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StmStbAusbVStmStbAusbV2018-04-13BGBl I2018, 447Steinmetz- und SteinbildhauerausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und SteinbildhauerinSonstErsetzt V 7110-6-83 v. 9.5.2003 I 690; 2004 I 2601 (SteinAusbV 2003)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2018 +++)
StmStbAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
StmStbAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten§ 6Ausbildungsplan
Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 7Ziel und Zeitpunkt§ 8Inhalt§ 9Prüfungsbereich
Abschnitt 3GesellenprüfungUnterabschnitt 1Allgemeines§ 10Ziel und Zeitpunkt§ 11Inhalt
Unterabschnitt 2Fachrichtung Steinmetzarbeiten§ 12Prüfungsbereiche§ 13Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit§ 14Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages§ 15Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten§ 16Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Unterabschnitt 3Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten§ 19Prüfungsbereiche§ 20Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit§ 21Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages§ 22Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten§ 23Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten§ 24Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 25Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 26Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 27Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin
StmStbAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
StmStbAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Steinmetz und Steinbildhauer und Steinmetzin und Steinbildhauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 8 „Steinmetzen und Steinbildhauer“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
StmStbAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.
StmStbAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
StmStbAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a)Steinmetzarbeiten oderb)Steinbildhauerarbeiten sowie3.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,2.Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,3.Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,4.Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen,5.Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen,6.Herstellen und Bearbeiten von Werkstücken aus Blöcken und Platten,7.Herstellen von Profilen,8.Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten,9.Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamenten,10.Herstellen von Bauteilen aus mineralisch gebundenen Materialien,11.Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen,12.Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen sowie Versetzen von Werkstücken,13.Einsetzen von programmierbaren Maschinen sowie14.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden und Kundinnen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten sind: 1.Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen,2.Versetzen und Verankern von Bauteilen und Fassaden,3.Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen und Grabanlagen sowie4.Instandhalten und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten sind: 1.Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen,2.Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen sowie3.Instandsetzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und4.Umweltschutz.
StmStbAusbV§ 5Berufsausbildung in überbetrieblichen AusbildungsstättenDie Berufsausbildung ist während einer Dauer von insgesamt 14 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen: 1.in den Monaten 1 bis 18 der Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a)Nummer 2 Buchstabe b, f, h und j,b)Nummer 5 Buchstabe c und d,c)Nummer 6 Buchstabe c, d, f bis i,d)Nummer 7 Buchstabe b bis d,e)Nummer 9 Buchstabe b und c,f)Nummer 11 Buchstabe b bis e,g)Nummer 12 Buchstabe d undh)Nummer 13 Buchstabe a bis c,2.in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a)Nummer 2 Buchstabe m,b)Nummer 6 Buchstabe j und k,c)Nummer 7 Buchstabe e und f,d)Nummer 8 Buchstabe a unde)Nummer 13 Buchstabe d bis h sowie3.in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in vier Wochen a)in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt B aa)Nummer 1 Buchstabe a und c,bb)Nummer 2 Buchstabe d und e undcc)Nummer 4 Buchstabe f oderb)in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt C aa)Nummer 1 Buchstabe b, c und e,bb)Nummer 2 Buchstabe a bis d undcc)Nummer 3 Buchstabe h.
StmStbAusbV§ 6AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
StmStbAusbV020Abschnitt 2Zwischenprüfung
StmStbAusbV§ 7Ziel und Zeitpunkt(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
StmStbAusbV§ 8InhaltDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
StmStbAusbV§ 9Prüfungsbereich(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein statt.
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufgaben zu planen,2.Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen, zu erstellen und anzuwenden,3.Untergründe zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,4.Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,5.Werkzeuge, Geräte und Maschinen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,6.Arbeitsplätze einzurichten,7.Verfahren zur Oberflächenbearbeitung zu unterscheiden, auszuwählen und anzuwenden,8.Schriftentwürfe zu erstellen,9.Gestaltungsmerkmale zu unterscheiden,10.Profile zu unterscheiden,11.Flächen-, Mengen- und Kostenberechnungen durchzuführen,12.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und13.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zehn Stunden. Davon entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen drei Stunden.
