📄 Gesetzestext
ReNoPatAusbV 2015ReNoPatAusbV2014-08-29BGBl I2014, 1490ReNoPat-AusbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur PatentanwaltsfachangestelltenStandGeändert durch Art. 10 G v. 24.6.2022 I 959SonstErsetzt V 806-21-1-147 v. 23.11.1987 I 2392 (ReNoPatAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++)
ReNoPatAusbV 2015ReNoPatAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
ReNoPatAusbV 2015ReNoPatAusbV§ 1Staatliche Anerkennung der AusbildungsberufeDie Ausbildungsberufe Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte, Notarfachangestellter und Notarfachangestellte, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sowie Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
ReNoPatAusbV 2015ReNoPatAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungenDie Berufsausbildungen dauern jeweils drei Jahre.
ReNoPatAusbV 2015ReNoPatAusbV§ 3Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildungen sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildungen ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
ReNoPatAusbV 2015ReNoPatAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildungen, Ausbildungsberufsbilder(1) Die Berufsausbildungen gliedern sich in 1.berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Ausbildungsberufes sowie3.berufsübergreifende integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind 1.Mandanten- oder Beteiligtenbetreuung a)Mandanten- oder beteiligtenorientierte Kommunikation und serviceorientierte Betreuungb)Konferenz- und Besprechungsmanagementc)Fachbezogene Anwendung der englischen Sprache2.Büro- und Arbeitsorganisation a)Betriebs- und Arbeitsabläufe; Qualitätssicherungb)Büro- und Verwaltungsarbeiten; Aktenverwaltung und Dokumentationc)Fristen- und Terminmanagementd)Arbeiten im Teame)Textgestaltungf)Informations- und Kommunikationssystemeg)Elektronischer Rechtsverkehrh)Datenschutz und Datensicherheit3.Rechnungswesen und -kontrolle a)Rechnungs- und Finanzwesen; Zahlungsverkehrb)Aktenbuchhaltung4.Gesetze und Verordnungen in der Rechtspflege a)Handhabung von Gesetzen und Verordnungen; Europarechtb)Zivilrecht aa)Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechtsbb)Schuld- und Sachenrechtcc)Handels- und Gesellschaftsrechtc)Zivilverfahrensrecht; Zwangsvollstreckungsrecht.
(3) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte sind 1.Zivilrechtliches Mandat a)Rechtsanwendung im Bereich des bürgerlichen Rechtsb)Rechtsanwendung in den Bereichen des Wirtschafts- und Europarechtsc)Rechtsanwendung im Bereich des Zivilprozesses2.Zwangsvollstreckungsrechtliches Mandat3.Vergütung und Kosten im zivilrechtlichen Mandat a)Vergütungsgrundsätzeb)Vergütung im Zivilprozessc)Vergütung in Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahrend)Vergütung in der Zwangsvollstreckunge)Kostentragung und Kostenfestsetzungf)Gerichtskosten4.Zahlungsverkehr.
(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Notarfachangestellter und Notarfachangestellte sind 1.Notariatsgeschäfte a)Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts und des Zivilverfahrensrechtsb)Rechtsanwendung im Bereich des Liegenschaftsrechtsc)Rechtsanwendung in den Bereichen des Familien- und Erbrechtsd)Rechtsanwendung in den Bereichen des Handels- und Gesellschaftsrechts2.Notarielles Berufs- und Verfahrensrecht a)Stellung und Amtspflichten des Notarsb)Urkundswesenc)Verwahrungsgeschäfte3.Kostenrecht4.Elektronischer Rechtsverkehr im Notariat.
(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sind 1.Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts2.Rechtsanwendung in den Bereichen des Zivilprozesses und der Zwangsvollstreckung3.Notariatsgeschäfte a)Rechtsanwendung im Bereich des Liegenschaftsrechtsb)Rechtsanwendung in den Bereichen des Familien- und Erbrechtsc)Rechtsanwendung im Bereich des Registerrechts4.Vergütung und Kosten a)Anwaltsvergütungb)Notarkostenc)Gerichtskosten5.Elektronischer Rechts- und Zahlungsverkehr6.Notarielles Berufs- und Verfahrensrecht.
(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte sind 1.Grundlagen des Rechts des geistigen Eigentums2.Nationaler gewerblicher Rechtsschutz a)Nationale gesetzliche Vorschriftenb)Anmeldung nationaler gewerblicher Schutzrechtec)Erteilungs- und Eintragungsverfahrend)Rechtsmittel und Rechtsbehelfe3.Internationaler, regionaler und europäischer gewerblicher Rechtsschutz a)Internationale Zusammenarbeitb)Anmeldung gewerblicher Schutzrechte auf Grund internationaler, regionaler und europäischer Verträge und Abkommenc)Anmeldung gewerblicher Schutzrechte im Auslandd)Erteilungs- und Eintragungsverfahrene)Rechtsmittel und Rechtsbehelfe4.Büro- und Verwaltungsaufgaben im gewerblichen Rechtsschutz a)Fristenmanagementb)Aufrechterhaltung und Umschreibung von Schutzrechten5.Verfahren nach Erteilung oder Eintragung von Schutzrechten a)Erstinstanzliche Verfahrenb)Rechtsmittel und Rechtsbehelfe6.Vergütungs- und Kostenrecht.
