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Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin *

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin in Deutschland. Sie legt fest, wie die Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Gesellenprüfung abläuft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
GebReinAusbVOGebReinAusbVO2019-06-28BGBl I2019, 892GebäudereinigerausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin SonstErsetzt V 7110-6-73 v. 21.4.1999 I 797 (GebReinigAusbV 1999)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2019 +++) GebReinAusbVOEingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: GebReinAusbVOInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer undGliederung der Berufsausbildung§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§  2Dauer der Berufsausbildung§  3Begriffsbestimmungen§  4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§  5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§  6Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten§  7Ausbildungsplan Abschnitt 2Gesellenprüfung§  8Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§  9Inhalt von Teil 1§ 10Prüfungsbereich von Teil 1§ 11Inhalt von Teil 2§ 12Prüfungsbereiche von Teil 2§ 13Prüfungsbereich „Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren“§ 14Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen“§ 15Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen“§ 16Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung Abschnitt 3Schlussvorschriften§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin GebReinAusbVO010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung GebReinAusbVO§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Gebäudereinigers und der Gebäudereinigerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 33 „Gebäudereiniger“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt. GebReinAusbVO§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre. GebReinAusbVO§ 3BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung ist 1.Dekontamination nach einer Schädlingsbekämpfung durch Schädlingsbekämpfer das Beseitigen von Hinterlassenschaften und Kadavern, das Reinigen von Oberflächen nach einer Ausgasung sowie die Beseitigung von Reststoffen,2.Schädlingsmonitoring das Feststellen eines Schädlingsbefalls nach Art und Menge der Schädlinge durch Begehungen oder durch digitale Überwachung und3.Sanitationsmethode der Einsatz von Reinigungsmethoden, die zur Verminderung krankmachender Keime und weiterer Mikroorganismen führen. GebReinAusbVO§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. GebReinAusbVO§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,2.Planen, Vorbereiten und Organisieren der Durchführung von Arbeitsaufträgen,3.Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,4.Bedienen, Pflegen und Instandhalten von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen,5.Verarbeiten von Oberflächenbehandlungsmitteln,6.Durchführen von Reinigungsmaßnahmen,7.Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Oberflächen,8.Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination und9.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie Übergeben der Arbeitsergebnisse an Kunden und Kundinnen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz und5.Nachhaltigkeit. GebReinAusbVO§ 6Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten(1) Die Berufsausbildung ist während einer Dauer von insgesamt sechs Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen: 1.in den Monaten 1 bis 18 der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a)Nummer 4 Buchstabe a, b und d undb)Nummer 5 Buchstabe a bis c sowie2.in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a)Nummer 6 Buchstabe g und h,b)Nummer 7 Buchstabe e und i undc)Nummer 8 Buchstabe b, f, g und i. (2) Auf Antrag des Ausbildungsbetriebes lässt die zuständige Stelle zu, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 die zu ergänzenden und zu vertiefenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden, wenn der Ausbildungsbetrieb dazu in gleicher inhaltlicher und zeitlicher Ausgestaltung wie in der überbetrieblichen Ausbildung in der Lage ist. GebReinAusbVO§ 7AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. GebReinAusbVO020Abschnitt 2Gesellenprüfung GebReinAusbVO§ 8Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt(1) Die Gesellenprüfung nach § 31 Absatz 1 der Handwerksordnung besteht aus den Teilen 1 und 2. (2) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Teil 2 der Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Die Zeitrahmen der Prüfungen legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest. GebReinAusbVO§ 9Inhalt von Teil 1Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monaten genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. GebReinAusbVO§ 10Prüfungsbereich von Teil 1(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich „Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten“ statt. (2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte zu planen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit zu prüfen,2.Skizzen von Objekten für die Durchführung von Gebäudereinigungsarbeiten zu erstellen und Zeichnungen anzuwenden,3.Oberflächen zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,4.Oberflächenbehandlungsmittel zu unterscheiden, auszuwählen, zu dosieren und anzuwenden,5.Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,6.Leitern, Arbeitsgerüste und Absturzsicherungen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,7.Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,8.Unterhalts- und Zwischenreinigungsverfahren zu unterscheiden, auszuwählen und durchzuführen,9.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und10.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen. (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Ausführen einer Unterhaltsreinigungsarbeit an einer Glasoberfläche,2.Ausführen einer Zwischenreinigungsarbeit an einer textilen Oberfläche und3.Ausführen einer Zwischenreinigungsarbeit an einer nichttextilen Oberfläche. (4) Der Prüfling hat zu jeder der drei zugrunde gelegten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder der Arbeitsaufgaben ein situatives Fachgespräch geführt. Zusätzlich hat der Prüfling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der drei Arbeitsaufgaben, für die Dokumentationen und die situativen Fachgespräche beträgt insgesamt 6 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauern die drei situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten. GebReinAusbVO§ 11Inhalt von Teil 2(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. GebReinAusbVO§ 12Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren,2.Durchführen von Hygienemaßnahmen,3.Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde. GebReinAusbVO§ 13Prüfungsbereich „Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren“(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,2.technische Unterlagen anzuwenden,3.Material- und Zeitpläne zu erstellen,4.Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit sowie von ökonomischen Gesichtspunkten auszuwählen und einzusetzen,5.Höhenzugangstechnik auszuwählen und einzusetzen,6.Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,7.Reinigungsverfahren durchzuführen,8.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen,9.Kundengespräche zur Übergabe der fertiggestellten Arbeiten zu führen und10.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Ausführen einer Grundreinigung und2.Ausführen einer Außenreinigung. (3) Der Prüfling hat zu jeder der zwei zugrunde gelegten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder der Arbeitsaufgaben ein situatives Fachgespräch geführt. (4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben, für die Dokumentationen und die situativen Fachgespräche beträgt insgesamt fünf Stunden und 30 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauern die zwei situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 10 Minuten. GebReinAusbVO§ 14Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen“(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,2.Regelungen für die Bereiche Hygiene und Dekontamination einzuhalten,3.Material- und Zeitpläne zu erstellen,4.Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit sowie von ökonomischen Gesichtspunkten auszuwählen und einzusetzen,5.Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,6.Verfahren zur Hygiene und Dekontamination durchzuführen und zu dokumentieren und7.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen: 1.Gesundheit,2.Pflege,3.Lebensmittel oder4.Sanitär.Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zugrunde gelegt wird. (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. (4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 150 Minuten. GebReinAusbVO§ 15Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen“(1) Im Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe kundenorientiert zu planen und zu dokumentieren,2.Vorgehensweisen bei der Vorbereitung von Arbeitsabläufen zu unterscheiden,3.Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,4.Unterlagen auszuwerten,5.Arten der Oberflächenverschmutzungen festzustellen und diese von Oberflächenveränderungen zu unterscheiden und zu dokumentieren,6.Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Beachtung von Vorgaben und Regelungen auszuwählen,7.Schädlingsbefall im Rahmen des Schädlingsmonitorings nach Art und Menge festzustellen und Dekontaminationsmaßnahmen durchzuführen,8.Grund-, Bauschluss-, Außen- und Industriereinigungsverfahren zu unterscheiden, auszuwählen und anzuwenden,9.Hygienemaßnahmen in Gesundheits-, Pflege-, Lebensmittel- und Sanitärbereichen durchzuführen,10.Oberflächen aufzubereiten,11.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten,12.arbeitsschutzrechtliche Vorgaben sowie Sicherheitsbestimmungen bei der Durchführung von Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsmaßnahmen zu berücksichtigen und13.Entsorgung kontaminierter Stoffe und Materialien zu veranlassen. (2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. GebReinAusbVO§ 16Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. GebReinAusbVO§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. ][Text: reinigungsarbeiten mit][Element: ][Text: 30 Prozent,]-->Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten mit30 Prozent, 2. ][Text: Außenreinigungsverfahren mit][Element: ][Text: 25 Prozent,]-->Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren mit25 Prozent, 3. ][Text: maßnahmen mit][Element: ][Text: 15 Prozent,]-->Durchführen von Hygienemaßnahmen mit15 Prozent, 4. ][Text: vieren von Oberflächen mit][Element: ][Text: 20 Prozent sowie]-->Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen mit20 Prozent sowie 5. ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach Absatz 3 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. GebReinAusbVO030Abschnitt 3Schlussvorschriften GebReinAusbVO§ 18Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung nach § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 797) in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung absolviert hat. GebReinAusbVO§ 19Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 797) außer Kraft. GebReinAusbVOAnlage(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin(Fundstelle: BGBl. I 2019, 897 - 903) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1)a)Anforderungen, Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen entgegennehmen und weiterleitenb)Fachbegriffe, auch fremdsprachliche Fachbegriffe, bei der Planung, Durchführung und Kontrolle von Arbeitsprozessen anwendenc)Arbeitsaufträge erfassen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfend)Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen4e)Kunden und Kundinnen über Reinigungsverfahren sowie über Eignung und Eigenschaften von Reinigungsmitteln und Hilfsstoffen informierenf)Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situations-, ziel- und adressatengerecht führen, insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigeng)Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum, insbesondere über zusätzliche Serviceleistungen, informieren sowie Kundenwünsche und Absprachen dokumentieren und in die Auftragsausführung einbeziehen42Planen, Vorbereiten und Organisieren der Durchführung von Arbeitsaufträgen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2)a)eigenen Arbeitsaufwand abschätzen, Arbeitsschritte planen und Zeitaufwand berücksichtigenb)Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Arbeitsschutz planen und Arbeitsmittel festlegenc)Skizzen und Zeichnungen anfertigend)Reinigungsverfahren unterscheiden und auswählene)örtliche Gegebenheiten sowie Witterungs- und Klimabedingungen berücksichtigenf)Informationen beschaffen, auch mit digitalen Medien, insbesondere Informationen zu Oberflächen, Reinigungsverfahren, Zeitvorgaben und Leistungsbeschreibungeng)Regelungen, insbesondere betriebliche Gefahrstoffkataster, Betriebsanweisungen, Betriebsanleitungen, technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwendenh)Bedarf an Oberflächenbehandlungsmitteln ermitteln, Oberflächenbehandlungsmittel bereitstellen und Materiallisten erstellen12i)Einsatz von Oberflächenbehandlungsmitteln unter Berücksichtigung von alternativen Verfahren prüfenj)Durchführung von Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen sowie unter Einsatz von analogen und digitalen Medien vorbereitenk)Daten zu durchzuführenden Arbeitsaufträgen sichern und dabei Datenschutzvorschriften einhalten und betriebliche und auftragsbezogene Vorgaben beachtenl)Aufgaben zur Durchführung von Arbeitsaufträgen im Team planen und die Umsetzung vorbereitenm)Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern, Messungen durchführen und Ergebnisse protokollierenn)Umsetzung von Arbeitsaufträgen unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planeno)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und Zeitaufwand dokumentierenp)Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellenq)technische Unterlagen anwendenr)eigene Fähigkeiten einschätzen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwendens)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen83Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3)a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen; ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung, Sicherung und Unterhaltung berücksichtigenb)persönliche Schutzausrüstung verwendenc)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassend)Gegebenheiten am Arbeitsplatz mit Skizzen und Plänen, auch mit digitalen Medien, abgleichene)chemische und physikalische Belastbarkeit von Bauteilen beurteilenf)Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiteng)Wasser- und Energieversorgung sicherstellen und Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenh)Arbeitsplatzsicherungsmaßnahmen durchführen, Sicherheits- und Gesundheitspläne sowie Gefährdungsbeurteilungen beachten und Maßnahmen zum Passantenschutz durchführen12i)Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen, aufbauen, anwenden und abbauenj)Absturzsicherungen, insbesondere Auffang- und Haltegurte, auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen und anwendenk)Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte beurteilen und ausführenl)Arbeitsplatz übergebenm)Maßnahmen des Explosionsschutzes anwendenn)Höhenzugangstechnik, insbesondere Fassadenbefahranlagen, Hubarbeitsbühnen und Schutzgerüste, auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen, aufbauen, anwenden und abbauen24Bedienen, Pflegen und Instandhalten von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 4)a)Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben, pflegen und wartenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienenc)Zubehörteile auswählen und einsetzend)Funktionskontrollen bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentierene)Sichtprüfungen an Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen, Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen125Verarbeiten von Oberflächenbehandlungsmitteln (§ 5 Absatz 2 Nummer 5)a)Arten der Oberflächenverschmutzungen feststellen und diese Arten von Oberflächenveränderungen unterscheidenb)Oberflächenbehandlungsmittel unterscheiden, lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereitenc)Oberflächenbehandlungsmittel, insbesondere auf Eignung, Haltbarkeit und Umweltverträglichkeit, prüfend)Oberflächenbehandlungsmittel dosierene)Gefahrstoffe der Oberflächenbehandlungsmittel unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifenf)Abfälle zur Entsorgung bereitstellen und Maßnahmen zur Entsorgung von Schmutzflotten ergreifen106Durchführen von Reinigungsmaßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 6)a)Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen sowie von zu bearbeitenden Oberflächen und deren Untergründen beurteilenb)Verschmutzungen und Veränderungen von Oberflächen ermitteln und dokumentierenc)Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleiten24d)Unterhalts- und Zwischenreinigungen, insbesondere von Glas, Böden, Holz und textilen Ausstattungsgegenständen, durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwendene)Hygienemaßnahmen, insbesondere im Sanitärbereich, unter Anwendung von Sanitationsmethoden durchführenf)Grund- und Bauschlussreinigungen, insbesondere von Glas, Böden, Holz, textilen Ausstattungsgegenständen, raumlufttechnischen Anlagen und Verkehrsmitteln, durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwendeng)Außenreinigungen, insbesondere Fassadenreinigungen, Reinigungen von Licht- und Wetterschutzanlagen, Verkehrs- und Freiflächen, Verkehrsleiteinrichtungen sowie Außenanlagen, durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwendenh)Industriereinigungen durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwenden und arbeitsschutzrechtliche Vorgaben und Sicherheitsbestimmungen einhalteni)Ergebnisse von durchgeführten Reinigungsmaßnahmen prüfen, beurteilen und dokumentieren247Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 7)a)Oberflächen unterscheiden und beurteilenb)Oberflächen für nachfolgende Bearbeitungen reinigenc)bisherige Pflege-, Konservierungs- und Aufbereitungsarbeiten ermitteln und beurteilen und Oberflächenvergütungen feststellend)Oberflächenveränderungen und -beschädigungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Pflege, Konservierung und Aufbereitung festlegene)Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Oberflächen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleitenf)Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Pflege beschichten, imprägnieren und versiegeln und dabei Pflegeintervalle berücksichtigeng)Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Konservierung beschichten, imprägnieren und versiegelnh)Unebenheiten an Oberflächen, insbesondere durch Aufbringen von Spachtel- und Ausgleichsmassen, ausgleicheni)Beschädigungen an Oberflächen durch chemische und mechanische Verfahren beheben24j)Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Aufbereitung beschichten, imprägnieren und versiegelnk)Ergebnisse der durchgeführten Pflege-, Konservierungs- und Aufbereitungsmaßnahmen prüfen, beurteilen und dokumentieren8Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination (§ 5 Absatz 2 Nummer 8)a)Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination, insbesondere nach Schädlingsbekämpfungen, im Bereich des Gesundheits- und Vorratsschutzes unterscheiden und auswählenb)Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleitenc)Sicherungs- und persönliche Hygienemaßnahmen durchführen und persönliche Schutzausrüstung anlegend)Regelungen für die Bereiche Hygiene und Dekontamination einhaltene)vorbereitende Reinigungsarbeiten durchführenf)Hygienemaßnahmen, insbesondere im Gesundheits- und Pflegebereich, Lebensmittelbereich und Sanitärbereich, unter Anwendung von Desinfektionsmethoden durchführeng)Dekontaminationsmaßnahmen unter Anwendung von Reinigungs- und Desinfektionsverfahren durchführenh)Schädlinge unterscheiden, Schädlingsmonitoringpläne erstellen, Schädlingsbefall nach Art und Menge erkennen und Nachsorgemaßnahmen durchführeni)Maßnahmen zur Abschreckung von Schädlingen durchführenj)die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren und die Dokumentationen weiterleitenk)Entsorgung von kontaminierten Stoffen und Materialien veranlassen129Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie Übergeben der Arbeitsergebnisse an Kunden und Kundinnen (§ 5 Absatz 2 Nummer 9)a)eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfenb)durchgeführte Qualitätskontrollen dokumentierenc)zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragend)Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten4e)Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, Arbeitsprozesse und -ergebnisse auch mit digitalen Medien kontrollieren und dokumentierenf)Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und Materialverbrauch erfasseng)Ergebnisse der Zusammenarbeit, insbesondere der Teamarbeit, auswertenh)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifeni)Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellenj)Kundengespräche zur Übergabe der fertiggestellten Arbeiten führenk)Kunden und Kundinnen über Reinigungs- und Pflegeintervalle informieren und Nutzungshinweise gebenl)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen4 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährendder gesamtenAusbildung4Umweltschutz (§ 5 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 5)a)Kunden und Kundinnen über alternative Reinigungsmittel und -verfahren informierenb)Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Reinigungsmitteln und -verfahren sowie von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen berücksichtigenc)Verbrauchsgüter auffangen und recyceln sowie umweltgerechte Entsorgung veranlassend)Dosierungshilfen nutzen und Fehldosierungen vermeidene)durch Reinigungsverfahren zur Wert- und Funktionserhaltung der gereinigten Oberflächen beitragen

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