Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Ausbildung von Fahrschülern in Deutschland, um sie zu sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmern zu machen und auf die Fahrerlaubnisprüfung vorzubereiten.

Was sie regelt

  • Die Ziele und Inhalte der Fahrschülerausbildung.
  • Die Art und den Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts.
  • Allgemeine Grundsätze für die Ausbildung.
  • Besondere Anforderungen an die praktische Ausbildung auf Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B.

Wen es betrifft

  • Fahrschüler, die eine Fahrerlaubnis erwerben möchten.
  • Fahrlehrer und Fahrschulen, die Fahrschüler ausbilden.

Eckpunkte

  • Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil, die miteinander verknüpft sein sollen.
  • Der theoretische Unterricht muss sich an den Rahmenplänen (Anlagen 1 und 2) orientieren und mindestens 12 Doppelstunden (90 Minuten) Grundstoff umfassen; für Inhaber einer Fahrerlaubnis sind es mindestens 6 Doppelstunden.
  • Der praktische Unterricht ist systematisch aufzubauen und umfasst eine Grundausbildung sowie besondere Ausbildungsfahrten.
  • Für den Nachweis der praktischen Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) vorgeschrieben.
Gesetzestext
Gesetzestext

FahrschAusbO 20122012-06-19BGBl I2012, 1318Fahrschüler-AusbildungsordnungStand

(+++ Textnachweis ab: 23.6.2012 +++)

letzt durch Artikel 289 der Verordnung vom

  1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,–des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1

letzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FahrschAusbO 2012Inhaltsübersicht§ 1Ziel und Inhalt der Ausbildung§ 2Art und Umfang der Ausbildung§ 3Allgemeine Ausbildungsgrundsätze§ 4Theoretischer Unterricht§ 5Praktischer Unterricht§ 5aPraktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung§ 5bEvaluierung§ 6Abschluss der Ausbildung§ 7Ausnahmen§ 8Ordnungswidrigkeiten§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen Anlage 1 (

§ 4)

Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle KlassenAnlage 2.1 (

§ 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen

satzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden)Anlage 2.2 (

§ 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen

satzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)Anlage 2.3 (

§ 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen

satzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)Anlage 2.4 (

§ 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen

satzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden)Anlage 2.5 (

§ 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen

satzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)Anlage 2.6 (

§ 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen

satzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden)Anlage 2.7 (

§ 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen

satzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden)Anlage 2.8 (

§ 4Absatz 4)

Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen

satzstoffAnlage 3 (

§ 5Absatz 1)

Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle KlassenAnlage 4 (

§ 5Absatz 3)

Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CEAnlage 5 (

§ 5Absatz 4)

Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DEAnlage 6 (

§ 5Absatz 5)

Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und BetriebssicherheitAnlage 7(

§ 5aAbsatz 4)

Nachweis über die praktische Ausbildung

m Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B FahrschAusbO 2012§ 1Ziel und Inhalt der Ausbildung

(1)Ziel der Ausbildung ist die Befähigung

m sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.

(2)Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten

vermitteln, das 1.Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen

beherrschen,2.Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften,3.Fähigkeiten und Fertigkeiten

r Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr,4.Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung,5.Bereitschaft und Fähigkeit

m rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und6.Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentumeinschließt. FahrschAusbO 2012§ 2Art und Umfang der Ausbildung

(1)Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden.
(2)Die Ausbildung in der Bundeswehr

r Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung hinausgehen, darf durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden. FahrschAusbO 2012§ 3Allgemeine Ausbildungsgrundsätze

(1)Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Verordnung

orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind so auszuwählen und aufzubereiten, dass diese Ziele erreicht werden. Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit. Die Inhalte müssen sachlich richtig, anschaulich und verständlich vermittelt werden.

(2)Der theoretische Unterricht und die praktische Fahrausbildung müssen systematisch und für den Fahrschüler nachvollziehbar aufgebaut sein. Die Ausbildung soll das selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis fördern. Der Fahrlehrer soll gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten. Die Mitarbeit des Schülers ist insbesondere durch Fragen und Diskussionen anzustreben. FahrschAusbO 2012§ 4Theoretischer Unterricht
(1)Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.
(1a)Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten

orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden.

r Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.

(1b)Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht

ständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a

§ 4

der Durchführungsverordnung

m Fahrlehrergesetz

erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht

beteiligen. Die nach Landesrecht

ständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht

gewährleisten.

(2)Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).
(3)Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten)

lässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.

(4)Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (

satzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden

lässig.

(5)Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.
(6)Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan

richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt

geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan

richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten. FahrschAusbO 2012§ 5Praktischer Unterricht

(1)Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung

beziehen und inhaltlich mit dieser

verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten

orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die

r Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten.

m praktischen Unterricht gehören auch 1.die Unterweisung nach Absatz 5,2.Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie3.Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen

dokumentieren. Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden.

(2)Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3)Die besonderen Ausbildungsfahrten

je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.

(4)Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5)Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6)Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7)Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt,

m Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.

(8)Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9)Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler

mindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren

lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung

m Fahrlehrergesetz

benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2

benutzen.

(10)Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung

m Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber

benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt

verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.

(11)Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan

richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt

geben. FahrschAusbO 2012§ 5aPraktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung

(1)Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden. Die Ausbildung soll die Kompetenzen für das sichere, verantwortungsvolle und umweltbewusste Führen eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe vermitteln. Grundlage der Ausbildung sind die in Teil B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der Kompetenz

r Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schaltgetriebe.

(2)§ 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 8 und 11 gilt entsprechend.
(3)Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Absatz 1 erst abschließen, wenn der Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst

führen. Der Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 durch einen Fahrlehreranwärter ist nicht

lässig.

(4)Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der Anlage 7

bescheinigen: 1.die durchgeführte Ausbildung nach Absatz 1 und2.das Absolvieren der Fahrt nach Absatz 3.

(5)Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung

unterzeichnen und dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis

r Unterschrift vorzulegen und im Anschluss an die Unterschrift auszuhändigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. FahrschAusbO 2012§ 5bEvaluierungDie Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und auf die Nutzung alternativer Antriebe werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen in nicht personenbezogener Form evaluiert. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis

m 31. Dezember 2024 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in nicht personenbezogener Form vor. FahrschAusbO 2012§ 6Abschluss der Ausbildung

(1)Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge

tragen. Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.

(2)Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung

m Fahrlehrergesetz

bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung

m Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung

m Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung

unterzeichnen und dem Fahrschüler

r Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis

bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch

übermitteln. FahrschAusbO 2012§ 7Ausnahmen

(1)Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn 1.die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll,2.die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll,3.die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird,4.die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,5.dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,6.die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert wird,7.die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird,8.die Prüfung

m Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17a Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird.

