Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin in Deutschland. Sie legt fest, wie die Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Holzmechaniker/in.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Zwischen- und Abschlussprüfungen.
- Die Möglichkeit einer Zusatzqualifikation in CAD- und CNC-Technik Holz.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin.
- Ausbildende Betriebe, die Holzmechaniker und Holzmechanikerinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in fachrichtungsübergreifende und berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Es gibt drei Fachrichtungen: Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen, Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen, sowie Montieren von Innenausbauten und Bauelementen.
- Eine Zwischenprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und umfasst den Prüfungsbereich "Herstellen eines Werkstücks".
- Die Abschlussprüfung umfasst je nach Fachrichtung vier Prüfungsbereiche, darunter ein praktischer Teil und schriftliche Aufgaben.
Gesetzestext
Obsah (33)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur HolzmechanikerinSonstErsetzt V 806-22-1-12 v. 25.1.2006 I 255 (HolzMAusbV 2006)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sin
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 7Ziel und Zeitpunkt§ 8Inhalt§ 9Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks Abschnitt 3AbschlussprüfungUnterabschnitt 1Allgemeines§ 10Ziel und Zeitpunkt§ 11Inhalt Unterabschnitt 2Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen§ 12Prüfungsbereiche§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils§ 14Prüfungsbereich Fertigungstechnik§ 15Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Unterabschnitt 3Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen§ 18Prüfungsbereiche§ 19Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens§ 20Prüfungsbereich Fertigungstechnik§ 21Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik§ 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Unterabschnitt 4Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen§ 24Prüfungsbereiche§ 25Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes§ 26Prüfungsbereich Montagetechnik§ 27Prüfungsbereich Maschinentechnik§ 28Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 29Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 4Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz§ 30Inhalt der Zusatzqualifikation§ 31Prüfung der Zusatzqualifikation Abschnitt 5Schlussvorschriften§ 32Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 33Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur HolzmechanikerinAnlage 2:Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Holzmechanikers und der Holzmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
020Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7Ziel und Zeitpunkt
§ 8Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks
030Abschnitt 3
Abschlussprüfung
030010Unterabschnitt 1Allgemeines
§ 10Ziel und Zeitpunkt
§ 11Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
030020Unterabschnitt 2Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen
§ 12Prüfungsbereiche
In der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen findet die Abschlussprüfung in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils,2.Fertigungstechnik,3.Maschinen- und Anlagentechnik sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils
§ 14Prüfungsbereich Fertigungstechnik
§ 15Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: Innenausbauteils][Element: ][Text: mit 50 Prozent,]-->Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteilsmit 50 Prozent,
- ][Text: mit 20 Prozent,]-->Fertigungstechnikmit 20 Prozent,
- ][Text: mit 20 Prozent,]-->Maschinen- und Anlagentechnikmit 20 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
030030Unterabschnitt 3Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen
§ 18Prüfungsbereiche
In der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen findet die Abschlussprüfung in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens,2.Fertigungstechnik,3.Maschinen- und Anlagentechnik sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 19Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens
§ 20Prüfungsbereich Fertigungstechnik
§ 21Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
§ 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: eines Holzpackmittels oder eines][Element: ][Text: Rahmens][Element: ][Text: mit 50 Prozent,]-->Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmensmit 50 Prozent,
- ][Text: mit 20 Prozent,]-->Fertigungstechnikmit 20 Prozent,
- ][Text: mit 20 Prozent,]-->Maschinen- und Anlagentechnikmit 20 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
030040Unterabschnitt 4Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen
§ 24Prüfungsbereiche
In der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen findet die Abschlussprüfung in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes,2.Montagetechnik,3.Maschinentechnik sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 25Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes
§ 26Prüfungsbereich Montagetechnik
§ 27Prüfungsbereich Maschinentechnik
§ 28Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 29Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: eines Bauelementes][Element: ][Text: mit 50 Prozent,]-->Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementesmit 50 Prozent,
- ][Text: mit 30 Prozent,]-->Montagetechnikmit 30 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent,]-->Maschinentechnikmit 10 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
040Abschnitt 4
Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
§ 30Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 31Prüfung der Zusatzqualifikation
050Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 32Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 33Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin vom
- Januar 2006 (BGBl. I S. 255) außer Kraft.
Anlage 1(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin(Fundstelle: BGBl. I 2015, 746 - 754) Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Arbeitsplätze oder Montagestellen einrichten, sichern, unterhalten und räumen; dabei ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)Transportwege auf Eignung und Sicherheit beurteilenc)Energieversorgung sicherstellend)Arbeitsschutzmaßnahmen anwendene)technische Vorgaben und Sicherheitshinweise beachten32Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählenb)Handwerkzeuge handhaben und instand haltenc)handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und wartend)Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwendene)Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzenf)Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifeng)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten; Wartungspläne berücksichtigen11h)pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und bedieneni)Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben, programmierbare Maschinen bedienenj)Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern123Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagernb)Messungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren und berücksichtigenc)Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren und berücksichtigend)Schablonen, Lehren und Vorrichtungen anfertigen, einsetzen und instand halten64Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen unterscheidenb)Holzfeuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigenc)Holz und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen, transportieren und lagernd)sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagerne)Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, auswählen und verwendenf)Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfeng)Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeitenh)Profile herstellen 205Herstellen, Vormontieren, Zusammenbauen und Demontieren von Teilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zurichtenb)Teile nach Vorgaben formatierenc)Teile unter Einsatz maschineller Bearbeitungstechniken, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Bohren, Fräsen und Schleifen, herstellend)Teile maschinell endbearbeitene)Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfenf)Verbindungs- und Konstruktionsbeschläge auswählen, auf Funktion prüfen und montiereng)Verbindungsarten und Befestigungsmittel nach Verwendungszweck auswählen, Verbindungen herstellen, insbesondere maschinellh)Teile kennzeichnen und kommissioniereni)Teile vorbereiten, zusammenbauen, montieren und demontieren126Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilenb)Teile vorbereiten und vorbehandelnc)Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und schleifend)Oberflächen vor Beschädigungen schützene)Gefährdungen durch Gefahrstoffe, insbesondere durch Stäube und lösemittelhaltige Stoffe, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifenf)Oberflächenbehandlungstechniken, Beschichtungsverfahren und -mittel auswähleng)Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagernh)Beschichtungsmittel und Hilfsstoffe für die Verarbeitung vorbereiteni)Oberflächen manuell durch Streichen, Walzen und Rollen beschichtenj)Qualität von behandelten Oberflächen beurteilenk)Reststoffe lagern und der Entsorgung zuführen67Verpacken, Lagern und Transportieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck sowie unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte unterscheiden und auswählenb)Produkte für Versand oder Auslieferung vorbereiten, insbesondere unter Beachtung von Richtlinien und Bestimmungen kennzeichnen, verpacken und lagernc)Produkte kommissionieren, Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Vollständigkeit prüfend)Transportmittel festlegen, Maßnahmen zur Ladungssicherheit sowie zum Schutz des Ladungsgutes auf dem Ladungsträger durchführen 4 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und InnenausbauteilenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Herstellen von Möbeln oder Innenausbauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Konstruktionen unterscheiden und Konstruktionsweisen bei der Herstellung von Produkten berücksichtigenb)konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführenc)Verbundwerkstoffe und Glas unterscheiden, auswählen und verwendend)Halbzeuge und Zulieferteile prüfen und verarbeitene)Funktions- und Zierbeschläge auswählen, montieren und justierenf)elektrische Systemkomponenten nach Vorschriften auswählen und einbauen6g)Möbel oder Innenausbauteile herstellen, insbesondere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten; programmierbare Maschinen und technische Einrichtungen einsetzen18h)Pass- und Justierarbeiten durchführeni)Möbel oder Innenausbauteile auf- und abbauen62Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Oberflächenbehandlungstechniken anwenden, insbesondere Flächen farblich behandelnb)Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und zurichten, insbesondere Folien und Schichtstoffec)Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen beklebend)Kanten und Schmalflächen beschichtene)Oberflächenbeschichtungen mit besonderen Effekten herstellenf)Oberflächenfehler und -schäden feststellen und behebeng)Gefährdungen durch Gefahrstoffe, insbesondere durch Stäube und lösemittelhaltige Stoffe, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifenh)Lagerung und Transport von Gefahr- und Reststoffen sicherstelleni)Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen ergreifen, Schutzvorschriften beachten123Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften justieren und