📄 Gesetzestext
MedFAngAusbV2006-04-26BGBl I2006, 1097Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen
Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
MedFAngAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
MedFAngAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Medizinischer Fachangestellter/Medizinische Fachangestellte wird staatlich anerkannt.
MedFAngAusbV§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre.
MedFAngAusbV§ 3Zielsetzung der BerufsausbildungDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
MedFAngAusbV§ 4AusbildungsberufsbildGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 1.2Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, 1.3Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, 1.4Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, 1.5Umweltschutz; 2.Gesundheitsschutz und Hygiene: 2.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 2.2Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, 2.3Schutz vor Infektionskrankheiten; 3.Kommunikation: 3.1Kommunikationsformen und -methoden, 3.2Verhalten in Konfliktsituationen; 4.Patientenbetreuung und -beratung: 4.1Betreuen von Patienten und Patientinnen, 4.2Beraten von Patienten und Patientinnen; 5.Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement: 5.1Betriebs- und Arbeitsabläufe, 5.2Qualitätsmanagement, 5.3Zeitmanagement, 5.4Arbeiten im Team, 5.5Marketing; 6.Verwaltung und Abrechnung: 6.1Verwaltungsarbeiten, 6.2Materialbeschaffung und -verwaltung, 6.3Abrechnungswesen; 7.Information und Dokumentation: 7.1Informations- und Kommunikationssysteme, 7.2Dokumentation, 7.3Datenschutz und Datensicherheit; 8.Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin: 8.1Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, 8.2Assistenz bei ärztlicher Therapie, 8.3Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln; 9.Grundlagen der Prävention und Rehabilitation; 10.Handeln bei Not- und Zwischenfällen.
MedFAngAusbV§ 5AusbildungsrahmenplanDie in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
MedFAngAusbV§ 6AusbildungsplanDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
MedFAngAusbV§ 7Schriftlicher AusbildungsnachweisDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
MedFAngAusbV§ 8Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen: 1.Arbeits- und Praxishygiene, 2.Schutz vor Infektionskrankheiten, 3.Verwaltungsarbeiten, 4.Datenschutz und Datensicherheit, 5.Untersuchungen und Behandlungen vorbereiten.
MedFAngAusbV§ 9Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe entsprechend der folgenden Nummer 1 oder 2 simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren: 1.Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention,2.Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er mit den Patienten situationsgerecht und personenorientiert kommunizieren, sie sachgerecht informieren und zur Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei Durchführung der Prüfungsaufgabe begründen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er Erste-Hilfe-Maßnahmen am Patienten oder an der Patientin durchführen kann.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1.im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er im Bereich der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: a)Qualitätssicherung,b)Zeitmanagement,c)Schutz vor Infektionskrankheiten,d)Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Heil- und Hilfsmittel,e)Patientenbetreuung und -beratung,f)Grundlagen der Prävention und Rehabilitation,g)Laborarbeiten,h)Datenschutz und Datensicherheit,i)Dokumentation,j)Handeln bei Notfällen,k)Abrechnung erbrachter Leistungen;2.im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen sowie interne und externe Koordinierungsaufgaben darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: a)Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,b)Arbeiten im Team,c)Verwaltungsarbeiten,d)Dokumentation,e)Marketing,f)Zeitmanagement,g)Datenschutz und Datensicherheit,h)Organisation der Leistungsabrechnung,i)Materialbeschaffung und -verwaltung;3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1.im PrüfungsbereichBehandlungsassistenz120 Minuten,2.im PrüfungsbereichBetriebsorganisationund -verwaltung120 Minuten,3.im PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.PrüfungsbereichBehandlungsassistenz40 Prozent,2.PrüfungsbereichBetriebsorganisationund -verwaltung40 Prozent,3.PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.
(6) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
MedFAngAusbV§ 10Fortsetzung der BerufsausbildungBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
MedFAngAusbV§ 11Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
MedFAngAusbVAnlage 1(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten- Sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1100 - 1105)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Nr. 1) 1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1.1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, gegenseitige Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung erklärenb)Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternc)die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeitszeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachtend)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge und arbeitsrechtlichen Vorschriften beschreibene)wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages erläuternf)lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung nutzen und berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln1.2Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf(§ 4 Nr. 1.2)a)Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des Gesundheitswesens und seiner Einrichtungen sowie dessen Einordnung in das System sozialer Sicherung in Grundzügen erläuternb)Formen der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklärenc)soziale Aufgaben eines medizinischen Dienstleistungsberufes und ethische Anforderungen darstellend)Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewältigen1.3Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 1.3)a)Struktur, Aufgaben und Funktionsbereiche des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Organisation, Abläufe des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten darstellen; Zusammenwirken der Funktionsbereiche erklärenc)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes beschreibend)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Selbstverwaltungseinrichtungen, Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen darstellen1.4Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung(§ 4 Nr. 1.4)a)berufsbezogene Rechtsvorschriften einhaltenb)Schweigepflicht als Basis einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-Beziehung einhaltenc)Bedingungen, Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen darlegen sowie straf- und haftungsrechtliche Folgen beachtend)rechtliche und vertragliche Grundlagen von Behandlungsvereinbarungen bei gesetzlich Versicherten und Privatpatienten beachten und erläutern1.5Umweltschutz(§ 4 Nr. 1.5)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Gesundheitsschutz und Hygiene(§ 4 Nr. 2) 2.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 2.1)a)Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifene)stressauslösende Situationen erkennen und bewältigen2.2Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene(§ 4 Nr. 2.2)a)Hygienestandards einhaltenb)Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen auswählen und anwendenc)Maßnahmen des betrieblichen Hygieneplans durchführend)Geräte, Instrumente und Apparate desinfizieren, reinigen und sterilisieren; Sterilgut handhabene)hygienische und aseptische Bedingungen bei Eingriffen situationsgerecht sicherstellenf)kontaminierte Materialien erfassen, situationsbezogen wieder aufbereiten und entsorgen2.3Schutz vor Infektionskrankheiten(§ 4 Nr. 2.3)a)Hauptsymptome und Krankheitsbilder von bakteriellen Infektionskrankheiten, insbesondere Scharlach, Tetanus, Borreliose, Salmonellose, Pertussis, Diphtherie und Tuberkulose, von viralen Infektionskrankheiten, insbesondere Aids, Masern, Röteln, Windpocken, Gürtelrose, Mumps, Pfeifferschem Drüsenfieber, FSME, Influenza, grippalen Infekten, Hepatitis A, B und C, sowie Infektionskrankheiten durch Hautpilze, insbesondere Soor und Fußpilz, beschreiben; Meldepflicht von Infektionskrankheiten beachtenb)Infektionsquellen und Infektionswege darstellen, Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen einleiten und Schutzmaßnahmen durchführenc)Vorteile der aktiven Immunisierung begründen3Kommunikation(§ 4 Nr. 3) 3.1Kommunikationsformen und -methoden(§ 4 Nr. 3.1)a)Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung, Betriebsablauf und -erfolg beachtenb)verbale und nichtverbale Kommunikationsformen einsetzenc)Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führend)zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragene)fremdsprachige Fachbegriffe anwenden3.2Verhalten in Konfliktsituationen(§ 4 Nr. 3.2)a)Konflikte erkennen und einschätzenb)Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzenc)Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten anbieten4Patientenbetreuung und -beratung(§ 4 Nr. 4) 4.1Betreuen von Patienten und Patientinnen(§ 4 Nr. 4.1)a)psychosoziale und somatische Bedingungen des Patienten-Verhaltens berücksichtigenb)Besonderheiten von speziellen Patientengruppen, von Risiko-Patienten sowie von Patienten und Patientinnen mit chronischen Krankheitsbildern