Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall *
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden und wie die Abschlussprüfung abläuft.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung der Abschlussprüfung, die aus zwei Teilen besteht.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in fachrichtungsübergreifende und berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in vier Fachrichtungen (Eisen- und Stahlmetallurgie, Stahlumformung, Nichteisenmetallurgie, Nichteisenmetallumformung).
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
- Für jeden Auszubildenden muss ein Ausbildungsplan erstellt werden.
Gesetzestext
Obsah (38)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 38Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin MetallSonstErsetzt V 806-21-1-233 v. 28.5.1997 I 1260 (GießVerfMAusbV 1997)Diese Rechtsverordnung is
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2018 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan Abschnitt 2AbschlussprüfungUnterabschnitt 1Allgemeines§ 6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Unterabschnitt 2Teil 1 der Abschlussprüfung§ 7Inhalt von Teil 1§ 8Prüfungsbereich von Teil 1 Unterabschnitt 3Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie§ 9Inhalt von Teil 2§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2§ 11Prüfungsbereich Arbeitsauftrag§ 12Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung§ 13Prüfungsbereich Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Unterabschnitt 4Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahlumformung§ 16Inhalt von Teil 2§ 17Prüfungsbereiche von Teil 2§ 18Prüfungsbereich Arbeitsauftrag§ 19Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung§ 20Prüfungsbereich Stahlumformprozesse§ 21Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Unterabschnitt 5Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie§ 23Inhalt von Teil 2§ 24Prüfungsbereiche von Teil 2§ 25Prüfungsbereich Arbeitsauftrag§ 26Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung§ 27Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse§ 28Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 29Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Unterabschnitt 6Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung§ 30Inhalt von Teil 2§ 31Prüfungsbereiche von Teil 2§ 32Prüfungsbereich Arbeitsauftrag§ 33Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung§ 34Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformprozesse§ 35Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 36Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 3Weitere Berufsausbildung§ 37Anrechnung von Ausbildungszeiten Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 38Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Verfahrenstechnologen Metall und der Verfahrenstechnologin Metall wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Abschlussprüfung
020010Unterabschnitt 1Allgemeines
§ 6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
020020Unterabschnitt 2Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 7
Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8Prüfungsbereich von Teil 1
020030Unterabschnitt 3Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie
§ 9Inhalt von Teil 2
§ 10
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Arbeitsauftrag,2.Auftrags- und Fertigungsplanung,3.Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 11Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 12Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung
§ 13Prüfungsbereich Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse
§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: mit 30 Prozent,]-->Metalltechnikmit 30 Prozent,
- ][Text: mit 40 Prozent,]-->Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent,]-->Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
- ][Text: metallurgische Prozesse][Element: ][Text: mit 10 Prozent sowie]-->Eisen- und stahl- metallurgische Prozessemit 10 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
020040Unterabschnitt 4Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahlumformung
§ 16Inhalt von Teil 2
§ 17
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Stahlumformung in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Arbeitsauftrag,2.Auftrags- und Fertigungsplanung,3.Stahlumformprozesse sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 18Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 19Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung
§ 20Prüfungsbereich Stahlumformprozesse
§ 21Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: mit 30 Prozent,]-->Metalltechnikmit 30 Prozent,
- ][Text: mit 40 Prozent,]-->Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent,]-->Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent sowie]-->Stahlumformprozessemit 10 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
020050Unterabschnitt 5Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie
§ 23Inhalt von Teil 2
§ 24
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Arbeitsauftrag,2.Auftrags- und Fertigungsplanung,3.Nichteisenmetallurgische Prozesse sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 25Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 26Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung
§ 27Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse
§ 28Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 29Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: mit 30 Prozent,]-->Metalltechnikmit 30 Prozent,
- ][Text: mit 40 Prozent,]-->Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent,]-->Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
- ][Text: Prozesse][Element: ][Text: mit 10 Prozent sowie]-->Nichteisenmetallurgische Prozessemit 10 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
020060Unterabschnitt 6Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung
§ 30Inhalt von Teil 2
§ 31
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Arbeitsauftrag,2.Auftrags- und Fertigungsplanung,3.Nichteisenmetallumformprozesse sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 32Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 33Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung
§ 34Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformprozesse
§ 35Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 36Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: mit 30 Prozent,]-->Metalltechnikmit 30 Prozent,
- ][Text: mit 40 Prozent,]-->Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent,]-->Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
- ][Text: prozesse][Element: ][Text: mit 10 Prozent sowie]-->Nichteisenmetallumform- prozessemit 10 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
030Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildung
§ 37Anrechnung von Ausbildungszeiten
040Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 38Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie vom
- Mai 1997 (BGBl. I S. 1260), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Juli 2015 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3843 - 3852) Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Werkstoffeigenschaften von Metallen und Nichtmetallen und die Veränderungen der Werkstoffeigenschaften beurteilenb)Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenc)Hilfs- und Betriebsstoffe nach ihrer Verwendung zuordnen, einsetzen und fachgerecht entsorgend)Erzeugungsverfahren für Metalle und deren Legierungen unterscheidene)Werkstoffnormung für Eisen, Stahl und Nichteisenmetalle und deren Legierungen zuordnenf)Guss- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte Sorten unterscheideng)Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden92Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit Arbeits- und Betriebsmitteln einhaltenb)Arbeits- und Betriebsmittel auftragsbezogen auswählen und einsetzenc)Arbeits- und Betriebsmittel inspizieren, pflegen und warten und die Durchführung der Maßnahmen dokumentierend)Arbeits- und Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen prüfen und die Instandsetzung veranlassen43Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren auswählen und Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch Feilen und Gewindeschneiden, herstellend)Schnittdaten an Werkzeugmaschinen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellene)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch Bohren, Drehen und Fräsen, herstellenf)Passungen normgerecht herstelleng)Werkstücke insbesondere durch Sägen und Biegen trennen und umformenh)Bleche durch Scheren unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs trennen30i)Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch Geradschnitte trennenj)Rohre unter Beachtung des Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses umformenk)Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugruppen fügenl)Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen demontieren und montieren sowie auf Funktion, Form- und Maßhaltigkeit prüfenm)Rohr- und Schlauchverbindungen durch Klemmen und Verschrauben herstellenn)Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen durch Kleben verbindeno)Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilen und Werkstücke zum Schweißen vorbereiten und thermisch verbinden4Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteln anwendenb)steuerungstechnische Unterlagen und Prozessdaten auswertenc)Einsatzbereiche für Regelungs- und Steuerungssysteme unterscheidend)Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und bewertene)Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachungen beobachten und bei Abweichungen reagierenf)Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen und einstellen und bei Störungen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiteng)im Bereich Pneumatik, Elektropneumatik und Hydraulik: aa)Bauteile und Baugruppen entsprechend ihren Funktionen auswählen und einsetzenbb)Schaltungen entwickeln und Schalt- und Funktionspläne erstellencc)Schaltungen aufbauen, anschließen und prüfen, Druck messen und Volumenstrom einstellendd)Bauteile und Baugruppen montieren, einstellen und demontierenh)im Bereich Elektrotechnik: aa)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteln einhaltenbb)Leitungen und Anschlussstellen kennzeichnen und Anschlusszuordnungen skizzierencc)Leitungen für Steuerspannungen nach Vorgabe verbindendd)Bauteile mechanisch montieren und demontierenee)Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen155Anwenden von Logistik (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre Betriebssicherheit beurteilen und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einsetzenb)Transportgut vorbereiten, sichern, transportieren und lagernc)Transportwege absichernd)Stoff- und Warenströme erfassen und sicherstellen26Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Ablaufpläne anwendenb)Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe auswählen und dabei Kundenanforderungen und weitere Verarbeitung berücksichtigenc)Produktionsanlagen beschickend)Produktionsprozesse überwachen und optimieren und Materialfluss sicherstellene)Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen und Prozessdaten erfassenf)Überwachungs-, Mess- und Kommunikationseinrichtungen bedieneng)Prozessdaten auswerten und Maßnahmen zur Prozessoptimierung einleiten und dokumentierenh)energierelevante Anlagenteile überwachen und Verbrauch und Energieeffizienz einschätzeni)Energieverluste vermeidenj)Störungen im Stofffluss feststellen und dokumentieren und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen177Beeinflussen von chemischen Vorgängen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, unterscheiden und beurteilenb)Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Produkt, auf den Ablauf des Verfahrens und auf die Umwelt beurteilen und beeinflussenc)Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösungen unter Beachtung des Arbeits- und Umweltschutzes handhabend)gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erkennen, ihre Bedeutung beurteilen und Maßnahmen zur Emissionsreduzierung einleitene)Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasserreinigungsanlagen prüfen und bei Störungen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten48Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Einfluss des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der Eisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Verwendung beurteilen und berücksichtigenb)Wärmebehandlungsverfahren unterscheiden2c)Einfluss von Begleit- und Legierungselementen auf Gefüge und Werkstoffeigenschaften bei der Wärmebehandlung berücksichtigend)Zustandsschaubilder für Zweistoffsysteme auswertene)Werkstücke wärmebehandelnf)Wärmebehandlungsdiagramme auswerten29Prüfen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammensetzung von Werkstoffen unterscheidenb)Verfahren zu metallographischen Untersuchungen unterscheidenc)Verfahren der zerstörenden und der zerstörungsfreien Prüfung unterscheidend)betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung durchführen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren210Instandhalten von Produktionssystemen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisungen anwendenb)Wartungs- und Inspektionslisten anwendenc)Verschleißteile im Rahmen der Instandhaltung austauschen4d)Störungen und ihre Ursachen feststellene)Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durchführen und Maßnahmen zur Instandsetzung veranlassenf)Störungen, Störungsursachen und Instandhaltung dokumentieren und kommuniziereng)betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen und instand halten3 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Eisen- und StahlmetallurgieLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Proben nehmen und zur Analyse bereitstellenb)Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach Sorten trennen und aufbereitenc)Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einlagernd)Einsatzstoffe nach Verwendungszweck zusammenstellene)Verfahren zur Vor- und Aufbereitung von Erzen anwenden und Anlagen bedienenf)Herkunft, Arten und Aufbereitung der Rücklaufstoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung bereitstellen82Durchführen von metallurgischen Prozessen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Verfahren und Anlagen der Roheisen- und Stahlerzeugung unterscheiden und dabei chemische und metallurgische Vorgänge berücksichtigenb)Anlagen vorbereiten, überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung beurteilenc)Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und Reduktionsmittel berechnen und zugebend)Kühlsysteme überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung beurteilene)Beschickungseinrichtungen überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung beurteilenf)Energieversorgung überwachen und prüfen und Ergebnisse der Prüfung beurteileng)Temperatur im Prozessablauf überwachen und Temperaturmessungen durchführenh)Proben im Prozess entnehmen und zur Analyse weiterleiten sowie Ergebnisse der Analyse beurteileni)Abstiche vorbereiten und durchführenj)Schmelzen abschlackenk)Schmelzen in der Pfanne nachbehandelnl)feuerfeste Baustoffe lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereitenm)feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Aufgaben unterscheiden, beurteilen und einsetzenn)feuerfeste Ausmauerungen pflegen und instand setzeno)Nebenprodukte entsprechend der Weiterverwertung klassifizieren403Urformen von Stahl (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vorbereiten und bereitstellenb)Schmelzen in vorbereitete Formen vergießenc)Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzend)Temperatur messene)Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen und regelnf)Erstarrungsvorgänge von Stahl beeinflusseng)beruhigtes und unberuhigtes Vergießen von Stahl unterscheidenh)Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen12 Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung StahlumformungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Vormaterialien unterscheiden und bereitstellenb)Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und beseitigenc)Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und sichern122Umformen von Stahl (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Stahl- oder Gusssorten hinsichtlich ihrer physikalischen, chemischen und technologischen Eigenschaften unterscheiden und Unterschiede bei der Umformung berücksichtigenb)Werkstoff- und Gütenormen anwendenc)Verfahren für das Walzen, Strangpressen, Schmieden und Ziehen unterscheidend)Werkzeuge auswählen, transportieren und montierene)Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassenf)Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorbereiten, anhand von Berechnungen einstellen und bedieneng)Umformprozesse überwachen und steuernh)Proben nehmen und mechanisch-technologische Prüfungen durchführeni)Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführenj)Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung einleitenk)Hilfsstoffe verwenden und entsorgenl)Anlagen zur Temperaturführung unter Berücksichtigung von Arten, Funktionen sowie Energiearten überwachen und bedienenm)Arten der Oberflächenbehandlung im Hinblick auf den jeweiligen Verwendungszweck unterscheidenn)Anlagen zur mechanischen und chemischen Oberflächenbehandlung unterscheideno)Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung zuführen und für den Versand vorbereiten48 Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung NichteisenmetallurgieLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach Sorten trennen und aufbereitenb)Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einlagernc)Verfahren zur Vor- oder Aufbereitung von Einsatzstoffen anwenden und Anlagen bedienend)Einsatzstoffe, Zuschläge und Zusätze nach Verwendungszweck zusammenstellen, mischen und einsetzene)technische Daten erfassen, den Prozess überwachen und Ergebnisse dokumentierenf)Herkunft, Arten und Aufbereitung der Roh- und Rücklaufstoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung bereitstelleng)Proben nehmen, beurteilen und zur Analyse bereitstellen82Durchführen von metallurgischen Prozessen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Verfahren und Anlagen der Nichteisenmetallerzeugung