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Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin*

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin in Deutschland. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse während der dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
DachAusbVDachAusbV2016-04-28BGBl I2016, 994DachdeckerausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur DachdeckerinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2016 +++) DachAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: DachAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§  2Dauer der Berufsausbildung§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§  5Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten§  6Ausbildungsplan§  7Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Zwischenprüfung§  8Ziel und Zeitpunkt§  9Inhalt§ 10Prüfungsbereiche§ 11Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen§ 12Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik Abschnitt 3Gesellenprüfung§ 13Ziel und Zeitpunkt§ 14Inhalt§ 15Prüfungsbereiche§ 16Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik§ 17Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen§ 18Prüfungsbereich Abdichtungen§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 21Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin DachAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung DachAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Dachdeckers und der Dachdeckerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 4 „Dachdecker“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt. DachAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre. DachAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. DachAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a)Dachdeckungstechnik,b)Abdichtungstechnik,c)Außenwandbekleidungstechnik,d)Energietechnik an Dach und Wand odere)Reetdachtechnik und3.schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,2.Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,3.Durchführen von Messungen und Anwenden von Ergebnissen,4.Herstellen von Schornsteinköpfen,5.Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,6.Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen,7.Durchführen von energetischen Maßnahmen an Dach und Wand,8.Decken von Dach- und Wandflächen,9.Bekleiden von Wandflächen,10.Abdichten von Dachflächen und Bauwerken,11.Herstellen von An- und Abschlüssen,12.Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von äußeren Blitzschutzanlagen,13.Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern,14.Montieren und Einbauen von Einbauteilen,15.Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen,16.Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen,17.Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser und18.Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie Durchführen von Demontagearbeiten. (3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.betriebliche und technische Kommunikation,6.kundenorientierte Kommunikation,7.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,8.Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,9.Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und10.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. (4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kennnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Abschnitten B bis F der Anlage. DachAusbV§ 5Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten(1) Die Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten ist entsprechend dem Abschnitt A Spalte 2 und 3 des Ausbildungsrahmenplans während einer Dauer von insgesamt 15 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen: 1.im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a)Nummer 4 Buchstabe a bis f,b)Nummer 5 Buchstabe d und e,c)Nummer 8 Buchstabe a bis c,d)Nummer 9 Buchstabe a bis c unde)Nummer 10 Buchstabe a bis d,2.im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in fünf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a)Nummer 5 Buchstabe f und g,b)Nummer 7 Buchstabe c, d und f,c)Nummer 14 Buchstabe b,d)Nummer 16 Buchstabe d unde)Nummer 17 Buchstabe a bis c und e und i sowie3.im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a)Nummer 8 Buchstabe d,b)Nummer 9 Buchstabe e,c)Nummer 10 Buchstabe g und i,d)Nummer 11 Buchstabe a bis f unde)Nummer 13 Buchstabe a und b. (2) Die zuständige Stelle lässt auf Antrag des oder der Ausbildenden Ausnahmen zu, wenn die in Absatz 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in gleicher Weise wie in der überbetrieblichen Ausbildung im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden können. DachAusbV§ 6AusbildungsplanDie Ausbildenden haben für die Auszubildenden spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. DachAusbV§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. DachAusbV020Abschnitt 2Zwischenprüfung DachAusbV§ 8Ziel und Zeitpunkt(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. (2) Die Zwischenprüfung soll spätestens zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. DachAusbV§ 9InhaltDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. DachAusbV§ 10PrüfungsbereicheDie Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen sowie2.Dach- und Wandtechnik. DachAusbV§ 11Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen(1) Im Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Teilbereiche von Dachflächen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln einzuteilen und unter Berücksichtigung der Dachentwässerung zu decken,2.Abdichtungslagen von Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen zu verlegen,3.Teilbereiche von Wandflächen mit kleinformatigen Bekleidungswerkstoffen einzuteilen und zu bekleiden und4.