Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer sowie zur Steinmetzin und Steinbildhauerin, einschließlich der Dauer, Inhalte und Prüfungen. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne der Handwerksordnung.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Steinmetz und Steinbildhauer.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Zwischenprüfung und der Gesellenprüfung.
- Die Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Steinmetz und Steinbildhauer sowie zur Steinmetzin und Steinbildhauerin.
- Ausbildende in diesem Handwerk.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Eine Zwischenprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und dauert insgesamt zehn Stunden.
- Die Gesellenprüfung erfolgt am Ende der Berufsausbildung und gliedert sich in verschiedene Prüfungsbereiche, je nach Fachrichtung (Steinmetzarbeiten oder Steinbildhauerarbeiten).
- Die Berufsausbildung muss während einer Dauer von insgesamt 14 Wochen in überbetrieblichen Ausbildungsstätten ergänzt und vertieft werden.
Gesetzestext
Obsah (27)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und SteinbildhauerinSonstErsetzt V 7110-6-83 v. 9.5.2003 I 690; 2004 I 2601 (SteinAusbV 2003)Diese Rechtsveror
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2018 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der durch Artikel 283 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten§ 6Ausbildungsplan Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 7Ziel und Zeitpunkt§ 8Inhalt§ 9Prüfungsbereich Abschnitt 3GesellenprüfungUnterabschnitt 1Allgemeines§ 10Ziel und Zeitpunkt§ 11Inhalt Unterabschnitt 2Fachrichtung Steinmetzarbeiten§ 12Prüfungsbereiche§ 13Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit§ 14Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages§ 15Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten§ 16Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung Unterabschnitt 3Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten§ 19Prüfungsbereiche§ 20Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit§ 21Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages§ 22Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten§ 23Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten§ 24Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 25Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 26Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 27Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Steinmetz und Steinbildhauer und Steinmetzin und Steinbildhauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 8 „Steinmetzen und Steinbildhauer“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Die Berufsausbildung ist während einer Dauer von insgesamt 14 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen: 1.in den Monaten 1 bis 18 der Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a)Nummer 2 Buchstabe b, f, h und j,b)Nummer 5 Buchstabe c und d,c)Nummer 6 Buchstabe c, d, f bis i,d)Nummer 7 Buchstabe b bis d,e)Nummer 9 Buchstabe b und c,f)Nummer 11 Buchstabe b bis e,g)Nummer 12 Buchstabe d undh)Nummer 13 Buchstabe a bis c,2.in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a)Nummer 2 Buchstabe m,b)Nummer 6 Buchstabe j und k,c)Nummer 7 Buchstabe e und f,d)Nummer 8 Buchstabe a unde)Nummer 13 Buchstabe d bis h sowie3.in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in vier Wochen a)in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt B aa)Nummer 1 Buchstabe a und c,bb)Nummer 2 Buchstabe d und e undcc)Nummer 4 Buchstabe f oderb)in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt C aa)Nummer 1 Buchstabe b, c und e,bb)Nummer 2 Buchstabe a bis d undcc)Nummer 3 Buchstabe h.
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7Ziel und Zeitpunkt
§ 8Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereich
030Abschnitt 3
Gesellenprüfung
030010Unterabschnitt 1Allgemeines
§ 10Ziel und Zeitpunkt
§ 11Inhalt
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
030020Unterabschnitt 2Fachrichtung Steinmetzarbeiten
§ 12Prüfungsbereiche
Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit,2.Ausführen eines Auftrages,3.Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten,4.Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 13Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit
§ 14Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
§ 15Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten
§ 16Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- ][Text: Steinmetzarbeit mit][Element: ][Text: 30 Prozent,]-->Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit mit30 Prozent,
- ][Text: 20 Prozent,]-->Ausführen eines Auftrages mit20 Prozent,
- ][Text: Steinmetzarbeiten mit][Element: ][Text: 20 Prozent,]-->Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten mit20 Prozent,
- ][Text: techniken und Durchführen][Element: ][Text: von Versetzarbeiten mit][Element: ][Text: 20 Prozent sowie]-->Anwenden von Fertigungs- techniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit20 Prozent sowie
- ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
030030Unterabschnitt 3Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten
§ 19Prüfungsbereiche
Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit,2.Ausführen eines Auftrages,3.Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten,4.Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 20Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit
§ 21Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
§ 22Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten
§ 23Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
§ 24Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 25Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- ][Text: Steinbildhauerarbeit mit ][Element: ][Text: 30 Prozent,]-->Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit mit30 Prozent,
- ][Text: 20 Prozent,]-->Ausführen eines Auftrages mit20 Prozent,
- ][Text: Steinbildhauerarbeiten mit ][Element: ][Text: 20 Prozent,]-->Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten mit20 Prozent,
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- ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
040Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 26Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 27Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin vom
- Mai 2003 (BGBl. I S. 690; 2004 I S. 2601) außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin(Fundstelle: BGBl. I 2018, 454 - 461) Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen entgegennehmen und weiterleitenb)Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, für Baustile und Bauteile sowie für technische und gestalterische Arbeitsaufgaben anwendenc)Sachverhalte darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen4d)Kundenanforderungen und Arbeitsaufträge erfassen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfene)Kunden und Kundinnen über Eignung und Eigenschaften von Werkstoffen informierenf)Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situationsgerecht führeng)Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren, Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und Absprachen dokumentierenh)den Kunden und Kundinnen Serviceleistungen erläuterni)Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen42Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Arbeitsabläufe festlegen und dabei ergonomische, ökologische, konstruktive, fertigungstechnische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenb)Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Arbeitsschutz planen und Arbeitsmittel festlegenc)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und Zeitaufwand dokumentierend)örtliche Gegebenheiten bei der Arbeitsvorbereitung sowie Witterungs- und Klimabedingungen berücksichtigene)Informationen zu Untergründen, Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen sowie technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen beschaffen und nutzenf)Betriebsanweisungen und technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, technische Regelwerke, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen4g)Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammenstellenh)Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern, Messungen durchführen und Messergebnisse protokolliereni)Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellenj)Skizzen, Bau- und Werkzeichnungen anfertigen und anwendenk)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, Daten sichern und Datenschutz unter Beachtung der Vorschriften anwendenl)Aufgaben im Team planen und umsetzenm)analoge und digitale Medien einsetzen und branchenspezifische Software anwendenn)Leistungsverzeichnisse und Angebote berücksichtigeno)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen23Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)persönliche Schutzausrüstung verwendenc)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassend)Gegebenheiten auf der Baustelle mit Skizzen und Plänen abgleichene)Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereitenf)Wasser- und Energieversorgung veranlasseng)Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenh)Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen und Sicherheits- und Gesundheitspläne beachteni)Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen sowie Rohblöcke und Werkstücke transportieren, aufbänken und lagernj)Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbarkeit prüfen sowie Leer-, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauenk)Gefahrstoffe unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifenl)Abfallstoffe lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifenm)Arbeitsplatz übergeben44Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und wartenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienenc)Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentierend)Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und Störungsbeseitigung veranlassen45Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Hilfsstoffe, insbesondere Dichtungs-, Klebe- und Anstrichmittel, nach Verwendungszweck zuordnenb)Abdichtungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von technischen Regelwerken durchführen und elastische Fugen herstellenc)chemische Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, sowie Metalle, Kunststoffe und Imprägnierungen unter Berücksichtigung von Herstellerangaben lagern, auswählen und verarbeiten und Verklebungen durchführend)Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Trennen, Umformen, Bohren und Feilen, bearbeitene)Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen26Herstellen und Bearbeiten von Werkstücken aus Blöcken und Platten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)natürliche und künstliche Steine unterscheiden und auswählenb)Rohblöcke für die Verwendung, insbesondere unter Berücksichtigung der natürlichen Lager und Fehler, beurteilen und auswählenc)Rohblöcke, insbesondere durch Spalten und Stoßen, teilend)Bearbeitungstechniken auswählen und Maße übertragene)Verfahren zur Herstellung und Bearbeitung von Flächen, insbesondere bei Hart- und Weichgestein, festlegenf)ebene, hohle, gewölbte und ausgeklinkte Flächen von Hand und mit handgeführten Maschinen herstelleng)Oberflächen von Hand und mit handgeführten Maschinen endbearbeitenh)bearbeitete Flächen beurteilen und vor Beschädigungen schützeni)ein- und mehrhäuptige Steine herstellen14j)Platten und Werkstücke, insbesondere durch Sägen, Ausklinken und Bohren, maschinell bearbeitenk)Oberflächen mit Maschinen endbearbeitenl)gebrauchte Platten und Werkstücke aufarbeiten47Herstellen von Profilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Profile unterscheiden und auswählenb)Schablonen herstellen und Formen übertragenc)Falze, Fasen und runde Profilglieder ausarbeitend)zusammengesetzte Profile ausarbeiten10e)um- und totlaufende Profile ausarbeitenf)Profile an gebogenen Flächen ausarbeiten48Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)eingesetzte Flächen nach Vorgaben, insbesondere durch Ausfräsen, herstellenb)Materialien für Einlegeteile nach Gestaltungsvorgaben auswählenc)Einlegeteile herstellen, einpassen und befestigen39Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Schriften, Symbole und Ornamente unterscheiden und auswählenb)Schriften, Symbole und Ornamente zeichnen und übertragenc)vertiefte und erhabene Schriften in unterschiedlichen Techniken herstellend)Schriften und Oberflächen farblich fassene)Schriften und Oberflächen vergoldenf)Metallschriften anbringen8g)Symbole und Ornamente nach Vorgaben entwerfenh)Symbole und Ornamente in unterschiedlichen Techniken ausführen210Herstellen von Bauteilen aus mineralisch gebundenen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)mineralisch gebundene Materialien unterscheiden und auswählenb)Brettschalungen, insbesondere für Fundamente, herstellen und abbauenc)Bewehrungen aus Betonstabstahl herstellen und einbauend)Bindemittel und Zuschläge zuordnene)Betone nach Rezept herstellen und auf Verwendbarkeit prüfenf)Betone einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln411Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)künstlich hergestellte Steine hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Verarbeitungsarten unterscheiden und auswählenb)Maschinen, Werkzeuge, Hilfsstoffe und Bearbeitungsmethoden auswählenc)künstlich hergestellte Steine bearbeitend)künstlich hergestellte Steine, insbesondere durch Kleben, verbindene)Oberflächen endbearbeiten412Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen sowie Versetzen von Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Steine, Fliesen und Platten unterscheiden, lagern und nach Verwendungszweck auswählenb)Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verwendbarkeit prüfenc)Untergründe auf Belegreife prüfen und vorbereitend)Platten und Fliesen, insbesondere aus Naturwerkstein, verlegen und Aussparungen herstellene)Werkstücke und Grabmale versetzen12f)Verbindungstechniken festlegen und Verbindungsmittel, insbesondere für Klammer-, Dübel- und Bleiverbindungen, auswähleng)Mauerwerk aus natürlichen und künstlichen Steinen herstellen313Einsetzen von programmierbaren Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)a)Einsatz von programmierbaren Maschinen für die Herstellung von Produkten beurteilenb)Konstruktionen digital erstellenc)Materiallisten und Zuschnittpläne generieren4d)Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten umwandelne)programmierbare Maschinen einrichtenf)Programme in Steuerungen einlesen, Werkzeugkorrekturen vornehmen und Programme abfahreng)Programmabläufe überwachen und optimierenh)Ursachen von Fehlern und Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen414Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfenb)durchgeführte Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentierenc)Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassend)zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragene)Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten4f)Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwacheng)Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren und Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenh)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifeni)Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellenj)Produkte für den Versand, insbesondere durch Kennzeichnen, Verpacken und Lagern, vorbereitenk)Kundengespräche bei der Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führenl)Kunden und Kundinnen über Gebrauch, Pflege und Instandsetzungsintervalle der hergestellten Produkte informierenm)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen4 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung SteinmetzarbeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bodenbeläge nach Vorgaben und Gestaltungsmerkmalen in unterschiedlichen Verlegetechniken verlegenb)Treppenkonstruktionen unterscheiden und bei der Planung und Produktion berücksichtigenc)Treppenbauteile und Podeste versetzend)Anschlüsse herstellen und Fugen schließen122Versetzen und Verankern von Bauteilen und Fassaden (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Gestaltungsmerkmale unterscheiden und anwenden sowie Versetztechniken für Wandbekleidungen festlegen und anwendenb)Untergründe für Verankerungen und Unterkonstruktionen prüfenc)Dämmstoffe vorbereiten und einbauend)Verankerungen, Befestigungen und Verbindungen vorbereitene)Bauteile und Fassaden aus Naturwerkstein, insbesondere Wandbekleidungen, Pfeiler-, Brüstungs- und Sturzplatten, verankern und versetzenf)Anschlüsse herstellen123Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen und Grabanlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Denkmale und Grabanlagen nach Vorgaben, insbesondere nach Gestaltungsmerkmalen, Vorschriften und Kundenwünschen, gestaltenb)Denkmale und Grabanlagen in unterschiedlichen Gesteinsarten und Bearbeitungstechniken herstellenc)Denkmale und Grabanlagen unter Einhaltung der Vorschriften versetzen124Instandhalten und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Zustand von Bauwerken und Denkmalen feststellen sowie Verschmutzungszustand und Schäden beurteilenb)Voruntersuchungen berücksichtigenc)Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservierung auswählen sowie Reinigungs- und Konservierungsarbeiten durchführend)Instandsetzungsverfahren festlegen und Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführene)erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagernf)Bauwerke und Denkmale restaurieren und insbesondere Vierungen und Antragungen unter Beachtung der Konstruktion, des Baustils und der Gestaltungsmerkmale herstelleng)Dokumentationen durchführen12 Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung SteinbildhauerarbeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Entwürfe entwickeln und in Modelle umsetzenb)Reliefs und Skulpturen entwerfen, modellieren und abgießenc)Negativformen herstellend)mehrteilige Formen herstellene)Modelle herstellen und bearbeiten122Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Modelle, insbesondere Reliefs und Skulpturen, für die Anwendung von Übertragungstechniken vorbereitenb)Modelle in Stein, insbesondere durch Punktieren, übertragenc)Schrifttexte gestalten und übertragend)Schriften ausführen243Instandsetzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Bildhauerarbeiten den Stilepochen zuordnen und Zustand von Bildhauerarbeiten feststellen und dokumentierenb)Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen und dokumentierenc)Voruntersuchungen berücksichtigend)Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservierung auswählen sowie Reinigungs- und Konservierungsarbeiten durchführene)Instandsetzungsverfahren festlegen und Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführenf)erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagerng)Abgüsse von Originalen herstellenh)Bildhauerarbeiten unter Beachtung der Konstruktionen und der Stilepochen restaurieren, insbesondere Ergänzungen anfertigen und einfügeni)Dokumentationen durchführen12 Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen