Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin*)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin in Deutschland. Sie legt fest, welche Fähigkeiten und Kenntnisse in dieser Ausbildung vermittelt werden müssen und wie die Abschlussprüfung aufgebaut ist.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Mechatroniker/in.
- Die Dauer der Berufsausbildung und die Inhalte des Ausbildungsrahmenplans.
- Die Durchführung der Abschlussprüfung, die aus zwei Teilen besteht.
- Mögliche Zusatzqualifikationen, die über die reguläre Ausbildung hinaus erworben werden können.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin.
- Ausbildungsbetriebe, die Mechatroniker/innen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt, Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mindestens „ausreichend“ ist und bestimmte weitere Kriterien erfüllt sind.
- Es können Zusatzqualifikationen wie Digitale Vernetzung, Programmierung, IT-Sicherheit und Additive Fertigungsverfahren erworben werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur MechatronikerinNeufNeugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 1057Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Beruf
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2011 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 17 u. 19 F 2018-06-07 +++)
Inhaltsübersicht§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 4Durchführung der Berufsausbildung§ 5Abschlussprüfung§ 6Teil 1 der Abschlussprüfung§ 7Teil 2 der Abschlussprüfung§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung§ 9Zusatzqualifikationen§ 10Gegenstand der Zusatzqualifikationen§ 11Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt§ 12Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung§ 13Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung§ 14Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit§ 15Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren§ 16Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation§ 17Bestandsschutz§ 18Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse§ 19Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur MechatronikerinAnlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Mechatronikers und der Mechatronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
§ 6Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 7Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9Zusatzqualifikationen
Über das in § 3 Absatz 2 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden: 1.Digitale Vernetzung,2.Programmierung,3.IT-Sicherheit und4.Additive Fertigungsverfahren.
§ 10Gegenstand der Zusatzqualifikationen
§ 11Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
§ 12Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung
§ 13Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung
§ 14Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
§ 15Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
§ 16Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 17Bestandsschutz
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem
- August 2018 bereits bestehen, ist die Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vom
- Juli 2011 (BGBl. I S. 1516, 1888) weiter anzuwenden.
§ 18Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem
- August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem
- August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.
§ 19Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem
- August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem
- August 2018 bereits bestehen, angewendet werden. § 19 Kursivdruck: Muss richtig "§§ 9 bis 16" lauten
Anlage 1(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1063 – 1070) Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr123 und 412341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 3 Absatz 2 Nummer 5)a)auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellenb)Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivierenc)Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysierend)Vorschriften zum Datenschutz anwendene)informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwendenf)Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerteng)digitale Lernmedien nutzenh)die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigeni)betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhaltenj)Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenk)Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzenl)in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Nummer 6)a)Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwendenb)Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwendenc)IT-Systeme handhaben, insbesondere Software einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzend)Protokolle und Berichte anfertigen4*e)Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und anwendenf)Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten der Fluidik lesen und anwendeng)elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne lesen und anwendenh)Skizzen und Stücklisten anfertigen3i)technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und Anlagen aktualisierenj)technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Arbeitsanweisungen und sonstige technische Informationen, auch in Englisch, anwendenk)Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten und Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren 3*l)Präsentationstechniken anwendenm)im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschenn)Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe erläutern und in die Funktion einweiseno)betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen37Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Nummer 7)a)Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegenb)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, betriebliche Prozesse als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzenc)Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilend)Arbeitsplatz planen und einrichtene)Werkzeuge, Geräte und Diagnosesysteme sowie Material und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellenf)Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess vorbereiten5*g)Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und Messmittel sowie technische Einrichtungen betriebsbereit machen, überprüfen, warten sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleitenh)eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren und bewerten sowie dokumentiereni)Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentierenj)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifikationsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden3*8Qualitätsmanagement (§ 3 Absatz 2 Nummer 8)Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere a)Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit technischen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Verfahren