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BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV2025-02-25BGBl. I2025, Nr. 62Büromanagementkaufleute-AusbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für BüromanagementSonstErsetzt V 806-22-1-90 v. 11.12.2013 I 4125 (BüroMKfAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2025 +++)
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, von denen Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) eingefügt worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 5Berufsausbildung in einer dienstbegleitenden Unterweisung§ 6Ausbildungsplan
Abschnitt 2Abschlussprüfung§ 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 8Inhalt des Teiles 1§ 9Prüfungsbereich des Teiles 1§ 10Inhalt des Teiles 2§ 11Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 12Prüfungsbereich „Kundenbeziehungsprozesse“§ 13Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“§ 14Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3Zusatzqualifikationen§ 17Inhalt der Zusatzqualifikationen§ 18Prüfung der Zusatzqualifikation
Abschnitt 4Schlussvorschrift§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kaufmanns für Büromanagement und der Kauffrau für Büromanagement wird nach § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Der Ausbildungsberuf ist, soweit die Berufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Als Ausbildungsbetrieb im Sinne dieser Verordnung gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte. Soweit es die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes erfordern, sind den Ausbildungsinhalten des Ausbildungsrahmenplans die entsprechenden fachspezifischen Begriffe oder Bezeichnungen, die im öffentlichen Dienst verwendet werden, zugrunde zu legen.
(3) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(4) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zehn Wahlqualifikationen mit einem zeitlichen Richtwert von jeweils fünf Monaten sowie3.wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Informationsmanagement anwenden,2.Informationsverarbeitung durchführen,3.bürowirtschaftliche Abläufe organisieren,4.Koordinations- und Organisationsaufgaben übernehmen,5.Kundenbeziehungen gestalten,6.Auftragsbearbeitung durchführen,7.Material und externe Dienstleistungen beschaffen,8.personalbezogene Aufgaben übernehmen und9.kaufmännische Steuerung durchführen.
(3) Es sind zwei der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen und im Ausbildungsvertrag festzulegen: 1.Auftragsprozess steuern,2.Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen,3.kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen gestalten und umsetzen,4.Einkauf und Logistikprozesse planen, koordinieren und durchführen,5.Marketing- und Vertriebsaktivitäten mitgestalten,6.personalwirtschaftliche Prozesse umsetzen,7.Assistenzaufgaben übernehmen,8.Öffentlichkeitsarbeit gestalten und Aufgaben des Veranstaltungsmanagements übernehmen,9.Aufgaben der Verwaltung wahrnehmen und Recht anwenden oder10.Haushaltsmittel planen und bewirtschaften.
(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,4.digitalisierte Arbeitswelt,5.Arbeitsorganisation und Informationsmanagement gestalten und6.Zusammenarbeit und Kommunikation gestalten.
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV§ 5Berufsausbildung in einer dienstbegleitenden UnterweisungZur Ergänzung der betrieblichen Berufsausbildung sind im Bereich der zuständigen Stellen des öffentlichen Dienstes die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer dienstbegleitenden Unterweisung systematisch zu vermitteln und zu vertiefen. Die dienstbegleitende Unterweisung umfasst in der Regel 420 Stunden, sie ist inhaltlich und zeitlich mit dem Berufsschulunterricht abzustimmen.
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV§ 6AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV020Abschnitt 2Abschlussprüfung
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV§ 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV§ 8Inhalt des Teiles 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV§ 9Prüfungsbereich des Teiles 1(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Informationstechnisches Büromanagement“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Informationstechnisches Büromanagement“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, computergestützt Büro- und Beschaffungsprozesse zu organisieren und kundenorientiert zu bearbeiten. Dabei soll er nachweisen, dass er unter Anwendung von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen recherchieren, dokumentieren und kalkulieren kann.
