📄 Gesetzestext
TiermedFAngAusbV2005-08-22BGBl I2005, 2522Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
TiermedFAngAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
TiermedFAngAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Tiermedizinischer Fachangestellter/Tiermedizinische Fachangestellte wird staatlich anerkannt.
TiermedFAngAusbV§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre.
TiermedFAngAusbV§ 3Zielsetzung der BerufsausbildungDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
TiermedFAngAusbV§ 4AusbildungsberufsbildGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen, 1.2Aufbau und Rechtsform, 1.3Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, 1.4Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.6Umweltschutz; 2.Hygiene und Infektionsschutz: 2.1Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, 2.2Infektionskrankheiten und Seuchenschutz; 3.Tierschutz, Patientenbetreuung: 3.1Tierschutz, 3.2Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten; 4.Kommunikation: 4.1Kommunikationsformen und -methoden, 4.2Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen, 4.3Verhalten in Konfliktsituationen; 5.Information und Datenschutz: 5.1Informations- und Kommunikationssysteme, 5.2Datenschutz und Datensicherheit; 6.Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement: 6.1Betriebs- und Arbeitsabläufe, 6.2Marketing, 6.3Arbeiten im Team, 6.4Qualitätsmanagement, 6.5Zeitmanagement; 7.Betriebsverwaltung und Abrechnung: 7.1Verwaltungsarbeiten und Dokumentation, 7.2Abrechnungswesen, 7.3Materialbeschaffung und -verwaltung; 8.Tierärztliche Hausapotheke: 8.1Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, 8.2Abgabe von Arzneimitteln; 9.Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin: 9.1Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, 9.2Assistenz bei tierärztlicher Therapie; 10.Prävention und Rehabilitation; 11.Laborarbeiten; 12.Röntgen und Strahlenschutz; 13.Notfallmanagement: 13.1Erste Hilfe beim Menschen, 13.2Hilfeleistungen bei Notfällen am Tier.
TiermedFAngAusbV§ 5AusbildungsrahmenplanDie in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
TiermedFAngAusbV§ 6AusbildungsplanDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
TiermedFAngAusbV§ 7Schriftlicher AusbildungsnachweisDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
TiermedFAngAusbV§ 8Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: 1.Durchführen von Hygienemaßnahmen, 2.Schutzmaßnahmen vor Infektionskrankheiten und Tierseuchen, 3.Erste Hilfe beim Menschen, 4.Materialbeschaffung und -verwaltung, 5.Information und Datenschutz.
TiermedFAngAusbV§ 9Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren. Für die Prüfungsaufgabe kommen insbesondere in Betracht: 1.Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung des Patienten vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Präventionoder2.Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung des Patienten vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, sachgerecht informieren und adressatengerecht kommunizieren, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er bei Notfällen am Tier erste Maßnahmen durchführen, Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation motivieren sowie tierpsychologische Aspekte berücksichtigen kann.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung, Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Strahlenschutz in der Tierheilkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1.Prüfungsbereich Behandlungsassistenz:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er bei der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, tierphysiologische und tierpsychologische Aspekte, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:a)Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement,b)Zeitmanagement,c)Kommunikation; Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,d)Prävention und Rehabilitation,e)Tierschutz und Patientenbetreuung,f)Diagnose- und Therapiegeräte,g)Information und Datenschutz,h)Notfallmanagement,i)Betriebsverwaltung, Abrechnungswesen und Dokumentation;2.Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:a)Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung,b)Arbeiten im Team,c)Verwaltungsarbeiten und Dokumentation,d)Marketing,e)Zeitmanagement,f)Tierärztliche Hausapotheke,g)Datenschutz,h)Abrechnung,i)Materialbeschaffung und -verwaltung;3.Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er bei Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten, insbesondere von Tierseuchen unter Einhaltung rechtlicher Vorschriften Arbeitsabläufe planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:a)Zoonosen und andere Tierseuchen,b)Immunisierung,c)Schutzmaßnahmen für sich und andere,d)Laborarbeiten,e)Arbeits- und Praxishygiene,f)Assistenz bei Diagnostik und Therapie,g)Kommunikation, Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,h)Prävention und Rehabilitation,i)Notfallmanagement;4.Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde:Der Prüfling soll zeigen, dass er Maßnahmen des Strahlenschutzes in der Tierheilkunde unter Berücksichtigung der rechtlichen Regelungen beschreiben kann. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:a)Strahlenbiologische Grundlagen,b)Physikalische Eigenschaften von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen,c)Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde,d)Biologische Risiken,e)Strahlenschutz des Personals, der Tierhalter und Tierhalterinnen sowie der Umgebung,f)Strahlenschutz bei den Untersuchungsmethoden in der Tierheilkunde,g)Dosisgrößen, Einheiten und Messverfahren,h)Methoden der Qualitätssicherung,i)Verhalten bei Stör- und Unfällen,j)Dokumentation und Aufzeichnung,k)Rechtsvorschriften, Richtlinien;5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1.im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz120 Minuten,2.im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung90 Minuten,3.im Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz45 Minuten,4.im Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde45 Minuten,5.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Behandlungsassistenz40 Prozent,2.Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung30 Prozent,3.Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz10 Prozent,4.Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde10 Prozent,5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(6) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde und in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
TiermedFAngAusbV§ 10Fortsetzung der BerufsausbildungBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
TiermedFAngAusbV§ 11Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
TiermedFAngAusbVAnlage 1(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten - Sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2526 - 2532)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Nr. 1) 1.1Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen(§ 4 Nr. 1.1)a)Aufgaben und Organisation des Veterinärwesens sowie des Gesundheitswesens in Grundzügen erläuternb)die soziale Aufgabenstellung eines veterinärmedizinischen Dienstleistungsberufes auch unter Berücksichtigung des Tierschutzes aufzeigenc)die Stellung des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten im Gesellschafts- und Wirtschaftsgefüge aufzeigen1.2Aufbau und Rechtsform(§ 4 Nr. 1.2)a)Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes erläuternb)die Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Arbeitnehmerorganisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen beschreibend)Kooperationsbeziehungen mit anderen Betrieben erläutern1.3Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung(§ 4 Nr. 1.3)a)Rechtsvorschriften im Veterinärwesen beachtenb)die Schweigepflicht einhaltenc)bei der Entstehung und Erfüllung von Behandlungsvereinbarungen mitwirken, Rechtsfolgen beachtend)Möglichkeiten und Grenzen des selbstständigen Handelns im Rahmen rechtlicher und betrieblicher Vorgaben berücksichtigen1.4Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1.4)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung erklärenb)Inhalte der Ausbildungsverordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternc)die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeitszeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachtend)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge beschreibene)wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennenf)lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten erläutern1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 1.5)a)Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.6Umweltschutz(§ 4 Nr. 1.6)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Hygiene und Infektionsschutz(§ 4 Nr. 2) 2.1Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene(§ 