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DruckerAusbV 2011DruckerAusbV2011-04-07BGBl I2011, 570Drucker-AusbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin DruckDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2011 +++)
DruckerAusbV 2011DruckerAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
DruckerAusbV 2011DruckerAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Medientechnologe Druck und Medientechnologin Druck wird 1.nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und2.nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnungstaatlich anerkannt.
§ 1 Nr. 2 Kursivdruck: Müsste richtig „Anlage B Abschnitt 1“ lauten
DruckerAusbV 2011DruckerAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre.
DruckerAusbV 2011DruckerAusbV§ 3Struktur der BerufsausbildungDie Berufsausbildung gliedert sich in 1.Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,2.zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie3.eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.
DruckerAusbV 2011DruckerAusbV§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1: 1.Planen des Ablaufs von Druckaufträgen,2.Einrichten von Druckmaschinen,3.Steuern von Druckprozessen,4.Drucktechnologien und -prozesse,5.Instandhalten von Druckmaschinen;Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II: 1.zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I: I.1Datenvorbereitung Digitaldruck,I.2Druckformvorbereitung künstlerische Druckverfahren,I.3Druckformherstellung,I.4Druckformherstellung und Planung, Zeitungsdruck,I.5Tiefdruckformbearbeitung,I.6Tiefdruckformherstellung,I.7Druckformherstellung künstlerische Druckverfahren,I.8Leitstandgestützte Prozesssteuerung, Bogenoffsetdruck,I.9Leitstandgestützte Prozesssteuerung, Rollenoffsetdruck,I.10Leitstandgestützte Prozesssteuerung, Tiefdruck,I.11Digitaldruckprozess,I.12Mailing-Produktion,I.13Druckveredelung,I.14Inlineveredelung,I.15Inlineproduktion,I.16Druckweiterverarbeitung,I.17Produktbearbeitung,I.18Maschinentechnik und erweiterte Instandhaltung, Rollenoffsetdruck,I.19Maschinentechnik und erweiterte Instandhaltung, Illustrationstiefdruck,I.20Maschinentechnik und erweiterte Instandhaltung, rotativer Flexo-, Tapeten-, Dekortief-, Verpackungstief- und Etikettendruck,I.21Weitere Druckverfahrenstechnik;2.eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II: II.1Bogenoffsetdruck,II.2Akzidenz-Rollenoffsetdruck,II.3Zeitungsdruck,II.4Formulardruck,II.5Illustrationstiefdruck,II.6Tapetendruck,II.7Dekortiefdruck,II.8Verpackungsdruck,II.9Etiketten-Rollendruck,II.10Flexodruck,II.11Digitaldruck,II.12Großformatiger Digitaldruck,II.13Künstlerische Druckverfahren;Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Betriebliche Kommunikation.
DruckerAusbV 2011DruckerAusbV§ 5Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
DruckerAusbV 2011DruckerAusbV§ 6Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen 1.Arbeitsplanung und2.Drucktechnikstatt.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Materialien auszuwählen, Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,b)Druckdaten oder Druckformen zu übernehmen und zu prüfen sowie gegebene Produkt- und Prozessdaten im Planungsprozess umzusetzen,c)Einrichte- und Steuerungsprozesse an Druckmaschinen zu planen, dabei Wechselwirkungen von Materialien, Druckfarben, Bedruckstoffen und Druckmaschinen im Druckprozess zu berücksichtigen,d)druckspezifische Berechnungen durchzuführen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Drucktechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Druckmaschinen auftragsbezogen einzurichten, das Druckergebnis unter Berücksichtigung von Druckfarben, Bedruckstoffen und Maschineneinstellungen abzustimmen und den Fortdruck zu starten,b)Druckprozesskontrollen während des Fortdrucks durchzuführen; Parameter zu messen, zu prüfen und Ergebnisse zu dokumentieren sowie den Druckprozess und das Druckergebnis zu optimieren;2.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;3.die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.
DruckerAusbV 2011DruckerAusbV§ 7Abschlussprüfung, Gesellenprüfung(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- und Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(3) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Druckproduktion,2.Auftragsplanung und Kommunikation,3.Prozesstechnologie,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Druckproduktion bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Druckmaschinen hinsichtlich ihrer Grundeinstellung zu justieren und maschinentechnische Zusammenhänge bei Funktionsprüfungen zu berücksichtigen,b)die für Arbeitsaufträge benötigten Vorgaben und Materialien zum Einrichten von Druckmaschinen zu beschaffen und Druckaufträge zu starten,c)Druckergebnisse visuell und messtechnisch zu prüfen und zu beurteilen, bei Eingriffen in den Produktionsablauf die Wirkungszusammenhänge innerhalb von Druckmaschinen sowie im Hinblick auf das zu erzielende Druckergebnis zu berücksichtigen und in sein Handeln einzubeziehen,d)Druckauflagen in der vorgegebenen Qualität termingerecht herzustellen,e)seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren;2.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe sowie ein situatives Fachgespräch entsprechend der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2 durchführen, dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen;3.die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und personeller Vorgaben kundenorientiert zu planen und zu dokumentieren,b)Arbeitsschritte unter Einbeziehung von Informationen der vor- und nachgelagerten Produktionsbereiche zu planen,c)Maschinendaten auszuwerten, für die Auftragsdokumentation zusammenzustellen und zu sichern,d)Eigenschaften von Materialien, Druckfarben und Bedruckstoffen sowie deren Wechselwirkungen untereinander und mit den eingesetzten Druckmaschinen zu berücksichtigen,e)planungsrelevante Berechnungen durchzuführen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Prozesstechnologie bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Druckverfahren hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete zu unterscheiden und Hauptproduktgruppen zuzuordnen,b)verfahrensspezifische Parameter sowie Produktionsbedingungen in Bezug auf Druckmaschinen, Materialien, Bedruckstoffe, Druckfarben einschließlich Farbmischsysteme sowie Trocknung, betriebliche Rahmenbedingungen und Produktionsvorgaben zu berücksichtigen und zu nutzen,c)qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimierung von Druckergebnissen anzuwenden; prozessbezogene Mess- und Kontrollelemente zu nutzen,d)die sich aus den eingesetzten Techniken ergebenden Produktionsmöglichkeiten zu nutzen,e)Anforderungen der Druckweiterverarbeitung zu berücksichtigen,f)Funktionen von Maschinenelementen sowie Maßnahmen zur Instandhaltung von Maschinen und Anlagen zu beurteilen,g)prozessbezogene Berechnungen durchzuführen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
DruckerAusbV 2011DruckerAusbV§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Druckproduktion50 Prozent,2.Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation20 Prozent,3.Prüfungsbereich Prozesstechnologie20 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Druckproduktion mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
DruckerAusbV 2011DruckerAusbV§ 9Zusatzqualifikation(1) Eine im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2 kann als Zusatzqualifikation vermittelt werden.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt die in der Anlage Abschnitt B Nummer 2 enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.
