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VerkEHKflAusbVVerkEHKflAusbV2017-03-13BGBl I2017, 458Verkäufer- und EinzelhandelskaufleuteausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im EinzelhandelStandGeändert durch Art. 1 V v. 1.6.2017 I 1503SonstErsetzt V 806-21-1-329 v. 16.7.2004 I 1806; 2007 I 2203 (EzHdlAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++)
VerkEHKflAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
VerkEHKflAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2Dauer der Berufsausbildungen§ 3Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Verkäufers und der Verkäuferin§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel§ 6Ausbildungsplan§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2Zwischenprüfung und Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur VerkäuferinUnterabschnitt 1Zwischenprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin§ 8Ziel und Zeitpunkt der Zwischenprüfung§ 9Inhalt der Zwischenprüfung§ 10Prüfungsbereich der Zwischenprüfung
Unterabschnitt 2Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin§ 11Ziel und Zeitpunkt der Abschlussprüfung§ 12Inhalt der Abschlussprüfung§ 13Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung§ 14Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen§ 15Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 17Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 3Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel, Anrechnung von Ausbildungszeiten§ 19Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 20Inhalt von Teil 1§ 21Prüfungsbereiche von Teil 1§ 22Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen§ 23Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation§ 24Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 25Inhalt von Teil 2§ 26Prüfungsbereiche von Teil 2§ 27Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel§ 28Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation§ 29Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 30Anrechnung von Ausbildungszeiten
Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 31Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur VerkäuferinAnlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel
VerkEHKflAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen
VerkEHKflAusbV§ 1Staatliche Anerkennung der AusbildungsberufeDer Ausbildungsberuf des Verkäufers und der Verkäuferin sowie der Ausbildungsberuf des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
VerkEHKflAusbV§ 2Dauer der Berufsausbildungen(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des Verkäufers und der Verkäuferin dauert zwei Jahre.
(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel dauert drei Jahre.
VerkEHKflAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne(1) Gegenstand der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel (Anlage 2) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Von der Organisation der Berufsausbildungen, wie sie im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(4) Die im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
VerkEHKflAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Verkäufers und der Verkäuferin(1) Die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin gliedert sich in: 1.wahlqualifikationsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Wahlqualifikation nach Absatz 3 Satz 1 sowie3.wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen und in Wahlqualifikationen als Teile des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Waren- und Dienstleistungsangebot des Ausbildungsbetriebes,2.Warenpräsentation und Werbemaßnahmen,3.Preiskalkulation,4.Warenbestandskontrolle,5.Warenannahme und -lagerung,6.Verkaufen von Waren und7.Servicebereich Kasse.
(3) Die Wahlqualifikationen sind: 1.Sicherstellung der Warenpräsenz,2.Beratung von Kunden,3.Kassensystemdaten und Kundenservice und4.Werbung und Verkaufsförderung.Eine der Wahlqualifikationen ist im Ausbildungsvertrag auszuweisen. Der zeitliche Richtwert für die Wahlqualifikation beträgt 12 Wochen.
(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,2.Bedeutung und Struktur des Einzelhandels und des Ausbildungsbetriebes,3.Information und Kommunikation,4.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und5.Umweltschutz.
VerkEHKflAusbV§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel(1) Die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel gliedert sich in: 1.wahlqualifikationsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Wahlqualifikation nach Absatz 3 Satz 1,3.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in drei Wahlqualifikationen nach Absatz 4 Satz 1 sowie4.wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen und in Wahlqualifikationen als Teile des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Waren- und Dienstleistungsangebot des Ausbildungsbetriebes,2.Warenpräsentation und Werbemaßnahmen,3.Preiskalkulation,4.Warenbestandskontrolle,5.Warenannahme und -lagerung,6.Verkaufen von Waren,7.Servicebereich Kasse und8.Einzelhandelsprozesse.
(3) Die Wahlqualifikationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind: 1.Sicherstellung der Warenpräsenz,2.Beratung von Kunden,3.Kassensystemdaten und Kundenservice und4.Werbung und Verkaufsförderung.Eine der Wahlqualifikationen ist im Ausbildungsvertrag auszuweisen. Der zeitliche Richtwert für die Wahlqualifikation beträgt 12 Wochen.
(4) Die Wahlqualifikationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind: 1.Beratung von Kunden in komplexen Situationen,2.Beschaffung von Waren,3.Warenbestandssteuerung,4.kaufmännische Steuerung und Kontrolle,5.Marketingmaßnahmen,6.Onlinehandel,7.Mitarbeiterführung und -entwicklung und8.Vorbereitung unternehmerischer Selbständigkeit.Drei der Wahlqualifikationen sind im Ausbildungsvertrag auszuweisen, darunter mindestens eine aus den Nummern 1 bis 3. Der zeitliche Richtwert für eine Wahlqualifikation beträgt 13 Wochen.
(5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,2.Bedeutung und Struktur des Einzelhandels und des Ausbildungsbetriebes,3.Information und Kommunikation,4.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und5.Umweltschutz.
VerkEHKflAusbV§ 6AusbildungsplanDer Ausbildungsbetrieb hat spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
VerkEHKflAusbV§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
VerkEHKflAusbV020Abschnitt 2Zwischenprüfung und Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin
VerkEHKflAusbV020010Unterabschnitt 1Zwischenprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin
VerkEHKflAusbV§ 8Ziel und Zeitpunkt der Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
VerkEHKflAusbV§ 9Inhalt der ZwischenprüfungDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
VerkEHKflAusbV§ 10Prüfungsbereich der Zwischenprüfung(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Verkaufsprozesse statt.
(2) Im Prüfungsbereich Verkaufsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.über das Waren- und Dienstleistungsangebot des Betriebes zu informieren,2.Waren zu verkaufen und kundenorientiert im Servicebereich Kasse zu handeln und3.Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz einzuhalten.