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen. (2) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen. (3) Die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden. DachAusbV§ 12Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik(1) Im Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere für Dachdeckungen und Dachabdichtungen, zu unterscheiden, auszuwählen, zu berechnen und einzusetzen,2.Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,3.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. DachAusbV030Abschnitt 3Gesellenprüfung DachAusbV§ 13Ziel und Zeitpunkt(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden. DachAusbV§ 14InhaltDie Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. DachAusbV§ 15PrüfungsbereicheDie Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik,2.Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen,3.Abdichtungen sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde. DachAusbV§ 16Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik(1) Im Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Dachdeckungen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln unter Berücksichtigung der Unterkonstruktionen einzuteilen und herzustellen und Abschlüsse auszuführen,2.Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen herzustellen und Anschlüsse auszuführen,3.Außenwandbekleidungen einzuteilen und mit Bekleidungswerkstoffen aus Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallelementen oder Schiefer herzustellen und Abschlüsse auszuführen,4.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und5.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. (3) Bei der Aufgabenstellung ist der Schwerpunkt, in dem der Prüfling ausgebildet worden ist, zu berücksichtigen. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. DachAusbV§ 17Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen(1) Im Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,2.Dachflächen zu ermitteln und einzuteilen,3.Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,4.energetische Maßnahmen unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten durchzuführen,5.Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen zu montieren,6.Unterkonstruktionen zu beurteilen und7.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. DachAusbV§ 18Prüfungsbereich Abdichtungen(1) Im Prüfungsbereich Abdichtungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Skizzen für Schichtenfolgen und Dachdetails zu erstellen,2.Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,3.Schichtenfolgen von Dachabdichtungen unter Berücksichtigung energetischer Maßnahmen und bauphysikalischer Gegebenheiten festzulegen,4.Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen unter Berücksichtigung von Notentwässerungen zu montieren,5.Untergründe zu beurteilen,6.Aufbau und Schichtenfolgen von Dachbegrünungen zu beurteilen,7.Bauwerksabdichtungen durchzuführen und8.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. DachAusbV§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. DachAusbV§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. ][Text: technik mit ][Element: ][Text: 60 Prozent,]-->Dach-, Wand- und Abdichtungs- technik mit60 Prozent, 2. ][Text: bekleidungen mit ][Element: ][Text: 15 Prozent,]-->Dachdeckungen und Außenwand- bekleidungen mit15 Prozent, 3. ][Text: 15 Prozent,]-->Abdichtungen mit15 Prozent, 4. ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen“, „Abdichtungen“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. DachAusbV040Abschnitt 4Schlussvorschriften DachAusbV§ 21Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. DachAusbV§ 22Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin vom 13. Mai 1998 (BGBl. I S. 918) außer Kraft. DachAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin(Fundstelle: BGBl. I 2016, 999 - 1011) Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Eignung der Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung ergreifenb)Arbeitsplatz auf der Baustelle einrichten, sichern, unterhalten und räumen und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenc)persönliche Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifend)Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, unterhalten und abbauene)Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilenf)Förder- und Transportgeräte aufbauen, bedienen und abbauen sowie Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzeng)Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhaltenh)Belüftung von Arbeitsplätzen in geschlossenen Räumen sicherstelleni)Gefahrstoffe erkennen, mögliche Gefahren, insbesondere durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen und Anlagen, abschätzen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifenj)Maßnahmen des Naturschutzes bei Dächern und Außenwandbekleidungen ergreifen, insbesondere für Vögel und Fledermäusek)Sofortmaßnahmen bei Arbeitsunfällen ergreifen und Unfallstelle sichernl)Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereitenm)Abfälle und Verpackungen für den Abtransport vorbereiten und einer sortenreinen Entsorgung zuführenn)Baustellen übergeben82Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Bau- und Bauhilfsstoffe