(2)Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur

r Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die

m Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

(3)Ausnahmen von § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 6 Absatz 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden. FahrschAusbO 2012§ 8Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als

r verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit Anlage 2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen Unterricht nicht erteilt oder erteilen lässt,2.entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 den dort vorgeschriebenen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder entgegen Satz 2 den Ausbildungsplan nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,3.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder dokumentieren lässt,4.entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht anordnet oder

lässt,5.entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,6.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung

m Fahrlehrergesetz ausstellt oder ausstellen lässt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde oder7.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung

m Fahrlehrergesetz ausstellt oder ausstellen lässt oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt oder bestätigen lässt.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert,2.entgegen § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben durchführt,3.entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt,4.entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungsfahrten keine Funkanlage benutzt,5.entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten den vorgeschriebenen Fahrtenschreiber nicht benutzen lässt oder entgegen § 5 Absatz 10 Satz 2 Schaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder6.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung

m Fahrlehrergesetz ausstellt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde. FahrschAusbO 2012§ 9Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), die

letzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, außer Kraft. FahrschAusbO 2012SchlussformelDer Bundesrat hat

gestimmt. FahrschAusbO 2012Anlage 1(

§ 4)

Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1322 - 1323;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.Persönliche Voraussetzungena)Körperliche FähigkeitenSehfähigkeit – SehtestBedeutung von Gesundheit und Fitnessb)Einschränkungen der körperlichen FähigkeitenKrankheiten und GebrechenAufmerksamkeitsdefiziteKonzentrationsmängelAlkohol, Drogen und MedikamenteErmüden und Ablenkungc)Psychische und soziale VoraussetzungenEinstellung und Werthaltungen gegenüber Fahrzeugen, Fahren und StraßenverkehrOrientierung an Leitbildern des Verkehrsverhaltens.2.Risikofaktor Menscha)Beeinflussung des Verkehrsverhaltens durchAggression, Angst, Fahrfreude, Stress, weitere EmotionenAuffälliges Fahren kann verschiedene Gründe haben, Reaktion auf aggressives FahrenAggression nicht mit Gegenaggression beantworten; Lernen, wie man seinen Ärger kontrolliertUrsachen von Stress; Lernen, Stress wahrzunehmenErfahrung, dass Stress Risikofaktor istLernen, wie Stress

vermeiden und

bewältigen istGefühle können Fahrer positiv oder negativ beeinflussenRisiken durch Angst, Panik, ÜberlegenheitsgefühleLernen, Gefühle

beherrschen und

kontrollierenb)Selbstbilderrealistische Einschätzung: Über- und Unterschätzungc)Fahrideale und Fahrerrollen.3.Rechtliche Rahmenbedingungena)Führen von KraftfahrzeugenFahrerlaubnisklassenFührerschein auf Probeb)

lassung von Fahrzeugenzulassungspflichtige und

lassungsfreie FahrzeugeErlöschen der Betriebserlaubnisc)Fahrzeuguntersuchungend)VersicherungenHaftpflicht, Teilkasko und VollkaskoInsassenunfallRechtsschutze)Fahrzeugpapiere und FührerscheinFahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis, VersicherungsnachweisNachweis über AbgasuntersuchungÄnderungsabnahmebericht nach § 19 Absatz 3 StVZOf)Internationaler Kraftfahrzeugverkehr.4.Straßenverkehrssystem und seine Nutzunga)Verkehrswege und ihre BedeutungStraße, Fahrbahn, Fahrstreifen, Seitenstreifen, Sonderfahrstreifen, Sonderwege, Autobahn- und Kraftfahrstraßeb)Grundregel § 1 (StVO)c)Gefahrenwahrnehmung bei Benutzung der Verkehrswege (z. B. Alleen)Verkehrsbeobachtung, Gefahrenkontrolle beim FahrstreifenwechselStau.5.Vorfahrt und Verkehrsregelungen Verhalten–bei besonderen Verkehrslagen–an Kreuzungen und Einmündungen–bei Verkehrsregelungen durch Lichtzeichen und Polizeibeamteinsbesondere durch –Handeln in der richtigen Reihenfolge (u. a. Bremsen, Schalten, Beschleunigen)–Spurtstärke, Bedarf an Straßenraum und Zeit beim Überqueren einer Kreuzung einschätzen lernen–Gefährlichkeit einer Kreuzung beurteilen, Notwendigkeit der Verständigung und Verständnis beim Kreuzungsverkehr–Lernen, für die anderen Verkehrsteilnehmer mitzudenken–Bedeutung von Gelassenheit und Geduld, gegebenenfalls auch einmal auf Vorfahrt verzichten–Umweltbewusstes Befahren von Kreuzungen und Einmündungen.6.Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Bahnübergängea)Verkehrszeichen und -einrichtungenGefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichensonstige Zeichen (

satzschilder), VerkehrseinrichtungenWissen um die Systematik und LogikFormen, Farben, Piktogramme, Schrift der Verkehrszeichen, „Lesen“ von Verkehrseinrichtungen und Folgerungen für das eigene angemessene Verhaltenb)BahnübergängeSicherheits- und Umweltbewusstsein – Verhalten an Bahnübergängen.7.Andere Teilnehmer im Straßenverkehra)Besonderheiten und Verhalten gegenüber–öffentlichen Verkehrsmitteln–Bussen/Schulbussen–Taxen–Pkw und Motorradfahrern–Radfahrern–großen und schweren Fahrzeugen–Fußgängern–Kindern und älteren Menschen–Behindertenb)Verhalten an Fußgängerüberwegen und -furtenc)Maßnahmen

r Verkehrsberuhigung–verkehrsberuhigter Bereich und Zone 30–bauliche Maßnahmen.8.Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweisea)Bedeutung der Geschwindigkeitsituationsangepasste GeschwindigkeitZusammenhänge zwischen Geschwindigkeit, Abstand und AnhaltewegEinschätzung des Anhalteweges bei verschiedenen GeschwindigkeitenGewöhnung an ausreichende SicherheitsabständeErkenntnis der Gefahren von

hohen GeschwindigkeitenStändige Kontrolle der Geschwindigkeit durch Anpassung an Verkehrsverhältnisse, Straßenverhältnisse, Witterungs- und SichtverhältnisseKenntnisse und Akzeptanz der GeschwindigkeitsregelungenKenntnis der

sammenhänge zwischen Geschwindigkeit und SchadstoffemissionenWahl umweltschonender GeschwindigkeitenRealistische Selbsteinschätzung des eigenen GeschwindigkeitsverhaltensWissen um das Risiko von Geschwindigkeitsrausch und Geschwindigkeitsgewohnheitenb)Vorausschauendes Verhaltenc)Sicherheitsabständed)Wahl der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von Straße, Verkehr, Witterungs- und Sichtverhältnissene)Lärmschutzf)Geschwindigkeitsvorschrifteng)Warnzeichen.9.Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrsbeobachtunga)Einfahren, Anfahrenb)Überholen, Vorbeifahren, Ausweichenc)Nebeneinanderfahrend)Abbiegene)Wendenf)Rückwärtsfahreng)Kenntnis der Verkehrsregelungen bei verschiedenen Fahrmanövern. Insbesondere durch–Kennen und Wahrnehmen von Gefahren bei Fahrmanövern–Verkehrsbeobachtung üben–Erfahrung, dass sie erhöhte Konzentration erfordern–Lernen, verantwortungsvoll

