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SEIVerfMAusbV 20042004-02-09BGBl I2004, 180Verordnung über die Berufsausbildung zum
Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und
Erdenindustrie
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2004 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
SEIVerfMAusbV 2004EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
SEIVerfMAusbV 2004§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie wird staatlich anerkannt.
SEIVerfMAusbV 2004§ 2Ausbildungsdauer, FachrichtungenDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen 1.Baustoffe, 2.Transportbeton, 3.Gipsplatten oder Faserzement, 4.Kalksandsteine oder Porenbeton, 5.vorgefertigte Betonerzeugnisse, 6.Asphalttechnik gewählt werden.
SEIVerfMAusbV 2004§ 3Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5.Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen, 6.Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung, 7.Instandhalten von Werkzeugen, 8.Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen, 9.Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten, 10.Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik, 11.Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, 12.Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen, 13.Verfahrensabläufe, 14.Produktions- und Prozesssteuerung, 15.Instandhalten von Maschinen und Anlagen, 16.Lagern und Entsorgen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.in der Fachrichtung Baustoffe:a)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung, b)Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, c)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, d)Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Brenn- und Veredelungsprozessen, e)Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Baustoffen; 2.in der Fachrichtung Transportbeton:a)Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten, b)Herstellen von Transportbeton, c)Herstellen von Werkfrischmörtel, d)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, e)Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel; 3.in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:a)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung, b)Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, c)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, d)Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen, e)Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Gipsplatten oder Faserzement; 4.in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton:a)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung, b)Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, c)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, d)Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen, e)Versandvorbereiten und Verladen von Kalksandsteinen oder Porenbeton; 5.in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:a)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung, b)Qualitätssicherung, c)Probenahme und Probenanalyse, d)Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, e)Herstellen unterschiedlicher Betonsorten, f)Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Betonerzeugnissen, g)Vorbereiten des Versandes und Verladen vorgefertigter Betonerzeugnisse; 6.in der Fachrichtung Asphalttechnik:a)Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten, b)Herstellen von Walzasphalt und von Gussasphalt, c)Einbauen von Walzasphalt und von Gussasphalt, d)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
SEIVerfMAusbV 2004§ 4Ausbildungsrahmenplan(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
SEIVerfMAusbV 2004§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
SEIVerfMAusbV 2004§ 6BerichtsheftDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
SEIVerfMAusbV 2004§ 7Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Abschnitt I der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter den laufenden Nummern 10 bis 12 und 16 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1.als Prüfungsstück:Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch manuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen und Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes sowie eines Prüfprotokolls; 2.als Arbeitsproben:a)Herstellen einer mechanischen Verbindung, b)Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe und Funktionsprüfung.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: 1.Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, 2.Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen, 3.berufsbezogene Berechnungen, 4.Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von Rohstoffen, 5.Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen, 6.Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen, 7.Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.