ermitteln, anfordern, transportieren, auf Verwendbarkeit, Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit prüfen und lagernb)Oberflächen von Deckunterlagen auf ihre Eignung prüfenc)Kunststoffe, insbesondere Thermoplaste, Duromere und Elastomere, sowie bituminöse Werkstoffe, nach ihren Eigenschaften unterscheiden und bearbeitend)Kunststoff- und Bitumenbahnen nach Bezeichnung und Verwendungszweck unterscheiden und schneidene)Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel, insbesondere für Flüssigabdichtungen, unterscheiden und verarbeiten 6f)Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegel, Dachsteine, Metalle, Kunststoffe, Holz sowie bituminöse Werkstoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiteng)Außenwandbekleidungswerkstoffe, insbesondere Schiefer, Fassadenplatten, Schindeln, keramische Werkstoffe, Metalle, Kunststoffe sowie Holz, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeitenh)Dämmstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten3Durchführen von Messungen und Anwenden von Ergebnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Messgeräte, insbesondere Gliedermaßstäbe, Bandmaße, elektronische Entfernungsmesser, Winkelmesser, Wasser- und Schlauchwaagen, Nivelliergeräte sowie Feuchtemessgeräte, unterscheiden und Messungen durchführenb)Arbeitsaufträge und technische Unterlagen anhand von Messergebnissen überprüfen und anpassen2c)Messergebnisse nutzen und Berechnungen und Einteilungen durchführend)Messpunkte und Winkel anlegen und sicherne)Bauteile einmessen und prüfen24Herstellen von Schornsteinköpfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Mörtelgruppen nach Verwendungszweck unterscheidenb)Bindemittel und Zuschläge für Mörtel, insbesondere für Mauer-, Putz- und Verstrichmörtel, sowie für Betone auswählen und Mörtel und Betone herstellenc)Schornsteinköpfe aus Steinen und Formteilen herstellend)einlagigen Wandputz herstellene)Betonabdeckplatten schalen und Stahlmatten zuschneiden und als Bewehrung mit Abstandshaltern einbauenf)Betone einbringen, verdichten und nachbehandeln25Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungszweck auswählen und lagernb)Sortier- und Schnittholzklassen unterscheidenc)Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durchführend)Holz mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere durch Anreißen, Stemmen, Sägen, Hobeln und Bohrene)Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsmittel für Holz und Holzwerkstoffe auswählen und anwenden und einschlägige Richtlinien beachten2f)Holz mit Maschinen, insbesondere mit Kreis-, Band-, Säbel-, Stichsägen, Abricht- und Dickenhobelmaschinen, Kerven-, Oberfräsen und Kettenstemmer, bearbeiteng)Holzkonstruktionen, insbesondere für Dachstühle und Fachwerkwände, herstellen 2h)Dach- und Wandflächen latten und schaleni)Vordeckbahnen auf Schalungen aufbringen6Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannungen unterscheiden und herstellenb)An- und Abschlüsse bei Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen herstellen2c)Maßnahmen für regionale Besonderheiten, insbesondere Innenverstrich, Papp- und Strohdocken, einordnen und beurteilen27Durchführen von energetischen Maßnahmen an Dach und Wand (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Dämmstoffe nach Eigenschaften, Verlegesystemen und Verwendungszweck auswählenb)Dämmschichten bei belüfteten und nichtbelüfteten Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidungen unter Berücksichtigung konstruktiver und bauphysikalischer Unterschiede auswählen und einbauenc)Dampfsperr- und Luftdichtheitsschichten unterscheiden und einbauend)Vorkehrungen für Ausgleichs- und Installationsebenen von Innenbekleidungen treffen4e)Konstruktionen im Bestand unter energetischen Gesichtspunkten des Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzes beurteilenf)An- und Abschlüsse unter Berücksichtigung bauphysikalischer Anforderungen herstellen28Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteine und Bleche, unterscheiden und bearbeitenb)Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Deckarten auswählenc)Teilbereiche von Dach- und Wandflächen für verschiedene Deckarten einteilen und decken8d)Dach- und Wandflächen einteilen und decken, insbesondere mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteinen und Blechen79Bekleiden von Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)klein- und großformatige Bekleidungswerkstoffe, insbesondere Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramische Platten, Metallelemente und Schiefer, unterscheiden und bearbeitenb)Befestigungsmittel und -systeme, insbesondere unter Berücksichtigung der Unterkonstruktion, auswählenc)Teilbereiche von Wandflächen für verschiedene Bekleidungsarten einteilen und bekleiden4d)Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen unterscheidene)Wandflächen einteilen und bekleiden, insbesondere mit Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallelementen und Schiefer410Abdichten von Dachflächen und Bauwerken (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Abdichtungsstoffe, insbesondere aus Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen, unterscheiden und verarbeiten und Fügetechniken anwendenb)Oberflächen der Deckunterlagen auf ihre Eignung für Abdichtungen prüfenc)Schichtenfolgen für den Dachaufbau unter Berücksichtigung der Deckunterlagen festlegend)Schichten des Dachaufbaus, insbesondere Dampfsperre, Wärmedämmung und Abdichtungslagen, unter Berücksichtigung der Abdichtungsstoffe