entscheiden, ob und wo man Fahrmanöver ausführen kann oder davon absehen soll.10.Ruhender VerkehrZu wenig Straßenraum –

viele Autos a)Ruhender VerkehrHalten und ParkenEinrichtungen

r Überwachung des ruhenden Verkehrsb)Ein- und AussteigenSichern des Fahrzeugsc)Absichern liegen gebliebener Fahrzeuged)Anschleppen, Abschleppen und Schleppen.11.Verhalten in besonderen Situationen, Folgen von Verstößen gegen Verkehrsvorschriftena)Benutzung von Beleuchtungseinrichtungenb)Verhalten gegenüber SonderfahrzeugenBlaues und gelbes BlinklichtSonderrechtec)Verhalten nach VerkehrsunfallAbsichern und Hilfeleistung für VerletzteVerpflichtungend)Ahndung von FehlverhaltenVerwarnung, Bußgeld, Fahrverbot, Strafee)FahreignungsregisterFahreignungs-Bewertungssystemf)Entzug der Fahrerlaubnisg)Verlust des VersicherungsschutzesSchadenersatz, Regressh)Begutachtungsstelle für FahreignungMedizinisch-psychologische Untersuchung.12.Lebenslanges Lernena)Besondere Risikofaktoren bei–Fahranfängern–Jungen Fahrern–Älteren Fahrernb)Hilfeninsbesondere durch–Aufbauseminare, besondere Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungsgespräche (Führerschein auf Probe)–Fahreignungsseminare (Fahreignungs-Bewertungssystem)–Erfahrungsaustausch für Fahranfängerc)Risiken durch Informations- und Kommunikationsdefizite im Straßenverkehrd)Verkehrssicherheit durch Weiterbildunge)Sicherheitstrainingf)Kurse

r umweltschonenden Fahrweise. FahrschAusbO 2012Anlage 2.1(

§ 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen

satzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden)(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1324 - 1325;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.Fahrer/Beifahrer, Fahrzeuga)Persönliche Voraussetzungen–Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Fahrens motorisierter Zweiräder–Körperliche Voraussetzungen–Fitnessb)Schutz des Fahrers/BeifahrersAnforderungen an Schutzhelme, geeignete Schutzkleidung, Schuhwerk, Handschuhe und sonstiges Sicherheitszubehör; auffällige, auf weite Entfernung erkennbare Bekleidung, Verletzungsschutz, Wetterschutzc)Betriebs- und VerkehrssicherheitPrüfung, Wartung und PflegeTechnische Veränderungen am MotorradFolgen/Beladen und Besetzung des Motorrades/GewichtsverteilungSicherung des Gepäcks/Folgen falscher Gewichtsverteilung, Einstellung von Federung und Dämpfung, Einstellung von Bedienhebeln„Einmotten“ und Wiederinbetriebnahme des Motorradesd)UmweltschonungBleifreier Kraftstoff, KatalysatorSchalldämpfung des Auspuffgeräuschs (laut ist out)Altöl und gebrauchte Filter umweltgerecht entsorgen.2.Besonderes Verhalten beim Motorradfahrena)Verhalten bei zweiradspezifischen Verkehrszeichen und VerkehrseinrichtungenGefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Fahren in Fahrstreifen, Überholverbotebesondere Gefahren für Motorradfahrer durch:Fahrbahn, andere Verkehrsteilnehmer, Witterung, Sicht- und Verkehrsverhältnisseb)Fahrbahn „lesen“Sand / Splitt / Teerverfugungen / Öl / Nässe / Glätte / Laub / Schmutz / Schienen / Gullys / Markierungen / Schlaglöcher / Spurrillen / Gegenstände auf der Fahrbahnc)Sehen und gesehen werdenVisier, Sichtfeld, Sehhilfen, AdaptionBlickschulung, Blickrichtung, Blicktechnik, Helm, Reflektoren, BeleuchtungSichthindernisse, Gefahr des Übersehenwerdensd)Mitnahme von PersonenKinder, ErwachseneVerhalten des Sozius: beim Anfahren, beim Bremsen, in Kurven und beim Ausweichene)Umweltbewusstes VerhaltenKein unnötiges Beschleunigen – vorausschauendes Fahren, Abschalten des Motors beim Warten, Rollenlassen des Kraftrades.3.Besondere Schwierigkeiten und Gefahrena)Hauptgefahren durch andere:Übersehen werden von Linksabbiegern und anderen Wartepflichtigen, von Überholenden und Entgegenkommenden in Kurvenb)Fahren unter erschwerten BedingungenKälte – Wärme – Regen – Sichtbehinderung – Aquaplaning – Nebel, Eis- und Schneeglätte, Matsch, Streumittelc)Fahren bei Dämmerung oder bei Dunkelheit:Erschwerte Erkennbarkeit von Fahrbahnzuständen und Verkehrsabläufend)Motorräder mit BeiwagenFahrzeugrechtliche Bestimmungen, Beiwagen rechts oder links, AnlenkungBremsen, Beleuchtung, Fahrphysikalische Unterschiede

m Solobetrieb, besonders beim Beschleunigen, Bremsen und KurvenfahrenBeladen des Gespannse)Motorrad mit AnhängerRechtliche BestimmungenVerbindungseinrichtungen, Gefahren: beim Kurvenfahren, durch Geschwindigkeit und beim Bremsenf)Verhalten nach UnfällenAbsicherung der Unfallstelle mit geeigneten Mitteln, Umgang mit verletzten Motorradfahrern, besondere Probleme bei Leistung Erster Hilfe: Abnahme des Helms, schwere Verletzungen, offene Brüche.4.Fahrtechnik und Fahrphysika)Bedeutung der Grundfahraufgabenb)Anfahren und Stabilisieren der FahrbewegungAntriebskräfte, Geschwindigkeitsabhängige Stabilität der FahrbewegungKreiselkräfte/Unterbrechung der Kreiselkräftec)KurvenKurvenarten, Lenkimpulse/Einleitung der Kurvenfahrt, Fliehkraft, Schräglage (Drücken, Legen)Seitenführungskräfte/Antriebskräfte/BremskräfteBlicktechnik in der Kurve, Bremsen in Schräglage, Aufrichten des Motorrades, Ausbrechend)BremsenWirkung von Hand- und Fußbremse/dynamische Achslastverlagerung, Abstimmen der Bremskräfte bei getrennter Hand-und Fußbremse (kurzer und langer Radstand, unterschiedliche Belastung – Sozius/Gepäck, Schwerpunkthöhe)Abstimmen der Bremskräfte bei integralen Bremssystemen, Bremswirkung in Abhängigkeit von Gewicht, Reifen und FahrbahnoberflächeVollbremsung/GefahrenbremsungBlockieren: Vorderrad – Hinterrad. Grenzen der Automatischen Blockierverhinderer bei motorisierten Zweirädern, Störkräfte beim Bremsene)AusweichenAusweichen als Notmanöver mit und ohne vorhergehendes Bremsen, Ausweichweg im Vergleich

mehrspurigen Kraftfahrzeugenf)Kritische Fahrzustände/UrsachenPendeln, Flattern, Winddruck von vorn und von der Seite. Gilt nicht für AM.Nicht für A1, AM. FahrschAusbO 2012Anlage 2.2(

