{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 90). Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-75\"><span class=\"lf-art-num\">§ 75</span><span class=\"lf-art-t\">Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den Übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Bundeswahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 67 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest. Die §§ 68 bis 70 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 8 Nr. 3 sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 und 8 Nr. 4 zu behandeln sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständigen Gemeindebehörde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt; sind Briefwahlvorstände für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet worden, meldet es der Briefwahlvorsteher der Verwaltungsbehörde des Kreises, die die Briefwahlergebnisse zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter weitermeldet. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 28 erstattet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 31 zu fertigen. Dieser sind beizufügen 1.die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 69 Abs. 6 besonders beschlossen hat,2.die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,3.die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der Gemeindebehörde oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des Kreises zu übergeben. Die zuständige Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des Kreises übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 30 bei. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 73 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 90). Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet worden, übergibt der Briefwahlvorsteher die Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 73 Abs. 2 bis 4. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung nach § 71 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises nach § 76 übernommen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 66 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreiswahlleiter feststellt, dass die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden; wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-76\"><span class=\"lf-art-num\">§ 76</span><span class=\"lf-art-t\">Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 30 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und Kreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf. Im Falle einer Nachzählung von Stimmzetteln macht der Kreiswahlleiter die Nachzählung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt. Dabei ist die Nummer des Wahlbezirks der nachzuzählenden Stimmzettel anzugeben und auf die Öffentlichkeit der Nachzählung hinzuweisen. Die Wahlniederschrift des Wahlvorstands des betroffenen Wahlbezirks und die Niederschrift über die Prüfung der Stimmzettelbündel legt der Kreiswahlleiter dem Kreiswahlausschuss vor.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest 1.die Zahl der Wahlberechtigten,2.die Zahl der Wähler,3.die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,4.die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,5.die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,6.die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>(weggefallen)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Hat bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) die meisten Erststimmen auf sich vereinigt, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Zweitstimmen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 30 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>(weggefallen)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>(weggefallen)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-77\"><span class=\"lf-art-num\">§ 77</span><span class=\"lf-art-t\">Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (§ 76 Absatz 2) nach dem Muster der Anlage 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis im Land und stellt fest 1.die Zahl der Wahlberechtigten,2.die Zahl der Wähler,3.die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,4.die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen,5.im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen) und6.welche Bewerber vorläufig als gewählt festzustellen sind.Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3a)</span>Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vorläufig als gewählt festgestellten Bewerber und weist sie auf das Erfordernis der abschließenden Feststellung ihrer Wahl durch den Bundeswahlausschuss hin sowie darauf, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses durch den Bundeswahlleiter nach § 42 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. § 76 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Zweitstimmenergebnisses, der vorläufig als gewählt festgestellten Bewerber sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-78\"><span class=\"lf-art-num\">§ 78</span><span class=\"lf-art-t\">Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. Er ermittelt nach den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse 1.die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder Partei,2.die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,3.den Prozentsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,4.die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze sowie5.die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten und jeder Partei.Er berechnet nach Maßgabe der §§ 4 und 6 des Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Parteien und Landeslisten, verteilt die Sitze auf die Parteien und deren Landeslisten und reiht die Bewerber einer Partei nach Land und fallendem Erststimmenanteil nach § 6 des Bundeswahlgesetzes.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet abschließend fest 1.die Zahl der Wahlberechtigten,2.die Zahl der Wähler,3.die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,4.die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen,5.die Parteien, die nach § 4 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzesa)an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,b)bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,6.die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen Zweitstimmen,7.die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Parteien und Landeslisten entfallen,8.die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber gemäß § 6 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und9.welche Bewerber gewählt sind.Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>§ 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Bewerber gewählt sind.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-79\"><span class=\"lf-art-num\">§ 79</span><span class=\"lf-art-t\">Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen 1.der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben,2.der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 unter den Nummern 3 und 5 und in § 77 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und den Namen der im Land gewählten Bewerber,3.der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 78 Abs. 2 Satz 1 unter den Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, der Verteilung der Sitze auf die Parteien und anderen Träger von Wahlvorschlägen, gegliedert nach Ländern, sowie den Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerberöffentlich bekannt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine Ausfertigung ihrer Bekanntmachungen übersenden der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter und der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-80\"><span class=\"lf-art-num\">§ 80</span><span class=\"lf-art-t\">Benachrichtigung der gewählten Bewerber</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss abschließend für gewählt festgestellten Bewerber nach seiner mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften des § 42 Absatz 2 Satz 2 und § 45 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels Zustellung (§ 87 Absatz 1) und weist sie auf die Vorschriften des § 45 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes hin.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. In den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-81\"><span class=\"lf-art-num\">§ 81</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und</p>\n<p class=\"lf-p\">den Bundeswahlleiter</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2459) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungsbehörden der Kreise vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der Bundeswahlleiter kann verlangen, dass ihm die Landeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen übersenden.