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Verordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau*

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau, indem sie die staatliche Anerkennung des Berufs, die Ausbildungsdauer und die Inhalte der Ausbildung festlegt. Sie dient als Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
AutomAusbVAutomAusbV2015-07-01BGBl I2015, 1075AutomatenfachmannausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur AutomatenfachfrauDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++) AutomAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: AutomAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§  2Dauer der Berufsausbildung§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§  5Ausbildungsplan§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2AbschlussprüfungUnterabschnitt 1Allgemeines§  7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§  8Inhalt von Teil 1§  9Prüfungsbereiche von Teil 1§ 10Prüfungsbereich Automatenbetreuung§ 11Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung§ 12Inhalt von Teil 2 Unterabschnitt 2Fachrichtung Automatenmechatronik§ 13Prüfungsbereiche von Teil 2§ 14Prüfungsbereich Instandsetzungs- und Wartungstechnik§ 15Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Unterabschnitt 3Fachrichtung Automatendienstleistung§ 18Prüfungsbereiche von Teil 2§ 19Prüfungsbereich Automatenwirtschaft§ 20Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 21Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 3Weitere Berufsausbildung§ 22Anrechnung von Ausbildungszeiten Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 23Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 24Inkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau AutomAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung AutomAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Automatenfachmanns und der Automatenfachfrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. AutomAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre. AutomAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. AutomAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a)Automatenmechatronik oderb)Automatendienstleistung,3.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen in der Fachrichtung Automatendienstleistung, die jeweils 26 Wochen dauern, sowie4.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Automatenservice,2.Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,3.Warenbewirtschaftung,4.Abrechnung und Auswertung von Automatenaufstellplätzen,5.Verkaufsförderung und6.rechtliche Rahmenbedingungen für die Automatenwirtschaft. (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatenmechatronik sind: 1.Vorbereiten und Installieren von Automaten,2.Montage und Inbetriebnahme von Automaten,3.Wartung und Instandhaltung von Automaten sowie4.Informations- und Kommunikationstechnik. (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatendienstleistung sind: 1.Marketing und2.Personalwirtschaft. (5) Die Wahlqualifikationen in der Fachrichtung Automatendienstleistung sind: 1.kaufmännische Geschäftsprozesse und2.Kundenbetreuung. (6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Arbeitsorganisation und Kommunikation,6.unternehmerisches Handeln und7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. AutomAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. AutomAusbV§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. AutomAusbV020Abschnitt 2Abschlussprüfung AutomAusbV020010Unterabschnitt 1Allgemeines AutomAusbV§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (3) Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. AutomAusbV§ 8Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. AutomAusbV§ 9Prüfungsbereiche von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Automatenbetreuung und2.Automatenbewirtschaftung. AutomAusbV§ 10Prüfungsbereich Automatenbetreuung(1) Im Prüfungsbereich Automatenbetreuung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen und Zeitaufwand abzuschätzen,2.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, wirtschaftlicher, sicherheitstechnischer, kundenspezifischer und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und zu dokumentieren,3.Material und Werkzeug zu disponieren und zu handhaben,4.Füllstände zu überprüfen, Automaten bedarfsgerecht zu befüllen und zu leeren,5.Standsicherheit zu gewährleisten, Automaten durch Sichtkontrolle zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,6.branchenspezifische Software anzuwenden und technische Informationssysteme zu nutzen und7.branchenrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu beachten. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Aufstellen und Anschließen eines betriebsfertigen Automaten,2.Auslesen der gespeicherten Daten des Automaten und Befüllen und Entleeren eines Automaten sowie3.Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Austausch von Verschleißteilen. (3) Der Prüfling soll zu jeder der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe durchführen. Mit dem Prüfling soll während der Durchführung der Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nummer 3 ein situatives Fachgespräch geführt werden. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. AutomAusbV§ 11Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung(1) Im Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Kundenwünsche zu ermitteln, Maßnahmen zur Kundengewinnung und zur Kundenbindung vorzubereiten und umzusetzen,2.den Bedarf an Waren und Ersatzteilen zu ermitteln und nach Verwendungszweck zusammenzustellen,3.Kassierungen durchzuführen, Kassenbestände auszulesen und zu dokumentieren und Zahlungsmittel zu prüfen und4.Automatenabrechnungen, Kassenabschlüsse und Soll-Ist-Vergleiche durchzuführen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. AutomAusbV§ 12Inhalt von Teil 2(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. AutomAusbV020020Unterabschnitt 2Fachrichtung Automatenmechatronik AutomAusbV§ 13Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Automatenmechatronik findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Instandsetzungs- und Wartungstechnik,2.Netzwerke und Elektrotechnik sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde. AutomAusbV§ 14Prüfungsbereich Instandsetzungs- und Wartungstechnik(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzungs- und Wartungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische, digitale und analoge Unterlagen zu nutzen und Prüf- und Messdaten zu lesen,2.Steuerungs- und Regelungsparameter einzustellen sowie systematische Fehler- und Störungssuche durchzuführen und die Fehler zu beheben und zu dokumentieren,3.mechanische und elektronische Baugruppen und -teile auszubauen, zu reinigen, instand zu setzen und zu montieren und elektrische Leiter durch Löten, Klemmen und Stecken anzuschließen und zu verbinden,4.elektrische Spannungen, Ströme und Widerstände zu messen, das Drehfeld und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren,5.Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen und Prüfprotokolle zu erstellen,6.Automaten nachzurüsten,7.Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken zu verbinden und zu konfigurieren,8.Versorgungsanschlüsse und mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und9.Automaten dem Kunden zu übergeben, Fachauskünfte zu erteilen, Kunden einzuweisen und Abnahmeprotokolle anzufertigen. (2) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt erstellen und seine Arbeit mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie eine schriftliche Arbeitsplanung durchführen. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. AutomAusbV§ 15Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik(1) Im Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.mit Schaltplänen, Funktions-, Aufbau- und Anschlussplänen zu arbeiten,2.Automaten in informationstechnische Systeme einzubinden und deren Vernetzung darzustellen,3.Prüf- und Messdaten zu erfassen und auszuwerten und4.einschlägige Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen zu erklären. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. Zu beziehen bei VDE Verlag GmbH, Berlin (www.vde-verlag.de) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig. AutomAusbV§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. AutomAusbV§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. ][Text: mit 20 Prozent,]-->Automatenbetreuungmit 20 Prozent, 2. ][Text: mit 10 Prozent,]-->Automatenbewirtschaftungmit 10 Prozent, 3. ][Text: Wartungstechnik][Element: ][Text: mit 40 Prozent,]-->Instandsetzungs- und Wartungstechnikmit 40 Prozent, 4. ][Text: mit 20 Prozent,]-->Netzwerke und Elektrotechnikmit 20 Prozent, 5. ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Netzwerke und Elektrotechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. AutomAusbV020030Unterabschnitt 3Fachrichtung Automatendienstleistung AutomAusbV§ 18Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Automatendienstleistung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Automatenwirtschaft sowie2.Wirtschafts- und Sozialkunde. AutomAusbV§ 19Prüfungsbereich Automatenwirtschaft(1) Im Prüfungsbereich Automatenwirtschaft soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Marketingmaßnahmen zu entwickeln, durchzuführen, zu kontrollieren und die Ergebnisse zu bewerten,2.den Automateneinsatz unter wirtschaftlichen Kriterien zu bewerten und Optimierungsvorschläge zu entwickeln,3.Reparatur- und Serviceleistungen zu planen, anzubieten und zu organisieren,4.Personalentwicklungsmaßnahmen zu planen und umzusetzen,5.Personaleinsatzpläne zu erstellen,6.Entgeltabrechnungen vorzubereiten und deren Positionen zu erklären,7.branchenspezifische Hard- und Software auftragsgerecht einzusetzen und anzuwenden und8.Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert zu kontrollieren und zu dokumentieren. (2) Über Absatz 1 hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Bestimmungsgrößen von Kosten und Erlösen zu ermitteln und zu analysieren und Statistiken zu erstellen und auszuwerten oder2.Kundenwünsche zu ermitteln, Information und Beratung von Kunden situationsgerecht zu gestalten und Reklamationen und Beschwerden entgegenzunehmen und zu bearbeiten sowie Konfliktlösungen aufzuzeigen.Der Prüfling wählt, ob er die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nachweist. (3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. AutomAusbV§ 20Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. AutomAusbV§ 21Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. ][Text: mit 20 Prozent,]-->Automatenbetreuungmit 20 Prozent, 2. ][Text: mit 10 Prozent,]-->Automatenbewirtschaftungmit 10 Prozent, 3. ][Text: mit 60 Prozent,]-->Automatenwirtschaftmit 60 Prozent, 4. ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Automatenwirtschaft“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. AutomAusbV030Abschnitt 3Weitere Berufsausbildung AutomAusbV§ 22Anrechnung von Ausbildungszeiten(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Automatenservice kann unter Berücksichtigung der in der Ausbildung erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden. (2) Bei der Anrechnung stehen die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Automatenservice erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 10 und 11 gleich. AutomAusbV040Abschnitt 4Schlussvorschriften AutomAusbV§ 23Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht den Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat. AutomAusbV§ 24InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. AutomAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1080 - 1086) Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Automatenservice (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Automaten nach Aufbau, Funktion und Art ihrer Dienstleistung unterscheidenb)Zahlungssysteme unterscheiden und auslesenc)Füllstände prüfen und Automaten bedarfsgerecht befüllen und leerend)Reinigungs- und Wartungsarbeiten durchführene)Sicht- und Funktionskontrollen an Automaten durchführenf)technische Unterlagen, Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Betriebsanleitungen anwendeng)Störungen, Qualitätsmängel und deren Ursachen erkennen, vor Ort beheben und dokumentierenh)Maßnahmen zum Manipulationsschutz ergreifeni)Kunden die Funktion von Automaten erklären und sie in die Bedienung einweisen18j)Explosionszeichnungen, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne sowie Blockschaltbilder anwendenk)Verschleißteile erneuern, mechanische Baugruppen und Bauteile austauschenl)betriebsfertige Automaten aufstellen und mit vorhandenen Anschlüssen verbindenm)Maßnahmen zur Verkehrssicherheit am Aufstellplatz der Automaten ergreifen62Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Informationssysteme nutzen, Software einsetzen und Peripheriegeräte anschließenb)Daten eingeben, pflegen und sichern und Vorschriften des Datenschutzes beachtenc)Informationen beschaffen, auswerten und dokumentierend)branchenspezifische Software anwenden4e)digitale und analoge technische Prüf- und Messdaten lesen, auswerten, protokollieren und Berichte anfertigen33Warenbewirtschaftung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)automatengerechte Produkte unterscheidenb)Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln und nach Verwendungszwecken zusammenstellenc)Waren übernehmen, auf Vollständigkeit, Vollzähligkeit und Unversehrtheit prüfend)Warenbestände und Warenzustand prüfen, Ablauffristen berücksichtigen und Fehlbestände ergänzene)Waren und Ersatzteile lagern, abrufen und rückführenf)Lagerbestände kontrolliereng)Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholenh)Bestellungen durchführen und Liefertermine überwacheni)Materialien und Gebrauchsgüter kostenbewusst einsetzen124Abrechnung und Auswertung von Automatenaufstellplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Kassierungen durchführen, Kassenbestände auslesen und dokumentieren und Zahlungsmittel prüfenb)Automatenabrechnungen, Kassenabschlüsse und Soll-Ist-Vergleiche durchführenc)Geldbewegungen dokumentieren10d)Statistiken und betriebliche Kennziffern auswertene)Automateneinsätze bewerten, Nachkalkulationen durchführen, Schlussfolgerungen ableiten und Optimierungen vorschlagen35Verkaufsförderung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Gespräche, insbesondere mit Kunden oder Geschäftspartnern, führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenb)verkaufsfördernde Maßnahmen zur Kundenbindung und zur Kundengewinnung unterscheiden, vorbereiten und umsetzenc)über Leistungsangebote informieren und präsentieren und Kundenwünsche ermitteln12d)Informations- und Beratungsgespräche führene)Verbesserungen des Leistungsangebotes vorschlagenf)Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten36Rechtliche Rahmenbedingungen für die Automatenwirtschaft (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)branchenbezogene Rechtsvorschriften beachten und anwendenb)Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften beachtenc)jugendschutzrechtliche Bestimmungen beachten und umsetzend)hygienerechtliche Bestimmungen einhalten, umsetzen und Maßnahmen dokumentierene)branchenbezogene Präventionsvorschriften beachten und Maßnahmen umsetzenf)datenschutzrechtliche Bestimmungen beachten und umsetzen10g)steuerrechtliche Vorschriften beachtenh)ordnungsrechtliche Vorschriften bei der Automatenaufstellung einhalten2 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung AutomatenmechatronikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Vorbereiten und Installieren von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Betriebsmittel unter Beachtung ihrer mechanischen und elektrischen Sicherheit auswählenb)einschlägige Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik (VDE-Bestimmungen) und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwendenc)Schutz gegen direktes und indirektes Berühren von spannungsführenden Teilen prüfen und sicherstellend)Bauteile und Werkstoffe manuell und maschinell bearbeitene)Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderendhülsen und Stecker an elektrischen Leitern, anbringenf)elektrische Leiter durch Löten, Klemmen und Stecken anschließen und verbindeng)Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden und konfigurierenh)Leitungen und deren Schutzeinrichtungen, insbesondere hinsichtlich Belastbarkeit, beurteilen und Leitungen und Verlegesysteme auswählen und zurichteni)Versorgungsanschlüsse, insbesondere zur Energieversorgung, prüfenj)mechanische und elektrische Schutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit prüfenk)Geräte und Einrichtungen auf Funktion und Dichtheit prüfen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen und Änderungen dokumentierenl)Messverfahren und Messgeräte auswählen, handhaben und Ergebnisse dokumentieren122Montage und Inbetriebnahme von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und beim Heben von Hand und mit Hebezeugen anwendenb)Automaten zum Transport anschlagen und sichern, Hebezeuge und Rollen handhaben und Transport durchführenc)Aufstellort und Befestigungsart nach den automatenspezifischen Erfordernissen und Beanspruchungen auswählend)Automaten aufstellen, montieren oder nachrüsten, Funktionsfähigkeit herstellen, elektromagnetische Verträglichkeit beachten und Standsicherheit