Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist und welche Inhalte vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Zupfinstrumentenmacher/in.
- Die Dauer und die Fachrichtungen der Berufsausbildung.
- Die Struktur und die Inhalte der Ausbildung, einschließlich der zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung der Berufsausbildung, den Ausbildungsrahmenplan und den schriftlichen Ausbildungsnachweis.
- Die Zwischenprüfung und die Gesellenprüfung in den verschiedenen Fachrichtungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung kann in den Fachrichtungen Gitarrenbau oder Harfenbau erfolgen.
- Die Ausbildung ist auch für den Bau von Zupfinstrumenten möglich, die weder Gitarren noch Harfen sind; hierfür gelten die Regelungen der Fachrichtung Gitarrenbau.
- Eine Zwischenprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und dauert insgesamt sieben Stunden.
- Die Gesellenprüfung umfasst die Prüfungsbereiche Entwurf und Fertigung, Planung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur ZupfinstrumentenmacherinSonstErsetzt V 7110-6-60 v. 27.1.1997 I 85 (ZupfInstrmMAusbV)StandGeändert durch Art. 1 V v. 1.7.2015 I
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2014 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Zupfinstrumentenmacher und Zupfinstrumentenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 51 Zupfinstrumentenmacher der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Fachrichtungen der Berufsausbildung
§ 4Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
§ 5Ausbildungsrahmenplan
§ 6Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gitarrenbau
§ 9Gesellenprüfung in der Fachrichtung Harfenbau
§ 10Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung
- ][Text: mit 55 Prozent,]-->Entwurf und Fertigungmit 55 Prozent,
- ][Text: mit 35 Prozent,]-->Planung und Konstruktionmit 35 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
§ 11Bestehende Ausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher/zur Zupfinstrumentenmacherin vom
- Januar 1997 (BGBl. I S. 85) außer Kraft.
Anlage(zu § 5 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin(Fundstelle: BGBl. I 2014, 880 - 886) Abschnitt A: übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Instrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Zupfinstrumente nach Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie nach Handhabung unterscheidenb)musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und zuordnenc)Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutzbestimmungen beachtend)Mensuren modellspezifisch festlegen5e)Muster und Vorlagen analysieren, Materialeigenschaften berücksichtigenf)Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten22Messen, Prüfen, Anreißen und Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigenb)Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfenc)Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellend)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnene)Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen63Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählenb)Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand haltenc)Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegend)Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen84Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Werkstoffe, insbesondere Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und nach Verwendungszweck zuordnenb)Materialien, insbesondere nach akustischen, statischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachtenc)Werk- und Hilfsstoffe lagern, entsprechende Vorschriften und Lagerkriterien einhalten 12d)Werkstoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen und Stemmen, manuell bearbeitene)Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohrenf)Werkstoffe, insbesondere Hölzer, unter Berücksichtigung der mechanischen Eigenschaften biegen5Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählenb)konstruktive Holzverbindungen herstellen, insbesondere durch Fügen, Schäften und Zinkenc)Verbindungen durch Schrauben, Nageln und Dübeln herstellend)Verbindungen durch Leimen und Kleben herstellen und dabei Gesundheits- und Umweltschutz- sowie Verarbeitungsvorschriften beachten86Herstellen und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)zeitgenössische und historische Verfahren der Oberflächenbehandlung und Gestaltung von Materialien, insbesondere von Hölzern, unterscheiden und zuordnenb)Oberflächen, insbesondere durch Wässern und Schleifen, vorbehandeln4c)Verzierungen anbringen und Intarsien einlegend)Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheidene)Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwendenf)Entsorgungsmaßnahmen von Gefahrstoffen durchführen, Sicherheitsregeln beachteng)Lackierungen aufbauen, schleifen und polierenh)Auftragstechniken anwendeni)Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen77Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Bauweisen und Modelle von Korpussen oder Pedalkästen unterscheiden, Konstruktionsmerkmale beachtenb)Formen und Schablonen herstellen und anwendenc)Korpusteile nach Modellformen aufzeichnen und aussägen sowie Positionen von Schallöffnungen festlegend)Korpusteile herstellen, insbesondere nach Maßangabe hobeln und schleifene)Zargenkränze, Muscheln oder Schalen herstellenf)Korpusteile ausarbeiten, Balance von Klang und Statik beachteng)Randeinlagen einpassen, verleimen und Korpusse verputzenh)Schallöffnungen schneiden und gestalteni)Leisten herstellen, verleimen und profilierenj)Korpusteile verleimen188Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstruktionsmerkmale beachtenb)Halsschienen einbauenc)Hälse und Köpfe herausarbeiten, gestalterische, ergonomische und statische Aspekte berücksichtigen oder3d)Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstruktionsmerkmale beachtene)Hälse und Kniee herausarbeiten, gestalterische, ergonomische und statische Aspekte berücksichtigenf)Hals-Knie-Verbindungen herstellen, Bohrungen, insbesondere für Wirbellöcher, herstelleng)Hals- und Kopfverbindungen herstellen oder4h)Säulen herstelleni)Hälse und Säulen verbinden, statische Aspekte berücksichtigen9Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Griffbrettrohlinge bearbeitenb)Position der Bünde festlegen sowie Bundschlitze einschneidenc)Griffbretter aufleimen oder3d)Harfenmechaniken unterscheiden und modellspezifisch auswählene)Harfenhälse für die Aufnahme der Mechaniken vorbereitenf)Mechaniken unter Berücksichtigung von Mensuren einbauen Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung GitarrenbauLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
- bis
