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Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk*)

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk und legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser Ausbildung fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
TextilGestAusbV2011-06-17BGBl I2011, 1178Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im HandwerkStandGeändert durch Art. 1 V v. 25.7.2011 I 1527Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2011 +++) TextilGestAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: TextilGestAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Textilgestalters und der Textilgestalterin im Handwerk wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Textilgestalter, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt. § 1 Kursivdruck: Müsste richtig „ Anlage B Abschnitt 1“ lauten TextilGestAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre. TextilGestAusbV§ 3Struktur der BerufsausbildungDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen: 1.Filzen,2.Klöppeln,3.Posamentieren,4.Sticken,5.Stricken,6.Weben. TextilGestAusbV§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Textile Rohstoffe und Produkte,2.Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen,3.Experimentelles Arbeiten,4.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,5.Anwenden von Fertigungstechniken,6.Instandsetzen von Produkten;Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen: 1.Gestalten von Filzen,2.Herstellen von Filzen3.Fertigstellen von Filzen;Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln: 1.Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen,2.Herstellen von Klöppelspitzen,3.Fertigstellen von Klöppelspitzen;Abschnitt D Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren: 1.Gestalten und Konstruieren von Posamenten,2.Herstellen von Posamenten,3.Fertigstellen von Posamenten;Abschnitt E Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken: 1.Gestalten von Stickereien;2.Anfertigen von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen,3.Fertigstellen von Stickereien;Abschnitt F Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken: 1.Gestalten und Konstruieren von Gestricken,2.Herstellen von Gestricken,3.Konfektionieren von Gestricken;Abschnitt G Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben: 1.Gestalten und Konstruieren von Geweben,2.Herstellen von Geweben,3.Fertigstellen von Geweben;Abschnitt H Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,6.Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen,7.Beraten von Kunden,8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,9.Verkaufen von Produkten. TextilGestAusbV§ 5Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. TextilGestAusbV§ 6Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt. (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)technische Unterlagen anfertigen und anwenden,b)Arbeitsschritte planen und festlegen,c)Skizzen anfertigen und Berechnungen durchführen,d)Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Wirkungen auswählen,e)Fertigungstechniken anwenden,f)Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen auswählen und einsetzen,g)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowieh)fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. TextilGestAusbV§ 7Gesellenprüfung in der Fachrichtung Filzen(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Herstellen und Präsentieren,2.Gestalten und Konstruieren,3.Planen und Fertigen,4.Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,b)Entwürfe erstellen und umsetzen,c)Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,d)Filzproben und Vorfilze erstellen,e)Schnitte und Schablonen berechnen und erstellen,f)unterschiedliche Filztechniken bei mehrlagigen Hohlkörpern anwenden,g)Effekte durch Nachbehandlung erzielen,h)Filzteile fertigstellen,i)Produkte präsentieren sowiej)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;2.für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen und Fertigen eines mehrlagigen Hohlkörpers mit dekorativen und funktionalen Elementen unter Anwendung verschiedener Techniken;3.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Kunden beraten,b)Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,c)Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,d)Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowiee)technische Unterlagen erstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,b)materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,c)Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,d)Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowiee)Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. TextilGestAusbV§ 8Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klöppeln(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, C und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Herstellen und Präsentieren2.Gestalten und Konstruieren,3.Planen und Fertigen,4.Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,b)Entwürfe erstellen und umsetzen,c)Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,d)technische Zeichnungen, Klöppelbriefe und Fadenzeichnungen erstellen,e)Klöppeltechniken anwenden,f)Ecken und Rundungen in Variationen konstruieren,g)Anfänge, Abschlüsse, Verbindungen und Verzierungen in Variationen ausführen,h)hergestellte Spitzen mustergerecht verbinden und montieren,i)Produkte präsentieren sowiej)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;2.Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen und Fertigen von mindestens zwei aufeinander abgestimmten Klöppelspitzen unter Anwendung von drei verschiedenen Techniken;3.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Kunden beraten,b)Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,c)Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,d)Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowiee)technische Unterlagen erstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,b)materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,c)Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,d)Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowiee)Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. TextilGestAusbV§ 9Gesellenprüfung in der Fachrichtung Posamentieren(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, D und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Herstellen und Präsentieren,2.Gestalten und Konstruieren,3.Planen und Fertigen,4.Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,b)Entwürfe erstellen und umsetzen,c)Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,d)Webstühle oder Galonmaschinen aufbauen und umrüsten,e)Bänder, Fransen und Borten, insbesondere Bogencrepinen, zurichten und weben,f)Seile und Spikatchore herstellen,g)Quastenköpfe in Auflegetechniken, in gekettelten Formen und in Spikattechniken fertigen,h)Überstengel, insbesondere Blütenstengel für Quasten und Fransen, herstellen,i)Posamente fertigstellen, Fransen dämpfen und zuschneiden,j)Produkte präsentieren sowiek)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;2.Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen und Fertigen eines Ensembles von Posamenten unter Anwendung verschiedener Web-, Dreh- und Stechtechniken;3.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 18 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Kunden beraten,b)Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,c)Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,d)Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowiee)technische Unterlagen erstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,b)materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,c)Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,d)Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowiee)Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. TextilGestAusbV§ 10Gesellenprüfung in der Fachrichtung Sticken(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, E und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Herstellen und Präsentieren,2.Gestalten und Konstruieren,3.Planen und Fertigen,4.Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,b)Entwürfe erstellen und umsetzen,c)Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,d)Entwürfe auf Stickböden übertragen, Stickböden in den Stickrahmen einspannen,e)Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen,f)Stickereien versäubern, spannen und glätten,g)Stickereien fertigstellen,h)Produkte präsentieren sowiei)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;2.Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen von einer oder zwei Stickereien und Ausführen von Hand und mit handgeführten Maschinen unter Anwendung kombinierter Sticktechniken;3.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Kunden beraten,b)Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,c)Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,d)Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowiee)technische Unterlagen erstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,b)materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,c)Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,d)Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowiee)Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. TextilGestAusbV§ 11Gesellenprüfung in der Fachrichtung Stricken(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, F und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Herstellen und Präsentieren,2.Gestalten und Konstruieren,3.Planen und Fertigen,4.Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,b)Entwürfe erstellen und umsetzen,c)Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,d)Handstrickmaschinen muster- und garnbezogen einstellen,e)Schnitte erstellen und gradieren,f)Gestricke in kombinierten Techniken, verschiedenen Materialien und Mustern herstellen,g)Schmuck- und Funktionselemente stricken und anbringen,h)Gestricke konfektionieren,i)Produkte präsentieren sowiej)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;2.Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen, Herstellen und Konfektionieren von zwei aufeinander abgestimmten Gestricken unter Anwendung kombinierter Techniken;3.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Kunden beraten,b)Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,c)Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,d)Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowiee)technische Unterlagen erstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,b)materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,c)Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,d)Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowiee)Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. TextilGestAusbV§ 12Gesellenprüfung in der Fachrichtung Weben(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, G und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Herstellen und Präsentieren,2.Gestalten und Konstruieren,3.Planen und Fertigen,4.Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,b)Entwürfe erstellen und umsetzen,c)Bindungen entwickeln und patronieren, Konstruktionsmerkmale festlegen,d)Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,e)Webketten schären und bäumen,f)Webstühle einrichten,g)Webarbeiten mit mindestens acht Schäften ausführen oder Bildgewebe herstellen,h)Gewebe fertigstellen,i)Produkte präsentieren sowiej)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;2.Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen und Fertigen eines mindestens achtbindigen Gewebes und einer Kettdichte von mindestens zwölf Fäden pro Zentimeter oder Entwerfen und Fertigen eines Bildgewebes mit spitzen, runden und freien Formen;3.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Kunden beraten,b)Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,c)Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,d)Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowiee)technische Unterlagen erstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,b)materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,c)Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,d)Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowiee)Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. TextilGestAusbV§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelung(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:1.Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren50 Prozent,2.Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren20 Prozent,3.Prüfungsbereich Planen und Fertigen20 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. TextilGestAusbV§ 14Zusatzqualifikation(1) Über das in § 4 Absatz 2 beschriebene Berufsbild hinaus kann die Zusatzqualifikation „Paramentik“ vermittelt werden. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. TextilGestAusbV§ 15Prüfung der Zusatzqualifikation(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des Auszubildenden im Zusammenhang mit der Gesellenprüfung gesondert geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Paramente unter Berücksichtigung liturgischer Symbolik entwerfen,b)religiöse Symbole und Gestaltungselemente einsetzen, Formen variieren,c)Paramente durch Stick- und Webtechniken anfertigen sowied)Paramente fertigstellenkann;2.Der Prüfung der Zusatzqualifikation sind folgende Tätigkeiten zugrunde zulegen: Erstellen eines Entwurfs für die Ausgestaltung eines Kirchenraumes oder eines Gewandes und Ausarbeitung eines Details als Musterprobe;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (4) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. (5) Das Ergebnis der bestandenen Prüfung über die Zusatzqualifikation ist durch eine gesonderte Bescheinigung zu dokumentieren. TextilGestAusbV§ 16Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. TextilGestAusbV§ 17Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Sticker-Ausbildungsverordnung vom 29. Dezember 1983 (BGBl. 1984 I S. 2), die Stricker-Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1640) und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk vom 19. Juli 2001 (BGBl. I S. 1675) außer Kraft. TextilGestAusbVAnlage 1(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1187 - 1195) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–18. Monat19.–24. Monat12341Textile Rohstoffe und Produkte (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften einteilenb)Faserstoffarten bestimmenc)Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheitsbe- und -umrechnungen durchführend)Konstruktionsmerkmale textiler Flächengebilde unterscheiden sowie deren Eigenschaften bestimmene)Einfluss von Fasereigenschaften und -mischungen auf Herstellungsprozesse und Fertigprodukte berücksichtigenf)Garne und Zwirne unterscheiden sowie deren Eigenschaften bestimmeng)Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkungen unterscheidenh)Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien festlegen82Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Grundlagen von Formen- und Farbenlehren anwenden, Flächen gestaltenb)Skizzen anfertigenc)Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutzbestimmungen beachtend)Muster und Vorlagen analysierene)Materialien auswählenf)technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfeng)Zusammenwirken von Materialauswahl, Farbgebung und Technik berücksichtigen, Varianten entwickeln10h)Entwürfe, insbesondere nach historischen, modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiteni)Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimierenj)Ergebnisse präsentieren63Experimentelles Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Eigenschaften und Wirkungen von unterschiedlichen Materialien herausarbeitenb)textile und nicht textile Werkstoffe auswählen, kombinieren und einsetzen, Effekte erzielenc)unterschiedliche Techniken, Geräte und Werkzeuge anwendend)Entwicklungsschritte und Gestaltungsprozesse reflektieren und dokumentieren74Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Zeichnungen und Schnitte erstellen, Schrumpfungsfaktor beachten oder Klöppelbriefe und technische Zeichnungen erstellen oder Werkzeichnungen erstellen, perforieren, auftragen und fixieren oder Patronen erstellen, Maschenmuster zeichnerisch darstellen, Lochkarten anfertigen und Schnitte erstellen oder Patronen und Gewebeschnitte für Grundbindungen und abgeleitete Köperbindungen erstellenb)Rapporte oder Maßstäbe berechnen, Normen anwendenc)technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden95Anwenden von Fertigungstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Fertigungstechniken auswählen und festlegenb)vorbereitende Arbeiten durchführen: Schablonen und Filzproben erstellen oder Garne spulen, Klöppelkissen und Klöppelbriefe für Torchon-, Cluny- und Bänderspitzen vorbereiten, Klöppelprobe erstellen oder gesponnene und gedrehte Schnurmuster anfertigen oder Stickböden berechnen und zuschneiden, Stickböden mit glatten Oberflächen und Materialien vorbereiten und Stickrahmen einrichten oder Garne spulen, Maschinen einrichten, Maschenproben erstellen oder Garne spulen, Webketten schären, Handwebstühle einrichten, Knotentechniken anwenden, Fachbildung sowie Kett- und Schussfadenspannung prüfen und optimierenc)Fertigungstechniken anwenden: Wollsorten kombinieren, Farben, insbesondere durch Kardieren, mischen; Kugeln, Schnüre und gleichmäßige Wolllagen für Flächen und Hohlkörper durch Walken, Roll- und Reibetechniken herstellen oder Klöppelspitzen in den Techniken Torchon-, Cluny-Flandrische Spitze, Brügger Blumenwerk und Bänderspitze anfertigen, insbesondere Schneeberger, Russische Bänderspitze, Idrija-Spitze, Farbsymbolik und Grundschläge anwenden, Anfang und Ende berücksichtigen, Knoten, insbesondere Weber- und Schlingknoten, anwenden, Ecken durch Spiegelung konstruieren, Spitzen montieren oder Ripsborten, Schnittfransen und Schusscrepinen weben, glatte Schnüre und Seile herstellen, aufgelegte und gekettelte Quasten anfertigen oder geometrische und freie Stickereien in weiß und bunt anfertigen, Flächen mit Linien- und Füllstichen gestaltenoder Gestricke in Glatt-Rechts und in Mustern, insbesondere Vorlege-, Fang-, Loch- und Webstrickmuster, herstellen, Anschlage-, Zu- und Abnahmetechniken ausführen, Gestricke abketteln oder Gewebe in Grundbindungen und abgeleiteten Köperbindungen herstellen, Webrhythmus finden, Schussdichte einhalten 16d)abschließende Arbeiten durchführen, insbesondere Waren ausrüsten und konfektionieren26Instandsetzen von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Mängel und Schäden feststellen und dokumentierenb)Instandsetzungsmaßnahmen festlegen und Durchführbarkeit beurteilen, Kostenrahmen abschätzenc)Instandsetzungsmaßnahmen in Absprache mit dem Kunden durchführend)durchgeführte Maßnahmen dokumentieren4 Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im25.–36. Monat12341Gestalten von Filzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Effekte während des Filzvorganges, insbesondere durch Nähen, Plissieren und Abbinden, erzielenb)funktionale und dekorative Elemente, insbesondere Schlaufen und Verschlüsse, einfilzenc)Effekte durch Nachbehandlung, insbesondere durch Sticken, Nähen und Applizieren, erzielen202Herstellen von Filzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Wolle, Seide und fertige Filzteile, insbesondere durch Shibori-Färben, einfärbenb)Vorfilze herstellen und weiterverarbeitenc)Kammzug und Wollvlies mit anderen Materialien, insbesondere Stoffen, verbinden und filzend)Nunofilztechnik anwendene)mehrlagige Hohlkörper und transparente Filze herstellenf)experimentelle Filzarbeiten durchführen, insbesondere bei der Gestaltung von dreidimensionalen Filzeng)Schnitte und Schablonen für Bekleidung berechnen und erstellen, gefilzte Stoffe zuschneidenh)nahtlose Filzbekleidung und Filzelemente für Raumgestaltungen herstelleni)Filze zur beidseitigen Benutzung herstellenj)Prototypen und Kleinserien entwickeln und fertigen223Fertigstellen von Filzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Filzteile, insbesondere durch Bügeln, Bürsten, Appretieren und Stärken, nachbehandelnb)fertige Filzteile konfektionieren10 Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im25.–36. Monat12341Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Spitzen mit Ecken, Rundungen und Ovalen berechnen und konstruierenb)Anfänge und Enden sowie Randgestaltungen in Variationen planen und einsetzenc)Klöppelbriefe, technische Zeichnungen und Fadenzeichnungen erstellend)Flächengestaltungen, insbesondere mit Konturfäden, Rippe und Rolle sowie Formenschlägen, planene)Bänderkreuzungen planenf)Rasterveränderungen vornehmeng)Gestaltungseffekte, insbesondere durch Farbauswahl und Strukturen, erzielenh)Spitzentechniken rekonstruieren182Herstellen von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Spitzentechniken, insbesondere Metallspitzen, Pariser Spitze, Point des Lille-Spitzen, Guipurespitzen, Mailänder Spitzen, Duchesse und Freihandspitzen sowie Moderne Gründe in Variationen, anwendenb)Ecken und Rundungen ausführen, Kantenanfänge und Kantenabschlüsse in Variationen anwendenc)Spitzen, insbesondere durch Verwenden von Gründen und in Variationen, herstellen, Abschlusstechniken ausführend)räumliche Grundformen in Spitzen umsetzene)Verbindungen herstellen und Verzierungen einarbeiten223Fertigstellen von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)hergestellte Spitzen mustergerecht zusammenfügen, insbesondere durch Laschen und Häkelnb)Spitzen mit anderen Elementen verbinden, runde und eckige Montagearbeiten durchführen, Spitzen stärkenc)Spitzen reinigen und aufbewahren12 Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im25.