4 Nr. 2.1)a)Bedeutung der Hygiene für Betrieb, Arbeitsplatz und eigene Person erklärenb)Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen handhabenc)Instrumente und Geräte hygienisch vorbereiten und aufarbeitend)Hygienemaßnahmen auf Grundlage des betrieblichen Hygieneplans, auch unter Beachtung der Hygienekette durchführene)Abfälle und kontaminierte Materialien erfassen, sammeln, aufbereiten und entsorgenf)Tierkörper unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften und Beachtung der Wünsche von Tierhaltern und Tierhalterinnen entsorgen2.2Infektionskrankheiten und Seuchenschutz(§ 4 Nr. 2.2)a)über Infektionskrankheiten und deren Krankheitsbilder, insbesondere Zoonosen, Auskunft geben, Anzeige- und Meldepflichten beachtenb)Infektionsquellen, Infektionswege und Infektionsgefahren erkennen und über Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Seuchen informierenc)Hygienemaßnahmen vor, während und nach Behandlungen und bei Operationen durchführend)Schutzmaßnahmen bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei Tierseuchen, für sich und andere ergreifene)Immunisierungen vor- und nachbereiten3Tierschutz, Patientenbetreuung(§ 4 Nr. 3) 3.1Tierschutz(§ 4 Nr. 3.1)a)Wesen und Aufgaben des Tierschutzgesetzes beschreiben und beim beruflichen Handeln beachtenb)Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung aufklären, insbesondere auf tierschutzwidrige Zustände hinweisen3.2Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten(§ 4 Nr. 3.2)a)zwischen normalem und krankhaftem Tierverhalten unterscheiden; bei krankhaftem Tierverhalten Maßnahmen einleitenb)auf die Situation der Tiere und ihre Verhaltensweisen eingehen, Belastungen vermeidenc)Tiere unter Berücksichtigung ihres Verhaltens unter tierpsychologischen Aspekten vor, während und nach der Behandlung betreuend)Tiere bei stationärer Behandlung tierartgerecht und verhaltensgemäß halten, versorgen und pflegen4Kommunikation(§ 4 Nr. 4) 4.1Kommunikationsformen und -methoden(§ 4 Nr. 4.1)a)verbale und nonverbale Kommunikationsformen anwendenb)Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führenc)zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragend)fremdsprachige Fachbegriffe anwenden4.2Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen(§ 4 Nr. 4.2)a)über das Leistungsspektrum des Betriebes adressatengerecht informieren, Tierhalter und Tierhalterinnen über Einzelleistungen beratenb)Tierhalter und Tierhalterinnen unter Berücksichtigung ihrer Situation, Erwartungen und Wünsche vor, während und nach der Behandlung des Tieres betreuenc)Tierhalter und Tierhalterinnen über Möglichkeiten der Diagnostik und Behandlung, die Wiederbestellung, die Behandlungsabläufe sowie die Kosten unter Beachtung der Gebührenordnung informieren; Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation motivierend)tierärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützene)Bestellung von Tierhaltern und Tierhalterinnen entgegennehmen und unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens bearbeitenf)Tierhalter und Tierhalterinnen über Behandlungsmaßnahmen am Patienten, insbesondere bei häuslicher Pflege, Arzneimittelversorgung und Heilmitteleinsatz informiereng)Kennzeichnungsmöglichkeiten und Kennzeichnungspflichten bei Tieren erläutern4.3Verhalten in Konfliktsituationen(§ 4 Nr. 4.3)a)Konfliktsituationen erkennen und einordnenb)durch situationsgerechtes Verhalten zur Lösung von Konflikten beitragenc)Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten anbieten5Information und Datenschutz(§ 4 Nr. 5) 5.1Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 5.1)a)Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung von Betriebsvorgängen nutzenb)Daten mit verschiedenen Medien erfassen, pflegen und austauschenc)Informationen beschaffen und nutzen5.2Datenschutz und Datensicherheit(§ 4 Nr. 5.2)a)Vorschriften zum Datenschutz anwendenb)elektronische Daten sichernc)Dokumente und Behandlungsunterlagen vor unberechtigtem Zugriff und Zerstörung schützen6Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement(§ 4 Nr. 6) 6.1Betriebs- und Arbeitsabläufe(§ 4 Nr. 6.1)a)bei der Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitragenb)Arbeitsschritte kostenbewusst und zielorientiert planen, organisieren und gestalten; Ergebnisse kontrollierenc)betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel auswählen und einsetzen6.2Marketing(§ 4 Nr. 6.2)a)an der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten unter Beachtung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften mitwirken; eigene Vorschläge einbringenb)durch Erscheinungsbild und Serviceangebot des Betriebes die Kundenzufriedenheit fördernc)Mittel zur Kundenbindung, insbesondere vorbeugende Maßnahmen und Pflegeangebote einsetzen6.3Arbeiten im Team(§ 4 Nr. 6.3)a)Information, Kommunikation und Kooperation für die Verbesserung von Betriebsklima, Betriebsabläufen und Arbeitsleistung nutzenb)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; bei der Tagesplanung mitwirkenc)interne Kooperation mitgestaltend)an der Teamentwicklung mitwirkene)Teambesprechungen organisieren und mitgestalten6.4Qualitätsmanagement(§ 4 Nr. 6.4)a)Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erläuternb)zur Sicherung des betriebsinternen Informationsflusses beitragenc)Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich planen, durchführen, kontrollieren, dokumentieren und bewertend)bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Betriebs- und Behandlungsorganisation mitwirken und hierfür Vorschläge entwickelne)Kundenzufriedenheit ermitteln und fördern6.5Zeitmanagement(§ 4 Nr. 6.5)a)Bedeutung des Zeitmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erklären; eigene Vorschläge zur Verbesserung einbringenb)patientenspezifische Terminplanung durchführenc)Termine zur Praxisorganisation mit Beteiligten koordinieren und Terminplanungen unter Berücksichtigung vorgeschriebener Prüf- und Überwachungstermine sowie von Informationsterminen erstellend)notfallbedingte Terminabweichungen koordinierene)Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbesondere bei der zeitlichen Planung und Durchführung von Arbeitsabläufen Prioritäten beachtenf)Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungssteigerung und Stress beachten7Betriebsverwaltung und Abrechnung(§ 4 Nr. 7) 7.1Verwaltungsarbeiten und Dokumentation(§ 4 Nr. 7.1)a)Tierhalter- und Patientendaten aufnehmen und verarbeitenb)Posteingang und Postausgang bearbeitenc)Schriftverkehr durchführen; Vordrucke und Formulare auswählen und bearbeitend)Ablagesysteme einrichten und Archivierungsarbeiten durchführen, Aufbewahrungsfristen beachtene)Rechtsvorschriften zur Dokumentation einhalten7.2Abrechnungswesen(§ 4 Nr. 7.2)a)Zahlungsvorgänge abwickelnb)Zahlungseingänge und -ausgänge erfassen, überprüfen und dokumentierenc)kaufmännische Mahnverfahren durchführen und gerichtliche Mahnverfahren einleitend)Rechnungen für dokumentierte Leistungen, Verbrauchsmaterialien und sonstiger Güter nach Rechtsvorschriften erstellen; Fremdleistungen berücksichtigene)Rechnungen für Fremdleistungen prüfen und bearbeiten7.3Materialbeschaffung und-verwaltung(§ 4 Nr. 7.3)a)Bedarf für den Einkauf von Waren und Materialien unter Berücksichtigung des betrieblichen Bestellsystems ermittelnb)Waren und Materialien unter Berücksichtigung des Kaufvertragsrechts beschaffenc)bei der Beschaffung von Waren und Materialien Bestellmengen, Lagerungszeiten und Angebote berücksichtigen; Preise und Kosten vergleichend)Waren und Materialien annehmen, kontrollieren und lagern; Bestände überwachen8Tierärztliche Hausapotheke(§ 4 Nr. 8) 8.1Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen(§ 4 Nr. 8.1)a)Hauptindikationen von Medikamenten, insbesondere von Antibiotika, Analgetika und Antiparasitika, unterscheidenb)Betäubungsmittel, verschreibungs- und apothekenpflichtige sowie freiverkäufliche Arzneimittel unterscheidenc)Arzneimittel nach Anweisung des Tierarztes oder der Tierärztin bestellend)Lieferungen annehmen, kontrollieren und dokumentierene)Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften sowie Verfallsdaten von Arzneimitteln berücksichtigenf)Bestände überwachen8.2Abgabe von Arzneimitteln(§ 4 Nr. 8.2)a)Arzneimittel unter Berücksichtigung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften abgebenb)über Applikationsformen informierenc)über die Art und Anwendung von Mitteln zur Fell- und Hautpflege sowie über die Verwendung von Diätetika und Zusatzfuttermitteln informieren; Injektionstechniken demonstrieren9Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin(§ 4 Nr. 9) 9.1Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik(§ 4 Nr. 9.1)a)gebräuchliche tiermedizinische Fachbezeichnungen und Abkürzungen anwenden und erklärenb)Tiere beobachten, Verhaltensveränderungen feststellen, Krankheitssymptome erkennen und Maßnahmen einleitenc)Proben für Untersuchungszwecke und Laborauswertungen gewinnend)Untersuchungen vorbereiten; bei Diagnostik assistieren und bei diagnostischen Maßnahmen unter Berücksichtigung tierpsychologischer Aspekte mitwirkene)für die Diagnostik erforderliche Angaben, insbesondere Körpermasse und Alter sowie physiologische Daten ermitteln; Befunde dokumentieren9.2Assistenz bei tierärztlicher Therapie(§ 4 Nr. 9.2)a)Patienten für die Behandlung vorbereitenb)Narkosen vorbereiten, Narkosen und Aufwachphasen überwachenc)bei Behandlungs- und Operationsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente handhaben, instrumentieren, Behandlungsabläufe dokumentierend)subkutane Injektionen durchführene)bei anderen Injektionen assistieren und bei der Durchführung von Infusionen mitwirkenf)Verbände unter Anwendung verschiedener Verbandtechniken anlegeng)Hausbesuchsausrüstung kontrollieren, fallspezifische Instrumente, Materialien und Arzneimittel ergänzenh)Diagnose- und Therapiegeräte handhaben, warten und pflegen10Prävention und Rehabilitation(§ 4 Nr. 10)a)Ziele der Prävention erklärenb)über vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten informierenc)Tierhaltern und Tierhalterinnen die Möglichkeiten der Prävention, insbesondere durch Tierernährung, Bewegung sowie Gesunderhaltung der Zähne erklären, zur tierartengerechten Haltung der Tiere motivierend)Tierhalter und Tierhalterinnen zur Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen motivierene)über Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung informierenf)Ziele und Möglichkeiten der Rehabilitation erkläreng)Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte Pflegemaßnahmen zur Gesunderhaltung informieren11Laborarbeiten(§ 4 Nr. 11)a)Haut-, Blut-, Kot- und Urinproben für den Versand und zur Weiterbearbeitung aufbereitenb)hämatologische Untersuchungen durchführen und dokumentierenc)mikroskopische Untersuchungen, insbesondere des Harnsediments, durchführen und die Ergebnisse dokumentierend)Kotproben auf Parasiten untersuchen; Ergebnisse dokumentierene)Schnelltests durchführen und dokumentieren12Röntgen und Strahlenschutz(§ 4 Nr. 12)a)strahlenbiologische Grundlagen sowie Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde erläuternb)physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Röntgenstrahlen und die biologischen Wirkungen und Risiken von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen erklärenc)Maßnahmen des Strahlenschutzes für Personal, Tierhalter, Patienten und Umgebung unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften durchführend)Maßnahmen des Strahlenschutzes bei den Untersuchungsmethoden in der Tierheilkunde durchführene)Befragungs-, Aufzeichnungs-, Kontroll- und Dokumentationspflichten beachten; Maßnahmen durchführenf)bei Aufnahmetechniken nach Anweisung und unter Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin mitwirken; Dosisgrößen und Einheiten beachten; Messverfahren einhalteng)Film- und Bildbearbeitung durchführenh)bei Maßnahmen zur Fehleranalyse mitwirkeni)Methoden der Qualitätssicherung anwendenj)Maßnahmen bei Störfällen und Unfällen einleiten13Notfallmanagement(§ 4 Nr. 13) 13.1Erste Hilfe beim Menschen(§ 4 Nr. 13.1)a)bedrohliche Zustände anhand von Symptomen erkennen und Sofortmaßnahmen einleiten sowie erste Hilfe leistenb)Erste-Hilfe-Ausrüstung prüfen, ergänzen und handhaben13.2Hilfeleistungen bei Notfällen am Tier(§ 4 Nr. 13.2)a)Notfallausrüstung wartenb)Notfälle erkennen und erste Maßnahmen einleitenc)bei Maßnahmen des Tierarztes oder der Tierärztin in Notfällen mitwirkend)Komplikationen, insbesondere bei operativen Eingriffen erkennen und erste Maßnahmen ergreifen sowie weitere einleiten
TiermedFAngAusbVAnlage 2(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen
Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten
- Zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2533 - 2536)A.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu den Berufsbildpositionen 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.6Umweltschutz,9.1Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel a,sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 2.Hygiene und Infektionsschutz,3.2Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten,6.Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement,8.Tierärztliche Hausapotheke,9.Maßnahmen der Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin,11.Laborarbeiten,12.Röntgen und Strahlenschutzund 13.Notfallmanagementerfolgen.
B.Vor der Zwischenprüfung- 1. bis 18. Ausbildungsmonat -
(1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.1Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen, Lernziele a und b,1.2Aufbau und Rechtsform, Lernziele a bis c,1.3Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, Lernziele a, b und d,1.4Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.1Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,2.2Infektionskrankheiten und Seuchenschutz,3.2Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten, Lernziele b und d,8.1Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Lernziele b bis f,13.1Erste Hilfe beim Menscheninsbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 3.1Tierschutz, Lernziel a,6.3Arbeiten im Team, Lernziele c und d,zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 6.1Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel c,6.2Marketing, Lernziel b,7.2Abrechnungswesen, Lernziel a,7.3Materialbeschaffung und -verwaltung,9.1Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel e,9.2Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele f und h,10.Prävention und Rehabilitation, Lernziel e,11.Laborarbeiten, Lernziel a,12.Röntgen und Strahlenschutz, Lernziel g,und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 6.3Arbeiten im Team, Lernziel b,6.4Qualitätsmanagement, Lernziele a und b,6.5Zeitmanagement, Lernziel b,zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 4.1Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und b,4.3Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziel a,5.1Informations- und Kommunikationssysteme,5.2Datenschutz und Datensicherheit,6.1Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel a,7.1Verwaltungsarbeiten und Dokumentation, Lernziele a und b,7.2Abrechnungswesen, Lernziel b,und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition 6.3Arbeiten im Team, Lernziel a,zu vermitteln.
C.Nach der Zwischenprüfung- 19. bis 36. Ausbildungsmonat -
(1) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 3.1Tierschutz, Lernziel b,3.2Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten, Lernziele a und c,4.1Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel d,4.2Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,4.3Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziele b und c,8.2Abgabe von Arzneimitteln,9.1Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel d,9.2Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziel c,insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 6.1Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel b,6.4Qualitätsmanagement, Lernziele c und d,6.5Zeitmanagement, Lernziele a und c bis f,7.2Abrechnungswesen, Lernziele c bis e,zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.3Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, Lernziel a, b und d,2.1Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel d,2.2Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Lernziele a bis c,3.1Tierschutz, Lernziel a,4.1Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und b,6.1Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel a,6.3Arbeiten im Team, Lernziel b,7.2Abrechnungswesen, Lernziel b,7.3Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziel c,8.1Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Lernziel c,9.2Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele f und h,zu vertiefen.
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 4.1Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel c,9.1Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel c,9.2Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele d, e und g,6.2Marketing, Lernziele a und c,6.4Qualitätsmanagement, Lernziel e,7.1Verwaltungsarbeiten und Dokumentation, Lernziele c bis e,12.Röntgen und Strahlenschutz, Lernziele a bis f und h bis j,insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 6.3Arbeiten im Team, Lernziel e,10.Prävention und Rehabilitation, Lernziel d,zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 5.1Informations- und Kommunikationssysteme,5.2Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele a und c,6.3Arbeiten im Team, Lernziele c und d,10.Prävention und Rehabilitation, Lernziel e,zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 8.1Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Lernziel a,9.1Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel b,9.2Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele a und b,10.Prävention und Rehabilitation, Lernziele a bis c, f und g,13.2Hilfestellung bei Notfällen am Tierinsbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildposition 11.Laborarbeiten, Lernziele b bis e,zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.1Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel e,2.2Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Lernziel d,3.2Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten, Lernziele b und d,5.2Datenschutz und Datensicherheit, Lernziel b,zu vertiefen.
(4) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.1Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen, Lernziel c,1.2Aufbau und Rechtsform, Lernziel d,1.3Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, Lernziel c,1.4Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele e und f,zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.2Aufbau und Rechtsform, Lernziel c,6.3Arbeiten im Team, Lernziel a,zu vertiefen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.