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
VerkEHKflAusbV020020Unterabschnitt 2Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin
VerkEHKflAusbV§ 11Ziel und Zeitpunkt der Abschlussprüfung(1) Durch die Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
VerkEHKflAusbV§ 12Inhalt der AbschlussprüfungDie Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
VerkEHKflAusbV§ 13Prüfungsbereiche der AbschlussprüfungDie Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Verkauf und Werbemaßnahmen,2.Warenwirtschaft und Kalkulation,3.Wirtschafts- und Sozialkunde sowie4.Fachgespräch in der Wahlqualifikation.
VerkEHKflAusbV§ 14Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen(1) Im Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Werbemaßnahmen einzusetzen,2.Beratungs- und Verkaufsgespräche unter Anwendung von Waren- und Kommunikationskenntnissen zu führen sowie Waren kunden- und dienstleistungsorientiert zu verkaufen,3.Beschwerden und Reklamationen zu bearbeiten sowie Formen der Konfliktlösung anzuwenden und4.verkaufsrelevante Rechtsvorschriften anzuwenden.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
VerkEHKflAusbV§ 15Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation(1) Im Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.den Eingang und die Lagerung von Waren zu kontrollieren und zu erfassen,2.Warenwirtschaftsdaten für die Steuerung und Kontrolle des Warenflusses sowie für die Preiskalkulation zu nutzen und daraus Handlungsvorschläge abzuleiten und3.verkaufsbezogene Rechenvorgänge durchzuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
VerkEHKflAusbV§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
VerkEHKflAusbV§ 17Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation(1) Im Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen, Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern, Problemlösungen zu entwickeln und zu begründen sowie dabei Warenkenntnisse zu nutzen und2.kunden- und serviceorientiert zu handeln und dabei wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge zu berücksichtigen sowie Rechtsvorschriften anzuwenden.
(2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe auswählt. Grundlage für die Prüfungsaufgaben ist die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 im Ausbildungsvertrag ausgewiesene Wahlqualifikation. Der Prüfling soll die ausgewählte Aufgabe bearbeiten und einen Lösungsweg entwickeln. Dafür ist ihm eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung des Lösungsweges durch den Prüfling eingeleitet. Weiterer Inhalt des fallbezogenen Fachgesprächs ist der im Betrieb vermittelte und im Ausbildungsnachweis dokumentierte Warenbereich.
(4) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
VerkEHKflAusbV§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Verkauf und Werbemaßnahmen mit25 Prozent,
2.Warenwirtschaft und Kalkulation mit15 Prozent,
3.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent sowie
4.Fachgespräch in der Wahlqualifikation mit50 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Verkauf und Werbemaßnahmen“, „Warenwirtschaft und Kalkulation“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
VerkEHKflAusbV030Abschnitt 3Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel, Anrechnung von Ausbildungszeiten
VerkEHKflAusbV§ 19Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt(1) Durch die Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
VerkEHKflAusbV§ 20Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
VerkEHKflAusbV§ 21Prüfungsbereiche von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Verkauf und Werbemaßnahmen,2.Warenwirtschaft und Kalkulation sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
VerkEHKflAusbV§ 22Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen(1) Im Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Werbemaßnahmen einzusetzen,2.Beratungs- und Verkaufsgespräche unter Anwendung von Waren- und Kommunikationskenntnissen zu führen sowie Waren kunden- und dienstleistungsorientiert zu verkaufen,3.Beschwerden und Reklamationen zu bearbeiten sowie Formen der Konfliktlösung anzuwenden und4.verkaufsrelevante Rechtsvorschriften anzuwenden.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
VerkEHKflAusbV§ 23Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation(1) Im Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.den Eingang und die Lagerung von Waren zu kontrollieren und zu erfassen,2.Warenwirtschaftsdaten für die Steuerung und Kontrolle des Warenflusses sowie für die Preiskalkulation zu nutzen und daraus Handlungsvorschläge abzuleiten und3.verkaufsbezogene Rechenvorgänge durchzuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
VerkEHKflAusbV§ 24Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
VerkEHKflAusbV§ 25Inhalt von Teil 2(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
VerkEHKflAusbV§ 26Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Geschäftsprozesse im Einzelhandel und2.Fachgespräch in der Wahlqualifikation.
VerkEHKflAusbV§ 27Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel(1) Im Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten sowie2.fachliche, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge zu analysieren, Lösungen für Aufgabenstellungen zu entwickeln und dabei Instrumente der betriebswirtschaftlichen Steuerung und Kontrolle, der Personalwirtschaft und des Marketings zu nutzen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sollen bei der Aufgabenstellung mindestens zwei der folgenden Gebiete zugrunde gelegt werden: 1.Einkauf,2.Sortimentsgestaltung,3.logistische Prozesse oder4.Verkauf.
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
VerkEHKflAusbV§ 28Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation(1) Im Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen, Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern, Problemlösungen zu entwickeln und zu begründen sowie dabei Warenkenntnisse zu nutzen und2.kunden- und serviceorientiert zu handeln und dabei wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge zu berücksichtigen sowie Rechtsvorschriften anzuwenden.
(2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe auswählt. Grundlage für die Prüfungsaufgaben ist eine der nach § 5 Absatz 4 Satz 1 im Ausbildungsvertrag ausgewiesenen Wahlqualifikationen. Der Prüfling soll die ausgewählte Aufgabe bearbeiten und einen Lösungsweg entwickeln. Dafür ist ihm eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung des Lösungsweges durch den Prüfling eingeleitet. Weiterer Inhalt des fallbezogenen Fachgesprächs ist der im Betrieb vermittelte und im Ausbildungsnachweis dokumentierte Warenbereich.
