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Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin*)

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin in Deutschland. Sie legt fest, wie die Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden und wie die Abschlussprüfung abläuft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
FeinwAusbVFeinwAusbV2010-07-07BGBl I2010, 888Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur FeinwerkmechanikerinDie Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte Rahmenlehrplan für die Berufsschule, der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen wurde, werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++) FeinwAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: FeinwAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Feinwerkmechanikers und der Feinwerkmechanikerin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 16 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt. FeinwAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. FeinwAusbV§ 3Struktur der BerufsausbildungDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der folgenden Schwerpunkte: 1.Maschinenbau,2.Feinmechanik,3.Werkzeugbau oder4.Zerspanungstechnik. FeinwAusbV§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,6.Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,7.Qualitätsmanagement,8.Prüfen und Messen,9.Fügen,10.Manuelles Spanen und Umformen,11.Maschinelles Bearbeiten,12.Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,13.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen; Wärmebehandlung,14.Programmieren von numerisch gesteuerten Geräten, Maschinen oder Anlagen,15.Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen,16.Aufbauen und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektropneumatischen Steuerungen,17.Montieren und Inbetriebnehmen,18.Instandhalten von technischen Systemen. FeinwAusbV§ 5Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. FeinwAusbV§ 6Gesellenprüfung(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur so weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet. FeinwAusbV§ 7Teil 1 der Gesellenprüfung(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“. (4) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken, Füge- und Montagetechniken anwenden,b)die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen,c)einen Arbeitsplan und ein Prüf- und Messprotokoll anfertigen,d)bei der Planung und Durchführung von Fertigungsabläufen die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messmaßnahmen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen unde)fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründenkann;2.dem Prüfungsbereich ist das Anfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen Baugruppe oder eines Bauteils zugrunde zu legen;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;4.die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch insgesamt höchstens 15 Minuten dauern. FeinwAusbV§ 8Teil 2 der Gesellenprüfung(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen: 1.Kundenauftrag,2.Fertigungstechnik,3.Funktionsanalyse und4.Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen,b)Material disponieren, Bauteile zu Baugruppen montieren, einstellen und in Betrieb nehmen undc)Fehler und Störungen in Geräten, Maschinen, Anlagen und Steuerungen systematisch feststellen, eingrenzen und beheben oder Fertigungsprozesse überwachen, optimieren und Werkstücke fertigenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Anfertigen, Prüfen, Montieren, Inbetriebnehmen und Instandsetzen von Werkzeugen, Vorrichtungen, Formen, Geräten, Systemen, Maschinen oder deren Bauteile,b)die Tätigkeit nach Buchstabe a umfasst auch Arbeitsplanung, Ändern und Optimieren von Programmen für numerisch gesteuerte Geräte, Maschinen oder Anlagen sowie das Erstellen einer Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen;3.der Prüfling soll im Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren sowie ausgehend von der durchgeführten Arbeitsaufgabe ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen sowie fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann;4.die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch insgesamt höchstens 30 Minuten dauern;5.die Ausführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten. (4) Für den Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,b)die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen,c)Problemanalysen durchführen,d)die für die Herstellung und Montage oder maschinelle Fertigung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen sowie entsprechende Pläne berücksichtigen, anpassen und Arbeitsschritte planen unde)fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von Bauteilen und Baugruppen unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren, Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements;3.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;4.die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden. (5) Für den Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Probleme aus Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung analysieren,b)die mechanischen und elektrischen Komponenten, die Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln auswählen,c)Montage- oder Fertigungspläne anpassen, die Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes planen und durchführen, Maßnahmen zur Montage, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder maschineller Fertigung unter Berücksichtigung technischer Unterlagen und betrieblicher Abläufe planen,d)Programme erstellen, ändern und anwenden sowie funktionale Zusammenhänge von Geräten, Maschinen, Anlagen und deren Systemen erläutern unde)fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Beschreiben der Vorgehensweise zur Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung sowie zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in technischen Systemen oder an Bauteilen nach vorgegebenen Anforderungen;3.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;4.Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden. (6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt eine Stunde. FeinwAusbV§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelung(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“30 Prozent,2.Prüfungsbereich „Kundenauftrag“35 Prozent,3.Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“12,5 Prozent,4.Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“12,5 Prozent,5.Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“10 Prozent. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,2.das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,3.der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,4.mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. FeinwAusbV§ 10Mündliche ErgänzungsprüfungAuf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“, „Funktionsanalyse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“, wenn er schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. FeinwAusbV§ 11Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. FeinwAusbV§ 12Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1429) außer Kraft. FeinwAusbVAnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin(Fundstelle: BGBl. I 2010, 892 - 901) Abschnitt I: Berufliche GrundbildungTeil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr123/4 1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln 2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Informationen beschaffen und bewertenb)Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwendenc)Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwendend)Skizzen und Stücklisten anfertigene)Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächennormen, anwendenf)technische Unterlagen, insbesondere Instandsetzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwendeng)Arbeitsabläufe protokollierenh)Datenträger nutzen, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten leseni)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellenk)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen7 6Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellenb)Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellenc)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereitend)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und protokollieren4  7Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwendenb)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentierenc)Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden4  8Prüfen und Messen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfenb)Formgenauigkeit von Werkstücken prüfenc)Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfend)Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter Berücksichtung von systematischen und zufälligen Messfehlern, messene)Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfenf)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen5 g)Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichung messenh)physikalische und elektrische Größen messen 9Fügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixierenb)Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und mit Sicherungselementen sichernc)Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiftend)Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien klebene)Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile lötenoderBauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositionen fügen, einschließlich •Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen•Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen•Einstellwerte festlegen•Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten•Betriebsbereitschaft herstellen1010Manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählenb)Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgratenc)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennend)Innen- und Außengewinde herstellene)Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneidenf)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen umformeng)Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen1811Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwendenb)Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannenc)Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannend)Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reibene)Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen und bohrenf)Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unterschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeitenoderBleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden und biegeumformen12Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützenb)Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllenc)Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentierend)elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfene)Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachtenf)Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbaueng)demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen und lagern4 Abschnitt II: Berufliche FachbildungA. Gemeinsame AusbildungsinhalteTeil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr123/4 1Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Gesamtzeichnungen lesen und anwendenb)Hydraulik- und Pneumatikschaltpläne lesen und anwendenc)elektrische Schalt- und Stromlaufpläne lesen und anwendend)Maß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden sowie Oberflächensymbole berücksichtigene)Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen lesen und anwenden4 f)betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzeng)technische Sachverhalte mit Kunden und Kundinnen abstimmen, in Form von Protokollen und Berichten darstellen sowie Änderungswünsche dokumentieren7  2Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzenb)Fertigungsabläufe auftragsbezogen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten festlegenc)Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellend)Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus technischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen, ermitteln4 e)Verwendung von Material und Ersatzteilen sowie Arbeitszeit und technische Prüfung dokumentierenf)eigene und fremde Leistungen kontrollieren und bewerten6  3Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und bewerten4 b)Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Produktqualität beachten und anwendenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen5  4Prüfen und Messen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Längen und Formen unter Beachtung von Maß-, Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden Prüfmitteln prüfen und messen, dabei systematische und zufällige Messfehler beachtenb)Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von ihrer Funktion beurteilen2 c)Werkstücke auf Lauftoleranzen prüfend)Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit von IT 6 messen3  5Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen; Wärmebehandlung (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)a)Eigenschaften von Werkstoffen in Bezug auf Wärmebehandlung, Be- und Verarbeitung, insbesondere beim Spanen und Umformen, unterscheidenb)Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Bearbeitbarkeit unterscheidenc)Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffs und der Werkzeugart auswählend)Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und unter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen Arbeitsstoffen anwendene)Schleif- und Poliermittel auswählen und anwenden4 6Programmieren vonnumerisch gesteuerten Geräten, Maschinen oder Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger nutzenb)rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden3c)Programme erstellen, eingeben, testen, ändern und optimierend)Steuerungen in unterschiedlichen Anwendungsformen beurteilene)Programmabläufe überwachen, Fehler feststellen und beheben9 7Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15)a)Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoffkombinationen auswählen und einstellenb)Spannmittel entsprechend den Anforderungen auswählen und anwenden, Werkzeuge einrichtenc)Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen unter Berücksichtigung von Form- und Lagetoleranz, insbesondere Achsparallelität und Winkelgenauigkeit, bis zur Oberflächenbeschaffenheit von Rz 16 μm und einer Maßgenauigkeit von IT 7 mit unterschiedlichen Werkzeugmaschinen herstellen7d)gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit von IT 6 und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit von Rz 10 μm, insbesondere durch Schleifen, herstellene)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit von IT 7 und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit von Rz 16 μm mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Drehen und Fräsen, insbesondere auf numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen, bearbeitenf)Teilungen an Werkstücken herstellen15 8Aufbauen und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektropneumatischen Steuerungen(§ 4 Absatz 2 Nummer 16)a)elektrische, pneumatische und hydraulische Schaltungen aufbauen, verbinden und mit Energie versorgen sowie prüfen und einstellenb)Druck in pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen4c)Aufgabenstellungen, insbesondere Bewegungsabläufe und Wechselwirkungen an Schnittstellen des zu steuernden Systems, analysierend)Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen und beheben7 9Montieren und Inbetriebnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17)a)Bau- und Normteile sowie Verbindungselemente nach Arbeitsunterlagen bereitstellenb)Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfenc)Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit anpassen510Instandhalten von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18)a)Funktion von technischen Systemen prüfen, vorgegebene Werte vergleichen und einstellen, Prüfungsergebnisse dokumentierenb)Systeme nach Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschenc)Systeme unter Beachtung ihrer Funktion demontieren und Teile hinsichtlich Lage und Funktion kennzeichnen4 B. Betriebliche Fachbildung in den Schwerpunkten1. Schwerpunkt MaschinenbauTeil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwert ein Wochen im Ausbildungsjahr123/41Fügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für das Schweißen auswählen sowie Einstellwerte festlegen, Betriebsbereitschaft herstellenb)Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen, Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereitenc)Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium in verschiedenen Positionen heften und mit unterschiedlichen Verfahren schweißen4d)Schweißnähte prüfen und nachbehandelne)Halbzeuge aus Kunststoffen schweißenf)Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium mit unterschiedlichen Verfahren trenneng)Pressverbindungen, insbesondere durch Einpressen, Schrumpfen oder Dehnen, herstellen82Montieren und Inbetriebnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17)a)Maschinen oder Systeme nach Anleitung und Plänen aufstellen, ausrichten, befestigen und montieren, insbesondere zu verbundenen Gesamtsystemenb)Maschinen oder Systeme nach Plänen demontieren und kennzeichnen4c)Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentierend)Zusammenwirken von Funktionen bei verbundenen Systemen und die Gesamtfunktion, einschließlich der Schalt- und Sicherheitsfunktionen, durch mechanische, hydraulische, pneumatische, elektrische oder elektronische Ansteuerung nach Vorgabe prüfen, einstellen und dokumentierene)Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und dokumentierenf)Maschinen oder Systeme einstellen, prüfen und in Betrieb nehmeng)Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Transport sichern und durchführen153Instandhalten von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18)a)Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bauteilen