beurteilen von Bild- und Grafikdaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Bild- und Grafikmaterial auf technische Verwendbarkeit entsprechend ihrem Verwendungszweck prüfen und bei Eignung übernehmenb)digitale Daten übernehmen, Farbprofilierung überprüfen sowie Farbkonvertierung berücksichtigenc)Grafikdaten erstellen, Vorlagen vektorisieren und optimierend)Vorlagen erstellen und pixelbasiert aufbereiten, Bildausschnitte festlegen und Formatanpassungen durchführene)ersetzende und ergänzende Retuschen an Bilddaten ausführenf)Bildinhalte maskieren und freistelleng)Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck in Kontrast, Helligkeit und Farbigkeit anpassenh)Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen124Erstellen ausgabespezifischer Produktionsdaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)eingehende Daten auf Vollständigkeit und Eignung anhand der Auftragsvorgaben prüfenb)Daten für die medienübergreifende Nutzung erstellen, aufbereiten und dabei Farbräume und Farbsysteme anwenden sowie Dateigrößen berücksichtigenc)Daten- und Dateiformate prüfen und Daten für verschiedene Anwendungsbereiche anpassen, einsetzen und ausgebend)Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren und bei Abweichungen korrigierene)Arbeitsergebnisse entsprechend den Standards und Normen kontrollieren und optimieren18f)Datenformate und Metadaten nutzen und verwalteng)Datenbanken zur Verwaltung von Mediendaten nutzenh)Farben für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung definieren und konvertieren, dabei ausgabenspezifische Standards und Normen anwendeni)Daten für unterschiedliche Ausgabemedien und Systemplattformen erzeugenj)medienspezifische Vorgaben anwenden und umsetzen85Planen und Organisieren von Projekten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Zielvorgaben festlegen und Zuständigkeiten definierenb)Methoden des Projektmanagements auswählen und einsetzenc)interne und externe Leistungen definieren, abstimmen und kontrollierend)Meilensteine, Teilaufgaben sowie Termine planen und überwachene)Zeit- und Qualitätsvorgaben prüfen und kostenbewusst berücksichtigen 12f)Abstimmungs- und Präsentationstermine planen und organisiereng)Projekte im Verlauf und abschließend dokumentierenh)digitale Werkzeuge für das Projektmanagement einsetzen Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung ProjektmanagementLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Analysieren von Bedarfen und auftragsbezogenes Beraten (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Kundenwünsche und -bedarfe ermitteln, mit internem Leistungsangebot abgleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableitenb)Auftragsanforderungen von Kundinnen und Kunden analysierenc)Erfolgsfaktoren mit Kundinnen und Kunden definierend)Kundinnen und Kunden über gestalterische und technische Alternativen informieren und beratene)zeitlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Rahmen mit Kundinnen und Kunden abstimmen und festlegenf)Auftragsumfang mit Kundinnen und Kunden definiereng)Auftragsunterlagen ausarbeitenh)Kundenkommunikation nachbereiten und dokumentieren92Entwickeln von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Marketingstrategie mit Kundinnen und Kunden abstimmen und Kommunikationsziele definierenb)Marktanalysen und Marktforschungsergebnisse für Kundinnen und Kunden auswertenc)Zielgruppen mit Kundinnen und Kunden abgleichen und Zielgruppenprofile erstellend)Marketingmaßnahmen und Medieneinsatz unter Berücksichtigung der Zielgruppenprofile konzipierene)Marketingmaßnahmen terminieren und budgetieren103kaufmännisches Bearbeiten von Aufträgen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Kostenarten erfassen und Kostenstellen zuordnenb)Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen und auswertenc)Angebotskalkulationen anhand von Kosten- und Leistungssätzen erstellend)Angebote erstellen und Verträge unterschriftsreif vorbereitene)Eingangsrechnungen prüfen und Ausgangsrechnungen erstellenf)Nachkalkulationen und Soll-Ist-Vergleich durchführeng)Ergebnisse für die kaufmännische Steuerung