StmStbAusbV030Abschnitt 3Gesellenprüfung
StmStbAusbV030010Unterabschnitt 1Allgemeines
StmStbAusbV§ 10Ziel und Zeitpunkt(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
StmStbAusbV§ 11InhaltDie Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
StmStbAusbV030020Unterabschnitt 2Fachrichtung Steinmetzarbeiten
StmStbAusbV§ 12PrüfungsbereicheDie Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit,2.Ausführen eines Auftrages,3.Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten,4.Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde.
StmStbAusbV§ 13Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,2.Entwürfe und Skizzen nach gestalterischen Gesichtspunkten anzufertigen,3.Material- und Zeitpläne zu erstellen,4.Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen, ökonomischen und gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,5.Naturwerksteine und künstliche Steine zu bearbeiten,6.Oberflächen zu gestalten und Maße und Winkel einzuhalten und7.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Herstellen eines Werkstückes aus natürlichen oder künstlichen Steinen,2.Herstellen eines Bauteiles aus natürlichen oder künstlichen Steinen,3.Verlegen eines Belages oder4.Versetzen eines Belages.Der Prüfling wählt aus, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Vor der Herstellung hat er einen Entwurf für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück und für die Dokumentation beträgt 52 Stunden.
StmStbAusbV§ 14Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Aufträge zu erfassen,2.Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen,3.Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,4.Arbeitsplätze einzurichten,5.Naturwerksteine zu bearbeiten,6.Oberflächen zu bearbeiten und Maße und Winkel einzuhalten,7.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen,8.Kunden und Kundinnen die Bedienungs-, Pflege- und Wartungsanleitung zu erläutern und9.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein,2.Herstellen eines Bauteiles aus Naturwerkstein,3.Verlegen eines Belages aus Naturwerkstein oder4.Versetzen eines Belages aus Naturwerkstein.Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.
StmStbAusbV§ 15Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerksteinen zu unterscheiden,2.Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen,3.Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile zu unterscheiden,4.Transporte von Naturwerksteinen durchzuführen,5.Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auszuwählen,6.Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu verlegen,7.Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der Produktqualität zu beheben,8.Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben zu unterscheiden,9.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen und10.Präsentationstechniken einzusetzen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
StmStbAusbV§ 16Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen,2.Vorgaben aus Unterlagen umzusetzen,3.Arbeitsplätze einzurichten,4.Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren,5.programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen,6.Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Werkstücken und Bauteilen anzuwenden,7.Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und8.Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
StmStbAusbV§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
StmStbAusbV§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: Steinmetzarbeit mit][Element:
][Text: 30 Prozent,]-->Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit mit30 Prozent,
2.
][Text: 20 Prozent,]-->Ausführen eines Auftrages mit20 Prozent,
3.
][Text: Steinmetzarbeiten mit][Element:
][Text: 20 Prozent,]-->Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten mit20 Prozent,
4.
][Text: techniken und Durchführen][Element: ][Text: von Versetzarbeiten
mit][Element:
][Text: 20 Prozent sowie]-->Anwenden von Fertigungs- techniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit20 Prozent sowie
5.
][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten“, „Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
StmStbAusbV030030Unterabschnitt 3Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten
StmStbAusbV§ 19PrüfungsbereicheDie Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit,2.Ausführen eines Auftrages,3.Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten,4.Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde.
StmStbAusbV§ 20Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,2.Entwürfe, Skizzen und Modelle nach gestalterischen Gesichtspunkten anzufertigen,3.Material- und Zeitpläne zu erstellen,4.Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen, ökonomischen und gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,5.Naturwerksteine zu bearbeiten,6.Oberflächen zu gestalten und Maße zu übertragen und7.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Vor der Herstellung hat er einen Entwurf für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück und für die Dokumentation beträgt 52 Stunden.
StmStbAusbV§ 21Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Aufträge zu erfassen,2.Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen,3.Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,4.Arbeitsplätze einzurichten,5.Naturwerksteine zu bearbeiten,6.Oberflächen zu bearbeiten und Maße zu übertragen,7.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen,8.Kunden und Kundinnen die Bedienungs-, Pflege- und Wartungsanleitungen der hergestellten Produkte zu erläutern und9.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.
StmStbAusbV§ 22Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerksteinen zu unterscheiden,2.Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen,3.Gestaltungsmerkmale, Bauarten sowie Bau- und Kunststile zu unterscheiden,4.Transporte von Naturwerksteinen und Bildhauerarbeiten durchzuführen,5.Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auszuwählen,6.Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu verlegen,7.Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der Produktqualität zu beheben,8.Bildhauerarbeiten instand zu setzen,9.Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben zu unterscheiden,10.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen und11.Präsentationstechniken einzusetzen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
StmStbAusbV§ 23Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen,2.Vorgaben aus Unterlagen und Modellen umzusetzen,3.Arbeitsplätze einzurichten,4.Übertragungstechniken einzusetzen,5.Bildhauerarbeiten, Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren,6.programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen,7.Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Bildhauerarbeiten, Werkstücken und Bauteilen anzuwenden,8.Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und9.Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
StmStbAusbV§ 24Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
StmStbAusbV§ 25Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: Steinbildhauerarbeit mit ][Element:
][Text: 30 Prozent,]-->Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit mit30 Prozent,
2.
][Text: 20 Prozent,]-->Ausführen eines Auftrages mit20 Prozent,
3.
][Text: Steinbildhauerarbeiten mit ][Element:
][Text: 20 Prozent,]-->Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten mit20 Prozent,
4.
][Text: techniken und Durchführen][Element: ][Text: von Versetzarbeiten
mit ][Element:
][Text: 20 Prozent sowie]-->Anwenden von Fertigungs- techniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit20 Prozent sowie
5.
][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten“, „Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
StmStbAusbV040Abschnitt 4Schlussvorschriften
StmStbAusbV§ 26Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
StmStbAusbV§ 27Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin vom 9. Mai 2003 (BGBl. I S. 690; 2004 I S. 2601) außer Kraft.
StmStbAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin(Fundstelle: BGBl. I 2018, 454 - 461)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen entgegennehmen und weiterleitenb)Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, für Baustile und Bauteile sowie für technische und gestalterische Arbeitsaufgaben anwendenc)Sachverhalte darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen4d)Kundenanforderungen und Arbeitsaufträge erfassen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfene)Kunden und Kundinnen über Eignung und Eigenschaften von Werkstoffen informierenf)Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situationsgerecht führeng)Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren, Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und Absprachen dokumentierenh)den Kunden und Kundinnen Serviceleistungen erläuterni)Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen42Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Arbeitsabläufe festlegen und dabei ergonomische, ökologische, konstruktive, fertigungstechnische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenb)Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Arbeitsschutz planen und Arbeitsmittel festlegenc)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und Zeitaufwand dokumentierend)örtliche Gegebenheiten bei der Arbeitsvorbereitung sowie Witterungs- und Klimabedingungen berücksichtigene)Informationen zu Untergründen, Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen sowie technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen beschaffen und nutzenf)Betriebsanweisungen und technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, technische Regelwerke, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen4g)Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammenstellenh)Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern, Messungen durchführen und Messergebnisse protokolliereni)Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellenj)Skizzen, Bau- und Werkzeichnungen anfertigen und anwendenk)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, Daten sichern und Datenschutz unter Beachtung der Vorschriften anwendenl)Aufgaben im Team planen und umsetzenm)analoge und digitale Medien einsetzen und branchenspezifische Software anwendenn)Leistungsverzeichnisse und Angebote berücksichtigeno)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen23Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)persönliche Schutzausrüstung verwendenc)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassend)Gegebenheiten auf der Baustelle mit Skizzen und Plänen