(4) Das Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
VerkEHKflAusbV§ 29Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Verkauf und Werbemaßnahmen mit15 Prozent,
2.Warenwirtschaft und Kalkulation mit10 Prozent,
3.Geschäftsprozesse im Einzelhandel mit25 Prozent,
4.Fachgespräch in der Wahlqualifikation mit40 Prozent sowie
5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel mit mindestens „ausreichend“ und3.im Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation mit mindestens „ausreichend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich „Geschäftsprozesse im Einzelhandel“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
VerkEHKflAusbV§ 30Anrechnung von Ausbildungszeiten(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel angerechnet werden.
(2) Bei der Anrechnung stehen die in der Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin erbrachten Leistungen in den Prüfungsbereichen Verkauf und Werbemaßnahmen, Warenwirtschaft und Kalkulation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde dem Teil 1 der Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel nach den §§ 20 bis 24 gleich.
(3) Verkäufer und Verkäuferinnen, die ihre Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/ Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1806; 2007 I S. 2203), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 895) geändert worden ist, abgeschlossen haben und deren Ausbildungszeit nach Absatz 1 im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel angerechnet wird, können einen Ausbildungsvertrag für das dritte Ausbildungsjahr bis zum Ablauf des 30. September 2020 nach den bis zum 31. Juli 2017 für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/ zur Kauffrau im Einzelhandel geltenden Vorschriften abschließen.
VerkEHKflAusbV040Abschnitt 4Schlussvorschriften
VerkEHKflAusbV§ 31Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1806; 2007 I S. 2203), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 895) geändert worden ist, sowie die Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 24. März 2009 (BGBl. I S. 671), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2335) geändert worden ist, außer Kraft.
VerkEHKflAusbVAnlage 1(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin(Fundstelle: BGBl. I 2017, 465)
Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 12. Monat13. bis 24. Monat12341Waren- und Dienstleistungsangebot des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Kunden über das betriebliche Warensortiment Orientierung gebenb)den Warenbereich, in dem ausgebildet wird, in Warengruppen mit unterschiedlichen Artikeln und Sorten strukturieren und in das betriebliche Warensortiment einordnenc)Informationsquellen zum Erwerb von Kenntnissen über Waren nutzend)Kunden über Eigenschaften und Möglichkeiten der Verwendung von Waren aus dem Warenbereich, in dem ausgebildet wird, unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit informierene)Kunden über das Dienstleistungsangebot des Betriebes informierenf)Warenkennzeichnungen, Fachbegriffe und handelsübliche Bezeichnungen, auch fremdsprachige, für Waren und Dienstleistungen anwenden122Warenpräsentation und Werbemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Konzepte für eine ansprechende Warenpräsentation erarbeiten und umsetzen, dabei Betriebs-, Verkaufs- und Lagerform, Sortiment und Zielgruppen, allgemeine Regeln der Warenpräsentation und der Warenplatzierung sowie verkaufspsychologische Erkenntnisse berücksichtigenb)Angebotsplätze nach absatzfördernden Gesichtspunkten auswählen und Waren unter Einsatz betriebsüblicher Dekorationsmittel platzieren und verkaufsfördernd präsentierenc)Preisänderungen im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben vornehmend)Werbemittel und Werbeträger unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens und der betrieblichen Vorgaben einsetzene)Kunden über Werbeaktionen informierenf)Konkurrenzbeobachtungen planen, durchführen und auswerten, Verbesserungen für den eigenen Betrieb vorschlageng)Vorschläge für Verbesserungen bei der Warenpräsentation erarbeiten, begründen und umsetzen143Preiskalkulation (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Berechnungen für Bezugs- und Preiskalkulationen durchführenb)im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben die Preisauszeichnung vornehmenc)Möglichkeiten der Preisgestaltung bei der Kalkulation berücksichtigend)Vorschläge für Preisänderungen entwickeln und die Folgen von Preisänderungen für Absatz, Umsatz und Ertrag beurteilen64Warenbestandskontrolle (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Warenbewegungen artikelgenau und zeitnah im Warenwirtschaftssystem erfassen, dabei Informationssysteme nutzen und Sicherheitsanforderungen einhaltenb)bei der Steuerung des Bestandes und des Absatzes durch Nutzung des Warenwirtschaftssystems mitwirkenc)Belege prüfen und bei Unstimmigkeiten entsprechende Schritte einleitend)Warenbestände auf Menge und Qualität kontrollierene)bei der Vorbereitung und Durchführung von Inventuren mitwirken, dabei die rechtlichen Bestimmungen beachten und Arbeits- und Organisationsmittel einsetzenf)Maßnahmen zur Vermeidung von Inventurdifferenzen ergreifeng)betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, insbesondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl, einleiten105Warenannahme und -lagerung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Warenmenge kontrollieren und Verpackung auf Transportschäden überprüfen sowie bei Bedarf betriebsübliche Maßnahmen einleitenb)Warenbelege und Frachtpapiere unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben kontrollierenc)Waren sachgerecht lagern und pflegend)Hilfsmittel zur Warenbewegung unter Beachtung ergonomischer Anforderungen einsetzen und pflegene)Lagergrundsätze beachten, Lagerbestandskontrollen durchführenf)Lagerkennziffern beurteilen und Optimierungsmöglichkeiten ableiteng)im Lager und beim Umgang mit Verpackungen ökonomische und ökologische Anforderungen berücksichtigen, insbesondere Energie sparsam einsetzen106Verkaufen von Waren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)auf Kunden mit Vorrang vor anderen Arbeiten freundlich und hilfsbereit eingehen, verbale und nonverbale Kommunikationsformen einsetzen und auf Kundenverhalten situationsgerecht reagierenb)die Wünsche von Kunden in Informations-, Beratungs- und Verkaufsgesprächen unter Einsatz von Frage- und Gesprächsführungstechniken ermitteln, Angebote unterbreiten und auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagierenc)in Kundengesprächen Kenntnisse über Waren anwendend)Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel sowie Serviceleistungen anbieten und die Kaufentscheidung förderne)Waren kunden- und dienstleistungsorientiert unter Berücksichtigung der Betriebs- und Verkaufsform sowie unter Einhaltung von Rechtsvorschriften verkaufen und damit zur Kundenbindung beitragenf)auf Beschwerden, Reklamationen und Umtauschwünsche angemessen reagieren, bei deren Bearbeitung betriebliche Regelungen berücksichtigen und bei der sachgerechten Lösung von Konflikten mitwirkeng)das eigene Verkaufsverhalten reflektieren, bewerten und verbessern127Servicebereich Kasse (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)die Kasse unter Beachtung der betrieblichen Kassieranweisungen vorbereiten und bedienenb)den Kassenbereich unter ergonomischen Gesichtspunkten beurteilen und das eigene Verhalten danach ausrichtenc)bare und unbare Zahlungen abwickeln, dabei Preisnachlässe berücksichtigen und Vorsichtsmaßnahmen bei der Annahme von Zahlungsmitteln beachtend)Kaufbelege erstellen sowie Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickelne)bei der Kassiertätigkeit serviceorientiert mit Kunden kommunizieren, Stresssituationen an der Kasse bewältigenf)die Kassenabrechnung durchführen, den Kassenbericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleiten und Ursachen für Kassendifferenzen ermitteln10
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3 Satz 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 12. Monat13. bis 24. Monat12341Sicherstellung der Warenpräsenz (§ 4 Absatz 3 Satz 1Nummer 1)a)eingehende Waren unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften und der betrieblichen Vorgaben kontrollieren, mit dem betrieblichen Informationssystem erfassen sowie bei Abweichungen betriebsübliche Maßnahmen einleitenb)bei der Warenannahme erkennbare Mängel unter Einhaltung der gesetzlichen und betriebsüblichen Bestimmungen bei der Warenannahme dokumentierenc)Reklamationen, insbesondere Bruch, Verderb und Schwund, aufnehmen und geeignete Maßnahmen mit internen und externen Lieferanten abstimmen und umsetzend)optimale Bestände ermitteln, Auswirkungen von zu hohen und zu niedrigen Beständen analysieren und Vorschläge zur Bestandsoptimierung ableiten12e)den Warenfluss unter Nutzung des Warenwirtschaftssystems steuern und kontrollierenf)die Verfügbarkeit des Warenangebots unter Berücksichtigung saisonaler, nachfrage-, aktions- und frequenzbedingter Einflussfaktoren sowie unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten kontrollieren und im Bedarfsfall geeignete Maßnahmen einleiteng)Maßnahmen des Qualitätsmanagements bei der Lagerhaltung umsetzen2Beratung von Kunden (§ 4 Absatz 3 Satz 1Nummer 2)a)Verkaufs- und Beratungsgespräche erfolgsorientiert führen und dabei vertiefte Kenntnisse aus einem Warenbereich mit mindestens zwei Warengruppen anwendenb)Kunden über qualitäts- und preisbestimmende sowie über nachhaltigkeitsbezogene Merkmale und über Verwendungsmöglichkeiten der Artikel und Sorten informierenc)Unterschiede zwischen Herstellermarken und Handelsmarken im Verkaufs- und Beratungsgespräch herausstellend)die Bedeutung von Qualitäts- und Gütesiegeln im Verkaufs- und Beratungsgespräch herausstellene)Trends und aktuelle Entwicklungen beobachten und als Verkaufsargumente nutzenf)Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beobachten, aktives Zuhören und Fragen ermitteln und diese in Verkaufs- und Beratungsgesprächen berücksichtigeng)Kundentypologien und Verhaltensmuster unterscheiden und das Wissen darüber verkaufsfördernd in individuellen Verkaufs- und Beratungsgesprächen einsetzenh)Konfliktursachen feststellen, emotional geprägte Situationen sowie Stresssituationen im Verkauf bewältigen und Handlungsstrategien für den Umgang mit schwierigen Kunden anwendeni)Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten und dabei rechtliche und betriebliche Vorschriften anwendenj)die Bedeutung einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit hinsichtlich Umsatz, Ertrag, Kundenzufriedenheit und Kundenbindung erläutern und dabei besonders das Erfordernis von Teamarbeit berücksichtigenk)Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten, dabei kundenorientiert handeln und die rechtlichen und betrieblichen Vorgaben einhalten123Kassensystemdaten und Kundenservice (§ 4 Absatz 3 Satz 1Nummer 3)a)Kunden an der Kasse situationsgerecht ansprechenb)Kunden beim Kassiervorgang Serviceleistungen anbietenc)Kassiervorgänge systemgerecht durchführen und dabei die Bedeutung der Kasse für die Steuerung des Daten- und Warenflusses berücksichtigend)Kassenberichte, insbesondere im Hinblick auf Artikel, Zahlungsmittel, Personaleinsatz und verkaufsfördernde Maßnahmen, auswertene)Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten, dabei kundenorientiert handeln und die rechtlichen und betrieblichen Vorgaben einhaltenf)auf der Grundlage der Kassenabrechnung den Geldtransport vorbereiten und die Verfügbarkeit von Wechselgeld sicherstelleng)bei Störungen des Kassensystems Maßnahmen zur Datensicherung und zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einleiten124Werbung und Verkaufsförderung (§ 4 Absatz 3 Satz 1Nummer 4)a)Zusammenhänge zwischen Werbemitteln und Werbeträgern beurteilenb)Werbekosten und Werbeerfolg beurteilenc)Werbemittel und Werbeträger ziel- und kostenorientiert auswählen und einsetzend)Auswirkungen preispolitischer Maßnahmen bewerten sowie Verbesserungsvorschläge ableitene)Maßnahmen der visuellen Verkaufsförderung umsetzen und Kundenerwartungen berücksichtigenf)bei der Warenpräsentation die unterschiedlichen Sinne ansprechen und verkaufspsychologische Aspekte berücksichtigeng)Maßnahmen des Kundenservices zur Förderung des Verkaufserfolges nutzenh)Aktionen zur Förderung der Kundenbindung planen, umsetzen und auswerteni)Werbeerfolgskontrollen durchführen und Verbesserungsvorschläge ableiten12
Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 12. Monat13. bis 24. Monat12341Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbildungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachtend)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklärene)Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen und die eigenen Kompetenzen weiterentwickeln6f)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich relevante Informationsquellen nutzeng)berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen2Bedeutung und Struktur des Einzelhandels und des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)die Funktion des Einzelhandels für die Gesamtwirtschaft und die Gesellschaft erläuternb)die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwischen den Geschäftsprozessen erläuternc)Einflüsse des Standortes, der Betriebs- und Verkaufsform, der Vertriebswege, der Sortiments- und Preisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung auf die Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt einschätzen63Information und Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)die betriebliche Zusammenarbeit respektvoll, wertschätzend und vertrauensvoll im Team mitgestaltenb)die Notwendigkeit der betrieblichen Personaleinsatzplanung begründen und zu ihrer Umsetzung beitragenc)angemessenes Feedback geben und annehmend)Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen erkennen und zu deren Lösung beitragene)Informations- und Kommunikationssysteme einsetzenf)Daten mit betriebsüblichen Verfahren erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz und Datensicherheit beachten64Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung5Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
VerkEHKflAusbVAnlage 2(zu § 3 Absatz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel(Fundstelle: BGBl. I 2017, 471)
Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 24. Monat25. bis 36. Monat12341Waren- und Dienstleistungsangebot des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Absatz 2 Nummer 1)a)Kunden über das betriebliche Warensortiment Orientierung gebenb)den Warenbereich, in dem ausgebildet wird, in Warengruppen mit unterschiedlichen Artikeln und Sorten strukturieren und in das betriebliche Warensortiment einordnenc)Informationsquellen zum Erwerb von Kenntnissen über Waren nutzend)Kunden über Eigenschaften und Möglichkeiten der Verwendung von Waren aus dem Warenbereich, in dem ausgebildet wird, unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit informierene)Kunden über das Dienstleistungsangebot des Betriebes informierenf)Warenkennzeichnungen, Fachbegriffe und handelsübliche Bezeichnungen, auch fremdsprachige, für Waren und Dienstleistungen anwenden122Warenpräsentation und Werbemaßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2)a)Konzepte für eine ansprechende Warenpräsentation erarbeiten und umsetzen, dabei Betriebs-, Verkaufs- und Lagerform, Sortiment und Zielgruppen, allgemeine Regeln der Warenpräsentation und der Warenplatzierung sowie verkaufspsychologische Erkenntnisse berücksichtigenb)Angebotsplätze nach absatzfördernden Gesichtspunkten auswählen und Waren unter Einsatz betriebsüblicher Dekorationsmittel platzieren und verkaufsfördernd präsentierenc)Preisänderungen im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben vornehmend)Werbemittel und Werbeträger unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens und der betrieblichen Vorgaben einsetzene)Kunden über Werbeaktionen informierenf)Konkurrenzbeobachtungen planen, durchführen und auswerten, Verbesserungen für den eigenen Betrieb vorschlageng)Vorschläge für Verbesserungen bei der Warenpräsentation erarbeiten, begründen und umsetzen143Preiskalkulation (§ 5 Absatz 2 Nummer 3)a)Berechnungen für Bezugs- und Preiskalkulationen durchführenb)im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben die Preisauszeichnung vornehmenc)Möglichkeiten der Preisgestaltung bei der Kalkulation berücksichtigend)Vorschläge für Preisänderungen entwickeln und die Folgen von Preisänderungen für Absatz, Umsatz und Ertrag beurteilen64Warenbestandskontrolle (§ 5 Absatz 2 Nummer 4)a)Warenbewegungen artikelgenau und zeitnah im Warenwirtschaftssystem erfassen, dabei Informationssysteme nutzen und Sicherheitsanforderungen einhaltenb)bei der Steuerung des Bestandes und des Absatzes durch Nutzung des Warenwirtschaftssystems mitwirkenc)Belege prüfen und bei Unstimmigkeiten entsprechende Schritte einleitend)Warenbestände auf Menge und Qualität kontrollierene)bei der Vorbereitung und Durchführung von Inventuren