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ModellBTechAusbV2009-05-27BGBl I2009, 1187 (2888)Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++)
ModellBTechAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
ModellBTechAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin wird 1.nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und2.nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Modellbauer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnungstaatlich anerkannt.
ModellBTechAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
ModellBTechAusbV§ 3Struktur der BerufsausbildungDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen: 1.Gießerei,2.Karosserie und Produktion,3.Anschauung.
ModellBTechAusbV§ 4Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Erstellen von Fertigungsunterlagen,2.Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,3.Festlegen von Fertigungsverfahren,4.Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,5.Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren,6.Herstellen von Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen,7.Herstellen von Mustern, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen,8.Ändern und Instandsetzen von Modellen, Modelleinrichtungen oder Fertigungseinrichtungen,9.Anwenden von Antriebs- und Steuerungstechnik,10.Anwenden von Prüfverfahren;Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei: 1.Planen und Konstruieren von Produkten des Gießereimodellbaus,2.Planen der Fertigung,3.Herstellen von Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen,4.Prüfen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen;Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion: 1.Planen und Konstruieren von Produkten des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus,2.Planen der Fertigung,3.Anfertigen von Karosserie- oder Produktionsmodellen mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsverfahren,4.Prüfen von Karosserie- oder Produktionsmodellen;Abschnitt D Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung: 1.Planen und Gestalten von Anschauungsmodellen,2.Planen der Fertigung,3.Herstellen von Anschauungsmodellen,4.Gestalten und Behandeln von Oberflächen,5.Prüfen von Anschauungsmodellen,6.Vorbereiten von Anschauungsmodellen für den Versand;Abschnitt E Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, Kundenorientierung,6.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
ModellBTechAusbV§ 5Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 7, 8, 10 und 12 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
ModellBTechAusbV§ 6Abschlussprüfung/Gesellenprüfung(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 75 Prozent gewichtet.
ModellBTechAusbV§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I.Hierfür bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)technische Unterlagen auswerten und anwenden, Arbeitsabläufe planen, Berechnungen durchführen,b)Fertigungsverfahren auswählen und anwenden,c)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,d)Werkzeuge und Maschinen auswählen, einrichten und handhaben,e)Modelle, Formen, Muster oder Prototypen herstellen sowief)Prüfverfahren auswählen und anwendenkann;2.dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Planen und Herstellen eines Modells, einer Form, eines Musters oder eines Prototyps;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt sieben Stunden. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minuten haben.
ModellBTechAusbV§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung/ Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gießerei(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1.Arbeitsauftrag II,2.Planung und Konstruktion,3.Fertigung sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Aufträgen erfassen,b)Produkte des Gießereimodellbaus planen und konstruieren,c)Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig festlegen,d)Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen herstellen,e)Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen prüfen,f)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowieg)die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigenkann;2.dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen: Herstellen einer Gießereimodelleinrichtung oder einer Dauerform;3.der Prüfling soll a)einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oderb)ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;4.die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)die Bedingungen für den Einsatz des Produktes erfassen,b)technische Informationen auswerten,c)formtechnische, bearbeitungstechnische, gießtechnische und putztechnische Bedingungen berücksichtigen sowied)CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Erstellen von Planungs- und Konstruktionsunterlagen zur Herstellung einer Gießereimodelleinrichtung;3.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen,b)Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,c)Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowied)Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung einer Gießereimodelleinrichtung oder einer Dauerform;3.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
ModellBTechAusbV§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Gießerei(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I25 Prozent,2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II30 Prozent,3. Prüfungsbereich Planung und Konstruktion20 Prozent,4. Prüfungsbereich Fertigung15 Prozent,5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind.
ModellBTechAusbV§ 10Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1.Arbeitsauftrag II,2.Planung und Konstruktion,3.Fertigung sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Aufträgen erfassen,b)Produkte des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus planen und konstruieren,c)Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben festlegen,d)Karosserie- oder Produktionsmodelle herstellen,e)Karosserie- oder Produktionsmodelle prüfen,f)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowieg)die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigenkann;2.dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen: Herstellen eines Karosserie- oder eines Produktionsmodells;3.der Prüfling soll a)einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oderb)ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;4.der betriebliche Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, ist zu berücksichtigen;5.die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)die Bedingungen für Verwendung und Einsatz des Produktes erfassen,b)technische Informationen auswerten,c)modellspezifische Informationen nutzen,d)Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensysteme definieren und anwenden sowiee)CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugenkann;2.dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen: Erstellen von Planungs- und Konstruktionsunterlagen zur Herstellung eines Karosserie- oder Produktionsmodells;3.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Konstruktionsdaten übernehmen,b)Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,c)Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowied)Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellenkann;2.dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen: Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung eines Karosserie- oder Produktionsmodells;3.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
ModellBTechAusbV§ 11Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I25 Prozent,2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II30 Prozent,3. Prüfungsbereich Planung und Konstruktion20 Prozent,4. Prüfungsbereich Fertigung15 Prozent,5 .Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind.
ModellBTechAusbV§ 12Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Anschauung(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1.Arbeitsauftrag II,2.Planung und Gestaltung,3.Fertigung sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Aufträgen erfassen,b)Anschauungsmodelle planen und gestalten,c)Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben festlegen,d)Anschauungsmodelle herstellen,e)Oberflächen gestalten und behandeln,f)Anschauungsmodelle prüfen,g)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowieh)die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann;2.dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen: Herstellen eines Anschauungsmodells;3.der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;4.die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 35 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Kundenanforderungen und Bedingungen für die Verwendung des Modells erfassen,b)technische Informationen auswerten,c)Wirtschaftlichkeit und fertigungstechnische Bedingungen berücksichtigen sowied)CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen kann;2.dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen: Erstellen von Planungs- und Gestaltungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells;3.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen,b)Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,c)Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowied)Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen kann;2.dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen: Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells;3.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
ModellBTechAusbV§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Anschauung(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I25 Prozent,2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II35 Prozent,3. Prüfungsbereich Planung und Gestaltung15 Prozent,4. Prüfungsbereich Fertigung15 Prozent,5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind.
ModellBTechAusbV§ 14Mündliche ErgänzungsprüfungAuf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
ModellBTechAusbV§ 15Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
ModellBTechAusbV§ 16Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
ModellBTechAusbVAnlage(zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1193 - 1200)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. – 18. Monat19. – 24. Monat12341Erstellen von Fertigungsunterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)technische Informationen auswertenb)Entwürfe für Modelle oder Formen erstellen, Kundenanforderungen berücksichtigenc)Fertigungsunterlagen unter Berücksichtigung von Regelwerken, auch computergestützt, erstellen42Be- und Verarbeitenvon Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Arten und Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere Kunststoffe, Metalle und Holzwerkstoffe, unterscheidenb)Werkstoffe für den Verwendungszweck unter Berücksichtigung von Normen auswählenc)Werkstoffe be- und verarbeitend)Hilfsstoffe auswählen und verarbeitene)Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe lagern und entsorgen, Vorschriften beachten83Festlegen von Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Fertigungsverfahren, insbesondere Urformen, Umformen, Zerspanen und Fügen, unterscheidenb)Fertigungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die betriebliche