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SaAusbV 20052005-03-23BGBl I2005, 913Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur SattlerinStandGeändert durch Art. 1 V v. 14.2.2011 I 263
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2005 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
SaAusbV 2005EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
SaAusbV 2005§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Sattler/Sattlerin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 26, Sattler und Feintäschner, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie 2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
SaAusbV 2005§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen 1.Fahrzeugsattlerei, 2.Reitsportsattlerei und 3.Feintäschnerei gewählt werden.
SaAusbV 2005§ 3Zielsetzung der BerufsausbildungDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 11 nachzuweisen.
SaAusbV 2005§ 4Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung, 6.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, 7.Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, 8.Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, 9.Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, 10.Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen, 11.Ausführen von Näharbeiten, 12.Polstern, 13.Fertigstellen und Montieren von Werkstücken, 14.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei:a)Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten, b)Herstellen und Montieren von Verdecken oder Planen, c)Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenverkleidungen; 2.in der Fachrichtung Reitsportsattlerei:a)Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reitsportzubehör und Fahrsportartikeln, b)Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln, c)Herstellen und Reparieren von Sportartikeln mit Leder; 3.in der Fachrichtung Feintäschnerei:a)Entwerfen von Lederwaren, b)Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien, c)Herstellen und Reparieren von Lederwaren.
SaAusbV 2005§ 5AusbildungsrahmenplanDie in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
SaAusbV 2005§ 6AusbildungsplanDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
SaAusbV 2005§ 7BerichtsheftDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
SaAusbV 2005§ 8Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Bearbeiten eines Werkstücks aus Leder oder anderen Materialien einschließlich Anfertigen von Schablonen, Zuschneiden von Werkstoffen und Zusammenfügen unter Anwendung von Nähtechniken. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.
SaAusbV 2005§ 9Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe und das Fachgespräch kommen insbesondere in Betracht: 1.Polstern, Beziehen und Montieren eines Fahrzeugsitzes, einschließlich Anfertigen von Schablonen, Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen, Gestalten von Bezugsflächen, Anbringen von Befestigungs- oder Verschlusselementen oder 2.Herstellen und Montieren eines Verdecks oder einer Plane nach Skizze oder Schablone, einschließlich Anbringen von Zubehörteilen oder 3.Gestalten, Herstellen und Montieren von Teilen einer Innenverkleidung. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe, der Dokumentation und des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen kann, dabei Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung, Montage sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung sowie Montage soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften technologischen, mathematischen und gestalterischen Inhalten lösen können. Dabei sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen sowie kundenorientiertes Handeln einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Planung und Fertigung:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Planung von Arbeitsabläufen, bei Polster- und Bezugsarbeiten, beim Herstellen von Verdecken und Planen sowie beim Gestalten und Herstellen von Innenverkleidungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Materialien auswählen, Polster- und Bezugstechniken unterscheiden, technische Vorgaben, Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachten sowie funktionelle und optische Gesichtspunkte berücksichtigen kann; 2.im Prüfungsbereich Montage:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Montage von Werkstücken und Zubehörteilen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Befestigungstechniken unterscheiden, technische Vorgaben, Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachten sowie Arbeitsergebnisse kontrollieren kann; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
1.
im Prüfungsbereich Planung und Fertigung
150 Minuten,
2.
im Prüfungsbereich Montage
90 Minuten,
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1.
Prüfungsbereich Planung und Fertigung
50 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Montage
30 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Innerhalb der schriftlichen Prüfung müssen in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht werden.