(7) Berufsübergreifende integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind 1.Stellung des Ausbildungsbetriebes im Rechtswesen und im Wirtschaftssystem2.Aufbau, Organisationsstruktur und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes3.Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht4.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; Maßnahmen der Gesundheitsförderung5.Umweltschutz.
ReNoPatAusbV 2015ReNoPatAusbV§ 5Durchführung der Berufsausbildungen(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
ReNoPatAusbV 2015ReNoPatAusbV§ 6Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage Abschnitt A für das erste Ausbildungsjahr genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie3.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Kommunikation und Büroorganisation sowie2.Rechtsanwendung.
(4) Für den Prüfungsbereich Kommunikation und Büroorganisation bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,b)Post zu bearbeiten und Akten zu verwalten,c)Vorschriften des Datenschutzes zu beachten,d)Konferenzen und Besprechungen zu managen,e)Fristen und Termine zu überwachen,f)Mandanten oder Beteiligte serviceorientiert zu empfangen und zu betreuen;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Stellung und Hauptpflichten des Rechtsanwalts, des Notars und des Patentanwalts im Rechtssystem zu beachten,b)Gesetze und Verordnungen zu handhaben,c)Entstehung und Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zu prüfen,d)Leistungsstörungen beim Kaufvertrag festzustellen,e)Arten von Kaufleuten und Unternehmensformen zu unterscheiden,f)Mahnschreiben zu erstellen;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
ReNoPatAusbV 2015ReNoPatAusbV§ 7Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.die in der Anlage Abschnitt B genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,3.die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie4.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1.Geschäfts- und Leistungsprozesse,2.Mandantenbetreuung,3.Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich,4.Vergütung und Kosten sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,b)zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,c)Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,d)elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,e)Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,f)Aktenbuchhaltung zu führen,g)Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Mandantenbetreuung bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Mandanten serviceorientiert zu betreuen,b)Anliegen von Mandanten zu erfassen,c)Gespräche mit Mandanten adressatenorientiert zu führen,d)Auskünfte einzuholen und zu erteilen,e)Konfliktsituationen zu bewältigen;2.für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus: a)zivilrechtliches Mandat,b)zwangsvollstreckungsrechtliches Mandat,c)Vergütung und Kosten im zivilrechtlichen Mandat oderd)Zahlungsverkehr;3.mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;4.die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;5.die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Gesellschafts-, Wirtschafts- und Europarechts, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen,b)Maßnahmen im Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,c)fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;4.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Vergütung und Kosten bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Werte, Gebühren und Auslagen für Vergütungsrechnungen zu ermitteln,b)Vergütungsrechnungen im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich sowie im Zwangsvollstreckungsverfahren zu erstellen,c)Kostenfestsetzungsanträge und Anträge auf Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren zu erstellen,d)Gerichtskostenvorschüsse zu berechnen und Gerichtskostenrechnungen zu kontrollieren;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 15 Prozent,]-->Geschäfts- und Leistungsprozessemit 15 Prozent,
2.
][Text: mit 15 Prozent,]-->Mandantenbetreuungmit 15 Prozent,
3.
][Text: anwaltsbereich][Element:
][Text: mit 30 Prozent,]-->Rechtsanwendung im Rechts- anwaltsbereichmit 30 Prozent,
4.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Vergütung und Kostenmit 30 Prozent,
5.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse“, „Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich“, „Vergütung und Kosten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
ReNoPatAusbV 2015ReNoPatAusbV§ 8Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Notarfachangestellter und Notarfachangestellte(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.die in der Anlage Abschnitt C genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,3.die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie4.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1.Geschäfts- und Leistungsprozesse,2.Beteiligtenbetreuung,3.Rechtsanwendung im Notarbereich,4.Kosten sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,b)zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,c)Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,d)elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,e)Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,f)Aktenbuchhaltung zu führen,g)Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Beteiligtenbetreuung bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Beteiligte serviceorientiert zu betreuen,b)Anliegen von Beteiligten zu erfassen,c)Gespräche mit Beteiligten adressatenorientiert zu führen,d)Auskünfte einzuholen und zu erteilen,e)Konfliktsituationen zu bewältigen;2.für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus: a)Notariatsgeschäfte,b)notarielles Berufs- und Verfahrensrecht,c)Kostenrecht oderd)elektronischer Rechtsverkehr im Notariat;3.mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;4.die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;5.die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Notarbereich bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels-, Gesellschafts- und Registerrechts, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen,b)Notariatsgeschäfte unter Berücksichtigung des Beurkundungs- und Berufsrechts einschließlich des dazugehörigen materiellen Rechts vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,c)fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;4.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Kosten bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Kosten zu ermitteln und Kostenberechnungen unter Berücksichtigung der Geschäftswert- und Gebührenvorschriften zu erstellen,b)die Kosteneinziehung unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften vorzubereiten und zu kontrollieren;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 15 Prozent,]-->Geschäfts- und Leistungsprozessemit 15 Prozent,
2.
][Text: mit 15 Prozent,]-->Beteiligtenbetreuungmit 15 Prozent,
3.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Rechtsanwendung im Notarbereichmit 30 Prozent,
4.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Kostenmit 30 Prozent,
5.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Notarbereich mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse“, „Rechtsanwendung im Notarbereich“, „Kosten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
ReNoPatAusbV 2015ReNoPatAusbV§ 9Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.die in der Anlage Abschnitt D genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,3.die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie4.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1.Geschäfts- und Leistungsprozesse,2.Mandanten- und Beteiligtenbetreuung,3.Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich,4.Vergütung und Kosten sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,b)zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,c)Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,d)elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,e)Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,f)Aktenbuchhaltung zu führen,g)Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Mandanten- und Beteiligtenbetreuung bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Mandanten und Beteiligte serviceorientiert zu betreuen,b)Anliegen von Mandanten und Beteiligten zu erfassen,c)Gespräche mit Mandanten und Beteiligten adressatenorientiert zu führen,d)Auskünfte einzuholen und zu erteilen,e)Konfliktsituationen zu bewältigen;2.für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus: a)Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts,b)Rechtsanwendung in den Bereichen des Zivilprozesses und der Zwangsvollstreckung,c)Notariatsgeschäfte,d)Vergütung und Kosten,e)elektronischer Rechts- und Zahlungsverkehr oderf)notarielles Berufs- und Verfahrensrecht;3.mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;4.die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;5.die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels-, Gesellschafts- und Registerrechts, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen,b)Maßnahmen im Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,c)Notariatsgeschäfte unter Berücksichtigung des Beurkundungs- und Berufsrechts einschließlich des dazugehörigen materiellen Rechts vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,d)fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;4.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Vergütung und Kosten bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Werte, Gebühren und Auslagen für Vergütungsrechnungen und Kostenberechnungen zu ermitteln,b)Vergütungsrechnungen und Kostenberechnungen zu erstellen,c)Kostenfestsetzungsanträge und Anträge auf Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren zu erstellen,d)die Kosteneinziehung vorzubereiten und zu kontrollieren,e)Gerichtskostenvorschüsse zu berechnen und Gerichtskostenrechnungen zu kontrollieren;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 15 Prozent,]-->Geschäfts- und Leistungsprozessemit 15 Prozent,
2.
][Text: betreuung][Element:
][Text: mit 15 Prozent,]-->Mandanten- und Beteiligten- betreuungmit 15 Prozent,
3.
][Text: anwalts- und Notarbereich][Element:
][Text: mit 30 Prozent,]-->Rechtsanwendung im Rechts- anwalts- und Notarbereichmit 30 Prozent,
4.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Vergütung und Kostenmit 30 Prozent,
5.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse“, „Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich“, „Vergütung und Kosten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
ReNoPatAusbV 2015ReNoPatAusbV§ 10Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.die in der Anlage Abschnitt E genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,3.die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie4.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1.Geschäfts- und Leistungsprozesse,2.Mandantenbetreuung,3.Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes,4.Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,b)zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,c)Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,d)elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,e)Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,f)Aktenbuchhaltung zu führen,g)Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Mandantenbetreuung bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Mandanten serviceorientiert zu betreuen,b)Anliegen von Mandanten zu erfassen,c)Gespräche mit Mandanten adressatenorientiert zu führen,d)Auskünfte einzuholen und zu erteilen,e)Konfliktsituationen zu bewältigen;2.für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus: a)nationaler gewerblicher Rechtsschutz oderb)internationaler, regionaler und europäischer gewerblicher Rechtsschutz;3.mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;4.die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;5.die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Schutzrechtsanmeldungen vorzubereiten und vorzunehmen,b)den Rechtsweg zur Erlangung, Verteidigung und Vernichtung von Schutzrechten zu ermitteln und Verfahren zu betreiben,c)Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auszuwählen,d)Fristen zu berechnen,e)Kosten der Behörden und Gerichte zu unterscheiden und zu berechnen,f)fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;4.die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Schutzrechtsanmeldungen vorzubereiten und vorzunehmen,b)den Rechtsweg zur Erlangung, Verteidigung und Vernichtung von Schutzrechten zu ermitteln und Verfahren zu betreiben,c)Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auszuwählen,d)Fristen zu berechnen,e)Vergütung und Kosten der Patentanwälte, Behörden und Gerichte zu unterscheiden und zu berechnen,f)fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 15 Prozent,]-->Geschäfts- und Leistungsprozessemit 15 Prozent,
2.
][Text: mit 15 Prozent,]-->Mandantenbetreuungmit 15 Prozent,
3.
][Text: des internationalen, regionalen][Element: ][Text: und
europäischen gewerblichen][Element: ][Text: Rechtsschutzes][Element:
][Text: mit 30 Prozent,]-->Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzesmit 30 Prozent,
4.
][Text: des nationalen gewerblichen][Element: ][Text:
Rechtsschutzes][Element:
][Text: mit 30 Prozent,]-->Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzesmit 30 Prozent,
5.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse“, „Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes“, „Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
ReNoPatAusbV 2015ReNoPatAusbV§ 11Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
ReNoPatAusbV 2015ReNoPatAusbV§ 12Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, außer Kraft.
ReNoPatAusbV 2015ReNoPatAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1498 - 1513)
Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 12. Monat13. bis 36. Monat(1)(2)(3)(4)1Mandanten- oder Beteiligtenbetreuung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)1.1Mandanten- oder beteiligtenorientierte Kommunikation und serviceorientierte Betreuung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a)a)eigene Rolle als Dienstleister und die kommunikativen Anforderungen an den Mandanten- oder Beteiligtenkontakt verstehenb)Gespräche unter Anwendung verbaler und nonverbaler Kommunikationsformen und -techniken adressatenorientiert führen, auf Mandanten- oder Beteiligtenverhalten angemessen reagierenc)Telefonate serviceorientiert führen und nachbereitend)Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage erfolgreicher Kommunikation begreifen und umsetzene)aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln und weitere Handlungsschritte einleitenf)Mandanten oder Beteiligte empfangen und unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation und ihres soziokulturellen Hintergrundes, ihrer Erwartungen und Wünsche serviceorientiert betreuen3g)Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten anbietenh)Konflikte identifizieren, thematisieren und versachlicheni)durch situationsgerechtes Verhalten zur Konfliktlösung beitragen21.2Konferenz- und Besprechungsmanagement (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b)a)externe und interne Konferenzen und Besprechungen planen, vorbereiten und bei der Durchführung mitwirkenb)Konferenz- und Besprechungsergebnisse aufzeichnenc)Konferenzen und Besprechungen nachbereiten21.3Fachbezogene Anwendung der englischen Sprache (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c)a)Auskünfte erteilen und einholenb)Informationen aufgabenbezogen auswerten2c)kurze Standardschreiben verfassen22Büro- und Arbeitsorganisation(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)2.1Betriebs- und Arbeitsabläufe; Qualitätssicherung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a)a)bei Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mitwirken und zu deren Optimierung beitragenb)Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert auswählen und effektiv und effizient einsetzen2c)eigene Arbeit systematisch, inhaltlich und zeitlich strukturieren, zielgerecht organisieren, rationell gestalten und qualitätsbewusst kontrollierend)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich durchführen, kontrollieren und bewertene)Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbesondere Prioritäten setzen bei der zeitlichen Planung von Arbeitsabläufen und bei deren Durchführungf)Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungssteigerung und Stress beachten22.2Büro- und Verwaltungsarbeiten; Aktenverwaltung und Dokumentation (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b)a)eingehende und ausgehende Post unter Berücksichtigung rechtlicher und betrieblicher Vorgaben bearbeitenb)Informationen beschaffen, auswerten, weiterleiten und archivierenc)Ordnungs- und Ablagesysteme für Schriftgut- und Aktenverwaltung einsetzend)Dokumente und Unterlagen ordnen, sicher verwahren und Aufbewahrungsfristen beachtene)Akten anlegen, führen und archivierenf)Materialbedarf ermitteln, Waren unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte bestelleng)Waren annehmen, kontrollieren und lagern3h)Schriftverkehr selbständig und nach Anweisung führen, Anlagen und Dokumente zusammenstellen und beifügen22.3Fristen- und Terminmanagement (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c)a)Verfahrenstermine notieren und kontrollierenb)betriebliche Termine planen, notieren und koordinierenc)Fristen nach Eingang unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben berechnen, notieren; Einhaltung der Fristen kontrollierend)Termin- und Fristenkalender führen und verwalten42.4Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d)a)Aufgaben im Team planen und bearbeitenb)Teamentwicklung mitgestaltenc)Kritik konstruktiv annehmen und äußernd)Teambesprechungen vorbereiten und mitgestalten22.5Textgestaltung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e)a)fachkundliche Texte formulieren und gestaltenb)fachkundliche Textbausteine und Formulare entwickelnc)Textverarbeitungssysteme und -programme wirtschaftlich und aufgabenorientiert einsetzen42.6Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f)a)Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen; branchen- und betriebsspezifische Software anwendenb)Informationen beschaffen, aufbereiten und nutzen; fachspezifische Datenbanken anwendenc)Möglichkeiten des internen und externen Datenaustausches über unterschiedliche Kommunikationsnetze nutzend)Auskünfte aus Registern und Datenbanken abrufen32.7Elektronischer Rechtsverkehr (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g)a)rechtliche Voraussetzungen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr beachtenb)elektronisches Postfach für Kommunikation mit Gerichten und Verwaltung nutzen22.8Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h)a)gesetzliche, berufsspezifische und betriebliche Vorschriften zum Datenschutz anwendenb)Daten sichern und verwahren23Rechnungswesen und -kontrolle (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)3.1Rechnungs- und Finanzwesen; Zahlungsverkehr (§ 4 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a)a)Rechnungen nach steuerrechtlichen Vorgaben entwerfen und eingehende Rechnungen auf diese Vorgaben hin prüfenb)betriebliche Berechnungen unter Berücksichtigung des kaufmännischen Rechnens durchführen, insbesondere Prozent- und Zinsberechnungen2c)Sach- und Finanzkonten unterscheiden und einrichtend)betriebliche Geschäftsvorfälle unter Berücksichtigung von Buchführungspflichten nach Handels- und Steuerrecht buchene)Zahlungsvorgänge abwickeln und überwachenf)Arten der betriebsrelevanten Steuern unterscheiden und deren Termine und Fristen überwacheng)Vorarbeiten zur Einnahmenüberschussrechnung und zum Jahresabschluss durchführen43.2Aktenbuchhaltung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b)a)gesetzliche und betriebliche Pflichten bei der Aufzeichnung von Zahlungsvorgängen in den Akten und im Aktenkonto berücksichtigenb)gesetzliche und betriebliche Pflichten im Umgang mit Fremdgeld und Anderkonten berücksichtigen24Gesetze und Verordnungen in der Rechtspflege (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)4.1Handhabung von Gesetzen und Verordnungen; Europarecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a)a)Aufbau und Struktur von Gesetzen und Verordnungen erfassen sowie die entsprechenden Vorschriften auffinden; Inhalts- und Sachverzeichnisse verwendenb)Gesetze, Verordnungen, Rechtsprechung, Literatur und Zeitschriften sowie deren Fundstellen mit den üblichen Abkürzungen bezeichnen, unterscheiden und zuordnenc)Grundlagen des grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs unterscheiden und berücksichtigen34.2Zivilrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b)4.2.1Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa)a)Bücher des BGB und ihre Rechtsgebiete, insbesondere Schuld- und Sachenrecht, unterscheidenb)Rechtsbegriffe, insbesondere die der Personen und Sachen, bei der Lösung von berufsbezogenen Aufgaben berücksichtigenc)Unterschiede der gesetzlichen und rechtsgeschäftlichen Vertretung beachtend)Voraussetzung und Wirkung der Verjährung überprüfene)Voraussetzungen für die Entstehung, Wirksamkeit und Durchführung von Rechtsgeschäften prüfen, insbesondere Arten von Willenserklärungen sowie einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte erläutern, Formerfordernisse prüfen sowie Nichtigkeit und Anfechtbarkeit unterscheiden44.2.2Schuld- und Sachenrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb)a)vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse unterscheidenb)Leistungsstörungen bei der Erfüllung des Kaufvertrages feststellen und Rechtsfolgen beachtenc)Formen des vertraglichen und gesetzlichen Eigentumserwerbs unterscheiden und bei der Bearbeitung von Fachaufgaben berücksichtigen44.2.3Handels- und Gesellschaftsrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc)a)Arten der Kaufleute und Unternehmensformen unterscheiden und deren rechtlichen Haftungs- und Vertretungsumfang ermittelnb)Aufbau und Inhalte der Register unterscheiden und die daraus gewonnenen Informationen bei der Erledigung berufsspezifischer Aufgaben nutzen34.3Zivilverfahrensrecht; Zwangsvollstreckungsrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c)a)Strukturen und Verfahrensabläufe in der ordentlichen Gerichtsbarkeit beachtenb)Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung prüfen und Vollstreckungsmaßnahmen veranlassen2
Abschnitt B: weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 12. Monat13. bis 36. Monat(1)(2)(3)(4)1Zivilrechtliches Mandat (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)1.1Rechtsanwendung im Bereich des bürgerlichen Rechts (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a)a)Ansprüche aus Kauf-, Miet-, Darlehens-, Dienst- und Werkvertrag begründenb)Mahn- und Kündigungsschreiben entwerfenc)Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung unterscheidend)Arten, Erwerb, Belastung und Untergang von Besitz und Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen unterscheiden und bei der Bearbeitung von Fachaufgaben berücksichtigene)Ansprüche aus Erb- und Unterhaltsrecht prüfen121.2Rechtsanwendung in den Bereichen des Wirtschafts- und Europarechts (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b)a)Haftungs- und Vertretungsumfang der Kaufleute und Unternehmensformen bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen berücksichtigenb)Gesellschaftsverträge für Personen- und Kapitalgesellschaften vorbereitenc)Besonderheiten des Handelskaufs, auch im europäischen Bezug, berücksichtigend)Kreditarten nach Verwendungsmöglichkeiten und Sicherheiten unterscheidene)europäisches Mahnverfahren anwenden81.3Rechtsanwendung im Bereich des Zivilprozesses (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c)a)Voraussetzungen für das Mahnverfahren prüfen sowie Anträge auf Erlass von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden entwerfen und einreichenb)Zuständigkeiten der Gerichte bei verschiedenen Klagearten prüfen3c)außergerichtliches Aufforderungsschreiben unter Berücksichtigung der Ziele und Folgen formulieren, auch in englischer Sprached)Anträge auf Bewilligung der Prozesskosten- und Beratungshilfe fertigen; Beschluss prüfene)Klageschrift entwerfenf)den Mandanten den Ablauf eines zivilrechtlichen Verfahrens erläutern, auch in englischer Sprache, und entsprechende Maßnahmen einleiteng)Folgen gerichtlicher Endentscheidungen einschließlich Rechtsmittel und Rechtsbehelfe prüfen und entsprechende Maßnahmen einleitenh)Verfahrensfristen erfassen, berechnen und kontrollieren sowie Fristverlängerungs- und Terminverlegungsanträge entwerfeni)Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsschrift erstellenj)Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz vorbereiten152Zwangsvollstreckungsrechtliches Mandat (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Verfahren der Zwangsvollstreckung unterscheiden; Organe, Arten und Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ermittelnb)Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners einleitenc)sonstige Vollstreckungsanträge entwerfend)Auszüge aus Schuldnerverzeichnissen einholene)Anträge auf Abgabe der Vermögensauskunft sowie auf Haft stellenf)Einwendungen in der Zwangsvollstreckung unterscheiden, Fristen berechnen und Anträge erstellen, insbesondere sofortige Beschwerde und Erinnerungg)Zwangsvollstreckung aus europäischen Titeln einleiten; deutsche Titel im europäischen Ausland vollstrecken203Vergütung und Kosten im zivilrechtlichen Mandat (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)3.1Vergütungsgrundsätze (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a)a)Unterschiede zwischen gesetzlichen Gebühren und Vergütungsvereinbarungen gegenüber Mandanten erläutern2b)Vergütungsvereinbarungen entwerfen und Honorare abrechnenc)Gegenstandswerte bestimmen, Wertfestsetzung beantragen und gesetzliche Gebühren und Auslagen unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften berechnen, auch für mehrere Auftraggeber53.2Vergütung im Zivilprozess (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b)a)Gebühren und Auslagen berechnen, dabei Vorschriften über dieselben und verschiedene Angelegenheiten berücksichtigenb)Wertänderungen im Verfahrensverlauf beachtenc)Gebühren und Auslagen in Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren ermitteln und berechnen103.3Vergütung in Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahren (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c)a)Mandanten über die Risiken eines Prozesskostenhilfeverfahrens aufklärenb)Anträge auf Erstattung der Vergütung nach bewilligter Prozesskostenhilfe erstellenc)Beratungshilfe abrechnen43.4Vergütung in der Zwangsvollstreckung (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe d)a)Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unter Berücksichtigung besonderer Angelegenheiten abrechnenb)Gegenstandswerte für Vollstreckungsmaßnahmen ermitteln53.5Kostentragung und Kostenfestsetzung (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe e)a)Kostenanträge entwerfenb)Kostenfestsetzungs- und Kostenausgleichungsanträge erstellenc)Festsetzung der Vergütung gegen den Mandanten beantragen53.6Gerichtskosten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe f)a)Gerichtskostenvorschüsse zu verschiedenen Verfahrensarten berechnenb)Gerichtskostenrechnungen kontrollieren34Zahlungsverkehr (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Zahlungsvorgänge abwickeln, überwachen, kontrollieren und dokumentierenb)elektronischen Zahlungsverkehr mit Gerichten und Mandanten durchführen3
Abschnitt C: weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Notarfachangestellter und Notarfachangestellte
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 12. Monat13. bis 36. Monat(1)(2)(3)(4)1Notariatsgeschäfte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)1.1Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts und des Zivilverfahrensrechts (§ 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a)a)Vertragsarten unterscheiden, insbesondere Kauf-, Tausch-, Schenkungs-, Miet-, Pacht- und Darlehensvertrag sowie Bürgschaft und Schuldversprechen, und bei der Vorbereitung notarieller Urkunden berücksichtigen3b)Formerfordernisse von Rechtsgeschäften prüfenc)Übertragung von Rechten und Ansprüchen prüfen und fallbezogen aufbereitend)Voraussetzungen von Rechtsbehelfen prüfen und entsprechende Maßnahmen einleiten41.2Rechtsanwendung im Bereich des Liegenschaftsrechts (§ 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b)a)Aufbau und Inhalt des Grundbuchs erfassen, Grundstücksbegriffe unterscheiden, Einsicht in das Grundbuch nehmenb)Lasten und Beschränkungen an Grundstücken bewerten, insbesondere Dienstbarkeit, Wohnungsrecht, Nießbrauch, Reallast, Hypothek und Grundschuld, einschließlich Abtretung, Rangänderung, Nachverpfändung, Pfandentlassung, Löschung, und unter Berücksichtigung der Formerfordernisse anwendenc)Sicherungswirkung der Vormerkung berücksichtigend)Erklärungen für Eintragungen und Löschungen im Grundbuch sowie Berichtigungsanträge entwerfene)Besitz von Eigentum abgrenzen, Voraussetzungen für den Eigentumsübergang bei beweglichen und unbeweglichen Sachen ermitteln und unter Berücksichtigung der Formerfordernisse bei der Vertragsgestaltung anwendenf)Grundstückskaufverträge und Überlassungsverträge entwerfen und abwickeln, insbesondere Genehmigungen, Zustimmungen und Zeugnisse zum Vollzug einholen sowie gesetzliche Anzeigepflichten beachteng)Grundschuldbestellungen entwerfen und abwickeln, Erfordernisse der Zwangsvollstreckungsunterwerfung prüfen und berücksichtigenh)Aufteilungen in Wohnungs- und Teileigentum und Bestellungen von Erbbaurechten sowie Veräußerung dieser Rechte vorbereiteni)Grundbuchvollzug überwachen301.3Rechtsanwendung in den Bereichen des Familien- und Erbrechts (§ 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c)a)Familien- und Güterstand bei der Vorbereitung von Urkunden prüfenb)betreuungs- und familiengerichtliche Genehmigungen bei Vorbereitung und Vollzug von Urkunden berücksichtigenc)familienrechtliche Verträge unter Beachtung der Formerfordernisse entwerfend)Annahme Minderjähriger und Volljähriger unterscheiden, hierzu erforderliche Erklärungen und Anträge vorbereiten sowie Anzeigepflichten beachtene)gesetzliche und gewillkürte Erbfolge unterscheiden und bei der Vorbereitung von Urkunden beachtenf)erbrechtliche Verfügungen in Testamenten und Erbverträgen unter Beachtung der Formerfordernisse entwerfen, insbesondere Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflageg)Pflichtteilsberechtigung prüfen, Erb- und Pflichtteilsverzicht unterscheidenh)Anträge auf Erteilung eines Erbscheins und eines Europäischen Nachlasszeugnisses verfasseni)Erklärungen für die Ausschlagung der Erbschaft vorbereiten und Fristen beachten161.4Rechtsanwendung in den Bereichen des Handels- und Gesellschaftsrechts (§ 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d)a)Einsicht in Register und Registerakten nehmen, Informationen aufbereiten, Bescheinigungen entwerfenb)GmbH-Gesellschaftsverträge, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH, Geschäftsanteilsabtretungsverträge sowie Liste der Gesellschafter unter Beachtung der Formerfordernisse entwerfen, vollziehen und steuerliche Beistandspflichten erfüllenc)Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister entwerfen und einreichend)Registervollzug überwachen102Notarielles Berufs- und Verfahrensrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)2.1Stellung und Amtspflichten des Notars (§ 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a)a)Stellung und Unparteilichkeit des Notars bei der Betreuung von Beteiligten berücksichtigen2b)Vorschriften des notariellen Berufs-, Verfahrens- und Dienstrechts anwendenc)gesetzliche Anzeigen und Mitteilungen vornehmen22.2Urkundswesen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b)a)Bücher, Verzeichnisse und Akten führen, Aufbewahrungsfristen beachtenb)Urschrift, Ausfertigung und beglaubigte Abschrift unterscheiden und bei der Vorbereitung von Ausfertigungen, beglaubigten Abschriften und Vermerkblättern beachtenc)Unterschriftsbeglaubigungen entwerfen62.3Verwahrungsgeschäfte (§ 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c)a)Verwahrungs- und Massenbuch nebst Namensverzeichnis sowie Anderkontenliste führen; Dokumentations- und Mitteilungspflichten beachtenb)Hinterlegungsanweisungen entwerfen43Kostenrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Kosten gegenüber den Beteiligten erläuternb)Kostenberechnungen auf der Grundlage der Geschäftswert- und Gebührenvorschriften erstellenc)Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften einziehend)Gerichtskosten ermitteln124Elektronischer Rechtsverkehr im Notariat (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)elektronisch beglaubigte Abschriften, beglaubigte Ausdrucke und andere elektronische Dokumente vorbereitenb)strukturierte Datensätze erzeugenc)Dienste der Bundesnotarkammer nutzen, insbesondere Vorsorgeurkunden im Zentralen Vorsorgeregister und erbfolgerelevante Urkunden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registrieren6
Abschnitt D: weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 12. Monat13. bis 36. Monat(1)(2)(3)(4)1Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Vertragsarten unterscheiden, Übertragung von Rechten und Ansprüchen aus Kauf-, Tausch-, Schenkungs-, Miet-, Pacht- und Darlehensvertrag sowie Bürgschaft und Schuldversprechen prüfen und fallbezogen aufbereiten2b)Formerfordernisse von Rechtsgeschäften prüfenc)Mahn- und Kündigungsschreiben entwerfend)Arten, Erwerb, Belastung und Untergang von Besitz und Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen unterscheiden und bei der Bearbeitung von Fachaufgaben berücksichtigene)Haftungs- und Vertretungsumfang der Kaufleute und Unternehmensformen bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen berücksichtigenf)Gesellschaftsverträge für Personengesellschaften vorbereiteng)GmbH-Gesellschaftsverträge, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH, Geschäftsanteilsabtretungsverträge sowie Liste der Gesellschafter unter Beachtung der Formerfordernisse entwerfen, vollziehen und steuerliche Beistandspflichten erfüllen202Rechtsanwendung in den Bereichen des Zivilprozesses und der Zwangsvollstreckung (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Voraussetzungen für das Mahnverfahren prüfen sowie Anträge auf Erlass von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden entwerfen und einreichenb)Zuständigkeiten der Gerichte bei verschiedenen Klagearten prüfen3c)außergerichtliches Aufforderungsschreiben unter Berücksichtigung der Ziele und Folgen formulieren, auch in englischer Sprached)Anträge auf Bewilligung der Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe fertigen; Beschluss prüfene)Klageschrift entwerfenf)den Mandanten Ablauf eines zivilrechtlichen Verfahrens erläutern, auch in englischer Spracheg)Folgen gerichtlicher Endentscheidungen einschließlich Rechtsmittel und Rechtsbehelfe prüfen und Maßnahmen einleitenh)Verfahrensfristen erfassen, berechnen und kontrollieren sowie Fristverlängerungs- und Terminverlegungsanträge entwerfeni)Verfahren