Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin, einschließlich der Dauer, der Inhalte und der Abschlussprüfung. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Gießereimechaniker/in.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, die in einem Ausbildungsrahmenplan festgelegt sind.
- Die Durchführung und die Inhalte der Abschlussprüfung, die in zwei Teile gegliedert ist.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin.
- Ausbildende Betriebe, die Gießereimechaniker/innen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres und Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Die Ausbildung gliedert sich in schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende und integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 sowie das Ergebnis von Teil 2 jeweils mindestens "ausreichend" sind, der Prüfungsbereich Kundenauftrag mindestens "ausreichend" ist, in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mindestens "ausreichend" erreicht wird und kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend" bewertet wurde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur GießereimechanikerinStandGeändert durch Art. 1 V v. 9.1.2017 I 76Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++)
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer undGliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Abschlussprüfung§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 8Inhalt von Teil 1§ 9Prüfungsbereich von Teil 1§ 10Inhalt von Teil 2§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2§ 12Prüfungsbereich Kundenauftrag§ 13Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung§ 14Prüfungsbereich Gussstückherstellung§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Gießereimechanikers und der Gießereimechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
020Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8
Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereich von Teil 1
§ 10Inhalt von Teil 2
§ 11
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Kundenauftrag,2.Auftrags- und Fertigungsplanung,3.Gussstückherstellung sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12Prüfungsbereich Kundenauftrag
§ 13Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung
§ 14Prüfungsbereich Gussstückherstellung
§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: mit 35 Prozent,]-->Gießereitechnikmit 35 Prozent,
- ][Text: mit 35 Prozent,]-->Kundenauftragmit 35 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent,]-->Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent,]-->Gussstückherstellungmit 10 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1138 - 1146) Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen und Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren sowie durch Trennen und Umformen herstellend)Bauteile durch Urformen herstellene)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen162Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von gießereitechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und Instandsetzen und Instandsetzung veranlassenb)Systeme nach Wartungs- und Inspektionslisten, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, warten und Wartung veranlassen4c)Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergießeinrichtungen ausbessernd)Systeme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen und Austausch veranlassen63Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Formgrundstoffe, Formstoffbindemittel, Formstoffzusatzstoffe und Formstoffüberzugsstoffe beurteilenb)Formstoffe für Formen und Kerne hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Zusammensetzungen, ihres wirtschaftlichen Einsatzes sowie des Arbeits- und Umweltschutzes beurteilenc)Formstoffe manuell aufbereiten4d)Eigenschaften der Formstoffe und Formstoffüberzüge nutzene)Möglichkeiten der Beeinflussung von Formstoffeigenschaften nutzen64Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und Transporthilfen auf- und abbauenc)handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und Kettenzüge, handhabend)Transportgut vorbereiten und für Transport sicherne)Transport mit Flurförderzeugen durchführenf)Transportgut absetzen, lagern und sichern25Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Produktionsablauf überwachenb)Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen und Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingebenc)Störungen feststellen, Ursachen im Produktionsablauf und Materialfluss eingrenzen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungsursachen einleiten86Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Formverfahren nach technischen und wirtschaftlichen Aspekten unterscheidenb)Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum Herstellen, Ausbessern und Zurichten von Formen und Kernen auswählen und bereitstellenc)Form unter Einsatz eines Handmodells herstellen und zum Gießen vorbereiten10d)Ergebnisse von Simulationstechniken berücksichtigene)Herstellungsprozesse und Ergebnisse von Rapid Prototyping berücksichtigen47Entformen und Nachbehandeln von Gussstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Gussstücke entformen und entkernenb)Gussstücke sichtprüfen und beurteilen3c)Kreislaufmaterial von Hand, mit Vorrichtungen und Maschinen abtrennend)Gussstücke von Hand, mit Vorrichtungen und Maschinen putzene)Oberflächenfehler erkennen und Ursachen feststellenf)Oberflächen behandeln88Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Eigenschaften von Werkstoffen und Veränderungen der Werkstoffe beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen4c)Eisengusswerkstoffe und Nichteisenmetallgusswerkstoffe hinsichtlich ihrer Herstellung und Verarbeitung unterscheidend)Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei Eisengusswerkstoffen und Nichteisenmetallgusswerkstoffen beurteilene)chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, beurteilenf)Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösungen unter Beachtung des Arbeits- und Umweltschutzes einsetzeng)gas-, dampf- und staubförmige Emissionen feststellen, ihre Wirkung beurteilen und Maßnahmen zur Reduzierung einleiten69Schmelzen und Warmhalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warmhalten von Eisengusslegierungen und Nichteisenmetallgusslegierungen hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheidenb)die für das Schmelzen, Warmhalten, Transportieren und Umfüllen von Werkstoffen erforderlichen Schutzmaßnahmen durchführenc)Einsatz- und Hilfsstoffe lagern und transportierend)Feuerfeststoffe und Zustellung sichtprüfene)Einsatzstoffe gattieren und schmelzenf)Qualität der Schmelze prüfeng)Schmelze abkrammen, umfüllen und warmhalten810Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Gießgefäße und Fördereinrichtungen für schmelzflüssige Massen unterscheiden und auswählenb)Schutzmaßnahmen für Transport- und Gießvorgang durchführenc)Gießverfahren unterscheiden und auswählen und Gießvorgang durchführen und überwachen1211Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an steuerungstechnischen Anlagen beachtenb)steuerungstechnische Unterlagen, insbesondere Schalt- und Funktionspläne, auswertenc)pneumatische Steuerungstechnik anwenden8d)Steuerungs- und Regeltechnik in Produktionsanlagen unterscheiden3 Abschnitt B
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt HandformgussLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Einsatz von Formen und Kernen auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstellenb)Formstoffe aufbereiten und regenerierenc)Formstoffüberzüge aufbereiten und einsetzen62Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Formen und Kerne herstellen, entsprechend ihrer Kennzeichnung einsetzen und zum Gießen vorbereitenb)verlorene Modelle einformen und Formen zum Gießen vorbereitenc)Anschnitt-, Einguss-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations- und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung und Erstarrung auswählen und anlegend)Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Kennzeichnung planen und verwenden103Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereitenb)Gießverfahren auswählenc)Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren54Entformen und Nachbehandeln von Gussstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Abkühlzeit bestimmenb)Verfahren zum Entformen und Entkernen auswählenc)Vorrichtungen und Maschinen zum Trennen vom Kreislaufmaterial auswählen5
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt MaschinenformgussLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)prozessbezogene Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Einsatz von Formen dosieren und für den Fertigungsprozess bereitstellenb)Formstoffe maschinell aufbereiten42Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Formen maschinell herstellen, Kerne entsprechend ihrer Kennzeichnung einsetzen und Formen zum Gießen vorbereitenb)Anschnitt-, Einguss-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations- und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung und Erstarrung auswählen und anlegen53Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Kennzeichnung einplanen und rüstenb)Formanlagen einrichten und anfahren und Funktionen programmgestützt steuern und überprüfenc)Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen54Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereitenb)Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren55Anwenden von Steuerungs-und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Messanordnungen produktionsabhängiger physikalischer Größen auswählen und anwendenb)Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und beurteilenc)Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwendend)elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauene)mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfenf)Zylinder und Ventile einbaueng)Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfenh)Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden und einsetzen7
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Druck- und KokillengussLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)prozessbezogene Hilfsstoffe für den Einsatz von Dauerformen auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstellenb)Dauerformen entsprechend ihrer Kennzeichnung rüsten, zum Gießen vorbereiten und Kerne nach ihrer Kennzeichnung einlegenc)Anlagen einrichten und anfahren und Funktionen programmgestützt steuern und überprüfend)Maßnahmen zur Regulierung des Wärmehaushalts durchführene)Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen102Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Schmelze zum Gießen vorbereitenb)Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren63Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Messanordnungen produktionsabhängiger physikalischer Größen auswählen und anwendenb)Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und beurteilenc)Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwendend)elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauene)mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfenf)Zylinder und Ventile einbaueng)Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfenh)Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden und einsetzen10
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt FeingussLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)prozessbezogene Hilfsstoffe für die Wachsmodellerstellung und den Traubenaufbau auswählen sowie Einsatzstoffe für den Aufbau von Keramikschalen auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstellenb)Wachsmodelle entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Kennzeichnung planen, herstellen und verwendenc)Anschnitt-, Einguss-, Speiser- und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung und Erstarrung auswählen und anlegend)Wachstrauben aufbauen, Keramikformen herstellen, sowie Formen zum Gießen vorbereiten102Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Anlagen einrichten und anfahren und Funktionen überprüfenb)Fehler an mechanischen, hydraulischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen53Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereitenb)Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren64Anwenden von Steuerungs-und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwendenb)elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauenc)mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfend)Zylinder und Ventile einbauene)Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen5
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt SchmelzbetriebLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von gießereitechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergießeinrichtungen mit Feuerfeststoffen zustellenb)Fehler an mechanischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen62Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei Eisengusswerkstoffen und Nichteisenmetallgusswerkstoffen steuern und optimierenb)chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, steuern und optimieren73Schmelzen und Warmhalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warmhalten von Eisengusslegierungen und Nichteisenmetallgusslegierungen anwendenb)Feuerfeststoffe und Zustellung prüfen und beurteilenc)Einsatzstoffe beurteilen und auswählend)Schmelzanlagen einrichten und anfahren und Funktionen überprüfene)Schmelze transportierenf)Schmelzebehandlung und Schmelzereinigung durchführen und Korrekturen der Schmelze einleiten84Anwenden von Steuerungs-und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Regeleinrichtungen unterscheidenb)Anlagen zum Überwachen, Steuern und Regeln der Schmelzprozesse handhabenc)Messreihen und Kennlinien darstellen und auswerten5
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt KernherstellungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Einsatz von Kernen dosieren und für den Fertigungsprozess bereitstellenb)Formstoffe aufbereitenc)Formstoffüberzüge aufbereiten52Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Verfahren zur Kernherstellung auswählenb)Kernkästen hinsichtlich der Fertigungsverfahren und der Kennzeichnung auslegenc)Teilung, Aufbau, Einschussöffnung und Entlüftungsdüsen unter Berücksichtigung der Kernkontur und der Strömung auswählen und anlegend)Kernarmierungen, Kühleisen und Kernentlüftungsverfahren einsetzene)Kernnachbehandlung durchführen und Mindestlagerzeit berücksichtigenf)Kernmontageverfahren auswählen und anwendeng)Formstoffüberzüge auswählen und einsetzenh)Trocknungsverfahren auswählen und einsetzen83Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Kernkästen rüsten und zur Produktion vorbereitenb)Kernschießmaschinen einrichten und anfahren und Funktionen programmgestützt steuern und prüfenc)Parameter zum Füllen, Entlüften und Aushärten festlegen und überwachend)Reinigungs- und Trennmittelzyklen festlegen und einhaltene)Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen64Anwenden von Steuerungs-und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwendenb)elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauenc)mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfend)Zylinder und Ventile einbauene)Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfenf)Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden und einsetzen7 Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und bewertenb)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendend)technische Systeme oder Produkte übergeben und erläutern und Abnahmeprotokolle erstellen5e)Diagramme, insbesondere Zustandsdiagramme für Zweistoffsysteme, auswertenf)Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archiviereng)Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aus vor- und nachgelagerten Bereichen, mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führenh)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen und englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendeni)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwendenj)Teambesprechungen organisieren und moderieren und Ergebnisse dokumentieren und präsentierenk)Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen76Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben auch im Team planen und organisierenb)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenc)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden5e)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und ihre Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)Lerntechniken anwendenj)Prozesse, Arbeitsergebnisse, Leistungen und Verbrauch kontrollieren, beurteilen und dokumentierenk)Aufgaben im Team planen und durchführen107Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsmittel auf Verschleiß und Beschädigung prüfen und Maßnahmen einleitenb)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwendenc)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden5d)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen und beseitigene)Arbeitsergebnisse und Prozesse bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenf)prozessbegleitende Prüfverfahren für Werk- und Hilfsstoffe auswählen, durchführen und Ergebnisse beurteilen sowie Maßnahmen einleiteng)Gussfehler erkennen und hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und zu ihrer Vermeidung beitragenh)Störungen feststellen, Maßnahmen veranlassen und Auswirkungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche beachten12 Anlage Abschn. C Überschrift Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Anschnitt" durch "Abschnitt" ersetzt