§ 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen

satzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1326;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung – umweltbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugena)Technik, Physik–Betriebs- und Verkehrssicherheit–Wartung und Pflege der Fahrzeuge–Untersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29, 47a StVZO–Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische Gesetzmäßigkeitenb)Personen- und Güterbeförderung–Personenbeförderung–Ladeflächen und Beladungc)Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug–Energiesparende Fahrweise–Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrategien.2.Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügena)Fahrgeschwindigkeitb)Fahren in Fahrstreifenc)Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissend)Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtungene)Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungenf)Bremsen–Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, Anhängerbremse)–Benutzung der Bremsen (degressiv – progressiv)–Bremsen im Gefälle und bei Gefahrg)

sammenstellung von Zügen–Einrichtung

r Verbindung von Fahrzeugen–Stützlast–Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren–Beleuchtungh)Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z. B. nach sog. Ozongesetz)i)Abgrenzung

r Klasse BE und B mit der Schlüsselzahl 96. FahrschAusbO 2012Anlage 2.3(

§ 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen

satzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1327; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatza)FahrerlaubnisErteilungsvoraussetzungen, Befristungb)PapierePersönliche Fahrzeugpapierec)SozialvorschriftenFahrtenschreiber, Lenk- und Ruhezeitend)ArbeitsplatzSitz- und Spiegeleinstellung (toter Winkel)Klimatisierung, Sichtbehinderung des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs.2.Besondere Vorschriften aus der Straßenverkehrs-Ordnung/Transportvorschriftena)Geschwindigkeit, Abstandb)Bahnübergängec)Halten und Parkend)Personenbeförderunge)FahrverboteSonn- und Feiertagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung, sonstige Wechselaufbauten, Unterfahrschutzf)Vorschriften

m Transport von GüternLadungspapiere (national und grenzüberschreitend).3.Kraftstranga)Motorb)Kupplung, Wandlerc)Getriebed)Antriebswellene)Differential(e)f)Achsantrieb, Radantriebg)Antriebs-Schlupf-Regelung (ASR).4.Fahrwerk/Elektrische Anlagena)Federungb)Räder, Reifen, Radabdeckungen, Schneekettenc)Aufbautend)Lichtmaschine/Batterie(n)e)Beleuchtungf)Sonstige elektrische Einrichtungen.5.Lkw-Bremsena)hydraulische Bremsanlageb)Druckluftbeschaffungsanlagec)Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlaged)Zweikreis-Druckluftbremsanlagee)Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)f)Feststellbremse.6.Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen; Geschwindigkeitsreglera)Dauerbremsenb)Automatischer Blockierverhinderer (ABV)c)Kontrollen, Wartung und Pflege der Bremsanlaged)Fahrzeuguntersuchungene)Geschwindigkeitsregler.7.Wirkung von Kräften beim Fahren durch physikalische GesetzmäßigkeitenKraftschluss, Reibung, Rollwiderstand, Luftwiderstand, Steigungen und Gefälle, Fliehkraft, Seitenführungskraft, Auswirkungen unterschiedlicher Ladung.8.Vorschriften über Ausrüstungs-, Beförderungs- und Sicherheitsbestimmungena)FahrzeugUnterlegkeil(e), Warnleuchte(n), Warndreieck, Parkwarntafel, Verbandkasten, Abschleppverbindungenb)Fahrzeuggewichte und -abmessungenc)Geschwindigkeitsbegrenzerd)die Entgegennahme, den Transport und die Ablieferung von Gütern–Gefahrgut–Abfalle)Sicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft)Warnweste, sicherheitsrelevante SchuheEin- und Aussteigen.9.Ladungssicherung/Abfahrtkontrollea)Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen)b)Sicherung verschiedener Arten von Ladegut(z. B. flüssiges oder hängendes Ladegut)c)Ausrüstung für das Be- und Entladen von Güternd)Abfahrtkontrolle; Erkennen und Beseitigung einfacher Störungen.10.Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren; Straßenkarten, Streckenplanunga)Wartung, Pflege und Kontrolleb)Energiesparende Fahrweisec)Alternative Kraftstoffed)Zeit- und Streckenplanunge)Luftwiderstand(z. B. Spoiler, Plane, Aufbauten)f)Kartenlesen, Streckenplanung, Navigationssysteme. FahrschAusbO 2012Anlage 2.4(

§ 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen

satzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden)(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1328) 1.

sammenstellung von Zügena)Einrichtungen

r VerbindungWartung und Prüfungb)An- und Abkuppeln, Auf- und Absattelnc)Abmessungen,

lässige Achslast,

lässige Gesamtmasse der Züged)Massen in Abhängigkeit von fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen.2.Lastzugbremsena)Auflaufbremse(n)b)Zweitleitungs-Druckluftbremse.3.Lastzugbremsena)Bremskraftregelungb)Automatische Blockier-Verhinderer (ABV)c)Feststellbremsed)Dauerbremsee)Fahrzeuguntersuchungen.4.Fahren mit Zügena)Sicherheitskontrollenb)Gliederzugc)Sattelkraftfahrzeugd)Bremsene)Rangierenf)Befahren von Kurven, Steigungen und Gefälleng)Fahren mit übergroßen und überschweren Fahrzeugenh)Fahren unter erschwerten Witterungsbedingungeni)Ladung/Ladungssicherungj)toter Winkel. FahrschAusbO 2012Anlage 2.5(

§ 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen

satzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1329 - 1330) 1.Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis D1 und Da)Personenbeförderung in BussenSicherheit, Unfallbeteiligungb)Definition Kraftomnibussec)Einteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Verwendung.2.Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlagea)Rahmen und Fahrgestelleunterschiedliche Motoreinbauvarianten, Aufbau, Gitterrohrrahmen, Federung, Dämpfung, Achsenb)Räder und ReifenArten, ReifenschädenRadwechselSchneeketten: –Arten–Montagec)Lenkungd)Elektrische AnlageBatterie, Prüfung/Ladung, Lichtmaschine, Anlasser, Bordelektrik, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Klimatisierung, weitere Stromverbraucher.3.Fahrerplatz – InnenraumZugang von außena)FahrerplatzLinienbus, ReisebusBegleitpersonalSignalanlagen: –Video – Außenbeobachtungb)Informations- und UnterhaltungsanlageLautsprecheranlage, Radioanlage, Fernseh-/Videoanlagec)InnenraumFahrgastraum – Beleuchtung:Innenbeleuchtung, Bodenbeleuchtung, Nachtbeleuchtung, Ein- und Ausstiege, Notausstiege, Türöffnung bei Reisebussen: Stauraum, Kraftstoffbehälter.4.Kraftstranga)Motorenb)Einspritzanlagec)Abgasanlaged)Kupplunge)Getriebef)Antriebswelleng)Differential.5.Bremsanlagen

