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ChemikAusbV 20092009-06-10BGBl I2009, 1360Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin StandGeändert durch Art. 1 V v. 20.3.2018 I 382Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++)
ChemikAusbV 2009EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
ChemikAusbV 2009§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Chemikant/Chemikantin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
ChemikAusbV 2009§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.
ChemikAusbV 2009§ 3Struktur der BerufsausbildungDie Berufsausbildung gliedert sich in: 1.Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1 bis 14,2.vier vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 20; dabei ist mindestens eine Wahlqualifikation aus Nummer 1 bis 8 zu wählen.
ChemikAusbV 2009§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 11.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care): 3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,3.2Anlagensicherheit,3.3Umweltschutz,3.4Einsetzen von Energieträgern,3.5Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,3.6Qualitätsmanagement, Kundenorientierung,3.7Kostenorientiertes Handeln;4.Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen,4.2Arbeiten im Team,4.3Informationsbeschaffung, Dokumentation,4.4Kommunikations- und Informationssysteme;5.Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten,6.Verfahrenstechnische Grundoperationen,7.Installationstechnische Arbeiten,8.Instandhaltung von Fördermitteln,9.Messtechnik,10.Betreiben von Produktionsanlagen,11.Thermische und mechanische Verfahrenstechnik,12.Instandhaltung von Produktionseinrichtungen,13.Steuer- und Regelungstechnik,14.Optimieren von Produktionsabläufen;Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 21.Produktionsverfahren,2.Verarbeitungstechnik,3.Vereinigen von Stoffen,4.Trocknen,5.Zerkleinern,6.Extrahieren,7.Klassieren und Sortieren,8.Entstauben,9.Pneumatik und Hydraulik,10.Rohrsystemtechnik,11.Elektrotechnik,12.Automatisierungstechnik,13.Umwelttechnik,14.Labortechnik,15.Qualitätsmanagement,16.Logistik, Transport und Lagerung,17.Kälte- und Tieftemperaturtechnik,18.Anwenden produktionsbezogener mikrobiologischer Arbeitstechniken,19.Internationale Kompetenz,20.Digitalisierung und vernetzte Produktion.
ChemikAusbV 2009§ 5Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) (weggefallen)
ChemikAusbV 2009§ 6Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
ChemikAusbV 2009§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 90 Ausbildungswochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1.Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit,2.Verfahrenstechnik,3.Messtechnik,4.Anlagentechnik.
(4) Für den Prüfungsbereich Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)eine verfahrens- und produktionstechnische Arbeit mit mindestens einer verfahrenstechnischen Grundoperation, mindestens einer messtechnischen Aufgabe sowie mindestens einer anlagentechnischen Montagearbeit durchführen,b)Aufträge analysieren und Informationen beschaffen,c)Arbeitsmittel festlegen,d)Arbeitsabläufe selbstständig und wirtschaftlich planen,e)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen auswählen und ergreifen sowief)Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentierenkann;2.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;3.die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden;4.bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe ist die verfahrens- und produktionstechnische Grundoperation mit 60 Prozent, die messtechnische Aufgabe und die anlagentechnische Montagearbeit mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen und Stoffklassen, Methoden zur Analyse von Arbeitsstoffen und deren chemische und physikalische Hintergründe sowie die physikalischen Grundlagen verfahrenstechnischer Grundoperationen zuordnen,b)Produktionsverfahren beschreiben sowie die entsprechenden grafischen Darstellungen zuordnen,c)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,d)berufsbezogene Berechnungen durchführen sowiee)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Messtechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Messprinzipien für nicht-elektrische Größen und die entsprechenden grafischen Darstellungen zuordnen, Messverfahren für elektrische Größen unterscheiden sowie über die Elemente des Regelkreises Auskunft geben,b)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,c)berufsbezogene Berechnungen durchführen,d)informationstechnische Fragestellungen berücksichtigen sowiee)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Anlagentechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Bearbeitungsverfahren von unterschiedlichen Werkstoffen beschreiben, Werkstoffe und Bauteile unterscheiden, die Elemente der Installationstechnik zuordnen sowie über die Instandhaltung von Produktionsanlagen, insbesondere Fördersystemen, Auskunft geben,b)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,c)berufsbezogene Berechnungen durchführen sowied)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
ChemikAusbV 2009§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1.Produktions- oder Verarbeitungsprozess,2.Produktionstechnik,3.Prozessleittechnik,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)einen, mindestens eine nach § 3 Nummer 2 gewählte Wahlqualifikation berücksichtigenden Produktions- oder Verarbeitungsprozess, mit mindestens zwei verfahrenstechnischen Grundoperationen, mindestens einer Regelungs- oder Steuerungsaufgabe und mit mindestens einer anlagentechnischen Inspektions- oder Wartungsarbeit durchführen,b)Aufträge analysieren und Informationen beschaffen,c)Arbeitsmittel festlegen,d)Arbeitsabläufe selbstständig und wirtschaftlich planen,e)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen auswählen und ergreifen sowief)Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentierenkann;2.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;3.die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden;4.bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind die verfahrenstechnischen Grundoperationen mit 60 Prozent, die Regelungs- oder Steuerungsaufgabe sowie die anlagentechnische Inspektions- oder Wartungsarbeit mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Produktionsprozesse anhand von Fließbildern nachvollziehen und beschreiben, Störungen erkennen und eingrenzen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung und Behebung ableiten,b)den Einfluss von Reaktionsparametern und der Reaktionsführung auf die chemische Umsetzung beschreiben,c)berufsbezogene Berechnungen durchführen,d)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowiee)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Prozessleittechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssystemen beschreiben,b)anhand von Unterlagen Fehler in der Steuerungs- und Regelungstechnik eingrenzen,c)informationstechnische Fragestellungen berücksichtigen und berufsbezogene Berechnungen durchführen,d)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowiee)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
ChemikAusbV 2009§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit20 Prozent,2. Prüfungsbereich Verfahrenstechnik5 Prozent,3. Prüfungsbereich Messtechnik5 Prozent,4. Prüfungsbereich Anlagentechnik10 Prozent,5. Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess30 Prozent,6. Prüfungsbereich Produktionstechnik15 Prozent,7. Prüfungsbereich Prozessleittechnik5 Prozent,8. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess und im Prüfungsbereich Produktionstechnik jeweils mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.
ChemikAusbV 2009§ 10Mündliche ErgänzungsprüfungAuf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
ChemikAusbV 2009§ 11Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
ChemikAusbV 2009Anlage(zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1364 - 1373; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1Lfd. Nr.AusbildungsberufsbildZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt1. – 52. Woche53. – 90. Woche91. – 182. Woche1234I.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnI.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenI.3Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3)I.3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.1)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifene)Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläuternf)persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhabeng)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhaltenh)Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifeni)Maßnahmen zum Schutz gegen die gefährlichen Wirkungen des Stroms bei unterschiedlichen Netzsystemen anwendenj)Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen zuordnenk)Regeln der Arbeitshygiene anwendenl)ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifenm)mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeidenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnI.3.2Anlagensicherheit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.2)a)Exzonen, Zündschutzarten und Temperaturklassen beachtenb)Einrichtungen zur Anlagensicherheit unterscheiden und beachtenc)bei Störungen betriebsspezifische Maßnahmen einleitenI.3.3Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.3)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführene)Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereitstellenI.3.4Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.4)a)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unterscheiden und unter Beachtung des Wirkungsgrades und des Gefährdungspotenzials einsetzen; Zusammenhänge der Energieumwandlung beschreibenb)Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden und Maschinen und Apparate, insbesondere Wärmetauscher, einsetzen6I.3.5Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.5)a)Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen und pflegenb)Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, thermischen und chemischen Eigenschaften einsetzenc)Anlagenteile und Geräte zum Einsatz vorbereitend)Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifene)Arbeitsmittel warten und pflegen3*)I.3.6Qualitätsmanagement, Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.6)a)betriebsspezifische Instrumente des Qualitätsmanagements erläutern und aufgabenspezifisch anwendenb)prozess- und kundenorientiert arbeitenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnI.3.7Kostenorientiertes Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.7)a)Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzenb)zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragenI.4Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4)I.4.1Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.1)a)Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellenb)Fließbilder, Funktionspläne und Verfahrensvorschriften zur Planung von Arbeitsabläufen anwendenc)Arbeitsabläufe festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen. Arbeitsschritte und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben durchführen; bei Abweichung von der Planung die Arbeitsschritte auf die veränderte Situation korrigiert abstimmenI.4.2Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.2)a)Problemlösungsmethoden anwendenb)Kommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen32*)c)Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen während der gesamten Ausbildung zu vermittelnI.4.3Informations- beschaffung, Dokumentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.3)a)Informationsquellen auswählen und unter Berücksichtigung auch fremdsprachiger Fachbegriffe anwendenb)Dokumentationsarten unterscheidenc)Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzend)Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren und beurteilenI.4.4Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.4)a)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzenb)mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeitenc)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwendenI.5Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 5)a)chemische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere chemische Bindung und Reaktionsfähigkeit, beachtenb)typische anorganische und organische Reaktionen unterscheidenc)physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere Aggregatzustandsänderungen und den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gasvolumina beachtend)aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe, Alkanole, Alkanale und Karbonsäuren unterscheidene)mit Säuren, Basen, Salzen und deren Lösungen umgehenf)mit Lösemitteln umgeheng)mit Gasen umgehenh)Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagerni)Verfahren zur Probennahme und Probenvorbereitung für die Inprozesskontrolle und Endproduktprüfung unterscheiden; Proben nehmenj)Säure-Base-Titrationen durchführen und auswerten; pH-Wert bestimmenk)Volumen, Masse und Dichte von Feststoffen und Flüssigkeiten bestimmenl)Stoffkonstanten, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Schmelztemperatur bestimmen und auswerten104m)betriebsübliche Analysenverfahren, insbesondere fotometrische oder chromatografische, anwenden und auswertenn)physikalisch-chemische Gesetzmäßigkeiten beachten, insbesondere über Energieinhalte bei exo- und endothermen Reaktionen sowie den Einfluss von Druck und Temperatur auf chemische Reaktionen Auskunft geben4o)über den Einfluss chemischer und physikalischer Eigenschaften von Stoffen auf den Reaktionsprozess Auskunft geben und bei dessen Durchführung beachten4I.6Verfahrenstechnische Grundoperationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 6)a)Grundoperationen unterscheiden, Geräte ihren Einsatzgebieten zuordnenb)Stoffportionen definieren und die Zusammensetzung von Mischphasen berechnen, definierte Lösungen herstellenc)Feststoff nach einem Verfahren zerkleinern und klassierend)Feststoff-Flüssigkeits-Gemische insbesondere durch Sedimentieren und Filtrieren trennene)Gemische durch Umkristallisieren und Destillieren reinigenf)Feststoff trockneng)Methoden der Sorption anwenden126I.7Installationstechnische Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 7)a)Bearbeitungsverfahren von Werkstoffen unterscheiden; Metalle und Kunststoffe manuell bearbeitenb)Rohre und Rohrleitungsteile unter Berücksichtigung von Rohrverbindungsarten und -elementen sowie Dichtungsmaterialien verbinden und abdichtenc)Absperrorgane Einsatzgebieten zuordnen; Absperrorgane bedienen10I.8Instandhaltung von Fördermitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 8)a)Wellenabdichtungen überprüfenb)Fördermittel unterscheiden, prüfen und in Betrieb nehmenc)beim Ein- und Ausbau von Fördermitteln mitwirkend)vorbeugende Instandhaltung von Fördermitteln durchführen und dokumentieren24I.9Messtechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 9)a)Messprinzipien und Einsatzgebiete von Geräten zur Bestimmung von Druck, Differenzdruck, Durchfluss, Füllstand, Menge und Temperatur unterscheiden und ihren Einsatzgebieten zuordnenb)Druck, Differenzdruck, Füllstand, Durchfluss, Menge und Temperatur messenc)elektrische Größen im Gleich- und Wechselstrom messen4d)Einrichtungen zur Erfassung und Übertragung von Signalen unterscheidene)Funktionsweise von Aktoren unterscheidenf)Elementen eines Regelkreises Funktionen zuordnen10I.10Betreiben von Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 10)a)Produktionsprozesse einschließlich der Ver- und Entsorgung und unter Berücksichtigung