</div>\n<p class=\"lf-p\">050Fünfter AbschnittNachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Nachfolgern</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-82\"><span class=\"lf-art-num\">§ 82</span><span class=\"lf-art-t\">Nachwahl</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Sobald feststeht, dass die Wahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den Bundeswahlleiter.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 21 des Bundeswahlgesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 des Bundeswahlgesetzes bedarf es nicht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen und vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 28 Abs. 3 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 66 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-83\"><span class=\"lf-art-num\">§ 83</span><span class=\"lf-art-t\">Wiederholungswahl</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Wahlvorschläge können geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist. Eine Änderung der Wahlvorschläge ist außerdem möglich bei: 1.Änderungen des Namens einer Partei,2.Änderungen der Kurzbezeichnung einer Partei, wenn eine Partei eine solche verwendet,3.Änderungen des Namens eines Bewerbers,4.Zusatzbezeichnungen, sofern sie im Wahlverfahren verwendet werden sollen,5.einem zwischenzeitlich eingetragenen Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und6.einem zwischenzeitlich eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes).Über die Zulässigkeit von Änderungen nach den Sätzen 1 und 2 beschließen die jeweils zuständigen Wahlausschüsse.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-84\"><span class=\"lf-art-num\">§ 84</span><span class=\"lf-art-t\">Berufung von Nachfolgern</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Liegen die Voraussetzungen für eine Nachfolge vor, so benachrichtigt der Landeswahlleiter den gemäß § 48 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 des Bundeswahlgesetzes nachfolgenden Bewerber der Partei mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 45 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes hin. Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden ist. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) des Nachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Abgeordneter ausscheidet und kein Bewerber nachfolgt. Im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Bundeswahlleiter macht entsprechend § 79 Absatz 1 öffentlich bekannt, welcher Bewerber in den Deutschen Bundestag eingetreten ist, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Der Bundeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Abgeordneter ausscheidet und kein Bewerber nachfolgt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Nachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seine Ablehnung erklärt. Die Ablehnung kann nicht widerrufen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">060Sechster AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-85\"><span class=\"lf-art-num\">§ 85</span><span class=\"lf-art-t\">Datenschutzrechtliche Spezialregelungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 21 gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 8 und des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 22 gewährleisteten Einspruchsrechte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 25 des Bundeswahlgesetzes und des § 27 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 des Bundeswahlgesetzes gewährleisteten Mängelbeseitigungsverfahren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 abschließend durch die Bekanntmachung nach §§ 14, 17, 36 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 20.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Hinsichtlich der Ansprüche nach Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3, Artikel 16 und Artikel 18 sowie Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber den Wahlorganen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-86\"><span class=\"lf-art-num\">§ 86</span><span class=\"lf-art-t\">Öffentliche Bekanntmachungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die nach dem Bundeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreiswahlleiter und Verwaltungsbehörden des Kreises in der Art und Weise, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Inhalt der nach dem Bundeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 und § 43 Absatz 1 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 79 Absatz 1 und § 84 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Bundeswahlleiter übermittelt dem Deutschen Bundestag die Anschriften oder Erreichbarkeitsanschriften sowie Geburtsdaten der zugelassenen Bewerber, der vorläufig Gewählten sowie der Gewählten.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-87\"><span class=\"lf-art-num\">§ 87</span><span class=\"lf-art-t\">Zustellungen, Versicherungen an Eides statt</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für die nach §§ 16 Absatz 7 Satz 2, 18 Absatz 5 Satz 1, 18 Absatz 6 Satz 1 und § 34 Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-88\"><span class=\"lf-art-num\">§ 88</span><span class=\"lf-art-t\">Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Kreiswahlleiter beschafft 1.die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Kreiswahlleiter beschafft,2.die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 10),3.die Wahlbriefumschläge (Anlage 11), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,4.die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 12),5.die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge (Anlage 13),6.die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 14),7.die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 15),8.die Stimmzettel (Anlage 26),9.die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28),10.die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 30),11.die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 31)für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Landeswahlleiter beschafft 1.(weggefallen)2.die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvorschläge (Anlage 20),3.die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeswahlvorschläge (Anlage 21),4.die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 22),5.die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),6.die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber (Anlagen 17 und 23),7.die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlagen 18 und 24).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2a)</span>Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Bundeswahlleiter stellt elektronisch ausfüllbare Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, noch Anlage 2, 2a, noch Anlage 2a, 29, 31, 32 und 33 zur Verfügung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 und 28 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-89\"><span class=\"lf-art-num\">§ 89</span><span class=\"lf-art-t\">Sicherung der Wahlunterlagen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-90\"><span class=\"lf-art-num\">§ 90</span><span class=\"lf-art-t\">Vernichtung von Wahlunterlagen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-91\"><span class=\"lf-art-num\">§ 91</span><span class=\"lf-art-t\">Stadtstaatklausel</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-92\"><span class=\"lf-art-num\">§ 92</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-93\"><span class=\"lf-art-num\">§ 93</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 1(zu § 18 Absatz 6)(Fundstelle: BGBl. I 2017, 588 — 592);bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) ① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland②An die GemeindebehördeBitte–füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,–beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,–bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,–das Zutreffende ankreuzen ⌧....................</p>\n<p class=\"lf-p\">Familienname – ggf. auch Geburtsname – VornamenMein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland bei der Meldebehörde gemeldet war, ⃞ ist unverändert ⃞ lautete damals:GeburtsdatumTagMonatJahrE-Mail: (für Rückfragen)③Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland) besteht seit (Meldedatum):TagMonatJahr....................④Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung( <ol class=\"lf-lit\"><li><span class=\"m\">en)</span>inne:vombis zum(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)vombis zum(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)⑤und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)nach (Ort, Staat)⑥Ich bin im Besitz eines ⃞ Personalausweises ⃞ ReisepassesAusweis-Nummer:ausgestellt am:von (ausstellende Behörde)⑦Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:⑧ ⃞ Ich bin Deutsche(</li><li><span class=\"m\">r)</span>im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. ⃞ Ich habe das 18.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Lebensjahr vollendet.oder ⃞ Ich werde das <ol class=\"lf-list\"><li>Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.⑨ ⃞ Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.⑩ ⃞ Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines</li><li>Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten.oder ⃞ Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen.In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.⑪ ⃞ Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht.Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.⑫..........</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname)⑬Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen........... Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückseite Muster für amtliche Vermerke 1 Zuständigkeit der Gemeindebehörde ⃞ ja ⃞ Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde (Gemeindebehörde)Begründung(Ort, Datum)Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)2 Antragseingang am (Datum) <ol class=\"lf-list\"><li>Tag vor der WahlAntragseingang= ⃞ verspätet ⃞ rechtzeitig3 Status als Deutscher nachgewiesen ⃞ nein ⃞ ja4</li><li>Lebensjahr am Wahltag vollendet ⃞ nein ⃞ ja5 Wahlausschluss nach § 13 BWG ⃞ vorhanden ⃞ nicht vorhanden6 Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen6.1Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ⃞ nein ⃞ jainnerhalb der letzten 25 Jahre ⃞ nein ⃞ janach Vollendung des</li><li>Lebensjahres ⃞ nein ⃞ ja6.2Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen ⃞ nein ⃞ ja7 Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG ⃞ nein ⃞ ja§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG ⃞ nein ⃞ ja8 Erledigung des Antrages ⃞ Eintragung in das WählerverzeichnisBezeichnung des Wahlbezirks ⃞ Unterrichtung des Bundeswahlleiters durch elektronische Übermittlung am (Datum) ⃞ Zurückweisung (s. Anlage) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland①Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für RückkehrerWahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das</li><li>Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, sind wahlberechtigt sofern sie –entweder nach Vollendung ihres 14.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,–oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter ⑩.Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes: –Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.–Wer sich nach dem <ol class=\"lf-list\"><li>Tag, aber vor dem</li><li>Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) oder Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.–Wer sich erst nach dem 21.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) oder Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich.②Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet.③Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort).④Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der “ (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).⑤Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.⑥Angaben nur für ein Dokument erforderlich.⑦Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen Bundestag nachgewiesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.⑧Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die 1.die deutsche Staatsangehörigkeit oder2.als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-) Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeitbesitzen.⑨Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.⑩Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben, nach dem 42.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tag vor der Wahl in das Inland zurück und melden sich hier für eine Wohnung an, so sind sie nicht in die am 42. Tag vor der Wahl erstellten Wählerverzeichnisse eingetragen und müssen die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Voraussetzungen für im Ausland lebende Deutsche beantragen.Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter ④ Absatz 2.Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden.Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen): –Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien;–Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;–Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.⑪Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.⑫Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen die Erläuterungen unter ⑬.⑬Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑫ genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 2(zu § 18 Absatz 4)(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 13 – 16)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 2a(zu § 18 Absatz 5)(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 17 – 20)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 3(zu § 19 Absatz 1)(Fundstelle: BGBl. I 2017, 595);bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) WahlbenachrichtigungStadt BonnDie OberbürgermeisterinWahlbenachrichtigung für die Wahl zum Deutschen BundestagFreimachungs- vermerk Wahltag: Sonntag, der …………………………, Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 UhrWahlraum Schulgebäude Agnesstraße 1 53225 Bonn barrierefrei/nicht barrierefreiWahlkreis/Wahlbezirk/Nummer im Wählerverzeichnis 316 / 00345ggf. Weisung zum Sendungsverbleib bei Unzustellbarkeit und UmzugAuskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter der Telefonnummer: …… / …………………, zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer: …… / …………………Informationen in Leichter Sprache unter www.bundeswahlleiter.de/info/leichte-sprache.htmlSehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen und können im oben angegebenen Wahlraum wählen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bringen Sie dazu bitte diese Wahlbenachrichtigung mit und halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass bereit. Sie dürfen Ihr Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben. Herrn/Frau..............................Wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum in Ihrem Wahlkreis wählen wollen, müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Den Antrag können Sie mit dem Vordruck auf der Rückseite stellen. Er kann auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) gestellt werden. Dabei sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben; auch dann soll die oben mitgeteilte Nummer im Wählerverzeichnis angegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag kann bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben oder in einem frankierten Umschlag übersandt werden. Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis zum ……… 15.00 Uhr entgegengenommen, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag um 15.00 Uhr.Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen wird Ihnen auf dem Postweg übersandt oder überbracht. Sie können ihn auch persönlich bei der Gemeindebehörde abholen. Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen. Falls Sie Briefwahlunterlagen beantragt haben, Ihnen diese aber nicht zugehen oder Sie diese verloren haben, haben Sie noch die Möglichkeit, bis spätestens …, 12.00 Uhr einen neuen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenden Sie sich in diesen Fällen umgehend an Ihr Wahlamt. Ohne Wahlschein können Sie weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen.Mit freundlichen GrüßenStadt BonnDie Oberbürgermeisterin Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite ist ein Vordruck für den Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken.Muster der Wahlbenachrichtigung kann ggf. auch für zeitgleiche Landtags- und Kommunalwahlen verwendet werden.Die Nummer im Wählerverzeichnis und die Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift aufgenommen werden.Bei Verwendung des Kartenformats sind Absender- und Wahlraumadresse im oberen Drittel der Wahlbenachrichtigung zu positionieren, um maschinelle Falschauslesungen durch den Postdienstleister zu vermeiden.Für jeden Wahlraum ist – ggf. durch Piktogramm – eine Angabe zur Barrierefreiheit anzufügen.Z. B. bundesweite Telefonnummer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes, DBSVWird von der Gemeindebehörde beim Druck der Wahlbenachrichtigungen eingesetzt.Die Rücksendung der Wahlbenachrichtigung bei Unzustellbarkeit und die Nachsendung der Wahlbenachrichtigung bei Umzug des Wahlberechtigten mit Mitteilung der neuen Anschrift an die Gemeindebehörde (früher Vorausverfügung), ist durch die Beauftragung eines entsprechenden Versendungsprodukts beim jeweiligen Postdienstleister möglich. Die genaue Formulierung der Weisung ist von der Gemeindebehörde in Absprache mit dem jeweiligen Postdienstleister einzutragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 4(zu § 19 Absatz 2)(Fundstelle: BGBl. I 2017, 596;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Rückseite der Wahlbenachrichtigung Wahlscheinantrag (Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeindebehörde abgeben oder bei Postversand im frankierten Umschlag absenden)Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises wählen wollen. Bei Wahl in einem Wahlraum muss dann der Wahlschein vorgelegt werden.Für amtliche VermerkeAn die Gemeindebehörde........................................Antrag auf Erteilung eines Wahlscheinsfür die umseitig angegebene Wahl..........(Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift) ][Element: ][Element: ][Text: für mich ][Element: ]--&gt;Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheins ][Text: für mich ][Element: ]--&gt; ⃞ für mich ⃞ als Vertreter für nebenstehend genannte Person. Eine schriftliche Vollmacht oder beglaubigte Abschrift zum Nachweis meiner Berechtigung zur Antragstellung füge ich diesem Antrag bei. Die Vollmacht kann mit diesem Formular erteilt werden (siehe 1. Kästchen unten).Familienname: ..........Vornamen: ..........Geburtsdatum: ..........Anschrift: .................... (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen ⃞ soll an meine obige Anschrift geschickt werden. ⃞ soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden:.......... (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat) ⃞ wird abgeholt........... (Datum) (Unterschrift des Wahlberechtigten oder – bei Vertretung – des Bevollmächtigten)Vollmacht des WahlberechtigtenIch bevollmächtige3) ⃞ zur Stellung des Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins ⃞ zur Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.......... (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden darf, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten Person in diesen Antrag genügt) und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. ][Element: ][Text: (Datum)][Element: ][Text: (Unterschrift des Wahlberechtigten)][Element: ]--&gt;.......... (Datum) ]--&gt;(Unterschrift des Wahlberechtigten) Erklärung des Bevollmächtigten (nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen)Hiermit versichere ich , (Name, Vorname)dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertrete und bestätige den Erhalt der Unterlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">][Element: ][Text: (Datum)][Element: ][Text: (Unterschrift des Bevollmächtigten)][Element: ]--&gt; (Datum) ]--&gt;(Unterschrift des Bevollmächtigten) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen. Wahlscheinanträge so rechtzeitig versenden, dass sie spätestens am zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr bei der angegebenen Gemeindebehörde eingehen.Angaben sind von der Gemeinde voreinzutragen.Zutreffendes bitte ankreuzen.Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 27 Absatz 3 Bundeswahlordnung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 5(zu § 20 Abs. 1)(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom <ol class=\"lf-list\"><li>April 2002, S. 12 - 13;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinenfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am .................................1.Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde -die Wahlbezirke der Gemeinde ..................................................................................................................................................wird in der Zeit vom ..............................................bis ................................................................................................................. (</li><li>bis</li><li>Tag vor der Wahl)während der allgemeinen Öffnungszeiten................................................................................................................................................................................................................................................................(Ort der Einsichtnahme)für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.2.Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tag bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Tag vor der Wahl,spätestens am ........................................................................ bis ................................................... Uhr, bei der Gemeindebehörde (</li><li>Tag vor der Wahl)Einspruch einlegen.Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.3.Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum ................................................................................................................................................ eine Wahlbenachrichtigung. (</li><li>Tag vor der Wahl)Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.4.Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis .............................................................................................................................................. (Nummer und Name)durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses WahlkreisesoderdurchBriefwahlteilnehmen.5.Einen Wahlschein erhält auf Antrag5.1ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,5.2ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,a)wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum .............................) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum .............................) versäumt hat,b)wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,c)wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum ...................................................................................,........................................................................ 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. (2.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Tag vor der Wahl)Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.6.Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte-einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,-einen amtlichen Stimmzettelumschlag,-einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und-ein Merkblatt für die Briefwahl.Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von .......... unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden................................., den ..........................Die Gemeindebehörde ................................................................... _______________ Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist. Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.Nichtzutreffendes streichen.Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben.Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 6(zu § 20 Abs. 2)(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom <ol class=\"lf-list\"><li>April 2002, S. 14;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Bekanntmachungfür Deutsche zur Wahl zum Deutschen BundestagAm .................... findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt.Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie 1.entweder nach Vollendung ihres</li><li>Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind; sowie2.in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. Einem Antrag, der erst am .................... oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung).Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei -den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,-dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 BONN, GERMANY,-den Kreiswahlleitern in der Bundesrepublik Deutschlandangefordert werden.Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland............................................................ , den .............................................................................................................................. .....................................(Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, Anschrift und Dienststunden) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).Einzufügen den 20. Tag vor der Wahl.Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im betreffenden Staat angefügt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 7(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 8(zu § 24 Abs. 1)(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 16) Gemeinde ....................................................Wahlbezirk ..............................................Kreis ........................................................... Wahlkreis .................................................... Land ........................................................... Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnissesfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Deutschen Bundestag nach den Vorschriften der Bundeswahlordnung (§§ 16 bis 18) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes und sind nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom .............................. in der Zeit vom .............................. bis .............................. für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen.Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekannt gemacht worden.Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ...................... ortsüblich bekannt gemacht worden.Das Wählerverzeichnis umfasst ................. Blätter.Berichtigtgemäß § 53Abs. 2 Satz 2der Bundes-wahlordnungBerichtigtgemäß § 53Abs. 2 Satz 3der Bundes-wahlordnungKennbuchstabeA 1 Wahlberechtigte lautWählerverzeichnis ohne Sperrvermerk&quot;W&quot; (Wahlschein)............... Personen............... Personen............... PersonenA 2 Wahlberechtigte lautWählerverzeichnismit Sperrvermerk&quot;W&quot; (Wahlschein)............... Personen............... Personen............... PersonenA 1 + A 2 Im Wählerverzeichnisinsgesamt eingetragen............... Personen............... Personen............... Personen________...................................,(Ort)...................................,(Ort)den ..........................den ..........................Der WahlvorsteherDer Wahlvorsteher......................................................................(Dienstsiegel)......................................................., den .....................................Die Gemeindebehörde ...................................................................................................... _________________ Nichtzutreffendes streichen.Nur ausfüllen, wenn nach Abschluss des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.Nur ausfüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 9(zu § 26)(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 17;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) WahlscheinWahlschein für die Wahl zum Deutschen Bundestag am .....................................................................................................................................................................(Zu den Ziffern bis finden Sie Hinweise in den Erläuterungen)Nur gültig für den Wahlkreis ......................................................Herr/FrauWahlschein-Nr. ...........................................................................................................................................................................Wählerverzeichnis-Nr. ...............................................................................................................................................................oder vorgesehener Wahlbezirk.............................................................................. .................................................................................................................................................................................... ⃞ Wahlschein gem. § 25 Abs. 2 BWO.geboren am ................................................................................................... wohnhaft in (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) ......................................................................................................................................................................................................kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem oben genannten Wahlkreis teilnehmen1.gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Wahlkreisesoder2.durch Briefwahl...................................................., den ................................................Die Gemeindebehörde (Dienstsiegel)............................................................................................................(Unterschrift des mit der Erteilung des Wahlscheines beauftragtenBediensteten der Gemeinde/kann bei automatischer Erstellungdes Wahlscheines entfallen)▬►Achtung !Bitte nachfolgende Erklärung vollständig ausfüllen und unterschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dann denWahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken. ◄▬ Versicherung an Eides statt zur BriefwahlIch versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/der Verwaltungsbehörde des Kreises/der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe.Unterschrift des Wählers/der Wählerin- oder -Unterschrift der Hilfsperson...................................................................................................................................................(Datum, Vor- und Familienname)...............................................................................................................................(Datum, Vor- und Familienname) Weitere Angaben in Blockschrift!......................................................................................................................................(Vor- und Familienname)......................................................................................................................................(Straße, Hausnummer)......................................................................................................................................(Postleitzahl) (Wohnort) Erläuterungen Falls erforderlich, von der Gemeindebehörde ankreuzen.Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 10(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 18;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die BriefwahlStimmzettelumschlagfür die Briefwahl In diesen Stimmzettelumschlagnur den Stimmzettel einlegen,sodann den Stimmzettelumschlag zukleben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückseite des Stimmzettelumschlags für die BriefwahlNur den Stimmzettel einlegenundden Stimmzettelumschlag zukleben.Sodann- den verschlossenen Stimmzettelumschlag und - den Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl in den roten Wahlbriefumschlag einlegen Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen können auf der Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem Wort „Briefwahl“ die Wörter „bei der Bundestagswahl“ angefügt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 11(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 19;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Vorderseite des Wahlbriefumschlagshellrot (maschinenlesbar)Ausgabestelle: ............................................................................................ (Gemeindebehörde, Ort)Wahlschein-Nr.:Unentgeltliche Beförderung in Deutschland durch ______________________________________________________Wahlbezirk: ..................................................................................................WahlbriefAn.............................................................................................................................................................................................................................................</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückseite des WahlbriefumschlagsIn diesen Wahlbriefumschlagmüssen Sie einlegen1.den Wahlscheinund2.den verschlossenen weißen Stimmzettelumschlagmit dem darin befindlichen Stimmzettel.Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben.Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestensam Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenenEmpfänger eingeht!Der Wahlbrief kann auch dortabgegeben werden.Die Versendung durch ………………… innerhalb der BundesrepublikDeutschland ist unentgeltlich. ____________________ Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen von der Ausgabestelle angegeben werden.Gemäß § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle der amtlich bekannt gemachte Postdienstleister einzusetzen. Die Gestaltung des Frankiervermerks erfolgt nach Absprache mit dem amtlich bekannt gemachten Postdienstleister.Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle der Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Abs. 2 BWO einzusetzen.Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, dessen Postfach - einzusetzen.Anstelle der Punktierung sind von der Ausgabestelle Postleitzahl und Bestimmungsort des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl - einzusetzen.Kann von der Ausgabestelle durch eine abweichende Adresse ersetzt werden (z. B. wenn vorderseitig angegebene Anschrift Postfachadresse ist).Die Maschinenlesbarkeit ist sicherzustellen durch ein hellrotes Papier nach dem Farbmodell CMYK 0/60/15/0 auf Naturpapier (inklusive Recycling-Papier) und Beachtung folgender Faktoren der Papierbeschaffenheit: 1.Papierflächengewicht: mindestens 70 g/qm2.Druckqualität und Kontrast: Abriebfestigkeit der in dunkler Schrift aufgebrachten Aufschrift, die sich mit deutlichem Kontrast abheben muss3.Fluoreszenz: In Papier und Druckfarbe dürfen keine optischen Aufheller oder andere fluoreszierenden Bestandteile, die strahlen, enthalten sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 12(zu § 28 Absatz 3)(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 21 – 22) Vorderseite des Merkblatts zur BriefwahlSehr geehrte Wählerin! Sehr geehrter Wähler!</p>\n<p class=\"lf-p\">Anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum ……………………………… Deutschen Bundestag in dem auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreis: 1.den Wahlschein,3.den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,2.den amtlichen weißen Stimmzettel,4.den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie können an der Wahl teilnehmen 1.gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreisesoder2.gegen Einsendung des Wahlscheines an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises durch Briefwahl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bitte nachstehende „Wichtige Hinweise für Briefwähler“ und umseitigen „Wegweiser für die Briefwahl“ genau beachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wichtige Hinweise für Briefwähler:1.Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ mit der Unterschrift versehen ist.2.Den Wahlschein nicht in den weißen Stimmzettelumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.3.Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer ……………………………… .4.Wahlbrief unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei dem auf dem Wahlbrief angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.Die Versendung durch ……………………………… innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Wird eine besondere Beförderungsform gewünscht, so muss das dafür fällige – zusätzliche – Leistungsentgelt entrichtet werden.Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten; ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden.Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland „ALLEMAGNE“ oder „GERMANY“ angeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben.5.Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. __________ noch Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3)Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl Wegweiser für die Briefwahl Gemäß § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen. (+++ Anlage 12: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit der Änderungsanweisung soll diese Anlage die aus dem Anhang 3 zu Art. 1 Nr. 50 Buchst. d V v. 12.9.2024 I Nr. 283 verkündete Gesamtfassung erhalten; eine Korrektur soll erfolgen +++)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 13(zu § 34 Abs. 1)(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 22 - 23; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) An denKreiswahlleiter........................................................................................................................................... Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift ...........................................................................................................................................</p>\n<p class=\"lf-p\">KreiswahlvorschlagA. … (Name der Partei und Anschrift – in der Regel des Landesverbandes – sowie ihre Kurzbezeichnung) oder B. … (Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlags (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes))................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................für die Wahl zum Deutschen Bundestag am .........................................................................................................................................................................................................................im Wahlkreis ...........................................................................................................................................................................................................................................................................(Nummer und Name)1.Auf Grund der §§ 18ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 34 der Bundeswahlordnung wird als Bewerber vorgeschlagen:Familienname:..............................................................................................................................................................................................................Vornamen:..............................................................................................................................................................................................................Geburtsdatum:..............................................................................................................................................................................................................Geburtsort:..............................................................................................................................................................................................................Beruf oder Stand:..............................................................................................................................................................................................................Anschrift (Hauptwohnung)Straße, Hausnummer:..............................................................................................................................................................................................................Postleitzahl, Wohnort:..............................................................................................................................................................................................................2.Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag ist:.........................................................................................................................................................................................................................................................................................(Familienname, Vornamen).........................................................................................................................................................................................................................................................................................(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)Stellvertretende Vertrauensperson ist:.........................................................................................................................................................................................................................................................................................(Familienname, Vornamen).........................................................................................................................................................................................................................................................................................(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)3.Dem Kreiswahlvorschlag sind ..........................</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlagen beigefügt, und zwara)Zustimmungserklärung des Bewerbers mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft des Bewerbers einer Partei,b)Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers,c).................... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages, soweit diese nicht als Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes einer Partei oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, als Mitglieder von Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnen,d)eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst Versicherung an Eides statt (§ 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes),e)der Nachweis, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt......................................................, den ............................................... (Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei oder von drei Wahlberechtigten) ............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................(Vor- und Familiennamein Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift(Vor- und Familiennamein Maschinen- oder Druckschriftund handschriftliche Unterschrift)(Vor- und Familiennamein Maschinen- oder Druckschriftund handschriftliche Unterschrift)..............................................................................................................................................................................................................................................................................(Funktion)(Funktion)(Funktion) _________________ Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und bei Kreiswahlvorschlägen von solchen Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren.Nur bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien.Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, oder es muss der Nachweis beigefügt werden, dass dem Landeswahlleiter eine entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) haben drei Unterzeichner ihre Unterschriften auf dem Kreiswahl vorschlag selbst zu leisten.Entfällt bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes); stattdessen sind hier Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der in Anmerkung 5 bezeichneten Unterzeichner des Wahlvorschlages anzugeben, damit diesen ihre Wahlrechtsbescheinigungen zugeordnet werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 14(zu § 34 Absatz 4)(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 23 – 25) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Zu Kreiswahlvorschlägen von Parteien dürfen Unterschriften erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Kreiswahlvorschlag unterstützen. Wer mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar. (Dienstsiegel der Dienststelle des Kreiswahlleiters)Ausgegeben.......... , den ..........Der Kreiswahlleiter Unterstützungsunterschrift (vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)Ich unterstütze hiermit durch meine UnterschriftAoderBden Kreiswahlvorschlag der .......... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)den Kreiswahlvorschlag der .......... (Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlages) ][Text: Deutschen Bundestag,][Element: ]--&gt;bei der Wahl zum ..........Deutschen Bundestag, in dem ..........(Familienname, Vornamen, Wohnort – Hauptwohnung –)als Bewerber im Wahlkreis ..........(Nummer und Name)benannt ist. .......... (Familienname) .......... (Vornamen) .......... (Geburtsdatum) .......... (Straße und Hausnummer – Hauptwohnung –) .......... (Postleitzahl, Wohnort – Hauptwohnung –)Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird...........(Datum) .......... (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) Zusatz für A Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift ][Text: den obigen Kreiswahlvorschlag als ][Element: ][Text:</p>\n<p class=\"lf-p\">Kreiswahlvorschlag unter dem Kennwort ][Element: ][Element: ][Element: ]--&gt;für den Fall der Nichtanerkennung der oben unter A genannten Vereinigung als Partei den obigen Kreiswahlvorschlag als anderen Kreiswahlvorschlag unter dem Kennwort .......... ][Text: (Kennwort des Kreiswahlvorschlages)][Element: ]--&gt; ]--&gt; (Kennwort des Kreiswahlvorschlages) .......... (Datum) .......... (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) (Nicht vom Unterzeichner auszufüllen) Bescheinigung des WahlrechtsDer/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Voraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Wahlkreis wahlberechtigt. (Dienstsiegel) .........., den ..........Die Gemeindebehörde ..........</p>\n<p class=\"lf-p\">Datenschutzhinweise auf der Rückseite Rückseite des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) Informationen zum DatenschutzDie mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten sind notwendig, um die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 20 Absatz 2 Bundeswahlgesetz und § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei oder der Unterstützungsunterschriften sammelnde Einzelbewerber (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz) ( .......... ).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten: ..........</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern Sie keine Bescheinigung Ihres Wahlrechts beigefügt und Ihr Einverständnis in die Einholung der Bescheinigung des Wahlrechts gegeben haben, lässt die Partei oder der Einzelbewerber Ihre Wahlberechtigung durch die Gemeindebehörden prüfen, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anschließend reicht die Partei oder der Einzelbewerber die Unterstützungsunterschriften beim Kreiswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Kreiswahlausschuss, der über die Zulassung des Kreisvorschlages entscheidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten auch dem Landeswahlausschuss, dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Formblatt wird nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl vernichtet, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei oder den Einzelbewerber zu beschweren. __________ noch Anlage 14 (zu § 34 Absatz 4)Bescheinigung des Wahlrechtsfür die Wahl zum ………………………… Deutschen BundestagHerr/FrauFamilienname:..........Vornamen:..........Geburtsdatum:..........Anschrift (Hauptwohnung)Straße, Hausnummer:..........Postleitzahl, Wohnort:..........ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen undist im Wahlkreis ..........(Nummer und Name)wahlberechtigt. (Dienstsiegel).........., den ..........Die Gemeindebehörde..........</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird bei der Anforderung des amtlichen Formblatts der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seines Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 (und Abgabe einer Versicherung) oder gemäß Anlage 2a (und Abgabe einer Versicherung an Eides statt) zu erbringen.Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder dem Einzelbewerber (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz) einzutragen.Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten nur anzugeben, wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde.Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechtsbescheinigung nach § 34 Absatz 4 Nummer 3 der Bundeswahlordnung.Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. (+++ Anlage 14: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit der Änderungsanweisung soll diese Anlage die aus dem Anhang 4 zu Art. 1 Nr. 52 V v. 12.9.2024 I Nr. 283 verkündete Gesamtfassung erhalten; eine Korrektur soll erfolgen +++)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 15(zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b)(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 26 – 27) Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages (von allen Wahlkreisbewerbern abzugeben)IchFamilienname: ..........Vornamen:..........Geburtsdatum:..........Geburtsort:..........Beruf oder Stand:..........Anschrift (Hauptwohnung)Straße, Hausnummer:..........Postleitzahl, Wohnort:..........stimme meiner Benennung als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der.......... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)im Wahlkreis .................... (Nummer und Name) ][Text: Deutschen Bundestag zu.][Element: ]--&gt;für die Wahl zum .......... Deutschen Bundestag zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich versichere, dass ich für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe.Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber auf der Landesliste der.......... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)im Land .......... zugestimmt. (Name des Landes) .........., den .................... (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) Die Zustimmung als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages einer Partei gilt im Falle einer Nichtanerkennung der den Wahlvorschlag einreichenden Vereinigung als Partei auch als Zustimmung als Bewerber nach § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages (nur von Wahlkreisbewerbern einer Partei abzugeben)Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei bin..........., den .................... (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) Datenschutzhinweise auf der Rückseite Rückseite der Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages Informationen zum DatenschutzDie mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten sind notwendig, um Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages nach § 20 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist, außer bei anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz, die den Wahlvorschlag einreichende Partei (.......... ).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Partei reicht Ihre Zustimmungserklärung beim Kreiswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Kreiswahlausschuss, der über die Zulassung des Kreiswahlvorschlages entscheidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit Sie Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz – also als Einzelbewerber – erteilt haben, ist der Kreiswahlleiter (.......... ) verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten. Dieser übergibt sie dem Kreiswahlausschuss, der über die Zulassung des Kreiswahlvorschlages entscheidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten auch dem Landeswahlausschuss, dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten: ..........</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern der Kreiswahlvorschlag vom Kreiswahlausschuss zugelassen wird, werden Ihre Daten nach § 26 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 36 Bundeswahlordnung und durch die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Zustimmungserklärung kann 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie als Einzelbewerber die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie als Einzelbewerber die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei oder den Kreiswahlleiter zu beschweren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.Nichtzutreffendes streichen.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.Kreiswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Kreiswahlleiters sind vom Kreiswahlleiter einzutragen.Nichtzutreffendes streichen.Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten nur anzugeben, wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde. (+++ Anlage 15: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit der Änderungsanweisung soll diese Anlage die aus dem Anhang 5 zu Art. 1 Nr. 53 V v. 12.9.2024 I Nr. 283 verkündete Gesamtfassung erhalten; eine Korrektur soll erfolgen +++)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 16(zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2)(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 28 – 29) Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ……………………………………………………Herr/FrauFamilienname:..........Vornamen:..........Geburtsdatum:..........Geburtsort:..........Anschrift (Hauptwohnung)Straße, Hausnummer:..........Postleitzahl, Wohnort:..........ist am Wahltag nach den heute vorliegenden Erkenntnissen Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und nicht nach § 15 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen. (Dienstsiegel).........., den ..........Die Gemeindebehörde..........</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird. .........., den .................... (Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers) –––––––––– Datenschutzhinweise auf der Rückseite Rückseite der Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag Informationen zum DatenschutzIhre Angaben auf der Vorderseite sind notwendig, um Ihre Wählbarkeit nach § 15 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 15, 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung, bei einem Bewerber einer Landesliste auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g DSGVO in Verbindung mit den §§ 15, 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite ist die Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anschließend übergeben Sie Ihre Daten der Partei, als deren Bewerber Sie benannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Holt eine Partei auf Grundlage Ihres Einverständnisses die Bescheinigung Ihrer Wählbarkeit ein, ist die die Wählbarkeitsbescheinigung einholende Partei (..........) verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten: ..........</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Kreiswahlvorschlägen übermittelt die Partei Ihre Daten anschließend dem Kreiswahlleiter. Dieser übergibt sie dem Kreiswahlausschuss, der über die Zulassung des Kreiswahlvorschlages entscheidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden Sie als Bewerber einer Landesliste benannt, übermittelt die Partei Ihre Daten anschließend dem Landeswahlleiter. Dieser übergibt sie dem Landeswahlausschuss, der über die Zulassung der Landesliste entscheidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten auch dem Landeswahlausschuss, dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter, im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz dem Bundeswahlausschuss und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bescheinigung kann 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei der Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei oder die Gemeindebehörde zu beschweren. __________ Wenn der Bewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten nur anzugeben, wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde. (+++ Anlage 16: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit der Änderungsanweisung soll diese Anlage die aus dem Anhang 6 zu Art. 1 Nr. 54 V v. 12.9.2024 I Nr. 283 verkündete Gesamtfassung erhalten; eine Korrektur soll erfolgen +++)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 17(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a)(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 28 - 30; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Felder bitte ausfüllen oder ☒ ankreuzen............................................., den ............................(Ort) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlungzur Aufstellung des Wahlkreisbewerbersder ..........................................................................(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)für den Wahlkreis ..................................................................................(Nummer und Name)zur Wahl zum ..................... Deutschen Bundestag ......................................................................................................................................................................................................................................................................................................... (einberufende Stelle der Partei)hatte am .................................................................................................... durch .......................................................................................................................................................................... (Form der Einladung) □eine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis(Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.)□die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes für die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers gewählt worden sind.)□die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählte Versammlung.)auf den ................................................................, ........................................</p>\n<p class=\"lf-p\">Uhr,nach .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)□zum Zwecke der Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers□zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung eines Wahlkreisbewerberseinberufen.Erschienen waren ............................................... stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter. (Zahl)Die Versammlung wurde geleitet von:....................................................................................(Vor- und Familienname)Die Versammlung bestellte zum Schriftführer:....................................................................................(Vor- und Familienname)Der Versammlungsleiter stellte fest,1.dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis in der Zeitvom .......................................................... bis ..................................................................□für die besondere Vertreterversammlung□für die allgemeine Vertreterversammlunggewählt worden sind;2.□dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist;□dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird;3.□dass nach der Satzung der Partei□dass nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen□dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschlussals Bewerber gewählt ist, wer ...................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................4.dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat;5.dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;6.dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.Als Bewerber wurden vorgeschlagen:1...............................................................................................................................................................................................................................................................................................2...............................................................................................................................................................................................................................................................................................3............................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Familiennamen, Vornamen, Anschriften)Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den Namen des von ihnen gewünschten Bewerbers auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet.Es erhielten:1........................................................................................................................................................................................................ Stimmen2........................................................................................................................................................................................................</p></div>", "next": 239833}