(1)a)Bauteileb)gesetzliche Vorschriftenc)Arten von Bremsanlagen.6.Bremsanlagen
(2)a)Einzelaggregate der Bremsanlageb)Feststellbremsanlage.7.Bremsanlagen
(3)a)Betriebsbremsanlageb)Dauerbremsanlage.8.Bremsanlagen
(4)a)Gelenkbusanlageb)Luftfederung – Gelenkbusc)Drehgelenk – Knickschutzd)Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR) und Automatischer Blockierverhinderer (ABV)e)Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)f)Anhängerkupplungg)Anhänger hinter Kraftomnibussen.9.Personenbeförderung, Fahrzeug- und Beförderungsdokumentea)gesetzliche Regelung des PersonenverkehrsGrundzüge des Personenbeförderungsrechts, Freistellungsverordnungb)Arten des PersonenbeförderungsverkehrsGelegenheitsverkehrLinienverkehr, Schulbusverkehr, Marktfahrten, Theaterfahrten, grenzüberschreitender Verkehrc)Fahrzeug- und Beförderungsdokumente für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehrd)Haltestellene)Kennzeichnung und Beschilderung von Linienbussen.10.BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriftena)BO-KraftAllgemeine VorschriftenFahrdienst, Fahrgäste, Beförderungspflicht, Ausrüstung und Beschaffenheitb)SondervorschriftenO-BusLinienverkehrFahrzeuguntersuchungen nach BO-Kraftc)OrdnungswidrigkeitenNichtraucherzonenKennzeichnung von Schulbussen, Kennzeichnung von Sitzplätzen für behinderte MenschenRollstuhlfahrerGurtanlegepflichtd)Verhalten im Fahrdienstmitzuführende PapiereFundsachen.11.StVZO-Bestimmungen

KraftomnibussenSondervorschriften für KraftomnibusseBauart, bestimmte Höchstgeschwindigkeit,Abmessung,Anhängerbetrieb,Kurvenlaufeigenschaften,Achslasten, Gesamtgewicht,Besetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Anordnung der Fahrgastsitze,Einrichtung

m sicheren Führen der Fahrzeuge, Heizung, Belüftung,Einrichtungen

m Auf- und Absteigen,Fußboden, Türen – Notausstiege, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Material, Gänge, Bereifung,Lenkeinrichtung, Diebstahl-, Alarmeinrichtungen,Scheiben und Scheibenwischer, Unterlegkeile,Abgase, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeitsbegrenzer,Geschwindigkeitsschilder.12.Fahrphysika)Wirkung von KräftenKraftschluss, Widerstände, Luftwiderstände, Steigungswiderstände, Fliehkräfte, Seitenführungskraft, Kurvenfahrten.b)Benutzung von Spiegeln.13.Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre

(1)Verhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltensweisen unter besonderer Berücksichtigung der Verantwortung als Kraftomnibus-FahrerFahren in FahrstreifenSonderfahrstreifenGeschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vorfahrt, besondere Verkehrslagen, Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Einfahren, Anfahren.14.Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre
(2)Halten und Parken, Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen, Warnzeichen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Haltestellenregelung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers, Verkehrshindernisse, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Ordnungswidrigkeiten.15.Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren mit Kraftomnibussen; Umweltschutz, energiesparendes und wirtschaftliches Fahren; Straßenkarten, Streckenplanunga)UmweltschutzEnergiesparendes und gleichmäßiges Fahren, Lärmschutzb)Alternative Kraftstoffe und Antriebec)Umweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen des Kraftomnibussesd)Umweltgerechtes Entsorgen von Abfällene)Karten lesen, Streckenplanung, Navigationssysteme.16.Fahren mit Kraftomnibussen Verhalten bei Pannen und nach Unfällena)Verhalten in schwierigen Situationenbesondere Seitenwindempfindlichkeit von Kraftomnibussen, Aquaplaning, Nebel, Wintergefahren, Verhalten als Schulbusfahrerb)Liegenbleiben von BussenPannen, Schutz der Fahrgäste, Notfallmaßnahmen, Evakuierungc)Fahrerbedingte UnfallfaktorenÜbermüdung, Ernährung, Alkohol, Drogen, Medikamente, Krankheit, Ablenkungd)Verhalten bei Unfällen.17.Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Bestimmungena)Verordnung (EWG) Nr. 3820/85b)Grundzüge des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)c)Grundzüge des Fahrpersonalgesetzesd)Grundzüge der Fahrpersonalverordnunge)Verordnung über den Fahrtenschreiber (EU) Nr. 165/2014f)Fahrpersonal und Kraftfahrzeugeg)Kontrollmittelverordnungh)Kontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetzi)Grundzüge des Arbeitszeitgesetzes.18.Sicherheitskontrollena)AbfahrkontrolleVerkehrs- und BetriebssicherheitRäder und Bereifung, elektrische Einrichtungen, Bremsanlage, Ausrüstungb)Unterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rahmen der praktischen Ausbildung und Prüfung beherrscht werden müssen.Die Punkte „Ausrüstung, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern, Automatisch-lastabhängige Bremse, Dauerbremse, Haltestellenbremse, Kupplung, Wandlerkupplung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Besonderheiten bei Gelenkbussen und Kneeling“ entfallen bei Klasse D1. Bei Erweiterung von Klasse D1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klassenspezifischer Stoff. FahrschAusbO 2012Anlage 2.6(

§ 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen

satzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden)(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1331) 1.Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten,

sammenstellen von ZügenEinfahren in StraßenÜberqueren von StraßenAbbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender TeileBeobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel)FahrbahnbenutzungSonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei KolonnenbildungZusammenstellen von ZügenZusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen BremsanlagenAchsenabhängig (ein- oder mehrachsig)selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger,

ggabel, Anhängerkupplung, Stützrad bei EinachsanhängernBeachtung der fahrzeugbezogenen VorschriftenZulassungsfreiheit und

lassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezogene UntersuchungenKennzeichnungspflichtenKenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder AnbauteilenÜberbreite, Überlänge, Zwillingsräder.2.Technik und SicherungseinrichtungenBremsenBetriebsbremse, hydraulische BremseDruckluftbremseAuflaufbremse und FeststellbremseEinzelradbremsenUnterlegkeileLenkungRäder/BereifungAnbaugeräte und LadungBe- und Entlastung der AchsenBetriebsgeschwindigkeitLadung. FahrschAusbO 2012Anlage 2.7(

§ 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen

satzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden)(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1332) 1.Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten,

sammenstellen von ZügenEinfahren in StraßenÜberqueren von StraßenAbbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender TeileBeobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel)FahrbahnbenutzungSonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei KolonnenbildungZusammenstellen von ZügenZusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen BremsanlagenAchsenabhängig (ein- oder mehrachsig)selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger,

ggabel, Anhängerkupplung, Stützrad bei EinachsanhängernBeachtung der fahrzeugbezogenen VorschriftenZulassungsfreiheit und

lassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezogene UntersuchungenKennzeichnungspflichtenKenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder AnbauteilenÜberbreite, Überlänge, Zwillingsräder.2.Technik und SicherungseinrichtungenBremsenBetriebsbremse, hydraulische BremseDruckluftbremseAuflaufbremse und FeststellbremseEinzelradbremsenUnterlegkeileLenkungRäder/BereifungAnbaugeräte und LadungBe- und Entlastung der AchsenBetriebsgeschwindigkeitLadung.3.Fahren mit Zügen,

sammenstellen von Zügena)Ladungssicherungb)Besonderheiten der Fahrbahnbenutzung–mit bis

zwei Anhängern–bis

60 km/h–mit Ladung land- und forstwirtschaftlicher Güterc)Besonderheiten bei der

sammenstellung von Zügen; Fahren mit Allradantriebd)Verhalten an Bahnübergängen.4.Wirkung von Kräften beim Fahrena)Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstandb)Auswirkungen unterschiedlicher Ladungenc)in Steigungen und Gefällend)Luftwiderstand, Seitenführungskraft, Fliehkrafte)Kippmomente.5.Bremsanlagena)Druckluftbeschaffungsanlageb)Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage–

gfahrzeug hydraulisch–Anhänger Druckluftc)Druckluftbremse, Zweileitungsbremse.6.Bremsanlagen des Anhängersa)Manueller Bremskraftreglerb)Automatisch-lastabhängige Bremskraftregelungc)Hilfs- und Feststellbremsanlaged)Beleuchtungseinrichtungen an Anhängern. FahrschAusbO 2012Anlage 2.8(

§ 4Absatz 4)

Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen

satzstoff(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1417 - 1418) AM2 DoppelstundenA1, A2, A4 DoppelstundenB2 DoppelstundenC16 DoppelstundenC1 (Vorbesitz D1)2 DoppelstundenC1 (Vorbesitz D)2 DoppelstundenC10 DoppelstundenC (Vorbesitz C1)4 DoppelstundenC (Vorbesitz D1)4 DoppelstundenC (Vorbesitz D)2 DoppelstundenCE4 DoppelstundenD110 DoppelstundenD1 (Vorbesitz C1)4 DoppelstundenD1 (Vorbesitz C)4 DoppelstundenD18 DoppelstundenD (Vorbesitz C)8 DoppelstundenD (Vorbesitz C1)12 DoppelstundenD (Vorbesitz D1)8 DoppelstundenL2 DoppelstundenT6 Doppelstunden FahrschAusbO 2012Anlage 3(

§ 5Absatz 1)

Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1334 - 1338;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt1.1Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs1.2Sitzposition1.3Einstellung der Spiegel1.4Lenkradhaltung (-führung); Lenkerhaltung1.5Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes; Helm Auf- und Absetzen1.6Einstellung der Kopfstützen1.7Bedienungseinrichtungen2Verhalten beim Anfahren in der Ebene, Steigungen und Gefällstrecken3Gangwechsel(Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automatische Kraftübertragung, muss der Bewerber mit deren Besonderheiten vertraut gemacht werden.)3.1Umweltschonendes Anpassen der Getriebegänge an Verkehrslage, Straßenzustand und Straßenverlauf3.2Schalten in Steigungen und Gefällstrecken, auch unter Umweltgesichtspunkten4Fahrbahnbenutzung4.1Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren Fahrstreifen4.2Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel5Abbiegen und Fahrstreifenwechsel5.1Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen5.2Abbiegen in Grundstücke5.3Einordnen

m Abbiegen5.4Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang6Rückwärtsfahren und Wenden6.1Richtige Körperhaltung während der Rückwärtsfahrt6.2Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungsänderung6.3Wenden7Beobachtung des Verkehrsraums, des Verlaufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn sowie Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen8Fahrgeschwindigkeit8.1Umweltbewusstes Angleichen der Fahrgeschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse8.2Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug (auch bei geringer Geschwindigkeit)8.3Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften8.4Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften8.5Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen8.6Bremsen in Gefahrensituationen9Autobahnen und Kraftfahrstraßen9.1Einfahren, Ausfahren9.2Seitenstreifen9.3Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen9.4Parkplätze, Raststätte und Tankstellen10Überholen(Überholvorgänge sind auch außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen

üben)11Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehren11.1Ausreichende Beobachtung der kreuzenden Straße und rechtzeitige Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse11.2Heranfahren an die bevorrechtigte Straße11.3Einfahren in Vorfahrtstraßen11.4Bremsbereitschaft11.5Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Regelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen11.6Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Verkehrszeichen11.7Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen ohne Verkehrszeichen11.8Verhalten beim Befahren von Kreisverkehren11.9Verhalten an Bahnübergängen12Verhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrern12.1beim Abbiegen12.2beim Geradeausfahren12.3an Fußgängerüberwegen12.4in verkehrsberuhigten Bereichen12.5an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel12.6an Schulen und bei Verkehrszeichen 136 (Kinder)13Halten und Parken13.1Halten in Steigungen und in Gefällstrecken13.2Einfahren in eine Parklücke13.2.1zwischen hintereinanderstehenden Fahrzeugen13.2.2zwischen nebeneinanderstehenden Fahrzeugen13.3Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs13.4Maßnahmen

r Sicherung liegen gebliebener Fahrzeuge14Vorausschauendes Fahren14.1Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer14.2Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen Fahrzeugführer14.3Beobachtung des Verkehrsraumes15Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen16Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen17Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen A1, A2, A und AM17.1SicherheitskontrolleÜberprüfung des ordnungsgemäßen

standes von –Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck)–Not-Aus-Schalter–Antriebselementen (Kette, Belt-Drive, Kardan)Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe –Ein- und Ausschalten–Funktion prüfen von: –Standlicht–Abblendlicht–Fernlicht–Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung–Nebelschlussleuchte–Warnblinkanlage–Blinker–Hupe–Bremsleuchte–Kontrollleuchten benennen–Rückstrahler Vorhandensein–BeschädigungLenkung –Lenkschloss entriegelnBremsanlageFunktionsprüfung der BremsenFlüssigkeitsstände –Motoröl–Kühlmittel17.2Übungen

r Fahrzeugbeherrschung17.2.1Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit17.2.2Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung17.2.3Ausweichen ohne Abbremsen17.2.4Ausweichen nach Abbremsen17.2.5Slalom17.2.6Langer Slalom17.2.7Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus17.2.8Stop and Go17.2.9Kreisfahrt17.3Klassenspezifische Besonderheiten17.3.1Fahren im Fahrstreifen17.3.2Fahren in Kurven17.3.3Fahren mit Schutzkleidung18Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen B18.1Sicherheitskontrolle –Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck)–Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe–Ein- und Ausschalten–Funktion prüfen von: –Standlicht–Abblendlicht–Fernlicht–Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung–Nebelschlussleuchte–Warnblinkanlage–Blinker–Hupe–Bremsleuchte–Kontrollleuchten benennen–Rückstrahler –Vorhandensein–Beschädigung–Lenkung –Lenkschloss entriegeln–Überprüfung des Lenkspiels–BremsanlageFunktionsprüfung von –Betriebsbremse–Feststellbremse–Flüssigkeitsstände –Motoröl–Kühlmittel–Scheibenwaschflüssigkeit18.2Übungen

r Fahrzeugbeherrschung18.2.1Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt18.2.2Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)18.2.3Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)18.2.4Umkehren18.2.5Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung19Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse C1 und C19.1Sicherheitskontrollen19.1.1Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 619.1.2Zusätzliche Überprüfung19.1.2.1Überprüfung der Federung/Luftfederung19.1.2.2Funktionsprüfung von –Betriebsbremse–Feststellbremse19.2Übungen

r Fahrzeugbeherrschung19.2.1Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt19.2.2Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)19.2.3Rückwärts quer oder schräg einparken19.2.4Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe

m Be- oder Entladen19.3Klassenspezifische Besonderheiten19.3.1Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“19.3.2Nutzung von Fahrstreifen19.3.3Einschätzen des besonderen Raumbedarfs19.3.4Beschleunigen, Bremsen und Kurvenverfahren (Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustandes)19.3.5Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten19.3.6Sicherheitsabstand19.3.7Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen19.3.8Verhalten an Bahnübergängen19.3.9Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse19.3.10Ladungssicherung20Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse D1 und D20.1Sicherheitskontrollen20.1.1Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 620.1.2Zusätzliche Überprüfungen Handfertigkeiten20.1.2.1Erläutern oder Demonstrieren der –Notausstiege–Rückhalteeinrichtungen für Fahrgäste–Einstiegshilfen20.1.2.2Überprüfung der Federung/Luftfederung20.1.2.3Funktionsprüfung von –Betriebsbremse–Feststellbremse–Haltestellenbremse20.1.2.4Richtiges Beladen der Gepäckräume20.2Übungen

r Fahrzeugbeherrschung20.2.1Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt20.2.2Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)20.2.3Rückwärts quer oder schräg einparken20.2.4Halten

m Ein- oder Aussteigen20.3Klassenspezifische Besonderheiten20.3.1Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“20.3.2Nutzung von Fahrstreifen20.3.3Einschätzen des besonderen Raumbedarfs20.3.4Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren (Berücksichtigung stehender Fahrgäste)20.3.5Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten20.3.6Vorausschauendes Fahren, behutsames Beschleunigen und gefühlvolles Bremsen20.3.7Sicherheitsabstand20.3.8Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen20.3.9Verhalten an Bahnübergängen20.3.10Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse21Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klassen BE, C1E, D1E und DE21.1Zusammenstellen des

ges21.1.1Prüfen der

gmaße21.1.2Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse,

lässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des

ges, Stützlast, ggf. Aufliegelast)21.2Verbinden und Trennen von Zügen mit einachsigem Anhänger (Kugelkopfkupplung)21.2.1Anhänger ankuppeln21.2.2Anhänger abkuppeln21.3Sicherheitskontrollen am

g21.3.1Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 621.3.2Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)21.3.3Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers21.3.4Funktion der Bremsanlage21.4Übungen

r Fahrzeugbeherrschung21.4.1Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links21.4.2Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe

m Be- oder Entladen (nur Klasse C1E)21.5Klassenspezifische Besonderheiten21.5.1beim Fahren –Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen–Verhalten an Bahnübergängen–Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“–Nutzung von Fahrstreifen–Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten–Sicherheitsabstand–Rückwärtsfahren (Absicherung)21.5.2beim Abstellen –Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)–Kenntlichmachung22Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse CE22.1Zusammenstellen des

ges22.1.1Prüfen der

gmaße22.1.2Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse,

lässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des

ges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern, ggf. Aufliegelast, Motorleistung)22.2Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger bzw. Auf- und Absatteln22.2.1Anhänger ankuppeln22.2.2Anhänger abkuppeln22.2.3Aufsatteln22.2.4Absatteln22.3Sicherheitskontrollen am

g22.3.1Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 622.3.2Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)22.3.3Prüfen der

ggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)22.3.4Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers22.3.5Funktion der Bremsanlage22.3.6Ladungssicherung22.4Übungen

r Fahrzeugbeherrschung22.4.1Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (nicht für Züge mit Starrdeichselanhänger)22.4.2Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe

m Be- oder Entladen22.4.3Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger)22.4.4Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe

m Be- oder Entladen22.5Klassenspezifische Besonderheiten22.5.1beim Fahren –Einschätzen des besonderen Raumbedarfs–Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen–Verhalten an Bahnübergängen–Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“–Nutzung von Fahrstreifen–Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten–Sicherheitsabstand–Rückwärtsfahren (Absicherung)22.5.2beim Abstellen –Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)–Kenntlichmachung23Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse T

gmaschine im Solobetrieb23.1Sicherheitskontrollen23.1.1Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 623.1.2Zusätzliche Überprüfungen23.1.2.1Funktionsprüfung von –Betriebsbremse (Einzelradbremse außer Funktion)–Feststellbremse23.2Sicheres Beherrschen der Fahrzeugbedienung unter Berücksichtigung der auf

gmaschinen anzuwendenden Ausbildungsinhalte dieser Anlage entsprechend den Punkten 1 bis 16Für

gmaschine mit Anhänger23.3Zusammenstellen des

ges23.3.1Prüfen der

gmaße23.3.2Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse,

lässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des

ges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern)23.4Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger23.4.1Anhänger ankuppeln23.4.2Anhänger abkuppeln23.5Sicherheitskontrollen am

g23.5.1Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 623.5.2Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)23.5.3Prüfen der

ggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)23.5.4Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers23.5.5Funktion der Bremsanlage23.5.6Ladungssicherung23.6Übungen

r Fahrzeugbeherrschung23.6.1Rückwärtsfahren geradeaus23.7Klassenspezifische Besonderheiten23.7.1Beim Fahren –Einschätzen des Raumbedarfs–Einfahren, Ausfahren, Überqueren–Überholt werden–Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen–Verhalten an Bahnübergängen–Nutzen von Fahrstreifen–Sicherheitsabstand–Rückwärtsfahren (Absicherung)–Maßnahmen

r Vermeidung von Fahrbahnverschmutzungen (insbesondere beim Wiedereinfahren in den öffentlichen Verkehrsraum nach Feldarbeiten)23.7.2Beim Abstellen –Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)–Kenntlichmachung Gilt nur für Zweiradklassen.Gilt nicht für Zweiradklassen. FahrschAusbO 2012Anlage 4(

§ 5Absatz 3)

Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE(Fundstelle BGBl. I 2014, 375) Besondere AusbildungsfahrtenA1 A2 A BA1 auf A2A1 auf AA2 auf AB auf BEB auf C1C1 auf CC1 auf C1EB auf CC auf CEC1 und C1E in einem gemeinsamen AusbildungsgangC und CE in einem gemeinsamen AusbildungsgangSoloZugGesamtSoloZugGesamt1Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden

je 45 Minuten) 5 3 3 5 1 3 4 3 5 82Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden

je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde

45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) 4 2 1 2 1 1 2 1 2 33Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (

sätzlich

den Fahrten nach den Nummern 1 und 2, mindestens

r Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden

je 45 Minuten) 3 1 1 3 0 2 2 0 3 3 Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 15 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.Von einem gemeinsamen Ausbildungsgang ist dann auszugehen, wenn die Klassen C1E und CE jeweils gleichzeitig mit der Fahrerlaubnis für die Klasse C1 oder C ausgebildet werden. FahrschAusbO 2012Anlage 5(

§ 5Absatz 4)

Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1340) Vorbesitz der Klasse(n)Dauer des VorbesitzesErwerbGrundaus- bildungÜberlandAutobahnNachtfahrtCC mehr als 2 JahreD7843D16422CC bis 2 JahreD141686D18844B/C1B oder C1 mehr als 2 JahreD331285D116844B/C1B oder C1 bis 2 JahreD4522148D14119127D1D20555DDE4311D1D1E4311 FahrschAusbO 2012Anlage 6(

§ 5Absatz 5)

Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und TFunktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1341 - 1342; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.Fahrtenschreiber (Klassen C1, C, D1 und D) Analoger FahrtenschreiberDigitaler FahrtenschreiberBedienung und Handhabung des analogen Fahrtenschreibers –Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes–Bedienung der Schalter–Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennen–Benennung der Symbole auf dem FahrtenschreiberBedienung und Handhabung des digitalen Fahrtenschreibers unter Verwendung der Fahrerkarte –vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragungen in Form von manuellen Eintragungen bei Arbeitszeiten außerhalb der Ruhezeiten–während der Fahrt–beim Verlassen des Fahrzeugs–Bedienung der Schalter–Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennen–Benennung der Symbole auf dem FahrtenschreiberAuswertung des Schaublattes a)Wie viele Kilometer wurden gefahren?b)Wie lange war die Fahrtunterbrechung?c)Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause eingelegt?d)Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren? –am Ende einer Fahrt–bei Ausfall des Gerätes 2.Bremsen (alle Klassen)Sichtprüfung des Standes der BremsflüssigkeitPrüfen der DruckwarneinrichtungVorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellenPrüfen, ob Pedalwege frei sindSichtprüfung der Betriebs- und FeststellbremseWirkung des Lufttrockners prüfen; oder bei älteren Fahrzeugen Vorrat des Frostschutzmittels prüfen3.Räder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle Klassen)Prüfen der Reifengröße anhand des FahrzeugscheinsPrüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindigkeit der Reifen anhand des FahrzeugscheinsPrüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, Beschädigung, Fremdkörper)Sichtprüfung des Sitzes der RadmutternPrüfen der Felgen auf BeschädigungPrüfung Reserverad, Sicherung,

standSichtprüfung der RadaufhängungFunktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender Motor)Lenkungsspiel prüfenÖlstand der Servolenkung prüfen4.Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtungen/Kontrolleinrichtungen (alle Klassen)Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchte vorne, Funktion prüfenBremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrahler prüfenHupe / Lichthupe / Warnblinklicht / Seitenmarkierungsleuchten, Funktion prüfenBatterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfenReihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremdstart benennenKontrolllampen – Blinker/Warnblinklicht/Fernlicht/Handbremse/Automatischer Blockierverhinderer/Temperaturanzeigen benennen bzw. kontrollieren oder Kontrollsysteme erläuternSchluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen5.Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen)Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kontrolle des KühlflüssigkeitsstandesKontrolle des MotorölstandesDichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraftstoffvorrat prüfenSichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten (z. B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe)Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwaschanlage kontrollierenEinstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen, gegebenenfalls reinigenÜberprüfung der

standsanzeige für die Luftfilteranlage6.Ausrüstung/Aufbau/

satzeinrichtung (alle Klassen)Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste (Vorhandensein)Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung,

stand)Verbandkasten (Unterbringung)Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane, Ladeeinrichtung, Ladungssicherung (

standskontrolle)Sichtprüfung der AnhängekupplungZustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Beschädigung)Plane/Spriegel (

stand und Befestigung kontrollieren, prüfen, ob Plane frei von Wasser oder u. U. von Schnee und Eis)7.Handfertigkeiten (Klassen D1 und D)Erläutern eines RadwechselsAuswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (gegebenenfalls erläutern) (gilt nicht für Gasentladungslampe)Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder SchlussleuchteFunktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Regelung der Lautstärke und Umschalten zwischen Fahrer- und BeifahrermikrofonFunktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch von außen)Erläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmäßigen Absicherns eines liegen gebliebenen FahrzeugsErläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung der TürenBeschreibung der Handhabung des FeuerlöschersKontrolle/Wechsel einer Sicherung bzw. Handhabung des Sicherungsautomaten bei AusfallBedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklären8.Handfertigkeiten (Klassen BE, DE, D1E, CE und C1E)Funktions- und Sicherheitskontrolle, HandfertigkeitenPrüfung der BremsanlagenKontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der elektrischen AnschlüsseFunktionsprüfung der Druckluftbremsanschlüsse oder der AuflaufbremseKontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und sonstigen Einrichtungen

r Sicherung der Ladung FahrschAusbO 2012Anlage 7(

§ 5aAbsatz 4)

Nachweis über die praktische Ausbildung

m Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2707) Nachweis über die praktische Ausbildung

m Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 5a Absatz 4 der Fahrschüler-AusbildungsordnungName, Vorname.........................................................................................................................................................................................................................................................geboren am.................................................................................................................in.................................................................................................................wurde vom .............................. bis

m .................................................... in ......................................... Stunden à 45 Minuten auf einem Kraftfahrzeugmit Schaltgetriebe der Klasse B (§ 5a Absatz 1 FahrschAusbO) ausgebildet und hat am ...................................................... ineiner mindestens 15-minütigen Fahrt (§ 5a Absatz 3 FahrschAusbO) nachgewiesen, dass sie/er in der Lage ist, ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst

führen.Ort ...............................................................Ausgehändigt am ....................................... Stempel und Unterschrift der Fahrschulinhaber/des Fahrschulinhabers oder der verantwortlichenLeitung Unterschrift der Fahrschülerin/des Fahrschülers oderder Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
1

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.