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HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV2015-05-19BGBl I2015, 738HolzmechanikerausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur HolzmechanikerinSonstErsetzt V 806-22-1-12 v. 25.1.2006 I 255 (HolzMAusbV 2006)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++)
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 7Ziel und Zeitpunkt§ 8Inhalt§ 9Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks
Abschnitt 3AbschlussprüfungUnterabschnitt 1Allgemeines§ 10Ziel und Zeitpunkt§ 11Inhalt
Unterabschnitt 2Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen§ 12Prüfungsbereiche§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils§ 14Prüfungsbereich Fertigungstechnik§ 15Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 3Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen§ 18Prüfungsbereiche§ 19Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens§ 20Prüfungsbereich Fertigungstechnik§ 21Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik§ 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 4Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen§ 24Prüfungsbereiche§ 25Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes§ 26Prüfungsbereich Montagetechnik§ 27Prüfungsbereich Maschinentechnik§ 28Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 29Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 4Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz§ 30Inhalt der Zusatzqualifikation§ 31Prüfung der Zusatzqualifikation
Abschnitt 5Schlussvorschriften§ 32Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 33Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur HolzmechanikerinAnlage 2:Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Holzmechanikers und der Holzmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a)Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen,b)Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen oderc)Montieren von Innenausbauten und Bauelementen,3.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,2.Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,3.Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren,4.Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen,5.Herstellen, Vormontieren, Zusammenbauen und Demontieren von Teilen,6.Behandeln von Oberflächen sowie7.Verpacken, Lagern und Transportieren von Produkten.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen sind: 1.Herstellen von Möbeln oder Innenausbauteilen,2.Herstellen von Oberflächen,3.Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen sowie4.Prüfen von Produkten.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen sind: 1.Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln oder Rahmen,2.Ausführen von Holzschutzarbeiten oder Herstellen von Oberflächen,3.Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen sowie4.Prüfen von Produkten.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen sind: 1.Schützen von Bestandteilen und Einbauten,2.Planen und Vorbereiten der Montage,3.Einrichten, Sichern und Räumen von Montagestellen,4.Montieren und Demontieren von Innenausbauten oder Bauelementen,5.Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Geräten und Einrichtungen und6.Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungszu- und -abführungen.
(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,6.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,7.Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,8.Kundenorientierung und9.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV020Abschnitt 2Zwischenprüfung
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 7Ziel und Zeitpunkt(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 8InhaltDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 9Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks statt.
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte zu planen,2.Arbeitsmittel festzulegen,3.technische Unterlagen zu nutzen,4.Messungen durchzuführen,5.manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken anzuwenden,6.Verbindungstechniken anzuwenden,7.Oberflächen manuell zu behandeln,8.Werkstücke herzustellen und9.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe fünf Stunden und für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 120 Minuten.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV030Abschnitt 3Abschlussprüfung
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV030010Unterabschnitt 1Allgemeines
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 10Ziel und Zeitpunkt(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 11InhaltDie Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV030020Unterabschnitt 2Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 12PrüfungsbereicheIn der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen findet die Abschlussprüfung in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils,2.Fertigungstechnik,3.Maschinen- und Anlagentechnik sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe unter Beachtung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu planen,2.Arbeitszusammenhänge zu erkennen,3.technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten und zu bedienen,4.Beschläge und Zulieferteile zu montieren,5.Oberflächen herzustellen,6.Produktionsprozesse zu überwachen und zu steuern,7.Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,8.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und9.seine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt: 1.Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Möbel oder2.Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Innenausbauteil.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 14Prüfungsbereich Fertigungstechnik(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,2.Fertigungsunterlagen zu erstellen,3.die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen zu planen,4.die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen zu planen,5.Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zu unterscheiden und zuzuordnen,6.Oberflächenbehandlungs- und Beschichtungstechniken unter Berücksichtigung von Produktqualität und Verwendungszweck zu planen,7.Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und8.qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 15Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik(1) Im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Einrichtungen, Maschinenwerkzeuge und Maschinen einzurichten, zu bedienen, zu steuern und instand zu halten,2.technische Vorgaben zu beachten,3.Programmdaten einzugeben und anzupassen,4.Produktionsabläufe zu überwachen und zu optimieren,5.Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und6.qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: Innenausbauteils][Element:
][Text: mit 50 Prozent,]-->Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteilsmit 50 Prozent,
2.