abgleichene)Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereitenf)Wasser- und Energieversorgung veranlasseng)Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenh)Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen und Sicherheits- und Gesundheitspläne beachteni)Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen sowie Rohblöcke und Werkstücke transportieren, aufbänken und lagernj)Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbarkeit prüfen sowie Leer-, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauenk)Gefahrstoffe unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifenl)Abfallstoffe lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifenm)Arbeitsplatz übergeben44Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und wartenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienenc)Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentierend)Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und Störungsbeseitigung veranlassen45Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Hilfsstoffe, insbesondere Dichtungs-, Klebe- und Anstrichmittel, nach Verwendungszweck zuordnenb)Abdichtungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von technischen Regelwerken durchführen und elastische Fugen herstellenc)chemische Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, sowie Metalle, Kunststoffe und Imprägnierungen unter Berücksichtigung von Herstellerangaben lagern, auswählen und verarbeiten und Verklebungen durchführend)Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Trennen, Umformen, Bohren und Feilen, bearbeitene)Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen26Herstellen und Bearbeiten von Werkstücken aus Blöcken und Platten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)natürliche und künstliche Steine unterscheiden und auswählenb)Rohblöcke für die Verwendung, insbesondere unter Berücksichtigung der natürlichen Lager und Fehler, beurteilen und auswählenc)Rohblöcke, insbesondere durch Spalten und Stoßen, teilend)Bearbeitungstechniken auswählen und Maße übertragene)Verfahren zur Herstellung und Bearbeitung von Flächen, insbesondere bei Hart- und Weichgestein, festlegenf)ebene, hohle, gewölbte und ausgeklinkte Flächen von Hand und mit handgeführten Maschinen herstelleng)Oberflächen von Hand und mit handgeführten Maschinen endbearbeitenh)bearbeitete Flächen beurteilen und vor Beschädigungen schützeni)ein- und mehrhäuptige Steine herstellen14j)Platten und Werkstücke, insbesondere durch Sägen, Ausklinken und Bohren, maschinell bearbeitenk)Oberflächen mit Maschinen endbearbeitenl)gebrauchte Platten und Werkstücke aufarbeiten47Herstellen von Profilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Profile unterscheiden und auswählenb)Schablonen herstellen und Formen übertragenc)Falze, Fasen und runde Profilglieder ausarbeitend)zusammengesetzte Profile ausarbeiten10e)um- und totlaufende Profile ausarbeitenf)Profile an gebogenen Flächen ausarbeiten48Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)eingesetzte Flächen nach Vorgaben, insbesondere durch Ausfräsen, herstellenb)Materialien für Einlegeteile nach Gestaltungsvorgaben auswählenc)Einlegeteile herstellen, einpassen und befestigen39Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Schriften, Symbole und Ornamente unterscheiden und auswählenb)Schriften, Symbole und Ornamente zeichnen und übertragenc)vertiefte und erhabene Schriften in unterschiedlichen Techniken herstellend)Schriften und Oberflächen farblich fassene)Schriften und Oberflächen vergoldenf)Metallschriften anbringen8g)Symbole und Ornamente nach Vorgaben entwerfenh)Symbole und Ornamente in unterschiedlichen Techniken ausführen210Herstellen von Bauteilen aus mineralisch gebundenen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)mineralisch gebundene Materialien unterscheiden und auswählenb)Brettschalungen, insbesondere für Fundamente, herstellen und abbauenc)Bewehrungen aus Betonstabstahl herstellen und einbauend)Bindemittel und Zuschläge zuordnene)Betone nach Rezept herstellen und auf Verwendbarkeit prüfenf)Betone einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln411Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)künstlich hergestellte Steine hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Verarbeitungsarten unterscheiden und auswählenb)Maschinen, Werkzeuge, Hilfsstoffe und Bearbeitungsmethoden auswählenc)künstlich hergestellte Steine bearbeitend)künstlich hergestellte Steine, insbesondere durch Kleben, verbindene)Oberflächen endbearbeiten412Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen sowie Versetzen von Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Steine, Fliesen und Platten unterscheiden, lagern und nach Verwendungszweck auswählenb)Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verwendbarkeit prüfenc)Untergründe auf Belegreife prüfen und vorbereitend)Platten und Fliesen, insbesondere aus Naturwerkstein, verlegen und Aussparungen herstellene)Werkstücke und Grabmale versetzen12f)Verbindungstechniken festlegen und Verbindungsmittel, insbesondere für Klammer-, Dübel- und