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MVTAusbVMVTAusbV2017-12-04BGBl I2017, 3834 (2018 I 201)MetallverfahrenstechnologenausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin MetallSonstErsetzt V 806-21-1-233 v. 28.5.1997 I 1260 (GießVerfMAusbV 1997)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2018 +++)
MVTAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
MVTAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan
Abschnitt 2AbschlussprüfungUnterabschnitt 1Allgemeines§ 6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Unterabschnitt 2Teil 1 der Abschlussprüfung§ 7Inhalt von Teil 1§ 8Prüfungsbereich von Teil 1
Unterabschnitt 3Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie§ 9Inhalt von Teil 2§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2§ 11Prüfungsbereich Arbeitsauftrag§ 12Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung§ 13Prüfungsbereich Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 4Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahlumformung§ 16Inhalt von Teil 2§ 17Prüfungsbereiche von Teil 2§ 18Prüfungsbereich Arbeitsauftrag§ 19Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung§ 20Prüfungsbereich Stahlumformprozesse§ 21Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 5Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie§ 23Inhalt von Teil 2§ 24Prüfungsbereiche von Teil 2§ 25Prüfungsbereich Arbeitsauftrag§ 26Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung§ 27Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse§ 28Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 29Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 6Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung§ 30Inhalt von Teil 2§ 31Prüfungsbereiche von Teil 2§ 32Prüfungsbereich Arbeitsauftrag§ 33Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung§ 34Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformprozesse§ 35Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 36Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 3Weitere Berufsausbildung§ 37Anrechnung von Ausbildungszeiten
Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 38Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall
MVTAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
MVTAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Verfahrenstechnologen Metall und der Verfahrenstechnologin Metall wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
MVTAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
MVTAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
MVTAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a)Eisen- und Stahlmetallurgie,b)Stahlumformung,c)Nichteisenmetallurgie oderd)Nichteisenmetallumformung sowie3.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,2.Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln,3.Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,4.Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und Regelungstechnik,5.Anwenden von Logistik,6.Steuern von Produktionsprozessen,7.Beeinflussen von chemischen Vorgängen,8.Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren,9.Prüfen von Werkstoffen und10.Instandhalten von Produktionssystemen und Anlagen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie sind: 1.Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,2.Durchführen von metallurgischen Prozessen und3.Urformen von Stahl.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahlumformung sind: 1.Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien sowie2.Umformen von Stahl.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie sind: 1.Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,2.Durchführen von metallurgischen Prozessen und3.Urformen von Nichteisenmetallen.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung sind: 1.Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien und2.Umformen von Nichteisenmetallen.
(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,6.Planen und Organisieren der Arbeit sowie7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
MVTAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
MVTAusbV020Abschnitt 2Abschlussprüfung
MVTAusbV020010Unterabschnitt 1Allgemeines
MVTAusbV§ 6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
MVTAusbV020020Unterabschnitt 2Teil 1 der Abschlussprüfung
MVTAusbV§ 7Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
MVTAusbV§ 8Prüfungsbereich von Teil 1(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Metalltechnik statt.
(2) Im Prüfungsbereich Metalltechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen sowie Materialien und Werkzeuge zu disponieren,2.Bauteile durch maschinelles Bohren und manuelle Bearbeitung herzustellen sowie manuell zu Baugruppen zu fügen,3.steuerungstechnische Baugruppen aufzubauen, zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,4.Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,5.Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden,6.Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,7.Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden,8.Maßnahmen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Qualitätssicherung zu erklären,9.manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren zu beschreiben sowie Fügeverfahren zu unterscheiden,10.technische Berechnungen durchzuführen,11.Erzeugungs- und Wärmebehandlungsverfahren für Metalle zu unterscheiden,12.Steuerungen und Regelungen zu unterscheiden sowie Schaltpläne zu ergänzen und13.Instandhaltungsunterlagen auszuwerten.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Anfertigen und Prüfen einer mechanischen Baugruppe sowie2.Errichten und Inbetriebnehmen einer elektropneumatischen Steuerung.