DruckerAusbV 2011DruckerAusbV§ 10Prüfung der Zusatzqualifikation(1) Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen der Abschluss- oder Gesellenprüfung gesondert geprüft, wenn die in der Anlage Abschnitt B Nummer 2 enthaltenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend vermittelt worden sind.
(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation gilt § 7 Absatz 4 entsprechend.
(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(4) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung der Zusatzqualifikation ist eine gesonderte Bescheinigung zu erteilen.
DruckerAusbV 2011DruckerAusbV§ 11Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.
DruckerAusbV 2011DruckerAusbV§ 12Aufhebung der Anerkennung von AusbildungsberufenDie Anerkennung des Ausbildungsberufes des Steindruckers und der Steindruckerin für den Bereich Handwerk wird aufgehoben.
DruckerAusbV 2011DruckerAusbV§ 13Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin vom 2. Mai 2000 (BGBl. I S. 654) außer Kraft.
DruckerAusbV 2011DruckerAusbVAnlage(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck(Fundstelle: BGBl. I 2011, 574 - 589)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Planen des Ablaufs von Druckaufträgen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Realisierbarkeit der Produktionsvorgaben kontrollierenb)Druckdaten oder Druckformen auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfenc)Seiten ausschießen, Seiten- und Nutzenanordnung unter Berücksichtigung von Druckweiterverarbeitungsvorgaben sowie Kontrollelemente für den Druck und die Druckweiterverarbeitung prüfend)Maschinenbelegung planen und festlegene)Materialien für die Produktion auswählen, bereitstellen und auf Verwendbarkeit prüfenf)Produktionsbedingungen, insbesondere bezüglich der Wechselwirkungen von Druckmaschine, Bedruckstoff, Druckfarbe und Klima, beurteileng)Produkt- und Prozessdaten bei der Planung von Aufträgen, insbesondere unter Berücksichtigung von Colormanagement, Farbsystemen, Farbtechnologie, Trocknung, Härtung und Veredelung, nutzenh)technische Abläufe als integrierten Produktionsprozess unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte darstelleni)Material lagern und innerbetriebliche logistische Prozesse nutzen222Einrichten von Druckmaschinen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Eigenschaften von Bedruckstoffen, insbesondere Saugfähigkeit, Wegschlagverhalten, Farbort, Oberflächenbeschaffenheit, Opazität, Temperatur, Rollneigung und Maßhaltigkeit, beurteilenb)Eigenschaften von Druckfarben, insbesondere Konsistenz, Viskosität, Farbort, Trocknungsverhalten, Echtheiten und Scheuerfestigkeit, beurteilenc)Auftragsdaten für die Druckmaschinensteuerung übernehmen, Druckmaschine produktorientiert einrichten und anfahrend)Druckqualität beurteilen, insbesondere Druckfarben, Passer und Register prüfene)Soll-Ist-Vergleich zwischen Druckergebnis und Kundenanforderungen durchführen und Maschineneinstellungen optimierenf)nach Übereinstimmung des optimierten Druckergebnisses mit den Kundenanforderungen und nach Druckfreigabe Einrichtedaten dokumentieren und Fortdruck starten283Steuern von Druckprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)laufende Druckprozesskontrolle durchführen, dabei Fehler im Prozessablauf, des Druckergebnisses und Störungen im Maschinenablauf erkennen und behebenb)Druckergebnis visuell und messtechnisch prüfen, Messparameter auswählen, Messtechnik anwenden, Messresultate auswerten, Vergleich zwischen Druckergebnis und Sollvorgaben vornehmen, Maßnahmen zur Korrektur des Fortdruckergebnisses ableitenc)Wirkungszusammenhänge von Steuer- und Regelprozessen sowie Sensoren und mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen, elektronischen und elektropneumatischen Funktionen in Druckmaschinen und Zusatzaggregaten berücksichtigend)Wechselbeziehung zwischen Druckmaschine, verfahrensspezifischem Druckdatenträger, Druckfarbe und Bedruckstoff bei der Änderung einzelner Einstellungen berücksichtigene)Fertigungsdaten protokollieren284Drucktechnologien und -prozesse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden Qualität des Druckproduktes einschließlich Kosten und Ressourcenschonung beurteilenb)Druckmaschinen, insbesondere hinsichtlich Funktion, Aufbau, Steuerung und Regelung sowie Einsatzmöglichkeiten, Mengenausbringung und Kosten, beurteilenc)Materialverhalten bezüglich des Fertigungsprozesses und der geforderten Qualität beurteilend)Bedruckstoffe nach Bedruckstoffklassen einteilen und unter Berücksichtigung der Druck- und Druckweiterverarbeitungsprozesse, der Lagerbedingungen sowie der Gebrauchsnutzung des Endproduktes beurteilene)Druckfarben nach Produktanforderungen unterscheiden und hinsichtlich der Verarbeitbarkeit im gesamten Produktionsablauf sowie der Gebrauchsnutzung des Endproduktes beurteilenf)Farbwirkung im Zusammenspiel mit Bedruckstoff und Beleuchtung beurteileng)Farbräume und Farbsysteme anwenden, Standards und Normen beachten105Instandhalten von Druckmaschinen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Zusammenwirken unterschiedlicher Maschinenelemente und Baugruppen zur Gesamtfunktion prüfenb)Funktionen von Druckmaschinenteilen unter Beachtung von Sicherheitsvorgaben, insbesondere von Sensoren, mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen, elektronischen und elektropneumatischen Maschinenelementen, prüfenc)Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen und beschreiben, Fehler beseitigen und Behebung veranlassend)Grundeinstellungen der Druckmaschine überprüfen, Maschine nach Vorgaben justierene)Wartung durchführen, Verschleißteile austauschen10f)Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfeng)Änderungen an Maschineneinstellungen und Austausch von Maschinenteilen sowie Prüfergebnisse dokumentieren
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Wahlqualifikationen
1. Auswahlliste I (Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2) Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat1234I.1Datenvorbereitung Digitaldruck (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.1)a)Daten auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit, insbesondere auf Einhaltung drucktechnischer Grundparameter, prüfenb)Daten für druckkonforme Ausgabe aufbereiten sowie in Format und Nutzen platzieren, Motiv für mehrteilige Druckbogen aufteilen sowie systemspezifische Weiterverarbeitungs- und Kontrollelemente integrierenc)Druckausgabedateien erstellend)Revisionsmuster erstellen und prüfene)Produktionsdaten sichern und archivieren13I.2Druckformvorbereitung künstlerische Druckverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.2)a)traditionelle Formen der Druckformvorbereitung verfahrensspezifisch unterscheidenb)Materialien und Werkzeuge für die Druckformvorbereitung auswählenc)Druckformen manuell und maschinell für die Aufnahme des Druckbildes vorbereitend)Druckformen für den Einsatz im speziellen traditionellen Druckverfahren prüfen13I.3Druckformherstellung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.3)a)Arbeitsabläufe festlegen, Arbeitsschritte planen und Daten auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfenb)Einteilungen für Druckformen unter Berücksichtigung der Produktionsbedingungen erstellenc)Seiten oder Nutzen anordnen, standrichtig positionieren und auf Register prüfend)Druckformen aus digitalen Datenbeständen aufbauen, Mess- und Kontrollelemente integrieren, Standardisierungssysteme berücksichtigene)Belichtungskurven einsetzen und Druckkennlinien berücksichtigenf)Formproof erstellen und prüfeng)Druckformen herstellen, visuell und messtechnisch prüfen13I.4Druckformherstellung und Planung, Zeitungsdruck (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.4)a)Maschinenressourcen planen, dabei Zusammenarbeit mit vor- und nachgelagerten Abteilungen sicherstellenb)Disposition für den Druck nach Produktionsanforderungen erstellen und Vorgaben für die Druckformherstellung ableitenc)Produktionsunterlagen zusammenfassen und für das Einrichten der Maschinen bereitstellend)Stammdaten erstellen und pflegene)Daten übernehmen und prüfen, Rastertypen unterscheiden und für die Druckformherstellung einsetzenf)Belichtungskurven einsetzen und Druckkennlinien berücksichtigeng)Druckformen herstellen, visuell und messtechnisch prüfen13I.5Tiefdruckformbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.5)a)Druckformbearbeitungsmöglichkeiten auswählenb)Druckvorlage mit Druckergebnis vergleichen, Abweichungen feststellen, Korrekturen auf Druckbogen anzeichnenc)Plus- und Minuskorrekturen ausführen, Druckergebnis nach Korrektur beurteilend)Zylinderpolituren ausführen13I.6Tiefdruckformherstellung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.6)a)Zylinderbeschaffenheit kontrollierenb)Zylinderumfänge und Abstufung festlegenc)Gravurprotokoll und Zuordungsschema erstellend)Optionen zur Gradationserstellung prüfene)Abtastvorlagen montieren und Abtastköpfe einstellenf)Druckzylinder einheben und Graviersysteme vorbereiteng)gravierten Zylinder kontrollieren und für den Druck vorbereiten13I.7Druckformherstellung künstlerische Druckverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.7)a)Reproduktionen oder Originale hinsichtlich ihrer Verwendung für die Druckwiedergabe in einem künstlerischen Druckverfahren beurteilenb)Werkzeuge und Materialien für die Erstellung und Übertragung des Druckbildes auswählen und einsetzenc)Druckformen verfahrensspezifisch für traditionelle Druckverfahren herstellend)Druckbild auf Verwendbarkeit für das traditionelle Druckverfahren prüfen und beurteilene)Druckformen für mehrfarbige Drucke, insbesondere unter Beachtung von Passer und originalgetreuer Farbtonwiedergabe, herstellenf)Andruck erstellen und bei Bedarf Druckbild nachbearbeiten13I.8Leitstandgestützte Prozesssteuerung, Bogenoffsetdruck (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.8)a)Produktionsplanungs- und Steuerungssysteme sowie Netzwerke in Verbindung mit der Druckmaschine nutzenb)steuerungs- und regelungstechnische Einrichtungen pflegen und justierenc)Steuerungskennlinien auswählen und an veränderte Produktionsbedingungen anpassen13d)Regelungsprozesse kontrollieren, gegebenenfalls produktspezifisch manuell korrigierene)Peripheriegeräte, insbesondere Luftversorgung und Feuchtmittelaufbereitung, kontrollieren, einstellen und wartenI.9Leitstandgestützte Prozesssteuerung, Rollenoffsetdruck (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.9)a)Leitstandstruktur analysieren und Funktionsmöglichkeiten aufzeigenb)Produktionsplanungs- und Steuerungssysteme sowie Netzwerke in Verbindung mit der Druckmaschine nutzenc)steuerungs- und regelungstechnische Einrichtungen pflegen und justierend)Funktion von Prozessüberwachungssystemen und Regeleinrichtungen sicherstellene)Bahnspannungssysteme einstellenf)Längs-, Seiten-, Haupt- und Nebenregister einstelleng)Wendesysteme einstellen13I.10Leitstandgestützte Prozesssteuerung, Tiefdruck (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.10)a)Einstellarbeiten durchführen und Druckprozess überwachenb)Funktion der Mess- und Regeltechnik beobachten, bei Bedarf korrigierenc)Produktionsüberwachungssysteme nutzen, bei Bedarf Maßnahmen zur Korrektur durchführend)Daten der Produktion ermitteln und protokollieren13I.11Digitaldruckprozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.11)a)Druckmaschine auftragsbezogen auswählen und vorbereitenb)Bedruckstoff auf Eignung prüfen, spezifische Parameter einstellenc)Druckdaten auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfend)Probedruck visuell und messtechnisch auf Übereinstimmung mit den Vorgaben überprüfene)systemspezifische Wartungs- und Reinigungsarbeiten ausführen13I.12Mailing-Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.12)a)Individualdaten auf Vollständigkeit prüfen, dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen beachtenb)Individualdaten unter Beachtung der Vorgaben für die Druckausgabe aufbereitenc)Layoutdaten hinsichtlich Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Versanddienstleisters überprüfend)Probedrucke zur Produktionsfreigabe anfertigene)Produktionsprozesse vorbereiten und Produktion durchführenf)Mailings entsprechend den Vorgaben verarbeiten und verpackeng)Produktionsabläufe und Produktionsdaten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben dokumentieren und Daten archivieren13I.13Druckveredelung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.13)a)Druckprodukte und Bedruckstoffe auf Veredelungsfähigkeit prüfenb)verfahrens- und produktspezifische Veredelungstechniken anwendenc)Schutz- und Effektlackierungen verfahrens- und produktionsspezifisch einsetzend)Eigenschaften von Lacken, insbesondere Viskosität, prüfene)Druckergebnis kontrollieren, Ursachen für Abweichungen erkennen und beseitigenf)veredeltes Druckprodukt, insbesondere auf Trocknung, Glanz, Block- und Scheuerfestigkeit, prüfeng)Veredelungsprozess dokumentieren13I.14Inlineveredelung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.14)a)Veredelungsmaterialien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Qualität, Wirtschaftlichkeit und des Umweltschutzes auswählen und einsetzenb)Veredelungstechniken anwenden und deren Besonderheiten, insbesondere Effekt- und Funktionslackierungen, Heiß- und Kaltfolienprägungen, Folienlaminierungen und -kaschierungen, berücksichtigenc)Inlineveredelungswerkzeuge und -stationen ein- und ausbauen, einstellen, pflegen und lagernd)Störungen an Veredelungsstationen erkennen und beseitigene)Qualitätsprüfungen im Prozess durchführen und das Zusammenwirken von Druck, Veredelung sowie der Verarbeitung optimierenf)Verwendbarkeit und Qualität des veredelten Endproduktes beurteilen13I.15Inlineproduktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.15)a)Maschinenbelegung produktbezogen planenb)Zusatzaggregate im Funktionsaufbau unterscheiden und auswählen, in die Prozesskette integrieren, einstellen und das Zusammenwirken mit der Druckmaschine sicherstellenc)Störungen an Aggregaten beseitigen und Beseitigung veranlassend)Aggregate warten und pflegen13I.16Druckweiterverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.16)a)Verfahrenswege für die Weiterverarbeitung von Druckprodukten festlegenb)Druckprodukte mit unterschiedlichen Druckweiterverarbeitungstechniken zum Endprodukt verarbeitenc)produktspezifische Materialien auswählen und einsetzend)Einrichtungen für die Druckweiterverarbeitung nach Vorgabe der Auftragsbeschreibung rüstene)Maschinenlauf überwachen und optimieren, ablaufbedingte Störungen erkennen und behebenf)Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen, Qualitätskontrolle nach Kundenvorgaben und Qualitätsstandards durchführeng)Produkte material- und transportgerecht lagern13I.17Produktbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.17)a)Verfahrenswege und Arbeitsschritte auftragsspezifisch für Konfektionierung, insbesondere für Schneiden, Stanzen, Rillen, Nuten, Abkanten, Tiefziehen, Sägen, Fräsen, Lasern, Schneidplotten, Kaschieren, Laminieren, Ösen, Börteln, Umsäumen und Nähen, festlegenb)Materialien, Maschinen und Arbeitsgeräte produktspezifisch auswählen und einsetzenc)Druckprodukte unter Berücksichtigung spezifischer Verarbeitungsschritte bearbeitend)Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen, Qualitätskontrolle nach Kundenvorgaben und Qualitätsstandards durchführene)Produkte material- und transportgerecht lagernf)Maschinen, Geräte und Werkzeuge der Verarbeitung pflegen und warten13I.18Maschinentechnik und erweiterte Instandhaltung, Rollenoffsetdruck (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.18)a)Funktionen von Kraftübertragungs- und Antriebselementen überprüfen, Störungen und deren Ursachen erkennen und Behebung veranlassenb)Schmierstoffe nach Verwendungszweck auswählen und unter Beachtung von Schmierplänen einsetzenc)Rundmesser und Zugrollen wechseln und justieren, Ableitergruppen ein- und ausbauen sowie einstellen, Punkturen, Messer- und Schneidgummileisten wechseln, Falzmesser auf Verschleiß prüfen, Vorfalz- und Umfangsverstellung reinigen und auf Funktionstüchtigkeit prüfend)Transport- und Verzögerungsbänder einziehen und einstellene)Vorspannung mittels Druckstreifen kontrollierenf)Farbmesser justiereng)Farb- und Feuchtwalzen wechseln und justierenh)Instandhaltungsarbeiten an Zusatzaggregaten oder Trocknersystemen durchführen13I.19Maschinentechnik und erweiterte Instandhaltung, Illustrationstiefdruck (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.19)a)Funktionen von Kraftübertragungs- und Antriebselementen überprüfen, Getriebe einstellen, Störungen und deren Ursachen erkennen und Behebung veranlassenb)Schmierstoffe nach Verwendungszweck auswählen und unter Beachtung von Schmierplänen einsetzenc)Farbwalzen wechseln und justierend)Einstellung der Presseure mittels Druckstreifen überprüfen, Presseure wechseln und einstellene)Sandwich-Gruppen und Zugwalzen kontrollieren und einstellenf)Beklebung des Sammelzylinders auf Vollständigkeit und Zustand überprüfen und erneuern, Einstichmesser wechselng)Greifer, Schneidmesser und Falzmesser austauschenh)Transport- und Verzögerungsbänder einziehen und einstellen, Zug- und Reibräder austauschen13I.20Maschinentechnik und erweiterte Instandhaltung, rotativer Flexo-, Tapeten-, Dekortief-, Verpackungstief- und Etikettendruck (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.20)a)Funktionen von Kraftübertragungs- und Antriebselementen überprüfen, Störungen und deren Ursachen erkennen und Behebung veranlassenb)Schmierstoffe nach Verwendungszweck auswählen und unter Beachtung von Schmierplänen einsetzenc)Rakelsysteme demontieren, reinigen, zusammensetzen, einsetzen und einstellend)Farbübertragungs-, Farbreinigungs- und Farbversorgungssysteme kontrollieren, reinigen und einstellene)Viskositätsmess- und Viskositätsregelanlagen kontrollieren, reinigen und kalibrierenf)Instandhaltungsarbeiten an Zusatzaggregaten und Trocknersystemen durchführeng)Bahnführungs- und Bahnspannungseinrichtungen kontrollieren, warten und einstellen13I.21Weitere Druckverfahrenstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.21)Anwenden einer weiteren Druckverfahrenstechnik aus den Bereichen Offsetdruck, Hochdruck, Tiefdruck, Digitaldruck oder Siebdruck. Dabei sind folgende Qualifikationen zu vermitteln: a)Aufgabenstellung verfahrensspezifisch analysieren und Lösungsmöglichkeiten anhand der betrieblichen Bedingungen festlegenb)Auftragsausführung planen und Druckprozess unter Berücksichtigung der maschinentechnischen Bedingungen vorbereitenc)Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten, Qualität und des Umweltschutzes dem Arbeitsauftrag entsprechend auswählen und einsetzend)Druckjob oder Druckform systemspezifisch vorbereiten, Druck standgerecht einpassen, andrucken sowie nach Vorgabe und anhand von Druckkontrollelementen abstimmen, Einstellungen bei Abweichungen korrigierene)Druckmaschine produktionsbezogen einrichtenf)mehrfarbige Drucksache einrichten, andrucken und mit der Vorlage abstimmen, laufende Produktion steuern und überwacheng)Druckergebnis, insbesondere auf Ton- und Farbwertrichtigkeit sowie Passer, prüfen13
2. Auswahlliste II (Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 3)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat1234II.1Bogenoffsetdruck (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.1)a)Bogenoffsetmaschinen auf unterschiedliche Bedruckstoffarten einstellenb)Drucktücher auswählen, Druckabwicklung prüfen und einstellenc)Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken nach drucktechnischen Erfordernissen und Standardisierungsvorgaben bestimmend)Grundeinstellung von Farb- und Feuchtwerk durchführen, Einstellungen für den Druckauftrag optimierene)Feuchtmittel mit Zusätzen produktions- und maschinenbezogen prüfen und einstellen, insbesondere Leitfähigkeit, pH-Wert, Härte sowie Konzentration der Additive, prüfen und beurteilenf)Druckplatten hinsichtlich ihrer Eignung für die geforderte Druckqualität visuell und messtechnisch beurteileng)Druckkontrollelemente visuell und messtechnisch prüfen und auswerten, bei Abweichungen Korrekturen vornehmenh)Farborte und Tonwerte des Druckergebnisses prüfen, Druckkennlinie der Druckmaschine ermitteln, Prozessnormen und Standardisierungsvorgaben für den Bogenoffsetdruck berücksichtigeni)Fehler im Druckergebnis und Störungen im Maschinenablauf sowie in der Bogenführung erkennen und Ursachen beseitigenj)Maschinenlauf überwachen und optimieren, störungsfreien Lauf der Druckmaschine sicherstellen26II.2Akzidenz-Rollenoffsetdruck (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.2)a)Rollenwechsler auf Format und Bedruckstoffstärke einrichtenb)Grundeinstellung von Farb- und Feuchtwerk durchführen, Einstellungen für den Druckauftrag optimieren, Drucktücher auswählen, Druckabwicklung prüfen und einstellenc)Feuchtmittel mit Zusätzen produktions- und maschinenbezogen prüfen und einstellen, insbesondere Leitfähigkeit, pH-Wert, Härte sowie Konzentration der Additive, prüfen und beurteilend)Trocknertemperatur unter Berücksichtigung des Bedruckstoffs und der Energieeffizienz einstellene)Wiederbefeuchtungssysteme einstellenf)Grundeinstellungen von Rundmessern, Strangregistern sowie Wendestangen oder Falztrichtern vornehmeng)Bahneinzug nach Produktionsanforderung durchführen und Bahnführungselemente einstellenh)Falzapparat für die Produktion einrichten, Falzauslage und Zusatzaggregate einbauen und einstelleni)Aus- und Übergabesysteme zur weiteren Verarbeitung einrichtenj)Farborte und Tonwerte des Druckergebnisses prüfen, Druckkennlinie der Druckmaschine ermitteln, Prozessnormen und Standardisierungsvorgaben für den Rollenoffsetdruck berücksichtigenk)Maschinenlauf überwachen und optimieren, störungsfreien Lauf der Druckmaschine sicherstellen26II.3Zeitungsdruck (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.3)a)Rollenwechsler vorbereiten und auf Druckbreite einrichtenb)Drucktücher auswählen, Druckabwicklung prüfenc)Feuchtmittel mit Zusätzen produktions- und maschinenbezogen prüfen und einstellen, insbesondere Leitfähigkeit, pH-Wert, Härte sowie Konzentration der Additive, prüfen und beurteilend)Trichter und Vorfalzspindeln, Haupt- und Nebenregister auf Produktion einstellen, Wendestangen umbauen und einstellen sowie Rundmesser und Zugrollen justierene)Druckmaschine nach Anforderungen konfigurierenf)Bahneinzug nach Produktionsanforderung durchführen und Bahnführungselemente einstelleng)Falzapparat und Falzauslage sowie Übergabesystem zur Weiterverarbeitung für die Produktion einrichten, dabei Anforderungen der Versandraumtechnik beachtenh)Druckmaschine leitstandunterstützt anfahren sowie Bahnlauf, Stand, Passer und Druckfarbe optimiereni)farbige Mehrbuchproduktion durchführenj)Maschinenlauf überwachen und optimieren, störungsfreien Lauf der Druckmaschine sicherstellen26II.4Formulardruck (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.4)a)Papierrolle am Rollenträger für den Druck vorbereiten, Zugelemente auf Produktionsbedingungen einstellen, Bahnlängen nach Vorgaben einstellen und kontrollierenb)Drucktücher auswählen, Druckabwicklung prüfen und einstellenc)Grundeinstellung von Farb- und Feuchtwerk durchführen, Einstellungen für den Druckauftrag optimierend)Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken nach drucktechnischen Erfordernissen und Standardisierungsvorgaben bestimmene)Feuchtmittel mit Zusätzen produktions- und maschinenbezogen prüfen und einstellen, insbesondere Leitfähigkeit, pH-Wert, Härte sowie Konzentration der Additive, prüfen und beurteilenf)Einzel- und Zusatzaggregate sowie Zusatzeinrichtungen der Formulardruckmaschine, insbesondere Stanz- und Perforiereinrichtungen, einsetzen, einrichten, bedienen und pflegeng)Druckformen hinsichtlich ihrer Eignung für die geforderte Druckqualität visuell und messtechnisch beurteilenh)Farborte und Tonwerte des Druckergebnisses prüfen, Druckkennlinie der Druckmaschine ermitteln, Prozessnormen und Standardisierungsvorgaben für den Formulardruck berücksichtigeni)Maschinenlauf überwachen und optimieren, störungsfreien Lauf der Druckmaschine sicherstellen26II.5Illustrationstiefdruck (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.5)a)Grundeinstellungen der Rakeleinrichtung vornehmenb)Grundeinstellungen von Rundmessern, Strangregistern sowie Wendestangen oder Falztrichtern vornehmenc)Rollenwechsler vorbereiten und auf Druckbreite einrichtend)Falzklappen und Greifersysteme auf Produktstärke justieren, Schneidgummileiste wechseln, Schaufelräder, Beistellscheiben, Auslagen und Zuführung der Produkte einstellene)Bahnspannungssysteme einstellenf)Zylinder, Dunstabzugshauben und Sicherheitseinrichtungen einbauen, Abluftreinigungsanlagen überwacheng)Einfärbesysteme kontrollieren und einstellen, Farbsteuerungen und Viskositätsregelungen auf Druckaufträge abstimmenh)Presseursysteme auf Format einstelleni)Aus- und Übergabesysteme zur weiteren Verarbeitung einrichtenj)Druckmaschine leitstandunterstützt anfahren sowie Bahnlauf, Register, Passer