und Kontrolle aufbereiten104Präsentieren von Angeboten und Konzepten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Ideen für Präsentationen entwickeln und umsetzenb)Präsentationsmedien auswählenc)Präsentationstechnik in Betrieb nehmend)Projektkonzepte und Angebote präsentieren und erläuterne)Präsentationen reflektieren85Konzipieren, Durchführen und Abschließen von Projekten (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Projektkonzepte erstellenb)Projekte durchführen, dabei Eigen- und Fremdleistungen koordinierenc)qualitätssichernde Maßnahmen festlegend)Projektdurchführung in Bezug auf Personal, Sachmittel, Termine und Kosten steuern, dabei Zusammenhänge technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte berücksichtigene)Anforderungs- und Kostenänderungen ermittelnf)bei Abweichungen im Projektablauf Beteiligte informieren und Lösungsalternativen erarbeiteng)Zielerreichung kontrollieren und Projekt abschließen15 Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung DesignkonzeptionLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Analysieren von Kundenaufträgen und gestalterischen Bedarfen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Kundenwünsche, -bedarfe und Auftragsumfang ermitteln und mit internem Leistungsangebot abgleichenb)Zielgruppen und Kommunikationsziele definierenc)konkrete Aufgabenstellungen definieren und Umfang, technische Anforderungen und wirtschaftliche Rahmenbedingungen abstimmen und festlegend)Kundinnen und Kunden über gestalterische und technische Möglichkeiten und Alternativen informieren und beratene)mögliche Fremdleistungsangebote berücksichtigen und Umfang, technische Anforderungen und wirtschaftliche Rahmenbedingungen mit Kundinnen und Kunden abstimmen und festlegenf)zeitlichen und organisatorischen Projektablauf mit Kundinnen und Kunden abstimmen und festlegeng)mit Kundinnen und Kunden getroffene Abstimmungen und Entscheidungen dokumentieren82Entwickeln von Ideen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Ideen unter Einsatz von Kreativitätstechniken und -methoden, auch im Team, entwickeln, sammeln und bewertenb)Ideen auf medienspezifische, technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit prüfenc)Gestaltungsideen und -varianten entwickeln und visualisieren 14d)konkrete Gestaltungsideen verschriftlichen und begründene)mit Kundinnen und Kunden Zwischenergebnisse abstimmen und dokumentieren3Visualisieren von Entwürfen und Prototypen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Logos, Piktogramme, Wort- und Bildmarken sowie Signets unter Berücksichtigung von Symbolik, Semantik, medienspezifischer Anwendbarkeit und inhaltlicher Aussage auf der Basis der Zwischenergebnisse entwickelnb)Bildmotive gestalterisch unter Berücksichtigung von Bildsprache, Bildaussage, Bildwirkung und medienspezifischer Anwendung bearbeitenc)fotografische Umsetzungen von Bildideen unter Berücksichtigung von Bewegung, Dynamik, Ausdruck, Effekten, Licht und Schatten inszenierend)Bewegtbild- und Animationsideen unter Berücksichtigung von Dauer, Bildsequenzen, Bildszenen, Bildausschnitten, Effekten und Vertonungen visualisierene)Gestaltungsideen durch 3D-Visualisierungen unter Berücksichtigung von Form, Textur, Lichtsituation, Raum und Komposition darstellenf)Gestaltungsideen durch immersive Visualisierungen unter Berücksichtigung von Objekten, Lichtsituation, Raum und Komposition darstellen144Entwickeln und Präsentieren von Designkonzepten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)Designkonzepte ganzheitlich und medienübergreifend entwickeln und visualisierenb)Designkonzepte im Team analysieren, bewerten, abstimmen und anpassenc)Designkonzepte mit Kundenvorgaben, Aufgabenstellungen und Auftragszielen abgleichend)Designkonzepte inhaltlich begründen und verschriftlichene)Methodiken und Techniken für Kundenpräsentationen festlegenf)Kundenpräsentationen strukturieren und präsentationsreif ausarbeiteng)Präsentationsgespräche führen und moderierenh)Präsentationsergebnisse nachbereiten, auswerten und Entscheidungsprozesse und Änderungen dokumentiereni)Designkonzepte entsprechend