–36. Monat12341Gestalten und Konstruieren von Posamenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Fertigungstechniken, insbesondere für Rekonstruktionen, analysierenb)Konstruktionsmerkmale von Geweben, insbesondere von Fransen und Crepinen, bestimmen, zeichnerisch darstellen und festlegenc)Grundkörper von Quasten zeichnerisch darstellend)Aufbau von Quasten festlegen, Konstruktionsmerkmale von Quasten, insbesondere Knoten und Stiche, bestimmene)Gestaltungseffekte, insbesondere durch Material- und Farbauswahl sowie Strukturen, erzielen202Herstellen von Posamenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)Webstühle und Galonmaschinen aufbauen und umrüstenb)Bänder, insbesondere Bogencrepinen, Fransen und Borten, weben, Effilé herstellenc)Schnürchen, Schnüre, Gimpen und Biesen zurichtend)Vordrehtriebe für die Herstellung von Seilen und Spikatchoren ermitteln, Seile und Spikatchore herstellene)Drähte und Pergamente, insbesondere mit Seide und leonischen Fäden, überspinnenf)aufgelegte Quasten mit speziellen Holzformen, insbesondere kleinen oder gekerbten Formen, fertigeng)Kettel- und Spikatformen stechenh)Pompon und Quästchen herstellen263Fertigstellen von Posamenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Gimpen- und Fransenansätze versäubern, fixieren und schneidenb)Quasten und Fransen dämpfen und zuschneidenc)Plüschcorelle scherend)Schnüre und Seile konfektionieren6 Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im25.–36. Monat12341Gestalten von Stickereien (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)a)profane und religiöse Stilelemente sowie Symbole für Stickereien entwerfenb)Gestaltungseffekte erzielen, insbesondere durch Kombinieren von Farben, Materialien, Unterlegen sowie Ändern von Stichrichtung, Garnstärke und Garnspannungc)Applikationen aus unterschiedlichen Materialien planend)technische Hilfsmittel und Materialien, insbesondere zur Optimierung des Stickbildes, auswählen162Anfertigen von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)a)Zusammenspiel zwischen Garnen, Werkzeugen und Stickböden optimierenb)Stickböden, insbesondere aus elastischen und hochflorigen Materialien, zum Einspannen in den Stickrahmen vorbereitenc)Weißstickerei, insbesondere Monogramm- und Lochstickerei, anwendend)Buntstickerei, insbesondere Nadelmalerei, anwendene)Metallstickerei anwendenf)Applikationen anfertigeng)Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen263Fertigstellen von Stickereien (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)a)Stickereien versäubern, spannen, glätten, säumen und abfütternb)Stickereien, insbesondere durch Einfassen und Aufnähen von Gestaltungselementen, garnierenc)Stickereien konfektionieren10 Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im25.–36. Monat12341Gestalten und Konstruieren von Gestricken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1)a)Schnitte erstellen und gradieren sowie Maschenanzahl und -reihen berechnenb)Effekte, insbesondere durch Kombinieren von Farben, Formen, Mustern, Oberflächen und Drappierungen, erzielen, Ziernähte berücksichtigenc)Verzierungen und Zubehör festlegend)Gestricke in fully fashioned Technik planen und berechnene)Prototypen und Kleinserien entwickeln162Herstellen von Gestricken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2)a)muster- und garnbezogene Einstellungen an Handstrickmaschinen vornehmen, Zusammenspiel zwischen Schlosseinstellung, Abzug, Fadenspannung und Materialelastizität berücksichtigenb)Zusatzgeräte anbringenc)Muster, insbesondere Deck-, Zopf-, Versatz-, Abspreng-, Noppen- und Jacquardmuster sowie Intarsien, strickend)Gestricke in kombinierten Stricktechniken und mit verschiedenen Materialien herstellene)Schmuck- und Funktionselemente stricken, insbesondere Blenden, Kragen, Taschen, Knopflöcher und Besätzef)Kontrastreihen einarbeiten und Gestricke von der Maschine nehmeng)branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen263Konfektionieren von Gestricken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3)a)Einzelteile muster- und materialgerecht zusammenfügenb)Gestricke ausrüsten und Abschlussarbeiten ausführenc)Verzierungen und Zubehörteile anbringen10 Abschnitt G: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im25.–36. Monat12341Gestalten und Konstruieren von Geweben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 1)a)gestalterische Kriterien, insbesondere das Zusammenwirken von Material, Farbe und Bindung sowie Ausrüstungen, berücksichtigenb)Bindungen für einflächige Gewebe, insbesondere Leinwand- und Atlasableitungen, entwickeln und patronierenc)Bindungen für mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohlgewebe mit Warenwechsel, entwickeln und patronierend)Gewebe analysieren und Konstruktionsmerkmale bestimmen, Fertigungspatrone erstellen22e)Gewebekonstruktionen in Bezug auf Produkteigenschaften entwickeln und festlegenf)rechnergestützte Programme zur Erstellung von Bild- und Fertigungspatronen anwendeng)Entwürfe für Bildgewebe unter Berücksichtigung von Kettfadenstärke und -dichte kartonieren2Herstellen von Geweben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 2)a)Webstühle aufbauen und umrüstenb)einflächige Gewebe in Ableitungen und Kombinationen von Grundbindungen herstellenc)mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohlgewebe mit Warenwechsel, bemusternd)Webarbeiten in koordinierter und rhythmischer Form mit Hand- und Schnellschützen ausführen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigene)Zusammenspiel zwischen Schützenart und -führung sowie Anschlag optimierenf)Bildgewebe an Hoch- und Flachwebstühlen herstellen263Fertigstellen von Geweben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 3)a)Fehler in der Rohware beseitigenb)Ränder sichern, Randabschlüsse herstellenc)Gewebe ausrüsten, insbesondere waschen und dämpfen4 Abschnitt H: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–18. Monat19.