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Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtsc

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist und welche Prüfungen abzulegen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
MühGetreiWiTechAusbVMühGetreiWiTechAusbV2017-05-03BGBl I2017, 1002Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und GetreidewirtschaftSonstErsetzt V 806-22-1-22 v. 1.6.2006 I 1285 (MüAusbV 2006)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++) MühGetreiWiTechAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 236 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: MühGetreiWiTechAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§  2Dauer der Berufsausbildung§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§  5Ausbildungsplan§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Abschluss- oder GesellenprüfungUnterabschnitt 1Allgemeines§  7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Unterabschnitt 2Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung§  8Inhalt von Teil 1§  9Prüfungsbereich von Teil 1 Unterabschnitt 3Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Müllerei§ 10Inhalt von Teil 2§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2§ 12Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen§ 13Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung Unterabschnitt 4Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Agrarlager§ 16Inhalt von Teil 2§ 17Prüfungsbereiche von Teil 2§ 18Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut§ 19Prüfungsbereich Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln§ 20Prüfungsbereich Lagerungstechniken§ 21Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung Abschnitt 3Schlussvorschriften§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft MühGetreiWiTechAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung MühGetreiWiTechAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und der Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft wird staatlich anerkannt nach 1.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und2.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 28, Müller, der Handwerksordnung. MühGetreiWiTechAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre. MühGetreiWiTechAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. MühGetreiWiTechAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a)Müllerei oderb)Agrarlager sowie3.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.qualitätssichernde Maßnahmen anwenden,2.Rohstoffe annehmen und untersuchen,3.Rohstoffe lagern,4.Rohstoffe reinigen und für die Verarbeitung vorbereiten,5.Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen und6.Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und warten. (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Müllerei sind: 1.Produktionsprozesse steuern,2.Mahlerzeugnisse herstellen,3.Futtermittel herstellen,4.Spezialerzeugnisse herstellen und5.Waren lagern, verpacken und verladen. (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Agrarlager sind: 1.Rohstoffpartien gesund erhalten,2.Schädlinge abwehren und bekämpfen,3.Düngemittel annehmen, lagern, mischen und abgeben,4.Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten und Leguminosen beurteilen,5.Pflanzenschutzmittel annehmen, lagern, anwenden und abgeben und6.Saatgut annehmen, bearbeiten, lagern und abgeben. (5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Arbeitsabläufe vorbereiten und im Team arbeiten und6.Informations- und Kommunikationstechniken anwenden. MühGetreiWiTechAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. MühGetreiWiTechAusbV§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis(1) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. MühGetreiWiTechAusbV020Abschnitt 2Abschluss- oder Gesellenprüfung MühGetreiWiTechAusbV020010Unterabschnitt 1Allgemeines MühGetreiWiTechAusbV§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (3) Teil 1 soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. MühGetreiWiTechAusbV020020Unterabschnitt 2Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung MühGetreiWiTechAusbV§ 8Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. MühGetreiWiTechAusbV§ 9Prüfungsbereich von Teil 1(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen statt. (2) Im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe vorzubereiten,2.Probenahmen durchzuführen,3.Rohstoffe mit sensorischen, chemischen und physikalischen Verfahren zu untersuchen,4.Rohstoffe zu beurteilen und zu klassifizieren,5.Rückstellmuster zu erstellen,6.mechanische Fördersysteme auszuwählen,7.Rohstoffe mechanisch zu fördern,8.Rohstoffe zu reinigen und für die Lagerung oder Verarbeitung vorzubereiten,9.Geräte, Maschinen und Anlagen zu reinigen und zu warten sowie10.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu beschreiben. (3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten. (4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der beiden Arbeitsaufgaben zusammen 180 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten. MühGetreiWiTechAusbV020030Unterabschnitt 3Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Müllerei MühGetreiWiTechAusbV§ 10Inhalt von Teil 2(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Müllerei auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. MühGetreiWiTechAusbV§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Müllerei in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen von Enderzeugnissen,2.Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde. MühGetreiWiTechAusbV§ 12Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Herstellungsverfahren auszuwählen und Produktionsprozesse zu planen,2.Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen,3.Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen,4.Produktionsprozesse zu steuern und Enderzeugnisse unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben herzustellen,5.Enderzeugnisse zu kontrollieren und sensorische, chemische und physikalische Untersuchungen durchzuführen,6.Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln einzuhalten,7.Erzeugnisse zu verpacken und zu lagern,8.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zum Qualitätsmanagement zu treffen sowie9.seine Vorgehensweise zu begründen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Herstellen von Mahlerzeugnissen,2.Herstellen von Futtermitteln,3.Herstellen von Spezialprodukten.Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche beiden Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. Eine der Tätigkeiten muss der Produktionsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes sein. (3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede der Arbeitsaufgaben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 300 Minuten. Innerhalb dieser Zeit beträgt die Zeit für die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens 20 Minuten. MühGetreiWiTechAusbV§ 13Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung(1) Im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Verfahren unter Berücksichtigung von zu verarbeitenden oder zu lagernden Rohstoffen sowie von Zwischen- und Enderzeugnissen zu skizzieren,2.Arbeitspläne zu erstellen,3.Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für Produktionsabläufe zu beschreiben,4.fachbezogene Berechnungen durchzuführen,5.Fließschemata darzustellen und Maßnahmen zur Steuerung von Abläufen zu erläutern,6.Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,7.Qualitätsmanagementsysteme zu erläutern sowie8.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu beschreiben. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. MühGetreiWiTechAusbV§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. MühGetreiWiTechAusbV§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Müllerei wie folgt zu gewichten: 1. ][Text: mit 25 Prozent,]-->Annehmen von Rohstoffenmit 25 Prozent, 2. ][Text: mit 35 Prozent,]-->Herstellen von Enderzeugnissenmit 35 Prozent, 3. ][Text: und Arbeitsplanung][Element: ][Text: mit 30 Prozent sowie]-->Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanungmit 30 Prozent sowie 4. ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent. (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. MühGetreiWiTechAusbV020040Unterabschnitt 4Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Agrarlager MühGetreiWiTechAusbV§ 16Inhalt von Teil 2(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Agrarlager auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. MühGetreiWiTechAusbV§ 17Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Agrarlager in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Rohstoffe und Saatgut,2.Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln,3.Lagerungstechniken sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde. MühGetreiWiTechAusbV§ 18Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut(1) Im Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.die Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten oder Leguminosen zu beurteilen,2.die Qualität von Saatgut zu beurteilen,3.Saatgut aufzubereiten und zu beizen sowie4.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu treffen. (2) Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. Innerhalb dieser Zeit beträgt die Zeit für die drei situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten. MühGetreiWiTechAusbV§ 19Prüfungsbereich Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln(1) Im Prüfungsbereich Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Rechtsvorschriften über die Anwendung, Beratung und Abgabe von Pflanzenschutzmitteln einzuhalten,2.Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu erkennen,3.Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln zu unterscheiden,4.Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes aufzuzeigen,5.mit Pflanzenschutzmitteln bei Aufbewahrung, Lagerung und Transport bestimmungsgemäß und sachgerecht umzugehen,6.Pflanzenschutzgeräte zu verwenden, zu reinigen und zu warten sowie7.sachkundige und nicht sachkundige Erwerber und Erwerberinnen zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln unter Berücksichtigung der Risikovermeidung und -minimierung für Mensch, Tier und Umwelt zu beraten sowie Alternativen mit geringerem Risiko aufzuzeigen. (2) Für den Nachweis der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. Für den Nachweis der in Absatz 1 Nummer 7 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten wird mit dem Prüfling eine Gesprächssimulation durchgeführt. (3) Die Prüfungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 60 Minuten. Für die Durchführung der Gesprächssimulation beträgt sie 15 Minuten. MühGetreiWiTechAusbV§ 20Prüfungsbereich Lagerungstechniken(1) Im Prüfungsbereich Lagerungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Rohstoffpartien auszuwählen,2.die Vorbereitung von Lagerstätten zu beschreiben,3.Verfahren zur Gesunderhaltung von Rohstoffpartien unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben auszuwählen,4.Berechnungen zur Belüftung, Kühlung und Trocknung von Rohstoffpartien durchzuführen,5.Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für die Lagerung zu planen,6.Abläufe anhand von Fließschemata darzustellen und Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,7.Maßnahmen zum Schädlingsmonitoring und zur Schädlingsbekämpfung darzustellen,8.Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Düngemittel auszuwählen,9.Maßnahmen zur Lagerung von Düngemitteln, zum Umgang mit Düngemitteln und zur Abgabe von Düngemitteln darzustellen sowie10.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu beschreiben. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. MühGetreiWiTechAusbV§ 21Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. MühGetreiWiTechAusbV§ 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Agrarlager wie folgt zu gewichten: 1. ][Text: mit 25 Prozent,]-->Annehmen von Rohstoffenmit 25 Prozent, 2. ][Text: mit 20 Prozent,]-->Rohstoffe und Saatgutmit 20 Prozent, 3. ][Text: von Pflanzenschutzmitteln][Element: ][Text: mit 15 Prozent,]-->Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmittelnmit 15 Prozent, 4. ][Text: mit 30 Prozent sowie]-->Lagerungstechnikenmit 30 Prozent sowie 5. ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent. (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Lagerungstechniken“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. MühGetreiWiTechAusbV030Abschnitt 3Schlussvorschriften MühGetreiWiTechAusbV§ 23Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) vom 1. Juni 2006 (BGBl. I S. 1285), die durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, außer Kraft. MühGetreiWiTechAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1008 - 1015) Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Qualitätssichernde Maßnahmen anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem anwendenb)Muster nehmen, kennzeichnen und lagernc)Rückverfolgbarkeit von Rohstoffen und Produkten sicherstellend)produktbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Lebensmittel- und Futtermittelrecht, anwendene)Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen4f)Ziele, Aufgaben und Aufbau von Lebensmittelsicherheits- und Qualitätsmanagementsystemen beachteng)prozessunterstützende Kontrollen in den verschiedenen Prozessstufen durchführen und bei Abweichungen Maßnahmen veranlassenh)qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten, durchführen und dokumentiereni)bei Schädlingsbefall Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen42Rohstoffe annehmen und untersuchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Proben nach produktspezifischen Plänen nehmenb)Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit Liefergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifenc)Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumentierend)produktspezifische sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen im Hinblick auf Qualität und weitere Verwendung der anzunehmenden Produkte durchführen und extern veranlassene)Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen Vorgaben abgleichen, bewerten und Analyseberichte erstellen, Zuordnung zu Qualitätsgruppen prüfen und vornehmen sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifenf)Besatzanalysen unter Berücksichtigung von Kornbesatz, Fremdbesatz und tierischem Befall durchführeng)Rohstoffe annehmen und auf Gewicht und Menge prüfenh)Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterial kontrollieren und annehmen123Rohstoffe lagern (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Lagerarten und Lagereinrichtungen unter Berücksichtigung von Lagergut, Lagermenge und Lagerzeit auswählenb)Lagereinrichtungen reinigen und vorbereitenc)Rohstoffe fördernd)Rohstoffe, insbesondere Getreide, lagerfähig machene)Rohstoffe, insbesondere Getreide, unter Berücksichtigung der Einflüsse von Feuchtigkeit, von Temperatur, von enzymatischer Aktivität und von Schadorganismen werterhaltend lagern und überwachenf)an der Erstellung von Monitoringplänen mitwirken und Schädlingsmonitoring durchführeng)Lagerbestandskontrollen durchführenh)Qualitätsparameter, Maßnahmen und Bestände dokumentiereni)Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterialien zuordnen und lagernj)bei Abweichung von Qualitätsvorgaben Maßnahmen ergreifen124Rohstoffe reinigen und für die Verarbeitung vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Geräte, Maschinen und Anlagen zur Reinigung von Rohstoffen, insbesondere Getreidevorreiniger, Farbausleser, Kreissiebe, Steinausleser, Magnetausleser und Trieure, unter Berücksichtigung von Trennmethoden produktspezifisch auswählenb)Anlagen zur Reinigung einstellen und kontrollierenc)Rohstoffe reinigend)Reinigungseffekte bewerten und dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifene)Rohstoffe durch Konditionieren, insbesondere durch Netzen und Abstehen, für die weitere Verarbeitung vorbereitenf)Rohstoffe ihrer weiteren Verwendung zuführeng)ausgelesene Stoffe und Materialien verwerten und entsorgen125Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)mechanische Fördersysteme im Hinblick auf Fördermengen und Fördergeschwindigkeiten auswählenb)Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte transportieren und dazu insbesondere Bandförderer, Elevatoren, Rohrschneckenförderer, Trogkettenförderer, Trogschneckenförderer und Vibrorinnen einsetzenc)Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Prozessdiagrammen und Fließschemata bedienen und dabei Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigend)Mess- und Regelanlagen bedienene)Aspiration unter Beachtung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes kontrollieren und regulierenf)Betriebsstoffe unter Beachtung von Arbeitssicherheit, Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz prüfen und einsetzen15g)Prozessdiagramme und Fließschemata darstellenh)pneumatische Fördersysteme im Hinblick auf Fördermengen und Fördergeschwindigkeiten auswählen und einsetzeni)Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten, umrüsten und in Betrieb nehmen und dabei Sicherheitsmaßnahmen beachten116Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und warten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit haltenb)Geräte, Maschinen und Anlagen gemäß Bedienungsanleitung und sonstigen Vorgaben unter Beachtung des Produkt- und Umweltschutzes reinigen, pflegen und warten und dabei Sicherheitsmaßnahmen beachtenc)Geräte, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß prüfen, Verschleißteile nach betrieblichen Vorgaben austauschen und Maßnahmen veranlassend)Laufrohre unter Berücksichtigung produktspezifischer Eigenschaften reinigen und wartene)Funktionsfähigkeit von Geräten, Maschinen und Anlagen kontrollieren, Störungen und Abweichungen feststellen und Maßnahmen einleitenf)Maßnahmen dokumentieren und kommunizieren und technische Skizzen von Maschinenteilen anfertigeng)Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen15 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung MüllereiLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im25. bis 36. Monat12341Produktionsprozesse steuern (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Fließschemata anwenden und Bedienungsanleitungen umsetzenb)Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auswählen und Mischungen gemäß Rezepturen unter Einhaltung rechtlicher Vorgaben herstellenc)Prozessleittechnik unter Berücksichtigung technologischer, ökonomischer und ökologischer Aspekte bedienend)Produktionsprozesse und Verfahrensschritte überwachen, Störungen feststellen und kommunizieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentierene)Qualität und Ausbeute von Zwischen- und Endprodukten kontrollieren, optimieren und dokumentieren332Mahlerzeugnisse herstellen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Mahlverfahren für Getreide auswählenb)Maschinen und Anlagen zum Mahlen von Getreide auswählenc)Mehl und Mahlprodukte unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen herstellen33Futtermittel herstellen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Zerkleinerungsverfahren auswählenb)Maschinen und Anlagen zum Zerkleinern auswählenc)bei der Optimierung von Mischungen und Rezepturen unter Einhaltung rechtlicher Vorgaben mitwirkend)Futtermittel gemäß Rezepturen durch Mischen, Homogenisieren, Konditionieren und Pelletieren herstellen34Spezialerzeugnisse herstellen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Herstellungsverfahren für Getreideflocken auswählenb)Maschinen und Anlagen zum Schälen und Flockieren auswählenc)Herstellungsverfahren für Extrudate, Gewürze, Graupen, Grütze, Ölprodukte, Reis oder Tee auswählend)Maschinen und Anlagen zum Herstellen von Spezialerzeugnissen auswählene)Spezialerzeugnisse unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen herstellen35Waren lagern, verpacken und verladen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Waren produktspezifisch lagernb)Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen, insbesondere rechtliche Regelungen einhaltenc)Verpackungs- und Verladungsanlagen einrichten, beschicken und bedienend)Produkte versandfertig machen sowie Versandeinheiten prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifene)Frachträume nach Vorgabe inspizieren und freigeben, Ware verladen, Frachtpapiere erstellen und übergeben sowie Abgabe dokumentierenf)Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherstellen10 Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung AgrarlagerLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im25. bis 36. Monat12341Rohstoffpartien gesund erhalten (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Maßnahmen zur Gesunderhaltung von Getreide, Leguminosen und Ölsaaten unter Berücksichtigung von Feuchtigkeit, Temperatur- und Energieeffizienz auswählenb)Transportwege von Luft und Luftverteilung unter Berücksichtigung von Luftströmungsberechnungen festlegen und Strömungsmaschinen einsetzenc)Rohstoffpartien unter Berücksichtigung relativer Luftfeuchte belüftend)Rohstoffpartien unter Beachtung von betrieblichen Vorgaben und Gegebenheiten kühlene)Rohstoffpartien unter Berücksichtigung von Fließgeschwindigkeiten sowie Luft- und Produkttemperatur trocknen20f)Lagerprozesse von Rohstoffpartien bis zu deren Auslagerung steuern, überwachen und Störungen feststellen und kommunizieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren2Schädlinge abwehren und bekämpfen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Gefährdungen erkennen und Gefährdungspotenzial beurteilenb)Schädlingsbefall und Befallsymptome durch Insekten, Milben, Schadnagetiere und Vögel erkennenc)Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Insekten, Milben und Vögeln unter Einhaltung rechtlicher Regelungen, insbesondere des Tierschutzes, planen und durchführend)Schadnagetiere unter Beachtung rechtlicher Regelungen, insbesondere des Tierschutzes, mit Schlagfallen und Bioziden tötene)Funktionsfähigkeit von Einrichtungen zur Abwehr von Insekten, Milben, Schadnagetieren und Vögeln kontrollieren und erhaltenf)Maßnahmen dokumentieren83Düngemittel annehmen, lagern, mischen und abgeben (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)bei der Annahme, Lagerung, Mischung und Abgabe von Düngemitteln rechtliche Regelungen beachtenb)Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifenc)Qualität von Düngemitteln beurteilend)Düngemittel annehmene)Düngemittel lagern und konservierenf)Düngemittel unter Berücksichtigung chemischer Zusammensetzung und von Kundenvorgaben mischen und Prozesse steuerng)Produkte versandfertig verpacken und Versandeinheiten prüfenh)Versandeinheiten abgeben, verladen und Abgabe dokumentieren54Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten und Leguminosen beurteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Braugetreide im Hinblick auf Keimfähigkeit und Proteingehalt sowie auf Vollkornanteil durchführen und Qualität beurteilenb)sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Mais im Hinblick auf Feuchtigkeit und Stärke durchführen und Qualität beurteilenc)sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Ölsaaten im Hinblick auf Feuchtigkeit, Ölgehalt und Anteil freier Fettsäuren durchführen und Qualität beurteilend)sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Leguminosen im Hinblick auf Rohprotein durchführen und Qualität beurteilen85Pflanzenschutzmittel annehmen, lagern, anwenden und abgeben (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)bei der Anwendung, Beratung und Abgabe rechtliche Regelungen beachten, insbesondere pflanzenschutzrechtliche Regelungen einschließlich der Regelungen zum Nachweis der Sachkundeb)Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifenc)Pflanzenschutzmittel annehmend)Pflanzenschutzmittel lagern und dabei gefahrgutrechtliche Regelungen einhalten und Wechselwirkungen mit anderen Stoffen berücksichtigene)Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen erkennenf)Eigenschaften und Verfahren zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unterscheideng)Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes aufzeigenh)Pflanzenschutzgeräte verwenden, reinigen und warteni)sachkundige und nicht sachkundige Personen über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten sowie über Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für den Naturhaushalt und über die Vermeidung dieser Risiken unterrichtenj)Produkte versandfertig verpacken und Versandeinheiten prüfenk)Versandeinheiten abgeben, verladen und sichern und Abgabe dokumentieren66Saatgut annehmen, bearbeiten, lagern und abgeben (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifenb)Sortenreinheit bei der Annahme, Bearbeitung, Lagerung und Abgabe von Saatgut gewährleistenc)Probenahme und produktspezifische Untersuchungen im Hinblick auf Sorten, Keimfähigkeit und Ganzkornanteil durchführend)Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen Vorgaben abgleichen und bewerten sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifene)Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumentierenf)Saatgut zur Erhöhung des Ganzkornanteils reinigen, Saatgut beizen und Prozesse steuerng)Saatgut zur Zertifizierung vorbereitenh)Saatgut unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Gütern lagerni)Saatgut versandfertig verpacken und Versandeinheiten prüfenj)Versandeinheiten abgeben und verladen und Abgabe dokumentieren5 Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Arbeitsabläufe vorbereiten und im Team arbeiten (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)a)Arbeitsaufträge entgegennehmen und auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsschritte festlegen und dokumentierenc)Arbeitsergebnisse dokumentieren und kontrollieren4d)Kundenwünsche berücksichtigene)Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planenf)Gespräche lösungsorientiert führen sowie zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen und Konflikten beitrageng)Arbeitsergebnisse bewerten56Informations- und Kommunikationstechniken anwenden (§ 4 Absatz 5 Nummer 6)a)Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen und nutzen, insbesondere Fachliteratur, Betriebsanleitungen und Produktbeschreibungenb)betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden4c)Informationen auswertend)Daten erfassen, sichern und pflegene)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.