Bleiverbindungen, auswähleng)Mauerwerk aus natürlichen und künstlichen Steinen herstellen313Einsetzen von programmierbaren Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)a)Einsatz von programmierbaren Maschinen für die Herstellung von Produkten beurteilenb)Konstruktionen digital erstellenc)Materiallisten und Zuschnittpläne generieren4d)Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten umwandelne)programmierbare Maschinen einrichtenf)Programme in Steuerungen einlesen, Werkzeugkorrekturen vornehmen und Programme abfahreng)Programmabläufe überwachen und optimierenh)Ursachen von Fehlern und Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen414Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfenb)durchgeführte Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentierenc)Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassend)zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragene)Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten4f)Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwacheng)Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren und Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenh)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifeni)Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellenj)Produkte für den Versand, insbesondere durch Kennzeichnen, Verpacken und Lagern, vorbereitenk)Kundengespräche bei der Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führenl)Kunden und Kundinnen über Gebrauch, Pflege und Instandsetzungsintervalle der hergestellten Produkte informierenm)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen4
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung SteinmetzarbeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bodenbeläge nach Vorgaben und Gestaltungsmerkmalen in unterschiedlichen Verlegetechniken verlegenb)Treppenkonstruktionen unterscheiden und bei der Planung und Produktion berücksichtigenc)Treppenbauteile und Podeste versetzend)Anschlüsse herstellen und Fugen schließen122Versetzen und Verankern von Bauteilen und Fassaden (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Gestaltungsmerkmale unterscheiden und anwenden sowie Versetztechniken für Wandbekleidungen festlegen und anwendenb)Untergründe für Verankerungen und Unterkonstruktionen prüfenc)Dämmstoffe vorbereiten und einbauend)Verankerungen, Befestigungen und Verbindungen vorbereitene)Bauteile und Fassaden aus Naturwerkstein, insbesondere Wandbekleidungen, Pfeiler-, Brüstungs- und Sturzplatten, verankern und versetzenf)Anschlüsse herstellen123Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen und Grabanlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Denkmale und Grabanlagen nach Vorgaben, insbesondere nach Gestaltungsmerkmalen, Vorschriften und Kundenwünschen, gestaltenb)Denkmale und Grabanlagen in unterschiedlichen Gesteinsarten und Bearbeitungstechniken herstellenc)Denkmale und Grabanlagen unter Einhaltung der Vorschriften versetzen124Instandhalten und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Zustand von Bauwerken und Denkmalen feststellen sowie Verschmutzungszustand und Schäden beurteilenb)Voruntersuchungen berücksichtigenc)Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservierung auswählen sowie Reinigungs- und Konservierungsarbeiten durchführend)Instandsetzungsverfahren festlegen und Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführene)erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagernf)Bauwerke und Denkmale restaurieren und insbesondere Vierungen und Antragungen unter Beachtung der Konstruktion, des Baustils und der Gestaltungsmerkmale herstelleng)Dokumentationen durchführen12
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung SteinbildhauerarbeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Entwürfe entwickeln und in Modelle umsetzenb)Reliefs und Skulpturen entwerfen, modellieren und abgießenc)Negativformen herstellend)mehrteilige Formen herstellene)Modelle herstellen und bearbeiten122Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Modelle, insbesondere Reliefs und Skulpturen, für die Anwendung von Übertragungstechniken vorbereitenb)Modelle in Stein, insbesondere durch Punktieren, übertragenc)Schrifttexte gestalten und übertragend)Schriften ausführen243Instandsetzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Bildhauerarbeiten den Stilepochen zuordnen und Zustand von Bildhauerarbeiten feststellen und dokumentierenb)Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen und dokumentierenc)Voruntersuchungen berücksichtigend)Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservierung auswählen sowie Reinigungs- und Konservierungsarbeiten durchführene)Instandsetzungsverfahren festlegen und Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführenf)erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagerng)Abgüsse von Originalen herstellenh)Bildhauerarbeiten unter Beachtung der Konstruktionen und der Stilepochen restaurieren, insbesondere Ergänzungen anfertigen und einfügeni)Dokumentationen durchführen12
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.