anwendenb)Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwendenc)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragene)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten 5*9Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 3 Absatz 2 Nummer 9)a)Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und handhabenb)Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfenc)Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilend)Oberflächenform und -beschaffenheit von Fügeflächen nach technischen Anforderungen kontrollierene)Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnenf)Winkel messen und mit Winkellehren prüfen310Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen (§ 3 Absatz 2 Nummer 10)a)Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff nach Anriss sägenb)Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel auf Maß feilen sowie entgratenc)Bohrungen herstellen und reibend)Innen- und Außengewinde herstellene)Werkstücke durch Drehen bearbeitenf)Werkstücke durch Fräsen bearbeiteng)Feinbleche und Kunststoffplatten scherenh)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen kaltumformen und richten1111Fügen (§ 3 Absatz 2 Nummer 11)a)Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und sichernb)Bauteile verstiftenc)Löt- und Klebeverbindungen herstellend)Bleche, Rohre und Profile schweißen612Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten (§ 3 Absatz 2 Nummer 12)a)Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauenb)Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrichtungen auswählen, einbauen, verbinden und kennzeichnenc)Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und kennzeichnend)Leitungswege nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten festlegene)Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes auswählen, zurichten, verlegen und verbinden8f)Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahteng)Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren513Messen und Prüfen elektrischer Größen (§ 3 Absatz 2 Nummer 13)a)Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen und Messeinrichtungen aufbauenb)Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnenc)Messreihen und Kennlinien, insbesondere von spannungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerständen, aufnehmen, darstellen und auswertend)analoge und digitale Signale, insbesondere Signalzeitverhalten, messen und prüfene)elektrische Kenndaten von Baugruppen und Komponenten prüfenf)elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funktion prüfen814Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten (§ 3 Absatz 2 Nummer 14)a)Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzungen für Software prüfenb)Systemkomponenten zusammenstellen und verbindenc)Hardware konfigurieren, Software installieren und anpassen3d)Netzwerke und Bussysteme installieren und konfigurierene)Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren, Systeme testen4f)Versionswechsel von Software durchführeng)Änderungen in der Hard- und Software dokumentieren415Aufbauen und Prüfen von Steuerungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 15)a)elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen und verbindenb)Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneumatischer oder hydraulischer Energie anschließen, prüfen und einstellenc)Druck in fluidischen Systemen messen und einstellen4d)Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsabläufe und Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steuernden Systems, analysierene)Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungseinrichtungen auswählenf)elektrische und fluidische Schaltungen nach vorgegebenen Problemstellungen aufbaueng)Sensoren, Aktoren und Wandler installierenh)das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen916Programmieren mechatronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 16)a)Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungsformen beurteilenb)Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Testprogramme erstellen und anwendenc)Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen, eingeben und testen4d)Programmablauf in mechatronischen Systemen überwachen, Fehler feststellen und beheben417Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 17)a)Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfenb)Vormontagen durchführenc)Schmier- und Kühleinrichtungen einbauend)fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder und Ventile, einbauene)Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen6f)Baugruppen und Komponenten passen sowie funktionsgerecht ausrichten und Lage sicherng)Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit beweglichen Teilen montierenh)Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbaueni)Schaltgeräte einbauen und verdrahtenj)Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und verdrahtenk)Sensoren einbauen, einstellen und verbindenl)Funktionen während des Montagevorganges prüfen1418Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern (§ 3 Absatz 2 Nummer 18)a)Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montierenb)Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und Entsorgung herstellen, Übergänge auswählen und herstellenc)Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringend)Leitungen und Betriebsmittel der Energieverteilungs- und Kommunikationstechnik unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und der Verlegungsart auswählen, befestigen und anschließen6e)Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Befestigung prüfenf)Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Bezugsgrößen ausrichten, befestigen und sicherng)Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilenh)Schutzmaßnahmen festlegen, Potentialausgleich durchführeni)Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits- und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und nutzenj)Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Transport sichern und durchführen 1219Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 19)a)Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen prüfenb)Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und deren Ein- und Ausgangssignale prüfenc)Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck und Temperatur prüfend)Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren4e)Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunkten beurteilen und einstellenf)Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen prüfen, Regelparameter einstelleng)Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbesondere von Bewegungsabläufen und Druck einstellenh)Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechanischer, fluidischer und elektrischer Baugruppen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch eingrenzeni)elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prüfen und einstellenj)Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung einleitenk)Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumentieren1220Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 20)a)Schutz gegen direktes Berühren prüfenb)Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen, Isolations-, Erdungs- und Schleifenwiderstände messenc)mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen2d)Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmene)Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellenf)Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmeng)Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen und einstellenh)Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Kühlung und Entsorgung prüfen und sicherstelleni)Programme und Daten laden und sichern, Programmablauf prüfen und anpassenj)Signalübertragungssysteme, insbesondere Feldbusse, prüfen und in Betrieb nehmenk)mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funktionsprüfung durchführenl)Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit prüfenm)Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellenn)Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei Nenn- und Grenzwerten durchführen1421Instandhalten mechatronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 21)a)mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollierenb)mechatronische Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschenc)Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funktion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnend)Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von Teilen und Baugruppen beseitigene)Softwarefehler behebenf)Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstelleng)mechatronische Systeme unter Beachtung der betrieblichen Abläufe instand setzenh)mechatronische Systeme an geänderte Betriebsbedingungen anpasseni)Diagnose- und Wartungssysteme nutzen13 Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Anlage 2(zu § 10)Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1071 – 1073) Abschnitt A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen12341Analysieren von technischen Aufträgen und Entwickeln von Lösungena)Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten Funktion und der technischen Umgebung analysierenb)Ausgangszustand der Systeme analysieren, insbesondere Dokumentationen auswerten sowie Netztopologien, eingesetzte Software und technische Schnittstellen klären und dokumentierenc)technische Prozesse und Umgebungsbedingungen analysieren und Anforderungen an Netzwerke feststellend)Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifikationen, technischen Bestimmungen und rechtlichen Vorgaben planen und ausarbeiten, Netzwerkkomponenten auswählen, technische Unterlagen erstellen und Kosten kalkulierene)die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am System mit dem Kunden abstimmen82Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Systemena)Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme installieren, anpassen und konfigurieren und Vorgaben für eine sichere Konfiguration beachtenb)Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Automatisierungssystemen beachtenc)Zugangsberechtigungen einrichtend)Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Verschlüsselungs- und Datensicherungssysteme, berücksichtigene)Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb nehmen und übergeben und Änderungen dokumentieren3Betreiben von vernetzten Systemena)Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Datendurchsatz und Fehlerrate bewerten und Sofortmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von vernetzten Systemen einleitenb)Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen und Instandsetzungsmaßnahmen einleitenc)Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und Optimierungen vorschlagend)Instandhaltungsprotokolle auswerten und Schwachstellen analysieren und erfassen Abschnitt B: Zusatzqualifikation Programmierung Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen12341Analysieren von technischen Aufträgen und Entwickeln von Lösungena)Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten Funktionen analysierenb)Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedingungen sowie Ausgangszustand der Systeme analysieren, Anforderungen an Softwaremodule feststellen und dokumentierenc)Änderungen der Systeme und Softwarelösungen unter Anwendung von Design-Methoden planen und abstimmen82Anpassen von Softwaremodulena)Softwaremodule anpassen und dokumentierenb)angepasste Softwaremodule in Systeme integrieren3Testen von Softwaremodulen im Systema)Testplan entsprechend dem betrieblichen Test- und Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere Abläufe sowie Norm- und Grenzwerte von Betriebsparametern festlegen, und Testdaten generierenb)technische Umgebungsbedingungen simulierenc)Softwaremodule testend)Systemtests durchführen und Komponenten im System mit den Betriebsparametern unter Umgebungsbedingungen testene)Störungen analysieren und systematische Fehlersuche in Systemen durchführenf)Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe dokumentiereng)Änderungsdokumentation erstellen Abschnitt C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen12341Entwickeln von Sicherheitsmaßnahmena)Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten von industriellen Kommunikationssystemen und Steuerungen analysierenb)Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität bewertenc)Gefährdungen und Risiken beurteilend)Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstimmen82Umsetzen von Sicherheitsmaßnahmena)technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme integrierenb)IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe und organisatorische Vorgaben informierenc)Dokumentation entsprechend den betrieblichen und rechtlichen Vorgaben erstellen3Überwachen der Sicherheitsmaßnahmena)Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfenb)Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzenc)Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswertend)sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden Abschnitt D: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen12341Modellieren von Bauteilena)Bauteile durch Programme zum computergestützten Konstruieren (CAD) erstellenb)für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze entwickelnc)Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung einhalten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen82Vorbereiten von additiver Fertigunga)Verfahren zur additiven Fertigung auswählenb)3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren anpassenc)verfahrensspezifische Produktionsabläufe planend)Maschine zur Herstellung einrichten3Additives Fertigen von Produktena)additive Fertigungsverfahren anwenden und Probebauteile erstellen und bewertenb)Prozessparameter anpassen und optimierenc)Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführend)Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentierene)Daten des Konfigurations- und Änderungsmanagements pflegen und technische Dokumentationen sichernf)verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz einhalten