überwachenb)Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen dokumentierenc)Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifend)Produktionsdaten erfassen und auswertene)vorgegebene Programmdaten rechnergesteuerter Maschinen korrigieren und anpassen64Prüfen von Produkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Produkte und bewegliche Teile auf Funktion prüfenb)Oberflächen, insbesondere von Produkten und Teilen, sichtprüfen und beurteilenc)Funktionsmängel feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung ergreifen4 Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und RahmenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln oder Rahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Konstruktionen unterscheiden und Konstruktionsweisen bei der Herstellung von Produkten berücksichtigenb)Beschläge für Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen auswählen und einbauenc)Zubehör- und Zulieferteile prüfen und einbauend)Hilfsstoffe, insbesondere Dichtmittel, auswählen und verwenden11e)Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen nach Vorschriften und Kundenauftrag herstellen, insbesondere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten; programmierbare Maschinen und technische Einrichtungen einsetzenf)Produkte endbearbeiten18g)Produkte nach Vorgaben zusammenstellen72Ausführen von Holzschutzarbeiten oder Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszweckes unterscheiden und auswählenb)Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes durchführen5oderc)Oberflächenbehandlungstechniken anwenden, insbesondere Flächen farblich behandelnd)Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und zurichten, insbesondere Folien und Schichtstoffee)Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen beklebenf)Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen ergreifen, Schutzvorschriften beachten3Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften justieren und überwachenb)Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen dokumentierenc)Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifend)Produktionsdaten erfassen und auswertene)vorgegebene Programmdaten rechnergesteuerter Maschinen korrigieren und anpassen64Prüfen von Produkten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)Prüfkriterien für Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen unterscheiden und anwendenb)Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung ergreifen5 Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und BauelementenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Schützen von Bestandteilen und Einbauten (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Bestand im Zugangs- und Montagebereich beurteilen und dokumentierenb)Maßnahmen des Bestandsschutzes auswählen, Materialien und Systeme des Bestandsschutzes anwendenc)Materialien und Systeme des Bestandsschutzes zurückbauen und Entsorgung veranlassen42Planen und Vorbereiten der Montage (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Aufbau- und Einbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße, Leitungswege, Anschlüsse sowie bauliche, örtliche und sicherheitstechnische Gegebenheiten, prüfenb)bauliche Vorleistungen und Einbaubedingungen vor Ort erfassen und beurteilenc)Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten unter Berücksichtigung der eigenen Verantwortlichkeiten treffend)Untergründe auf Beschaffenheit prüfen und beurteilene)Befestigungssysteme unterscheiden, Befestigungspunkte und -systeme unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, der Herstellerangaben sowie bauaufsichtlicher und betrieblicher Vorgaben festlegenf)Befestigungsmittel nach Einsatzzweck auswähleng)Generalpläne, Übersichtspläne, Bauzeichnungen und Installationspläne anwenden; Maße aus Zeichnungen und Plänen auf den Ein- und Aufbauort übertragenh)Kunden beraten und Termine abstimmen93Einrichten, Sichern und Räumen von Montagestellen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen, insbesondere Transport- und Verkehrswege auswählen und beurteilen; Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzung von örtlichen Gegebenheiten ergreifenb)Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung vornehmenc)Leitern und Arbeitsgerüste auswählen, auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste auf- und abbauend)Montagestellen sichern sowie Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützene)Erzeugnisse anhand des Montageauftrages auf Vollständigkeit und Transportschäden prüfen, Ergebnisse dokumentieren, Erzeugnisse vertragenf)Abfall- und Reststoffe trennen und lagern, Maßnahmen zur Entsorgung veranlassen 54Montieren und Demontieren von Innenausbauten oder Bauelementen (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)a)Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei Montage- und Demontagearbeiten berücksichtigenb)Anschlüsse zu vorhandenen Bauteilen, Bauwerken oder Einbauten herstellenc)Innenausbauteile zu Innenausbauten zusammenfügen, insbesondere durch Schrauben, Kleben und Nietend)Innenausbauten, Zulieferteile und Systeme ausrichten, anpassen, nachbearbeiten und montieren sowie demontierene)Schutzmaßnahmen für fertiggestellte Innenausbauten und Bauelemente festlegen und durchführenf)fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über Pflege- und Wartungsarbeiten informieren und Bedienungsanleitungen erläuterng)Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen14oderh)Bauelemente, Zulieferteile und Systeme ausrichten, anpassen, nachbearbeiten und montieren sowie demontiereni)Dämm- und Dichtstoffe auswählen und einbauen, Fugen ausbildenj)Schutzmaßnahmen für fertiggestellte Innenausbauten und Bauelemente festlegen