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Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin*

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin, einschließlich der Dauer, Inhalte und der Abschlussprüfung. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
TexModSchneiderAusbVTexModSchneiderAusbV2015-06-25BGBl I2015, 1021Textil- und ModeschneiderausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und ModeschneiderinSonstErsetzt V 806-21-1-216 v. 13.2.1997 I 262 (BeklIndAusbV 1997)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++) TexModSchneiderAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: TexModSchneiderAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§  2Dauer der Berufsausbildung§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§  5Ausbildungsplan§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Abschlussprüfung§  7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§  8Inhalt von Teil 1§  9Prüfungsbereiche von Teil 1§ 10Prüfungsbereich Fertigungstechniken§ 11Prüfungsbereich Planung und Fertigung§ 12Inhalt von Teil 2§ 13Prüfungsbereiche von Teil 2§ 14Prüfungsbereich Produktionsauftrag§ 15Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 18Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin Abschnitt 3Weitere Berufsausbildung§ 19Anrechnung von Ausbildungszeiten Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 20Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin TexModSchneiderAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung TexModSchneiderAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Textil- und Modeschneiders und der Textil- und Modeschneiderin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. TexModSchneiderAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre. TexModSchneiderAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. TexModSchneiderAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a)Prototypen und Serienfertigung,b)Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung oderc)Schnitttechnik sowie3.schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,2.Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,3.Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen,4.Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern,5.Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken,6.Anwenden von Nähtechniken,7.Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken,8.Fertigen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln sowie9.Lagern und Versenden. (3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage. (4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,6.Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,7.betriebliche und technische Kommunikation,8.Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen sowie9.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. TexModSchneiderAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. TexModSchneiderAusbV§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. TexModSchneiderAusbV020Abschnitt 2Abschlussprüfung TexModSchneiderAusbV§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden Teilen 1 und 2. (3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. TexModSchneiderAusbV§ 8Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwei Ausbildungsjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. TexModSchneiderAusbV§ 9Prüfungsbereiche von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Fertigungstechniken sowie2.Planung und Fertigung. TexModSchneiderAusbV§ 10Prüfungsbereich Fertigungstechniken(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen anzuwenden,2.Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,3.Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,4.Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,5.Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,6.Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,7.Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Legetechniken zu unterscheiden,8.Schnittlagebilder zu erstellen,9.Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Klebetechniken anzuwenden,10.Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden,11.Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungstechniken zu fertigen,12.Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,13.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und14.fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu begründen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen sowie2.Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines textilen Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels. (3) Der Prüfling soll zu jeder der beiden in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten. TexModSchneiderAusbV§ 11Prüfungsbereich Planung und Fertigung(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,2.Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,3.den Materialbedarf zu ermitteln,4.Arbeitsschritte festzulegen,5.Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,6.Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,7.Schnitttechniken anzuwenden und8.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. TexModSchneiderAusbV§ 12Inhalt von Teil 2(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. TexModSchneiderAusbV§ 13Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Produktionsauftrag,2.Planung, Fertigung und Konstruktion sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde. TexModSchneiderAusbV§ 14Prüfungsbereich Produktionsauftrag(1) Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Fertigungsunterlagen zu erstellen,2.Arbeitsabläufe festzulegen,3.Qualitätsstandards zu prüfen,4.