SEIVerfMAusbV 2004§ 8Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung unter Beachtung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in insgesamt höchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1.als Prüfungsstück:Herstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen oder elektrohydraulischen und elektrotechnischen Steuerungselementen einschließlich Funktionsprüfung oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen Produktes nach Vorgabe; 2.als Arbeitsproben:a)Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automatisierten oder teilautomatischen Fertigungsanlage oder eines Anlagenteils, b)Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe, c)Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließlich Dokumentieren, d)Fehlersuche. Dabei sollen das Prüfungsstück mit 40 vom Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert gewichtet werden.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsfach Technologie:a)in der Fachrichtung Baustoffe:aa)Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, bb)Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Zement, Kalk/Dolomit und Gips, cc)Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen für Baustoffe, dd)Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen der Baustoffproduktion, ee)Prüftechniken und Analyseverfahren von Zement, Kalk/Dolomit und Gips, ff)Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten; b)in der Fachrichtung Transportbeton:aa)Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, bb)Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Transportbeton und Werkfrischmörtel, cc)Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Mischanlagen, dd)Aufbau und Wirkungsweise von Mischanlagen, ee)Prüftechniken und Analyseverfahren von Frischbeton und Werkfrischmörtel, ff)Disponieren von Ausgangsstoffen und Lieferungen; c)in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:aa)Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, bb)Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Gipsplatten und Faserzement, cc)Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen für Gipsplatten und Faserzement, dd)Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen bei der Herstellung von Gipsplatten und Faserzement, ee)Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen für die Gipsplatten- und Faserzementproduktion, ff)Prüftechniken und Analyseverfahren von Gipsplatten und Faserzementprodukten, gg)Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten; d)in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton:aa)Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, bb)Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Kalksandsteinen und Porenbeton, cc)Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen für Kalksandsteine und Porenbeton, dd)Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen bei der Herstellung von Kalksandsteinen und Porenbeton, ee)Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen für die Kalksandstein- und Porenbetonproduktion, ff)Prüftechniken und Analyseverfahren von Kalksandsteinen und Porenbeton, gg)Verladen und Versandvorbereiten; e)in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:aa)Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, bb)Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von vorgefertigten Betonerzeugnissen, cc)Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen zur Herstellung von vorgefertigten Betonerzeugnissen, dd)Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Produktion von vorgefertigten Betonerzeugnissen, ee)Prüftechniken und Analyseverfahren bei der Herstellung vorgefertigter Betonerzeugnisse, ff)Lagern, Versandvorbereiten und Verladen; f)in der Fachrichtung Asphalttechnik:aa)Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, bb)Einteilung und Eigenschaften von Guss- und Walzasphalt, cc)Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten, dd)Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen zur Herstellung von Asphalt, ee)Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Produktion von Guss- und Walzasphalt, ff)Prüftechniken und Analyseverfahren bei der Herstellung von Guss- und Walzasphalt, gg)Qualitätssicherung bei der Herstellung von Asphalt; 2.im Prüfungsfach Arbeitsplanung:a)Handhaben von Skizzen und technischen Zeichnungen, Tabellen, Statistiken, Diagrammen, Montage-, Schalt- und Arbeitsplänen, Materialfluss- und Funktionsablaufplänen sowie von Betriebsablaufplänen, b)Interpretation technischer Daten, c)anwendungsbezogene Datenverarbeitung; 3.im Prüfungsfach Technische Mathematik:a)Ermitteln von Mischungen und Dosierungen, b)Rechnen mit physikalischen und technischen Größen, c)Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten; 4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1.im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, 2.im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten, 3.im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten, 4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
SEIVerfMAusbV 2004§ 9ÜbergangsregelungAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
SEIVerfMAusbV 2004§ 10Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
SEIVerfMAusbV 2004Anlage(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der
