Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildungen zum Verkäufer/zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann/zur Kauffrau im Einzelhandel und legt deren Inhalte, Dauer und Prüfungen fest. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Verkäufer/in und Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel.
- Die Dauer der Berufsausbildungen.
- Die Inhalte der Berufsausbildungen, basierend auf Ausbildungsrahmenplänen.
- Die Struktur der Berufsausbildungen und die jeweiligen Ausbildungsberufsbilder.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Verkäufer und zur Verkäuferin.
- Auszubildende zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel.
- Ausbildungsbetriebe, die diese Berufe ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung zum Verkäufer/zur Verkäuferin dauert zwei Jahre.
- Die Ausbildung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Einzelhandel dauert drei Jahre.
- Jeder Auszubildende muss einen schriftlichen Ausbildungsnachweis führen.
- Für Verkäufer/innen gibt es eine Zwischenprüfung zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres und eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung.
- Für Kaufleute im Einzelhandel ist die Abschlussprüfung in zwei Teile aufgeteilt.
Gesetzestext
Obsah (31)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im EinzelhandelStandGeändert durch Art. 1 V v. 1.6.2017 I 1503SonstErsetzt
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2Dauer der Berufsausbildungen§ 3Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Verkäufers und der Verkäuferin§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel§ 6Ausbildungsplan§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Zwischenprüfung und Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur VerkäuferinUnterabschnitt 1Zwischenprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin§ 8Ziel und Zeitpunkt der Zwischenprüfung§ 9Inhalt der Zwischenprüfung§ 10Prüfungsbereich der Zwischenprüfung Unterabschnitt 2Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin§ 11Ziel und Zeitpunkt der Abschlussprüfung§ 12Inhalt der Abschlussprüfung§ 13Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung§ 14Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen§ 15Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 17Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 3Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel, Anrechnung von Ausbildungszeiten§ 19Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 20Inhalt von Teil 1§ 21Prüfungsbereiche von Teil 1§ 22Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen§ 23Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation§ 24Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 25Inhalt von Teil 2§ 26Prüfungsbereiche von Teil 2§ 27Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel§ 28Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation§ 29Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 30Anrechnung von Ausbildungszeiten Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 31Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur VerkäuferinAnlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen
§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Der Ausbildungsberuf des Verkäufers und der Verkäuferin sowie der Ausbildungsberuf des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildungen
§ 3Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Verkäufers und der Verkäuferin
§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel
§ 6Ausbildungsplan
Der Ausbildungsbetrieb hat spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis
020Abschnitt 2
Zwischenprüfung und Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin
020010Unterabschnitt 1Zwischenprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin
§ 8Ziel und Zeitpunkt der Zwischenprüfung
§ 9Inhalt der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 10Prüfungsbereich der Zwischenprüfung
020020Unterabschnitt 2Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin
§ 11Ziel und Zeitpunkt der Abschlussprüfung
§ 12Inhalt der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Verkauf und Werbemaßnahmen,2.Warenwirtschaft und Kalkulation,3.Wirtschafts- und Sozialkunde sowie4.Fachgespräch in der Wahlqualifikation.
§ 14Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen
§ 15Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation
§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
030Abschnitt 3
Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel, Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 19Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 20
Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 21
Prüfungsbereiche von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Verkauf und Werbemaßnahmen,2.Warenwirtschaft und Kalkulation sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 22Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen
§ 23Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation
§ 24Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 25Inhalt von Teil 2
§ 26
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Geschäftsprozesse im Einzelhandel und2.Fachgespräch in der Wahlqualifikation.
§ 27Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel
§ 28Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation
§ 29Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 30Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Juli 2004 (BGBl. I S. 1806; 2007 I S. 2203), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
- März 2005 (BGBl. I S. 895) geändert worden ist, abgeschlossen haben und deren Ausbildungszeit nach Absatz 1 im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel angerechnet wird, können einen Ausbildungsvertrag für das dritte Ausbildungsjahr bis zum Ablauf des
- September 2020 nach den bis zum
- Juli 2017 für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/ zur Kauffrau im Einzelhandel geltenden Vorschriften abschließen.
040Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 31Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom
- Juli 2004 (BGBl. I S. 1806; 2007 I S. 2203), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
- März 2005 (BGBl. I S. 895) geändert worden ist, sowie die Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom
- März 2009 (BGBl. I S. 671), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Dezember 2014 (BGBl. I S. 2335) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 1(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin(Fundstelle: BGBl. I 2017, 465) Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Waren- und Dienstleistungsangebot des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Kunden über das betriebliche Warensortiment Orientierung gebenb)den Warenbereich, in dem ausgebildet wird, in Warengruppen mit unterschiedlichen Artikeln und Sorten strukturieren und in das betriebliche Warensortiment einordnenc)Informationsquellen zum Erwerb von Kenntnissen über Waren nutzend)Kunden über Eigenschaften und Möglichkeiten der Verwendung von Waren aus dem Warenbereich, in dem ausgebildet wird, unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit informierene)Kunden über das Dienstleistungsangebot des Betriebes informierenf)Warenkennzeichnungen, Fachbegriffe und handelsübliche Bezeichnungen, auch fremdsprachige, für Waren und Dienstleistungen anwenden122Warenpräsentation und Werbemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Konzepte für eine ansprechende Warenpräsentation erarbeiten und umsetzen, dabei Betriebs-, Verkaufs- und Lagerform, Sortiment und Zielgruppen, allgemeine Regeln der Warenpräsentation und der Warenplatzierung sowie verkaufspsychologische Erkenntnisse berücksichtigenb)Angebotsplätze nach absatzfördernden Gesichtspunkten auswählen und Waren unter Einsatz betriebsüblicher Dekorationsmittel platzieren und verkaufsfördernd präsentierenc)Preisänderungen im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben vornehmend)Werbemittel und Werbeträger unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens und der betrieblichen Vorgaben einsetzene)Kunden über Werbeaktionen informierenf)Konkurrenzbeobachtungen planen, durchführen und auswerten, Verbesserungen für den eigenen Betrieb vorschlageng)Vorschläge für Verbesserungen bei der Warenpräsentation erarbeiten, begründen und umsetzen143Preiskalkulation (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Berechnungen für Bezugs- und Preiskalkulationen durchführenb)im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben die Preisauszeichnung vornehmenc)Möglichkeiten der Preisgestaltung bei der Kalkulation berücksichtigend)Vorschläge für Preisänderungen entwickeln und die Folgen von Preisänderungen für Absatz, Umsatz und Ertrag beurteilen64Warenbestandskontrolle (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Warenbewegungen artikelgenau und zeitnah im Warenwirtschaftssystem erfassen, dabei Informationssysteme nutzen und Sicherheitsanforderungen einhaltenb)bei der Steuerung des Bestandes und des Absatzes durch Nutzung des Warenwirtschaftssystems mitwirkenc)Belege prüfen und bei Unstimmigkeiten entsprechende Schritte einleitend)Warenbestände auf Menge und Qualität kontrollierene)bei der Vorbereitung und Durchführung von Inventuren mitwirken, dabei die rechtlichen Bestimmungen beachten und Arbeits- und Organisationsmittel einsetzenf)Maßnahmen zur Vermeidung von Inventurdifferenzen ergreifeng)betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, insbesondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl, einleiten105Warenannahme und -lagerung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Warenmenge kontrollieren und Verpackung auf Transportschäden überprüfen sowie bei Bedarf betriebsübliche Maßnahmen einleitenb)Warenbelege und Frachtpapiere unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben kontrollierenc)Waren sachgerecht lagern und pflegend)Hilfsmittel zur Warenbewegung unter Beachtung ergonomischer Anforderungen einsetzen und pflegene)Lagergrundsätze beachten, Lagerbestandskontrollen durchführenf)Lagerkennziffern beurteilen und Optimierungsmöglichkeiten ableiteng)im Lager und beim Umgang mit Verpackungen ökonomische und ökologische Anforderungen berücksichtigen, insbesondere Energie sparsam einsetzen106Verkaufen von Waren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)auf Kunden mit Vorrang vor anderen Arbeiten freundlich und hilfsbereit eingehen, verbale und nonverbale Kommunikationsformen einsetzen und auf Kundenverhalten situationsgerecht reagierenb)die Wünsche von Kunden in Informations-, Beratungs- und Verkaufsgesprächen unter Einsatz von Frage- und Gesprächsführungstechniken ermitteln, Angebote unterbreiten und auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagierenc)in Kundengesprächen Kenntnisse über Waren