verlegene)Oberflächenschutz herstellen, insbesondere Besplittung, Kiesschüttung und Plattenbelägef)Maßnahmen der Bauwerksabdichtung unterscheiden, insbesondere gegen drückendes und nicht drückendes Wasser10g)Maßnahmen gegen horizontale Kräfte und zur Windsogsicherung umsetzenh)Aufbau und Schichtenfolge von extensiven und intensiven Dachbegrünungen unterscheiden und extensive Dachbegrünungen ausführeni)Schichtenaufbau festlegen und Bauwerksabdichtungen gegen nicht drückendes Wasser herstellen411Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei Dachdeckungen herstellenb)Abschlüsse bei Dachdeckungen herstellen, insbesondere Traufe, Ortgang und Firstc)Anschlüsse bei Abdichtungen herstellen, insbesondere von Durchdringungend)Abschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbesondere Dachrandabschlüssee)untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellenf)Abschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen, insbesondere Gebäudeaußen- und -innenecken612Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von äußeren Blitzschutzanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Fangeinrichtungen und Ableitungen für den äußeren Blitzschutz nach technischen Regeln montierenb)Einbauteile an Ableitungen anschließenc)Bestandteile von äußeren Blitzschutzanlagen mechanisch prüfen, überwachen und instand setzen213Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)a)Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen montieren, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaikb)Formteile für Befestigungen von aufgeständerten und integrierten Anlagen auswählen und montieren214Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Montage von Einbauteilen vorbereitenb)Belichtungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Dachausstiegsfensterc)Belüftungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen4d)Sicherheitseinrichtungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Sicherheitsdachhaken, Anschlagsicherungen und Laufanlangene)Schneefangsysteme unter Berücksichtigung von baulichen und regionalen Gegebenheiten sowie statischen Auswirkungen einbauenf)Dach- und Wandzubehörteile unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen215Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15)a)Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden und Unfallverhütungsvorschriften beachtenb)elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellenc)elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfend)Mängel feststellen und Maßnahmen zur Behebung veranlassen2e)elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmenf)mechanische Funktionsprüfungen durchführen216Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16)a)Aufbau von Unterkonstruktionen entsprechend der Bekleidungsart festlegenb)Untergründe prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Verankerung von Unterkonstruktionenc)Verankerungsmittel nach statischen Vorgaben auswählen2d)Komponenten für Unterkonstruktionen zusammenstellen, zuschneiden, bohren und zusammenfügene)Unterkonstruktionen ausrichten und verankern, insbesondere aus Holz und Metallprofilen217Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser (§ 4 Absatz 2 Nummer 17)a)Komponenten von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser unter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlagsmengen auswählenb)Bleche und Profile bearbeiten, insbesondere anreißen, zuschneiden, abkanten, falzen, runden, bördeln, sägen, bohren, feilen, nieten und lötenc)Rinnenhalter, Dachrinnen, Rohrschellen und Regenfallrohre anbringend)Maßnahmen des Korrosionsschutzes durchführen4e)Rinnen und Kehlen aus Metallen und Kunststoffen anfertigen und einbauen, insbesondere innenliegende Rinnen und Aufdachrinnenf)Dachgullys und Notentwässerungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten einbauen und Dachgullys an Innenentwässerung anschließeng)Außenentwässerungen an Grundleitung anschließenh)Abdeckungen anfertigen und anbringen, insbesondere von Mauerwänden und Schornsteineni)Dehnungsausgleicher herstellen und einbauenj)Regenwassernutzungssysteme anschließen418Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie Durchführen von Demontagearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 18)a)bestehende Sicherheitseinrichtungen auf Funktion überprüfenb)Dächer und Außenwandbekleidungen auf Mängel sichtprüfen, beurteilen und Mängel dokumentierenc)Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Dachrinnen und Dachgullys reinigen sowie Anschlüsse kontrollierend)Schäden feststellen und Ursachen ermittelne)Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung ergreifen und weitere Maßnahmen veranlassenf)Reparaturen von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen durchführeng)Rückbau von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen einschließlich vorhandener Unterkonstruktionen unter Beachtung einschlägiger Vorschriften durchführen3 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt DachdeckungstechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Deckwerkstoffe unter Berücksichtigung der Deckart bearbeitenb)Dachdeckungen ausführen, insbesondere von Walmdächern und zusammengesetzten Dächernc)Befestigungen unter Berücksichtigung der Deckarten und Windsogsicherungen ausführen102Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)traufseitige Anschlüsse bei profilierten Dachdeckungen herstellen, insbesondere aus Metallblechenb)seitliche Anschlüsse unter Verwendung von Metallblechen