–24. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 5)a)Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegenb)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtenc)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellend)Informations- und Kommunikationstechniken nutzene)Materialbedarf berechnenf)Gespräche im Team führen, Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden, Ergebnisse der Teamarbeit auswerteng)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern, Datenschutz beachten6h)Material disponieren, Zeitbedarf ermittelni)inhaltliche und gestalterische Vorgaben mit den Beteiligten abstimmen, Liefertermine beachtenj)Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren36Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 6)a)Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählenb)Werkzeuge und Arbeitsgeräte handhaben, pflegen und instand haltenc)Maschinen einrichten, bedienen und pflegend)Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifene)vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen durchführen, insbesondere Verschleißteile ersetzen87Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 7)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragenb)Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenc)Kunden auf Pflegeanforderungen und Aufbewahrung hinweisen4d)Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Realisierbarkeit und Gestaltung beratene)Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für betriebliche Entscheidungen aufbereiten48Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 8)a)Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheidenb)Prüftechniken anwenden, insbesondere Materialien visuell prüfen, Fehler beheben, Prüfergebnisse bewerten und dokumentierenc)Produktions- und Qualitätsdaten dokumentierend)Werk- und Hilfsstoffe sowie Produkte unter Beachtung ihrer Eigenschaften lagerne)Zwischen- und Endkontrollen durchführen6f)Qualität des Warenausfalls nach Vorlage kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststelleng)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler beseitigenh)zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen39Verkaufen von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 9)a)Produkte verkaufs- und versandfertig aufmachenb)Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, trend- und produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswertenc)Unternehmen nach außen darstellen4d)Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwendene)Verkaufsgespräche führen, Geschäftsvorgänge durchführen und abschließenf)Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen, insbesondere Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf berücksichtigen, Angebote unterbreiteng)betriebliche Werbemaßnahmen entwickeln und umsetzenh)Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktentwicklung, gestalteni)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen4 TextilGestAusbVAnlage 2(zu § 14)Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Paramentik(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1196) Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen12341Gestalten von Paramentena)Kunden im Kirchenraum beraten, insbesondere im Hinblick auf religiöse Symbole und liturgische Farben im Kirchenjahrb)visuelle Wirkung und harmonisches Einfügen von Paramenten im Raum berücksichtigenc)Kirchenräume mit Paramenten ausgestalten, insbesondere Gestaltungselemente für liturgische Orte aufeinander abstimmend)Besonderheiten der liturgischen Gewandung und der Kirchenausstattung berücksichtigene)Entwürfe für Paramente nach Kundenauftrag ausarbeiten, religiöse Symbole und Formen sowie liturgische Farben einsetzen, Materialauswahl und Gestaltungstechnik festlegen42Anfertigen von Paramentena)Stickrahmen einrichten, Stickböden vorbereitenb)Stiche ausführen, insbesondere Kloster- und Nonnenstich, Konturenstiche, Faden- und nichtfadengebundene Stick- sowie Spitzentechniken anwendenc)farbige Stickereien, insbesondere Ajourstickerei, Gold- und Metallstickerei, Seidenstickerei und Nadelmalerei, anfertigend)Weißstickereien, insbesondere mit Hohlsaum- und Durchbruchtechniken, anfertigene)Stoff-, Faden- und Schnurapplikationen anbringenf)Hochwebstühle einrichten, Materialien berechnen und vorbereiten, Werkzeichnungen erstelleng)Bildgewebe an Hochwebstühlen anfertigen, Knüpftechniken anwenden, Farbschattierungen einarbeitenh)Paramente mit Stick- und Webtechniken herstellen103Fertigstellen und Instandhalten von Paramentena)Abschlussarbeiten ausführen und Paramente konfektionierenb)Paramente reinigen, aufarbeiten und ergänzenc)Paramente pflegen und aufbewahrend)Aufhängungsvorrichtungen konstruieren und anbringen, visuelle Wirkung im Raum beurteilen4

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