mitwirken, dabei die rechtlichen Bestimmungen beachten und Arbeits- und Organisationsmittel einsetzenf)Maßnahmen zur Vermeidung von Inventurdifferenzen ergreifeng)betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, insbesondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl, einleiten105Warenannahme und -lagerung (§ 5 Absatz 2 Nummer 5)a)Warenmenge kontrollieren und Verpackung auf Transportschäden überprüfen sowie bei Bedarf betriebsübliche Maßnahmen einleitenb)Warenbelege und Frachtpapiere unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben kontrollierenc)Waren sachgerecht lagern und pflegend)Hilfsmittel zur Warenbewegung unter Beachtung ergonomischer Anforderungen einsetzen und pflegene)Lagergrundsätze beachten, Lagerbestandskontrollen durchführenf)Lagerkennziffern beurteilen und Optimierungsmöglichkeiten ableiteng)im Lager und beim Umgang mit Verpackungen ökonomische und ökologische Anforderungen berücksichtigen, insbesondere Energie sparsam einsetzen106Verkaufen von Waren (§ 5 Absatz 2 Nummer 6)a)auf Kunden mit Vorrang vor anderen Arbeiten freundlich und hilfsbereit eingehen, verbale und nonverbale Kommunikationsformen einsetzen und auf Kundenverhalten situationsgerecht reagierenb)die Wünsche von Kunden in Informations-, Beratungs- und Verkaufsgesprächen unter Einsatz von Frage- und Gesprächsführungstechniken ermitteln, Angebote unterbreiten und auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagierenc)in Kundengesprächen Kenntnisse über Waren anwendend)Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel sowie Serviceleistungen anbieten und die Kaufentscheidung fördern12e)Waren kunden- und dienstleistungsorientiert unter Berücksichtigung der Betriebs- und Verkaufsform sowie unter Einhaltung von Rechtsvorschriften verkaufen und damit zur Kundenbindung beitragenf)auf Beschwerden, Reklamationen und Umtauschwünsche angemessen reagieren, bei deren Bearbeitung betriebliche Regelungen berücksichtigen und bei der sachgerechten Lösung von Konflikten mitwirkeng)das eigene Verkaufsverhalten reflektieren, bewerten und verbessern7Servicebereich Kasse (§ 5 Absatz 2 Nummer 7)a)die Kasse unter Beachtung der betrieblichen Kassieranweisungen vorbereiten und bedienenb)den Kassenbereich unter ergonomischen Gesichtspunkten beurteilen und das eigene Verhalten danach ausrichtenc)bare und unbare Zahlungen abwickeln, dabei Preisnachlässe berücksichtigen und Vorsichtsmaßnahmen bei der Annahme von Zahlungsmitteln beachtend)Kaufbelege erstellen sowie Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickelne)bei der Kassiertätigkeit serviceorientiert mit Kunden kommunizieren, Stresssituationen an der Kasse bewältigenf)die Kassenabrechnung durchführen, den Kassenbericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleiten und Ursachen für Kassendifferenzen ermitteln108Einzelhandelsprozesse (§ 5 Absatz 2 Nummer 8)a)Organisation, Leistungen und Aufgaben entlang der Wertschöpfungskette des Ausbildungsbetriebes darstellenb)Einkauf, Sortimentsgestaltung, logistische Prozesse und Verkauf als Kernprozesse des Einzelhandels in die Wertschöpfungskette einordnen, Wechselwirkungen begründen, Zusammenhänge und Schnittstellen beurteilen, Schwachstellen und Fehlerquellen herausarbeiten und Verbesserungen zur Prozessgestaltung vorschlagenc)Optimierungsmöglichkeiten an den Schnittstellen zu Lieferanten und Herstellern aus Sicht des Verkaufs begründen und Vorschläge zu ihrer Umsetzung erarbeitend)Arbeitsabläufe im Verkauf mit dem Ziel der Kundenorientierung und unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen mit anderen Einzelhandelsprozessen gestaltene)die unterstützenden Prozesse Rechnungswesen, Personalwirtschaft, Marketing, IT-Anwendungen und warenwirtschaftliche Analysen im eigenen Arbeitsbereich nutzen und Vorschläge zur Optimierung der Zusammenarbeit machenf)das betriebliche Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument unterstützen und Ergebnisse des Controllings nutzen13g)qualitätssichernde Maßnahmen entwickeln und durchführenh)zur Umsetzung betrieblicher Nachhaltigkeitsziele beitragen
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen nach § 5 Absatz 3 Satz 1
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 24. Monat25. bis 36. Monat12341Sicherstellung der Warenpräsenz (§ 5 Absatz 3 Satz 1Nummer 1)a)eingehende Waren unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften und der betrieblichen Vorgaben kontrollieren, mit dem betrieblichen Informationssystem erfassen sowie bei Abweichungen betriebsübliche Maßnahmen einleitenb)bei der Warenannahme erkennbare Mängel unter Einhaltung der gesetzlichen und betriebsüblichen Bestimmungen bei der Warenannahme dokumentierenc)Reklamationen, insbesondere Bruch, Verderb und Schwund, aufnehmen und geeignete Maßnahmen mit internen und externen Lieferanten abstimmen und umsetzend)optimale Bestände ermitteln, Auswirkungen von zu hohen und zu niedrigen Beständen analysieren und Vorschläge zur Bestandsoptimierung ableitene)den Warenfluss unter Nutzung des Warenwirtschaftssystems steuern und kontrollierenf)die Verfügbarkeit des Warenangebots unter Berücksichtigung saisonaler, nachfrage-, aktions- und frequenzbedingter Einflussfaktoren sowie unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten kontrollieren und im Bedarfsfall geeignete Maßnahmen einleiteng)Maßnahmen des Qualitätsmanagements bei der Lagerhaltung umsetzen122Beratung von Kunden (§ 5 Absatz 3 Satz 1Nummer 2)a)Verkaufs- und Beratungsgespräche erfolgsorientiert führen und dabei vertiefte Kenntnisse aus einem Warenbereich mit mindestens zwei Warengruppen anwendenb)Kunden über qualitäts- und preisbestimmende sowie über nachhaltigkeitsbezogene Merkmale und über Verwendungsmöglichkeiten der Artikel und Sorten informierenc)Unterschiede zwischen Herstellermarken und Handelsmarken im Verkaufs- und Beratungsgespräch herausstellend)die Bedeutung von Qualitäts- und Gütesiegeln im Verkaufs- und Beratungsgespräch herausstellene)Trends und aktuelle Entwicklungen beobachten und als Verkaufsargumente nutzenf)Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beobachten, aktives Zuhören und Fragen ermitteln und diese in Verkaufs- und Beratungsgesprächen berücksichtigeng)Kundentypologien und Verhaltensmuster unterscheiden und das Wissen darüber verkaufsfördernd in individuellen Verkaufs- und Beratungsgesprächen einsetzenh)Konfliktursachen feststellen, emotional geprägte Situationen sowie Stresssituationen im Verkauf bewältigen und Handlungsstrategien für den Umgang mit schwierigen Kunden anwendeni)Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten und dabei rechtliche und betriebliche Vorschriften anwendenj)die Bedeutung einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit hinsichtlich Umsatz, Ertrag, Kundenzufriedenheit und Kundenbindung erläutern und dabei besonders das Erfordernis von Teamarbeit berücksichtigenk)Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten, dabei kundenorientiert handeln und die rechtlichen und betrieblichen Vorgaben einhalten123Kassensystemdaten und Kundenservice (§ 5 Absatz 3 Satz 1Nummer 3)a)Kunden an der Kasse situationsgerecht ansprechenb)Kunden beim Kassiervorgang Serviceleistungen anbietenc)Kassiervorgänge systemgerecht durchführen und dabei die Bedeutung der Kasse für die Steuerung des Daten- und Warenflusses berücksichtigend)Kassenberichte insbesondere im Hinblick auf Artikel, Zahlungsmittel, Personaleinsatz und verkaufsfördernde Maßnahmen auswertene)Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten, dabei kundenorientiert handeln und die rechtlichen und betrieblichen Vorgaben einhaltenf)auf der Grundlage der Kassenabrechnung den Geldtransport vorbereiten und die Verfügbarkeit von Wechselgeld sicherstelleng)bei Störungen des Kassensystems Maßnahmen zur Datensicherung und zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einleiten124Werbung und Verkaufsförderung (§ 5 Absatz 3 Satz 1Nummer 4)a)Zusammenhänge zwischen Werbemitteln und Werbeträgern beurteilenb)Werbekosten und Werbeerfolg beurteilenc)Werbemittel und Werbeträger ziel- und kostenorientiert auswählen und einsetzend)Auswirkungen preispolitischer Maßnahmen bewerten sowie Verbesserungsvorschläge ableitene)Maßnahmen der visuellen Verkaufsförderung umsetzen und Kundenerwartungen berücksichtigenf)bei der Warenpräsentation die unterschiedlichen Sinne ansprechen und verkaufspsychologische Aspekte berücksichtigeng)Maßnahmen des Kundenservices zur Förderung des Verkaufserfolges nutzen12h)Aktionen zur Förderung der Kundenbindung planen, umsetzen und auswerteni)Werbeerfolgskontrollen durchführen und Verbesserungsvorschläge ableiten
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen nach § 5 Absatz 4 Satz 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 24. Monat25. bis 36. Monat12341Beratung von Kunden in komplexen Situationen (§ 5 Absatz 4 Satz 1Nummer 1)a)im Beratungsgespräch vertiefte Kenntnisse aus einem Warenbereich mit mindestens zwei Warengruppen anwenden, dabei Leistungsversprechen des Unternehmens gegenüber Kunden vertretenb)Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beobachten, aktives Zuhören und Fragen ermitteln und diese in Verkaufs- und Beratungsgesprächen berücksichtigenc)im Beratungsgespräch Kommunikationstechniken zur Förderung der Kundenzufriedenheit einsetzend)Selbst- und Fremdbild reflektieren und bei der Kommunikation berücksichtigene)Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale sowie über Verwendungsmöglichkeiten der Waren informierenf)Merkmale von Herstellermarken und Handelsmarken im Beratungsgespräch herausstelleng)die Bedeutung von Qualitäts- und Gütesiegeln von Waren im Beratungsgespräch herausstellenh)die Gesundheits- und Umweltverträglichkeit sowie die Nachhaltigkeit von Waren beurteilen und Kunden hierüber informiereni)Einwänden von Kunden überzeugend begegnen und den Verkaufsabschluss fördernj)Trends und aktuelle Entwicklungen beobachten und als Verkaufsargument nutzenk)Informationsquellen zur Aneignung warenbezogener Kenntnisse nutzenl)Kunden über rechtliche und betriebliche Rücknahmeregelungen sowie über umweltgerechte Möglichkeiten der Entsorgung von Waren informierenm)Umtausch, Beschwerde und Reklamation auch in schwierigen Situationen unter Anwendung rechtlicher und betrieblicher Regelungen lösen und dabei sowohl die Interessen des Unternehmens vertreten als auch kundenorientiert handelnn)Ursachen von Konflikten in Verkaufssituationen analysieren und Schlussfolgerungen für künftige Verkaufsgespräche ableiteno)Stress auslösende Faktoren identifizieren und Strategien zur Stressbewältigung anwenden132Beschaffung von Waren (§ 5 Absatz 4 Satz 1Nummer 2)a)den Warenbedarf für das Ausbildungssortiment unter Berücksichtigung von Kennziffern aus dem Warenwirtschaftssystem sowie unter Berücksichtigung künftiger verkaufsrelevanter Ereignisse ermittelnb)Waren unter Berücksichtigung von Bestellverfahren und Liefermodalitäten disponierenc)die Einhaltung von Vertrags- und Zahlungsbedingungen aus Beschaffungsverträgen kontrollieren und bei Abweichungen geeignete Maßnahmen einleitend)Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Waren ergreifen und bewertene)Vorschläge zur Gestaltung des Warensortiments nach Auswertung warenwirtschaftlicher Daten erarbeiten, dabei insbesondere Umsatz, Handelsspanne, Qualität, Trends, Zielgruppen, Standort, Nachhaltigkeit und die Wettbewerbssituation