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und5.fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags und des Prüfungsprodukts zu begründen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.im Schwerpunkt Prototypen und Serienfertigung: a)Fertigen und Analysieren eines Prototyps oder Einzelteils undb)Dokumentieren von Optimierungsvorschlägen,2.im Schwerpunkt Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung: a)Erstellen einer Modellbeschreibung und von Fertigungsunterlagen für ein vorgegebenes Modell undb)Durchführen von Prüfverfahren,3.im Schwerpunkt Schnitttechnik: a)Ändern eines Modells,b)Anwenden von Gradierregeln,c)Analysieren von Schnittteilen undd)Erstellen von Schnittbildern. (3) Die Ausbildenden wählen eine der Prüfungsvarianten nach Absatz 4 oder 5 aus. Mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung teilen sie die gewählte Variante dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit. (4) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm auf Grundlage der Dokumentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Dem Prüfungsausschuss ist von den Ausbildenden vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 30 Minuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. (5) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, planen, fertigen, kontrollieren und die Durchführung mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 40 Minuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. TexModSchneiderAusbV§ 15Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion(1) Im Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Materialprüfungen durchzuführen,2.Schnittteile zu konstruieren und zu modifizieren,3.Schweiß- und Klebetechniken anzuwenden,4.Verarbeitungstechniken nach wirtschaftlichen und funktionalen Kriterien festzulegen,5.logistische Prozesse darzustellen,6.Durchlauf- und Fertigungszeiten zu kalkulieren und7.Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen zu ergreifen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. TexModSchneiderAusbV§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. TexModSchneiderAusbV§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. ][Text: mit 25 Prozent,]-->Fertigungstechnikenmit 25 Prozent, 2. ][Text: mit 10 Prozent,]-->Planung und Fertigungmit 10 Prozent, 3. ][Text: mit 40 Prozent,]-->Produktionsauftragmit 40 Prozent, 4. ][Text: Konstruktion ][Element: ][Text: mit 15 Prozent und]-->Planung, Fertigung und Konstruktionmit 15 Prozent und 5. ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung, Fertigung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. TexModSchneiderAusbV§ 18Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und ModenäherinHat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse der Prüfungsbereiche „Fertigungstechniken“, „Planung und Fertigung“ von Teil 1 sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ von Teil 2 der Abschlussprüfung die Anforderungen nach § 16 der Textil- und Modenäherausbildungsverordnung vom 25. Juni 2015 (BGBl. I S. 1012), so hat er den Abschluss des Ausbildungsberufs Textil- und Modenäher und Textil- und Modenäherin erreicht. TexModSchneiderAusbV030Abschnitt 3Weitere Berufsausbildung TexModSchneiderAusbV§ 19Anrechnung von Ausbildungszeiten(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden. (2) Bei der Anrechnung stehen die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 8 bis 11 gleich. In diesem Fall können die Leistungen des Prüfungsbereichs Wirtschafts- und Sozialkunde nicht auf Teil 2 der Abschlussprüfung angerechnet werden. (3) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Änderungsschneider und zur Änderungsschneiderin sowie zum Polster- und Dekorationsnäher und zur Polster- und Dekorationsnäherin kann im Umfang von jeweils einem Jahr auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden. TexModSchneiderAusbV040Abschnitt 4Schlussvorschriften TexModSchneiderAusbV§ 20Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse(1) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Berufsbildern des staatlich anerkannten Ausbildungsberufes Modeschneider und Modeschneiderin bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat. (2) Eine bis zum 31. Dezember 2014 begonnene Berufsausbildung zum Modenäher und zur Modenäherin kann nach den Vorschriften der Berufsausbildung zum Modeschneider und Modeschneiderin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie vom 13. Februar 1997 (BGBl. I S. 262), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1292) geändert worden ist, fortgesetzt und spätestens mit Ablauf des 31. Juli 2017 abgeschlossen werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. TexModSchneiderAusbV§ 21Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie vom 13. Februar 1997 (BGBl. I S. 262), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1292) geändert worden ist, außer Kraft. TexModSchneiderAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1026 - 1033) Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten,Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden, unterscheidenb)Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachtenc)Textil- und Pflegekennzeichnung sowie Handelsbezeichnungen anwendend)Zubehör nach funktionellen und modischen Gesichtspunkten unterscheiden und auswählene)Auswirkungen von Mängeln in Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör auf die Verarbeitung und Erzeugnisqualität beurteilen5f)Auswirkungen von Veredlungsprozessen unterscheiden2g)Materialprüfungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren42Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von