(3) Der Prüfling hat einen berufstypischen ganzheitlichen Arbeitsauftrag durchzuführen. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV§ 10Inhalt des Teiles 2(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV§ 11Prüfungsbereiche des Teiles 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Kundenbeziehungsprozesse“,2.„Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ sowie3.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV§ 12Prüfungsbereich „Kundenbeziehungsprozesse“(1) Im Prüfungsbereich „Kundenbeziehungsprozesse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, komplexe berufstypische Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten. Dabei soll er nachweisen, dass er Aufträge kundenorientiert abwickeln, personalbezogene Aufgaben wahrnehmen und Instrumente der kaufmännischen Steuerung fallbezogen einsetzen kann.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV§ 13Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“(1) Im Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.komplexe berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen,2.Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,3.Lösungswege zu entwickeln und zu begründen,4.kunden- und serviceorientiert zu handeln,5.wirtschaftliche, ökologische und rechtliche Zusammenhänge bei der Planung, Durchführung und Auswertung zu berücksichtigen,6.Kommunikations- und Kooperationsbedingungen zu berücksichtigen sowie7.den gewählten Lösungsweg zu reflektieren und Ergebnisse zu bewerten.
(2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt, für das folgende Vorgaben bestehen: 1.Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3,2.bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt,3.das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung von Aufgabe und Lösungsweg durch den Prüfling eingeleitet und4.zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch soll der Prüfling a)für jede der beiden nach § 4 Absatz 3 festgelegten Wahlqualifikationen einen höchstens dreiseitigen Report über die Durchführung einer komplexen betrieblichen Fachaufgabe erstellen oderb)für eine der beiden nach § 4 Absatz 3 festgelegten Wahlqualifikationen eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben, die ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt werden, bearbeiten und Lösungswege entwickeln;5.der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit, welche Variante von Nummer 4 gewählt wird.
(3) Wird die Variante nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a gewählt, hat der Ausbildende zu bestätigen, dass die komplexen Fachaufgaben sowie die dazu erstellten Reporte vom Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb durchgeführt worden sind. Die Bestätigung hat ferner zu beinhalten, dass die betrieblichen Fachaufgaben so gestellt wurden, dass sie inhaltlich den festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3 entsprechen. Die Reporte sind dem Prüfungsausschuss spätestens am ersten Tag von Teil 2 der Abschlussprüfung zuzuleiten. Aus den beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss eine aus.
(4) Wird die Variante nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b gewählt, ist dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen.
(5) Die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt 20 Minuten.
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV§ 14Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 25 Prozent,]-->„Informationstechnisches Büromanagement“mit 25 Prozent,
2.
][Text: mit 30 Prozent,]-->„Kundenbeziehungsprozesse“mit 30 Prozent,
3.
][Text: mit 35 Prozent]-->„Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“mit 35 Prozent
sowie4.
][Text: mit 10 Prozent.]-->„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Kundenbeziehungsprozesse“ oderb)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV030Abschnitt 3Zusatzqualifikationen
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV§ 17Inhalt der Zusatzqualifikationen(1) Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die sachliche Gliederung der Anlage entsprechend anzuwenden.
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV§ 18Prüfung der Zusatzqualifikation(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft macht, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist § 13 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV040Abschnitt 4Schlussvorschrift
