Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten und legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser Ausbildung fest. Sie soll sicherstellen, dass Auszubildende eine qualifizierte berufliche Tätigkeit ausüben können.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Ziele der Berufsausbildung, einschließlich der zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Eine Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und dauert höchstens 120 Minuten.
- Die Abschlussprüfung umfasst einen praktischen Teil (höchstens 75 Minuten plus 15 Minuten Fachgespräch) und einen schriftlichen Teil.
- Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung besteht aus fünf Prüfungsbereichen: Behandlungsassistenz (120 Minuten, 40%), Betriebsorganisation und -verwaltung (90 Minuten, 30%), Infektionskrankheiten und Seuchenschutz (45 Minuten, 10%), Strahlenschutz in der Tierheilkunde (45 Minuten, 10%) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten, 10%).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildung
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Tiermedizinischer Fachangestellter/Tiermedizinische Fachangestellte wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen, 1.2Aufbau und Rechtsform, 1.3Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, 1.4Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.6Umweltschutz; 2.Hygiene und Infektionsschutz: 2.1Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, 2.2Infektionskrankheiten und Seuchenschutz; 3.Tierschutz, Patientenbetreuung: 3.1Tierschutz, 3.2Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten; 4.Kommunikation: 4.1Kommunikationsformen und -methoden, 4.2Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen, 4.3Verhalten in Konfliktsituationen; 5.Information und Datenschutz: 5.1Informations- und Kommunikationssysteme, 5.2Datenschutz und Datensicherheit; 6.Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement: 6.1Betriebs- und Arbeitsabläufe, 6.2Marketing, 6.3Arbeiten im Team, 6.4Qualitätsmanagement, 6.5Zeitmanagement; 7.Betriebsverwaltung und Abrechnung: 7.1Verwaltungsarbeiten und Dokumentation, 7.2Abrechnungswesen, 7.3Materialbeschaffung und -verwaltung; 8.Tierärztliche Hausapotheke: 8.1Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, 8.2Abgabe von Arzneimitteln; 9.Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin: 9.1Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, 9.2Assistenz bei tierärztlicher Therapie; 10.Prävention und Rehabilitation; 11.Laborarbeiten; 12.Röntgen und Strahlenschutz; 13.Notfallmanagement: 13.1Erste Hilfe beim Menschen, 13.2Hilfeleistungen bei Notfällen am Tier.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlussprüfung
§ 10Fortsetzung der Berufsausbildung
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Anlage 1(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten - Sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2526 - 2532)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Nr. 1) 1.1Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen(§ 4 Nr. 1.1)a)Aufgaben und Organisation des Veterinärwesens sowie des Gesundheitswesens in Grundzügen erläuternb)die soziale Aufgabenstellung eines veterinärmedizinischen Dienstleistungsberufes auch unter Berücksichtigung des Tierschutzes aufzeigenc)die Stellung des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten im Gesellschafts- und Wirtschaftsgefüge aufzeigen1.2Aufbau und Rechtsform(§ 4 Nr. 1.2)a)Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes erläuternb)die Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Arbeitnehmerorganisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen beschreibend)Kooperationsbeziehungen mit anderen Betrieben erläutern1.3Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung(§ 4 Nr. 1.3)a)Rechtsvorschriften im Veterinärwesen beachtenb)die Schweigepflicht einhaltenc)bei der Entstehung und Erfüllung von Behandlungsvereinbarungen mitwirken, Rechtsfolgen beachtend)Möglichkeiten und Grenzen des selbstständigen Handelns im Rahmen rechtlicher und betrieblicher Vorgaben berücksichtigen1.4Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1.4)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung erklärenb)Inhalte der Ausbildungsverordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternc)die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeitszeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachtend)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge beschreibene)wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennenf)lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten erläutern1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 1.5)a)Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.6Umweltschutz(§ 4 Nr. 1.6)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Hygiene und Infektionsschutz(§ 4 Nr. 2) 2.1Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene(§ 4 Nr. 2.1)a)Bedeutung der Hygiene für Betrieb, Arbeitsplatz und eigene Person erklärenb)Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen handhabenc)Instrumente und Geräte hygienisch vorbereiten und aufarbeitend)Hygienemaßnahmen auf Grundlage des betrieblichen Hygieneplans, auch unter Beachtung der Hygienekette durchführene)Abfälle und kontaminierte Materialien erfassen, sammeln, aufbereiten und entsorgenf)Tierkörper unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften und Beachtung der Wünsche von Tierhaltern und Tierhalterinnen entsorgen2.2Infektionskrankheiten und Seuchenschutz(§ 4 Nr. 2.2)a)über Infektionskrankheiten und deren Krankheitsbilder, insbesondere Zoonosen, Auskunft geben, Anzeige- und Meldepflichten beachtenb)Infektionsquellen, Infektionswege und Infektionsgefahren erkennen und über Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Seuchen informierenc)Hygienemaßnahmen vor, während und nach Behandlungen und bei Operationen durchführend)Schutzmaßnahmen bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei Tierseuchen, für sich und andere ergreifene)Immunisierungen vor- und nachbereiten3Tierschutz, Patientenbetreuung(§ 4 Nr. 3) 3.1Tierschutz(§ 4 Nr. 3.1)a)Wesen und Aufgaben des Tierschutzgesetzes beschreiben und beim beruflichen Handeln beachtenb)Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung aufklären, insbesondere auf tierschutzwidrige Zustände hinweisen3.2Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten(§ 4 Nr. 3.2)a)zwischen normalem und krankhaftem Tierverhalten unterscheiden; bei krankhaftem Tierverhalten Maßnahmen einleitenb)auf die Situation der Tiere und ihre Verhaltensweisen eingehen, Belastungen vermeidenc)Tiere unter Berücksichtigung ihres Verhaltens unter tierpsychologischen Aspekten vor, während und nach der Behandlung betreuend)Tiere bei stationärer Behandlung tierartgerecht und verhaltensgemäß halten, versorgen und pflegen4Kommunikation(§ 4 Nr. 4) 4.1Kommunikationsformen und -methoden(§ 4 Nr. 4.1)a)verbale und nonverbale Kommunikationsformen anwendenb)Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führenc)zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragend)fremdsprachige Fachbegriffe anwenden4.2Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen(§ 4 Nr. 4.2)a)über das Leistungsspektrum des Betriebes adressatengerecht informieren, Tierhalter und Tierhalterinnen über Einzelleistungen beratenb)Tierhalter und Tierhalterinnen unter Berücksichtigung ihrer Situation, Erwartungen und Wünsche vor, während und nach der Behandlung des Tieres betreuenc)Tierhalter und Tierhalterinnen über Möglichkeiten der Diagnostik und Behandlung, die Wiederbestellung, die Behandlungsabläufe sowie die Kosten unter Beachtung der Gebührenordnung informieren; Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation motivierend)tierärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützene)Bestellung von Tierhaltern und Tierhalterinnen entgegennehmen und unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens bearbeitenf)Tierhalter und Tierhalterinnen über Behandlungsmaßnahmen am Patienten, insbesondere bei häuslicher Pflege, Arzneimittelversorgung und Heilmitteleinsatz informiereng)Kennzeichnungsmöglichkeiten und Kennzeichnungspflichten bei Tieren erläutern4.3Verhalten in Konfliktsituationen(§ 4 Nr. 4.3)a)Konfliktsituationen erkennen und einordnenb)durch situationsgerechtes Verhalten zur Lösung von Konflikten beitragenc)Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten anbieten5Information und Datenschutz(§ 4 Nr. 5) 5.1Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 5.1)a)Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung von Betriebsvorgängen nutzenb)Daten mit verschiedenen Medien erfassen, pflegen und austauschenc)Informationen beschaffen und nutzen5.2Datenschutz und Datensicherheit(§ 4 Nr. 5.2)a)Vorschriften zum Datenschutz anwendenb)elektronische Daten sichernc)Dokumente und Behandlungsunterlagen vor unberechtigtem Zugriff und Zerstörung schützen6Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement(§ 4 Nr. 6) 6.1Betriebs- und Arbeitsabläufe(§ 4 Nr. 6.1)a)bei der Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitragenb)Arbeitsschritte kostenbewusst und zielorientiert planen, organisieren und gestalten; Ergebnisse kontrollierenc)betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel auswählen und einsetzen6.2Marketing(§ 4 Nr. 6.2)a)an der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten unter Beachtung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften mitwirken; eigene Vorschläge einbringenb)durch Erscheinungsbild und Serviceangebot des Betriebes die Kundenzufriedenheit fördernc)Mittel zur Kundenbindung, insbesondere vorbeugende Maßnahmen und Pflegeangebote einsetzen6.3Arbeiten im Team(§ 4 Nr. 6.3)a)Information, Kommunikation und Kooperation für die Verbesserung von Betriebsklima, Betriebsabläufen und Arbeitsleistung nutzenb)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; bei der Tagesplanung mitwirkenc)interne Kooperation mitgestaltend)an der Teamentwicklung mitwirkene)Teambesprechungen organisieren und mitgestalten6.4Qualitätsmanagement(§ 4 Nr. 6.4)a)Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erläuternb)zur Sicherung des betriebsinternen Informationsflusses beitragenc)Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich planen, durchführen, kontrollieren, dokumentieren und bewertend)bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Betriebs- und Behandlungsorganisation mitwirken und hierfür Vorschläge entwickelne)Kundenzufriedenheit ermitteln und fördern6.5Zeitmanagement(§ 4 Nr. 6.5)a)Bedeutung des Zeitmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erklären; eigene Vorschläge zur Verbesserung einbringenb)patientenspezifische Terminplanung durchführenc)Termine zur Praxisorganisation mit Beteiligten koordinieren und Terminplanungen unter Berücksichtigung vorgeschriebener Prüf- und Überwachungstermine sowie von Informationsterminen erstellend)notfallbedingte Terminabweichungen koordinierene)Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbesondere bei der zeitlichen Planung und Durchführung von Arbeitsabläufen Prioritäten beachtenf)Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungssteigerung und Stress beachten7Betriebsverwaltung und Abrechnung(§ 4 Nr. 7) 7.1Verwaltungsarbeiten und Dokumentation(§ 4 Nr. 7.1)a)Tierhalter- und Patientendaten aufnehmen und verarbeitenb)Posteingang und Postausgang bearbeitenc)Schriftverkehr durchführen; Vordrucke und Formulare auswählen und bearbeitend)Ablagesysteme einrichten und Archivierungsarbeiten durchführen, Aufbewahrungsfristen beachtene)Rechtsvorschriften zur Dokumentation einhalten7.2Abrechnungswesen(§ 4 Nr. 7.2)a)Zahlungsvorgänge abwickelnb)Zahlungseingänge und -ausgänge erfassen, überprüfen und dokumentierenc)kaufmännische Mahnverfahren durchführen und gerichtliche Mahnverfahren einleitend)Rechnungen für dokumentierte Leistungen, Verbrauchsmaterialien und sonstiger Güter nach Rechtsvorschriften erstellen; Fremdleistungen berücksichtigene)Rechnungen für Fremdleistungen prüfen und bearbeiten7.3Materialbeschaffung und-verwaltung(§ 4 Nr. 7.3)a)Bedarf für den Einkauf von Waren und Materialien unter Berücksichtigung des betrieblichen Bestellsystems ermittelnb)Waren und Materialien unter Berücksichtigung des Kaufvertragsrechts beschaffenc)bei der Beschaffung von Waren und Materialien Bestellmengen, Lagerungszeiten und Angebote berücksichtigen; Preise und Kosten vergleichend)Waren und Materialien annehmen, kontrollieren und lagern; Bestände überwachen8Tierärztliche Hausapotheke(§ 4 Nr. 8) 8.1Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen(§ 4 Nr. 8.1)a)Hauptindikationen von Medikamenten, insbesondere von Antibiotika, Analgetika und Antiparasitika, unterscheidenb)Betäubungsmittel, verschreibungs- und apothekenpflichtige sowie freiverkäufliche Arzneimittel unterscheidenc)Arzneimittel nach Anweisung des Tierarztes oder der Tierärztin bestellend)Lieferungen annehmen, kontrollieren und dokumentierene)Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften sowie Verfallsdaten von Arzneimitteln berücksichtigenf)Bestände überwachen8.2Abgabe von Arzneimitteln(§ 4 Nr. 8.2)a)Arzneimittel unter Berücksichtigung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften abgebenb)über Applikationsformen informierenc)über die Art und Anwendung von Mitteln zur Fell- und Hautpflege sowie über die Verwendung von Diätetika und Zusatzfuttermitteln informieren; Injektionstechniken demonstrieren9Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin(§ 4 Nr. 9) 9.1Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik(§ 4 Nr. 9.1)a)gebräuchliche tiermedizinische Fachbezeichnungen und Abkürzungen anwenden und erklärenb)Tiere beobachten, Verhaltensveränderungen feststellen, Krankheitssymptome erkennen und Maßnahmen einleitenc)Proben für Untersuchungszwecke und Laborauswertungen gewinnend)Untersuchungen vorbereiten; bei Diagnostik assistieren und bei diagnostischen Maßnahmen unter Berücksichtigung tierpsychologischer Aspekte mitwirkene)für die Diagnostik erforderliche Angaben, insbesondere Körpermasse und Alter sowie physiologische Daten ermitteln; Befunde dokumentieren9.2Assistenz bei tierärztlicher Therapie(§ 4 Nr. 9.2)a)Patienten für die Behandlung vorbereitenb)Narkosen vorbereiten, Narkosen und Aufwachphasen überwachenc)bei Behandlungs- und Operationsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente handhaben, instrumentieren, Behandlungsabläufe dokumentierend)subkutane Injektionen durchführene)bei anderen Injektionen assistieren und bei der Durchführung von Infusionen mitwirkenf)Verbände unter Anwendung verschiedener Verbandtechniken anlegeng)Hausbesuchsausrüstung kontrollieren, fallspezifische Instrumente, Materialien und Arzneimittel ergänzenh)Diagnose- und Therapiegeräte handhaben, warten und pflegen10Prävention und Rehabilitation(§ 4 Nr. 10)a)Ziele der Prävention erklärenb)über vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten informierenc)Tierhaltern und Tierhalterinnen die Möglichkeiten der Prävention, insbesondere durch Tierernährung, Bewegung sowie Gesunderhaltung der Zähne erklären, zur tierartengerechten Haltung der Tiere motivierend)Tierhalter und Tierhalterinnen zur Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen motivierene)über Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung informierenf)Ziele und Möglichkeiten der Rehabilitation erkläreng)Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte Pflegemaßnahmen zur Gesunderhaltung informieren11Laborarbeiten(§ 4 Nr. 11)a)Haut-, Blut-, Kot- und Urinproben für den Versand und zur Weiterbearbeitung aufbereitenb)hämatologische Untersuchungen durchführen und dokumentierenc)mikroskopische Untersuchungen, insbesondere des Harnsediments, durchführen und die Ergebnisse dokumentierend)Kotproben auf Parasiten untersuchen; Ergebnisse dokumentierene)Schnelltests durchführen und dokumentieren12Röntgen und Strahlenschutz(§ 4 Nr. 12)a)strahlenbiologische Grundlagen sowie Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde erläuternb)physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Röntgenstrahlen und die biologischen Wirkungen und Risiken von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen erklärenc)Maßnahmen des Strahlenschutzes für Personal, Tierhalter, Patienten und Umgebung unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften durchführend)Maßnahmen des Strahlenschutzes bei den Untersuchungsmethoden in der Tierheilkunde durchführene)Befragungs-, Aufzeichnungs-, Kontroll- und Dokumentationspflichten beachten; Maßnahmen durchführenf)bei Aufnahmetechniken nach Anweisung und unter Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin mitwirken; Dosisgrößen und Einheiten beachten; Messverfahren einhalteng)Film- und Bildbearbeitung durchführenh)bei Maßnahmen zur Fehleranalyse mitwirkeni)Methoden der Qualitätssicherung anwendenj)Maßnahmen bei Störfällen und Unfällen einleiten13Notfallmanagement(§ 4 Nr. 13) 13.1Erste Hilfe beim Menschen(§ 4 Nr. 13.1)a)bedrohliche Zustände anhand von Symptomen erkennen und Sofortmaßnahmen einleiten sowie erste Hilfe leistenb)Erste-Hilfe-Ausrüstung prüfen, ergänzen und handhaben13.2Hilfeleistungen bei Notfällen am Tier(§ 4 Nr. 13.2)a)Notfallausrüstung wartenb)Notfälle erkennen und erste Maßnahmen einleitenc)bei Maßnahmen des Tierarztes oder der Tierärztin in Notfällen mitwirkend)Komplikationen, insbesondere bei operativen Eingriffen erkennen und erste Maßnahmen ergreifen sowie weitere einleiten
Anlage 2(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten - Zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2533 - 2536)A.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu den Berufsbildpositionen 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.6Umweltschutz,9.1Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel a,sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 2.Hygiene und Infektionsschutz,3.2Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten,6.Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement,8.Tierärztliche Hausapotheke,9.Maßnahmen der Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin,11.Laborarbeiten,12.Röntgen und Strahlenschutzund 13.Notfallmanagementerfolgen. B.Vor der Zwischenprüfung- 1. bis 18. Ausbildungsmonat -