anwendend)Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel sowie Serviceleistungen anbieten und die Kaufentscheidung förderne)Waren kunden- und dienstleistungsorientiert unter Berücksichtigung der Betriebs- und Verkaufsform sowie unter Einhaltung von Rechtsvorschriften verkaufen und damit zur Kundenbindung beitragenf)auf Beschwerden, Reklamationen und Umtauschwünsche angemessen reagieren, bei deren Bearbeitung betriebliche Regelungen berücksichtigen und bei der sachgerechten Lösung von Konflikten mitwirkeng)das eigene Verkaufsverhalten reflektieren, bewerten und verbessern127Servicebereich Kasse (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)die Kasse unter Beachtung der betrieblichen Kassieranweisungen vorbereiten und bedienenb)den Kassenbereich unter ergonomischen Gesichtspunkten beurteilen und das eigene Verhalten danach ausrichtenc)bare und unbare Zahlungen abwickeln, dabei Preisnachlässe berücksichtigen und Vorsichtsmaßnahmen bei der Annahme von Zahlungsmitteln beachtend)Kaufbelege erstellen sowie Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickelne)bei der Kassiertätigkeit serviceorientiert mit Kunden kommunizieren, Stresssituationen an der Kasse bewältigenf)die Kassenabrechnung durchführen, den Kassenbericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleiten und Ursachen für Kassendifferenzen ermitteln10 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3 Satz 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Sicherstellung der Warenpräsenz (§ 4 Absatz 3 Satz 1Nummer 1)a)eingehende Waren unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften und der betrieblichen Vorgaben kontrollieren, mit dem betrieblichen Informationssystem erfassen sowie bei Abweichungen betriebsübliche Maßnahmen einleitenb)bei der Warenannahme erkennbare Mängel unter Einhaltung der gesetzlichen und betriebsüblichen Bestimmungen bei der Warenannahme dokumentierenc)Reklamationen, insbesondere Bruch, Verderb und Schwund, aufnehmen und geeignete Maßnahmen mit internen und externen Lieferanten abstimmen und umsetzend)optimale Bestände ermitteln, Auswirkungen von zu hohen und zu niedrigen Beständen analysieren und Vorschläge zur Bestandsoptimierung ableiten12e)den Warenfluss unter Nutzung des Warenwirtschaftssystems steuern und kontrollierenf)die Verfügbarkeit des Warenangebots unter Berücksichtigung saisonaler, nachfrage-, aktions- und frequenzbedingter Einflussfaktoren sowie unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten kontrollieren und im Bedarfsfall geeignete Maßnahmen einleiteng)Maßnahmen des Qualitätsmanagements bei der Lagerhaltung umsetzen2Beratung von Kunden (§ 4 Absatz 3 Satz 1Nummer 2)a)Verkaufs- und Beratungsgespräche erfolgsorientiert führen und dabei vertiefte Kenntnisse aus einem Warenbereich mit mindestens zwei Warengruppen anwendenb)Kunden über qualitäts- und preisbestimmende sowie über nachhaltigkeitsbezogene Merkmale und über Verwendungsmöglichkeiten der Artikel und Sorten informierenc)Unterschiede zwischen Herstellermarken und Handelsmarken im Verkaufs- und Beratungsgespräch herausstellend)die Bedeutung von Qualitäts- und Gütesiegeln im Verkaufs- und Beratungsgespräch herausstellene)Trends und aktuelle Entwicklungen beobachten und als Verkaufsargumente nutzenf)Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beobachten, aktives Zuhören und Fragen ermitteln und diese in Verkaufs- und Beratungsgesprächen berücksichtigeng)Kundentypologien und Verhaltensmuster unterscheiden und das Wissen darüber verkaufsfördernd in individuellen Verkaufs- und Beratungsgesprächen einsetzenh)Konfliktursachen feststellen, emotional geprägte Situationen sowie Stresssituationen im Verkauf bewältigen und Handlungsstrategien für den Umgang mit schwierigen Kunden anwendeni)Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten und dabei rechtliche und betriebliche Vorschriften anwendenj)die Bedeutung einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit hinsichtlich Umsatz, Ertrag, Kundenzufriedenheit und Kundenbindung erläutern und dabei besonders das Erfordernis von Teamarbeit berücksichtigenk)Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten, dabei kundenorientiert handeln und die rechtlichen und betrieblichen Vorgaben einhalten123Kassensystemdaten und Kundenservice (§ 4 Absatz 3 Satz 1Nummer 3)a)Kunden an der Kasse situationsgerecht ansprechenb)Kunden beim Kassiervorgang Serviceleistungen anbietenc)Kassiervorgänge systemgerecht durchführen und dabei die Bedeutung der Kasse für die Steuerung des Daten- und Warenflusses berücksichtigend)Kassenberichte, insbesondere im Hinblick auf Artikel, Zahlungsmittel, Personaleinsatz und verkaufsfördernde Maßnahmen, auswertene)Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten, dabei kundenorientiert handeln und die rechtlichen und betrieblichen Vorgaben einhaltenf)auf der Grundlage der