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MaßschuhmAusbVMaßschuhmAusbV2018-05-17BGBl I2018, 622MaßschuhmacherausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur MaßschuhmacherinSonstErsetzt V 7110-6-89 v. 11.3.2004 I 445 (SchuhmAusbV 2004)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 01.08.2018 +++)
MaßschuhmAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
MaßschuhmAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan
Abschnitt 2GesellenprüfungUnterabschnitt 1Allgemeines§ 6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
Unterabschnitt 2Teil 1 der Gesellenprüfung§ 7Inhalt von Teil 1§ 8Prüfungsbereiche von Teil 1§ 9Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen§ 10Prüfungsbereich Schuhreparatur
Unterabschnitt 3Teil 2 der Gesellenprüfungin der Fachrichtung Maßschuhe§ 11Inhalt von Teil 2§ 12Prüfungsbereiche von Teil 2§ 13Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen§ 14Prüfungsbereich Schuhtechnik§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Unterabschnitt 4Teil 2 der Gesellenprüfungin der Fachrichtung Schaftbau§ 17Inhalt von Teil 2§ 18Prüfungsbereiche von Teil 2§ 19Prüfungsbereich Herstellen von Schäften§ 20Prüfungsbereich Schuhtechnik§ 21Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 3Weitere Berufsausbildung§ 23Anrechnung von Ausbildungszeiten
Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 24Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 25Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin
MaßschuhmAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
MaßschuhmAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Maßschuhmachers und der Maßschuhmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 25 „Schuhmacher“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
MaßschuhmAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.
MaßschuhmAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
MaßschuhmAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a)Maßschuhe oderb)Schaftbau und3.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,2.Entwerfen von Grundmodellen,3.Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,4.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,5.Beurteilen und Anwenden von Fertigungstechniken,6.Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,7.Ausführen von Reparatur- und Änderungsarbeiten und8.Durchführen von kundenorientierten Maßnahmen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maßschuhe sind: 1.Gestalten und Ausarbeiten von Maßschuhmodellen,2.Vorbereiten von Einbauelementen und von Bodenteilen,3.Zusammenfügen von Schuhböden und Schäften zu Maßschuhen und4.Anfertigen von fußgerechten Schuhzurichtungen und Fußbettungen für Konfektionsschuhe.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schaftbau sind: 1.Gestalten und Ausarbeiten von Schaftmodellen,2.Herstellen von Schablonen und Schnittmustern sowie Zuschneiden von Schaftteilen,3.Vorrichten von Schaftteilen und4.Montieren von Schaftteilen.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,6.betriebliche und technische Kommunikation,7.Verkaufen von Dienstleistungen und Waren,8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und9.Nachhaltigkeit.
MaßschuhmAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
MaßschuhmAusbV020Abschnitt 2Gesellenprüfung
MaßschuhmAusbV020010Unterabschnitt 1Allgemeines
MaßschuhmAusbV§ 6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
MaßschuhmAusbV020020Unterabschnitt 2Teil 1 der Gesellenprüfung
MaßschuhmAusbV§ 7Inhalt von Teil 1Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
MaßschuhmAusbV§ 8Prüfungsbereiche von Teil 1Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen sowie2.Schuhreparatur.
MaßschuhmAusbV§ 9Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen(1) Im Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,2.Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auszuwählen und einzusetzen,3.Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,4.Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen und anzuwenden,5.Befestigungsarten sowie Naht- und Sticharten auszuwählen,6.Werk- und Hilfsstoffe vorzubereiten, zuzuschneiden und zu bearbeiten,7.Näharbeiten am Schaft auszuführen,8.Sohlen und Absätze anzubringen und zu bearbeiten,9.Reparatur- und Änderungsarbeiten am Boden und am Schaft auszuführen und10.Qualität von Reparatur- und Änderungsarbeiten zu prüfen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur am Boden eines Konfektions- oder Maßschuhpaares und2.Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur oder Änderung am Schaft eines Konfektions- oder Maßschuhpaares.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.
MaßschuhmAusbV§ 10Prüfungsbereich Schuhreparatur(1) Im Prüfungsbereich Schuhreparatur soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen,2.Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und einzusetzen,3.Werkzeuge, Maschinen sowie Zusatzeinrichtungen auszuwählen und einzusetzen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten,4.Befestigungsarten und Fertigungstechniken zu unterscheiden,5.anatomische, physiologische und pathologische Aspekte der Stütz- und Bewegungsorgane bei der Schuhreparatur zu berücksichtigen,6.Materialbedarf und Zeitaufwand zu ermitteln,7.Reparatur- und Änderungsarbeiten zu beurteilen und durchzuführen und8.Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen zu unterscheiden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
MaßschuhmAusbV020030Unterabschnitt 3Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Maßschuhe
MaßschuhmAusbV§ 11Inhalt von Teil 2(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Maßschuhe auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
MaßschuhmAusbV§ 12Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Maßschuhe findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen von Maßschuhen,2.Schuhtechnik sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
MaßschuhmAusbV§ 13Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und die Planung zu dokumentieren,2.Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten,3.Modellentwürfe nach modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten auszuarbeiten,4.Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu überprüfen,5.Einbauelemente zu rangieren und Schuhbodenteile zu bearbeiten,6.Schuhböden und Schäfte zu montieren,7.Maßschuhe zu finishen und auf Qualität zu prüfen und8.fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(3) Für den Nachweis hat der Prüfling ein Paar Maßschuhe zu planen und anzufertigen. Hierbei sind vorgefertigte Schäfte, ein Maßleisten sowie verschiedene Materialien zu verwenden und eine Bodenbefestigungsart anzuwenden. Die Materialien und die Bodenbefestigungsart wählt der Prüfling aus.
(4) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Vor Prüfungsbeginn hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss eine technische Zeichnung des Prüfungsstücks und eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Anfertigung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.
(5) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks und für die Dokumentation beträgt 18 Stunden. Innerhalb dieser Zeit entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(6) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist 1.Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen,2.Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten und3.fußgerechte Schuhzurichtungen anzufertigen und an Konfektionsschuhe anzubringen sowie Stützelemente anzufertigen und einzuarbeiten.
(7) Für den Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 hat der Prüfungsausschuss eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen: 1.Anfertigen einer fußgerechten Schuhzurichtung an einem Paar Konfektionsschuhe oder2.Einarbeiten von Stützelementen an einem Paar Konfektionsschuhe.
(8) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 eine Arbeitsaufgabe durchführen. Die Prüfungszeit dafür beträgt vier Stunden.
(9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: 75 Prozent,]-->die Bewertung für den ersten Teil mit75 Prozent,
2.
][Text: 25 Prozent.]-->die Bewertung für den zweiten Teil mit25 Prozent.
MaßschuhmAusbV§ 14Prüfungsbereich Schuhtechnik(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen nach technischen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Aspekten zu planen und festzulegen,2.Beinlängendifferenzen und Fehlbildungen an Füßen festzustellen und Möglichkeiten zur schuhtechnischen Versorgung vorzuschlagen,3.Kunden und Kundinnen über Rentabilität, Nachhaltigkeitsaspekte und Ausführungen bei der Reparatur und Schuhherstellung zu beraten,4.produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen,5.Schuhtypen zu unterscheiden und Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile zu zeichnen,6.Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu prüfen,7.Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen Trends und Verwendungszweck auszuarbeiten,8.Bodenbefestigungsarten festzulegen und auszuführen,9.Schuhböden und Schäfte zu bearbeiten und zu montieren,10.Maßschuhe und Schäfte material- und modellgerecht zu finishen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,11.fußgerechte Schuhzurichtungen und Fußbettungen anzufertigen und anzubringen und12.die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
MaßschuhmAusbV§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
MaßschuhmAusbV§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Maßschuhe wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: Konfektionsschuhen][Element:
][Text: mit 15 Prozent,]-->Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhenmit 15 Prozent,
2.
][Text: mit 10 Prozent,]-->Schuhreparaturmit 10 Prozent,
3.
][Text: mit 45 Prozent,]-->Herstellen von Maßschuhenmit 45 Prozent,
4.
][Text: mit 20 Prozent sowie]-->Schuhtechnikmit 20 Prozent sowie
5.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Schuhtechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
MaßschuhmAusbV020040Unterabschnitt 4Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau
MaßschuhmAusbV§ 17Inhalt von Teil 2(1) Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
MaßschuhmAusbV§ 18Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen von Schäften,2.Schuhtechnik sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
MaßschuhmAusbV§ 19Prüfungsbereich Herstellen von Schäften(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schäften besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und die Planung zu dokumentieren,2.Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten,3.Modellentwürfe nach modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten auszuarbeiten,4.Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu überprüfen,5.Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial und Futter herzustellen, aufzulegen und Schaftteile auszuschneiden,6.Schaftteile vorzurichten und Schaftflächen zu gestalten,7.Schaft- und Futterteile zusammenzufügen sowie funktionale und schmückende Elemente anzufertigen und anzubringen,8.Abschlussarbeiten auszuführen und Qualität der Schäfte zu prüfen und9.fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(3) Für den Nachweis hat der Prüfling ein Paar Schäfte unter Verwendung der dazugehörigen Maßleisten und von Materialien zu planen und anzufertigen. Die Materialien wählt der Prüfling aus.
(4) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Vor Prüfungsbeginn hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss einen Modellentwurf des Prüfungsstücks und eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Anfertigung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.
(5) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks und für die Dokumentation beträgt 10 Stunden. Innerhalb dieser Zeit entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(6) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen,2.Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten und3.Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial und Futter herzustellen, aufzulegen und Schaftteile auszuschneiden sowie4.Schaftteile vorzurichten und Schaftflächen zu gestalten.
(7) Für den Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 hat der Prüfling mindestens zwei Schaftteile unter Anwendung von unterschiedlichen Techniken herzustellen.
(8) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 eine Arbeitsaufgabe durchführen. Die Prüfungszeit dafür beträgt vier Stunden.
(9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: 70 Prozent,]-->die Bewertung für den ersten Teil mit70 Prozent,
2.
][Text: 30 Prozent.]-->die Bewertung für den zweiten Teil mit30 Prozent.
MaßschuhmAusbV§ 20Prüfungsbereich Schuhtechnik(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen nach technischen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Aspekten zu planen und festzulegen,2.Beinlängendifferenzen und Fehlbildungen an Füßen festzustellen und Möglichkeiten zur schuhtechnischen Versorgung vorzuschlagen,3.Kunden und Kundinnen über Rentabilität, Nachhaltigkeitsaspekte und Ausführungen bei der Reparatur und Schuhherstellung zu beraten,4.produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen,5.Schuhtypen zu unterscheiden und Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile zu zeichnen,6.Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu prüfen,7.Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen Trends und Verwendungszweck auszuarbeiten,8.Bodenbefestigungsarten festzulegen und auszuführen,9.Schuhböden und Schäfte zu bearbeiten und zu montieren,10.Maßschuhe und Schäfte material- und modellgerecht zu finishen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,11.fußgerechte Schuhzurichtungen und Fußbettungen anzufertigen und anzubringen und12.die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
MaßschuhmAusbV§ 21Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
MaßschuhmAusbV§ 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Schaftbau wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: und Maßschuhen ][Element:
][Text: mit 15 Prozent,]-->Reparieren von Konfektions- und Maßschuhenmit 15 Prozent,
2.
][Text: mit 10 Prozent,]-->Schuhreparaturmit 10 Prozent,
3.
][Text: mit 45 Prozent,]-->Herstellen von Schäftenmit 45 Prozent,
4.
][Text: mit 20 Prozent sowie]-->Schuhtechnikmit 20 Prozent sowie
5.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Schuhtechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
MaßschuhmAusbV030Abschnitt 3Weitere Berufsausbildung
MaßschuhmAusbV§ 23Anrechnung von AusbildungszeitenDie erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach § 6 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) ist auf die in den ersten 24 Monaten der Berufsausbildung nach dieser Verordnung in der Fachrichtung Schaftbau zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
MaßschuhmAusbV040Abschnitt 4Schlussvorschriften
MaßschuhmAusbV§ 24Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
MaßschuhmAusbV§ 25Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin vom 11. März 2004 (BGBl. I S. 445) außer Kraft.
MaßschuhmAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin(Fundstelle: BGBl. I 2018, 629 - 635)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählenb)Hand- und Messwerkzeuge einsetzenc)Maschinen einrichten, Zusatzeinrichtungen anbringen, Funktionen prüfen, Maschinen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen bedienend)Hand- und Messwerkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen pflegen und wartene)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen82Entwerfen von Grundmodellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Arten und Aufbau von Schuhtypen unterscheidenb)Längen- und Weitenmaße unterscheidenc)Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile unterscheiden und zeichnend)Entwürfe, insbesondere nach historischen, modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeitene)Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren43Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Lederarten unterscheiden, Leder nach Gerbverfahren und Verwendungszweck auswählen und beurteilenb)Klebstoffe und Zusatzkomponenten nach Arten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen, Gefahrenpotential erkennen und bei der Verarbeitung berücksichtigenc)weitere Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächengebilde, Gummi und Kunststoffe, nach ihren Eigenschaften und nach Verwendungszweck unterscheiden und nach Qualität beurteilend)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Schäden und Fehler prüfen, sortieren und lagerne)Werk- und Hilfsstoffe umweltgerecht trennen und entsorgen8f)Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungsprozessen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit, beurteileng)Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesundheitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten, nach Wirtschaftlichkeit und nach Verwendungszwecken bewerten und einsetzen24Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Skizzen und technische Zeichnungen erstellen und anwendenb)Messpunkte an Fuß und Bein festlegen, Trittspuren abnehmen und Maße aufzeichnen, Hygienemaßnahmen treffenc)Schnittmuster und Schablonen anfertigend)Schuhmodelle auswählen und Ergebnisse dokumentierene)Arbeitsanweisungen, Sicherheitsbestimmungen, Merkblätter und Richtlinien anwenden, Vorschriften zur Hygiene einhalten65Beurteilen und Anwenden von Fertigungstechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Werk- und Hilfsstoffe sowie Befestigungsarten auftragsbezogen auswählen und prüfenb)Werk- und Hilfsstoffe nach technischen, gestalterischen und ökonomischen Gesichtspunkten vorbereiten, auslegen und zuschneidenc)Zuschnittteile kennzeichnen, auf Qualität und Paarigkeit prüfen, Fehler erkennen und beurteilend)Werk- und Hilfsstoffe bearbeiten, insbesondere formen, schleifen, buggen, schärfen, fräsen und ausputzene)Naht- und Sticharten sowie Nadelarten und Nähgarne nach Verwendungszweck auswählenf)Näharbeiten am Obermaterial ausführeng)Sohlen und Absätze anbringen und bearbeiten146Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Aufbau und Funktion von Stütz- und Bewegungsorganen, insbesondere von Füßen, Beinen und Becken, beurteilenb)Bedeutung von Muskulatur, Blutgefäßen und Nervensystem für den Bewegungsablauf berücksichtigenc)biomechanische Vorgänge unter Beachtung von Lotstellungen beurteilen, insbesondere in der Schrittabwicklung7d)funktionelle Beeinträchtigungen infolge von Beinlängendifferenzen und infolge von Fehlbildungen an Füßen beurteilen und bei Arbeiten am Schuh berücksichtigen27Ausführen von Reparatur- und Änderungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Reparatur- und Änderungsaufträge annehmen und dokumentierenb)Durchführbarkeit von Reparaturen und Änderungen beurteilen, Reparaturvorschläge den Kunden und Kundinnen unterbreitenc)Bodenreparatur- und Bodenänderungsarbeiten, insbesondere an Sohlen und Absätzen, durchführend)Obermaterialien längen und weitene)Schaftreparatur- und Schaftänderungsarbeiten durchführen, insbesondere Nähte und Futter ausbessern, Decksohlen und Riester einbringen, Verschlüsse austauschenf)Maß- und Konfektionsschuhe finishen208Durchführen von kundenorientierten Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden, insbesondere auf Kundenzufriedenheit achten2b)Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung ihrer Wünsche, der betrieblichen Möglichkeiten und der Rentabilität beratenc)Reklamationen entgegennehmen und bearbeitend)Auffälligkeiten an Füßen feststellen und Möglichkeiten zur schuhtechnischen Versorgung und zur Hygiene vorschlagene)Schuhe und Schäfte aushändigen und auf Gebrauchs- und Pflegemaßnahmen hinweisen4
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung MaßschuheLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Gestalten und Ausarbeiten von Maßschuhmodellen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Schuhtypen, Leistenformen und -sortimente sowie Absatz- und Spitzensprengungen unterscheiden, Leistenmaßsysteme anwendenb)Fußmaße auf Leisten übertragenc)Leistenkopien anfertigen und Grundmodelle herstellend)Leistenkopien und Grundmodelle auf Maßhaltigkeit kontrollieren, Modellfehler feststellen, dokumentieren und Fehler behebene)Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen Trends und Verwendungszweck ausarbeiten und optimieren92Vorbereiten von Einbauelementen und von Bodenteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Kappenmodelle erstellen und zuschneidenb)Einbauelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen, Kappen und Rahmenc)Schuhbodenteile bearbeiten, insbesondere durch Schleifen und Schärfend)thermoplastische Werkstoffe und Faserverbundwerkstoffe formen und bearbeiten93Zusammenfügen von Schuhböden und Schäften zu Maßschuhen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Schäfte unter Berücksichtigung der Schuhart zwicken, insbesondere Vorder- und Hinterkappen einbringenb)Bodenbefestigungsarten ausführen, insbesondere durch Nähen und Einklebenc)Gelenkstücke und Ausballungen einbringend)Langsohlen aufbringen und bearbeitene)Absätze aufbauen und montieren, insbesondere Anschläge unter Berücksichtigung der Absatzstellung bearbeitenf)Schuhböden ausputzen, Schuhe polieren, ausleisten und material- und modellgerecht finishen244Anfertigen von fußgerechten Schuh- zurichtungen und Fußbettungen für Konfektionsschuhe (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Konfektionsschuhe nach Arbeitsauftrag auswählen und umarbeitenb)konfektionierte Einbau- und Einlegeteile anpassen, insbesondere Entlastungspolster und Stützelementec)fußgerechte Schuhzurichtungen anfertigen und an Konfektionsschuhen anbringen, insbesondere Abrollhilfen und Verkürzungsausgleiched)Fußbettungen anfertigen und einarbeiten10
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung SchaftbauLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Gestalten und Ausarbeiten von Schaftmodellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Schuhtypen unterscheiden, Schaftmodelle bestimmen, zeichnen und die Ausführungen dokumentierenb)Leisten ermitteln, ausmessen und Messpunkte anzeichnenc)Leistenkopien anfertigen und Grundmodelle erstellend)Leistenkopien und Grundmodelle auf Maßhaltigkeit kontrollieren, Modellfehler feststellen, dokumentieren und Fehler behebene)Modellentwürfe für Schäfte unter Berücksichtigung von aktuellen Trends, Verwendungszweck, Flächengestaltung, Ästhetik und anatomischen Besonderheiten ausarbeiten und optimieren82Herstellen von Schablonen und Schnittmustern sowie Zuschneiden von Schaftteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial und Futter detaillieren und beschriftenb)Schablonen und Schnittmuster, insbesondere unter Beachtung der rationellen Einteilung, der Lederqualität und des Musterverlaufs, auflegen und Montagepunkte kennzeichnenc)Schaftteile zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnend)Schaftteile für die Montage zusammenstellen, Materialreste sortieren und umweltgerecht entsorgen103Vorrichten von Schaftteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Schaftflächen gestalten, insbesondere mit Ziernähten, durch Punzieren und Perforieren; Applikationen aufbringenb)Schaftverstärkungen kleben und kaschierenc)Schaftteile für die Montage schärfen und buggen84Montieren von Schaftteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)Schaft- und Futterteile zusammenfügenb)Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten herstellen, Grifftechniken anwendenc)Nahtbilder, insbesondere Zier- und Haltenähte, anfertigend)funktionelle Elemente anfertigen und anbringen, insbesondere Reißverschlüsse, Klettverschlüsse, Schnallen und Ösene)schmückende Elemente anfertigen und anbringen, insbesondere Schleifen, Quasten und Knöpfef)Futter beschneiden, Nähte versäubern und Schaftkanten einfärbeng)Endkontrolle durchführen, insbesondere Passform prüfen, Schäfte reinigen26
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen während der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)a)Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Durchführbarkeit prüfenb)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und dokumentieren, Liefertermine beachtenc)Werk- und Hilfsstoffe kennzeichnen und bereitstellen sowie den einzelnen Arbeitsschritten zuordnend)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtene)Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzenf)Aufgaben im Team planen und durchführen5g)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentierenh)Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchführen26Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 5 Nummer 6)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswertenb)auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentierenc)gesetzliche und betriebliche Regelungen des Datenschutzes und der Datensicherheit anwendend)Gespräche situations- und adressatengerecht führen, insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigen4e)Sachverhalte darstellen und fremdsprachliche Fachbegriffe anwendenf)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten27Verkaufen von Dienstleistungen und Waren (§ 4 Absatz 5 Nummer 7)a)Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, trend- und produktspezifische Informationen beschaffen und auswertenb)Unternehmen nach außen darstellenc)bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Werbemaßnahmen mitwirkend)Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen und Produkte des Betriebes unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit informierene)Zusammenhang von Fußgesundheit und Lebensqualität gegenüber Kunden und Kundinnen herausstellenf)Dienstleistungen, Waren und Produkte verkaufeng)Angebote erstellen und unterbreiten, Geschäftsvorgänge durchführen und dokumentierenh)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen48Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 5 Nummer 8)a)Ziele, Aufgaben und Instrumente der qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Zwischen- und Endkontrollen durchführen und dokumentierenc)Qualität prüfen, insbesondere auf Maßhaltigkeit, Funktionen und Verarbeitungd)fachbezogene Regelungen und gesetzliche Vorschriften einhalten4e)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitrageng)Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen29Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 9)a)bei Einkauf und Herstellung Ursprung und Herkunft der Werk- und Hilfsstoffe im Hinblick auf Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards berücksichtigenb)bei der Herstellung von Maßschuhen auf die Langlebigkeit hinweisen und als Beitrag zur ressourcensparenden Produktion verdeutlichenc)durch die Reparatur von Maß- und Konfektionsschuhen die Wertigkeit optimieren, um die Verschwendung von Ressourcen zu vermeidend)alternative und recycelte Materialien, insbesondere Sohlen, Absätze und Ausballungsmaterialien, verarbeiten4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.