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbV§ 19Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 791) geändert worden ist, außer Kraft.
BüroMKfAusbV 2025BüroMKfAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 62, S. 8 - 17)
Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 15. Monat16. bis 36. Monat12341Informationsmanagement anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)betriebliche Kommunikationssysteme auswählen und anwendenb)Grundfunktionen des Betriebssystems anwendenc)Nutzen des Einsatzes von elektronischen Dokumentenmanagementsystemen aufzeigend)Nutzen und Risiken von Onlineanwendungen aufzeigene)Wege der Informationsbeschaffung beherrschenf)Maßnahmen zur Datensicherung und Datenpflege veranlassen112Informationsverarbeitung durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Texte des internen und externen Schriftverkehrs formulieren, gliedern sowie situationsgerecht und normgerecht erstellenb)Textverarbeitungssystem bedarfsgerecht und effizient anwendenc)Vor- und Nachteile verschiedener Präsentationsmedien und -techniken abwägend)Präsentationen vorgaben- und adressatengerecht entwerfen, gestalten und durchführene)Präsentationen reflektierenf)Kalkulationstabellen erstellen und Berechnungen durchführeng)Daten in Diagrammen darstellenh)Tabellen und Diagramme dokumentenübergreifend verwendeni)Dokumente pflegen und archivierenj)Dateien exportieren und importieren113bürowirtschaftliche Abläufe organisieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Bedarf an Büromaterial planen, beschaffen und verwaltenb)Posteingang und -ausgang bearbeitenc)Dokumente unter Beachtung gesetzlicher und betrieblicher Aufbewahrungsfristen verwaltend)bürowirtschaftliche Abläufe reflektieren und Verbesserungen vorschlagen74Koordinations- und Organisationsaufgaben übernehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)interne und externe Termine planen, koordinieren und überwachen; bei Terminabweichungen erforderliche Maßnahmen einleitenb)Sitzungen und Besprechungen nach sachlichen und zeitlichen Vorgaben vor- und nachbereiten sowie betreuenc)bei der Planung, Durchführung und Kontrolle von Projekten mitwirken55Kundenbeziehungen gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksichtigenb)Kundendaten zusammenstellen, aufbereiten und auswertenc)situationsgerecht und kundenorientiert Auskunft geben und beratend)Informationen kundengerecht aufbereitene)Bedeutung von Kundenservice für die Kundenzufriedenheit erkennen und berücksichtigen76Auftragsbearbeitung durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Markt- und Wettbewerbssituation des Ausbildungsbetriebes darstellenb)Kundenanfragen bearbeiten und bei ihrer Abwicklung mitwirkenc)Kundenaufträge annehmen, bearbeiten sowie dabei Rechtsvorschriften und Verfahrensregeln beachten6d)Auftragsabwicklung mit Kunden festlegene)Begleitdokumente und Rechnungen erstellenf)Vor- und Nachkalkulationen durchführen und auswerteng)Beschwerden und Reklamationen bearbeiten117Material und externe Dienstleistungen beschaffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Material- und Dienstleistungsbedarf ermittelnb)Bezugsquellen ermitteln, Auswahl begründen und dabei Beschaffungsrichtlinien sowie Rahmenverträge beachtenc)Angebote einholen, prüfen, vergleichen und Entscheidungen begründend)Bestellungen durchführene)Liefertermine überwachen und bei Verzug mahnenf)Bestellungen mit den Wareneingangsunterlagen vergleichen, Dienstleistungen abnehmen, bei Abweichungen Differenzen klären118personalbezogene Aufgaben übernehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Personaleinsatzplanung unterstützen und Arbeitszeitregelungen berücksichtigenb)Dienstreiseanträge und Reisekostenabrechnungen vorbereitenc)rechtliche Regelungen, insbesondere tarifrechtliche oder beamtenrechtliche Vorschriften, anwendend)bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltene)bereichsbezogene Personalstatistiken führen und auswerten139kaufmännische Steuerung durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungserstellung beachtenb)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Planung, Steuerung und Kontrolle an Beispielen anwendenc)Investitionen und Finanzierung an Beispielen erläuternd)Kosten- und Leistungsstruktur berücksichtigen13e)Belege unterscheiden, den jeweiligen Geschäftsvorgängen zuordnen, rechnerisch und sachlich prüfenf)Zahlungen unter Berücksichtigung der Zahlungsbedingungen vorbereiten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den WahlqualifikationenLfd. Nr.WahlqualifikationenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 15. Monat16. bis 36. Monat12341Auftragsprozess steuern (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Kunden produktspezifisch und kaufmännisch beratenb)Angebotsgrundlagen und -alternativen mit dem Kunden entwickelnc)ergänzenden Service anbietend)Kalkulationsdaten für Angebote einholene)Angebote erstellenf)Auftragseingang prüfen, Auftrag bestätigeng)Zeit- und Ressourcenplan in Abstimmung mit den Beteiligten erstellenh)auftragsrelevante Beschaffungen sicherstelleni)auftragsbegleitend mit Kunden kommunizierenj)auftragsbezogene Daten einholenk)Soll- und Ist-Vergleich der Leistungserbringung durchführen, bei Bedarf nachsteuernl)Abnahme der Leistung veranlassenm)Auftragsdokumentation vervollständigen und bearbeitenn)Aufträge nachkalkuliereno)Aufträge fakturieren, Kundenrechnungen erstellenp)Zahlungseingänge überwachen und bei Bedarf Maßnahmen einleitenq)Kundenzufriedenheit ermitteln und auswertenr)Maßnahmen zur Kundenbindung initiierens)Kundenreklamationen bearbeitent)Probleme in Auftragsprozessen identifizieren und analysierenu)Problemlösungen vorschlagen222Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Kreditoren- und Debitorenstammdaten aufnehmen und pflegenb)Geschäftsvorgänge unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Regelungen buchhalterisch einordnenc)Belege erfassen, kontieren und auf Bestands- und Erfolgskonten buchend)Zahlungseingänge überwachen und Zahlungsausgänge veranlassene)Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleitenf)bei periodengerechten Abschlussarbeiten unterstützeng)Zweck und Struktur der betrieblichen Kosten- und-Leistungsrechnung bei Aufgabenstellungen berücksichtigenh)Kosten ermitteln, aufbereiten und überwacheni)Leistungen kalkulieren und verrechnenj)Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung für Entscheidungen aufbereitenk)im Rahmen des Controllings Einflussfaktoren auf den Betriebserfolg identifizieren und reflektierenl)Ergebnisse der Betriebsrechnung und der Finanzbuchhaltung für das Controlling aufbereiten und interpretierenm)Soll- und Ist-Vergleiche durchführen, Abweichungen feststellen und kommunizierenn)Kennzahlen ermitteln, aufbereiten und beurteilen, Statistiken und Berichte erstellen 223kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen gestalten und umsetzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Buchungsvorgänge bearbeitenb)Kassenbuch führenc)Bestands- und Erfolgskonten führend)Offene-Posten-Listen verwaltene)Zahlungsein- und -ausgänge kontrollieren und Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleitenf)am buchhalterischen Jahresabschluss unter Berücksichtigung der Fristen mitwirkeng)Personalstammdaten erfassen und pflegenh)erforderliche Prozessdaten für die Entgeltabrechnung erfassen und bearbeiteni)Auszahlungsbeträge unter Berücksichtigung geltender steuer-, sozial- und tarifrechtlicher Bestimmungen ermittelnj)notwendige Unterlagen zum Monats- und Jahresabschluss unter Berücksichtigung der Fristen erstellenk)Kosten verursachungsgerecht zuordnenl)Angebote unter Berücksichtigung der Kosten und Marktchancen kalkulierenm)auftragsbezogene Kosten überwachen und kontrollierenn)Verfahren der Voll- und Teilkostenrechnung anwendeno)durch Nachkalkulation Auswirkungen auf den Unternehmenserfolg ermittelnp)bei der Ermittlung der Unternehmensertragslage mitwirkenq)Wirkungen der Abschreibungen für den Betriebserfolg unterscheidenr)Statistiken erstellen und Plan-Ist-Vergleiche durchführens)betriebliche Kennzahlen beurteilen und für unternehmerische Entscheidungen aufbereiten224Einkauf und Logistikprozesse planen, koordinieren und durchführen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Bedarf an Produkten und Dienstleistungen feststellenb)Mengen und Termine disponierenc)interne Einkaufsrichtlinien und Rahmenverträge sowie betriebliche Compliance einhaltend)Bezugsquellen ermitteln, analysieren und Lieferantenvorauswahl treffene)Angebote einholen und vergleichenf)Bestellung durchführen, Auftragsbestätigung mit der Bestellung vergleichen und bei Abweichungen Lösungen vereinbareng)Vertragserfüllung überwachen und bei Vertragsstörung Maßnahmen einleitenh)bei der Verhandlung von Einkaufskonditionen mitwirkeni)Lieferanteninformationen für Entscheidungen systematisch erfassenj)bei der Erstellung von Rahmenverträgen mitwirkenk)Prozesse der Bedarfsermittlung und des Einkaufs reflektieren und Verbesserungen vorschlagenl)unterschiedliche Systeme der Lagerhaltung vergleichenm)vom Ausbildungsbetrieb genutztes Lagersystem bei logistischen Abläufen berücksichtigenn)Wareneingang prüfen, Mängelbeseitigung veranlasseno)Bestände erfassen, kontrollieren und bewerten225Marketing- und Vertriebsaktivitäten mitgestalten (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Instrumente der Marktbeobachtung und -analyse nutzen und dabei Mitbewerber sowie Marktentwicklungen beachtenb)an der Entwicklung von Marketingmaßnahmen mitwirkenc)Ressourcen planen und organisieren und Kosten ermittelnd)bei der Durchführung von Marketingmaßnahmen, insbesondere der Verkaufsförderung, mitwirken und diese Maßnahmen dokumentierene)Aktivitäten hinsichtlich Zeit, Wirtschaftlichkeit und Qualität überwachen und gegebenenfalls nachsteuernf)Wirkungen von Marketingmaßnahmen feststellen und Verbesserungsvorschläge entwickelng)Kundendaten und -informationen nutzenh)Vertriebsformen berücksichtigeni)Situation des Kunden analysieren, Bedarf feststellen, kundengerechte Lösungsvorschläge entwickeln und erläutern, über Finanzierungsmöglichkeiten informieren; Angebote unterbreitenj)Verträge und Vertragsverhandlungen vorbereiten und an Vertragsabschlüssen mitwirkenk)Erfüllung von Verträgen überwachen, bei Abweichungen Maßnahmen einleitenl)Kundenbeziehungen unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben gestalten 22m)Maßnahmen der Kundenbindung und -betreuung umsetzenn)Beschwerden entgegennehmen und Maßnahmen des Beschwerdemanagements umsetzeno)Kundenzufriedenheit ermitteln, Maßnahmen vorschlagen6personalwirtschaftliche Prozesse umsetzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)rechtliche Vorgaben aus unterschiedlichen Beschäftigungs- und Dienstverhältnissen im Ausbildungsbetrieb beachtenb)Personalakten unter Berücksichtigung von Datenschutz und Datensicherheit führenc)Vorgänge im Zusammenhang mit Entgelten oder Bezügen bearbeitend)Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten bearbeitene)Auskünfte im Zusammenhang mit der Personalverwaltung erteilenf)Personalstatistiken führen und auswerteng)Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte berücksichtigenh)bei Einstellungen und personellen Veränderungen erforderliche Meldungen veranlassen, Verträge vorbereiten und Dokumente erstelleni)Personalbedarfsermittlung unter Berücksichtigung von Anforderungsprofilen unterstützenj)im Personalbeschaffungsprozess, insbesondere bei Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Entscheidungsfindungen, mitwirkenk)im Bereich der Personalentwicklung insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Aus- und Weiterbildung organisierenl)betriebliche Gesundheitsförderung unterstützenm)Maßnahmen der Personalbeschaffung und -entwicklung reflektieren und Verbesserungen vorschlagen227Assistenzaufgaben übernehmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Methoden des Selbstmanagements zur Optimierung von Büroorganisation und Arbeitsabläufen anwendenb)Kommunikation zwischen den Beteiligten unterstützen und über Prioritäten von Interessen und Anliegen entscheidenc)Kommunikation mit den Beteiligten situationsgerecht gestalten, dabei Anliegen berücksichtigen, eigenes Rollenverständnis entwickelnd)Kommunikationsstörungen vermeidene)Kleinprojekte planen, durchführen, kontrollieren und bewertenf)Termine koordinieren und überwachen; Wiedervorlage steuerng)termingerecht Informationen und Arbeitsergebnisse einfordern und bereitstellenh)Informationen und Dokumente inhaltlich zusammenstellen22i)über Dringlichkeit von Informationen und Dokumenten sowie deren Weiterleitung entscheidenj)Geschäftskorrespondenz führenk)Reisen organisieren, nachbereiten und abrechnenl)Veranstaltungen organisieren, begleiten und nachbereitenm)Unterlagen zusammenstellen und aufbereiten8Öffentlichkeitsarbeit gestalten und Aufgaben des Veranstaltungsmanagements übernehmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)bestehende Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit analysierenb)an der Entwicklung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit unter Berücksichtigung von Zielsetzung, Zielgruppen und unterschiedlichen Medien mitwirkenc)Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit planen, organisieren und umsetzen sowie deren Wirkung bewertend)an Veranstaltungsplanungen, insbesondere hinsichtlich