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Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin*

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin, einschließlich der Dauer, Inhalte und der Gesellenprüfung. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne der Handwerksordnung.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
InfoElekAusbVInfoElekAusbV2021-03-30BGBl I2021, 662, 674InformationselektronikerausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur InformationselektronikerinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2021 +++) Die V wurde als Artikel 2 der V v. 30.3.2021 I 662 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung beschlossen. Sie ist gem. Art. 7 Satz 1 dieser V am 1.8.2021 in Kraft getreten. InfoElekAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§  2Dauer der Berufsausbildung§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§  5Ausbildungsplan Abschnitt 2Gesellenprüfung§  6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§  7Inhalt von Teil 1§  8Prüfungsbereich von Teil 1§  9Inhalt von Teil 2§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2§ 11Prüfungsbereich Kundenauftrag§ 12Prüfungsbereich Systementwurf§ 13Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin InfoElekAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung InfoElekAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Informationselektronikers und der Informationselektronikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 19, Informationstechniker, der Handwerksordnung staatlich anerkannt. InfoElekAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. InfoElekAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbereich ein. InfoElekAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,2.Planen und Organisieren der Arbeit,3.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,4.Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,5.Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,6.Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,7.Analysieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,8.Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,9.Projektieren der Arbeit,10.Montieren, Installieren und Integrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,11.Parametrieren, Inbetriebnehmen und Übergeben von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,12.Installieren, Programmieren, Einrichten und Testen von Software zur Steuerung der Systeme13.Bedienen und Administrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,14.Sicherstellen des Betriebes von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,15.Umsetzen und Integrieren von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten und16.Warten, Instandhalten, Betreiben und Optimieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie4.digitalisierte Arbeitswelt. (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete der Informations- und Kommunikationstechnik zu vermitteln: 1.Geräte-, Informations- und Bürosystemtechnik,2.Sende-, Empfangs- und Breitbandtechnik,3.Brandschutz- und Gefahrenmeldeanlagen oder4.Telekommunikationstechnik.Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. InfoElekAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. InfoElekAusbV020Abschnitt 2Gesellenprüfung InfoElekAusbV§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. InfoElekAusbV§ 7Inhalt von Teil 1Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die in den ersten 18 Monaten genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. InfoElekAusbV§ 8Prüfungsbereich von Teil 1(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel statt. (2) Im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen und Material und Werkzeug zu disponieren,2.Anlagenteile zu montieren, zu verdrahten, zu verbinden und einzustellen und Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten,3.die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen und elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen,4.elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen zu prüfen und Fehler zu suchen und zu beseitigen und5.Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und zu erläutern, die Auftragsdurchführung zu dokumentieren und technische Unterlagen einschließlich der Prüfprotokolle zu erstellen. (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Darüber hinaus hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden. Davon entfallen 8 Stunden auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 120 Minuten. InfoElekAusbV§ 9Inhalt von Teil 2(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. InfoElekAusbV§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Kundenauftrag,2.Systementwurf,3.Funktions- und Systemanalyse sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde. InfoElekAusbV§ 11Prüfungsbereich Kundenauftrag(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Kundenaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären und Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten und auszuwählen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu begründen,2.Teilaufgaben festzulegen, Auftragsabläufe zu planen und abzustimmen, Planungsunterlagen zu erstellen sowie Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen,3.Kundenaufträge durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen und zu beheben,4.Produkte freizugeben und an Kunden und Kundinnen zu übergeben, sie in die Bedienung einzuführen, ihnen Fachauskünfte zu erteilen, Abnahmeprotokolle anzufertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Leistungen abzurechnen und Systemdaten und -unterlagen zu dokumentieren,5.die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, die Digitalisierung der Arbeitswelt, die betriebliche und technische Kommunikation, das Planen und Organisieren der Arbeit, das Bewerten der Arbeitsergebnisse und deren Qualität zu berücksichtigen sowie die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 4 Absatz 4 gewählte Einsatzgebiet zugrunde zu legen. (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. (4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 16 Stunden, davon entfallen auf das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten. InfoElekAusbV§ 12Prüfungsbereich Systementwurf(1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.eine technische Problemanalyse durchzuführen,2.unter der Einhaltung von Vorschriften und der Berücksichtigung von technischen Regelwerken und Richtlinien Lösungskonzepte zu entwickeln,3.elektro-, informations- und kommunikationstechnische Komponenten und Software auszuwählen und4.schematische Pläne und Montagepläne anzupassen und Anwendungssoftware zu nutzen. (2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. InfoElekAusbV§ 13Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse(1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auszuwerten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auszuwählen,2.funktionelle Zusammenhänge in Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik zu analysieren, Diagnosesysteme anzuwenden, Programme zu analysieren und zu ändern und Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,3.Diagnosen nach Nummer 2 auszuwerten, Fehlerursachen zu bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten. (2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. InfoElekAusbV§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. InfoElekAusbV§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. ][Text: und Betriebsmittel ][Element: ][Text: mit 30 Prozent,]-->Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittelmit 30 Prozent, 2. ][Text: mit 36 Prozent,]-->Kundenauftragmit 36 Prozent, 3. ][Text: mit 12 Prozent,]-->Systementwurfmit 12 Prozent, 4. ][Text: analyse ][Element: ][Text: mit 12 Prozent sowie]-->Funktions- und Systemanalysemit 12 Prozent sowie 5. ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen nach Satz 1 ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen. InfoElekAusbV§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)Systementwurf,b)Funktions- und Systemanalyse oderc)Wirtschafts- und Sozialkunde,2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c durchgeführt werden. (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. InfoElekAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin(Fundstelle: BGBl. I 2021, 678 - 686) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat1234 1Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebsanleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher oder englischer Sprache anwendenb)Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwendenc)Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und anwendend)Anordnungs- und Installationspläne anwenden und anfertigene)berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften einhalten und technische Regelwerke und Normen sowie sonstige technische Informationen anwendenf)Gespräche situationsgerecht führen und verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachteng)Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben und bei der Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe anwendenh)Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Protokolle anfertigeni)Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulationssoftware, sowie Zeichenprogramme und Planungssoftware, anwendenj)Daten sichern, pflegen und archivierenk)Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes einhaltenl)Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten und Sprache einsetzen4 2Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswertenb)Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellenc)persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen und bereitstellen 4d)Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzene)Aufgaben im Team planenf)Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen informieren und Lösungsvarianten aufzeigeng)verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeitszeit und Projektablauf dokumentieren und Nachkalkulationen durchführenh)Planung und Auftragsabwicklung mit Beteiligten abstimmeni)an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführenj)Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten und Kosten von erbrachten Leistungen errechnen2 3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentierenb)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren4c)im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführend)Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen2 4Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistungen, Produkten und Materialien beratenb)Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisenc)Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektrischen Anlagen hinweisen und über notwendige Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beratend)Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen2e)Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbietenf)Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen ermittelng)Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beratenh)Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz berateni)Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der Produktauswahl beratenj)Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen und Aufträge entgegennehmenk)bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirkenl)Lösungsvarianten präsentieren und begründenm)Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beratenn)Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstelleno)Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsansprüche hinweisenp)Reklamationen prüfen und bearbeitenq)Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und organisatorisch vorbereitenr)bei der Durchführung von Schulungen und bei der Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken2 5Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheitsrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hinweisen und Beratungsergebnis dokumentierenb)Urheberrechte berücksichtigen und einhaltenc)technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Systeme integrieren4d)Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfene)Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten2 6Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V.b)Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen beurteilenc)Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegend)Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz) durch Sichtkontrolle beurteilene)Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die Ergebnisse beurteilenf)Hauptpotentialausgleich, Schutz- und Funktionspotentialausgleich prüfen und beurteilen 16g)Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilenh)Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteileni)Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz), insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (zusätzlicher Schutz) prüfen und beurteilenj)Prüfungen und Ergebnisse dokumentierenk)Funktion mechanischer und elektronischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erprobenl)Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten 7Analysieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben analysieren sowie unter Beachtung von Lizenzmodellen, Urheberrechten und rechtlichen Vorgaben zu barrierefreier Nutzung konzeptionieren, konfigurieren, testen und dokumentierenb)Kundenanforderungen analysieren und dokumentierenc)Datenübertragungs- und Datenverarbeitungsanlagen sowie die kommunikations- und sicherheitstechnische Ausstattung bestimmen und deren technischen Schnittstellen und Standards ermittelnd)Gefahrenpotenziale, insbesondere für Personen durch Einbruch und Brand, ermitteln und Sicherheitskonzepte berücksichtigene)lokale und cloudbasierte Systemlösungen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit, Funktionalität, Zukunftssicherheit, gesetzlichen Vorgaben und Energieeffizienz ausarbeitenf)Lösungsvarianten entwickeln und beurteileng)Anlagen projektieren, Produkte und Komponenten auswählen und Vorschriften zur Produkthaftung beachtenh)die zu erbringende Leistung dokumentieren8 8Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Messverfahren und Messgeräte in Abhängigkeit der zu messenden Kennwerte auswählenb)Kenndaten von Bauteilen und Baugruppen prüfen und bewertenc)Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfend)Fehlersuche systematisch durchführen8e)Signale an Schnittstellen prüfen, Messergebnisse bewerten und dokumentierenf)Protokolle zur Datenübertragung bewerteng)Funktion von optischen Einrichtungen prüfen und einstellenh)Komponenten, Geräte und Anlagen unter Beachtung der gültigen Vorschriften instand setzen4 9Projektieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Übersichts- und Schaltpläne, Stromlaufpläne, Ablaufpläne, Anordnungs- und Installationspläne, Grundrisse von Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und Anschlusspläne sowie rechtliche Vorschriften interpretieren und anwendenb)Übersichts- und Schaltpläne, Stromlaufpläne, Ablaufpläne, Anordnungs- und Installationspläne, Grundrisse von Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und Anschlusspläne skizzieren und anfertigenc)Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen betriebsbereit machen, warten und überprüfen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleitend)Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellen8e)Kunden und Kundinnen hinsichtlich Arbeitsumgebung, der ergonomischen Gestaltung sowie hinsichtlich der Lichtverhältnisse und Beleuchtung beratenf)Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzeng)an der Projektplanung mitwirken, insbesondere an der Durchführung von Teilaufgaben einer Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanungh)Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten810Montieren, Installieren und Integrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten abgleichen und bauseitige Leistungen festlegenb)Leitungswege und Gerätestandorte unter Beachtung der Vorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit festlegenc)Geräte, Verteilungseinrichtungen, Betriebsmittel und Leitungsführungssysteme auswählen und mit geeignetem Befestigungsmaterial montierend)Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen Verbindungstechniken anschließen12e)Stromversorgungs-, Fernmelde- und optische sowie elektrische Datenübertragungsleitungen auswählen und normgerecht verlegenf)Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, insbesondere durch Asbest, erkennen und emissionsarme Verfahren anwendeng)Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen 18h)Hard- und Softwarekonfigurationen, Betriebssysteme und ihre Komponenten kundenspezifisch auswählen, einrichten, installieren, konfigurieren, zu Systemen verbinden, anpassen und in Betrieb nehmeni)nichtleitungsgebundene Übertragungstechnik auswählen und einrichten11Parametrieren, Inbetriebnehmen und Übergeben von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Geräte und Systeme nach Vorgaben parametrieren und testen4b)Geräte und Systeme kundengerecht einrichten und in Betrieb nehmenc)Protokolle erstellen und an Kunden oder Betreiber übergeben1212Installieren, Programmieren, Einrichten und Testen von Software zur Steuerung der Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Anwendungssoftware installieren2b)informations- und kommunikationstechnische Systeme testen und Testergebnisse dokumentieren und beurteilenc)Anwendungssoftware bedarfsorientiert konfigurierend)Standardsoftware kundenspezifisch anpassen und Bedienoberflächen einrichtene)Programme zur Datensicherung auswählen, installieren und konfigurieren und Speichermedien konfigurierenf)Daten und Programmspezifikationen analysieren und Schnittstellen festlegeng)Systeme zur Virtualisierung auswählen, installieren und konfigurierenh)Betriebssysteme installieren, an Hardwarekomponenten anpassen und in Betrieb nehmeni)Anwendungen mittels Programmiersprache anpassen und Programmbibliotheken verwendenj)Schnittstellen aus Programmen und Betriebssystemen zu graphischen Oberflächen sowie zu Datenbanken ansprechenk)Softwarekomponenten in Systeme integrieren und Datenfelder inhaltlich und strukturell abgleichenl)Testkonzept und Testplan erstellen und Testdaten auswählenm)Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig realisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegenn)Haftungsregelungen beachten, insbesondere Produkthaftung1213Bedienen und Administrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)a)Standardsoftware anwenden, insbesondere Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik- und Planungssoftware2b)Betriebssystemsteuersprachen benutzen sowie grafische Benutzeroberflächen einrichten und verwendenc)Daten konvertieren, sichern und archivierend)Datenbanken einrichten und verwalten, Daten pflegen sowie Datenbankabfragen durchführene)Benutzer- und Ressourcenverwaltung durchführenf)Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig realisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen814Sicherstellen des Betriebes von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Spannungsversorgung unter Berücksichtigung des Querschnittes planen und sicherstellen4b)Übertragungswege festlegenc)Systeme und Komponenten hinsichtlich der Anforderungen der Betriebssicherheit analysieren415Umsetzen und Integrieren von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 15)a)Sicherheitskonzepte nach Kundenvorgaben unter Beachtung des Datenschutzes und des Urheberrechtes auswählenb)Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheitsrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hinweisen, Beratungsergebnis dokumentierenc)Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte umsetzen, Datenbestände sicher löschen und Datenträger nach Vorgaben entsorgend)Sicherheitsvorfälle analysieren und Maßnahmen einleiten1216Warten, Instandhalten, Betreiben und Optimieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 16)a)Ge- und Verbrauchsmaterialien umweltschonend lagern, verwenden und entsorgenb)Funktion von Baugruppen mit beweglichen Teilen prüfen, Baugruppen zerlegen und montieren und defekte Teile austauschenc)erbrachte Leistungen dokumentieren und zur Abrechnung bereitstellen4d)Wartungsmaßnahmen planen und durchführen, den jeweiligen Aufwand einschätzen und dokumentierene)Versionswechsel von Software unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe des Kunden planen und durchführenf)Daten von defekten Geräten retten, sichern, bereitstellen und Geräte sicher entsorgeng)Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Störungen befragen und Lösungsvorschläge unterbreitenh)technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen gebeni)Ferndiagnose und -wartung durchführenj)Sensoren und Aktoren prüfen, warten und Prüfergebnis dokumentierenk)Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Protokolle interpretierenl)bei der Erstellung von Wartungsverträgen mitwirkenm)Störungen in Netzwerkinfrastrukturen erkennen und beheben10 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläuternwährend der gesamten Ausbildung2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen des Umweltschutzes einhaltenwährend der gesamten Ausbildungd)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)für den eigenen Arbeitsbereich Vorschläge für nachhaltiges Handeln entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizierenwährend der gesamten Ausbildung

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.