der Zwangsvollstreckung unterscheiden; Organe, Arten und Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ermittelnj)Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners einleitenk)Anträge auf Abgabe der Vermögensauskunft sowie auf Haft stellenl)Einwendungen in der Zwangsvollstreckung unterscheiden, Fristen berechnen183Notariatsgeschäfte (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)3.1Rechtsanwendung im Bereich des Liegenschaftsrechts (§ 4 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a)a)Aufbau und Inhalt des Grundbuchs erfassen, Grundstücksbegriffe unterscheiden, Einsicht in das Grundbuch nehmenb)Lasten und Beschränkungen an Grundstücken bewerten, insbesondere Vormerkung, Dienstbarkeit, Wohnungsrecht, Nießbrauch, Reallast, Hypothek und Grundschuld, einschließlich Abtretung, Rangänderung, Nachverpfändung, Pfandentlassung, Löschung, und unter Berücksichtigung der Formerfordernisse anwendenc)Erklärungen für Eintragungen und Löschungen im Grundbuch sowie Berichtigungsanträge entwerfend)Grundstückskaufverträge und Überlassungsverträge entwerfen und abwickeln, insbesondere Genehmigungen, Zustimmungen und Zeugnisse zum Vollzug einholen sowie gesetzliche Anzeigepflichten beachtene)Grundschuldbestellungen entwerfen und abwickeln, Erfordernisse der Zwangsvollstreckungsunterwerfung prüfen und berücksichtigenf)Grundbuchvollzug überwachen113.2Rechtsanwendung in den Bereichen des Familien- und Erbrechts (§ 4 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe b)a)Familien- und Güterstand bei der Vorbereitung von Urkunden prüfenb)gesetzliche und gewillkürte Erbfolge unterscheiden und bei der Vorbereitung von Urkunden beachtenc)Testamente entwerfen 7d)Anträge auf Erteilung eines Erbscheins verfassene)Erklärungen für die Ausschlagung der Erbschaft vorbereiten und Fristen beachten3.3Rechtsanwendung im Bereich des Registerrechts (§ 4 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe c)a)Einsicht in Register und Registerakten nehmen, Informationen aufbereiten, Bescheinigungen entwerfenb)Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister entwerfen und einreichenc)Registervollzug überwachend)Voraussetzungen für Rechtsbehelfe prüfen und entsprechende Maßnahmen einleiten34Vergütung und Kosten (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)4.1Anwaltsvergütung (§ 4 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe a)a)Unterschiede zwischen gesetzlichen Gebühren und Vergütungsvereinbarungen gegenüber Mandanten erläuternb)Gegenstandswerte bestimmen, Wertfestsetzung beantragen und gesetzliche Gebühren und Auslagen unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften berechnen, auch für mehrere Auftraggeberc)Gebühren und Auslagen berechnen, dabei Vorschriften über dieselben und verschiedene Angelegenheiten berücksichtigend)Wertänderungen im Verfahrensverlauf beachtene)Gebühren und Auslagen in Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren ermitteln und berechnenf)Anträge auf Erstattung der Vergütung nach bewilligter Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe erstelleng)Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unter Berücksichtigung besonderer Angelegenheiten abrechnenh)Gegenstandswerte für Vollstreckungsmaßnahmen ermittelni)Kostenfestsetzungs- und Kostenausgleichungsanträge erstellen124.2Notarkosten (§ 4 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe b)a)Notarkosten gegenüber Beteiligten erläuternb)Kostenberechnungen auf der Grundlage der Geschäftswert- und Gebührenvorschriften erstellenc)Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften einziehen104.3Gerichtskosten (§ 4 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe c)a)Gerichtskostenvorschüsse zu verschiedenen Verfahrensarten berechnenb)Gerichtskostenrechnungen kontrollierenc)Gerichtskosten in Prozessverfahren und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit berechnen45Elektronischer Rechts- und Zahlungsverkehr (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)a)Zahlungsvorgänge abwickeln, überwachen, kontrollieren und dokumentierenb)elektronisch beglaubigte Abschriften, beglaubigte Ausdrucke und andere elektronische Dokumente vorbereiten 3c)strukturierte Datensätze erzeugend)Dienste der Bundesnotarkammer nutzen, insbesondere Vorsorgeurkunden im Zentralen Vorsorgeregister und erbfolgerelevante Urkunden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registrieren6Notarielles Berufs- und Verfahrensrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 6)a)Vorschriften des notariellen Berufs-, Verfahrens- und Dienstrechts anwendenb)Bücher, Verzeichnisse und Akten führen, Aufbewahrungsfristen beachtenc)Urschrift, Ausfertigung und beglaubigte Abschrift unterscheiden und bei der Vorbereitung von Ausfertigungen, beglaubigten Abschriften und Vermerkblättern beachtend)Unterschriftsbeglaubigungen entwerfene)Verwahrungs- und Massenbuch nebst Namensverzeichnis sowie Anderkontenliste führen; Dokumentations- und Mitteilungspflichten beachten2
Abschnitt E: weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 12. Monat13. bis 36. Monat(1)(2)(3)(4)1Grundlagen des Rechtsdes geistigen Eigentums (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit gewerblicher Schutzrechte und sich aus der Priorität ergebende Rechte und Verpflichtungen berücksichtigenb)Schutzrechtsmöglichkeiten für Datenvera …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.