Öffentlichkeitsarbeit, Ressourcenkalkulation, räumlicher Organisation und Ausstattung, mitwirken und dabei wirtschaftliche, rechtliche und ökologische Aspekte berücksichtigene)Einladungen und Teilnehmerunterlagen erarbeiten sowie Teilnehmende bei Anfragen und organisatorischen Problemen unterstützenf)Prozesse mit Dienstleistern koordinieren und überwachen, dabei Compliance-Vorgaben einhalten und bei Abweichungen Maßnahmen einleiteng)Kosten nachkalkulieren, Rechnungen prüfen und kontierenh)Veranstaltungen dokumentieren und analysieren, Informationen für die Öffentlichkeitsarbeit und nachfolgende Prozesse nutzen229Aufgaben der Verwaltung wahrnehmen und Recht anwenden (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)Kunden und Bürger im Umgang mit Verwaltung situationsgerecht unterstützen, auf sachgerechte Antragstellung hinwirkenb)Möglichkeiten der Aufgabenerledigung Kunden und Bürgern nachvollziehbar aufzeigenc)Verwaltungsprozesse transparent gestaltend)Anliegen und Zuständigkeiten klären, Sachverhalte ermitteln, Maßnahmen einleitene)Beteiligungsverfahren durchführen, dabei Verfahrensvorschriften beachtenf)Rechtsgrundlagen bei der Wahrnehmung von Fachaufgaben anwendeng)Sachverhalte unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und unter Beachtung gebundenen und ungebundenen Verwaltungshandelns Rechtsfolgen feststellenh)Verwaltungsakte entwerfeni)Bekanntgabe von Verwaltungsakten veranlassenj)Widersprüche, Einsprüche und Beschwerden entgegennehmen, Form und Frist prüfen und weiterleitenk)Möglichkeiten der Korrektur von Verwaltungshandlungen aufzeigen 22l)Vorgänge nach rechtlichen und behördlichen Vorgaben dokumentierenm)Bearbeitungsprozesse analysieren und Verbesserungen vorschlagen10Haushaltsmittel planen und bewirtschaften (§ 4 Absatz 3 Nummer 10)a)rechtliche Grundlagen des öffentlichen Haushaltes unter Berücksichtigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans anwendenb)Haushaltsgrundsätze bei der Mittelbewirtschaftung anwendenc)am Verfahren zur Aufstellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans mitwirkend)Anforderungen der Haushaltsaufsicht und Haushaltskontrolle berücksichtigene)Geschäftsvorgänge zuordnen und Buchungen vorbereitenf)bei der Mittelbedarfsberechnung im Rahmen der Haushaltsausführung mitwirkeng)gebuchte Einnahmen, Ausgaben, Erträge und Aufwendungen ermitteln und hochrechnenh)Übersichten für Mittelzu- und -abflüsse erstellen, überwachen und weiterleiteni)Voraussetzungen für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen prüfenj)Unterlagen für den Jahresabschluss zusammenstellen22
Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System der Berufsausbildung beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizierenwährend der gesamten Ausbildung4digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 15. Monat16. bis 36. Monat12345Arbeitsorganisation und Informationsmanagement gestalten (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)eigene Arbeit systematisch planen, durchführen und kontrollieren sowie Arbeits- und Organisationsmittel einsetzenb)Abläufe unter Berücksichtigung von Informationsflüssen, Entscheidungswegen und Schnittstellen einordnen und mitgestaltenc)Informationen recherchieren, auswerten, beurteilen, aufbereiten und archivierend)Vor- und Nachteile verschiedener Informationsquellen berücksichtigen4e)die eigene Arbeitsweise reflektieren, Verbesserungspotenzial identifizieren und zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen26Zusammenarbeit und Kommunikation gestalten (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)interne und externe Kommunikationsprozesse sowie Kooperationsprozesse gestaltenb)Aufgaben im Team planen und bearbeitenc)unter Berücksichtigung der Zielgruppe und des Sachverhaltes geeignete analoge oder digitale Kommunikationswege auswählen und zielführend einsetzen2d)Gesprächsführungs- und Fragetechniken anwendene)Gespräche ziel- und kundenorientiert führen, Zeitrahmen einhalten, Ergebnisse zusammenfassenf)Feedback konstruktiv geben und entgegennehmeng)soziokulturelle Unterschiede in der Kommunikation berücksichtigenh)Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage erfolgreicher Zusammenarbeit erkenneni)zur Konfliktlösung im eigenen Arbeitsumfeld beitragenj)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenk)Auskünfte in einer Fremdsprache einholen und erteilen9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.