herstellen, insbesondere als unterlegte Wandanschlüsse sowie als unterlegte und aufgelegte Nockenanschlüssec)firstseitige Anschlüsse mit Unterkonstruktionen, insbesondere mit Gefälle, unter Verwendung von Metallblechen herstellend)Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegelne)Ortgänge herstellen, insbesondere unter Verwendung von gekanteten Blechen und Profilen, aufgelegten Gebinden sowie Zahnleisten und Windbrettern aus Holzf)Firstdeckungen herstellen, insbesondere Lüfterfirstkonstruktionen sowie Mörtelfirste und aufgelegte Gebinde bei Dachziegeln und Dachsteineng)Gratdeckungen herstellenh)Kehldeckungen, insbesondere mit unterlegten Metallkehlen, herstellen und Dachdeckungen anarbeiten 103Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere von Dachflächenfenstern und Dachausstiegsfenstern, unter Berücksichtigung statischer Gegebenheiten herstellenb)Belichtungselemente einbauen und an darunterliegende Schichten anschließen, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheitenc)individuelle Dachzubehörteile, insbesondere aus Metall, herstellen und einbauen6 Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt AbdichtungstechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Abdichten von Dachflächen und Bauwerken (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Abdichtungsstoffe unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes verarbeiten, insbesondere für Flüssigabdichtungen, sowie Beschichtungstechniken anwendenb)Untergründe für Flüssigabdichtungen prüfen und vorbereitenc)Flüssigabdichtungen durchführen, insbesondere unter Verwendung von Vlieseinlagen oder Armierungsvliesend)Gefälledämmungen nach Plan verlegene)Dachflächen für intensive Dachbegrünungen vorbereitenf)Bauwerke gegen Bodenfeuchtigkeit und von außen drückendes Wasser abdichteng)Bewegungsfugen herstellen und abdichtenh)Wartungswege für externe technische Einrichtungen anlegen102Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Anschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbesondere Wand-, Terrassentür-, Schornstein- und Lichtkuppelanschlüsseb)Anschlüsse an Rohrdurchführungen, Dachabläufen und externen technischen Einrichtungen herstellenc)Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegelnd)Anschlüsse bei Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit und von außen drückendes Wasser herstellene)bewegliche und starre Dachrandabschlüsse sowie Dachrandabschlüsse mit vorgehängten Rinnen herstellen 83Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere von Lichtkuppeln und Dachausstiegen, vorbereitenb)Belichtungselemente einbauen und an darunterliegende Schichten anschließen, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten8 Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt AußenwandbekleidungstechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwand- bekleidungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16)a)Halterungen für Unterkonstruktionen aus Metallprofilen unter Berücksichtigung von Fest- und Gleitpunkten sowie Verlegeplänen und statischen Vorgaben verankern und montieren und thermische Trennungen beachtenb)Trag- und Wandprofile an Halterungen ausrichten und befestigen, insbesondere mit Schrauben und Nietenc)Maßnahmen zum Wärme-, Schall- und Brandschutz umsetzen62Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Wanddeckarten auswählenb)Wanddeckungen, insbesondere mit Schiefer, Dach- und Fassadenplatten, einteilen und ausführen23Bekleiden von Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Befestigungsmittel unter Berücksichtigung des Bekleidungswerkstoffes auswählenb)großformatige Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen, insbesondere mit Faserzement, Verbundwerkstoffplatten und Metallelementen, herstellen104Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Unterkonstruktionen hinsichtlich der Wanddurchdringungen, insbesondere an Fenstern und Türen, anpassenb)Anschlüsse bei Wanddeckungen sowie Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen herstellenc)Unterkonstruktionen hinsichtlich der Wandabschlüsse anpassen, insbesondere an Gebäudeaußen- und -innenecken, Giebelschrägen sowie an obere und untere Abschlüssed)Abschlüsse bei Wanddeckungen sowie Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen herstellen6e)vorhandene Bewegungsfugen der Wand beachten, insbesondere Unterkonstruktionen und Bekleidungen anpassen5Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Profile zum Schutz von Zu- und Abluftöffnungen, insbesondere vor Insekten und Nagetieren, an Abschlüssen und Durchdringungen montierenb)Halterungen für Sonderbauteile, Anschlagsicherungen und Daueranker für Gerüste montieren und an die Bekleidung anschließen2 Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Energietechnik an Dach und WandLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)a)Kleinwindkraftanlagen unterscheidenb)Vorbereiten der Montage und des Einbaus von aufgeständerten Anlagen aa)Planungsunterlagen mit den baulichen Gegebenheiten vor Ort abgleichen, insbesondere Lage der Verankerungspunkte und Eignung des Dachaufbaus prüfenbb)Unterkonstruktionen einschließlich Stützen und Verankerungen für Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen herstellen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaikc)Vorbereiten der Montage und des Einbaus von integrierten Anlagen aa)Planungsunterlagen mit den baulichen Gegebenheiten vor Ort abgleichen, insbesondere hinsichtlich der zusätzlich regensichernden Maßnahmenbb)bestehende Unterkonstruktionen für Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen anpassen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaikd)Fertigstellen von Anlagen an Dach und Wand aa)Komponenten zu Energiegewinnungsanlagen zusammenführen und montierenbb)Kabel- und Leitungsführungen verlegen sowie Steck- und Schraubverbindungen herstellencc)Wartungswege bei Dachabdichtungen anlegendd)Funktionsprüfungen auch unter Einbeziehung anderer Gewerke durchführen182Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Anschlüsse bei Kabel- und Rohrdurchführungen herstellen sowie Fertigbauteile für Kabel- und Rohrdurchführungen einbauenb)Stützen und Verankerungen in Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten anschließenc)traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei integrierten Anlagen in Dachdeckungen herstellen sowie untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen8 Abschnitt F: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt ReetdachtechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Deckwerkstoffe, insbesondere Reet, auf Verwendbarkeit prüfen und nach Anwendungsbereich sortierenb)Befestigungstechniken festlegen und Befestigungsmittel auswählenc)Deckunterlage unter Berücksichtigung eines ausreichend dimensionierten Belüftungsquerschnitts herstellend)Dachflächen, auch in unterschiedlichen Formen, mit Reet decken, insbesondere durch Binden, Schrauben und Nähen122Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)traufseitige Anschlüsse herstellen, insbesondere aus Metallblechenb)seitliche Anschlüsse unter Verwendung von Metallblechen herstellen, insbesondere als Nockenanschlüssec)firstseitige Anschlüsse mit Unterkonstruktionen, auch mit Gefälle, unter Verwendung von Metallblechen herstellend)Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegelne)Traufdeckungen unter Beachtung des Knieppunktes herstellenf)Ortgangdeckungen unter Beachtung des Knieppunktes herstelleng)Firstdeckungen unter Berücksichtigung von Abluft-öffnungen herstellen, insbesondere als Heidefirste und Kappfirsteh)Grat- und Kehldeckungen herstellen103Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere Dachflächenfenster, unter Berücksichtigung statischer Gegebenheiten herstellenb)Belichtungselemente einbauen und, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten, an darunterliegende Schichten anschließenc)individuelle Dachzubehörteile, insbesondere aus Metall, herstellen und einbauen4 Abschnitt G: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien des Dachdeckerhandwerks handhaben und umsetzenb)technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, lesen, erstellen und anwendenc)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen und kulturelle Unterschiede berücksichtigend)Arbeiten im Team planen und durchführen2e)Verlegepläne anwendenf)Aufmaße anfertigeng)branchenübliche Software sowie betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme nutzenh)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden46Kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragenb)Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen2c)Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und Aufwand abschätzend)Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifene)Kunden über Wartungsintervalle informieren, insbesondere über Reinigungsmaßnahmen an Energiegewinnungsanlagen, über Möglichkeiten von energiesparenden Maßnahmen sowie über erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen und Serviceleistungen47Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfenb)Zeitaufwand und personelle Unterstützung zur Durchführung von Arbeitsaufträgen abschätzenc)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, wirtschaftlichen und terminlichen Vorgaben sowie technischen Unterlagen planen und dokumentierend)Aufgaben selbständig und im Team planen und dabei effektiven Einsatz von Werkzeug und Material berücksichtigene)Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen48Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten auswählen, anfordern, transportieren, lagern und einsetzenb)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen, einschlägigen Richtlinien und Herstellervorgaben einrichten, prüfen und bedienenc)Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und Wartungspläne einhaltend)Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifene)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder Austausch veranlassen29Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)Gefahrstoffe erkennen und unterscheidenb)berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahr- und Werkstoffen anwendenc)Gefahr- und Werkstoffe lagernd)Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen410Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 10)a)Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachtenb)Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen und betriebliche Prüfvorschriften anwendenc)Bauteile und Baustoffe auf Maßhaltigkeit, Dichtigkeit und sichere Verbindungen unter Berücksichtigung von Toleranzbereichen prüfend)Vorgesetzte und Kunden über Störungen informieren sowie Lösungsvorschläge aufzeigene)Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbildung zur Qualitätssicherung erkennen2f)Fehler und Störungen feststellen und Fehlerursachen ermittelng)Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung ergreifenh)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitrageni)Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.