gewährleistene)Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen, Isolationswiderstände messen und beurteilenf)Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen, insbesondere Messen der elektrischen Spannungen und Ströme, Messen der Schleifenimpedanz, sowie Prüfen des Drehfeldes und der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen und Ergebnisse dokumentiereng)Automaten durch Sichtkontrolle prüfen und in Betrieb nehmen123Wartung und Instandhaltung von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchführen und dokumentieren und Diagnose- und Wartungssysteme nutzenb)Störungen am Automaten feststellen, analysieren und beseitigenc)Baugruppen und -teile demontieren, reinigen, instand setzen und montieren und Verschleißteile austauschend)elektrische Pläne, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne anwendene)mechanische Schutzeinrichtungen prüfenf)elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf Beschädigungen prüfeng)Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln und Soll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen, einstellen und dokumentierenh)Funktionsprüfungen durchführen244Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten und Daten pflegen und sichernb)branchenspezifische Betriebssysteme nutzen und Softwarekomponenten auswählen, installieren, testen, anpassen und dokumentierenc)IT-Systeme in Netzwerke einbinden, Datenübertragung und Netzwerke prüfen und Störungen behebend)Testprogramme einsetzen und Hardwarekomponenten auswählen, prüfen und austauschene)Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzungen für Software prüfen4 Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung AutomatendienstleistungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Marketing (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Markt- und Standortanalysen durchführenb)Automaten nach Standortgesichtspunkten auswählenc)Marketingmaßnahmen entwickeln, durchführen und kontrollieren und Ergebnisse bewertend)Presse- und Öffentlichkeitsarbeit durchführen132Personalwirtschaft (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Personaleinsatzplanung durchführenb)Instrumente der Personalbeschaffung und -auswahl anwendenc)Vorgänge der Personalverwaltung, auch in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen sowie Arbeits- und Fehlzeiten, unter Beachtung arbeits- und tarifrechtlicher Bestimmungen bearbeitend)Personalentwicklungsmaßnahmen planen und umsetzene)Entgeltabrechnungen vorbereiten und deren Positionen erklären13 Abschnitt D: Wahlqualifikationen in der Fachrichtung AutomatendienstleistungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Kaufmännische Geschäftsprozesse (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Preise kalkulieren und gestalten und Reparatur- und Serviceleistungen planen, anbieten und organisierenb)Standortkalkulationen erstellen und Standortinvestitionen planenc)Bonitätsprüfungen durchführend)Finanzierungsarten auswählen und Finanzierungskosten ermittelne)Verträge vorbereiten und allgemeine Geschäftsbedingungen anwendenf)Rechnungen erstellen und Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiteng)Eingangsrechnungen bearbeitenh)Geschäftsvorgänge bucheni)Kosten und Erlöse ermitteln und analysieren und betriebliche Erfolgsrechnungen vorbereitenj)Statistiken erstellen und auswerten und Daten für kaufmännische Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben aufbereitenk)vorbereitende Arbeiten für Abschlüsse durchführen262Kundenbetreuung (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Arbeiten kundenorientiert durchführen und Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollierenb)Ursachen von Konflikten analysieren und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragenc)sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksformen situationsgerecht anwendend)Kunden über das Angebot an Dienstleistungen und Produkten informierene)Kundenwünsche ermitteln und Kunden unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beratenf)Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigeng)Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes und Verhaltens auf Kunden erkennen und beachtenh)Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten26 Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 6 Nummer 5)a)Aufgaben im Team planen und bearbeitenb)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung personalrechtlicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen und Arbeitsmittel festlegenc)Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Vorgesetzten situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellend)betriebliche Abläufe beurteilen und planene)Termine planen und kontrollierenf)Arbeitsvorgänge im eigenen Arbeitsbereich analysieren und Maßnahmen zur Verbesserung umsetzen8g)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planenh)Arbeitsabläufe zeitlich und personell planeni)Kommunikationstechniken anwendenj)Standardsoftware anwenden und Daten eingeben, sichern und pflegenk)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden46Unternehmerisches Handeln (§ 4 Absatz 6 Nummer 6)a)Selbständigkeit als Perspektive der Berufs- und Lebensplanung erläuternb)Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken unternehmerischen Handelns aufzeigenc)rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens erläutern und Rechtsformen unterscheiden37Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Nummer 7)a)Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragenb)qualitätssichernde Maßnahmen anwendenc)Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren4d)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierene)Qualität von Teilen und Produkten prüfen und sichernf)Abnahme- oder Übergabeprotokoll erstellen2

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