Kassenabrechnung den Geldtransport vorbereiten und die Verfügbarkeit von Wechselgeld sicherstelleng)bei Störungen des Kassensystems Maßnahmen zur Datensicherung und zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einleiten124Werbung und Verkaufsförderung (§ 4 Absatz 3 Satz 1Nummer 4)a)Zusammenhänge zwischen Werbemitteln und Werbeträgern beurteilenb)Werbekosten und Werbeerfolg beurteilenc)Werbemittel und Werbeträger ziel- und kostenorientiert auswählen und einsetzend)Auswirkungen preispolitischer Maßnahmen bewerten sowie Verbesserungsvorschläge ableitene)Maßnahmen der visuellen Verkaufsförderung umsetzen und Kundenerwartungen berücksichtigenf)bei der Warenpräsentation die unterschiedlichen Sinne ansprechen und verkaufspsychologische Aspekte berücksichtigeng)Maßnahmen des Kundenservices zur Förderung des Verkaufserfolges nutzenh)Aktionen zur Förderung der Kundenbindung planen, umsetzen und auswerteni)Werbeerfolgskontrollen durchführen und Verbesserungsvorschläge ableiten12 Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbildungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachtend)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklärene)Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen und die eigenen Kompetenzen weiterentwickeln6f)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich relevante Informationsquellen nutzeng)berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen2Bedeutung und Struktur des Einzelhandels und des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)die Funktion des Einzelhandels für die Gesamtwirtschaft und die Gesellschaft erläuternb)die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwischen den Geschäftsprozessen erläuternc)Einflüsse des Standortes, der Betriebs- und Verkaufsform, der Vertriebswege, der Sortiments- und Preisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung auf die Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt einschätzen63Information und Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)die betriebliche Zusammenarbeit respektvoll, wertschätzend und vertrauensvoll im Team mitgestaltenb)die Notwendigkeit der betrieblichen Personaleinsatzplanung begründen und zu ihrer Umsetzung beitragenc)angemessenes Feedback geben und annehmend)Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen erkennen und zu deren Lösung beitragene)Informations- und Kommunikationssysteme einsetzenf)Daten mit betriebsüblichen Verfahren erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz und Datensicherheit beachten64Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung5Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Anlage 2(zu § 3 Absatz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel(Fundstelle: BGBl. I 2017, 471) Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Waren- und Dienstleistungsangebot des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Absatz 2 Nummer 1)a)Kunden über das betriebliche Warensortiment Orientierung gebenb)den Warenbereich, in dem ausgebildet wird, in Warengruppen mit unterschiedlichen Artikeln und Sorten strukturieren und in das betriebliche Warensortiment einordnenc)Informationsquellen zum Erwerb von Kenntnissen über Waren nutzend)Kunden über Eigenschaften und Möglichkeiten der Verwendung von Waren aus dem Warenbereich, in dem ausgebildet wird, unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit informierene)Kunden über das Dienstleistungsangebot des Betriebes informierenf)Warenkennzeichnungen, Fachbegriffe und handelsübliche Bezeichnungen, auch fremdsprachige, für Waren und Dienstleistungen anwenden122Warenpräsentation und Werbemaßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2)a)Konzepte für eine ansprechende Warenpräsentation erarbeiten und umsetzen, dabei Betriebs-, Verkaufs- und Lagerform, Sortiment und Zielgruppen, allgemeine Regeln der Warenpräsentation und der Warenplatzierung sowie verkaufspsychologische Erkenntnisse berücksichtigenb)Angebotsplätze nach absatzfördernden Gesichtspunkten auswählen und Waren unter Einsatz betriebsüblicher Dekorationsmittel platzieren und verkaufsfördernd präsentierenc)Preisänderungen im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben vornehmend)Werbemittel und Werbeträger unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens und der betrieblichen Vorgaben einsetzene)Kunden über Werbeaktionen informierenf)Konkurrenzbeobachtungen planen, durchführen und auswerten, Verbesserungen für den eigenen Betrieb vorschlageng)Vorschläge für Verbesserungen bei der Warenpräsentation erarbeiten, begründen und umsetzen143Preiskalkulation (§ 5 Absatz 2 Nummer 3)a)Berechnungen für Bezugs- und Preiskalkulationen durchführenb)im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben die Preisauszeichnung vornehmenc)Möglichkeiten der Preisgestaltung bei der Kalkulation berücksichtigend)Vorschläge für Preisänderungen entwickeln und die Folgen von Preisänderungen für Absatz, Umsatz und Ertrag beurteilen64Warenbestandskontrolle (§ 5 Absatz 2 Nummer 4)a)Warenbewegungen artikelgenau und zeitnah im Warenwirtschaftssystem erfassen, dabei Informationssysteme nutzen und Sicherheitsanforderungen einhaltenb)bei der Steuerung des Bestandes und des Absatzes durch Nutzung des Warenwirtschaftssystems mitwirkenc)Belege prüfen und bei Unstimmigkeiten entsprechende Schritte einleitend)Warenbestände auf Menge und Qualität kontrollierene)bei der Vorbereitung und Durchführung von Inventuren mitwirken, dabei die rechtlichen Bestimmungen beachten und Arbeits- und Organisationsmittel einsetzenf)Maßnahmen zur Vermeidung von Inventurdifferenzen ergreifeng)betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, insbesondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl, einleiten105Warenannahme und -lagerung (§ 5 Absatz 2 Nummer 5)a)Warenmenge kontrollieren und Verpackung auf Transportschäden überprüfen sowie bei Bedarf betriebsübliche Maßnahmen einleitenb)Warenbelege und Frachtpapiere unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben kontrollierenc)Waren sachgerecht lagern und pflegend)Hilfsmittel zur Warenbewegung unter Beachtung ergonomischer Anforderungen einsetzen und pflegene)Lagergrundsätze beachten, Lagerbestandskontrollen durchführenf)Lagerkennziffern beurteilen und Optimierungsmöglichkeiten ableiteng)im Lager und beim Umgang mit Verpackungen ökonomische und ökologische Anforderungen berücksichtigen, insbesondere Energie sparsam einsetzen106Verkaufen von Waren (§ 5 Absatz 2 Nummer 6)a)auf Kunden mit Vorrang vor anderen Arbeiten freundlich und hilfsbereit eingehen, verbale und nonverbale Kommunikationsformen einsetzen und auf Kundenverhalten situationsgerecht reagierenb)die Wünsche von Kunden in Informations-, Beratungs- und Verkaufsgesprächen unter Einsatz von Frage- und Gesprächsführungstechniken ermitteln, Angebote unterbreiten und auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagierenc)in Kundengesprächen Kenntnisse über Waren anwendend)Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel sowie Serviceleistungen anbieten und die Kaufentscheidung fördern12e)Waren kunden- und dienstleistungsorientiert unter Berücksichtigung der Betriebs- und Verkaufsform sowie unter Einhaltung von Rechtsvorschriften verkaufen und damit zur Kundenbindung beitragenf)auf Beschwerden, Reklamationen und Umtauschwünsche angemessen reagieren, bei deren Bearbeitung betriebliche Regelungen berücksichtigen und bei der sachgerechten Lösung von Konflikten mitwirkeng)das eigene Verkaufsverhalten reflektieren, bewerten und verbessern7Servicebereich Kasse (§ 5 Absatz 2 Nummer 7)a)die Kasse unter Beachtung der betrieblichen Kassieranweisungen vorbereiten und bedienenb)den Kassenbereich unter ergonomischen Gesichtspunkten beurteilen und das eigene Verhalten danach ausrichtenc)bare und unbare Zahlungen abwickeln, dabei Preisnachlässe berücksichtigen und Vorsichtsmaßnahmen bei der Annahme von Zahlungsmitteln beachtend)Kaufbelege erstellen sowie Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickelne)bei der Kassiertätigkeit serviceorientiert mit Kunden kommunizieren, Stresssituationen an der Kasse bewältigenf)die Kassenabrechnung durchführen, den Kassenbericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleiten und Ursachen für Kassendifferenzen ermitteln108Einzelhandelsprozesse (§ 5 Absatz 2 Nummer 8)a)Organisation, Leistungen und Aufgaben entlang der Wertschöpfungskette des Ausbildungsbetriebes darstellenb)Einkauf, Sortimentsgestaltung, logistische Prozesse und Verkauf als Kernprozesse des Einzelhandels in die Wertschöpfungskette einordnen, Wechselwirkungen begründen, Zusammenhänge und Schnittstellen beurteilen, Schwachstellen und Fehlerquellen herausarbeiten und Verbesserungen zur Prozessgestaltung vorschlagenc)Optimierungsmöglichkeiten an den Schnittstellen zu Lieferanten und Herstellern aus Sicht des Verkaufs begründen und Vorschläge zu ihrer Umsetzung erarbeitend)Arbeitsabläufe im Verkauf mit dem Ziel der Kundenorientierung und unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen mit anderen Einzelhandelsprozessen gestaltene)die unterstützenden Prozesse Rechnungswesen, Personalwirtschaft, Marketing, IT-Anwendungen und warenwirtschaftliche Analysen im eigenen Arbeitsbereich nutzen und Vorschläge zur Optimierung der Zusammenarbeit machenf)das betriebliche Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument unterstützen und Ergebnisse des Controllings nutzen13g)qualitätssichernde Maßnahmen entwickeln und durchführenh)zur Umsetzung betrieblicher Nachhaltigkeitsziele beitragen Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
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- Monat12341Sicherstellung der Warenpräsenz (§ 5 Absatz 3 Satz 1Nummer 1)a)eingehende Waren unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften und der betrieblichen Vorgaben kontrollieren, mit dem betrieblichen Informationssystem erfassen sowie bei Abweichungen betriebsübliche Maßnahmen einleitenb)bei der Warenannahme erkennbare Mängel unter Einhaltung der gesetzlichen und betriebsüblichen Bestimmungen bei der Warenannahme dokumentierenc)Reklamationen, insbesondere Bruch, Verderb und Schwund, aufnehmen und geeignete Maßnahmen mit internen und externen Lieferanten abstimmen und umsetzend)optimale Bestände ermitteln, Auswirkungen von zu hohen und zu niedrigen Beständen analysieren und Vorschläge zur Bestandsoptimierung ableitene)den Warenfluss unter Nutzung des Warenwirtschaftssystems steuern und kontrollierenf)die Verfügbarkeit des Warenangebots unter Berücksichtigung saisonaler, nachfrage-, aktions- und frequenzbedingter Einflussfaktoren sowie unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten kontrollieren und im Bedarfsfall geeignete Maßnahmen einleiteng)Maßnahmen des Qualitätsmanagements bei der Lagerhaltung umsetzen122Beratung von Kunden (§ 5 Absatz 3 Satz 1Nummer 2)a)Verkaufs- und Beratungsgespräche erfolgsorientiert führen und dabei vertiefte Kenntnisse aus einem Warenbereich mit mindestens zwei Warengruppen anwendenb)Kunden über qualitäts- und preisbestimmende sowie über nachhaltigkeitsbezogene Merkmale und über Verwendungsmöglichkeiten der Artikel und Sorten informierenc)Unterschiede zwischen Herstellermarken und Handelsmarken im Verkaufs- und Beratungsgespräch herausstellend)die Bedeutung von Qualitäts- und Gütesiegeln im Verkaufs- und Beratungsgespräch herausstellene)Trends und aktuelle Entwicklungen beobachten und als Verkaufsargumente nutzenf)Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beobachten, aktives Zuhören und Fragen ermitteln und diese in Verkaufs- und Beratungsgesprächen berücksichtigeng)Kundentypologien und Verhaltensmuster unterscheiden und das Wissen darüber verkaufsfördernd in individuellen Verkaufs- und Beratungsgesprächen einsetzenh)Konfliktursachen feststellen, emotional geprägte Situationen sowie Stresssituationen im Verkauf bewältigen und Handlungsstrategien für den Umgang mit schwierigen Kunden anwendeni)Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten und dabei rechtliche und betriebliche Vorschriften anwendenj)die Bedeutung einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit hinsichtlich Umsatz, Ertrag, Kundenzufriedenheit und Kundenbindung erläutern und dabei besonders das Erfordernis von Teamarbeit berücksichtigenk)Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten, dabei kundenorientiert handeln und die rechtlichen und betrieblichen Vorgaben einhalten123Kassensystemdaten und Kundenservice (§ 5 Absatz 3 Satz 1Nummer 3)a)Kunden an der Kasse situationsgerecht ansprechenb)Kunden beim Kassiervorgang Serviceleistungen anbietenc)Kassiervorgänge systemgerecht durchführen und dabei die Bedeutung der Kasse für die Steuerung des Daten- und Warenflusses berücksichtigend)Kassenberichte insbesondere im Hinblick auf Artikel, Zahlungsmittel, Personaleinsatz und verkaufsfördernde Maßnahmen auswertene)Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten, dabei kundenorientiert handeln und die rechtlichen und betrieblichen Vorgaben einhaltenf)auf der Grundlage der Kassenabrechnung den Geldtransport vorbereiten und die Verfügbarkeit von Wechselgeld sicherstelleng)bei Störungen des Kassensystems Maßnahmen zur Datensicherung und zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einleiten124Werbung und Verkaufsförderung (§ 5 Absatz 3 Satz 1Nummer 4)a)Zusammenhänge zwischen Werbemitteln und Werbeträgern beurteilenb)Werbekosten und Werbeerfolg beurteilenc)Werbemittel und Werbeträger ziel- und kostenorientiert auswählen und einsetzend)Auswirkungen preispolitischer Maßnahmen bewerten sowie Verbesserungsvorschläge ableitene)Maßnahmen der visuellen Verkaufsförderung umsetzen und Kundenerwartungen berücksichtigenf)bei der Warenpräsentation die unterschiedlichen Sinne ansprechen und verkaufspsychologische Aspekte berücksichtigeng)Maßnahmen des Kundenservices zur Förderung des Verkaufserfolges nutzen12h)Aktionen zur Förderung der Kundenbindung planen, umsetzen und auswerteni)Werbeerfolgskontrollen durchführen und Verbesserungsvorschläge ableiten Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen nach § 5 Absatz 4 Satz 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
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- Monat12341Beratung von Kunden in komplexen Situationen (§ 5 Absatz 4 Satz 1Nummer 1)a)im Beratungsgespräch vertiefte Kenntnisse aus einem Warenbereich mit mindestens zwei Warengruppen anwenden, dabei Leistungsversprechen des Unternehmens gegenüber Kunden vertretenb)Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beobachten, aktives Zuhören und Fragen ermitteln und diese in Verkaufs- und Beratungsgesprächen berücksichtigenc)im Beratungsgespräch Kommunikationstechniken zur Förderung der Kundenzufriedenheit einsetzend)Selbst- und Fremdbild reflektieren und bei der Kommunikation berücksichtigene)Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale sowie über Verwendungsmöglichkeiten der Waren informierenf)Merkmale von Herstellermarken und Handelsmarken im Beratungsgespräch herausstelleng)die Bedeutung von Qualitäts- und Gütesiegeln von Waren im Beratungsgespräch herausstellenh)die Gesundheits- und Umweltverträglichkeit sowie die Nachhaltigkeit von Waren beurteilen und Kunden hierüber informiereni)Einwänden von Kunden überzeugend begegnen und den Verkaufsabschluss fördernj)Trends und aktuelle Entwicklungen beobachten und als Verkaufsargument nutzenk)Informationsquellen zur Aneignung warenbezogener Kenntnisse nutzenl)Kunden über rechtliche und betriebliche Rücknahmeregelungen sowie über umweltgerechte Möglichkeiten der Entsorgung von Waren informierenm)Umtausch, Beschwerde und Reklamation auch in schwierigen Situationen unter Anwendung rechtlicher und betrieblicher Regelungen lösen und dabei sowohl die Interessen des Unternehmens vertreten als auch kundenorientiert handelnn)Ursachen von Konflikten in Verkaufssituationen analysieren und Schlussfolgerungen für künftige Verkaufsgespräche ableiteno)Stress auslösende Faktoren identifizieren und Strategien zur Stressbewältigung anwenden132Beschaffung von Waren (§ 5 Absatz 4 Satz 1Nummer 2)a)den Warenbedarf für das Ausbildungssortiment unter Berücksichtigung von Kennziffern aus dem Warenwirtschaftssystem sowie unter Berücksichtigung künftiger verkaufsrelevanter Ereignisse ermittelnb)Waren unter Berücksichtigung von Bestellverfahren und Liefermodalitäten disponierenc)die Einhaltung von Vertrags- und Zahlungsbedingungen aus Beschaffungsverträgen kontrollieren und bei Abweichungen geeignete Maßnahmen einleitend)Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Waren ergreifen und bewertene)Vorschläge zur Gestaltung des Warensortiments nach Auswertung warenwirtschaftlicher Daten erarbeiten, dabei insbesondere Umsatz, Handelsspanne, Qualität, Trends, Zielgruppen, Standort, Nachhaltigkeit und die Wettbewerbssituation beachten,f)an der Herausnahme und Neuaufnahme von Waren mitwirken133Warenbestandssteuerung (§ 5 Absatz 4 Satz 1Nummer 3)a)Bestandsstatistiken erstellen, führen und auswertenb)Bestands- und Umsatzkennziffern analysieren und entsprechende Statistiken nutzenc)Maßnahmen zur Umsatzsteigerung, Ertragsverbesserung und Bestandsoptimierung ableiten sowie Umsetzungsvorschläge entwickeln und umsetzend)Warenbestände unter Berücksichtigung der Bestellvorschläge des Warenwirtschaftssystems erfolgsorientiert steuerne)Ursachen für Inventurdifferenzen feststellen, Vorschläge für Maßnahmen zur Vermeidung von Inventurdifferenzen entwickeln und bei deren Umsetzung mitwirken134Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 5 Absatz 4 Satz 1Nummer 4)a)Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung analysieren und Schlussfolgerungen ableitenb)Ergebnisse der betrieblichen Erfolgsrechnung analysieren und Verbesserungsmöglichkeiten insbesondere unter Berücksichtigung des Rohertrages entwickelnc)Statistiken erstellen und auswertend)betriebliche Kennzahlen ermitteln und bewerten sowie Schlussfolgerungen ableiten, Maßnahmen vorschlagen sowie an deren Umsetzung mitwirkene)Auswirkungen unterschiedlicher Faktoren, insbesondere von Preisgestaltung, Beständen sowie Kosten, auf Kalkulation und Ertrag beurteilenf)Maßnahmen zur Verbesserung betrieblicher Arbeitsprozesse vorschlagen und an deren Umsetzung mitwirken135Marketingmaßnahmen (§ 5 Absatz 4 Satz 1Nummer 5)a)die Marktsituation am Standort unter besonderer Berücksichtigung von wirtschaftlichen und regionalen Gesichtspunkten analysieren und beurteilenb)den Marktauftritt von Mitbewerbern im stationären Handel und im Onlinehandel bewerten und unter Berücksichtigung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben Vorschläge für Marketingmaßnahmen erarbeiten und begründenc)Instrumente der Marktbeobachtung einsetzen, Ergebnisse der Marktforschung zum Kaufverhalten auswerten und Vorschläge für den Einsatz von Marketinginstrumenten ableiten und begründend)Informations- und Kaufverhalten von Zielgruppen unterscheiden, Konsequenzen ableiten, Maßnahmen vorschlagen und an der Umsetzung mitwirkene)verkaufsfördernde Maßnahmen unter Berücksichtigung von verkaufsstarken und verkaufsschwachen Zonen und unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben entwickeln und umsetzenf)Platzierungen im Verkaufsraum planen, umsetzen und deren Auswirkungen beurteileng)Produktinformationen für die Verkaufsförderung kundenorientiert einsetzenh)Erfolgskontrollen vorbereiten, durchführen und auswerten sowie Verbesserungsvorschläge ableiten136Onlinehandel (§ 