][Text: mit 20 Prozent,]-->Fertigungstechnikmit 20 Prozent,
3.
][Text: mit 20 Prozent,]-->Maschinen- und Anlagentechnikmit 20 Prozent,
4.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“, „Maschinen- und Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV030030Unterabschnitt 3Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 18PrüfungsbereicheIn der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen findet die Abschlussprüfung in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens,2.Fertigungstechnik,3.Maschinen- und Anlagentechnik sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 19Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe unter Beachtung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu planen,2.Arbeitszusammenhänge zu erkennen,3.technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten und zu bedienen,4.Beschläge und Zulieferteile zu montieren,5.Oberflächen herzustellen,6.Holzschutzarbeiten auszuführen,7.Produktionsprozesse zu überwachen und zu steuern,8.Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,9.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und10.seine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt: 1.Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Bauelement,2.Herstellen eines Holzpackmittels oder3.Herstellen einer Leisten-Rahmen-Konstruktion.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 20Prüfungsbereich Fertigungstechnik(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,2.Fertigungsunterlagen zu erstellen,3.die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen zu planen,4.die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen zu planen,5.Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zuzuordnen,6.Oberflächenbehandlungs-, Beschichtungs- und Holzschutztechniken unter Berücksichtigung von Produktqualität und Verwendungszweck zu planen,7.Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und8.qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 21Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik(1) Im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Einrichtungen, Maschinenwerkzeuge und Maschinen einzurichten, zu bedienen, zu steuern und instand zu halten,2.technische Vorgaben zu beachten,3.Programmdaten einzugeben und anzupassen,4.Produktionsabläufe zu überwachen und zu optimieren,5.Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und6.qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: eines Holzpackmittels oder eines][Element: ][Text:
Rahmens][Element:
][Text: mit 50 Prozent,]-->Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmensmit 50 Prozent,
2.
][Text: mit 20 Prozent,]-->Fertigungstechnikmit 20 Prozent,
3.
][Text: mit 20 Prozent,]-->Maschinen- und Anlagentechnikmit 20 Prozent,
4.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“, „Maschinen- und Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV030040Unterabschnitt 4Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 24PrüfungsbereicheIn der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen findet die Abschlussprüfung in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes,2.Montagetechnik,3.Maschinentechnik sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 25Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes(1) Im Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeits- und Montageabläufe unter Beachtung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu planen,2.Arbeitszusammenhänge und Abhängigkeiten von anderen Beteiligten vor Ort zu berücksichtigen,3.Bestandsschutzmaßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren,4.Maschinen einzurichten und zu bedienen,5.Leitungswege zu prüfen,6.Innenausbauten und Bauelemente zu montieren und anzupassen,7.Beschläge zu montieren und Zulieferteile mit vorhandenen Anschlüssen zu verbinden,8.Befestigungsmittel und -systeme zu montieren,9.Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchzuführen,10.Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,11.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und12.seine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt: 1.Montieren eines Bauelementes oder2.Montieren eines Innenausbaus einschließlich Installations- und Anschlussarbeiten.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert 20 Minuten.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 26Prüfungsbereich Montagetechnik(1) Im Prüfungsbereich Montagetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,2.Auf- und Einbausituationen anhand von Arbeits- und Konstruktionsunterlagen zu prüfen,3.Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuzuordnen,4.Montagen von Innenausbauten und Bauelementen zu planen und festzulegen,5.Verwendung von Befestigungsmitteln zu planen,6.Dicht- und Dämmstoffe auszuwählen,7.Innenausbauten und Bauelemente zu Systemen zusammenzufügen,8.Installationen elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte zu planen,9.Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte zu planen,10.Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und11.qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen und Abnahme- oder Übergabeprotokolle zu erstellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 27Prüfungsbereich Maschinentechnik(1) Im Prüfungsbereich Maschinentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Werkzeuge und Maschinen werkstoffgerecht auszuwählen,2.technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten, zu bedienen und instand zu halten,3.technische Vorgaben zu beachten,4.Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und5.qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 28Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 29Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: eines Bauelementes][Element:
][Text: mit 50 Prozent,]-->Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementesmit 50 Prozent,
2.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Montagetechnikmit 30 Prozent,
3.