- Monat12341Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfenb)Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren32Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)Leistensysteme auswählen23Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)modellspezifische Hals-Korpus-Verbindungen, insbesondere durch Schwalbenschwanz-Verbindungen und Spanische Verbindung, herstellen74Herstellen von Griffbrettern und Stegen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Stegarten unterscheiden und Stege herstellenb)Griffbretter unter Berücksichtigung der Saitenlage auf Maß und Form bringen, modellspezifische Besonderheiten berücksichtigen 6c)Bundeinteilungen unter Berücksichtigung der Mensur berechnend)Griffbretter bundieren5Montieren von Tonabnahmesystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählenb)Schaltpläne lesen und anwendenc)Schaltpläne erstellend)elektronische Bauteile nach Verwendungszweck auswählene)Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen, Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfenf)Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen106Spielfertigmachen von Instrumenten (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Instrumentenkomponenten zusammenfügenb)Bünde bearbeitenc)Sättel herstellen und montierend)Instrumente besaiten und stimmene)Saitenlagen und Saitenführungen einrichtenf)Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spielbarkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störgeräusche orten und beseitigeng)Instrumente verkaufs- und versandfertig machen107Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählenb)Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewertung beurteilen und anwendenc)Klangbewertung an Instrumenten durchführen, betriebliche Vorgaben berücksichtigen48Reparieren von Instrumenten (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden absprechenc)Reparaturarbeiten durchführend)historische Instrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen10 Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung HarfenbauLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
- bis
- Monat12341Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfenb)Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren52Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)Leistensysteme auswählen23Herstellen von Harfenhälsen und Säulen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Hälse nach belastungsspezifischen Merkmalen und instrumententypischen Gegebenheiten formenb)Hals für Halbtonmechaniken oder Mechanikanbauteile vorbereiten und ausarbeitenc)Säulen für Mechanikaufnahmen unterscheiden oder vorbereitend)Säulen-Hals-Verbindungen nach Harfentyp durch Leim-, Schraub- oder Steckverbindungen herstellen74Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)Mensurabstände einteilen und auf Saitenleisten übertragenb)Sattelpunkte durch Einbohren der Saitenlöcher auf der Saitenleiste festlegenc)Bauteile aus metallischen Werkstoffen durch Drehen, Fräsen, Bohren, Reiben und Gewindeschneiden bearbeiten65Montieren von Tonabnahmesystemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählenb)Schaltpläne lesen und anwendenc)Schaltpläne erstellend)elektronische Bauteile nach Verwendungszweck auswählene)Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen, Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfenf)Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen46Spielfertigmachen von Instrumenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)Instrumentenkomponenten zusammenfügenb)Saitenhülsen und Saitenkrampen anbringenc)Stimmwirbel einsetzen, Sättel und Mechanik montierend)Instrumente besaiten und stimmene)Lage der Saiten einrichtenf)Intonation durchführeng)Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spielbarkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störgeräusche orten und beseitigen167Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 7)a)Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählenb)Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewertung beurteilen und anwendenc)Klangbewertung an Instrumenten durchführen, betriebliche Vorgaben berücksichtigen48Reparieren von Instrumenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 8)a)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden absprechenc)Reparaturarbeiten durchführend)historische Instrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen8 Abschnitt D: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildungszeit2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)a)Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegenb)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel bereitstellenc)Materialbedarf berechnend)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffene)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten 3f)ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwendeng)Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwendenh)Arbeiten im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Teamarbeit ausführeni)Material disponieren, Zeitbedarf abschätzenj)Liefertermine beachtenk)Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren26Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 5 Nummer 6)a)Informations- und Kommunikationstechniken nutzenb)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern, Datenschutz beachten27Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 5 Nummer 7)a)Skizzen anfertigen und anwendenb)Zeichnungen und Schnitte anfertigen, Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigenc)technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden4d)Konstruktionszeichnungen unter Berücksichtigung modellspezifischer Besonderheiten zum Einbau von Tonabnahmesystemen anwenden28Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 5 Nummer 8)a)Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheidenb)Prüftechniken anwenden sowie Materialien sensorisch, insbesondere visuell, akustisch und taktil, prüfenc)Zwischenkontrollen durchführen3d)Prüfergebnisse bewerten und dokumentierene)Qualität von Produkten kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren, Qualitätskriterien anwendenf)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler beseitigeng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen39Kundenorientierung und Verkaufen von Instrumenten (§ 4 Absatz 5 Nummer 9)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragenb)Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten2c)Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwendend)Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigene)Kundenkontakte auswertenf)Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickelng)Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellenh)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen3