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KfzMechaAusbV 20132013-06-14BGBl I2013, 1578Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur KraftfahrzeugmechatronikerinStandGeändert durch Art. 2 V v. 27.1.2014 I 90Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2013 +++)
KfzMechaAusbV 2013EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
KfzMechaAusbV 2013§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Kraftfahrzeugmechatronikers und der Kraftfahrzeugmechatronikerin wird staatlich anerkannt 1.nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und2.nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Kraftfahrzeugtechniker, der Anlage A der Handwerksordnung.
KfzMechaAusbV 2013§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
KfzMechaAusbV 2013§ 3Struktur der BerufsausbildungDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsinhalte in einem der Schwerpunkte 1.Personenkraftwagentechnik,2.Nutzfahrzeugtechnik,3.Motorradtechnik,4.System- und Hochvolttechnik oder5.Karosserietechnik.
KfzMechaAusbV 2013§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin gliedert sich in 1.Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,2.Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,3.Messen und Prüfen an Systemen,4.Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,5.Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,6.Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,7.Durchführen von Untersuchungen an Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben,8.Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen.
(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,6.Betriebliche und technische Kommunikation,7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
KfzMechaAusbV 2013§ 5Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
KfzMechaAusbV 2013§ 6Abschluss- oder GesellenprüfungDie Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
KfzMechaAusbV 2013§ 7Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Serviceauftrag.
(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)die Arbeitsschritte zu planen, Daten zu recherchieren, Schaltpläne und Funktionen zu analysieren, Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen durchzuführen, Ergebnisse zu dokumentieren,b)Instandhaltungsvorgaben, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,c)fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung begründen zu können;2.der Prüfling soll an mindestens einem der nachfolgenden Systeme a)Bordnetzsystem,b)Beleuchtungssystem,c)Ladestromsystem,d)Startsystem odere)BremsmechanikMessungen und Prüfungen durchführen, dabei Fehler, Störungen und deren Ursachen feststellen, Mess- oder Prüfprotokolle anfertigen sowie eine fahrzeugtechnische Baugruppe demontieren, warten, montieren und eine Dokumentation erstellen;3.abweichend von Nummer 2 können andere Tätigkeiten zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen;4.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und Kundenaufträgen entspricht, durchführen, ein situatives Fachgespräch, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen;5.die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und das situative Fachgespräch beträgt drei Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern; die Prüfungszeit für die schriftlichen Aufgabenstellungen beträgt 120 Minuten.
KfzMechaAusbV 2013§ 8Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Kundenauftrag,2.Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik,3.Diagnosetechnik,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsabläufe selbstständig zu planen, umzusetzen und die Ergebnisse zu dokumentieren,b)Informationssysteme zu nutzen, mit Kunden zu kommunizieren,c)Fahrzeuge und Systeme zu bedienen und zu erklären,d)fahrzeugtechnische Systeme außer und in Betrieb zu nehmen,e)Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren,f)Fahrzeuge und deren Systeme instand zu setzen oder nachzurüsten,g)Ergebnisse zu dokumentieren, Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und zu analysieren,h)Probleme und deren Lösungen darzustellen und fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Kundenauftrages zu begründen;2.für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 2.1Überprüfen von Fahrzeugen oder Fahrzeugsystemen nach Herstellervorgaben oder straßenverkehrszulassungsrechtlichen Vorschriften;2.2Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen an mindestens einem der folgenden Systeme: a)Bremssystem,b)Fahrwerkssystem,c)Kraftübertragungssystem,d)Antriebssystem,e)Komfortsystem,f)Sicherheitssystem,g)Hochvoltsystem oderh)vernetzte Systeme;2.3Instandsetzen von Fahrzeugen oder Fahrzeugsystemen;3.andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen;4.der Prüfling soll drei gleichwertige Arbeitsaufgaben, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen können und Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; die Arbeitsaufgaben nach Nummer 2.2 und 2.3 sollen sich auf den gewählten Schwerpunkt beziehen;5.die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)kraftfahrzeugtechnische Systeme und deren Funktionen zu beschreiben,b)Problemanalysen durchzuführen, technologische und mathematische Sachverhalte zu analysieren, zu bewerten, Vorgehensweisen und Lösungswege darzustellen,c)Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen, zulassungsrechtliche Vorschriften sowie die Methoden der Instandhaltung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Grundsätze der Kundenorientierung anzuwenden und Ergebnisse zu bewerten,d)für die Instandhaltung erforderliche Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Werkstatteinrichtungen und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln und Herstellerangaben auszuwählen,e)Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe zu planen,f)branchenbezogene Software zu nutzen und Daten auszuwerten sowieg)elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;2.der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenaufträge beziehen, schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Problemanalysen durchzuführen, technologische und mathematische Sachverhalte zu analysieren, zu bewerten, Vorgehensweisen und Lösungswege darzustellen,b)Informationen aus Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen, branchenbezogener Software sowie Herstelleranweisungen auszuwerten,c)Störungen, Fehler und deren Ursachen systematisch einzugrenzen,d)Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen, auszuwerten und zu bewerten,e)die Vernetzung von Systemen des Kraftfahrzeuges zu beschreiben und zu analysieren;2.der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenaufträge beziehen, schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
KfzMechaAusbV 2013§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Serviceauftragmit 35 Prozent,
2.Kundenauftragmit 35 Prozent,
3.Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnikmit 10 Prozent,
4.Diagnosetechnikmit 10 Prozent,
5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
KfzMechaAusbV 2013§ 10Fortsetzung der BerufsausbildungDie erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin kann ab dem dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf zum Kraftfahrzeugmechtroniker und zur Kraftfahrzeugmechtronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.
§ 10 Kursivdruck: Müsste richtig lauten "Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin"
KfzMechaAusbV 2013§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1501) und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik und zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1442) außer Kraft.
KfzMechaAusbV 2013Anlage(zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur KraftfahrzeugmechatronikerinAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwendenb)Bedienungsanleitungen anwenden und erklärenc)Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen handhabend)Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme bedienen52Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen, insbesondere Normen und Vorschriften für das elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technik, anwendenb)erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen erkennenc)Sicherheitsvorgaben für Hochvoltsysteme beachten und Arbeitsbereich sichernd)Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfrei schalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellene)Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentierenf)elektrotechnische Gefahren beurteilen und analysieren3g)fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren Wartungs- und Reparaturzustand versetzen, insbesondere deren explosionsgefährliche Stoffe, Treibstoffe, Gase, Flüssigkeiten sowie elektrische Spannungen beachten23Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählenb)Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurchströmung und Störlichtbögen anwendenc)Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen, insbesondere elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilend)elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfene)Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfenf)Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwendeng)Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfenh)Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfeni)physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen messen und prüfenj)Prüfergebnisse dokumentieren 5k)Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilenl)Isolationswiderstände messen und beurteilen24Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben anwendenb)Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichernc)Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zur Entsorgung beitragend)mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfene)Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfenf)Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstelleng)Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und Wartungsarbeiten durchführenh)Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher ausleseni)Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse dokumentieren14j)Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen vornehmenk)Prüf- und Messprotokolle erstellen und interpretieren45Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Kundenbeanstandungen nachvollziehen, Funktionskontrolle durchführen und Diagnosewege festlegenb)Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen, hydraulischen und vernetzten Systemen von Fahrzeugen und deren Komponenten feststellenc)Fehler und deren Ursachen mit Hilfe von Stromlauf- und Funktionsplänen bestimmend)Prüfprotokolle erstellen und Ergebnisse dokumentierene)Bordnetz-, Ladestrom-, Start- und Beleuchtungssysteme prüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen parametrieren, Ergebnisse dokumentierenf)Maßnahmen für die Vermeidung von Gefahren durch Isolationsfehler ergreifeng)Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erkennen 8h)Systemzustände mit Hilfe von Diagnosesystemen ermitteln, mit Informationen in Datenbanken abgleichen und Ergebnis bewerteni)Fehlersuchprogramme, Herstellerinformationen und Datenbanken anwenden sowie Hotline und Telediagnose nutzenj)Steuergerätesoftware ermitteln, aktualisieren, Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsystemen durchführen und Lernwerte anpassenk)Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten in Abhängigkeit des Kundenauftrags bestimmenl)Komfort-, Sicherheits- und Fahrerassistenzsysteme prüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen parametrieren, Ergebnisse dokumentieren66Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und gesundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf Wiederverwendbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegenb)demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfenc)Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konservieren und lagernd)Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellene)Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfenf)Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuerng)Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messenh)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformeni)Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senkenj)Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzenk)elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentierenl)verschleißbehaftete Baugruppen und Systeme, insbesondere Bremsen, instand setzenm)Reifen montieren und Räder auswuchten18n)Reparaturmaßnahmen nach Diagnose ableiten, Reparaturverfahren umsetzeno)elektrische Systeme montieren und anschließen, auf Funktion prüfen und Sicherheit gewährleistenp)elektronische, mechatronische, pneumatische und hydraulische Systeme, Baugruppen und Bauteile instand setzenq)elektrotechnische Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Systemen, insbesondere an Hochvoltsystemen und Brennstoffzellen, beachten67Durchführen von Untersuchungen an Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Kraftfahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen vorbereitenb)Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen überprüfen, Mängel dokumentieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleitenc)Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnosesysteme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren68Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Räder, Fahrwerks- sowie Karosseriebauteile fahrzeugbezogen bestimmen2b)Zubehör-, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen, ein- und umbauen, Funktion prüfen sowie Änderungen dokumentierenc)Bauteile und Systeme in den Fahrzeugverbund einbindend)Steuergeräte codieren und parametrieren, Softwarestände aktualisieren, Änderungen dokumentierene)Kunden in die Bedienung einweisen und auf zulassungsrechtliche Vorschriften hinweisen4
1. Schwerpunkt: PersonenkraftwagentechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hydraulische Systeme und pyrotechnische Systeme, nach Herstellervorgaben außer und in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren42Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten bestimmenb)Ursachen für Funktionsstörungen an Antriebs-, Fahrwerks-, Komfort- und Sicherheitssystemen mit Hilfe von Diagnosesystemen ermittelnc)Fahrwerksvermessung durchführen und Messprotokoll erstellend)Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme prüfen und beurteilene)Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystem, Abgassystem und Nebenaggregate prüfen und diagnostizierenf)Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen, Verdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen und beurteileng)Funktionsanalyse an Klimaanlagen und vernetzten Fahrzeugkomponenten durchführen, insbesondere an Fahrerassistenzsystemen und aktiven Sicherheitssystemenh)Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erfassen und bewerteni)Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen lokalisierenj)Kraftübertragungssysteme, insbesondere Schaltgetriebe und Automatikgetriebe, prüfen und beurteilenk)Lenksysteme prüfen und diagnostizierenl)Expertensysteme anwenden, insbesondere geführte Fehlersuche, Datenbank und Telediagnose, Hotline nutzen 303Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Hochvoltkomponenten ersetzenb)elektrische und optoelektronische Datenkommunikationsleitungen instand setzenc)Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystem, Abgassystem und Nebenaggregate instand setzend)Kraftübertragungssysteme, insbesondere Schaltgetriebe, Automatikgetriebe und Allradsysteme, instand setzene)Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen, Verdeckanlagen und Schiebedächer, instand setzenf)Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme instand setzen144Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signalverarbeitung für optische Übertragungssysteme nachrüstenb)Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertragungssystemen, Antennenanlagen und Unterhaltungselektronik nachrüsten4
2. Schwerpunkt: NutzfahrzeugtechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Fahrzeug und Rahmen gegen unbeabsichtigte Bewegungen sichern; Beladungszustand feststellen und Ladegut sichernb)Aufbauten und Zusatzaggregate in Wartungszustand versetzenc)fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hydraulische Systeme und pyrotechnische Systeme, nach Herstellervorgaben außer und in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentierend)Fahrzeuge für Rollenprüfstand vorbereiten, insbesondere Systeme deaktivieren und aktivieren 42Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Befestigungspunkte der Auf- und Anbauten prüfen, insbesondere Drehmoment an Schraubverbindungenb)hydraulische Anlagen und Druckluftanlagen auf Dichtheit und Funktion prüfen23Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)automatische Schmieranlagen auf Funktion prüfen und befüllenb)Druckluftbremsanlagen, Achsen und Abgasnachbehandlungssysteme prüfen und wartenc)Aufbauten und Zusatzaggregate prüfen und warten24Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten bestimmenb)Fehler an hydraulischen Anlagen, Druckluftanlagen, Aufbauten, Zusatzaggregaten und drahtlosen Signalübertragungssystemen mit elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Schaltplänen feststellenc)Fahrwerksvermessung durchführen und Messprotokoll erstellend)Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme prüfen und beurteilene)Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystem, Abgassystem und Nebenaggregate prüfen und beurteilenf)Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen, Verdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen und beurteileng)Funktionsanalyse an Klimaanlagen und vernetzten Fahrzeugkomponenten durchführen, insbesondere an Fahrerassistenzsystemen und aktiven Sicherheitssystemenh)Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erfassen und bewerteni)Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen lokalisierenj)Kraftübertragungssysteme, insbesondere automatisierte Schaltgetriebe und Automatikgetriebe, prüfen und beurteilenk)Allradantriebssysteme prüfen und einstellenl)Lenksysteme prüfen und diagnostizierenm)Expertensysteme anwenden, insbesondere die geführte Fehlersuche, Datenbank und Telediagnose, Hotline nutzen245Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Hochvoltkomponenten ersetzenb)elektrische und optoelektronische Datenkommunikationsleitungen instand setzenc)Reifenprofil nachschneidend)Bremstrommeln ausdrehen und Bremsscheiben schleifene)Antriebsaggregate, einschließlich Motormanagementsystem, Abgassystem, Abgasrückführungssystem und Nebenaggregate, instand setzenf)Kraftübertragungssysteme, insbesondere Schalt-, Achs-, Allradgetriebe und Nebenantriebe, instand setzeng)Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme instand setzenh)Luftpresser reparieren, Druckluftaggregate ersetzen sowie Druckluftleitungen installiereni)Druckluftbremsanlage und Achsmodulator parametrieren 146Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signalverarbeitung für optische Übertragungssysteme nachrüstenb)Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertragungssystemen, Antennenanlagen und Unterhaltungselektronik nachrüstenc)Achsen, Nebenantriebe und Standklimaanlagen nachrüstend)hydraulische, pneumatische und elektrische Aggregate und Systeme nachrüsten6
3. Schwerpunkt: MotorradtechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere elektrische Anlagen, hydraulische Systeme und pyrotechnische Systeme nach Herstellervorgaben außer und in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentierenb)Brems- und Dämpfungssysteme anlernenc)Zubehör, insbesondere Ortungssysteme, Alarmanlagen, Zusatzscheinwerfer, heizbare Griffe und Blinker, anlernend)Batteriemanagementsysteme deaktivieren und aktivieren42Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Motorradrahmen und Vorderradgabel, Schwinge, Dämpfung, Radlagerung, Kombination Motor und Antrieb sowie Endantrieb sichtprüfenb)Motorradrahmen vermessenc)Lenkkopflager, Schwinge, Räder und Endantrieb prüfen, insbesondere Spiel und Verschleiß feststellend)Rad- und Reifenkombination prüfene)Ketten-, Riemen- und Kardanantriebe prüfenf)Vergaser- und Einspritzsysteme sowie Abgassysteme