unterscheiden und dabei chemische und metallurgische Vorgänge berücksichtigenb)Einflüsse von Legierungselementen auf die Metalleigenschaften unterscheidenc)Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und Reduktionsmittel berechnen und zugebend)metallurgische Öfen zur Nichteisenmetallerzeugung nach Bauweise und Funktion unterscheidene)Anlagen überprüfen, beurteilen und vorbereitenf)Energieträger für die Metallerzeugung einsetzeng)Energieversorgung überwachen und prüfen und Ergebnisse beurteilenh)Metalle durch Rösten, Reduzieren, Konzentrieren und Raffinieren gewinneni)Metalle mit pyrometallurgischen Verfahren, mit hydrometallurgischen Verfahren oder mit elektrometallurgischen Verfahren raffinierenj)feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Aufgaben unterscheiden, beurteilen und einsetzenk)Abläufe überwachen, steuern und regelnl)Bestückungseinrichtungen überwachen, prüfen, beurteilen und bedienenm)Temperatur im Prozessablauf überwachen und Temperaturmessungen durchführenn)Proben entnehmen und beurteilen, Analyseergebnisse bewerten und dokumentieren und den Prozess anpassen403Urformen von Nichteisenmetallen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vorbereiten und bereitstellenb)Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzenc)Schmelzen in vorbereitete Formen vergießend)Temperatur messene)Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen und regelnf)Erstarrungsvorgänge von Metallen beeinflusseng)Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen12 Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung NichteisenmetallumformungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Vormaterialien unterscheiden und bereitstellenb)Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und beseitigenc)Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und sichern122Umformen von Nichteisenmetallen (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer physikalischen, chemischen und technologischen Eigenschaften unterscheiden und Unterschiede bei der Umformung berücksichtigenb)Werkstoff- und Gütenormen anwendenc)Verfahren für das Ziehen, Walzen, Pressen und Schmieden unterscheidend)Werkzeuge auswählen, transportieren und montierene)Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassenf)Eigenschaften der Werkzeugwerkstoffe für Verfahren der Warm- oder Kaltumformung berücksichtigeng)Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorbereiten, anhand von Berechnungen einstellen, bedienen und nachbereitenh)Umformprozesse überwachen und steuerni)Proben nehmen und mechanisch-technologische Prüfungen durchführenj)Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführenk)Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung einleitenl)Anlagen zur Wärmebehandlung bedienenm)Arten der Oberflächenbehandlung nach Verwendungszweck unterscheidenn)Anlagen zur mechanischen und chemischen Oberflächenbehandlung der Erzeugnisse unterscheideno)Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung zuführen und für den Versand vorbereiten48 Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 7 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung4Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 7 Nummer 5)a)Informationsquellen auswählen und Informationen, insbesondere aus digitalen Medien, beschaffen und bewertenb)technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen, auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden und technische Regelwerke beachtend)Konflikte feststellen und zu Konfliktlösungen beitragen4e)Daten erfassen, aufbereiten, analysieren und auswertenf)Daten und Dokumente unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen und sicherng)Gespräche mit Kunden, Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führenh)Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigeni)englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendenj)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden6k)Besprechungen organisieren und moderieren und Ergebnisse der Besprechungen dokumentieren und präsentierenl)informationstechnische Systeme für die Produktion unterscheiden, ihrer Funktion zuordnen und bedienenm)Ablauf- und Prozesspläne lesen und anwendenn)digitale Medien entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen und Zwecken nutzeno)mit digitalisierten Steuerungsmechanismen für Produktion und Logistik interagieren6Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 6)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben auch im Team planen und dabei technologische, wirtschaftliche, betriebliche und terminliche Vorgaben berücksichtigenb)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenc)Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien auftragsbezogen auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellend)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden und Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellene)unterschiedliche Lerntechniken anwendenf)eigene Fähigkeiten einschätzen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen8g)Produktionsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfenh)Aufgaben im Team planen und durchführen47Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 7 Nummer 7)a)Qualitätsabweichungen feststellenb)Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellenc)Prüfverfahren und Prüfmittel nach Normen auswählen und anwenden2d)Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produktionsprozess sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachtene)Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit Qualitätsvorschriften anwendenf)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen und beseitigeng)Arbeitsergebnisse und Prozesse prüfen, beurteilen und dokumentieren sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenh)prozessbegleitende Prüfverfahren auswählen und durchführen und Ergebnisse der Prüfung beurteilen und dokumentiereni)Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte einhaltenj)Ergebnisse statistisch erfassenk)Auswirkungen von Qualitätsabweichungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche beurteilen und dokumentieren4