][Text: mit 10 Prozent,]-->Maschinentechnikmit 10 Prozent,
4.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Montagetechnik“, „Maschinentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV040Abschnitt 4Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 30Inhalt der Zusatzqualifikation(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation computergestütztes Konstruieren (CAD) und nummerisch gesteuerte Fertigungstechnik (CNC-Technik) Holz vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 31Prüfung der Zusatzqualifikation(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.3-D-Konstruktionen zu erstellen,2.Materiallisten und Zuschnittpläne zu generieren,3.CAD-Daten an CNC-Maschinen zu übermitteln,4.CNC-Programme zur Herstellung von Teilen zu erstellen,5.CNC-Maschinen einzurichten,6.CNC-Programme einzulesen und abzufahren und7.Ursachen von Fehlern und Störungen festzustellen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.
(4) Für den Nachweis nach Absatz 3 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Erstellen einer CAD-Zeichnung für ein Produkt sowie2.Generieren des CNC-Programmes und Herstellen eines Teils dieses Produktes.
(5) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(6) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(7) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV050Abschnitt 5Schlussvorschriften
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 32Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbV§ 33Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin vom 25. Januar 2006 (BGBl. I S. 255) außer Kraft.
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbVAnlage 1(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin(Fundstelle: BGBl. I 2015, 746 - 754)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Arbeitsplätze oder Montagestellen einrichten, sichern, unterhalten und räumen; dabei ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)Transportwege auf Eignung und Sicherheit beurteilenc)Energieversorgung sicherstellend)Arbeitsschutzmaßnahmen anwendene)technische Vorgaben und Sicherheitshinweise beachten32Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählenb)Handwerkzeuge handhaben und instand haltenc)handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und wartend)Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwendene)Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzenf)Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifeng)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten; Wartungspläne berücksichtigen11h)pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und bedieneni)Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben, programmierbare Maschinen bedienenj)Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern123Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagernb)Messungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren und berücksichtigenc)Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren und berücksichtigend)Schablonen, Lehren und Vorrichtungen anfertigen, einsetzen und instand halten64Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen unterscheidenb)Holzfeuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigenc)Holz und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen, transportieren und lagernd)sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagerne)Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, auswählen und verwendenf)Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfeng)Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeitenh)Profile herstellen 205Herstellen, Vormontieren, Zusammenbauen und Demontieren von Teilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zurichtenb)Teile nach Vorgaben formatierenc)Teile unter Einsatz maschineller Bearbeitungstechniken, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Bohren, Fräsen und Schleifen, herstellend)Teile maschinell endbearbeitene)Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfenf)Verbindungs- und Konstruktionsbeschläge auswählen, auf Funktion prüfen und montiereng)Verbindungsarten und Befestigungsmittel nach Verwendungszweck auswählen, Verbindungen herstellen, insbesondere maschinellh)Teile kennzeichnen und kommissioniereni)Teile vorbereiten, zusammenbauen, montieren und demontieren126Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilenb)Teile vorbereiten und vorbehandelnc)Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und schleifend)Oberflächen vor Beschädigungen schützene)Gefährdungen durch Gefahrstoffe, insbesondere durch Stäube und lösemittelhaltige Stoffe, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifenf)Oberflächenbehandlungstechniken, Beschichtungsverfahren