Nahtschaubildern und Kleinteilen, erstellen und anwendenb)Körper-, Schnitt- und Fertigmaße sowie Proportionen beachten und Größenbezeichnungen unterscheidenc)technische Unterlagen anwenden, insbesondere Fertigungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen und Normen3d)Fertigungsunterlagen erstellen43Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Schnittteile zuordnenb)Werk- und Hilfsstoffe legen und ablängenc)Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststellen, Folgen für die Weiterverarbeitung und den Qualitätsausfall von Fertigerzeugnissen beurteilen und Maßnahmen zur Behebung ergreifend)Schnittschablonen auflegen und markieren, insbesondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie mustergerechtes Auflegen beachtene)Schnittteile ausschneiden und Sicherheitsbestimmungen einhaltenf)ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen, sortieren und einrichteng)Materialreste sortieren und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen10h)Vor- und Nachteile von Legetechniken beurteilen34Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Grundschnitte analysierenb)Schnitte für Kleinteile erstellenc)Zusammenhang zwischen Körper-, Schnitt- und Fertigmaßen, Grundschnitt und Passform berücksichtigend)Schnittlagebilder erstellen und optimieren und insbesondere Stoffbreite, Fadenlauf und Strichrichtung beachten6e)Grundlagen der Gradierung anwenden35Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfenb)Wärme- und Druckempfindlichkeit von Werk- und Hilfsstoffen vor ihrer Behandlung feststellenc)Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügelnd)Werk- und Hilfsstoffe positionieren und fixieren4e)Fixiereffekte und Verbindungen prüfenf)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Nähte, Abnäher und Einlagen, formbügelng)Fertigerzeugnisse finishen46Anwenden von Nähtechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere Nähgarne und Maschinennadeln, auswählen und einsetzenb)Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulierenc)Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, nach Material und Verwendungszweck auswählen und anwendend)Nähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere Schließ-, Versäuberungs- und Ziernähte, anfertigene)manuelle Nähtechniken anwendenf)Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten ausführen und Grifftechniken anwendeng)Teilarbeiten ausführen, Teile zusammensetzen und Zubehör anbringen und effizienten Fertigungsablauf berücksichtigenh)Nahtverbindungen prüfen127Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)Schweißtechniken a)Schweißverfahren auswählen und nach Verwendungszweck anwendenb)Nahtflächen vorbereiten und Schnittteile fixierenc)Materialien unter Beachtung vorgegebener Parameter miteinander verschweißen und Sicherheitsbestimmungen einhaltend)Schweißnähte prüfenoder5Klebetechniken e)Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungszweck auswählen und Klebstoffe einsetzenf)Klebearbeiten unter Beachtung vorgegebener Parameter ausführen und Sicherheitsbestimmungen einhalteng)geklebte Nähte prüfenh)Parameter zum Schweißen oder zum Kleben ermitteln und anwenden und Sicherheitsbestimmungen einhalten28Fertigen von Bekleidungs- artikeln oder sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten2b)vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisung zusammenfügenc)unterschiedliche Ausführungs- und Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwendend)modellbezogene Besonderheiten und Ausschmückungen herausarbeitene)Arbeitsergebnisse prüfen12f)Teile nach funktionalen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien zusammenfügen und Erzeugnisse fertigstellen49Lagern und Versenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimenten einordnenb)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auftragsbezogen zusammenstellen2c)Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Fertigprodukten berücksichtigend)Erzeugnisse nach vorgegebenen Aufmachungsarten lager- und versandfertig machen2e)logistische Prozesse unterscheiden, insbesondere Wareneingang, Kommissionierung und Warenausgang2 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten  1. Schwerpunkt Prototypen und SerienfertigungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Effizienz, festlegenb)Maschinen und Anlagen für den Produktionsprozess vorbereitenc)Zusatzeinrichtungen, Spezialmaschinen und Automaten materialbezogen und modellspezifisch festlegen und einsetzend)Prozessdaten für programmgesteuerte Maschinen und Anlagen ermitteln, festlegen und eingeben102Fertigen von Bekleidungs- artikeln oder sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)zugeschnittene Schnittteile analysieren und für den Fertigungsprozess zuordnenb)Verarbeitungstechniken aus Modellvorgaben ableitenc)Modellvorgaben auf fertigungstechnische Umsetzbarkeit prüfen und dokumentierend)Prototypen nach Skizze und Modellbeschreibung fertigen und Mustereinhaltung beachtene)Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen, dokumentieren und Vorschläge zur Fehlerbehebung und Modelloptimierung einbringenf)Einzel- und Serienteile fertigen, insbesondere unter Berücksichtigung größenspezifischer Besonderheiten und rationeller Fertigungg)bei technischen Innovationen mitwirken16 2. Schwerpunkt Arbeitsvorbereitung und QualitätsprüfungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Modellbeschreibungen unter Beachtung von Richtlinien erstellenb)technische Richtlinien, insbesondere Verarbeitungsanweisungen, Maßtabellen und Qualitätstoleranzen, erstellen und aktualisierenc)Fertigungsunterlagen, insbesondere Stücklisten, Materialbedarfslisten und Farbzuordnungen, erstellend)Textil- und Pflegekennzeichnungen festlegen und gesetzliche Vorgaben einhaltene)Fertigungszeiten abschätzen und Rationalisierungsansätze aufzeigenf)Fertigungskosten artikelbezogen vergleicheng)bei technischen Innovationen mitwirken und Vorschläge einbringen132Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 9)a)Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung von Produkten beachtenb)betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen auf deren Wirksamkeit beurteilenc)physikalische und chemische Prüfverfahren anwenden, Prüfmittel auswählen und deren Einsatzfähigkeit feststellen sowie Ergebnisse bewerten und dokumentierend)Verfahren, Richtlinien und betriebsspezifische Prüfpläne zur Qualitätsprüfung von Produkten nutzene)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch analysieren, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierenf)Reklamationen beurteilen und Reparaturmaßnahmen ergreifen13 3. Schwerpunkt SchnitttechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Lege- und Zuschnittanweisungen erstellen und mit vorhandenen Systemen optimierenb)schnitt- und modellrelevante Daten für die Weiterverarbeitung in der Produktion aufbereiten, speichern und zur Verfügung stellen und betriebliche Umsetzbarkeit prüfen62Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Schnittbilder analysieren und auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfenb)Anpassungsmöglichkeiten von Schnitten und Schnittbildern nach Materialbeschaffenheiten, insbesondere Warenkrumpf, prüfen und Anpassungen vornehmenc)Überlappungspunkte zur optimalen Stoffausnutzung setzen103Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Modellschnitte analysieren und für die Produktion vorbereiten und insbesondere auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfenb)Einlage- und Hilfsschablonen aus Modellschnitten erstellenc)Modelländerungen durchführen, insbesondere Längenänderungen und Nahtzugabend)Besonderheiten von Konfektionsgrößen beachtene)Programme zum computergestützten Konstruieren (CAD-Programme) einsetzen, insbesondere bei der Anwendung von festgelegten Gradierregeln und zur Erstellung von Schnittbildernf)Schnittteile analysieren und nach Materialgruppen zusammenstelleng)Schnittbilder nach vorgegebenen Kriterien erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung von Materialtypen, Musterungsverläufen und Regeln für das Drehen von Schnittteilen10 Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfenb)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung des Fertigungsauftrags auswählen und bereitstellenc)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten2d)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen und dokumentieren und Fertigungstermine berücksichtigene)Aufgaben im Team planen und umsetzen und Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten3f)Termine überwachen, insbesondere die Durchlaufzeiten von Fertigungsaufträgeng)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren36Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzenb)Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen und Funktionen prüfenc)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen einrichten, Funktionen prüfen sowie Maschinen und Anlagen bedienend)Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen und Parameter korrigierene)Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und Wartungspläne berücksichtigeng)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen47Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 7)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten, Informationsstrukturen nutzen und Datenschutz beachtenb)technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, handhaben und umsetzenc)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten2d)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellene)fremdsprachige Fachbegriffe verwenden und branchenübliche englischsprachige Informationen nutzenf)Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Bereichen sicherstellen und Abstimmungen treffeng)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren und Datenschutz beachtenh)branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen78Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen2b)Gespräche mit Geschäftspartnern und anderen Beteiligten führenc)Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzend)kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Geschäftspartnern, insbesondere für Auslandskontakte, berücksichtigene)Richtlinien für internationale Geschäftsbeziehungen beachten39Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 9)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Zwischenkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und ausbesserungsfähige Fehler behebenc)Qualitätsmängel ermitteln und Toleranzbereiche beachten4d)Endkontrollen durchführen, insbesondere Qualitätsausfall, Fertigmaße, Verarbeitung und Etikettierung prüfen, und Verarbeitungsrichtlinien und Auszeichnungsvorschriften berücksichtigene)Begleitpapiere bearbeiten und Produktions- und Qualitätsdaten dokumentierenf)Reklamationen bearbeiten5g)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenh)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifeni)Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen berücksichtigen, insbesondere zwischen Fertigung, Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierungj)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen, insbesondere Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.