und durchführenk)fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über Pflege- und Wartungsarbeiten informieren und Bedienungsanleitungen erläuternl)Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen5Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Geräten und Einrichtungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)a)Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachtenb)elektrische Einrichtungen und Geräte nach Herstellerangaben einbauenc)elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigung sichtprüfend)mechanische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen, Ergebnisse prüfen und dokumentierene)elektrische Anschlüsse an vorhandene Einspeisepunkte herstellen; elektrische Schutzmaßnahmen kontrollieren; Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom beachten und anwendenf)elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb nehmeng)Maßnahmen zur Behebung von Mängeln veranlassenh)elektrische Einbauten, Geräte und Systeme demontieren 126Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungszu- und -abführungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 6)a)Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen und mit vorhandenen Anschlüssen verbindenb)Anschlüsse an Wasser- und Abwasserleitungen herstellen und Wasserarmaturen sowie Einzelobjekte nach Herstellerangaben einbauenc)Funktionsprüfungen durchführen, Dichtigkeit sichtprüfen, Mängel beheben; Sicherheitsregeln beachtend)Einzelobjekte und Wasserarmaturen ausbauen8 Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung4Umweltschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Absatz 6 Nummer 5)a)Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichernb)fremdsprachliche Fachbegriffe anwendenc)Informationen beschaffen, auswerten und dokumentierend)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitene)branchenspezifische Software anwendenf)Informations- und Kommunikationssysteme unter Einbeziehung vernetzter Systeme nutzen56Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 6 Nummer 6)a)Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellenc)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen6d)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planene)Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenf)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzeng)Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenh)technische Veränderungen feststellen, Umsetzbarkeit prüfen57Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 6 Nummer 7)a)technische Unterlagen anwenden, insbesondere Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen und Handbücherb)Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen und unter Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken anwendenc)Material- und Stücklisten erstellen, Material bereitstellend)Aufrisse anfertigen und Maße übertragen48Kundenorientierung (§ 4 Absatz 6 Nummer 8)a)Arbeiten kundenorientiert durchführen, Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollierenb)Gespräche, insbesondere mit Kunden oder Geschäftspartnern, führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen29Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Nummer 9)a)Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragenb)qualitätssichernde Maßnahmen anwendenc)Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren3d)Qualitätsabweichungen und deren Ursachen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifene)Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentierenf)Qualität von vorbehandelten Teilen und Produkten prüfen und sicherng)Zulieferteile prüfen, Bestände kontrollieren und Maßnahmen zur Korrektur ergreifenh)Abnahme- oder Übergabeprotokolle erstellen5
Anlage 2(zu § 30 Absatz 2)Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz(Fundstelle: BGBl. I 2015, 755) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen12341Erstellen und Anwenden von CAD-Zeichnungen für Möbel, Innenausbauten, Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmena)CAD-Technik, Programme und Anwendungsgebiete unterscheidenb)3-D-Konstruktionen unter Berücksichtigung von gestalterischen und fertigungstechnischen Vorgaben erstellenc)2-D-Schnitte aus 3-D-Zeichnungen generierend)CAD-Visualisierungen generieren, insbesondere zur Gestaltunge)CAD-Animationen erstellen, insbesondere zur Konstruktionskontrolle beweglicher Elementef)Materiallisten und Zuschnittpläne aus CAD-Zeichnungen generiereng)Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten umwandelnh)Daten pflegen und sichern; Datenschutzbestimmungen berücksichtigen42Erstellen von CNC-Programmena)CNC-Maschinen unterscheiden, insbesondere nach Bauformen, Bearbeitungsaggregaten und -möglichkeitenb)Anwendung der CNC-Technologie unter fertigungstechnischen Vorgaben zuordnenc)Koordinatensysteme und Maschinenachsen sowie Bezugspunkte bei der Programmerstellung berücksichtigend)Bearbeitungsstrategien festlegene)Programme zur Herstellung von Teilen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben und Materialeigenschaften erstellenf)Programme mit Variablen erstellen sowie Haupt- und Unterprogramme organisiereng)Programmdaten pflegen und sichern; betriebliche Datenschutzbestimmungen berücksichtigen43Arbeiten mit CNC-Maschinena)Maschinen unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften einrichten; Programmvorgaben berücksichtigenb)Positionierhilfen und Spannsysteme einsetzenc)Programme in die Steuerung einlesen, Werkzeugkorrekturen vornehmen, Programme abfahrend)Programmabläufe überwachen und optimierene)Werkzeugdatenbank verwaltenf)Ursachen von Fehlern und Störungen feststellen; Maßnahmen zur Behebung ergreifeng)Maschinen reinigen und warten2