Steine- und Erdenindustrie(Fundstelle: BGBl. I 2004, 184 - 198)I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsausbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Mineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und -absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Bergaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwendenb)berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der ersten Hilfe einleitend)wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nennen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienene)Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene erläuternf)Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachteng)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenh)im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen5Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)technische Zeichnungen und Symbole sowie technische Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skizzen aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien lesen und anwendenb)Skizzen anfertigenc)Verfahrensfließbilder anfertigen und lesend)Produktionsvorgänge anhand einfacher Darstellungen, insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktionsablauf- und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließbildern aufzeigene)Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeitsabläufen dokumentieren6Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)manuelle Werkstoffbearbeitung12 aa)Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten unter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe, Maßeintragungen mit Toleranzangaben und der Symbole für Oberflächenbeschaffenheit lesen sowie Skizzen anfertigen bb)Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen cc)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel bereitstellen und pflegen dd)Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen ee)Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen nach geforderter Messgenauigkeit auswählen und handhaben ff)Längen mit Maßstab und Messschieber messen gg)Winkel mit Winkelmesser messen und mit Winkellehren prüfen hh)Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit und Formgenauigkeit prüfen ii)Werkstücke unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen, körnen und kennzeichnen kk)Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksichtigung des Oberflächenschutzes zur Bearbeitung ein- und aufspannen ll)Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägen mm)Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur Maßgenauigkeit von +— 0,5 mm und bis zur Oberflächenbeschaffenheit R(tief)z25 eben und winklig feilen sowie entgraten nn)Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken aus Metall und Kunststoff formgerecht feilen sowie entgraten oo)Innengewinde in Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Gewindebohrer schneiden pp)Außengewinde auf Rohre und Stangen aus Metall mit Schneideisen schneiden qq)Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und Handhebelschere scherschneiden sowie mit Lochwerkzeugen lochen rr)Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen ss)Werkstücke, die durch den Schneid- oder Biegevorgang verformt sind, richtenb)maschinelle Werkstoffbearbeitung4 aa)Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffes sowie Maschinen und Hilfsmittel auswählen bb)Drehzahl, Vorschub und Schnitttiefe an Bohrmaschinen unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Hilfe von Tabellen ermitteln und einstellen cc)Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spannkegel spannen dd)Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen, Platten und Profilteilen mit handgeführten und ortsfesten Bohrmaschinen herstellen ee)Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen herstellen ff)Werkzeuge an Schleifböcken scharfschleifenc)Trennen von Werkstoffen aa)Profile aus Metall und Kunststoff unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Maschinensägen trennen bb)Profile aus Metall mit Winkelschleifer trennen cc)Profile und Platten aus Stahl durch Brennschneiden trennend)Herstellen von mechanischen Verbindungen10 aa)Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und Scheiben herstellen sowie mittels Sicherungselementen, insbesondere mit Federringen und Zahnscheiben, sichern bb)Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen sowie Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen nach Anweisungen und Unterlagen herstellen cc)Schweißeinrichtungen, insbesondere Handschweißtransformatoren und Schweißhilfsmaterialien, für das Schmelzschweißen auswählen sowie Einstellwerte festlegen dd)Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten durch Schmelzschweißen verbinden ee)lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen ff)Transportbänder im Rahmen von Reparaturarbeiten durch Kaltvulkanisieren oder Klammern instand setzen7Instandhalten von Werkzeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen4 b)Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen und pflegenc)Verschleißteile von Werkzeugen auswechselnd)Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren8Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern8 b)Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von Beispielen erläuternc)Rekultivierung anhand von Beispielen erläuternd)bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von Rohstoffen mitarbeitene)betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen9Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten (§ 3 Abs. 1 Nr. 9a)Verfahrenstechniken der Trocken- und Nassaufbereitung gegenüberstellen14 b)in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim Zerkleinern, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei thermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeitenc)Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen für die Aufbereitung von Rohstoffen und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen sowie entsprechende Maschinen und Anlagen unter Aufsicht bedienend)Verwendung der Endprodukte erläutern10Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik (§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)Pneumatik und Hydraulik 8 aa)Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und hydraulischer Systeme lesen und skizzieren bb)Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren in hydraulischen und pneumatischen Anlagen beachten und anwenden cc)Druck in pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen dd)Pneumatik- und Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfenb)Elektropneumatik und Elektrohydraulik aa)Schalt- und Funktionspläne von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen lesen und skizzieren bb)Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden cc)elektrische Bauteile und Baugruppen anhand von Typen- und Leistungsschildern identifizieren, Bauteile und Baugruppen mechanisch montieren und demontieren dd)Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen prüfen11Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 3 Abs. 1 Nr. 11)a)Elektrotechnik 10 aa)einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen und skizzieren bb)elektrische Größen, insbesondere Strom und Spannung mit einfachen Messgeräten messen; Messergebnisse bewerten cc)Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen elektrischer Anlagen beachten dd)Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und elektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellenb)Steuerungstechnik aa)Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und Verfahrensabläufen erklären und einfache Steuerungsaufgaben mit Funktionsplänen darstellen bb)Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und nach Anweisung in Betrieb nehmenc)Mess- und Regelungstechnik aa)Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und einer Regelung erläutern sowie wesentliche Baugruppen einer Steuerung und einer Regelung zuordnen bb)Reglerarten unterscheiden cc)prinzipielle Arbeitsweise von Messwertaufnehmern erläutern dd)Messwertaufnehmer den Hauptanwendungsgebieten zuordnen ee)Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren bei radiometrischen Messeinrichtungen anwenden ff)Einrichtungen zur Regelung von Prozessabläufen unter Anleitung bedienen12Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)a)Gewinnung Gewinnungsmaschinen und -einrichtungen nach Anweisung bedienen 4 b)Förderung und Transport aa)Transportsysteme innerhalb der Rohstoffförderung unterscheiden bb)Förderanlagen und Transportsysteme nach Anweisung bedienen cc)Zusammenwirken von Gewinnung und Förderung innerhalb eines Produktionsablaufes erläutern13Verfahrensabläufe (§ 3 Abs. 1 Nr. 13)a)bei mechanischen Verfahrensabläufen, insbesondere Zerkleinern und Klassieren, mitarbeiten 8 b)bei den thermischen Verfahrensabläufen, insbesondere Trocknen und Wärmebehandlung, mitarbeiten14Produktions- und Prozesssteuerung (§ 3 Abs. 1 Nr. 14)a)Produktionssteuerung 7 aa)Materialfluss bei der Erzeugung von Steine- und Erdenprodukten erläutern bb)Zusammenhänge im Produktionsablauf darstellen cc)Methoden der Datenerfassung und -Verarbeitung für die Produktionssteuerung erläutern dd)Mess-, Überwachungs- und Kommunikationseinrichtungen bedienen ee)Störungen im Materialfluss erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung veranlassen ff)Produktionsdaten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung weiterleiten gg)Produktionsprotokolle handhabenb)Prozesssteuerung 7 aa)Aufgaben und Verfahren der Steuerung von Aufbereitungs- und Produktionsprozessen von Steinen und Erden erläutern bb)Darstellungen zur Prozesssteuerung lesen cc)Prozessabläufe überwachen und steuern dd)Prozessdaten zur Kontrolle und Steuerung von Prozessabläufen beurteilen und bei Abweichungen von den Sollwerten korrigierende Maßnahmen ergreifen ee)Betriebsdaten verarbeiten15Instandhalten von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 15)a)Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, Wartungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften inspizieren und warten 4 b)Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beurteilen und schadhafte Teile auswechselnc)Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwirkungen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen beurteilend)Instandsetzungsmaßnahmen durchführen16Lagern und Entsorgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16)a)Lagerung Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil- und Fertigprodukten bedienen und überwachen 4 b)Entsorgung aa)Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien unterscheiden und der Entsorgung zuführen bb)betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen Zwischenlagern und deren Entsorgung veranlassenII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2A. Fachrichtung Baustoffe1Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen 2b)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenc)technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und meldend)Ursachen von technischen Störungen in Produktionsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben2Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren 8b)instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfenc)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel durch Instandsetzen beheben3Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)Probenahme 4 aa)geeignete Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen bb)Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen cc)Funktion von automatischer Probenahmeeinrichtung überwachen dd)automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand haltenb)Aufbereitungsanalytik 12 aa)Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen Analyseverfahrens vorbereiten bb)physikalische Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: - Feuchte -Kornverteilung - spezifischer Oberfläche - Dichte - Schüttgewicht cc)chemisch-mineralogische Analysen zur Bestimmung der Elementzusammensetzung durchführen dd)anwendungstechnische Untersuchungen der Baustoffe hinsichtlich - Verarbeitbarkeit - Festigkeit - Dauerhaftigkeit - Maßtoleranzen durchführen ee)Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe bei der Durchführung von Analysen unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Vorschriften handhabenc)Prozesssteuerung aa)Analyseergebnisse protokollieren, vergleichen und bewerten bb)Steuerungseingriffe aufgrund der Analyseergebnisse veranlassen4Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Brenn- und Veredelungsprozessen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)a)verfahrenstechnische Teilschritte und die zugehörigen Anlagen nennen und ihr Zusammenwirken sowie ihre Auswirkungen anhand von betrieblichen Beispielen erläutern 8b)chemische, physikalische und mineralogische Vorgänge in den einzelnen Teilschritten erläuternc)Anlagen unter Anleitung im Normalzustand mit Hilfe der installierten Regelkreise und unter Umgehung der Regelkreise fahren und überwachend)Anlagen aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahrene)Betriebsstörungen in Anlagen erkennen und geeignete Maßnahmen zur Überprüfung in ungestörten Betriebszustand einleiten 10f)Möglichkeiten des Abschaltens von Anlagen zum Anlagenschutz nennen5Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Baustoffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)a)Mischeinrichtungen für auftragsbezogene Mischprodukte bedienen 8b)Lagerarten der Fertigprodukte nennenc)Versandarten für Fertigprodukte nennend)Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware bedienene)Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedienenf)Einsatzbereiche von Zement, Kalk/Dolomit und Gips in der Grundstoff- sowie Bauindustrie erläuternB. Fachrichtung Transportbeton1Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Bindemittel, Zuschlagstoffe, Zusatzstoffe, Zusatzmittel und Wasser mengen- und zeitabhängig abrufen 12b)Aufträge nach Liefertermin, Liefermenge, Lieferfolge, Transportmittel, Fahrwege und Witterung sowie unter Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung disponierenc)Zusatzleistungen durch Bereitstellung von Betonpumpen und Güteüberwachung disponierend)Verwendungsbereiche von Transportbeton und Werkfrischmörtel erläuterne)Materialbewegungen erfassenf)Versandpapiere und Lieferscheine erstellen2Herstellen von Transportbeton (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Maschinen und Anlagen auf Funktionsfähigkeit überprüfen 12b)Transportbeton nach vorgegebenen Rezepturen EDV-unterstützt herstellenc)Maschinen und Anlagen reinigen und wartend)Reparaturen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen durchführene)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben3Herstellen von Werkfrischmörtel (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Maschinen und Anlagen auf Funktionsfähigkeit überprüfen 10b)Werkfrischmörtel nach vorgegebenen Rezepturen EDV-unterstützt herstellenc)Maschinen und Anlagen reinigen und wartend)Reparaturen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen durchführene)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben4Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)a)Grundlage der Betontechnologie unter Berücksichtigung der DIN-Normen "Beton und Stahlbeton", "Prüfverfahren für Beton" und "Güteüberwachung" erläutern 12b)Sieblinien unter Berücksichtigung der Ausgangsstoffe zur Herstellung des Endproduktes erstellenc)Eignungsprüfungen durchführen einschließlich Nachbehandlung des Endproduktesd)Mischwerkzeuge in Transportbeton-Werken sowie die Mischspiralen der Fahrzeuge überprüfene)Dosiereinrichtungen auf Abweichungen überprüfen und nachjustierenf)Ursachen von technischen Störungen in Mischanlagen und Fördergeräten systematisch ermitteln und Störungen beseitigen5Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e)a)Wiederaufbereitungsanlage auf Funktionsfähigkeit prüfen und in Betrieb nehmen 6b)Wiederaufbereitungsanlage nach Inspektions-, Wartungs- und Betriebsanleitungen inspizieren und wartenc)Ursachen von technischen Störungen systematisch ermitteln, beheben oder beheben lassend)zurückgewonnene Stoffe auf Wiederverwendung durch Sichtkontrolle überprüfenC. Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement1Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a)a)Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen 2b)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenc)technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und meldend)Ursachen von technischen Störungen in Produktionsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben2Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)a)Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren 8b)instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfenc)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben3Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c)a)Probenahme 4 aa)Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen bb)Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen cc)Funktion automatischer Probenahmeeinrichtung überwachenb)Aufbereitungsanalytik 12 aa)Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten bb)Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: - Feuchte - Reinheitsgrad - Weißgehalt - Abbindezeit - Festigkeit - Maßtoleranz - Dichte - Kornverteilung (Siebanalyse)4Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d)a)verfahrenstechnische Teilschritte und die zugehörigen Anlagen nennen, ihr Zusammenwirken sowie ihre Auswirkungen anhand von betrieblichen Beispielen erläutern 8b)chemische, physikalische und mineralogische Vorgänge in den einzelnen Teilschritten erläuternc)Prozesstechnik erläuternd)Zusammenwirken der einzelnen Teilschritte für Teilanlagen und Gesamtanlagen im Gesamtprozess erläuterne)Anlagen unter Anleitung im Normalzustand mit Hilfe der installierten Regelkreise und unter Umgehung der Regelkreise fahren und überwachenf)fertigungstechnische Anlagen für die Teilprozesse erläuterng)Anlage aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahrenh)Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und Maßnahmen zur Überführung in einen ungestörten Betriebszustand einleiten 10i)Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum Anlagenschutz nennen5Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Gipsplatten oder Faserzement (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e)a)Lagerarten der Fertigprodukte nennen 8b)Versandarten für Fertigprodukte nennenc)Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware und Platten bedienend)Mischeinrichtungen für Mischprodukte bedienene)Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedienenf)Logistik des Versandes erkläreng)Bestand von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Fertigprodukten führenD. Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton 1Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a)a)Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen 5b)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenc)technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und meldend)Ursachen von technischen Störungen in Produktionsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben2Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b)a)Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren 8b)instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfenc)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben3Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c)a)Probenahme 4 aa)Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen bb)Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen cc)Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen überwachenb)Aufbereitungsanalytik 12 aa)Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten bb)Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: - Feuchte - Sandreinheit - Abbindezeit - Festigkeit - Maßtoleranz - Dichte - Litergewicht - Kornverteilung (Siebanalyse)4Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d)a)verfahrenstechnische Teilschritte nennen und ihre Auswirkungen erläutern 10b)chemische, physikalische und mineralogische Vorgänge in den einzelnen Teilschritten erläuternc)Aufbereitung und Formgebung aa)Rohstoffe kontrollieren bb)Anlagen zur Aufbereitung bedienen und warten cc)Mischvorgänge überwachen und steuern dd)Schneidemaschinen für Porenbeton oder Pressen für Kalksandsteine einrichten, bedienen und wartend)Autoklavieren aa)Reaktionsvorgänge in Autoklaven erläutern bb)Dampfhärteanlage bedienen, steuern und wartene)Bewehrungsfertigung 5 aa)Bewehrungskörbe auftragsgemäß herstellen bb)Korrosionsschutz aufbringenf)Nachbehandlung aa)Bauelemente durch Sägen, Bohren und Fräsen nachbearbeiten bb)Bauelemente beschriften und imprägnieren cc)Bauelemente zu komplexen Bauteilen verbindeng)Anlagen aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahrenh)Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und geeignete Maßnahmen zur Überprüfung in einen ungestörten Betriebszustand einleiteni)Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum Anlagenschutz nennen5Versandvorbereiten und Verladen von Kalksandsteinen oder Porenbeton (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e)a)Endprodukte zulassungsgerecht kennzeichnen 8b)Lagerarten der Fertigprodukte nennenc)Logistik des Versandes erklärend)Bestand von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Fertigprodukten führene)Artikel nach Verladeprogramm verladenf)Einsatzbereiche von Kalksandsteinen und Porenbeton im Bauwesen unter Berücksichtigung der Montageverfahren erläuternE. Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse1Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a)a)Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen 2b)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenc)technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und meldend)Ursachen von technischen Störungen in Produktionsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben2Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b)a)Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung beschreiben 6b)Steuereinrichtungen einstellen und bedienen, Betriebsdaten erfassenc)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler melden, beseitigen oder deren Beseitigung veranlassend)Prüfvorschriften und Dokumentationen anwenden, Anweisungen der Qualitätssicherung einhalten3Probenahme und Probeanalyse (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c)a)Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes bestimmen 10b)Proben unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen nehmenc)Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen überwachen und instand haltend)Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen Analyseverfahrens vorbereitene)Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: - Feuchte - Kornverteilung - spezifischer Oberfläche - Dichte - Schüttgewicht - Festigkeit - Abbindezeitf)automatische Analysegeräte überwachen und instand halten4Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d)a)Maschinen und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren 8b)instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfenc)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben oder beheben lassen5Herstellen unterschiedlicher Betonsorten (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe e)a)Mischanlage auf Funktionsfähigkeit überprüfen 6b)Mischanlage mit Bindemittel, Zugschlagstoffen, Zusatzmittel und Wasser beschickenc)Beton nach produktspezifischen Rezepturen mischend)Mischanlage reinigen und instand halten6Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Betonerzeugnissen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe f)a)Betonstahl für die produktspezifischen Bewehrungen be- und verarbeiten 16b)Maschinen und Anlagen auf Funktionstüchtigkeit überprüfenc)Bewehrung und Einbauteile nach technischen Unterlagen in die Formen einbringend)Produktqualität nach Augenschein beurteilene)vorgefertigte Betonerzeugnisse produktspezifisch, insbesondere auf Maßhaltigkeit und Festigkeit, prüfenf)Maschinen und Anlagen reinigen und instand halten7Vorbereiten des Versandes und Verladen vorgefertigter Betonerzeugnisse (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe g)a)Bestände, insbesondere von Rohstoffen, führen 4b)vorgefertigte Betonerzeugnisse ihren Verwendungsbereichen zuordnenc)Produkte anforderungsgemäß kennzeichnen und versandfertig machend)Produkte produktspezifisch transportieren, lagern und verladenF. Fachrichtung Asphalttechnik1Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a)a)Verwendungsbereiche von Asphalt im Straßen- und Hochbau unterscheiden 10b)Bindemittel, Additive und Mineralstoffe mengen- und zeitabhängig abrufenc)Aufträge unter Beachtung von Lieferterminen, Liefermengen, Lieferfolge, Transportmitteln, Fahrwegen und Witterung disponierend)Materialbewegungen erfassene)Versandpapiere und Lieferscheine erstellen2Herstellen von Walzasphalt und von Gussasphalt (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b)a)Maschinen und Anlagen auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit überprüfen 21b)Ursachen von technischen Störungen systematisch ermitteln, beheben und beheben lassenc)Walzasphalt und Gussasphalt, insbesondere unter Verwendung von Ausbauasphalt, nach vorgegebenen Sollzusammensetzungen herstellend)Schaufellader bedienene)Maschinen und Anlagen reinigen und wartenf)Instandhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen durchführeng)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben3Einbauen von Walzasphalt und von Gussasphalt (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe c)a)Verfahren zum Einbau von Walzasphalt und von Gussasphalt unterscheiden 6b)Walz- und Gussasphalt einbauenc)eingebauten Walz- und Gussasphalt beurteilen4Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe d)a)Anforderungen an zu verwendende Stoffe und Produkte unterscheiden 15b)Eigenschaften von Mineralstoffen, Bitumen, Zusatzstoffen, Straßenausbaustoffen und Asphalt, insbesondere nach Vorschriften, bewertenc)Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes auswählend)Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften entnehmene)Eigenüberwachungsprüfungen durchführen und beurteilenf)Anlageneinstellung vor der Herstellung von Produkten kontrolliereng)Prozessdaten bei der Herstellung von Produkten kontrollierenh)Korrekturen an Anlagen vornehmeni)Dosiereinrichtungen auf Abweichungen überprüfen, Kalibrierung durchführen
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