SaAusbV 2005§ 10Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Reitsportsattlerei(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe und das Fachgespräch kommen insbesondere in Betracht: 1.Herstellen und Anpassen eines Werkstücks aus dem Bereich Reitsportzubehör oder Fahrsport, einschließlich Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen nach Maßangaben, Bearbeiten mit verschiedenen Techniken sowie Einnähen von Beschlägen oder 2.Anpassen, Polstern und Fertigstellen eines Sattels oder 3.Herstellen eines Sportartikels mit Leder, einschließlich Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen, Nähen mit verschiedenen Techniken sowie Polstern. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe, der Dokumentation und des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen kann, dabei Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung, anatomisches Anpassen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung sowie anatomisches Anpassen soll der Prüfling praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen, mathematischen und gestalterischen Inhalten lösen können. Dabei sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen sowie kundenorientiertes Handeln einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Planung und Fertigung:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Planung von Arbeitsabläufen, beim Herstellen von Reitsportzubehör, Fahrsportartikeln, Sätteln und Sportartikeln mit Leder. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Materialien auswählen, Polstertechniken unterscheiden, funktionelle Gesichtspunkte berücksichtigen und Arbeitsergebnisse kontrollieren kann; 2.im Prüfungsbereich anatomisches Anpassen:Beschreibung der Vorgehensweise bei der Anpassung von Reitsportzubehör, Fahrsportartikeln und Sätteln. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Form und Funktion von Sätteln unterscheiden sowie anatomische Merkmale und Bewegungsabläufe beim Polstern berücksichtigen kann; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
1.
im Prüfungsbereich Planung und Fertigung
150 Minuten,
2.
im Prüfungsbereich anatomisches Anpassen
90 Minuten,
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1.
Prüfungsbereich Planung und Fertigung
50 Prozent,
2.
Prüfungsbereich anatomisches Anpassen
30 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Innerhalb der schriftlichen Prüfung müssen in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht werden.
SaAusbV 2005§ 11Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Feintäschnerei(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe und das Fachgespräch kommen insbesondere in Betracht: 1.Herstellen einer Lederware mit oder ohne Korpus, einschließlich Entwickeln von Schnitt- und Arbeitsmustern, Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen, Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien, Nähen mit verschiedenen Techniken sowie Anbringen von Zubehörteilen und Beschlägen oder 2.Herstellen von zwei aufeinander abgestimmten Kleinlederwaren mit Inneneinrichtung und Verschlüssen, einschließlich Entwickeln von Schnitt- und Arbeitsmustern, Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen, Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien sowie Nähen mit verschiedenen Techniken. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe, der Dokumentation und des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen kann, dabei Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigung, Planung und Entwurf sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigung sowie Planung und Entwurf soll der Prüfling praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen, mathematischen und gestalterischen Inhalten lösen können. Dabei sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen sowie kundenorientiertes Handeln einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Fertigung:Beschreiben der Vorgehensweise beim Herstellen von Lederwaren mit und ohne Korpus sowie von Kleinlederwaren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Materialien auswählen, Verarbeitungstechniken unterscheiden, optische und funktionelle Gesichtspunkte berücksichtigen und Arbeitsergebnisse kontrollieren kann; 2.im Prüfungsbereich Planung und Entwurf:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Planung von Arbeitsabläufen und beim Entwerfen von Lederwaren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schnitt- und Arbeitsmuster erstellen sowie optische und funktionelle Gesichtspunkte berücksichtigen kann; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
1.
im Prüfungsbereich Fertigung
150 Minuten,
2.
im Prüfungsbereich Planung und Entwurf
90 Minuten,
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1.
Prüfungsbereich Fertigung
50 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Planung und Entwurf
30 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Innerhalb der schriftlichen Prüfung müssen in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht werden.
SaAusbV 2005§ 11aFortsetzung der BerufsausbildungNach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Sattler oder zur Sattlerin um ein Jahr verkürzt werden.
SaAusbV 2005§ 12Nichtanwendung von VorschriftenDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Feinsattler/Feinsattlerin, Feintäschner/Feintäschnerin, Täschner/Täschnerin sind vorbehaltlich des § 13 nicht mehr anzuwenden.