und -mittel auswähleng)Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagernh)Beschichtungsmittel und Hilfsstoffe für die Verarbeitung vorbereiteni)Oberflächen manuell durch Streichen, Walzen und Rollen beschichtenj)Qualität von behandelten Oberflächen beurteilenk)Reststoffe lagern und der Entsorgung zuführen67Verpacken, Lagern und Transportieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck sowie unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte unterscheiden und auswählenb)Produkte für Versand oder Auslieferung vorbereiten, insbesondere unter Beachtung von Richtlinien und Bestimmungen kennzeichnen, verpacken und lagernc)Produkte kommissionieren, Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Vollständigkeit prüfend)Transportmittel festlegen, Maßnahmen zur Ladungssicherheit sowie zum Schutz des Ladungsgutes auf dem Ladungsträger durchführen 4
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und InnenausbauteilenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Herstellen von Möbeln oder Innenausbauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Konstruktionen unterscheiden und Konstruktionsweisen bei der Herstellung von Produkten berücksichtigenb)konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführenc)Verbundwerkstoffe und Glas unterscheiden, auswählen und verwendend)Halbzeuge und Zulieferteile prüfen und verarbeitene)Funktions- und Zierbeschläge auswählen, montieren und justierenf)elektrische Systemkomponenten nach Vorschriften auswählen und einbauen6g)Möbel oder Innenausbauteile herstellen, insbesondere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten; programmierbare Maschinen und technische Einrichtungen einsetzen18h)Pass- und Justierarbeiten durchführeni)Möbel oder Innenausbauteile auf- und abbauen62Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Oberflächenbehandlungstechniken anwenden, insbesondere Flächen farblich behandelnb)Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und zurichten, insbesondere Folien und Schichtstoffec)Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen beklebend)Kanten und Schmalflächen beschichtene)Oberflächenbeschichtungen mit besonderen Effekten herstellenf)Oberflächenfehler und -schäden feststellen und behebeng)Gefährdungen durch Gefahrstoffe, insbesondere durch Stäube und lösemittelhaltige Stoffe, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifenh)Lagerung und Transport von Gefahr- und Reststoffen sicherstelleni)Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen ergreifen, Schutzvorschriften beachten123Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften justieren und überwachenb)Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen dokumentierenc)Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifend)Produktionsdaten erfassen und auswertene)vorgegebene Programmdaten rechnergesteuerter Maschinen korrigieren und anpassen64Prüfen von Produkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Produkte und bewegliche Teile auf Funktion prüfenb)Oberflächen, insbesondere von Produkten und Teilen, sichtprüfen und beurteilenc)Funktionsmängel feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung ergreifen4
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und RahmenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln oder Rahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Konstruktionen unterscheiden und Konstruktionsweisen bei der Herstellung von Produkten berücksichtigenb)Beschläge für Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen auswählen und einbauenc)Zubehör- und Zulieferteile prüfen und einbauend)Hilfsstoffe, insbesondere Dichtmittel, auswählen und verwenden11e)Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen nach Vorschriften und Kundenauftrag herstellen, insbesondere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten; programmierbare Maschinen und technische Einrichtungen einsetzenf)Produkte endbearbeiten18g)Produkte nach Vorgaben zusammenstellen72Ausführen von Holzschutzarbeiten oder Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszweckes unterscheiden und auswählenb)Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes durchführen5oderc)Oberflächenbehandlungstechniken anwenden, insbesondere Flächen farblich behandelnd)Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und zurichten, insbesondere Folien und Schichtstoffee)Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen beklebenf)Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen ergreifen, Schutzvorschriften beachten3Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften justieren und überwachenb)Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen dokumentierenc)Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifend)Produktionsdaten erfassen und auswertene)vorgegebene Programmdaten rechnergesteuerter Maschinen korrigieren und anpassen64Prüfen von Produkten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)Prüfkriterien für Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen unterscheiden und anwendenb)Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung ergreifen5
Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und BauelementenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Schützen von Bestandteilen und Einbauten (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Bestand im Zugangs- und Montagebereich beurteilen und dokumentierenb)Maßnahmen des Bestandsschutzes auswählen, Materialien und Systeme des Bestandsschutzes anwendenc)Materialien und Systeme des Bestandsschutzes zurückbauen und Entsorgung veranlassen42Planen und Vorbereiten der Montage (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Aufbau- und Einbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße, Leitungswege, Anschlüsse sowie bauliche, örtliche und sicherheitstechnische Gegebenheiten, prüfenb)bauliche Vorleistungen und Einbaubedingungen vor Ort erfassen und beurteilenc)Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten unter Berücksichtigung der eigenen Verantwortlichkeiten treffend)Untergründe auf Beschaffenheit prüfen und beurteilene)Befestigungssysteme unterscheiden, Befestigungspunkte und -systeme unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, der Herstellerangaben sowie bauaufsichtlicher und betrieblicher Vorgaben festlegenf)Befestigungsmittel nach Einsatzzweck auswähleng)Generalpläne, Übersichtspläne, Bauzeichnungen und Installationspläne anwenden; Maße aus Zeichnungen und Plänen auf den Ein- und Aufbauort übertragenh)Kunden beraten und Termine abstimmen93Einrichten, Sichern und Räumen von Montagestellen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen, insbesondere Transport- und Verkehrswege auswählen und beurteilen; Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzung von örtlichen Gegebenheiten ergreifenb)Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung vornehmenc)Leitern und Arbeitsgerüste auswählen, auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste auf- und abbauend)Montagestellen sichern sowie Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützene)Erzeugnisse anhand des Montageauftrages auf Vollständigkeit und Transportschäden prüfen, Ergebnisse dokumentieren, Erzeugnisse vertragenf)Abfall- und Reststoffe trennen und lagern, Maßnahmen zur Entsorgung veranlassen 54Montieren und Demontieren von Innenausbauten oder Bauelementen (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)a)Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei Montage- und Demontagearbeiten berücksichtigenb)Anschlüsse zu vorhandenen Bauteilen, Bauwerken oder Einbauten herstellenc)Innenausbauteile zu Innenausbauten zusammenfügen, insbesondere durch Schrauben, Kleben und Nietend)Innenausbauten, Zulieferteile und Systeme ausrichten, anpassen, nachbearbeiten und montieren sowie demontierene)Schutzmaßnahmen für fertiggestellte Innenausbauten und Bauelemente festlegen und durchführenf)fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über Pflege- und Wartungsarbeiten informieren und Bedienungsanleitungen erläuterng)Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen14oderh)Bauelemente, Zulieferteile und Systeme ausrichten, anpassen, nachbearbeiten und montieren sowie demontiereni)Dämm- und Dichtstoffe auswählen und einbauen, Fugen ausbildenj)Schutzmaßnahmen für fertiggestellte Innenausbauten und Bauelemente festlegen und durchführenk)fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über Pflege- und Wartungsarbeiten informieren und Bedienungsanleitungen erläuternl)Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen5Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Geräten und Einrichtungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)a)Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachtenb)elektrische Einrichtungen und Geräte nach Herstellerangaben einbauenc)elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigung sichtprüfend)mechanische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen, Ergebnisse prüfen und dokumentierene)elektrische Anschlüsse an vorhandene Einspeisepunkte herstellen; elektrische Schutzmaßnahmen kontrollieren; Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom beachten und anwendenf)elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb nehmeng)Maßnahmen zur Behebung von Mängeln veranlassenh)elektrische Einbauten, Geräte und Systeme demontieren 126Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungszu- und -abführungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 6)a)Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen und mit vorhandenen Anschlüssen verbindenb)Anschlüsse an Wasser- und Abwasserleitungen herstellen und Wasserarmaturen sowie Einzelobjekte nach Herstellerangaben einbauenc)Funktionsprüfungen durchführen, Dichtigkeit sichtprüfen, Mängel beheben; Sicherheitsregeln beachtend)Einzelobjekte und Wasserarmaturen ausbauen8
Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung4Umweltschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Absatz 6 Nummer 5)a)Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichernb)fremdsprachliche Fachbegriffe anwendenc)Informationen beschaffen, auswerten und dokumentierend)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitene)branchenspezifische Software anwendenf)Informations- und Kommunikationssysteme unter Einbeziehung vernetzter Systeme nutzen56Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 6 Nummer 6)a)Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellenc)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen6d)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planene)Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenf)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzeng)Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenh)technische Veränderungen feststellen, Umsetzbarkeit prüfen57Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 6 Nummer 7)a)technische Unterlagen anwenden, insbesondere Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen und Handbücherb)Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen und unter Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken anwendenc)Material- und Stücklisten erstellen, Material bereitstellend)Aufrisse anfertigen und Maße übertragen48Kundenorientierung (§ 4 Absatz 6 Nummer 8)a)Arbeiten kundenorientiert durchführen, Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollierenb)Gespräche, insbesondere mit Kunden oder Geschäftspartnern, führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen29Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Nummer 9)a)Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragenb)qualitätssichernde Maßnahmen anwendenc)Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren3d)Qualitätsabweichungen und deren Ursachen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifene)Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentierenf)Qualität von vorbehandelten Teilen und Produkten prüfen und sicherng)Zulieferteile prüfen, Bestände kontrollieren und Maßnahmen zur Korrektur ergreifenh)Abnahme- oder Übergabeprotokolle erstellen5
HolzmechAusbV 2015HolzmechAusbVAnlage 2(zu § 30 Absatz 2)Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz(Fundstelle: BGBl. I 2015, 755)
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen12341Erstellen und Anwenden von CAD-Zeichnungen für Möbel, Innenausbauten, Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmena)CAD-Technik, Programme und Anwendungsgebiete unterscheidenb)3-D-Konstruktionen unter Berücksichtigung von gestalterischen und fertigungstechnischen Vorgaben erstellenc)2-D-Schnitte aus 3-D-Zeichnungen generierend)CAD-Visualisierungen generieren, insbesondere zur Gestaltunge)CAD-Animationen erstellen, insbesondere zur Konstruktionskontrolle beweglicher Elementef)Materiallisten und Zuschnittpläne aus CAD-Zeichnungen generiereng)Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten umwandelnh)Daten pflegen und sichern; Datenschutzbestimmungen berücksichtigen42Erstellen von CNC-Programmena)CNC-Maschinen unterscheiden, insbesondere nach Bauformen, Bearbeitungsaggregaten und -möglichkeitenb)Anwendung der CNC-Technologie unter fertigungstechnischen Vorgaben zuordnenc)Koordinatensysteme und Maschinenachsen sowie Bezugspunkte bei der Programmerstellung berücksichtigend)Bearbeitungsstrategien festlegene)Programme zur Herstellung von Teilen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben und Materialeigenschaften erstellenf)Programme mit Variablen erstellen sowie Haupt- und Unterprogramme organisiereng)Programmdaten pflegen und sichern; betriebliche Datenschutzbestimmungen berücksichtigen43Arbeiten mit CNC-Maschinena)Maschinen unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften einrichten; Programmvorgaben berücksichtigenb)Positionierhilfen und Spannsysteme einsetzenc)Programme in die Steuerung einlesen, Werkzeugkorrekturen vornehmen, Programme abfahrend)Programmabläufe überwachen und optimierene)Werkzeugdatenbank verwaltenf)Ursachen von Fehlern und Störungen feststellen; Maßnahmen zur Behebung ergreifeng)Maschinen reinigen und warten2
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