5 Absatz 4 Satz 1Nummer 6)a)bei der Betreuung eines Onlineshops Rechtsvorschriften einhaltenb)Wechselwirkungen zwischen Onlinehandel und stationärem Verkauf berücksichtigenc)den Produktkatalog im Onlineshop pflegend)Instrumente des Onlinemarketings einsetzen und die Suchmaschinenplatzierung bewertene)Kunden beim Onlinekauf beratenf)Feedback von Kunden im Onlinehandel auswerten und daraus Verbesserungsvorschläge für die Multi-Channel-Strategie des Betriebes ableiteng)Kennziffern für den Onlineshop ermitteln und auswertenh)Maßnahmen zur Verbesserung von Sortimentsstrukturen, Logistikprozessen und Marketingmaßnahmen im Rahmen einer Multi-Channel-Strategie vorschlageni)mit IT-Dienstleistern den Onlinehandel weiterentwickeln sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen einleiten137Mitarbeiterführung und -entwicklung (§ 5 Absatz 4 Satz 1Nummer 7)a)Maßnahmenpläne zur Personalentwicklung aus betrieblichen Zielen ableiten, Zielerreichung überprüfen und Anpassungen vornehmenb)die Bedeutung von Motivation und Selbstverantwortung bei der Mitarbeiterführung berücksichtigen,c)Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Teambesprechungen ergebnisorientiert führen und reflektierend)die Wirkungen verbaler und nonverbaler Kommunikation sowie die Unterschiede zwischen Selbstbild und Fremdbild reflektieren und in der Mitarbeiterführung nutzene)Möglichkeiten der Konfliktlösung mit dem Ziel anwenden, Motivation, Arbeitsklima und Arbeitsleistung zu verbessernf)Methoden des Selbst- und Zeitmanagements einsetzen13g)Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei ihrer Tätigkeit konstruktiv unterstützen und die Zusammenarbeit im Team fördernh)aus Personaleinsatz und Personalbedarfsplanung sowie aus Mitarbeiterpotenzial und Qualifikationsbedarf Maßnahmen der Personalentwicklung ableiten und umsetzeni)Personaleinsatzplanung erstellenj)arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften bei Personalplanung und Personaleinsatz anwenden8Vorbereitung unternehmerischer Selbständigkeit (§ 5 Absatz 4 Satz 1Nummer 8)a)Chancen und Risiken für ein Handelsunternehmen einschätzen, ein Unternehmenskonzept unter Berücksichtigung von Innovationen entwickelnb)Marktforschungsdaten und Standortanalysen auswerten und für das Unternehmenskonzept nutzenc)persönliche und fachliche Kompetenzen für eine unternehmerische Selbständigkeit kritisch reflektierend)eine geeignete Rechtsform für das Unternehmen auswählen und einen Businessplan erstellen, präsentieren und begründene)Personalbedarf ermitteln und Rekrutierungsmöglichkeiten auswählenf)die Unternehmensfinanzierung unter Berücksichtigung von Finanzierungsquellen und Fördermöglichkeiten planeng)erforderliche Versicherungen und Steuerpflichten bei der Planung berücksichtigenh)Kennziffern der Unternehmensbewertung nutzen, daraus Maßnahmen ableiten und dabei Nachhaltigkeit berücksichtigen13 Abschnitt D: wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
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- Monat12341Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 5 Absatz 5 Nummer 1)a)wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbildungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachtend)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklärene)Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen und die eigenen Kompetenzen weiterentwickeln 6f)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich relevante Informationsquellen nutzeng)berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen2Bedeutung und Struktur des Einzelhandels und des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Absatz 5 Nummer 2)a)die Funktion des Einzelhandels für die Gesamtwirtschaft und die Gesellschaft erläuternb)die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwischen den Geschäftsprozessen erläuternc)Einflüsse des Standortes, der Betriebs- und Verkaufsform, der Vertriebswege, der Sortiments- und Preisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung auf die Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt einschätzen63Information und Kommunikation (§ 5 Absatz 5 Nummer 3)a)die betriebliche Zusammenarbeit respektvoll, wertschätzend und vertrauensvoll im Team mitgestaltenb)die Notwendigkeit der betrieblichen Personaleinsatzplanung begründen und zu ihrer Umsetzung beitragenc)angemessenes Feedback geben und annehmend)Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen erkennen und zu deren Lösung beitragene)Informations- und Kommunikationssysteme einsetzenf)Daten mit betriebsüblichen Verfahren erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz und Datensicherheit beachten64Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Absatz 5 Nummer 4)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung5Umweltschutz (§ 5 Absatz 5 Nummer 5)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen