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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zu zwei spezifischen Berufen: Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und Fachkraft für Wasserwirtschaft. Sie legt fest, wie diese Ausbildungen strukturiert sind und welche Inhalte vermittelt werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
StV/WasAusbV2000-07-21BGBl I2000, 1148Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft (+++ Textnachweis ab: 1. 8.2000 +++) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. StV/WasAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: StV/WasAusbV(XXXX)Erster Teil Gemeinsame Vorschriften§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2Ausbildungsdauer§ 3Struktur und Zielsetzung der BerufsausbildungZweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik§ 4Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsrahmenplan§ 6Ausbildungsplan§ 7Berichtsheft§ 8Zwischenprüfung§ 9AbschlussprüfungDritter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft§ 10Ausbildungsberufsbild§ 11Ausbildungsrahmenplan§ 12Ausbildungsplan§ 13Berichtsheft§ 14Zwischenprüfung§ 15AbschlussprüfungVierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften§ 16Übergangsregelung§ 17Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlagenAnlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und VerkehrstechnikAnlage 2Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Wasserwirtschaft StV/WasAusbV010Erster TeilGemeinsame Vorschriften StV/WasAusbV§ 1Staatliche Anerkennung der AusbildungsberufeDie Ausbildungsberufe 1.Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, 2.Fachkraft für Wasserwirtschaft werden staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft. StV/WasAusbV§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre. StV/WasAusbV§ 3Struktur und Zielsetzung der BerufsausbildungDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigungen sind auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9, 14 und 15 nachzuweisen. StV/WasAusbV020Zweiter TeilVorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik StV/WasAusbV§ 4AusbildungsberufsbildGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Wirtschaftlichkeit, 6.Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen, 7.Informationstechnik und -verarbeitung, 8.Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren, 9.Bautechnisches Berechnen, 10.Lage- und Höhenvermessungen, 11.Baustoffe und Böden, 12.Verwaltungsabläufe im Straßen- und Verkehrswesen, 13.Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen und Ingenieurbauwerken, 14.Erstellen von planungsrechtlichen, baurechtlichen und umweltrechtlichen Unterlagen, 15.Vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen, 16.Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes, 17.Qualitätssichernde Maßnahmen. StV/WasAusbV§ 5AusbildungsrahmenplanDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. StV/WasAusbV§ 6AusbildungsplanDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. StV/WasAusbV§ 7BerichtsheftDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. StV/WasAusbV§ 8Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: -Grundlagen der Straßenverkehrstechnik, -Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren von Verkehrswegen, -Berechnen von Verkehrswegen, -Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen, -Verwenden von Baustoffen und Böden. Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Das Gespräch soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Durch die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. StV/WasAusbV§ 9Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens 28 Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen oder Ingenieurbauwerken unter Einbeziehung der Vermessungsarbeiten sowie des Erstellens von planungs- und umweltrechtlichen Unterlagen. Die Ausführung der Aufgaben wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Das Gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Durch die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen sowie Dokumentationen fachgerecht anfertigen und dabei qualitätssichernde Maßnahmen anwenden kann. (3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen -vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen, -Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes, -Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen sowie Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Für den Prüfungsbereich vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen kommen insbesondere in Betracht: a)Festlegen und Bemessen von Bauweisen und Aufbau von Verkehrswegen nach Verkehrsdaten, b)Ermitteln von Mengen für Bauleistungen und Erstellen von Leistungsverzeichnissen, c)Bearbeiten und Zusammenstellen von Unterlagen für die Ausschreibung und Vergabe, d)Prüfen und Auswerten von Angeboten, e)Planen des Ablaufes, der Einrichtung und Sicherung einer Baustelle, f)Bearbeiten von Aufgaben der Bauleitung und Bauüberwachung, g)Auswerten von Ergebnissen von Kontrollprüfungen auf der Baustelle im Erdbau und Oberbau. Für den Prüfungsbereich Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes kommen insbesondere in Betracht: a)Aufgaben, Organisation, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes, b)Aufstellen von Einsatzplänen für Unterhaltungsarbeiten, c)Ausarbeiten von Markierungs- und Beschilderungsplänen für Strecken und Knotenpunkte, d)Vorgänge zur Stationierung und Verwaltung des Straßennetzes. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: im Prüfungsbereich vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen 120 Minuten, im Prüfungsbereich Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes 120 Minuten, im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: Prüfungsbereich vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen 40 Prozent, Prüfungsbereich Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes 40 Prozent, Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteiles B in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. StV/WasAusbV030Dritter TeilVorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft StV/WasAusbV§ 10AusbildungsberufsbildGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Wirtschaftlichkeit, 6.Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen, 7.Informationstechnik und -verarbeitung, 8.Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren, 9.Bautechnisches Berechnen, 10.Lage- und Höhenvermessungen, 11.Baustoffe und Böden, 12.Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten, 13.Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen, 14.Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe, 15.Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen, 16.Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete, 17.Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten, 18.Qualitätssichernde Maßnahmen. StV/WasAusbV§ 11AusbildungsrahmenplanDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 10 sollen nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. StV/WasAusbV§ 12AusbildungsplanDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. StV/WasAusbV§ 13BerichtsheftDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. StV/WasAusbV§ 14Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: -Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren von Bauwerken der Wasserversorgung oder des Abwasserwesens, -Darstellen von Längsschnitten und Querprofilen, -Berechnen von Bauwerken, -Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen, -Verwenden von Baustoffen und Böden. Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Das Gespräch soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Durch die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. StV/WasAusbV§ 15Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens 28 Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Planen, Entwerfen und Konstruieren wasserwirtschaftlicher Anlagen unter Einbeziehung des Erstellens wasserrechtlicher Unterlagen.Die Ausführung der Aufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Das Gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Durch die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen sowie Dokumentationen fachgerecht anfertigen und dabei qualitätssichernde Maßnahmen anwenden kann. (3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen -Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen,-Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten,-Wirtschafts- und Sozialkunde.In den Prüfungsbereichen Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sowie Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen.Für den Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht: a)Festlegen von Bauweisen, Entscheidung über den Einsatz von Maschinen und Geräten,b)Ermitteln von Mengen für Bauleistungen und Erstellen von Leistungsverzeichnissen,c)Bearbeiten und Zusammenstellen von Unterlagen für Ausschreibung und Vergabe,d)Prüfen und Auswerten von Angeboten,e)Bearbeiten von Aufgaben der Bauleitung.Für den Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten kommen insbesondere in Betracht: a)Darstellen der Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen sowie an Trinkwasser- und Heilquellengebiete und deren Überwachung,b)Darstellen der Anforderungen an kommunale Abwässerkanäle, -anlagen und -einleitungen und deren Überwachung,c)Darstellen der Anforderungen an Hochwasserschutzanlagen und deren Überwachung, Beschreiben des Hochwasserwarn- und -meldedienstes,d)Darstellen der Gewässerbenutzungen und deren Überwachung durch Gewässerschauen,e)Darstellen der Anforderungen an Anlagen und Betriebe zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie an gewerbliche Abwasseranlagen und deren Überwachung.Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: im Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen120 Minuten,im Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten120 Minuten,im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten. (5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen40 Prozent,Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten40 Prozent,Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteiles B in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. StV/WasAusbV040Vierter TeilÜbergangs- und Schlussvorschriften StV/WasAusbV§ 16ÜbergangsregelungAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. StV/WasAusbV§ 17Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: -die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Kulturbautechniker/Kulturbautechnikerin vom 21. Januar 1958 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 134, i.d.F. der Änderung vom 26. November 1991, Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 2826), -die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Straßenbautechniker/Straßenbautechnikerin vom 19. November 1964 (Staatsanzeiger für das Land Hessen i.d.F. der Änderung vom 14. November 1991, Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 2778), -die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Planungstechniker/Planungstechnikerin vom 1. Juni 1967 (Ministerialblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 627), -der Erlaß des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg über den Ausbildungsberuf Bautechniker/Bautechnikerin in der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 1. Oktober 1957 (Baden-Württembergisches Verordnungsblatt - 4413/22). StV/WasAusbVAnlage 1(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1153 - 1158)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Wirtschaftlichkeit(§ 4 Nr. 5)a)Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklärenb)Methoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden2*)   c)Ressourcen effizient einsetzend)Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwendene)betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern 2*)  6Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen(§ 4 Nr. 6)a)ziel- und kundenorientiert arbeiten und handelnb)im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmenc)Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwendend)Informationen beschaffen2*)   e)Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzenf)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirkeng)betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwendenh)soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten  2*) 7Informationstechnik und -verarbeitung(§ 4 Nr. 7)a)Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigenb)Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzenc)Vorschriften zum Datenschutz anwendend)Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen4*)   e)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen  4*) f)Datennetze nutzen   4*)8Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren(§ 4 Nr. 8)a)Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhabenb)Vervielfältigungstechniken anwendenc)Zeichnungsvorschriften und -richtlinien für das Straßen- und Verkehrswesen anwendend)Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellene)Koordinatensysteme anwenden8   f)Linien mit Hilfe von Entwurfselementen konstruiereng)Planungsunterlagen von Verkehrswegen und Bauwerken zeichnen 6  h)örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen   29Bautechnisches Berechnen(§ 4 Nr. 9)a)Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführenb)Koordinatenberechnungen, insbesondere Haupt- und Kleinpunkte sowie Absteckwerte einer Projektachse, durchführen9   c)Gradientenberechnung für Haupt- und Kleinpunkte durchführen 5  d)Mengen für Bauleistungen berechnen  2 e)hydraulische Berechnungen durchführenf)schalltechnische Berechnungen durchführen   210Lage- und Höhenvermessungen(§ 4 Nr. 10)a)Vermessungsgeräte unterscheiden und handhabenb)amtliches und topographisches Karten- und Zahlenwerk nutzenc)Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführend)Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführene)Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen8   f)topographische Aufnahmen durchführeng)Absteckungen von Achspunkten nach verschiedenen Methoden durchführenh)Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen 6  i)Baukontrollmessungen durchführen und auswerten   211Baustoffe und Böden(§ 4 Nr. 11)a)Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften unterscheidenb)hydraulische und bituminöse Bindemittel nach ihren Eigenschaften und ihrer Verwendung unterscheiden3   c)Arten und Eigenschaften von Asphalt unterscheidend)Arten und Eigenschaften von Beton und Mörtel unterscheiden 3  e)Arten und Eigenschaften des Oberbaus von Verkehrsflächen unterscheidenf)im Straßenbau verwendete Bau- und Bauhilfsstoffe unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen  2 g)Verfahren zur Prüfung von Straßenbaustoffen und Böden unterscheidenh)Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden   212Verwaltungsabläufe im Straßen- und Verkehrswesen(§ 4 Nr. 12)a)Verwaltung und Organisation des Straßen- und Verkehrswesens darstellenb)Aufgabenbereiche einer Gesamtverkehrsplanung darstellen2   c)Gesetze des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts anwenden  2 d)Grundlagen zur Finanzierung und Förderung im Straßen- und Verkehrswesen darstellene)bei Vereinbarungen und Anträgen für behördliche Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse mitwirken   213Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen und Ingenieurbauwerken(§ 4 Nr. 13)a)technische Vorschriften und Richtlinien für die Entwurfsbearbeitung anwendenb)Planung, insbesondere nach Planungssystematik und Umweltgesichtspunkten sowie unter Beachtung der Folgekosten, durchführenc)Grundlagen der Straßenverkehrstechnik anwendend)Verkehrsdaten erheben und auswerten10   e)Querschnitte von Straßen und Radwegen konstruierenf)Entwurfselemente bei der Achskonstruktion im Grundriss und Aufriss anwenden 6  g)Entwurfsunterlagen für Straßen und Radwege in Grundriss, Aufriss und Querschnitt ausarbeitenh)Knotenpunkte konstruiereni)Gestaltungselemente des ortsgerechten Straßenbaues anwendenk)Anlagen der Straßenentwässerung planenl)bauliche Verkehrsanlagen für den öffentlichen Personennahverkehr im Straßenraum planen und konstruierenm)Straßen- und Radwegeentwurfsunterlagen ausarbeiten und zusammenstellen  8 n)Arten und Konstruktionsmerkmale von Ingenieurbauwerken, insbesondere Brücken, unterscheideno)Bauwerkpläne bearbeiten und Bauwerkdetails konstruierenp)Kostenberechnungen durchführen   814Erstellen von planungsrechtlichen, baurechtlichen und umweltrechtlichen Unterlagen(§ 4 Nr. 14)a)Unterlagen für Abstimmungsverfahren von Verkehrsplanungen in Bezug auf Raumplanung, Bauleitplanung, Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten2   b)Unterlagen für das Linienbestimmungsverfahren und für die Planfeststellung ausarbeitenc)Fachbeiträge, insbesondere der Landespflege, des Städtebaues und des Immissionsschutzes, bei der Verkehrsplanung berücksichtigend)Unterlagen für den Grunderwerb erstellen   215Vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen(§ 4 Nr. 15)a)vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwendenb)Regeln der Straßenbautechnik anwendenc)Baumaßnahmen vorbereiten, insbesondere-bei Abstimmung mit Dritten mitwirken-örtliche Erhebungen durchführen-bei der Festlegung von Bauweisen mitwirken sowie-Unterlagen zum Bauablauf und zur Verkehrsführung bearbeiten  6 d)Einrichtung und Verkehrssicherung von Baustellen vorbereiten und kontrollierene)Unterlagen für die Ausschreibung ausarbeiten und zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirkenf)Einsatz von Maschinen und Geräten planeng)bei Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirkenh)Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerteni)örtliche Aufmaße herstellenk)bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken und Gewährleistungsfristen überwachenl)Abrechnung von Baumaßnahmen durchführen   1216Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes(§ 4 Nr. 16)a)Aufgaben, Organisation, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes unterscheidenb)Einsatzpläne und Ausschreibungsunterlagen für Aufgaben des Betriebsdienstes erstellen, insbesondere für Winterdienst, Grünpflege, Reinigung und betriebliche Instandhaltungc)Planunterlagen für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen bearbeitend)Ausstattung von Verkehrswegen planen und Unterlagen ausarbeiten, insbesondere für-Markierungen, Wegweisungen, Beschilderungen,-Leiteinrichtungen, Schutzeinrichtungen,-Lichtsignalanlagen und Beleuchtungene)Stationierungs- und Netzknotensystem darstellen und bei dessen Fortführung mitwirkenf)Aufgaben und Ziele der Erhaltungsplanung für Verkehrsanlagen und Bauwerke darstellen und bei Aufgaben der Zustandserfassung mitwirkeng)Verfahren zur Verwaltung des Straßennetzes unterscheiden und Vorgänge bearbeiten, insbesondere bei Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen, bei der Festsetzung von Ortsdurchfahrten und bei Schadensregulierungen mitwirken   1217Qualitätssichernde Maßnahmen(§ 4 Nr. 17)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern2*)   b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere-Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,-Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren-zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen   2*)*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. StV/WasAusbVAnlage 2(zu § 11) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Wasserwirtschaft(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1159 - 1164)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 10 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 10 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 10 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 10 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Wirtschaftlichkeit(§ 10 Nr. 5)a)Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklärenb)Methoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden2*)   c)Ressourcen effizient einsetzend)Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwendene)betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern   2*)6Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen(§ 10 Nr. 6)a)ziel- und kundenorientiert arbeiten und handelnb)im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmenc)Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwendend)Informationen beschaffen2*)   e)Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzenf)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirkeng)betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwendenh)soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten  2*) 7Informationstechnik und -verarbeitung(§ 10 Nr. 7)a)Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigenb)Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzenc)Vorschriften zum Datenschutz anwendend)Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen4*)   e)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen  4*) f)Datennetze nutzen   4*)8Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren(§ 10 Nr. 8)a)Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhabenb)Vervielfältigungstechniken anwendenc)Zeichnungsvorschriften und -richtlinien anwendend)Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellene)Koordinatensysteme anwenden10   f)Gewässer und Leitungen in Lageplänen, Längenschnitten und Querprofilen darstelleng)Planungsunterlagen von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Bauwerken zeichnenh)örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen 4  9Bautechnisches Berechnen(§ 10 Nr. 9)a)Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführenb)Koordinatenberechnungen durchführenc)Mengen für Bauleistungen berechnen7   d)hydraulische Berechnungen für Freispiegelleitungen, Druckleitungen sowie für Abflüsse von Gewässern durchführen, insbesondere Tabellen anwenden  2 e)Verfahren der bodenmechanischen sowie statischen Berechnungen anwenden   210Lage- und Höhenvermessungen(§ 10 Nr. 10)a)Vermessungsgeräte unterscheiden und handhabenb)amtliches und topographisches Kartenwerk nutzenc)Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführend)Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführene)Absteckungen von Bauwerken und Trassen durchführenf)Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen7   g)Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen 2  h)topographische Aufnahmen durchführen   211Baustoffe und Böden(§ 10 Nr. 11)a)Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheidenb)Bau- und Bauhilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden2   c)Rohrmaterialien und Armaturen nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden 2  d)Verfahren zur Prüfung von Baustoffen und Böden unterscheidene)Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden   212Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten(§ 10 Nr. 12)a)Wasserkreislauf und Grundsätze des Wasserhaushaltes darstellenb)Messeinrichtungen, insbesondere Grundwasserstandsmessstellen, Messwehre, Venturieanlagen, Pegelanlagen sowie Wetterstationen, unterscheiden4   c)Vorschriften und Richtlinien der Hydrologie anwenden 2  d)Wasserstands- und Abflussmessungen durchführen, Messgeräte pflegene)Beobachtungswerte erfassen und Hauptwerte anwenden  2 f)Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte unterscheideng)Probenahmen an Gewässern, Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen durchführen und dokumentierenh)Boden- und Wasserproben bei Altlasten und Grundwasserverunreinigungen entnehmen und dokumentieren   413Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen(§ 10 Nr. 13)a)technische Vorschriften, Richtlinien und Arbeitsblätter für die Entwurfsbearbeitung anwenden4   b)Bauwerkspläne von Wasserversorgungsanlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Gewinnungsanlagen, Trinkwasserbehältern und Aufbereitungsanlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruierenc)Bauwerkspläne von Abwasseranlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerken und Kläranlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruierend)Bauwerkspläne für Maßnahmen an Oberflächengewässern, insbesondere für Sohl- und Böschungssicherungen, Sohlabstürze, Wehre, Rückhalteanlagen, Deiche und Dämme, bearbeiten 6  e)Gewässerrenaturierungs- und Abflussregelungsmaßnahmen planenf)Anlagen des Hochwasser- oder Küstenschutzes entwerfen und Pläne bearbeiteng)Kostenberechnungen durchführen  4 h)Wasserversorgungsnetze entwerfen, bemessen und konstruiereni)Kanalnetze entwerfen, bemessen und konstruieren   714Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe(§ 10 Nr. 14)a)Gesetze und Vorschriften des Wasserrechts sowie des Bodenschutzrechts anwenden2   b)Unterlagen für wasserrechtliche Genehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung von Antragsunterlagen mitarbeitenc)Unterlagen für wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung der Antragsunterlagen mitarbeiten 6  d)Unterlagen für wasserrechtliche Anzeigen, insbesondere zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausarbeiten und beurteilene)Unterlagen für Abstimmungsverfahren von wasserwirtschaftlichen Planungen unter Berücksichtigung der Raum- und Bauleitplanung sowie der Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten  4 f)bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise für Baustoffe, Bauteile und Anlagen beurteileng)Unterlagen für Eignungsfeststellungen von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen bearbeiten und beurteilenh)Unterlagen für Planfeststellungen und Plangenehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiteni)bei Untersuchungs- und Sanierungsverfahren mitwirkenk)Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenpläne darstellen und bei der Erstellung der Pläne mitwirken   1115Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen(§ 10 Nr. 15)a)Regeln der Wasserwirtschaft anwendenb)Einsatz von Maschinen und Geräten beurteilen2   c)vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwendend)bei der Vorbereitung von Baumaßnahmen mitwirken, insbesondere Abstimmungen mit Dritten sowie örtliche Erhebungen durchführene)bei der Vorbereitung, Überwachung und Abrechnung von Maßnahmen der Gewässerrenaturierung, der Gewässer-, Deich- und Dammunterhaltung mitwirken  5 f)Unterlagen für Ausschreibungen bearbeiten und bei Vergabeverfahren mitwirkeng)bei der Erledigung von Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirken und dabei insbesondere-Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerten,-örtliche Aufmaße herstellen,-bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken sowie-Baumaßnahmen abrechnen   516Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete(§ 10 Nr. 16)a)Verwaltungsvorschriften zur Festsetzung von Schutzgebieten und zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten anwenden2   b)Datenerhebung und örtliche Überprüfungen für die Festsetzung von Trinkwasser-, Heilquellenschutz- und von Überschwemmungsgebieten sowie zur Ermittlung von Retentionsräumen an Gewässern durchführenc)Gebietsgrenzen ermitteln und in Karten darstellen 4  d)Unterlagen für Festsetzungs- und Feststellungsverfahren bearbeiten und bei der Durchführung mitwirkene)Wasserbuch und Liegenschaftskataster anwenden   617Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten(§ 10 Nr. 17)a)bei Gewässer- und Wasserschutzgebietsschauen mitwirken und Überprüfungen an Gewässern durchführen2   b)Kontrollen bei kommunalen Abwässerkanälen, -anlagen und -einleitungen, insbesondere im Rahmen der Eigenkontrolle und der staatlichen Überwachung, durchführenc)Wasserversorgungsanlagen kontrollieren  3 d)Hochwasserdienst, insbesondere Hochwasserdienstordnungen und Einsatzpläne, darstellene)Kontrollen bei gewerblichen und industriellen Abwasseranlagen und -einleitungen durchführenf)Anlagen und Betriebe zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen überwacheng)bei Aufgaben der Zustandserfassung und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in Schutz- und Überschwemmungsgebieten mitwirken   518Qualitätssichernde Maßnahmen(§ 10 Nr. 18)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern2*)   b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere-Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,-Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren,-zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen   2*)*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.