prüfeng)Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme prüfen und beurteilenh)Fehlersuchprogramme, Herstellerinformationen und Datenbanken anwenden sowie Hotline und Telediagnose nutzeni)Schaltgetriebe und Automatikgetriebe prüfen und beurteilenj)Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystem und Nebenaggregate prüfen und beurteilenk)Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen lokalisierenl)Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erfassen und bewerten 243Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Hochvoltkomponenten ersetzenb)elektrische und optoelektronische Datenkommunikationsleitungen instand setzenc)Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystem, Abgassystem und Nebenaggregate instand setzend)Kraftübertragungssysteme instand setzene)Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme instand setzen164Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Fahrwerk, insbesondere auf Beladung und Verwendung abstimmenb)Fahrwerke tieferlegenc)leistungsreduzierende und -steigernde Maßnahmen durchführend)Umbaumaßnahmen nach Kundenwünschen unter Berücksichtigung der zulassungsrechtlichen Vorschriften und Herstellervorgaben durchführen8
4. Schwerpunkt: System- und HochvolttechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Beurteilung von Gefährdungen an Hochvoltfahrzeugen durchführen, Risiken analysieren, Schutzmaßnahmen ableiten und Arbeitsanweisungen ausarbeitenb)fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hydraulische Systeme und pyrotechnische Systeme, nach Herstellervorgaben außer und in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentierenc)Messungen und Funktionsprüfungen an unter Spannung stehenden Hochvoltkomponenten und -systemen bei Außer-, Inbetriebnahme und Erprobung durchführend)Wirksamkeit von elektrotechnischen Schutzmaßnahmen am Hochvoltsystem prüfen 102Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten bestimmenb)Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Antriebstechnologien und Mobilitätskonzepten identifizierenc)Kommunikation mit der Verkehrsinfrastruktur und anderen Verkehrsteilnehmern prüfen und bewertend)Steuergerätesoftware ermitteln und aktualisieren, Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsystemen durchführen sowie Lernwerte anpassene)Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Hochvoltsystemen und deren Komponenten identifizieren und unterscheidenf)Hochvoltsysteme mit Diagnosegeräten prüfen, insbesondere Isolations-, Potenzialausgleichs- und Spannungsfallmessungen durchführeng)Nachrichten in Datenbussystemen analysieren und beurteilenh)Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen lokalisiereni)Funktionsanalyse an Klimaanlagen, vernetzten Fahrzeugkomponenten, insbesondere an Fahrerassistenzsystemen, aktiven Sicherheitssystemen und proaktiven Verkehrsmanagementsystemen, durchführenj)Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystem, Abgassystem und Nebenaggregate prüfen und beurteilenk)automatisierte Schaltgetriebe und Automatikgetriebe prüfen und beurteilenl)Fehler am Unterhaltungs-, Informations- und Kommunikationssystem lokalisierenm)Fahrerassistenzsysteme hinsichtlich der Fahrwerksgeometrie prüfen und beurteilenn)Fehlersuchprogramme, Herstellerinformationen und Datenbanken anwenden sowie Hotline und Telediagnose nutzen303Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Hochvoltkomponenten instand setzen und ersetzenb)Hochvoltleitungen unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit zurichten, mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten und Hochvoltkomponenten anschließenc)elektrische und optoelektronische Datenkommunikationsleitungen instand setzend)Unterhaltungs-, Informations- und Kommunikationssysteme instand setzene)Antriebsaggregate, insbesondere Managementsysteme, instand setzenf)Fahrerassistenzsysteme instand setzen 84Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signalverarbeitung für optische Übertragungssysteme diagnostizieren, instand setzen und nachrüstenb)Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertragungssystemen, Antennenanlagen und Unterhaltungselektronik nachrüstenc)Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattung für den Ein- und Umbau vorbereiten, ein- und umbauen, anschließen, Funktion prüfen und Änderungen dokumentieren4
5. Schwerpunkt: KarosserietechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Bauteile und Systeme auf Funktion prüfen und Ergebnisse dokumentierenb)Schutzmaßnahmen bei Schweiß- und Richtarbeiten durchführenc)Arbeiten an Verdecksystemen durchführend)außer und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemene)fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hydraulische Systeme und pyrotechnische Systeme, nach Herstellervorgaben außer und in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren42Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Oberflächenbeschaffenheit, Fügeflächen und Formtoleranz in montagegerechter Lage prüfenb)zweidimensionale und dreidimensionale Messsysteme anwendenc)Karosseriebauteile auf Dichtheit prüfend)Fahrzeugkarosserien vermessene)Schablonen entsprechend dem Verwendungszweck auswählen und als Prüfmittel einsetzenf)lösbare und nicht lösbare Verbindungen prüfen43Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Schäden mit Hilfe der Messdaten analysierenb)Schadensumfänge mit Hilfe von Schadenskalkulationssystemen feststellenc)Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten in Abhängigkeit des Kundenauftrags bestimmend)Fahrwerksvermessung durchführen und Messprotokoll erstellene)Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme prüfen und beurteilenf)Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen, Verdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen und beurteilen84Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Bearbeitungsverfahren für die Instandsetzung von Karosserien auswählen, Trennschnittlinien nach Vorgaben festlegen und Karosseriebauteile trennen, Fügeverbindungen herstellen, insbesondere Löt-, Schweiß-, Niet- und Klebetechniken, festlegen und vorgegebene Fügeverfahren anwendenb)Karosserie-, Rahmen- und Aufbauteile nach Vorgaben ersetzenc)Spot- und Smartrepairsysteme auswählen und lackschadensfreie Ausbeultechnik anwendend)Karosseriebauteile ausbeulen, Fahrzeugkarosserien mit vorgegebenem Richtverfahren rückverformene)Leichtbauteile und Karosserien mit vorgegebenen Reparaturmethoden instand setzenf)Fahrzeugverglasung instand setzeng)Karosserieschutz und Korrosionsschutz wiederherstellenh)Fahrzeug zur Lackierung vorbereiteni)Lackoberflächen pflegen, polieren, konservieren und schützenj)Dicht- und Dämmmaterialien auswählen und anwendenk)Fahrzeugausstattungen, insbesondere Verkleidungen, aus- und einbauen sowie instand setzen345Durchführen von Untersuchungen an Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)Sondereinbauten und Nachrüstungen an Karosserien unter Verkehrs- und Betriebssicherheitsaspekten bewerten, durchführen und dokumentieren2
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegenb)Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermittelnc)Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentierend)Zeitbedarf ermittelne)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereitenf)Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlageng)Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten6h)Fahrzeugübergabe vorbereiteni)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, der Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten planen, kontrollieren und bewertenj)Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmenk)Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleitenl)Arbeit im Team planen, Aufgaben aufteilen und Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten86Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzenb)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie englische Fachausdrücke anwendenc)Kommunikation mit Kunden und Kundinnen sowie vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellend)Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesene)Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizierenf)Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfertigeng)Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwendenh)technische Informationen interpretieren, aufbereiten, vermitteln und präsentieren11i)Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwendenj)Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydraulischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und beachtenk)Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwendenl)Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben berücksichtigenm)Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungsarbeiten beachtenn)Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweiseno)Wissensdatenbanken nutzen, einsetzen und anwendenp)Service-Informationen auch aus englischsprachigen Unterlagen entnehmen und anwendenq)Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaftung beachtenr)betriebliche Informationssysteme und technische Geräte aktualisierens)Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende Kundenbefragung durchführent)Kunden auf Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen hinweisenu)Kunden- und Lieferantenwünsche ermitteln, bewerten und Maßnahmen zur Erfüllung einleiten 87Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7)a)Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwendenb)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentierenc)Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwendend)Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmitteln beachten sowie Maßnahmen einleitene)Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder Nachbesserungen beachten und anwenden6f)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitrageng)Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitsprozess systematisch suchen, bewerten, beseitigen und dokumentieren sowie Folgewirkungen von Fehlern und Mängeln abschätzenh)eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse überprüfen, bewerten und protokollieren6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.