(4) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt achteinhalb Stunden. Davon entfallen auf die Herstellung des Prüfungsprodukts und die Dokumentation sieben Stunden und auf die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben 90 Minuten.
MVTAusbV020030Unterabschnitt 3Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie
MVTAusbV§ 9Inhalt von Teil 2(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
MVTAusbV§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Arbeitsauftrag,2.Auftrags- und Fertigungsplanung,3.Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
MVTAusbV§ 11Prüfungsbereich Arbeitsauftrag(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Eisen- und Stahlwerkstoffen abzustimmen,2.Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,3.Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,4.Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,5.betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,6.die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,7.Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und8.Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
MVTAusbV§ 12Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,2.Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,3.Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,4.Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,5.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke, berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und6.Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
MVTAusbV§ 13Prüfungsbereich Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse(1) Im Prüfungsbereich Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,2.Verfahren und Anlagen für metallurgische Prozesse zu unterscheiden,3.metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern und qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben,4.Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschreiben,5.gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu beschreiben und6.verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
MVTAusbV§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
MVTAusbV§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Metalltechnikmit 30 Prozent,
2.
][Text: mit 40 Prozent,]-->Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
3.
][Text: mit 10 Prozent,]-->Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
4.
][Text: metallurgische Prozesse][Element:
][Text: mit 10 Prozent sowie]-->Eisen- und stahl- metallurgische Prozessemit 10 Prozent sowie
5.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
MVTAusbV020040Unterabschnitt 4Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahlumformung
MVTAusbV§ 16Inhalt von Teil 2(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Stahlumformung auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
MVTAusbV§ 17Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Stahlumformung in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Arbeitsauftrag,2.Auftrags- und Fertigungsplanung,3.Stahlumformprozesse sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
MVTAusbV§ 18Prüfungsbereich Arbeitsauftrag(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Halbzeugen abzustimmen,2.Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,3.Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,4.Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,5.betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,6.die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,7.Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und8.Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
MVTAusbV§ 19Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,2.Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,3.Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,4.Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,5.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke, berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und6.Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
MVTAusbV§ 20Prüfungsbereich Stahlumformprozesse(1) Im Prüfungsbereich Stahlumformprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Vormaterialien und Stahlumformverfahren zu unterscheiden,2.Fehlerarten zu unterscheiden, Fehlerursachen zu benennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu erläutern,3.Anlagen für Stahlumformprozesse zu beschreiben,4.Oberflächenbehandlungsprozesse zu unterscheiden,5.Anlagen zur Temperaturführung zu unterscheiden,6.Adjustageabläufe zu erklären,7.verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen und8.Werkstoff- und Gütenormen zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
MVTAusbV§ 21Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
MVTAusbV§ 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Stahlumformung wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Metalltechnikmit 30 Prozent,
2.
][Text: mit 40 Prozent,]-->Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
3.
][Text: mit 10 Prozent,]-->Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
4.
][Text: mit 10 Prozent sowie]-->Stahlumformprozessemit 10 Prozent sowie
5.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Stahlumformprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
MVTAusbV020050Unterabschnitt 5Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie
MVTAusbV§ 23Inhalt von Teil 2(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
MVTAusbV§ 24Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Arbeitsauftrag,2.Auftrags- und Fertigungsplanung,3.Nichteisenmetallurgische Prozesse sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
MVTAusbV§ 25Prüfungsbereich Arbeitsauftrag(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Nichteisenmetallen abzustimmen,2.Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,3.Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,4.Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,5.betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,6.die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,7.Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und8.Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
MVTAusbV§ 26Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,2.Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,3.Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,4.Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,5.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke sowie berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und6.Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
MVTAusbV§ 27Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse(1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,2.Verfahren und Anlagen für nichteisenmetallurgische Prozesse zu unterscheiden,3.Metallgewinnung und Raffination zu beschreiben,4.metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern und qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben,5.Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschreiben,6.gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu beschreiben und7.verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
MVTAusbV§ 28Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitwelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
MVTAusbV§ 29Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Metalltechnikmit 30 Prozent,
2.
][Text: mit 40 Prozent,]-->Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
3.
][Text: mit 10 Prozent,]-->Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
4.
][Text: Prozesse][Element:
][Text: mit 10 Prozent sowie]-->Nichteisenmetallurgische Prozessemit 10 Prozent sowie
5.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Nichteisenmetallurgische Prozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
MVTAusbV020060Unterabschnitt 6Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung
MVTAusbV§ 30Inhalt von Teil 2(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
MVTAusbV§ 31Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Arbeitsauftrag,2.Auftrags- und Fertigungsplanung,3.Nichteisenmetallumformprozesse sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
MVTAusbV§ 32Prüfungsbereich Arbeitsauftrag(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Halbzeugen abzustimmen,2.Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,3.Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,4.Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,5.betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,6.die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,7.Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und8.Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
MVTAusbV§ 33Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,2.Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,3.Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,4.Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,5.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke, berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und6.Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
MVTAusbV§ 34Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformprozesse(1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Vormaterialien und Nichteisenmetallumformverfahren zu unterscheiden,2.Fehlerarten zu unterscheiden, Fehlerursachen zu benennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu erläutern,3.Anlagen für Nichteisenmetallumformprozesse zu beschreiben,4.Oberflächenbehandlungsprozesse zu unterscheiden,5.Anlagen zur Temperaturführung zu unterscheiden,6.Adjustageabläufe zu erklären,7.verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen und8.Werkstoff- und Gütenormen zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
MVTAusbV§ 35Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
MVTAusbV§ 36Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Metalltechnikmit 30 Prozent,
2.
][Text: mit 40 Prozent,]-->Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
3.
][Text: mit 10 Prozent,]-->Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
4.
][Text: prozesse][Element:
][Text: mit 10 Prozent sowie]-->Nichteisenmetallumform- prozessemit 10 Prozent sowie
5.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Nichteisenmetallumformprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
MVTAusbV030Abschnitt 3Weitere Berufsausbildung
MVTAusbV§ 37Anrechnung von Ausbildungszeiten(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik kann im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.
(2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Maschinen- und Anlagenführerin und zum Maschinen- und Anlagenführer im Schwerpunkt Metall- und Kunststofftechnik kann im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.
MVTAusbV040Abschnitt 4Schlussvorschriften
MVTAusbV§ 38Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie vom 28. Mai 1997 (BGBl. I S. 1260), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2015 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, außer Kraft.
MVTAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3843 - 3852)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Werkstoffeigenschaften von Metallen und Nichtmetallen und die Veränderungen der Werkstoffeigenschaften beurteilenb)Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenc)Hilfs- und Betriebsstoffe nach ihrer Verwendung zuordnen, einsetzen und fachgerecht entsorgend)Erzeugungsverfahren für Metalle und deren Legierungen unterscheidene)Werkstoffnormung für Eisen, Stahl und Nichteisenmetalle und deren Legierungen zuordnenf)Guss- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte Sorten unterscheideng)Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden92Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit Arbeits- und Betriebsmitteln einhaltenb)Arbeits- und Betriebsmittel auftragsbezogen auswählen und einsetzenc)Arbeits- und Betriebsmittel inspizieren, pflegen und warten und die Durchführung der Maßnahmen dokumentierend)Arbeits- und Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen prüfen und die Instandsetzung veranlassen43Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren auswählen und Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch Feilen und Gewindeschneiden, herstellend)Schnittdaten an Werkzeugmaschinen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellene)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch Bohren, Drehen und Fräsen, herstellenf)Passungen normgerecht herstelleng)Werkstücke insbesondere durch Sägen und Biegen trennen und umformenh)Bleche durch Scheren unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs trennen30i)Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch Geradschnitte trennenj)Rohre unter Beachtung des Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses umformenk)Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugruppen fügenl)Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen demontieren und montieren sowie auf Funktion, Form- und Maßhaltigkeit prüfenm)Rohr- und Schlauchverbindungen durch Klemmen und Verschrauben herstellenn)Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen durch Kleben verbindeno)Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilen und Werkstücke zum Schweißen vorbereiten und thermisch verbinden4Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteln anwendenb)steuerungstechnische Unterlagen und Prozessdaten auswertenc)Einsatzbereiche für Regelungs- und Steuerungssysteme unterscheidend)Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und bewertene)Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachungen beobachten und bei Abweichungen reagierenf)Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen und einstellen und bei Störungen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiteng)im Bereich Pneumatik, Elektropneumatik und Hydraulik: aa)Bauteile und Baugruppen entsprechend ihren Funktionen auswählen und einsetzenbb)Schaltungen entwickeln und Schalt- und Funktionspläne erstellencc)Schaltungen aufbauen, anschließen und prüfen, Druck messen und Volumenstrom einstellendd)Bauteile und Baugruppen montieren, einstellen und demontierenh)im Bereich Elektrotechnik: aa)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteln einhaltenbb)Leitungen und Anschlussstellen kennzeichnen und Anschlusszuordnungen skizzierencc)Leitungen für Steuerspannungen nach Vorgabe verbindendd)Bauteile mechanisch montieren und demontierenee)Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen155Anwenden von Logistik (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre Betriebssicherheit beurteilen und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einsetzenb)Transportgut vorbereiten, sichern, transportieren und lagernc)Transportwege absichernd)Stoff- und Warenströme erfassen und sicherstellen26Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Ablaufpläne anwendenb)Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe auswählen und dabei Kundenanforderungen und weitere Verarbeitung berücksichtigenc)Produktionsanlagen beschickend)Produktionsprozesse überwachen und optimieren und Materialfluss sicherstellene)Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen und Prozessdaten erfassenf)Überwachungs-, Mess- und Kommunikationseinrichtungen bedieneng)Prozessdaten auswerten und Maßnahmen zur Prozessoptimierung einleiten und dokumentierenh)energierelevante Anlagenteile überwachen und Verbrauch und Energieeffizienz einschätzeni)Energieverluste vermeidenj)Störungen im Stofffluss feststellen und dokumentieren und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen177Beeinflussen von chemischen Vorgängen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, unterscheiden und beurteilenb)Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Produkt, auf den Ablauf des Verfahrens und auf die Umwelt beurteilen und beeinflussenc)Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösungen unter Beachtung des Arbeits- und Umweltschutzes handhabend)gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erkennen, ihre Bedeutung beurteilen und Maßnahmen zur Emissionsreduzierung einleitene)Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasserreinigungsanlagen prüfen und bei Störungen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten48Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Einfluss des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der Eisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Verwendung beurteilen und berücksichtigenb)Wärmebehandlungsverfahren unterscheiden2c)Einfluss von Begleit- und Legierungselementen auf Gefüge und Werkstoffeigenschaften bei der Wärmebehandlung berücksichtigend)Zustandsschaubilder für Zweistoffsysteme auswertene)Werkstücke wärmebehandelnf)Wärmebehandlungsdiagramme auswerten29Prüfen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammensetzung von Werkstoffen unterscheidenb)Verfahren zu metallographischen Untersuchungen unterscheidenc)Verfahren der zerstörenden und der zerstörungsfreien Prüfung unterscheidend)betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung durchführen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren210Instandhalten von Produktionssystemen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisungen anwendenb)Wartungs- und Inspektionslisten anwendenc)Verschleißteile im Rahmen der Instandhaltung austauschen4d)Störungen und ihre Ursachen feststellene)Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durchführen und Maßnahmen zur Instandsetzung veranlassenf)Störungen, Störungsursachen und Instandhaltung dokumentieren und kommuniziereng)betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen und instand halten3
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Eisen- und StahlmetallurgieLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Proben nehmen und zur Analyse bereitstellenb)Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach Sorten trennen und aufbereitenc)Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einlagernd)Einsatzstoffe nach Verwendungszweck zusammenstellene)Verfahren zur Vor- und Aufbereitung von Erzen anwenden und Anlagen bedienenf)Herkunft, Arten und Aufbereitung der Rücklaufstoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung bereitstellen82Durchführen von metallurgischen Prozessen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Verfahren und Anlagen der Roheisen- und Stahlerzeugung unterscheiden und dabei chemische und metallurgische Vorgänge berücksichtigenb)Anlagen vorbereiten, überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung beurteilenc)Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und Reduktionsmittel berechnen und zugebend)Kühlsysteme überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung beurteilene)Beschickungseinrichtungen überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung beurteilenf)Energieversorgung überwachen und prüfen und Ergebnisse der Prüfung beurteileng)Temperatur im Prozessablauf überwachen und Temperaturmessungen durchführenh)Proben im Prozess entnehmen und zur Analyse weiterleiten sowie Ergebnisse der Analyse beurteileni)Abstiche vorbereiten und durchführenj)Schmelzen abschlackenk)Schmelzen in der Pfanne nachbehandelnl)feuerfeste Baustoffe lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereitenm)feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Aufgaben unterscheiden, beurteilen und einsetzenn)feuerfeste Ausmauerungen pflegen und instand setzeno)Nebenprodukte entsprechend der Weiterverwertung klassifizieren403Urformen von Stahl (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vorbereiten und bereitstellenb)Schmelzen in vorbereitete Formen vergießenc)Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzend)Temperatur messene)Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen und regelnf)Erstarrungsvorgänge von Stahl beeinflusseng)beruhigtes und unberuhigtes Vergießen von Stahl unterscheidenh)Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen12
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung StahlumformungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Vormaterialien unterscheiden und bereitstellenb)Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und beseitigenc)Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und sichern122Umformen von Stahl (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Stahl- oder Gusssorten hinsichtlich ihrer physikalischen, chemischen und technologischen Eigenschaften unterscheiden und Unterschiede bei der Umformung berücksichtigenb)Werkstoff- und Gütenormen anwendenc)Verfahren für das Walzen, Strangpressen, Schmieden und Ziehen unterscheidend)Werkzeuge auswählen, transportieren und montierene)Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassenf)Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorbereiten, anhand von Berechnungen einstellen und bedieneng)Umformprozesse überwachen und steuernh)Proben nehmen und mechanisch-technologische Prüfungen durchführeni)Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführenj)Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung einleitenk)Hilfsstoffe verwenden und entsorgenl)Anlagen zur Temperaturführung unter Berücksichtigung von Arten, Funktionen sowie Energiearten überwachen und bedienenm)Arten der Oberflächenbehandlung im Hinblick auf den jeweiligen Verwendungszweck unterscheidenn)Anlagen zur mechanischen und chemischen Oberflächenbehandlung unterscheideno)Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung zuführen und für den Versand vorbereiten48
Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung NichteisenmetallurgieLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach Sorten trennen und aufbereitenb)Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einlagernc)Verfahren zur Vor- oder Aufbereitung von Einsatzstoffen anwenden und Anlagen bedienend)Einsatzstoffe, Zuschläge und Zusätze nach Verwendungszweck zusammenstellen, mischen und einsetzene)technische Daten erfassen, den Prozess überwachen und Ergebnisse dokumentierenf)Herkunft, Arten und Aufbereitung der Roh- und Rücklaufstoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung bereitstelleng)Proben nehmen, beurteilen und zur Analyse bereitstellen82Durchführen von metallurgischen Prozessen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Verfahren und Anlagen der Nichteisenmetallerzeugung unterscheiden und dabei chemische und metallurgische Vorgänge berücksichtigenb)Einflüsse von Legierungselementen auf die Metalleigenschaften unterscheidenc)Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und Reduktionsmittel berechnen und zugebend)metallurgische Öfen zur Nichteisenmetallerzeugung nach Bauweise und Funktion unterscheidene)Anlagen überprüfen, beurteilen und vorbereitenf)Energieträger für die Metallerzeugung einsetzeng)Energieversorgung überwachen und prüfen und Ergebnisse beurteilenh)Metalle durch Rösten, Reduzieren, Konzentrieren und Raffinieren gewinneni)Metalle mit pyrometallurgischen Verfahren, mit hydrometallurgischen Verfahren oder mit elektrometallurgischen Verfahren raffinierenj)feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Aufgaben unterscheiden, beurteilen und einsetzenk)Abläufe überwachen, steuern und regelnl)Bestückungseinrichtungen überwachen, prüfen, beurteilen und bedienenm)Temperatur im Prozessablauf überwachen und Temperaturmessungen durchführenn)Proben entnehmen und beurteilen, Analyseergebnisse bewerten und dokumentieren und den Prozess anpassen403Urformen von Nichteisenmetallen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vorbereiten und bereitstellenb)Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzenc)Schmelzen in vorbereitete Formen vergießend)Temperatur messene)Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen und regelnf)Erstarrungsvorgänge von Metallen beeinflusseng)Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen12
Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung NichteisenmetallumformungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Vormaterialien unterscheiden und bereitstellenb)Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und beseitigenc)Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und sichern122Umformen von Nichteisenmetallen (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer physikalischen, chemischen und technologischen Eigenschaften unterscheiden und Unterschiede bei der Umformung berücksichtigenb)Werkstoff- und Gütenormen anwendenc)Verfahren für das Ziehen, Walzen, Pressen und Schmieden unterscheidend)Werkzeuge auswählen, transportieren und montierene)Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassenf)Eigenschaften der Werkzeugwerkstoffe für Verfahren der Warm- oder Kaltumformung berücksichtigeng)Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorbereiten, anhand von Berechnungen einstellen, bedienen und nachbereitenh)Umformprozesse überwachen und steuerni)Proben nehmen und mechanisch-technologische Prüfungen durchführenj)Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführenk)Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung einleitenl)Anlagen zur Wärmebehandlung bedienenm)Arten der Oberflächenbehandlung nach Verwendungszweck unterscheidenn)Anlagen zur mechanischen und chemischen Oberflächenbehandlung der Erzeugnisse unterscheideno)Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung zuführen und für den Versand vorbereiten48
Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 7 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung4Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 7 Nummer 5)a)Informationsquellen auswählen und Informationen, insbesondere aus digitalen Medien, beschaffen und bewertenb)technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen, auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden und technische Regelwerke beachtend)Konflikte feststellen und zu Konfliktlösungen beitragen4e)Daten erfassen, aufbereiten, analysieren und auswertenf)Daten und Dokumente unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen und sicherng)Gespräche mit Kunden, Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führenh)Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigeni)englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendenj)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden6k)Besprechungen organisieren und moderieren und Ergebnisse der Besprechungen dokumentieren und präsentierenl)informationstechnische Systeme für die Produktion unterscheiden, ihrer Funktion zuordnen und bedienenm)Ablauf- und Prozesspläne lesen und anwendenn)digitale Medien entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen und Zwecken nutzeno)mit digitalisierten Steuerungsmechanismen für Produktion und Logistik interagieren6Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 6)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben auch im Team planen und dabei technologische, wirtschaftliche, betriebliche und terminliche Vorgaben berücksichtigenb)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenc)Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien auftragsbezogen auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellend)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden und Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellene)unterschiedliche Lerntechniken anwendenf)eigene Fähigkeiten einschätzen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen8g)Produktionsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfenh)Aufgaben im Team planen und durchführen47Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 7 Nummer 7)a)Qualitätsabweichungen feststellenb)Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellenc)Prüfverfahren und Prüfmittel nach Normen auswählen und anwenden2d)Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produktionsprozess sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachtene)Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit Qualitätsvorschriften anwendenf)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen und beseitigeng)Arbeitsergebnisse und Prozesse prüfen, beurteilen und dokumentieren sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenh)prozessbegleitende Prüfverfahren auswählen und durchführen und Ergebnisse der Prüfung beurteilen und dokumentiereni)Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte einhaltenj)Ergebnisse statistisch erfassenk)Auswirkungen von Qualitätsabweichungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche beurteilen und dokumentieren4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.