Herstellung und den weiteren Verwendungszweck des Produktes, auswählenc)Fertigungsverfahren in Abhängigkeit von Werkstoff und Werkstückgeometrie festlegen, dabei ergonomische, ökologische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische Aspekte berücksichtigen44Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählenb)Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen handhaben und wartenc)Prozessparameter festlegend)Maschinen warten, einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienene)Störungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen105Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)computergestützte Verfahren unterscheiden2b)Parameter festlegen, Steuerungsprogramme erstellen, eingeben, testen, ändern und anwendenc)Maschinen unter Berücksichtigung von Werkzeug- und Werkstückgeometrie einrichtend)Programmabläufe überwachen und optimieren86Herstellen von Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Arten und Funktionen von Erzeugnissen des technischen Modellbaus unterscheidenb)Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch manuelles und maschinelles Zerspanen herstellenc)Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Urformen, insbesondere durch Kunstharzverarbeitung, herstellend)Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Fügen herstellen267Herstellen von Mustern, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Arten und Funktionen von Mustern, Prototypen und Fertigungseinrichtungen unterscheidenb)Muster, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen herstellen68Ändern und Instandsetzen von Modellen, Modell- einrichtungen oder Fertigungseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Änderungsanforderungen erfassen, Umsetzungsmöglichkeiten entwickeln und bewertenb)Änderungen durchführen und dokumentieren3c)Fehlfunktionen und Schäden feststellen und dokumentierend)Instandsetzungen durchführen39Anwenden von Antriebs- und Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Antriebs- und Steuerungstechniken unterscheiden, insbesondere Elektronik, Pneumatik und Hydraulikb)Antriebs- und Steuerungselemente montieren und in Betrieb nehmen610Anwenden vonPrüfverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)Toleranzen aus Vorgaben ermittelnb)Prüfverfahren, insbesondere Messen und Lehren, unterscheiden und auswählenc)Messmittel und Lehren auswählen und einsetzen, Prüffehler erkennen und korrigierend)Prüfergebnisse ermittelne)Abweichungen vom Sollzustand unter Berücksichtigung von Toleranzen feststellen und Maßnahmen zur Erreichung des Sollzustandes ergreifen4
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im 25. – 42. Monat12341Planen und Konstruieren von Produkten des Gießereimodellbaus (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedingungen für den Einsatz des Produktes beim Kunden erfassen, insbesondere formtechnische, gießtechnische, putztechnische und bearbeitungstechnische Bedingungenb)formtechnische Bedingungen, insbesondere Formverfahren, Konturänderungen, Teilungen und Formschrägen, berücksichtigenc)gießtechnische Bedingungen, insbesondere Gießverfahren, Gieß- und Speisesysteme sowie Schwindung, berücksichtigend)putztechnische Bedingungen, insbesondere Entgraten sowie Entfernen von Gieß- und Speisesystemen, berücksichtigene)bearbeitungstechnische Bedingungen, insbesondere Bearbeitungszugaben, berücksichtigenf)modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, nutzeng)Koordinatensysteme anwendenh)technische Informationen übernehmen und erzeugen, insbesondere CAD-Dateni)Daten weiterverarbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von form-, gieß-, putz- und bearbeitungstechnischen Bedingungenj)Gießereimodelleinrichtungen, insbesondere Natur- und Kernmodelle mit Kernkasten sowie geteilte und verlorene Modelle oder Dauerformen, konstruierenk)Lehren und Vorrichtungen konstruieren 262Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmenb)Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegenc)Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen123Herstellen von Gießereimodell- einrichtungen oder Dauerformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Werkstoffe und Zubehör unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der Verwendung des Produktes auswählenb)Be- und Verarbeitungsverfahren auswählenc)Rohlinge für Modelle und Kernkästen herstellenoderRohlinge für Dauerformen herstellend)Modelle und KernkästenoderDauerformen durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen, geforderte Oberflächenqualität gewährleistene)Gießereimodelleinrichtungen komplettieren, insbesondere Modelle auf Modellplatten montieren, Kernkästen für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereitenoderDauerformen komplettieren und für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereitenf)Modelleinrichtungen kennzeichnen, Vorgaben berücksichtigeng)Lehren und Vorrichtungen, insbesondere Kernaufbau- und Kerneinlegelehren, anfertigen; Vorgaben berücksichtigen264Prüfen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Oberflächen- und Funktionsprüfung unter gießereitechnischen Gesichtspunkten durchführen und dokumentierenb)Prüfung der Maßhaltigkeit unter Berücksichtigung der vorgegebenen Toleranzen durchführen und dokumentieren14
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im 25. – 42. Monat12341Planen und Konstruieren von Produkten des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Karosserie- und Produktionsmodelle nach Verwendungszweck unterscheidenb)modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen, Zeichnungen und Muster, nutzenc)Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensysteme definieren und anwendend)Daten übernehmen und erzeugene)Daten weiterverarbeiten, insbesondere Flächen erweitern und schließenf)Karosseriemodelle, insbesondere Design-, Cubing-, Datenkontroll- und Referenzmodelle, konstruierenoderProduktionsmodelle, insbesondere Funktions-, Vakuumtiefzieh-, Laminier- und Kontrollmodelle sowie Formen, konstruiereng)Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen konstruieren222Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmenb)Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegenoderHerstellungsstrategien für generative Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen und Maschinen festlegenc)Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, unter Berücksichtigung der Anforderungen zur Herstellung von Freiformflächen, erzeugen183Anfertigen von Karosserie- oder Produktionsmodellen mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)modellspezifische Werkstoffe unter Beachtung von Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten sowie Be- und Verarbeitungsverfahren auswählenb)Modellaufbauten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Fügetechniken, insbesondere durch Kleben, Verstiften und Verschrauben, herstellenc)Karosseriemodelle durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere zur Erzeugung von Freiformflächen, herstellen und Flächenübergänge optimieren, insbesondere durch Straken,oderProduktionsmodelle, insbesondere Formen, durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen anfertigen, Vorgaben berücksichtigene)Muster und Prototypen anfertigen, Vorgaben berücksichtigenf)Verfahren zur Oberflächenbehandlung nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen auswählen und anwenden244Prüfen von Karosserie- oder Produktionsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)Sicht- und Funktionsprüfung durchführen und dokumentieren, Kundenanforderungen berücksichtigenb)Karosseriemodelle und Lehren rechnergestützt, insbesondere auf Einhaltung von Form- und Lagetoleranzen sowie der Geometrie, prüfenoderProduktionsmodelle, insbesondere Formen, auf Maßhaltigkeit und Entformbarkeit prüfenc)Oberflächengüte im Hinblick auf Verwendung und Kundenanforderungen prüfend)Ergebnisse dokumentieren und bewerten14
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im 25. – 42. Monat12341Planen und Gestalten von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Bedingungen für den Einsatz von Anschauungsmodellen beim Kunden, insbesondere nach Art, Eigenschaften, Maßstab und Abstraktionsgrad, erfassenb)Pläne und Skizzen unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und Wirtschaftlichkeit erstellen, dabei bearbeitungstechnische Bedingungen berücksichtigenc)technische Informationen übernehmen und erzeugen, insbesondere computergestütztd)Gestaltungsmerkmale bei der Planung berücksichtigen102Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen und verändernb)Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegenc)Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugend)Vorrichtungen und Schablonen planen183Herstellen von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der Verwendung des Produktes auswählenb)Herstellungsverfahren, insbesondere Computer gesteuert, auswählen und festlegenc)Anschauungsmodelle erstellen, insbesondere Architektur-, Design- und Funktionsmodelled)gestalterisches und funktionales Zubehör auswählen, beschaffen und herstellene)Acrylglas be- und verarbeitenf)Vorrichtungen und Schablonen herstellen264Gestalten und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)a)Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung von Funktion und Gestaltung festlegenb)Materialien für die Oberflächenbehandlung auswählen, insbesondere Farben und Lackec)Oberflächen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften für die Behandlung vorbereiten, insbesondere Untergründe herstellend)Oberflächen behandeln, insbesondere durch Spritzen, Streichen und Walzene)Oberflächen beschriften165Prüfen von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Sichtprüfungen, insbesondere hinsichtlich Gestaltung, Oberflächen und Proportionen, durchführenb)Funktionsprüfungen durchführenc)Maße prüfend)Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren66Vorbereiten von Anschauungsmodellen für den Versand (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Anschauungsmodelle kennzeichnenb)Anschauungsmodelle versandgerecht verpacken2
Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. – 18. Monat19. – 24. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Anwenden von Informations- und Kommunikations- systemen, Kunden- orientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)a)Informationen beschaffen, auswählen und bewertenb)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitenc)Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten sichern und pflegend)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen4e)fremdsprachliche Fachbegriffe anwendenf)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen und Termine mit internen Kunden absprecheng)Gespräche mit internen und externen Kunden führen, kulturelle Besonderheiten von Gesprächspartnern berücksichtigen36Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)a)Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenb)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichernc)Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen, Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellen4d)Zeitaufwand und erforderliche Unterstützung abschätzene)Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten37Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen3d)Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifene)Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.