und Druckfarbe optimieren, Dampf- und Trocknungseinrichtungen einstellenk)elektrostatische Aufladung der Papierbahn im Druckwerk regulieren, Papierstranghaftung und Silikonauftragswerk einsetzenl)Maschinenlauf überwachen und optimieren, störungsfreien Lauf der Druckmaschine sicherstellen26II.6Tapetendruck (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.6)a)Rollenwechsler und Wiederaufwicklung vorbereiten und auf Druckbreite einrichtenb)Mischfarbe nach Vorlage ansetzen und zur Vorlage optimierenc)Druckmaschine einrüsten, auf Format einstellen und Druckwerke für Druck vorbereitend)Einflussgrößen, insbesondere Farbe, Beschaffenheit der Bedruckstoffe, Zustand der Druckform und Druckgeschwindigkeit, prüfen und zur Nachstellung eines Tapetenmusters nutzene)Rakeleinrichtung zur Änderung des Ausdrucks einstellenf)Mess- und Prüfanlagen einstellen und für die Produktionskontrolle nutzeng)Ausdruck des Tapetenmusters, insbesondere durch technische Parameter der Druckmaschine, Auswahl der Druckform und Veränderung der Farbviskosität, einstellenh)Register einstelleni)Muster der Endprodukte erstellen und beurteilen, bei Abweichungen der Qualität des Druckproduktes Korrekturen vornehmenj)Maschinenlauf überwachen und optimieren, störungsfreien Lauf der Druckmaschine sicherstellenk)Maschinenparameter und Auftragsdaten für Wiederholungsdrucke archivieren26II.7Dekortiefdruck (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.7)a)Rollenwechsler und Wiederaufwicklung vorbereiten und auf Druckbreite einrichtenb)Mischfarbe nach Vorlage ansetzen und zur Vorlage optimierenc)Druckmaschine einrüsten, auf Format einstellen und Druckwerke für Druck vorbereitend)Einflussgrößen, insbesondere Farbe, Beschaffenheit der Bedruckstoffe, Lebensdauer der Druckzylinder und Druckgeschwindigkeit, prüfen und zur Nachstellung eines Dekors nutzene)Rakeleinrichtung zur Änderung des Ausdrucks einstellenf)Mess- und Prüfanlagen einstellen und für die Produktionskontrolle nutzeng)Ausdruck des Dekors, insbesondere durch technische Parameter der Druckmaschine und Veränderung der Farbviskosität, einstellenh)Register einstelleni)Muster der Endprodukte erstellen und beurteilen, bei Abweichungen der Qualität des Druckproduktes Korrekturen vornehmenj)Maschinenlauf überwachen und optimieren, störungsfreien Lauf der Druckmaschine sicherstellenk)Maschinenparameter und Auftragsdaten für Wiederholungsdrucke archivieren26II.8Verpackungsdruck (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.8)a)Auftragsunterlagen nach produkt- und weiterverarbeitungsspezifischen Anforderungen prüfen und Auftragsdaten für die Maschinensteuerung eingebenb)verpackungsspezifische Bedruckstoffe, Druckfarben und Lacke anwendungsbezogen auswählen, vorbereiten und bereitstellenc)Sonderfarben anmischend)Verpackungsdruckmaschine einrichten, dabei Druckmaschinenparameter prozessorientiert einstellen und druckverfahrensspezifische Bedingungen berücksichtigene)Zusatzaggregate innerhalb der Verpackungsdruckmaschine einrichten und bedienenf)Verpackungsdruckmaschine anfahren, dabei Materiallauf, Register, Passer, Druckfarbe und Veredelung aufeinander abstimmen sowie optimiereng)steuer- und regeltechnische Einrichtungen pflegen und justierenh)Druckergebnis auf Verarbeitungsfähigkeit, Verwendbarkeit und Qualität beurteilen, mit Vorlagen abstimmen und entsprechend Qualitätsanforderungen optimiereni)Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen durchführen und bewerten, verpackungsspezifische Prüfmethoden anwendenj)Maschinenlauf überwachen und optimieren, störungsfreien Lauf der Verpackungsdruckmaschine sicherstellen26II.9Etiketten-Rollendruck (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.9)a)Reihenfolge der Druckverfahren in Abhängigkeit von den Anforderungen des Druckproduktes festlegenb)Bedruckstoffe, Veredelungsmaterialien, Druckfarben, Lacke und Klebstoffe anwendungsbezogen auswählen, vorbereiten und bereitstellenc)Sonderfarben anmischend)Zusatzaggregate innerhalb der Etikettendruckmaschine einsetzen, einrichten und bedienene)Trocknungssysteme auf Bedruckstoffe und Druckfarben einstellen, dabei Energieeffizienz beachtenf)Stanzeinrichtungen einsetzen, einrichten und bedienen sowie das Stanzergebnis prüfeng)Druckeinheiten unter Berücksichtigung der eingesetzten Druckverfahren einrichtenh)verfahrens- und produktspezifische Veredelungstechniken anwendeni)etikettenspezifische Schneidsysteme einrichtenj)Druckmaschinenparameter prozessorientiert einstellenk)Etikettendruckmaschine anfahren, dabei Materiallauf, Register, Passer, Druckfarbe, Gitterabzug, Schneidsysteme und Veredelung aufeinander abstimmen sowie optimierenl)mehrfarbige Etiketten auf spezifischen Bedruckstoffen inline fertigenm)Druckergebnis auf Verwendbarkeit und Qualität beurteilen, mit den Vorlagen abstimmen und entsprechend den Qualitätsanforderungen optimierenn)Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen durchführen und bewerten, ettikettenspezifische Prüfmethoden anwendeno)nach Druckfreigabe Etikettendruckmaschine auf Fortdruckgeschwindigkeit hochfahren und Fortdruck überwachenp)Etiketten auf Verarbeitungsfähigkeit prüfenq)bedruckte Etikettenrollen material- und transportgerecht lagern26II.10Flexodruck (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.10)a)Auftragsunterlagen nach produkt- und weiterverarbeitungsspezifischen Anforderungen prüfen und Auftragsdaten für die Maschinensteuerung eingebenb)Farbwerkbelegung festlegen und Rasterwalzen motivgerecht auswählen und einsetzenc)Druckformen auf Formatzylinder montierend)Bedruckstoffe, Druckfarben und Hilfsstoffe anwendungsbezogen auswählen, vorbereiten und bereitstellen, Druckfarben anmischene)Rollenwicklungseinrichtungen auf Bedruckstoffe einstellenf)mechanische Antriebseinrichtungen an Formatzylindern und Rasterwalzen montiereng)Flexodruckmaschine einschließlich Zusatzaggregaten einrichten, dabei verfahrens- und produktspezifische Besonderheiten berücksichtigenh)Druckmaschinenparameter prozessorientiert einstelleni)Flexodruckmaschine anfahren, insbesondere Materiallauf, Druckbeistellung, Register, Passer und Druckfarben, aufeinander abstimmen und optimierenj)Trocknungssysteme auf Bedruckstoffe und Druckfarben einstellen, dabei Energieeffizienz beachtenk)Druckergebnis auf Verarbeitungsfähigkeit, Verwendbarkeit und Qualität beurteilen, mit Vorlagen abstimmen und entsprechend Qualitätsanforderungen optimieren und dokumentierenl)Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen durchführen, flexodruckspezifische Prüfmethoden anwendenm)Maschinenlauf überwachen und optimieren, störungsfreien Lauf der Flexodruckmaschine sicherstellenn)Maschinenparameter, Auftragsdaten und Druckformen für Wiederholungsaufträge archiviereno)Druckprodukte material- und transportgerecht lagern 26II.11Digitaldruck (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.11)a)Druckproduktion, insbesondere unter Beachtung von Terminvorgaben und der Datensatzreihenfolge, optimiert planenb)Layoutdaten mit Datenbanken verknüpfenc)Drucksysteme auftragsbezogen auswählen und vorbereitend)Bedruckstoff auf Eignung prüfen, das Drucksystem auf spezifische Eigenschaften des Bedruckstoffs einstellene)Probedruck visuell und messtechnisch auf Übereinstimmung mit den Vorgaben überprüfenf)Inline-Verarbeitungssysteme auftragsbezogen einrichteng)Mehrmengen unter Beachtung der weiteren Verfahrensschritte ermittelnh)Drucke anfertigen, Druckprozess visuell und messtechnisch auf Übereinstimmung mit den Vorgaben überprüfeni)systemspezifische Wartungs- und Reinigungsarbeiten ausführen26II.12Großformatiger Digitaldruck (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.12)a)Verfahrenswege und Arbeitsschritte auftragsspezifisch für den großformatigen Digitaldruck festlegenb)Druckprofile für unterschiedliche Druckmaterialien erstellenc)Drucksysteme auf ausgewählten Bedruckstoff einstellen und kalibrierend)Digitaldrucke erstellen, während des Fortdrucks nach Qualitätsstandards und Vorlagen prüfen und optimierene)Maschinenlauf und Trocknung überwachen sowie Farbhaftung und Beständigkeiten prüfen und optimierenf)systemspezifische Wartungs- und Reinigungsarbeiten ausführeng)Produktionsdaten sichern und archivierenh)Druckprodukte material- und transportgerecht lagern26II.13Künstlerische Druckverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.13)a)Arbeitsschritte festlegen, dabei Urheberrechte und verwandte Schutzrechte sowie den Datenschutz berücksichtigenb)Druckformen für den Seriendruck vorbereitenc)Materialien zur Bearbeitung, Veränderung und Korrektur der Druckformen einsetzend)Druckfarben aufbereiten und herstellene)Druckmaschinen und Druckvorrichtungen einrichtenf)Andrucke erstellen, dabei Druckergebnis für mehrfarbige Drucke beurteilen und mit dem Kunden abstimmeng)mit Künstlern Ausdrucksformen experimentell erarbeitenh)Wechselwirkungen von Druckmaschine, Druckfarbe und Bedruckstoff für die originalgetreue Wiedergabe des Druckergebnisses nutzeni)Drucke manuell oder maschinell erstellenj)Druckformen nachbearbeiten und archivierenk)Druckergebnisse dokumentieren26
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermittelnc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen in deutscher und englischer Sprache, nutzenb)Dokumentationen zusammenstellen und ergänzenc)Informationen auswerten und bewertend)Sachverhalte darstellene)betriebsübliche schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführenf)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzeng)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigenh)im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen erarbeiten und Konflikte löseni)Teambesprechungen durchführen, Sachverhalte und Lösungen visualisieren und präsentieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwendenj)mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmen, Reklamationen beurteilen6
Anlage Abschn. B Nr. I.6 Sp. 3 Buchst. c Kursivdruck: Müsste richtig „Zuordnungsschema“ lauten
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.