beachtenc)Patienten und Patientinnen situationsgerecht empfangen und unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und Erwartungen vor, während und nach der Behandlung betreuend)Situation der anrufenden Patienten und Patientinnen einschätzen und Maßnahmen einleitene)Patienten und Patientinnen sowie begleitende Personen über Praxisabläufe bezüglich Diagnostik, Behandlung, Wiederbestellung und Abrechnung informieren und zur Kooperation motivierenf)Patienten und Patientinnen über Weiter- und Mitbehandlung informiereng)ergänzende Versorgungsangebote darstellen4.2Beraten von Patienten und Patientinnen(§ 4 Nr. 4.2)a)ärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützenb)zur Anwendung häuslicher Maßnahmen anleitenc)medizinische Leistungsangebote des Betriebes erläuternd)bei der Patientenschulung mitwirken5Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement(§ 4 Nr. 5) 5.1Betriebs- und Arbeitsabläufe(§ 4 Nr. 5.1)a)bei Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitragenb)Kooperationsprozesse mit externen Partnern mitgestaltenc)Hausbesuche und Notdienste organisierend)Maßnahmen bei akuten Störungen und Zwischenfällen ergreifene)Arbeitsschritte systematisch planen, zielgerecht organisieren, rationell gestalten, Ergebnisse kontrollierenf)betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel auswählen und einsetzen5.2Qualitätsmanagement(§ 4 Nr. 5.2)a)Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erklärenb)Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungsbereich planen, durchführen, kontrollieren, dokumentieren und bewertenc)Patientenzufriedenheit ermitteln und fördernd)bei Umsetzung von Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Betriebs- und Behandlungsorganisation mitwirken und dabei eigene Vorschläge einbringen; Verhältnis von Kosten-Nutzen beachtene)zur Sicherung des betriebsinternen Informationsflusses beitragen5.3Zeitmanagement(§ 4 Nr. 5.3)a)Bedeutung des Zeitmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erklären; eigene Vorschläge zur Verbesserung einbringenb)Patiententermine planen, koordinieren und überwachenc)Wiederbestellung und externe Behandlungstermine organisieren sowie koordinierend)Termine mit Dritten unter Berücksichtigung vorgeschriebener Prüf- und Überwachungstermine sowie Informationstermine planen und koordinierene)Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbesondere bei der zeitlichen Planung und Durchführung von Arbeitsabläufen Prioritäten beachtenf)Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungssteigerung und Stress beachten5.4Arbeiten im Team(§ 4 Nr. 5.4)a)im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Entscheidungskompetenzen und eigener Prioritäten kooperierenb)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; bei der Tagesplanung mitwirkenc)Teamentwicklung gestaltend)Teambesprechungen organisieren und mitgestalten5.5Marketing(§ 4 Nr. 5.5)a)bei der Entwicklung und Ausgestaltung von Leistungsangeboten des Betriebes mitwirkenb)bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingmaßnahmen zur Förderung der Patientenzufriedenheit mitwirkenc)beim Aufbau einer Patientenbindung mitwirken6Verwaltung und Abrechnung(§ 4 Nr. 6) 6.1Verwaltungsarbeiten(§ 4 Nr. 6.1)a)Patientendaten erfassen und verarbeitenb)Posteingang und -ausgang bearbeitenc)Schriftverkehr durchführend)Vordrucke und Formulare bearbeiten6.2Materialbeschaffung und -verwaltung(§ 4 Nr. 6.2)a)Bedarf an Waren und Materialien ermitteln, Angebote vergleichen, Bestellungen aufgeben; bei Beschaffung mitwirkenb)Wareneingang und -ausgang unter Berücksichtigung des Kaufvertragsrechts prüfenc)Abrechnungen organisieren, erstellen, prüfen und weiterleitend)Kostenerstattung für Verbrauchsmaterialien für die Patientenbehandlung organisierene)Materialien und Desinfektionsmittel lagern und überwachenf)Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Verband- und Hilfsmittel lagern und unter Beachtung rechtlicher Vorschriften überwachen6.3Abrechnungswesen(§ 4 Nr. 6.3)a)Zahlungsvorgänge abwickeln, überwachen, kontrollieren und dokumentierenb)Leistungen nach Vergütungssystemen erfassen, den Kostenträgern zuordnen und kontrollierenc)Abrechnungen unter Berücksichtigung des Sachleistungs- und Kostenerstattungsprinzips organisieren, erstellen, prüfen und weiterleitend)Vorschriften der Sozialgesetzgebung anwendene)Privatliquidation erstellen und dem Patienten erläuternf)kaufmännische Mahnverfahren durchführen und gerichtliche Mahnverfahren einleiten7Information und Dokumentation(§ 4 Nr. 7) 7.1Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 7.1)a)Informations- und Kommunikationssysteme anwenden; Standard- und Branchensoftware einsetzenb)Daten eingeben und pflegenc)Möglichkeiten des internen und externen elektronischen Datenaustausches nutzend)Informationen beschaffen und nutzen7.2Dokumentation(§ 4 Nr. 7.2)a)Informationen unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben erfassen, auswerten, weiterleiten und archivierenb)medizinische Dokumentations- und Klassifizierungssysteme anwendenc)Patientendokumentation organisierend)Behandlungsunterlagen zusammenstellen, weiterleiten und dokumentieren7.3Datenschutz und Datensicherheit(§ 4 Nr. 7.3)a)Vorschriften und Regelungen zum Datenschutz anwendenb)Daten sichernc)Datentransfer verschlüsselt durchführend)Dokumente und Behandlungsunterlagen sicher verwahren und die Aufbewahrfristen beachten8Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin(§ 4 Nr. 8) 8.1Assistenz bei ärztlicher Diagnostik(§ 4 Nr. 8.1)a)gebräuchliche medizinische Fachbezeichnungen und Abkürzungen anwenden und erläuternb)Untersuchungen und Behandlungen vorbereiten, insbesondere Patientenbeobachtung durchführen, Vitalwerte bestimmen, Patienten messen und wiegen, Elektrokardiogramm schreiben, Lungenfunktion prüfen; Geräte und Instrumente handhaben, pflegen und wartenc)bei der Befundaufnahme und diagnostischen Maßnahmen, insbesondere bei Ultraschalluntersuchungen, Punktionen und Katheterisierung, mitwirken und assistieren; Geräte und Instrumente handhaben, pflegen und wartend)Befunddokumentation durchführene)Proben für Untersuchungszwecke und Laborauswertungen, insbesondere durch venöse und kapilläre Blutentnahmen sowie Abstriche, gewinnenf)Laborarbeiten und Tests, insbesondere Blutzuckerbestimmung, Blutsenkung, Urinstatus, Leukozytenzählung und Tests auf okkultes Blut, durchführen, dokumentieren und durch Qualitätskontrollen sichern; Geräte und Instrumente handhaben, pflegen und warteng)Untersuchungsmaterial aufbereiten und versendenh)Labordaten und Untersuchungsergebnisse auf ihre Bedeutung für Patienten einstufen und zeitgerecht weiterleiten8.2Assistenz bei ärztlicher Therapie(§ 4 Nr. 8.2)a)bei der ärztlichen Therapie, insbesondere bei Infusionen und Injektionen, assistieren; Materialien, Instrumente, Geräte und Arzneimittel vorbereiten und instrumentieren; Geräte und Instrumente pflegen und wartenb)bei der medikamentösen Therapie mitwirken; Verlaufsprotokolle erstellenc)subkutane und intramuskuläre Injektionen durchführend)Stütz- und Wundverbände anlegene)Wärme-, Kälte- und Reizstromanwendung durchführenf)intrakutane Tests durchführeng)Inhalationen durchführenh)bei chirurgischen Behandlungsmaßnahmen Patienten vorbereiten, steril arbeiten und assistieren; Instrumente und Geräte handhaben, pflegen und warteni)septische und aseptische Wunden versorgen; Nahtmaterial entfernenj)Arbeitsvorgänge nachbereiten und dokumentieren8.3Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln(§ 4 Nr. 8.3)a)über Darreichungsformen und Einnahmemodalitäten informieren; Anweisung des Arztes zur Einnahme unterstützenb)erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arzneimittelgruppen, insbesondere von Antibiotika, Schmerzmitteln, Herz- und Kreislaufmedikamenten, Diabetesmedikamenten, Magen- und Darmtherapeutika sowie Arzneimitteln gegen Erkältungskrankheiten, unterscheidenc)Voraussetzungen und Vorschriften zur Abgabe und Handhabung verschiedener Arzneimittel, Sera, Impfstoffe beachten; Verordnungen von Arzneimitteln vorbereiten und abgebend)Verordnung für Heil- und Hilfsmittel nach ärztlicher Anweisung vorbereiten und unter Beachtung der Verordnungsvorschriften abgeben9Grundlagen der Prävention und Rehabilitation(§ 4 Nr. 9)a)über Ziele von Gesundheitsvorsorge und Früherkennung von Krankheiten im Zusammenhang mit gesundheitlichen Versorgungsstrukturen informierenb)Patienten und Patientinnen zu einer gesunden Lebensweise motivierenc)Ursachen und Entstehung von Gesundheitsstörungen und die dazugehörigen Präventionsmaßnahmen erläuternd)Patienten und Patientinnen zur Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen motivierene)über Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung informieren; Impfpass führen; beim Impfmanagement mitwirkenf)Patienten und Patientinnen zur Inanspruchnahme von Impfmaßnahmen motiviereng)Ziele und Möglichkeiten der medizinischen Rehabilitation unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben erläutern; bei Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen mitwirkenh)über Selbsthilfegruppen und ihre Aufgaben informieren10Handeln bei Not- und Zwischenfällen(§ 4 Nr. 10)a)Maßnahmen zur Vermeidung von Not- und Zwischenfällen ergreifenb)Verhaltensregeln bei Notfällen im Ausbildungsbetrieb einhaltenc)bedrohliche Zustände, insbesondere Schock, Atem- und Herzstillstand, Bewusstlosigkeit, starke Blutungen und Allergien, erkennen und Sofortmaßnahmen veranlassend)Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführene)bei Not- und Zwischenfällen assistierenf)Notfallausstattung kontrollieren und auffüllen; Geräte handhaben, warten und pflegen
MedFAngAusbVAnlage 2(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medizinischen
Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten
- Zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1106 - 1108)
A.Während der gesamten Ausbildungszeit– 1. bis 36. Ausbildungsmonat –Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen 1.4Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel a,1.5Umweltschutz,8.1Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel a,sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln.
B.Vor der Zwischenprüfung– 1. bis 18. Ausbildungsmonat –(1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen 1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,1.2Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Lernziele a und b,1.3Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a bis c,1.4Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel b,2.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b und d,5.1Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel b,zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen 1.4Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel c,2.2Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziele b bis d und f,2.3Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel c,5.1Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziele c und d,5.2Qualitätsmanagement, Lernziele a und e,5.3Zeitmanagement, Lernziele a, b und d,6.3Abrechnungswesen, Lernziel d,7.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,7.2Dokumentation, Lernziele c und d,7.3Datenschutz und Datensicherheit,8.1Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel g,8.2Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziel b,10.Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziele a und b,zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen 2.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel c,2.2Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel a,2.3Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel b,4.2Beraten von Patienten und Patientinnen, Lernziel a,5.1Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel f,5.4Arbeiten im Team, Lernziele b und d,5.5Marketing, Lernziel c,6.1Verwaltungsarbeiten,6.2Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele a bis c und e,6.3Abrechnungswesen, Lernziel b,7.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,8.1Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel d,8.2Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele g und j,8.3Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziel a,9.Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel f,10.Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel f,zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen 2.2Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel e,2.3Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel a,3.1Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele b und c,4.1Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziel c,7.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,8.1Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel b,8.2Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele d und e,9.Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziele a und e,zu vermitteln.
C.Nach der Zwischenprüfung– 19. bis 36. Ausbildungsmonat –(1) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen 2.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel e,3.1Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel e,4.1Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele a, b, f und g,5.1Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziele a und e,5.2Qualitätsmanagement, Lernziel b,6.3Abrechnungswesen, Lernziel c,8.1Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel f,8.2Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele a, h und i,9.Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel c,10.Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziele c und d,zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen 1.2Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Lernziele c und d,1.4Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel d,3.1Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und d,3.2Verhalten in Konfliktsituationen,4.1Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele d und e,4.2Beraten von Patienten und Patientinnen, Lernziele b bis d,5.2Qualitätsmanagement, Lernziele c und d,6.3Abrechnungswesen, Lernziele a und f,7.2Dokumentation, Lernziel a,8.1Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziele c, e und h,8.2Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele c und f,8.3Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziele b bis d,9.Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel d,10.Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel e,zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen 1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel f,1.3Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Lernziel d,5.4Arbeiten im Team, Lernziele a und c,5.5Marketing, Lernziel b,6.2Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele d und f,6.3Abrechnungswesen, Lernziel e,7.2Dokumentation, Lernziel b,9.Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziele b, g und h,zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen 1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e,5.3Zeitmanagement, Lernziele c, e und f,5.5Marketing, Lernziel a,7.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,zu vermitteln.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.