SaAusbV 2005§ 13ÜbergangsregelungAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
SaAusbV 2005§ 13aWeitere ÜbergangsvorschriftBerufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 begründet wurden, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
SaAusbV 2005§ 14Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
SaAusbV 2005Anlage(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 918 - 923;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)I. Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten4 b)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachtenc)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und auftragsbezogen bereitstellend)Aufgaben im Team planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten 3e)Materialkosten und Zeitaufwand abschätzenf)Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen, Kunden beraten6Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Skizzen und Zeichnungen prüfen und anfertigen7 b)Schablonen prüfen und anfertigenc)technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden7Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)Informationen beschaffen, auswerten und nutzen4 b)auftragsbezogene Daten beschaffen, auswerten, pflegen und sichern, Datenschutz beachtenc)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzen 28Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)Leder nach Arten, Herkunft, Gerbarten, Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden sowie nach Verwendungszweck und Verarbeitungsmöglichkeiten zuordnen, Artenschutz beachten16 b)Lederhaut flächenmäßig und histologisch einteilenc)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächengebilde, Kunstleder, Kunststoffe, Metalle und Klebstoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheidend)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen, sortieren und lagerne)Leder bearbeiten, insbesondere schärfen, Kanten einschlagen, färben, kleben, reifeln und dehnenf)Bezugsmaterialien vorbereiten, insbesondere messen, anzeichnen und verbindeng)Polstermaterialien behandeln und vorrichtenh)Metalle be- und verarbeiten, Metallteile verbindeni)Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere schneiden, bohren, kleben und schweißenk)Holzteile be- und verarbeiten, insbesondere sägen, bohren und leimenl)Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen bei der Weiterverarbeitung berücksichtigen 29Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen nach Einsatzmöglichkeit und Materialbeschaffenheit des Werkstücks auswählen und einsetzen8 b)Werkzeuge und Maschinen pflegen und instand haltenc)Maschinen einrichten, Funktionen prüfend)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen10Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)a)Materialbedarf ermitteln12 b)Schnittschablonen oder Stanzformen unter Beachtung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markierenc)Werk- und Hilfsstoffe materialgerecht zuschneiden oder ausstanzend)Fehler beim Legen und Schneiden und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen11Ausführen von Näharbeiten (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)a)Hand- und Maschinennähte unterscheiden und nach Verwendungszweck einsetzen15 b)Nadelarten und Nähgarne auswählenc)ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftechniken anwendend)Sticharten von Hand, insbesondere Vorder-, Hinter-, Kreuz- und Schwertstich, ausführene)Nahtbilder mit Maschine, insbesondere Stepp-, Keder- und Kappnaht, herstellenf)Einzelteile verbinden, Einfassarbeiten ausführen12Polstern (§ 4 Abs. 1 Nr. 12)a)Polstertechniken unterscheiden und anwenden 10b)Polsterteile, insbesondere aus Schaumstoffen, herstellen oder Polsterungen durch Wattieren herstellen13Fertigstellen und Montieren von Werkstücken (§ 4 Abs. 1 Nr. 13)a)Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Nieten, auswählen und anbringen9 b)Befestigungs- und Verschlusselemente, insbesondere Druckknöpfe, Reiß- und Klettverschlüsse, anbringenc)Abschlussarbeiten durchführen, insbesondere Werkstücke anpassen und formen 5d)Werkstücke und Zubehörteile einbauen und montieren14Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 14)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich anwenden3 b)Erzeugnisse lager- und verkaufsfertig machenc)Zwischenkontrollen durchführend)Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen, insbesondere Fertigmaße, Verarbeitung und Funktionalität prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren 4e)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen und dokumentierenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragenII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den FachrichtungenA. Fachrichtung Fahrzeugsattlerei1Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Polsterungen, insbesondere feste und lose Polster, mit Federkern, Schaumstoffen und Füllungen, unterscheiden 18b)Polsteraufbauten, insbesondere mit Gurten und Schaumstoffen, herstellenc)Schaumstoffteile formen, kleben und wattierend)Federkernpolster mit Fertigpolster herstellene)Bezugstechniken unterscheidenf)Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern anfertigeng)Bezugsflächen, insbesondere mit Pfeifen und Abnähern, aufteilen und gestaltenh)Bezugsstoff, insbesondere durch Nageln, Spannen, Kleben und Klammern, befestigen2Herstellen und Montieren von Verdecken oder Planen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)Bahnen messen, anpassen und zuschneiden 18b)Zuschnittteile schweißen, nähen und klebenc)Zubehörteile anbringen, Scheiben einsetzend)Verdecke oder Planen und deren Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen montieren3Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenverkleidungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)Fahrzeugteile und elektrische Bauteile unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen ein- und ausbauen 16b)Kunden hinsichtlich der Ausgestaltung beraten, Kundenwünsche umsetzenc)Innenverkleidungen nach funktionellen und optischen Gesichtspunkten herstellend)Bodenbeläge auswählen, zuschneiden, einfassen und verlegene)Innenausstattungsteile verkleidenf)Innenverkleidungen und Innenausstattungsteile restaurieren und erneuernB. Fachrichtung ReitsportsattlereiLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reitsportzubehör und Fahrsportartikeln (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)anatomische Merkmale und Bewegungsabläufe unterscheiden und berücksichtigen 20b)Reitsportzubehör und Geschirrteile unterscheiden und vermessen, Maße dokumentierenc)Leder nach Qualität und funktionellen Gesichtspunkten zuschneidend)Zubehör und Beschläge auftragsbezogen festlegene)Leder bearbeiten, insbesondere Kanten abziehen, aufputzen, spalten und lochen, Schlaufen aufkeilenf)Reitsportzubehör und Fahrsportartikel kundenbezogen fertig stellen und anpasseng)Reitsportzubehör und Fahrsportartikel ausbessern2Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Sättel nach Form und Funktion unterscheiden 22b)Sattelteile vermessen und zuschneidenc)Näharbeiten, insbesondere Biesen-, Wulst- und Sattlernähte, manuell und mit Maschinen ausführen, Ziernähte anbringend)Polsterungen aus verschiedenen Polstermaterialien herstellene)Sättel fertig stellen und nach anatomischen Merkmalen anpassenf)Sättel stilgerecht restaurieren3Herstellen und Reparieren von Sportartikeln mit Leder (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Einzelteile vermessen und zuschneiden 10b)Näharbeiten manuell und mit Maschinen ausführen, Ziernähte anbringenc)Polsterungen aus verschiedenen Polstermaterialien herstellend)Sportartikel mit Leder fertig stellen und Funktion prüfenC. Fachrichtung Feintäschnerei1Entwerfen von Lederwaren (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a)a)Entwurfsskizzen anfertigen und auf Umsetzbarkeit prüfen 15b)Schnitt- und Arbeitsmuster entwickeln, Schablonen anfertigenc)Zubehörteile und Beschläge nach funktionellen und optischen Gesichtspunkten festlegend)Verarbeitungstechniken bestimmen2Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)a)Leder von Hand schärfen 12b)Leder spaltenc)Einlagematerialien schärfen und abstoßend)Lederteile prägen, Verzierungen anbringene)zugeschnittene Teile mit Einlagematerialien verbindenf)Außenmaterialien, Einlagematerialien und Kanten verklebeng)Versteifungen einarbeitenh)Keder mit und ohne Einlagen herstellen3Herstellen und Reparieren von Lederwaren (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c)a)Lederteile mit zwei Nadeln zusammennähen 25b)Futterteile zuschneiden und zusammenfügen, Zubehör und Verschlüsse einarbeitenc)Reparatur- und Restaurationsarbeiten an Lederwaren ausführenLederwaren mit Korpusd)Korpus mit Außenmaterialien beziehen und bespannene)Außenkanten nähenf)Beschläge anbringeng)Innenaufteilung gestalten und anfertigenh)Innenfutter einpassen und anbringenLederwaren ohne Korpusi)Lederwaren mit aufgezogenem und gespanntem Futter herstellenk)Lederwaren mit eingehängtem Futter herstellenl)Falten anfertigen und einarbeitenm)Verschlussteile und Beschläge anbringen, Bügel einarbeitenKleinlederwarenn)Inneneinrichtungen nach Verwendungszweck herstellen und mit Außendecken einschlageno)Verschlüsse, insbesondere mit Zupfer und Riemchen, herstellenp)Kanten und Einschläge abstreichen
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