den Präsentationsergebnissen anpassen, optimieren und mit Kundinnen und Kunden final abstimmen105Vorbereiten der Umsetzung von Designkonzepten (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Entwürfe der Medienprodukte entsprechend dem Designkonzept für die Umsetzung vorbereiten, anpassen und optimierenb)Fremdleistungsbedarf im Hinblick auf Anforderungen und Kosten festlegen und Leistungserbringung koordinierenc)Maßnahmen zur Qualitätssicherung festlegen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren6 Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung PrintmedienLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Aufbereiten von Produktionsdaten für unterschiedliche Druckverfahren (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)medienspezifische, medienneutrale und medienübergreifende Produktionsprozesse planen und auftragsspezifisch ausführenb)Eingangsdaten in den Workflow übernehmenc)Automatisierungspotenziale im Produktionsprozess erkennen und Automatisierungen nutzend)Daten für ausgewählte Produktionsprozesse überprüfen und aufbereitene)PDF/X-Standards auswählen und anwendenf)Prüfkriterien für den Datencheck in einem Profil festlegen und anwendeng)Arbeitsergebnisse kontrollieren, Korrekturen ausführen, Prüfdrucke inklusive Kontrollelemente erstellen und mit Kundinnen und Kunden abstimmenh)Ausschießschemata und -formen für Ausgabeprozesse entsprechend den Druckverfahren planen und umsetzeni)Revisionsmuster erstellen, kontrollieren und freigeben lassen122Anwenden von Farbmanagement (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Farbprofile in das Betriebssystem implementierenb)Überprüfung und Kalibrierung der Arbeitsgeräte vornehmenc)Voreinstellungen des Farbmanagements in Hardware und in Anwendungsprogrammen überprüfen, anpassen sowie auftragsspezifisch und verfahrensbedingt vornehmend)standard- und kundenspezifische Farbprofile auswählen und anwenden, dabei standardisierte Ausgabebedingungen beachtene)bei Profilkonvertierungen Methoden der Farbumfangsanpassung bewerten und anwendenf)Geräteverbindungsprofile anwenden und verfahrensbedingt anpassen, dabei Separationseinstellungen berücksichtigen103Umsetzen von Qualitätssicherung (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Qualitätssicherungsmaßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei Richtlinien, Standards und Normen beachtenb)mediengerechte Kontrollverfahren zur Qualitätssicherung einsetzen, dabei Kontrollelemente integrierenc)Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und auf Umsetzung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und korrigieren, dabei Prüfsysteme einsetzend)Qualitätsabweichungen beim Soll-Ist-Vergleich bewerten und Maßnahmen zu deren Behebung einleitene)Produktionsdaten und Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren 10f)Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Arbeitsgeräte und Systeme durchführen und Maßnahmen umsetzen, um eine Referenzsituation für eine konstante Produktion sicherzustellen Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen der Fachrichtung PrintmedienLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Produzieren von Medienprodukten in konventionellen Druckverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Druckverfahren auswählen, Arbeitsabläufe festlegen und Arbeitsschritte planenb)Daten auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen, dabei Standards berücksichtigen und Korrekturen durchführenc)Auftrags- und Produktionsdaten importierend)Ausschießschemata auswählen und modifizieren, Seitenpositionen festlegen, Kontrollelemente integrierene)Korrekturen nach Revisionsmustern ausführenf)Einstellungen der Ausgabesysteme kontrollieren und anpassen, Standardisierungen für die digitale Ausgabe berücksichtigen und Druckformen herstelleng)Druckformen auf Vollständigkeit und Eignung für den Druckprozess visuell und messtechnisch prüfen und Korrekturen vornehmenh)Anlagen warten und pflegen, Systeme linearisieren und kalibrieren202Produzieren mit personalisierten und variablen Daten im Digitaldruck (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)Fertigungsverfahren