und Baugruppen an Systemen beseitigen und dokumentierenb)Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung angeben sowie die Instandsetzung einleiten und durchführenc)Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von Bauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre Funktion prüfend)Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen und Ergebnisse dokumentieren6 2. Schwerpunkt FeinmechanikTeil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr123/41Montieren und Inbetriebnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17)a)Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und Gesamtfunktion zu mechanischen, elektromechanischen oder optischen Geräten und Systemen montierenb)Modelle und Versuchseinrichtungen herstellen, montieren und in Betrieb nehmenc)Instrumente und Messgeräte unter Berücksichtigung technischer Besonderheiten herstellen, montieren und justierend)Funktion von Baugruppen prüfen, mechanische und elektrische Werte einstellen5e)Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentierenf)Sicherungseinrichtungen einstellen, ihre Funktion prüfen und dokumentiereng)Geräte und Systeme unter Betriebsbedingungen in Betrieb nehmen, Betriebsdaten ermitteln und dokumentierenh)Das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen bei verketteten Baugruppen prüfen, einstellen und justieren sowie die Gesamtfunktion von Geräten und Systemen sicherstellen, Werte dokumentiereni)Mechanische, elektrische, elektronische und optische Bauelemente und Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und Gesamtfunktion montieren und prüfen192Prüfen und Messen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Messsysteme und Messgeräte nach dem Verwendungszweck auswählenb)Elektrische und elektronische Bauelemente und Komponenten prüfen, einstellen und justieren3c)Drücke, Volumina, Temperaturen, Druck- und Temperaturdifferenzen mit elektrischen, elektronischen und optischen Messgeräten messen43Instandhalten von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18)a)Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bauteilen und Baugruppen an Systemen beseitigen und dokumentierenb)Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung angeben sowie die Instandsetzung einleiten und durchführenc)Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von Bauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre Funktion prüfend)Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen und Ergebnisse dokumentieren6 3. Schwerpunkt WerkzeugbauTeil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr123/41Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15)a)Werkstücke durch unterschiedliche Abtragsverfahren, insbesondere Erodieren, bearbeiten5b)Modelle und Muster aus unterschiedlichen Werkstoffen und Werkstoffkombinationen fertigen82Montieren und Inbetriebnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17)a)Bauteile und Baugruppen zu Werkzeugen, Vorrichtungen, Lehren oder Formen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen, durch Messen und Sichtprüfen ausrichten, Lage sichern, Bauteile sowie Baugruppen verbinden und kontrollieren3b)Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentierenc)Gesamt- und Einzelfunktionen prüfen; Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen elektrischer, mechanischer, hydraulischer oder pneumatischer Werte herstellend)Betriebssicherheit von Werkzeugen, Vorrichtungen oder Formen, insbesondere durch Kontrolle der Sicherungselemente und Sicherungseinrichtungen, überprüfene)Werkzeuge, Vorrichtungen oder Formen einbauen und Montageplatz gegen Unfallgefahren sichernf)die Funktion von Werkzeugen, Vorrichtungen oder Formen durch Herstellen von Ausfallmustern prüfeng)Ausfallmuster auf Maß- und Formhaltigkeit, Oberflächenbeschaffenheit und Funktion prüfen153Instandhalten von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18)a)Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bauteilen und Baugruppen an Systemen beseitigen und dokumentierenb)Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung angeben sowie die Instandsetzung einleiten und durchführenc)Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von Bauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre Funktion prüfend)Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen und Ergebnisse dokumentieren6 4. Schwerpunkt ZerspanungstechnikTeil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr123/41Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfenb)Arbeitsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit in der Fertigung beurteilen4 c)Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegend)Maschine nach Werkstückanforderung auswählene)Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegenf)Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen4 2Montieren und Inbetriebnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17)a)Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichtenb)Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannenc)Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichernd)Fertigungsparameter einstellen und eingebene)Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereitenf)Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfeng)Testlauf an eingerichteten Werkzeugmaschinen durchführen43Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15)a)Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilenb)Zerspanungsprozess unter Beachtung von wirtschaftlichen Faktoren sowie der Sicherheitsvorschriften durchführenc)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit unterschiedlichen spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigend)Fertigungsprozesse überwachen und optimieren, Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenkene)Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und behebenf)maschinenbedingt Störungen beheben oder Beseitigung veranlasseng)Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen25 Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.