Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin *)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin und legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser Ausbildung fest. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin.
- Die Dauer der Berufsausbildung, die dreieinhalb Jahre beträgt.
- Die Struktur der Berufsausbildung, die gemeinsame Ausbildungsinhalte und drei Fachrichtungen umfasst.
- Die Inhalte der Berufsausbildung, einschließlich Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die vermittelt werden müssen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin.
- Ausbildende Betriebe und Personen, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in gemeinsame Inhalte und eine von drei Fachrichtungen: Gießerei, Karosserie und Produktion oder Anschauung.
- Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen, wobei Teil 1 zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfindet und mit 25 Prozent gewichtet wird.
- Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung wird mit 75 Prozent gewichtet und umfasst mehrere Prüfungsbereiche, darunter einen Arbeitsauftrag, Planung und Konstruktion, Fertigung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des §
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin wird 1.nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und2.nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Modellbauer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnungstaatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen: 1.Gießerei,2.Karosserie und Produktion,3.Anschauung.
§ 4Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
§ 5Durchführung der Berufsausbildung
§ 6Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung/ Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gießerei
§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Gießerei
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I25 Prozent,
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II30 Prozent,
- Prüfungsbereich Planung und Konstruktion20 Prozent,
- Prüfungsbereich Fertigung15 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
§ 10Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion
§ 11Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II30 Prozent,
- Prüfungsbereich Planung und Konstruktion20 Prozent,
- Prüfungsbereich Fertigung15 Prozent,5 .Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
§ 12Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Anschauung
§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Anschauung
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I25 Prozent,
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II35 Prozent,
- Prüfungsbereich Planung und Gestaltung15 Prozent,
- Prüfungsbereich Fertigung15 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
§ 14Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 15Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
§ 16Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Anlage(zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1193 - 1200)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- –
- Monat
- –
- Monat12341Erstellen von Fertigungsunterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)technische Informationen auswertenb)Entwürfe für Modelle oder Formen erstellen, Kundenanforderungen berücksichtigenc)Fertigungsunterlagen unter Berücksichtigung von Regelwerken, auch computergestützt, erstellen42Be- und Verarbeitenvon Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Arten und Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere Kunststoffe, Metalle und Holzwerkstoffe, unterscheidenb)Werkstoffe für den Verwendungszweck unter Berücksichtigung von Normen auswählenc)Werkstoffe be- und verarbeitend)Hilfsstoffe auswählen und verarbeitene)Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe lagern und entsorgen, Vorschriften beachten83Festlegen von Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Fertigungsverfahren, insbesondere Urformen, Umformen, Zerspanen und Fügen, unterscheidenb)Fertigungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die betriebliche Herstellung und den weiteren Verwendungszweck des Produktes, auswählenc)Fertigungsverfahren in Abhängigkeit von Werkstoff und Werkstückgeometrie festlegen, dabei ergonomische, ökologische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische Aspekte berücksichtigen44Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählenb)Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen handhaben und wartenc)Prozessparameter festlegend)Maschinen warten, einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienene)Störungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen105Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)computergestützte Verfahren unterscheiden2b)Parameter festlegen, Steuerungsprogramme erstellen, eingeben, testen, ändern und anwendenc)Maschinen unter Berücksichtigung von Werkzeug- und Werkstückgeometrie einrichtend)Programmabläufe überwachen und optimieren86Herstellen von Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Arten und Funktionen von Erzeugnissen des technischen Modellbaus unterscheidenb)Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch manuelles und maschinelles Zerspanen herstellenc)Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Urformen, insbesondere durch Kunstharzverarbeitung, herstellend)Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Fügen herstellen267Herstellen von Mustern, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Arten und Funktionen von Mustern, Prototypen und Fertigungseinrichtungen unterscheidenb)Muster, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen herstellen68Ändern und Instandsetzen von Modellen, Modell- einrichtungen oder Fertigungseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Änderungsanforderungen erfassen, Umsetzungsmöglichkeiten entwickeln und bewertenb)Änderungen durchführen und dokumentieren3c)Fehlfunktionen und Schäden feststellen und dokumentierend)Instandsetzungen durchführen39Anwenden von Antriebs- und Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Antriebs- und Steuerungstechniken unterscheiden, insbesondere Elektronik, Pneumatik und Hydraulikb)Antriebs- und Steuerungselemente montieren und in Betrieb nehmen610Anwenden vonPrüfverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)Toleranzen aus Vorgaben ermittelnb)Prüfverfahren, insbesondere Messen und Lehren, unterscheiden und auswählenc)Messmittel und Lehren auswählen und einsetzen, Prüffehler erkennen und korrigierend)Prüfergebnisse ermittelne)Abweichungen vom Sollzustand unter Berücksichtigung von Toleranzen feststellen und Maßnahmen zur Erreichung des Sollzustandes ergreifen4 Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- –
- Monat12341Planen und Konstruieren von Produkten des Gießereimodellbaus (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedingungen für den Einsatz des Produktes beim Kunden erfassen, insbesondere formtechnische, gießtechnische, putztechnische und bearbeitungstechnische Bedingungenb)formtechnische Bedingungen, insbesondere Formverfahren, Konturänderungen, Teilungen und Formschrägen, berücksichtigenc)gießtechnische Bedingungen, insbesondere Gießverfahren, Gieß- und Speisesysteme sowie Schwindung, berücksichtigend)putztechnische Bedingungen, insbesondere Entgraten sowie Entfernen von Gieß- und Speisesystemen, berücksichtigene)bearbeitungstechnische Bedingungen, insbesondere Bearbeitungszugaben, berücksichtigenf)modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, nutzeng)Koordinatensysteme anwendenh)technische Informationen übernehmen und erzeugen, insbesondere CAD-Dateni)Daten weiterverarbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von form-, gieß-, putz- und bearbeitungstechnischen Bedingungenj)Gießereimodelleinrichtungen, insbesondere Natur- und Kernmodelle mit Kernkasten sowie geteilte und verlorene Modelle oder Dauerformen, konstruierenk)Lehren und Vorrichtungen konstruieren 262Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmenb)Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegenc)Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen123Herstellen von Gießereimodell- einrichtungen oder Dauerformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Werkstoffe und Zubehör unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der Verwendung des Produktes auswählenb)Be- und Verarbeitungsverfahren auswählenc)Rohlinge für Modelle und Kernkästen herstellenoderRohlinge für Dauerformen herstellend)Modelle und KernkästenoderDauerformen durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen, geforderte Oberflächenqualität gewährleistene)Gießereimodelleinrichtungen komplettieren, insbesondere Modelle auf Modellplatten montieren, Kernkästen für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereitenoderDauerformen komplettieren und für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereitenf)Modelleinrichtungen kennzeichnen, Vorgaben berücksichtigeng)Lehren und Vorrichtungen, insbesondere Kernaufbau- und Kerneinlegelehren, anfertigen; Vorgaben berücksichtigen264Prüfen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Oberflächen- und Funktionsprüfung unter gießereitechnischen Gesichtspunkten durchführen und dokumentierenb)Prüfung der Maßhaltigkeit unter Berücksichtigung der vorgegebenen Toleranzen durchführen und dokumentieren14 Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- –
- Monat12341Planen und Konstruieren von Produkten des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Karosserie- und Produktionsmodelle nach Verwendungszweck unterscheidenb)modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen, Zeichnungen und Muster, nutzenc)Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensysteme definieren und anwendend)Daten übernehmen und erzeugene)Daten weiterverarbeiten, insbesondere Flächen erweitern und schließenf)Karosseriemodelle, insbesondere Design-, Cubing-, Datenkontroll- und Referenzmodelle, konstruierenoderProduktionsmodelle, insbesondere Funktions-, Vakuumtiefzieh-, Laminier- und Kontrollmodelle sowie Formen, konstruiereng)Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen konstruieren222Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmenb)Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegenoderHerstellungsstrategien für generative Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen und Maschinen festlegenc)Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, unter Berücksichtigung der Anforderungen zur Herstellung von Freiformflächen, erzeugen183Anfertigen von Karosserie- oder Produktionsmodellen mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)modellspezifische Werkstoffe unter Beachtung von Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten sowie Be- und Verarbeitungsverfahren auswählenb)Modellaufbauten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Fügetechniken, insbesondere durch Kleben, Verstiften und Verschrauben, herstellenc)Karosseriemodelle durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere zur Erzeugung von Freiformflächen, herstellen und Flächenübergänge optimieren, insbesondere durch Straken,oderProduktionsmodelle, insbesondere Formen, durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen anfertigen, Vorgaben berücksichtigene)Muster und Prototypen anfertigen, Vorgaben berücksichtigenf)Verfahren zur Oberflächenbehandlung nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen auswählen und anwenden244Prüfen von Karosserie- oder Produktionsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)Sicht- und Funktionsprüfung durchführen und dokumentieren, Kundenanforderungen berücksichtigenb)Karosseriemodelle und Lehren rechnergestützt, insbesondere auf Einhaltung von Form- und Lagetoleranzen sowie der Geometrie, prüfenoderProduktionsmodelle, insbesondere Formen, auf Maßhaltigkeit und Entformbarkeit prüfenc)Oberflächengüte im Hinblick auf Verwendung und Kundenanforderungen prüfend)Ergebnisse dokumentieren und bewerten14 Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- –
- Monat12341Planen und Gestalten von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Bedingungen für den Einsatz von Anschauungsmodellen beim Kunden, insbesondere nach Art, Eigenschaften, Maßstab und Abstraktionsgrad, erfassenb)Pläne und Skizzen unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und Wirtschaftlichkeit erstellen, dabei bearbeitungstechnische Bedingungen berücksichtigenc)technische Informationen übernehmen und erzeugen, insbesondere computergestütztd)Gestaltungsmerkmale bei der Planung berücksichtigen102Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen und verändernb)Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegenc)Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugend)Vorrichtungen und Schablonen planen183Herstellen von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der Verwendung des Produktes auswählenb)Herstellungsverfahren, insbesondere Computer gesteuert, auswählen und festlegenc)Anschauungsmodelle erstellen, insbesondere Architektur-, Design- und Funktionsmodelled)gestalterisches und funktionales Zubehör auswählen, beschaffen und herstellene)Acrylglas be- und verarbeitenf)Vorrichtungen und Schablonen herstellen264Gestalten und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)a)Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung von Funktion und Gestaltung festlegenb)Materialien für die Oberflächenbehandlung auswählen, insbesondere Farben und Lackec)Oberflächen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften für die Behandlung vorbereiten, insbesondere Untergründe herstellend)Oberflächen behandeln, insbesondere durch Spritzen, Streichen und Walzene)Oberflächen beschriften165Prüfen von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Sichtprüfungen, insbesondere hinsichtlich Gestaltung, Oberflächen und Proportionen, durchführenb)Funktionsprüfungen durchführenc)Maße prüfend)Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren66Vorbereiten von Anschauungsmodellen für den Versand (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Anschauungsmodelle kennzeichnenb)Anschauungsmodelle versandgerecht verpacken2 Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- –
- Monat
- –
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Anwenden von Informations- und Kommunikations- systemen, Kunden- orientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)a)Informationen beschaffen, auswählen und bewertenb)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitenc)Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten sichern und pflegend)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen4e)fremdsprachliche Fachbegriffe anwendenf)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen und Termine mit internen Kunden absprecheng)Gespräche mit internen und externen Kunden führen, kulturelle Besonderheiten von Gesprächspartnern berücksichtigen36Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)a)Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenb)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichernc)Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen, Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellen4d)Zeitaufwand und erforderliche Unterstützung abschätzene)Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten37Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen3d)Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifene)Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren3