Verordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau, indem sie die staatliche Anerkennung des Berufs, die Ausbildungsdauer und die Inhalte der Ausbildung festlegt. Sie dient als Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Automatenfachmann/Automatenfachfrau.
- Die Dauer und Struktur der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, einschließlich Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung und die Anforderungen der Abschlussprüfung, die in zwei Teile gegliedert ist.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in fachrichtungsübergreifende und berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in den Fachrichtungen Automatenmechatronik oder Automatendienstleistung vertieft werden.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mindestens „ausreichend“ ist und das Ergebnis von Teil 2 ebenfalls mindestens „ausreichend“ ist.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur AutomatenfachfrauDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnu
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2AbschlussprüfungUnterabschnitt 1Allgemeines§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 8Inhalt von Teil 1§ 9Prüfungsbereiche von Teil 1§ 10Prüfungsbereich Automatenbetreuung§ 11Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung§ 12Inhalt von Teil 2 Unterabschnitt 2Fachrichtung Automatenmechatronik§ 13Prüfungsbereiche von Teil 2§ 14Prüfungsbereich Instandsetzungs- und Wartungstechnik§ 15Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Unterabschnitt 3Fachrichtung Automatendienstleistung§ 18Prüfungsbereiche von Teil 2§ 19Prüfungsbereich Automatenwirtschaft§ 20Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 21Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 3Weitere Berufsausbildung§ 22Anrechnung von Ausbildungszeiten Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 23Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 24Inkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Automatenfachmanns und der Automatenfachfrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
020Abschnitt 2
Abschlussprüfung
020010Unterabschnitt 1Allgemeines
§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8
Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9
Prüfungsbereiche von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Automatenbetreuung und2.Automatenbewirtschaftung.
§ 10Prüfungsbereich Automatenbetreuung
§ 11Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung
§ 12Inhalt von Teil 2
020020Unterabschnitt 2Fachrichtung Automatenmechatronik
§ 13
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Automatenmechatronik findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Instandsetzungs- und Wartungstechnik,2.Netzwerke und Elektrotechnik sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 14Prüfungsbereich Instandsetzungs- und Wartungstechnik
§ 15Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: mit 20 Prozent,]-->Automatenbetreuungmit 20 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent,]-->Automatenbewirtschaftungmit 10 Prozent,
- ][Text: Wartungstechnik][Element: ][Text: mit 40 Prozent,]-->Instandsetzungs- und Wartungstechnikmit 40 Prozent,
- ][Text: mit 20 Prozent,]-->Netzwerke und Elektrotechnikmit 20 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
020030Unterabschnitt 3Fachrichtung Automatendienstleistung
§ 18
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Automatendienstleistung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Automatenwirtschaft sowie2.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 19Prüfungsbereich Automatenwirtschaft
§ 20Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 21Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: mit 20 Prozent,]-->Automatenbetreuungmit 20 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent,]-->Automatenbewirtschaftungmit 10 Prozent,
- ][Text: mit 60 Prozent,]-->Automatenwirtschaftmit 60 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
030Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildung
§ 22Anrechnung von Ausbildungszeiten
040Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 23Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht den Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.
§ 24Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1080 - 1086) Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Automatenservice (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Automaten nach Aufbau, Funktion und Art ihrer Dienstleistung unterscheidenb)Zahlungssysteme unterscheiden und auslesenc)Füllstände prüfen und Automaten bedarfsgerecht befüllen und leerend)Reinigungs- und Wartungsarbeiten durchführene)Sicht- und Funktionskontrollen an Automaten durchführenf)technische Unterlagen, Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Betriebsanleitungen anwendeng)Störungen, Qualitätsmängel und deren Ursachen erkennen, vor Ort beheben und dokumentierenh)Maßnahmen zum Manipulationsschutz ergreifeni)Kunden die Funktion von Automaten erklären und sie in die Bedienung einweisen18j)Explosionszeichnungen, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne sowie Blockschaltbilder anwendenk)Verschleißteile erneuern, mechanische Baugruppen und Bauteile austauschenl)betriebsfertige Automaten aufstellen und mit vorhandenen Anschlüssen verbindenm)Maßnahmen zur Verkehrssicherheit am Aufstellplatz der Automaten ergreifen62Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Informationssysteme nutzen, Software einsetzen und Peripheriegeräte anschließenb)Daten eingeben, pflegen und sichern und Vorschriften des Datenschutzes beachtenc)Informationen beschaffen, auswerten und dokumentierend)branchenspezifische Software anwenden4e)digitale und analoge technische Prüf- und Messdaten lesen, auswerten, protokollieren und Berichte anfertigen33Warenbewirtschaftung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)automatengerechte Produkte unterscheidenb)Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln und nach Verwendungszwecken zusammenstellenc)Waren übernehmen, auf Vollständigkeit, Vollzähligkeit und Unversehrtheit prüfend)Warenbestände und Warenzustand prüfen, Ablauffristen berücksichtigen und Fehlbestände ergänzene)Waren und Ersatzteile lagern, abrufen und rückführenf)Lagerbestände kontrolliereng)Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholenh)Bestellungen durchführen und Liefertermine überwacheni)Materialien und Gebrauchsgüter kostenbewusst einsetzen124Abrechnung und Auswertung von Automatenaufstellplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Kassierungen durchführen, Kassenbestände auslesen und dokumentieren und Zahlungsmittel prüfenb)Automatenabrechnungen, Kassenabschlüsse und Soll-Ist-Vergleiche durchführenc)Geldbewegungen dokumentieren10d)Statistiken und betriebliche Kennziffern auswertene)Automateneinsätze bewerten, Nachkalkulationen durchführen, Schlussfolgerungen ableiten und Optimierungen vorschlagen35Verkaufsförderung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Gespräche, insbesondere mit Kunden oder Geschäftspartnern, führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenb)verkaufsfördernde Maßnahmen zur Kundenbindung und zur Kundengewinnung unterscheiden, vorbereiten und umsetzenc)über Leistungsangebote informieren und präsentieren und Kundenwünsche ermitteln12d)Informations- und Beratungsgespräche führene)Verbesserungen des Leistungsangebotes vorschlagenf)Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten36Rechtliche Rahmenbedingungen für die Automatenwirtschaft (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)branchenbezogene Rechtsvorschriften beachten und anwendenb)Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften beachtenc)jugendschutzrechtliche Bestimmungen beachten und umsetzend)hygienerechtliche Bestimmungen einhalten, umsetzen und Maßnahmen dokumentierene)branchenbezogene Präventionsvorschriften beachten und Maßnahmen umsetzenf)datenschutzrechtliche Bestimmungen beachten und umsetzen10g)steuerrechtliche Vorschriften beachtenh)ordnungsrechtliche Vorschriften bei der Automatenaufstellung einhalten2 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung AutomatenmechatronikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Vorbereiten und Installieren von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Betriebsmittel unter Beachtung ihrer mechanischen und elektrischen Sicherheit auswählenb)einschlägige Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik (VDE-Bestimmungen) und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwendenc)Schutz gegen direktes und indirektes Berühren von spannungsführenden Teilen prüfen und sicherstellend)Bauteile und Werkstoffe manuell und maschinell bearbeitene)Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderendhülsen und Stecker an elektrischen Leitern, anbringenf)elektrische Leiter durch Löten, Klemmen und Stecken anschließen und verbindeng)Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden und konfigurierenh)Leitungen und deren Schutzeinrichtungen, insbesondere hinsichtlich Belastbarkeit, beurteilen und Leitungen und Verlegesysteme auswählen und zurichteni)Versorgungsanschlüsse, insbesondere zur Energieversorgung, prüfenj)mechanische und elektrische Schutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit prüfenk)Geräte und Einrichtungen auf Funktion und Dichtheit prüfen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen und Änderungen dokumentierenl)Messverfahren und Messgeräte auswählen, handhaben und Ergebnisse dokumentieren122Montage und Inbetriebnahme von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und beim Heben von Hand und mit Hebezeugen anwendenb)Automaten zum Transport anschlagen und sichern, Hebezeuge und Rollen handhaben und Transport durchführenc)Aufstellort und Befestigungsart nach den automatenspezifischen Erfordernissen und Beanspruchungen auswählend)Automaten aufstellen, montieren oder nachrüsten, Funktionsfähigkeit herstellen, elektromagnetische Verträglichkeit beachten und Standsicherheit gewährleistene)Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen, Isolationswiderstände messen und beurteilenf)Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen, insbesondere Messen der elektrischen Spannungen und Ströme, Messen der Schleifenimpedanz, sowie Prüfen des Drehfeldes und der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen und Ergebnisse dokumentiereng)Automaten durch Sichtkontrolle prüfen und in Betrieb nehmen123Wartung und Instandhaltung von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchführen und dokumentieren und Diagnose- und Wartungssysteme nutzenb)Störungen am Automaten feststellen, analysieren und beseitigenc)Baugruppen und -teile demontieren, reinigen, instand setzen und montieren und Verschleißteile austauschend)elektrische Pläne, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne anwendene)mechanische Schutzeinrichtungen prüfenf)elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf Beschädigungen prüfeng)Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln und Soll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen, einstellen und dokumentierenh)Funktionsprüfungen durchführen244Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten und Daten pflegen und sichernb)branchenspezifische Betriebssysteme nutzen und Softwarekomponenten auswählen, installieren, testen, anpassen und dokumentierenc)IT-Systeme in Netzwerke einbinden, Datenübertragung und Netzwerke prüfen und Störungen behebend)Testprogramme einsetzen und Hardwarekomponenten auswählen, prüfen und austauschene)Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzungen für Software prüfen4 Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung AutomatendienstleistungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Marketing (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Markt- und Standortanalysen durchführenb)Automaten nach Standortgesichtspunkten auswählenc)Marketingmaßnahmen entwickeln, durchführen und kontrollieren und Ergebnisse bewertend)Presse- und Öffentlichkeitsarbeit durchführen132Personalwirtschaft (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Personaleinsatzplanung durchführenb)Instrumente der Personalbeschaffung und -auswahl anwendenc)Vorgänge der Personalverwaltung, auch in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen sowie Arbeits- und Fehlzeiten, unter Beachtung arbeits- und tarifrechtlicher Bestimmungen bearbeitend)Personalentwicklungsmaßnahmen planen und umsetzene)Entgeltabrechnungen vorbereiten und deren Positionen erklären13 Abschnitt D: Wahlqualifikationen in der Fachrichtung AutomatendienstleistungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Kaufmännische Geschäftsprozesse (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Preise kalkulieren und gestalten und Reparatur- und Serviceleistungen planen, anbieten und organisierenb)Standortkalkulationen erstellen und Standortinvestitionen planenc)Bonitätsprüfungen durchführend)Finanzierungsarten auswählen und Finanzierungskosten ermittelne)Verträge vorbereiten und allgemeine Geschäftsbedingungen anwendenf)Rechnungen erstellen und Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiteng)Eingangsrechnungen bearbeitenh)Geschäftsvorgänge bucheni)Kosten und Erlöse ermitteln und analysieren und betriebliche Erfolgsrechnungen vorbereitenj)Statistiken erstellen und auswerten und Daten für kaufmännische Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben aufbereitenk)vorbereitende Arbeiten für Abschlüsse durchführen262Kundenbetreuung (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Arbeiten kundenorientiert durchführen und Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollierenb)Ursachen von Konflikten analysieren und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragenc)sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksformen situationsgerecht anwendend)Kunden über das Angebot an Dienstleistungen und Produkten informierene)Kundenwünsche ermitteln und Kunden unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beratenf)Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigeng)Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes und Verhaltens auf Kunden erkennen und beachtenh)Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten26 Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 6 Nummer 5)a)Aufgaben im Team planen und bearbeitenb)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung personalrechtlicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen und Arbeitsmittel festlegenc)Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Vorgesetzten situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellend)betriebliche Abläufe beurteilen und planene)Termine planen und kontrollierenf)Arbeitsvorgänge im eigenen Arbeitsbereich analysieren und Maßnahmen zur Verbesserung umsetzen8g)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planenh)Arbeitsabläufe zeitlich und personell planeni)Kommunikationstechniken anwendenj)Standardsoftware anwenden und Daten eingeben, sichern und pflegenk)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden46Unternehmerisches Handeln (§ 4 Absatz 6 Nummer 6)a)Selbständigkeit als Perspektive der Berufs- und Lebensplanung erläuternb)Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken unternehmerischen Handelns aufzeigenc)rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens erläutern und Rechtsformen unterscheiden37Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Nummer 7)a)Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragenb)qualitätssichernde Maßnahmen anwendenc)Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren4d)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierene)Qualität von Teilen und Produkten prüfen und sichernf)Abnahme- oder Übergabeprotokoll erstellen2