beachten,f)an der Herausnahme und Neuaufnahme von Waren mitwirken133Warenbestandssteuerung (§ 5 Absatz 4 Satz 1Nummer 3)a)Bestandsstatistiken erstellen, führen und auswertenb)Bestands- und Umsatzkennziffern analysieren und entsprechende Statistiken nutzenc)Maßnahmen zur Umsatzsteigerung, Ertragsverbesserung und Bestandsoptimierung ableiten sowie Umsetzungsvorschläge entwickeln und umsetzend)Warenbestände unter Berücksichtigung der Bestellvorschläge des Warenwirtschaftssystems erfolgsorientiert steuerne)Ursachen für Inventurdifferenzen feststellen, Vorschläge für Maßnahmen zur Vermeidung von Inventurdifferenzen entwickeln und bei deren Umsetzung mitwirken134Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 5 Absatz 4 Satz 1Nummer 4)a)Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung analysieren und Schlussfolgerungen ableitenb)Ergebnisse der betrieblichen Erfolgsrechnung analysieren und Verbesserungsmöglichkeiten insbesondere unter Berücksichtigung des Rohertrages entwickelnc)Statistiken erstellen und auswertend)betriebliche Kennzahlen ermitteln und bewerten sowie Schlussfolgerungen ableiten, Maßnahmen vorschlagen sowie an deren Umsetzung mitwirkene)Auswirkungen unterschiedlicher Faktoren, insbesondere von Preisgestaltung, Beständen sowie Kosten, auf Kalkulation und Ertrag beurteilenf)Maßnahmen zur Verbesserung betrieblicher Arbeitsprozesse vorschlagen und an deren Umsetzung mitwirken135Marketingmaßnahmen (§ 5 Absatz 4 Satz 1Nummer 5)a)die Marktsituation am Standort unter besonderer Berücksichtigung von wirtschaftlichen und regionalen Gesichtspunkten analysieren und beurteilenb)den Marktauftritt von Mitbewerbern im stationären Handel und im Onlinehandel bewerten und unter Berücksichtigung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben Vorschläge für Marketingmaßnahmen erarbeiten und begründenc)Instrumente der Marktbeobachtung einsetzen, Ergebnisse der Marktforschung zum Kaufverhalten auswerten und Vorschläge für den Einsatz von Marketinginstrumenten ableiten und begründend)Informations- und Kaufverhalten von Zielgruppen unterscheiden, Konsequenzen ableiten, Maßnahmen vorschlagen und an der Umsetzung mitwirkene)verkaufsfördernde Maßnahmen unter Berücksichtigung von verkaufsstarken und verkaufsschwachen Zonen und unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben entwickeln und umsetzenf)Platzierungen im Verkaufsraum planen, umsetzen und deren Auswirkungen beurteileng)Produktinformationen für die Verkaufsförderung kundenorientiert einsetzenh)Erfolgskontrollen vorbereiten, durchführen und auswerten sowie Verbesserungsvorschläge ableiten136Onlinehandel (§ 5 Absatz 4 Satz 1Nummer 6)a)bei der Betreuung eines Onlineshops Rechtsvorschriften einhaltenb)Wechselwirkungen zwischen Onlinehandel und stationärem Verkauf berücksichtigenc)den Produktkatalog im Onlineshop pflegend)Instrumente des Onlinemarketings einsetzen und die Suchmaschinenplatzierung bewertene)Kunden beim Onlinekauf beratenf)Feedback von Kunden im Onlinehandel auswerten und daraus Verbesserungsvorschläge für die Multi-Channel-Strategie des Betriebes ableiteng)Kennziffern für den Onlineshop ermitteln und auswertenh)Maßnahmen zur Verbesserung von Sortimentsstrukturen, Logistikprozessen und Marketingmaßnahmen im Rahmen einer Multi-Channel-Strategie vorschlageni)mit IT-Dienstleistern den Onlinehandel weiterentwickeln sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen einleiten137Mitarbeiterführung und -entwicklung (§ 5 Absatz 4 Satz 1Nummer 7)a)Maßnahmenpläne zur Personalentwicklung aus betrieblichen Zielen ableiten, Zielerreichung überprüfen und Anpassungen vornehmenb)die Bedeutung von Motivation und Selbstverantwortung bei der Mitarbeiterführung berücksichtigen,c)Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Teambesprechungen ergebnisorientiert führen und reflektierend)die Wirkungen verbaler und nonverbaler Kommunikation sowie die Unterschiede zwischen Selbstbild und Fremdbild reflektieren und in der Mitarbeiterführung nutzene)Möglichkeiten der Konfliktlösung mit dem Ziel anwenden, Motivation, Arbeitsklima und Arbeitsleistung zu verbessernf)Methoden des Selbst- und Zeitmanagements einsetzen13g)Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei ihrer Tätigkeit konstruktiv unterstützen und die Zusammenarbeit im Team fördernh)aus Personaleinsatz und Personalbedarfsplanung sowie aus Mitarbeiterpotenzial und Qualifikationsbedarf Maßnahmen der Personalentwicklung ableiten und umsetzeni)Personaleinsatzplanung erstellenj)arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften bei Personalplanung und Personaleinsatz anwenden8Vorbereitung unternehmerischer Selbständigkeit (§ 5 Absatz 4 Satz 1Nummer 8)a)Chancen und Risiken für ein Handelsunternehmen einschätzen, ein Unternehmenskonzept unter Berücksichtigung von Innovationen entwickelnb)Marktforschungsdaten und Standortanalysen auswerten und für das Unternehmenskonzept nutzenc)persönliche und fachliche Kompetenzen für eine unternehmerische Selbständigkeit kritisch reflektierend)eine geeignete Rechtsform für das Unternehmen auswählen und einen Businessplan erstellen, präsentieren und begründene)Personalbedarf ermitteln und Rekrutierungsmöglichkeiten auswählenf)die Unternehmensfinanzierung unter Berücksichtigung von Finanzierungsquellen und Fördermöglichkeiten planeng)erforderliche Versicherungen und Steuerpflichten bei der Planung berücksichtigenh)Kennziffern der Unternehmensbewertung nutzen, daraus Maßnahmen ableiten und dabei Nachhaltigkeit berücksichtigen13
Abschnitt D: wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 24. Monat25. bis 36. Monat12341Berufsbildung, arbeits- un …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.