Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist und welche Inhalte vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Inhalte der Berufsausbildung, einschließlich Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung und die Prüfungen der Berufsausbildung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
- Die Ausbildung ist in einem Ausbildungsrahmenplan festgelegt, der mindestens 24 spezifische Bereiche umfasst, von Berufsbildung bis zur Übergabe von Fahrzeugen an Kunden.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Teil 1 der Abschlussprüfung wird mit 30 Prozent und Teil 2 mit 70 Prozent des Gesamtergebnisses gewichtet.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und BaumaschinenmechatronikerinStandGeändert durch Art. 1 V v. 19.6.2014 I 811Diese Rechtsverordnung ist eine
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2008 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 und § 6 zuletzt durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 sowie auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Land- und Baumaschinenmechatronikers und der Land- und Baumaschinenmechatronikerin wird 1.nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 21, Landmaschinenmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung und2.nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzesstaatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 6Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 7Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 10Fortsetzung der Berufsausbildung
Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin kann ab der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres im Ausbildungsberuf Land- und Baumaschinenmechatroniker und Land- und Baumaschinenmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin(Fundstelle: BGBl. I 2014, 813 - 823) Abschnitt I: Berufliche GrundbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr123/412341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 3 Absatz 2 Nummer 5)a)Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegenb)Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermittelnc)Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentierend)Zeitbedarf ermittelne)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereitenf)Arbeitsergebnisse durch Soll- und Istwertvergleiche kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen46Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Nummer 6)a)Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwendenb)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentierenc)Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden4*7Messen und Prüfen an Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 7)a)Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählenb)Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen, insbesondere elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilenc)elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfend)Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfene)Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwendenf)Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfeng)Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfenh)physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen, messen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentiereni)Prüfergebnisse dokumentieren5*8Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Nummer 8)a)betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzenb)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie englische Fachausdrücke anwendenc)Kommunikation mit Kunden und Kundinnen sowie vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellend)Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesene)Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizierenf)Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfertigeng)Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwendenh)Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwendeni)Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydraulischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und beachtenj)Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwendenk)Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben berücksichtigenl)Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungsarbeiten beachtenm)Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen beachtenn)auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen119Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 9)a)Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwendenb)Bedienungsanleitungen anwenden und erklärenc)Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen handhaben3*10Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 3 Absatz 2 Nummer 10)a)Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben anwendenb)Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichernc)Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zur Entsorgung beitragend)mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfene)Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfenf)Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstelleng)Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und Wartungsarbeiten durchführenh)Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse dokumentieren911Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 11)a)Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und gesundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegenb)demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfenc)Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und lagernd)Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmoments herstellene)Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfenf)Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuerng)Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messenh)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformeni)Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senkenj)Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzenk)elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren16 Abschnitt II: Berufliche FachbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen in dem Ausbildungsjahr123/412341Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 3 Absatz 2 Nummer 5)a)Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften nach Verwendungszweck auswählenb)Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und der Bearbeitung nach Verwendungszweck auswählenc)Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messgeräte sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellend)Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf aus technischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen, ermitteln2e)Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilenf)Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Auftrages und der beteiligten Gewerke planen, festlegen und ausführen2*g)Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzenh)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen32Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Nummer 6)a)Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität beachten und anwendenb)eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentieren2*c)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen2*d)Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und bewerten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragene)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen3*3Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Nummer 8)a)Teil-, Gruppen-, Gesamtzeichnungen und Anordnungspläne lesen und anwendenb)technische Skizzen zum Fertigen von Bauteilen erstellen und Stücklisten anfertigenc)Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächennormen, anwendend)Montage-, Ablauf- und Funktionspläne lesen und anwendene)technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Anleitungen zum Warten, Prüfen, Fehlersuchen, Montieren, Demontieren und Einstellen von mechanischen, hydraulischen sowie elektrischen und elektronischen Baugruppen und Systemen, lesen und anwendenf)Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie auf den Nutzen von Service- und Instandhaltungsvereinbarungen hinweiseng)Kunden über Bedienung, Funktion und Instandhaltung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen informieren5*h)Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und anwendeni)Ersatzteildokumentationen nach Fahrzeug-, Maschinen-, Geräte- und Anlagentyp auswählen, Ersatzteile nach Arbeitsauftrag bestimmenj)technische Sachverhalte in Form von Protokollen dokumentierenk)Kommunikation mit Lieferanten führen4*l)Kunden über Einsatz und Instandsetzung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen beratenm)Abstimmungen mit Kunden treffen, Änderungswünsche dokumentieren und deren Umsetzung einleiten44Messen und Prüfen (§ 3 Absatz 2 Nummer 12)a)Form- und Lageabweichungen von Werkstücken und Bauteilen, insbesondere mit Messschieber, Messschrauben, Messuhr und Lehren, messen, prüfen, beurteilen und dokumentieren2*b)physikalische Größen, insbesondere Temperaturen, Drücke und Fördermengen sowie elektrische und elektronische Größen in Systemen messen, prüfen, beurteilen und dokumentierenc)Diagnosesysteme handhaben, Ergebnisse beurteilen6*5Fügen, Trennen, Umformen (§ 3 Absatz 2 Nummer 13)a)Fügen aa)Schraubverbindungen nach Vorgabe in Bezug auf Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdrehmoment, Anzugsstufen und Sicherung herstellenbb)Verbindungs- und Sicherungselemente auf Wiederverwendbarkeit prüfencc)Pressverbindungen, insbesondere durch Einpressen, Schrumpfen und Dehnen herstellendd)Klemm-, Stift- und Steckverbindungen herstellenee)Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien klebenff)lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellengg)Lötwerkzeuge, Lote, Flussmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen; Bleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit und der Anforderungen an die Lötstelle weich- und hartlötenhh)Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile in verschiedenen Positionen und mit unterschiedlichen Verfahren schweißen, einschließlich –Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen–Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen–Einstellwerte festlegen–Werkstücke und Fugen vorbereiten–Betriebsbereitschaft herstellenii)Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durchschweißung und Schlackeneinschlüsse sichtprüfen und nachbearbeitenb)Trennen aa)Bleche und Profile aus Stahl thermisch trennenbb)Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit handgeführten sowie mit ortsfesten Maschinen trennenc)Umformen aa)Profile mit und ohne Vorrichtung kalt- und warmbiegeumformenbb)Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm richten 96Manuelles und maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 2 Nummer 14)a)Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwendenb)Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannenc)Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannend)Werkstücke und Bauteile maschinell bearbeiten, insbesondere Bohrungen nach Allgemeintoleranzen durch Bohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reibene)Werkstücke und Bauteile mit handgeführten Maschinen bearbeitenf)Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-, Nichteisenmetallen und Kunststoffen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß bearbeiteng)handgeführte Werkzeuge und Bohrer scharf schleifen47Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 15)a)Motor- und Getriebeöle, Brems- und Hydraulikflüssigkeiten, Schmier- und Kühlmittel nach Wartungsangaben kontrollieren, Diagnose durchführen oder veranlassenb)Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen und austauschenc)Fahrzeug-, Maschinen-, Geräte- und Anlagenteile nach Wartungsangaben schmieren, ölen, reinigen und konservierend)Leistungszustand von Batterien prüfen, beurteilen und Funktionsfähigkeit der elektrischen Energieversorgung wiederherstellene)Istwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck, Umdrehfrequenz und Anzugsdrehmoment, nach Wartungsangaben mit Sollwerten vergleichen und einstellenf)Einzel- und Gesamtfunktionskontrollen durchführen, Arbeiten und Prüfergebnisse in Wartungs- und Prüfprotokollen dokumentieren68Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden (§ 3 Absatz 2 Nummer 16)a)Fehler und Störungen unter Beachtung von Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen, bestimmen und protokollierenb)Störungen und Fehler systematisch suchen, eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung darstellen und beurteilenc)Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektrische und hydraulische, sowie Fehlersuchanleitungen anwendend)Fehler und Störungen an den Schnittstellen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer sowie elektrischer und elektronischer Baugruppen eingrenzene)Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß und Dichtheit prüfenf)Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden bestimmen und dokumentieren sowie Gewährleistungs- und Regulierungsansprüche dokumentieren und weiterleiten89Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 17)a)Verschleißteile nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschenb)Bauteile, Baugruppen und Anlagen unter Beachtung ihrer Funktionen auch mit Hilfe von Hebezeugen und Montagehilfen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktion kennzeichnenc)Bauteile, Baugruppen und Anlagen instand setzen, insbesondere an Motoren und deren Aggregaten, Kraftübertragungssystemen, Fahrwerken, Lenk- und Bremssystemend)Kühl-, Lüftungs-, Pumpen- und Heizsysteme instand setzene)elektrisch und elektronisch betätigte Einrichtungen sowie Kontrolleinrichtungen instand setzenf)im Rahmen der Instandsetzung Einzelfunktionen prüfeng)Bauteile, Baugruppen und Anlagen montierenh)Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen und Ergebnisse dokumentieren1610Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 18)a)elektrische und elektronische Bauteile und Baugruppen nach Schaltplänen anschließen und auf Funktion prüfenb)Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren, Systeme testenc)Steuerprogramme eingeben, ändern und testen6d)Schalt- und Funktionspläne hydraulischer Systeme mit elektronischen Komponenten lesen und skizzierene)Hydraulikschaltungen mit elektrotechnischen Komponenten nach Angaben, Plänen und Vorschriften aufbauen und anschließen5f)Pumpen- und Heizsysteme mit elektrotechnischen Komponenten nach Plänen und Vorschriften aufbauen, prüfen und einstelleng)physikalische Größen hydraulischer Systeme einschließlich deren elektrotechnischer Komponenten messen, einstellen, Funktionen prüfen und dokumentierenh)Funktion von mechanischen Bauteilen und Baugruppen prüfen und einstelleni)Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen Baugruppen und Systemen unter Druck prüfen und Undichtigkeiten beseitigenj)kundenspezifische Einstelldaten an mechanischen, hydraulischen und elektronischen Bauteilen und Steuerungen, insbesondere mit Datenverarbeitungsgeräten, einstellenk)Fahrwerksgeometrie, insbesondere Lenkgeometrie, vermessen, einstellen und dokumentierenl)mechanische und hydraulische Bremsanlagen auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen oder Druckluftsysteme, insbesondere für Bremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellenm)Druckluftversorgungssysteme auf Funktionen, Leckverluste und Betriebssicherheit prüfen und einstellen1111Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emissionsminderung (§ 3 Absatz 2 Nummer 19)a)Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln und mit Sollwert vergleichenb)Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen412Installieren von Maschinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Nummer 20)a)Arbeitsplatz auf Montagestellen unter besonderer Beachtung des Feuer- und Tierschutzes und der Hygienevorschriften auf Hofanlagen einrichten und absichern oder Montagestelle mit Materiallager, Versorgungsanschlüssen, Unterkunft und Reparaturwerkstatt einrichten, Sicherung der Montagestelle, insbesondere durch Absperrungen, Beleuchtung, Beschilderung und Verkehrsführung, nach Vorschriften durchführen, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen, persönliche Schutzausrüstung für den Montageauftrag festlegen und nutzenb)Standort für das Aufstellen und Befestigen von Anlagen prüfenc)Trage- und Befestigungskonstruktionen an Bauwerken anbringend)Rohrleitungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Gefälles und des Dehnungsausgleiches verlegene)Armaturen und Fördereinrichtungen in versorgungstechnische Anlagen einbauenf)Anlagen und Systeme aufstellen und anschließeng)Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringenh)Anlagenteile, insbesondere Armaturen, Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie Fördereinrichtungen, auf Funktion prüfen und einstelleni)Anlagen unter Beachtung technischer Unterlagen und organisatorischer Rahmenbedingungen prüfen und in Betrieb nehmenj)Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen, auf Sollwerte einstellen und Übergabeprotokoll erstellen1013Herstellen und Prüfen von elektrischen Stromanschlüssen (§ 3 Absatz 2 Nummer 21)a)Unfallverhütungsvorschriften im Niederspannungsbereich für Innen- und Außenanlagen entsprechend der VDE-Bestimmungen beachten und anwendenb)Lage von elektrischen Anschlüssen und Leitungen feststellen, vor mechanischen Beschädigungen schützenc)Gefahren einschätzen, Schutzarten beachten und anwendend)Mindestabstände zu elektrischen Anlagen, insbesondere zu Freileitungen, einhaltene)elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolationsbeschädigungen, sowie Schalter auf Beschädigungen prüfen, Maßnahmen einleitenf)elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker und -kupplungen, sowie Funktion von FI-Schutzschaltern prüfen, Maßnahmen einleiteng)zulässige elektrische Leistung beachtenh)Drehrichtung von Elektromotoren prüfen514Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 22)a)Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und dokumentierenb)Bedienungsanweisungen sichtbar und sicher anbringenc)Fahrzeuge und Maschinen für spezielle Verwendungs- und Transportzwecke, insbesondere mit Hub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heizsystemen, aus- und umrüsten615In- und Außerbetriebnehmen von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Nummer 23)a)Maßnahmen zur Entkonservierung treffen und durchführenb)Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach Betriebsanleitung in Betrieb nehmen, insbesondere Betriebsmittelstände überprüfen, Betriebsdaten ermitteln, mit Sollwerten vergleichen, einstellen und dokumentierenc)Fahrzeuge auf Verkehrssicherheit überprüfend)Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach Betriebsanleitung außer Betrieb nehmen und stilllegen sowie Maßnahmen zur Vermeidung von technischen Schäden und Gefahren durchführene)Maßnahmen zur Konservierung durchführen316Übergeben von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen an Kunden (§ 3 Absatz 2 Nummer 24)a)Kunden auf die Bedienungsanleitung und die allgemeine Betriebserlaubnis hinweisen und beratenb)Kunden in Funktionsweisen und Anwendungsgebiete einweisen, insbesondere in Bedienung, Pflege und Wartung sowie Sicherheitsvorschriftenc)Übergabe, insbesondere nach den gesetzlichen Bestimmungen und Anforderungen des Herstellers, dokumentieren2 Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.