auswählen, Arbeitsabläufe festlegen und Arbeitsschritte planenb)Daten auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen, dabei Standards berücksichtigenc)Personalisierungsvorgaben für Druckaufträge prüfen, vorbereiten und korrigierend)Druckaufträge mit variablen Daten unter Berücksichtigung von Auftragsparametern verknüpfen und Ergebnisse prüfene)Daten an die Eingabeeinheit übergeben und Druckaufträge für den Druckprozess bereitstellenf)Druckmaschinen für den Ausgabeprozess vorbereiten, dabei qualitätssichernde Maßnahmen durchführeng)Korrekturen nach Revisionsmuster ausführenh)Druckaufträge ausgebeni)Arbeitsergebnisse auf Einhaltung von Qualitätsstandards und Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und korrigierenj)Druckmaschinen pflegen und warten, Systeme linearisieren und kalibrieren203Erstellen von Reinzeichnungen (§ 4 Absatz 6 Nummer 3)a)Datenmaterial sichten, ordnen und aufbereitenb)Corporate-Design-Vorgaben beachtenc)Satzspiegel definieren, Grundlinienraster anwenden und Texte strukturierend)Bild- und Grafikdaten für das gewählte Druckverfahren anpassene)Fonts auswählen, Absatz- und Zeichenformate anwenden, Textumbrüche überarbeiten, passende Glyphen verwenden, dabei Makro- und Mikrotypografie berücksichtigenf)Tabellen entsprechend ihrer Inhalte strukturieren und erstelleng)Korrekturlesen und Korrekturen ausführenh)Adaptionen von bestehenden Masterdateien durchführeni)Dateien für Veredelungen produktionsgerecht anlegenj)Skripte und automatisierte Datenablagen modifizieren und einsetzenk)Metadaten für Datenmanagement verwenden204Erstellen von Fotografien und Videos (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)a)Motive und Aufnahmearten nach Verwendungszweck auswählen und Motivaufbau vorbereitenb)Belichtungsmöglichkeiten, Ausleuchtungen und unterschiedliche Lichtarten einsetzen und Belichtungsmessungen durchführenc)Bewegungen und Schärfentiefen bei der Aufnahme berücksichtigend)Objektive unter Beachtung des geplanten Motivaufbaus auswählene)Filter beurteilen, auswählen und einsetzenf)Aufnahmen nach Konzeptvorgaben erstellen, Ergebnisse kontrollieren und nachbearbeiteng)kurze Video- und Tonaufnahmen planen, nach Konzept- und StoryboardVorgaben umsetzen und nachbearbeiten205Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern (§ 4 Absatz 6 Nummer 5)a)3D-Objekte erstellen, dabei Oberflächeneigenschaften der Referenzmaterialien analysierenb)material- und oberflächenspezifische Bildinformationen erzeugenc)Materialien für 3D-Objekte definieren, aufbringen und optimierend)3D-Inszenierungen aufbereiten und 3D-Objekte und Beleuchtung integrierene)Kamera setzen und Szenerie aufbauenf)Licht- und Schattentypen unterscheiden, anwenden und szenenspezifische Beleuchtung erstelleng)Bildausgabe definieren, Art und Qualität von Bildberechnungen festlegen, testen und ergebnisorientiert einsetzen 20h)Objektbewegungen erzeugen, Kamerafahrten inszenieren und Objektparameter zeitbezogen veränderni)Ausgabeprozesse durchführen, dabei Ergebnisse kontrollieren und optimierenj)Postproduktion für die Bildaufbereitung durchführen, insbesondere Mehr-Ebenen-Techniken anwenden6Produzieren von crossmedialen Medien (§ 4 Absatz 6 Nummer 6)a)Entwürfe von Medienprodukten für analoge und digitale Medien erstellenb)Texte übernehmen und bearbeitenc)Bilder, Grafiken, Bewegtbild und Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten übernehmen, prüfen, bearbeiten und erstellend)Entwürfe medienspezifisch ausarbeiten und dabei spezifische Farbprofile beachten und einsetzene)finale Versionen analoger und digitaler Medienprodukte unter Berücksichtigung von Kunden-, Norm- und Qualitätsvorgaben erstellenf)Produktionsdaten optimieren, dokumentieren und archivieren20 Abschnitt F: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung DigitalmedienLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
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- Monat12341Gestalten von Digitalmedien (§ 4 Absatz 7 Nummer 1)a)gestalterische Formensprache für Digitalmedien entwickeln und anwendenb)spezifische Regeln der Makro- und Mikrotypografie anwenden sowie technische Gegebenheiten von Fonts im digitalen Raum berücksichtigenc)Gestaltung der Benutzerführung auf Zielgruppen abstimmend)Gestaltung auf technische Möglichkeiten und unterschiedliche Ausgabeauflösungen von Ausgabemedien abstimmene)2D-Animationen entwerfenf)Aspekte der Benutzerfreundlichkeit sowie Vorgaben zur Barrierefreiheit berücksichtigeng)Datenformate für Ausgabemedien bestimmen und einsetzen82Strukturieren und Programmieren von Digitalmedien (§ 4 Absatz 7 Nummer 2)a)Navigationsstrukturen unterscheiden und Leistungsmerkmale beurteilenb)digitale Produkte strukturieren, Strukturen darstellen und dokumentierenc)Inhalte digitaler Produkte in einer Seitenbeschreibungssprache umsetzend)Layouts mit Cascading Style Sheets umsetzene)Einsatzmöglichkeiten und Leistungsmerkmale von Skript- und Programmiersprachen beurteilen, Sprachen auswählen und einsetzenf)Effekte in Skriptsprachen umsetzen, Ein- und Ausgaben erstellen und mit Skriptsprachen auswerteng)Skriptbibliotheken zur standardisierten Medienproduktion nutzen und pflegenh)Skript- oder Programmiersprachen zur Automatisierung von Prozessen einsetzeni)2D-Animationen medienspezifisch umsetzenj)Content-Management-Systeme zur Gestaltung und Pflege von digitalen Medienprodukten konfigurieren und administrieren143Erstellen von Prototypen und Steuern von Ausgabeprozessen (§ 4 Absatz 7 Nummer 3)a)funktionale Prototypen skript-, programmier- oder toolbasiert umsetzenb)Inhalte, Nutzererlebnis und Interaktionsdesigns in Prototypen einbindenc)Prototypen testen und Ergebnisse in die Weiterentwicklung einfließen lassend)Prototypen in die Produktionsphase überführen und im Rahmen eines agilen Prozesses weiter- oder neu entwickelne)Finalisierung von Produkten vorbereiten und dabei die Einhaltung von Kunden- und Qualitätsvorgaben, insbesondere mithilfe von Tests, sicherstellenf)Produkte übergeben und ausgeben, Übergabe- und Ausgabeprozesse dokumentiereng)Daten und Dokumentationen der Produktion zur internen Wiederverwendung optimieren und archivieren10 Abschnitt G: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen der Fachrichtung DigitalmedienLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
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- Monat12341Produzieren von interaktiven Medien (§ 4 Absatz 8 Nummer 1)a)Storyboards erstellen und Interaktionsmöglichkeiten visualisierenb)Interaktionsmöglichkeiten und Bedienelemente für Nutzerinnen und Nutzer gestalterisch und funktional erstellenc)interaktive Medienelemente mittels Skript- oder Programmiersprachen erstellend)Effekte und Animationen skript-, programmier- oder toolbasiert umsetzene)Autorenprogramme nach Anwendungsbereichen und Leistungsmerkmalen auswählen20f)Entwürfe skript-, programmier- oder toolbasiert innerhalb des ausgewählten Autorenprogramms umsetzeng)Ergebnisse für Ausgabemedien testen, optimieren und integrieren2Produzieren von audiovisuellen Medien (§ 4 Absatz 8 Nummer 2)a)Bild- und Tonmaterial sichten, ordnen, auftragsbezogen zusammenführen und Norm- und Formatumwandlungen vornehmenb)Bewegtbild- und Animationsideen unter Berücksichtigung von Dauer, Bildsequenzen, Filmszenen, Bildausschnitten, Effekten und Vertonung visualisierenc)Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen und bearbeitend)Bewegtbildaufnahmen nach redaktionellen Vorgaben sowie nach technischen und gestalterischen Gesichtspunkten bearbeitene)Schrift und Typografie unter Berücksichtigung von Bewegung, Dynamik, Schnitt, Licht und Schatten erstellen und inszenierenf)visuelle Effekte nach redaktionellen Vorgaben sowie nach technischen und gestalterischen Gesichtspunkten erstelleng)Komponenten zusammenführen und Postproduktion durchführenh)finale Daten für die Medienausgabe prüfen, codieren und audiovisuelles Medium erstellen203datenbankgestütztes Produzieren von Medien (§ 4 Absatz 8 Nummer 3)a)Content-Management-Systeme beurteilen und für die Medienproduktion auswählenb)Datenbankanwendungen nach Kundenvorgaben anpassenc)Daten und Medien unterschiedlicher Formate aufbereiten und in vorhandene Systeme importierend)Datenbanken neu anlegen und verwaltene)Daten strukturieren und Datenbankstrukturen festlegenf)Datensätze erstellen, bearbeiten und löschen sowie Daten mittels Skript- oder Programmiersprachen abfrageng)Abfrageergebnisse in Form von Infografiken und Diagrammen darstellenh)Zugriffsmöglichkeiten festlegen und implementiereni)Datenbanksysteme testen, optimieren und zur Wiederverwendung archivierenj)eingesetzte Systeme und Daten gegen Datenverlust schützen204Erstellen von Fotografien und Videos (§ 4 Absatz 8 Nummer 4)a)Motive und Aufnahmearten nach Verwendungszweck auswählen und Motivaufbau vorbereitenb)Belichtungsmöglichkeiten, Ausleuchtungen und unterschiedliche Lichtarten einsetzen und Belichtungsmessungen durchführenc)Bewegungen und Schärfentiefen bei der Aufnahme berücksichtigend)Objektive unter Beachtung des geplanten Motivaufbaus auswählene)Filter beurteilen, auswählen und einsetzenf)Aufnahmen nach Konzeptvorgaben erstellen, Ergebnisse kontrollieren und nachbearbeiteng)kurze Video- und Tonaufnahmen planen, nach Konzept- und Storyboard-Vorgaben umsetzen und nachbearbeiten205Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern (§ 4 Absatz 8 Nummer 5)a)3D-Objekte erstellen, dabei Oberflächeneigenschaften der Referenzmaterialien analysierenb)material- und oberflächenspezifische Bildinformationen erzeugenc)Materialien für 3D-Objekte definieren, aufbringen und optimierend)3D-Inszenierungen aufbereiten und 3D-Objekte und Beleuchtung integrierene)Kamera setzen und Szenerie aufbauenf)Licht- und Schattentypen unterscheiden und anwenden und szenenspezifische Beleuchtung erstelleng)Bildausgabe definieren, Art und Qualität von Bildberechnungen festlegen, testen und ergebnisorientiert einsetzenh)Objektbewegungen erzeugen, Kamerafahrten inszenieren und Objektparameter zeitbezogen veränderni)Ausgabeprozess durchführen, dabei Ergebnisse kontrollieren und optimierenj)Postproduktion für die Bildaufbereitung durchführen, dabei insbesondere Mehr-Ebenen-Techniken anwenden206Produzieren von crossmedialen Medien (§ 4 Absatz 8 Nummer 6)a)Entwürfe von Medienprodukten für analoge und digitale Medien erstellenb)Texte übernehmen und bearbeitenc)Bilder, Grafiken, Bewegtbild und Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten übernehmen, prüfen, bearbeiten und erstellend)Entwürfe medienspezifisch ausarbeiten und dabei spezifische Farbprofile beachten und einsetzene)finale Versionen analoger und digitaler Medienprodukte unter Berücksichtigung von Kunden-, Norm- und Qualitätsvorgaben erstellenf)Produktionsdaten optimieren, dokumentieren und archivieren20 Abschnitt H: fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 9 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläuternwährend der gesamten Ausbildung2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 9 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 9 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 9 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
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- Monat5Kommunizieren und Kooperation fördern (§ 4 Absatz 9 Nummer 5)a)Gespräche situations- und adressatengerecht führen sowie deren Ergebnisse dokumentierenb)interne und externe Kundinnen und Kunden lösungsorientiert beratenc)Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und der Zusammenarbeit praktizieren sowie kulturelle Identitäten berücksichtigend)zielgerichtet sachbezogen kommunizieren und kooperieren, dabei mit Konflikten umgehene)Fachliteratur nutzen, Fachinformationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in englischer Sprachef)Arbeitsweise reflektieren, bewerten und dokumentiereng)Verbesserungsvorschläge einbringenh)eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwenden66Einhalten der rechtlichen Grundlagen der Medienproduktion (§ 4 Absatz 9 Nummer 6)a)rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungsprozess einhalten, insbesondere aa)Urheberrechte und verwandte Schutzrechtebb)Nutzungs- und Verwertungsrechtecc)Persönlichkeitsrechtedd)Datenschutz und Datensicherheitb)Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Medien beachten6