von Umweltschutzmaßnahmen beschreiben22b)Anlagen oder Teilanlagen anfahren und abfahren und im Rahmen der Betriebsanweisung fahren6I.11Thermische und mechanische Verfahrenstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 11)Destillieren und Rektifizierena)Geräte und Anlagen zum Destillieren und Rektifizieren, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzenb)Flüssigkeitsgemische unter Beachtung der physikalischen Vorgänge und betriebstechnischen Vorraussetzungen sowie unter Berücksichtigung der Energieeffizienz durch Destillieren und Rektifizieren trennenc)Qualität der Produkte prüfen, Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen ergreifen10Filtrieren, Zentrifugieren, Sedimentierend)Geräte und Anlagen zum Sedimentieren, Zentrifugieren und Filtrieren insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzene)Abweichungen im Prozess feststellen; bei Störungen Maßnahmen einleiten10I.12Instandhaltung von Produktions- einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 12)a)Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen in und außer Betrieb nehmenb)Baugruppen und Bauteile unter Beachtung bauteilspezifischer Montagebedingungen austauschenc)Baugruppen und Bauteile sichern und transportierend)vorbeugende Instandhaltung von Produktionseinrichtungen durchführen und dokumentieren8I.13Steuer- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 13)a)logische Grundschaltungen aufbauen und prüfenb)Fehler mit Hilfe von Schaltungsunterlagen eingrenzenc)Produktionsanlagen mit Hilfe von PLT-Komponenten bedienend)Mess- und Regeleinrichtungen nach Vorgaben und unter Nutzung von betriebsspezifischen Plänen überprüfen und einstellene)Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssystemen einschließlich speicherprogrammierbarer Steuerungen unterscheiden und ein System bedienen12I.14Optimieren von Produktionsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 14)a)Fahrweise von Anlagen oder Teilanlagen nach betrieblichen Vorgaben optimierenb)Störungen im Produktionsablauf feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und bei der Beseitigung durch Fachpersonal mitwirkenc)Prozessabläufe dokumentieren8
Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2Lfd. Nr.AusbildungsberufsbildZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt1. – 52. Woche53. – 90. Woche91. – 182. Woche1234II.1Produktionsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1)a)bei der Planung von Produktionsprozessen mitwirkenb)anorganische, organische, polymere oder bio- und gentechnische Produkte unter Berücksichtigung des Reaktionsverhaltens sowie gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben herstellenc)Inprozesskontrolle durchführend)Produkte prüfen10II.2Verarbeitungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 2)a)bei der Planung von Verarbeitungsprozessen mitwirkenb)Anlagen und Teilanlagen zur Verarbeitung von Stoffen in Betrieb nehmen und nach Betriebsanweisung fahrenc)vorbeugende Wartung durchführen; bei Störungen Maßnahmen ergreifend)Verarbeitungsprozesse dokumentieren und Qualitätskontrollen durchführen10II.3Vereinigen von Stoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 3)a)Anlagen und Geräte, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzenb)Stoffe nach verschiedenen Verfahren vereinigenc)Ergebnisse prüfend)Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen einleiten10II.4Trocknen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 4)a)Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzenb)Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknenc)den Trockengrad bestimmend)Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen einleiten10II.5Zerkleinern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 5)a)Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzenb)Feststoffe nach verschiedenen Verfahren zerkleinernc)Ergebnisse prüfend)Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen einleiten10II.6Extrahieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 6)a)Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzenb)Stoffe aus Gemischen durch Fest-Flüssig- und Flüssig-Flüssig-Extraktion abtrennenc)Reinheit der Fraktionen prüfend)Gefahrenpotenziale bei Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen ergreifen10II.7Klassieren und Sortieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 7)a)Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzenb)Stoffe durch Klassieren und Sortieren trennenc)Ergebnisse prüfend)Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen einleiten10II.8Entstauben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 8)a)Anlagen und Geräte, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzenb)Gase durch Entstauben reinigenc)Funktionsfähigkeit der Anlagen und Geräte sicherstellen10II.9Pneumatik und Hydraulik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 9)a)Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme handhabenb)Druck in pneumatischen Systemen sowie Druck und Volumenstrom in hydraulischen Systemen messen und einstellenc)funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen; bei Störungen Maßnahmen einleitend)im Rahmen von Inspektionen Bauteile austauschen10II.10Rohrsystemtechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 10)a)Funktionsfähigkeit von Rohrleitungssystemen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen einleitenb)Rohrleitungsteile und Armaturen unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer Bedingungen und sicherheitstechnischer Vorschriften austauschen10II.11Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 11)a)ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte Leitungen zurichtenb)Installationsschaltungen unter Berücksichtigung verschiedener Leitungsarten herstellenc)Zusammenhänge im Dreiphasenwechselstromkreis beschreiben; Messungen durchführend)„die fünf Sicherheitsregeln“ anwendene)Schutzeinrichtungen überprüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen einleitenf)Komponenten für Haupt- und Steuerstromkreise auswählen, einbauen, kennzeichnen und dokumentiereng)elektrische Motoren unterscheiden, Motorschaltungen aufbauen und Motoren in Betrieb nehmenh)Bauelementen der Elektronik Funktionen zuordnen und kontaktbehaftete Steuerungen aufbaueni)Vorschriften des elektrischen Explosionsschutzes anwenden10II.12Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 12)a)Systeme nach Vorschriften wartenb)Programme für speicherprogrammierbare Steuerungen nach Vorgaben und technischen Unterlagen eingeben und testenc)bei Störungen Fehler eingrenzen und Maßnahmen einleitend)Programmabläufe anhand von Funktionsplänen interpretierene)nach betrieblicher Vorgabe Parameter einstellen und Regelkreise optimieren10II.13Umwelttechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 13)a)Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnenb)Verfahren zur Behandlung und Reinigung von Abwässern oder Abluft durchführenc)Prozess kontrollieren, bei Abweichungen Maßnahmen einleitend)Abfälle verwerten und beseitigen10II.14Labortechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 14)a)analytische Verfahren, insbesondere unter Beachtung von Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnenb)Analyseverfahren zur Eingangs-, Prozess- und Endkontrolle anwenden, Ergebnisse auswerten und Maßnahmen einleitenc)anwendungstechnische Prüfungen durchführen10II.15Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 15)a)Regeln Guter Herstellungspraxis (GMP), Guter Laborpraxis (GLP) oder vergleichbare Regelungen anwendenb)statistische Qualitätskontrolle durchführenc)Qualitätssicherungskonzept anhand betrieblicher Vorgaben für einen Verfahrensschritt entwickelnd)bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirkene)bei der Validierung eines Verfahrens mitwirken10II.16Logistik, Transport und Lagerung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 16)a)Anlagen und Geräte zum Lagern von Stoffen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnenb)Stoff- und Warenströme darstellen und erfassenc)Abweichungen im betrieblichen Materialfluss feststellen und Maßnahmen einleitend)Flurförderzeuge führene)Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, Transporte sichern und durchführenf)Lager betreiben10II.17Kälte- und Tieftemperaturtechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 17)a)Anlagen und Geräte zum Erzeugen von Tieftemperaturen und zum Verarbeiten unter Tieftemperaturbedingungen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnenb)Produkte unter Tieftemperaturbedingungen herstellenc)Messmethoden der Tieftemperaturtechnik anwenden, bei Störungen Maßnahmen einleiten10II.18Anwenden produktionsbezogener mikrobiologischer Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 18)a)GMP- und GLP-Regeln für Biotechnologie-Betriebe und Vorschriften zur biologischen Sicherheit beachtenb)grundlegende Methoden des Gentransfers beschreibenc)Nährmedien herstellen und beimpfen, Kulturen anzüchten und aufarbeitend)Anlagen zur Fermentation unterscheiden, bedienen und wartene)Proteine durch unterschiedliche chromatografische Verfahren trennenf)Inprozesskontrolle bei der Fermentation und Trennung von Proteinen durchführeng)Anlagen, insbesondere mit CIP- und SIP-Technik, reinigen und sterilisierenh)biologisches Material entsorgen10II.19Internationale Kompetenz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 19)a)fremdsprachliche Informationsquellen, insbesondere technische Regelwerke, Betriebsanleitungen und Arbeitsanweisungen, auswerten und anwendenb)Auskünfte in einer Fremdsprache gebenc)im Rahmen der Kundenorientierung kulturelle Besonderheiten berücksichtigen10II.20Digitalisierung und vernetzte Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 20)a)in der digitalen vernetzten Produktion selbstorganisiert arbeiten und digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirkenb)Daten digital erfassen, prüfen, auswerten und sichernc)Fehler beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Fehler einleitend)Datenanalysen oder Simulationen für die Optimierung von Produktionsprozessen und für die vorausschauende Instandhaltung von Produktionsanlagen nutzene)Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzenf)digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzeng)rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten im Produktionsprozess einhalten10
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.