Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin *
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin in Deutschland. Sie legt fest, wie die Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Gesellenprüfung abläuft.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Gebäudereiniger/in.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, einschließlich Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung der Gesellenprüfung, die in zwei Teile unterteilt ist.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin.
- Ausbildungsbetriebe, die Gebäudereiniger/innen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 im vierten Ausbildungshalbjahr und Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Die Ausbildung umfasst berufsprofilgebende und integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Berufsausbildung muss für insgesamt sechs Wochen in überbetrieblichen Ausbildungsstätten ergänzt und vertieft werden, es sei denn, der Ausbildungsbetrieb kann dies selbst leisten.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin SonstErsetzt V 7110-6-73 v. 21.4.1999 I 797 (GebReinigAusbV 1999)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung i
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2019 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der durch Artikel 283 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer undGliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 6Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten§ 7Ausbildungsplan Abschnitt 2Gesellenprüfung§ 8Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 9Inhalt von Teil 1§ 10Prüfungsbereich von Teil 1§ 11Inhalt von Teil 2§ 12Prüfungsbereiche von Teil 2§ 13Prüfungsbereich „Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren“§ 14Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen“§ 15Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen“§ 16Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung Abschnitt 3Schlussvorschriften§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Gebäudereinigers und der Gebäudereinigerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 33 „Gebäudereiniger“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist 1.Dekontamination nach einer Schädlingsbekämpfung durch Schädlingsbekämpfer das Beseitigen von Hinterlassenschaften und Kadavern, das Reinigen von Oberflächen nach einer Ausgasung sowie die Beseitigung von Reststoffen,2.Schädlingsmonitoring das Feststellen eines Schädlingsbefalls nach Art und Menge der Schädlinge durch Begehungen oder durch digitale Überwachung und3.Sanitationsmethode der Einsatz von Reinigungsmethoden, die zur Verminderung krankmachender Keime und weiterer Mikroorganismen führen.
§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 6Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 7Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Gesellenprüfung
§ 8Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 9
Inhalt von Teil 1Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monaten genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 10Prüfungsbereich von Teil 1
§ 11Inhalt von Teil 2
§ 12
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren,2.Durchführen von Hygienemaßnahmen,3.Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 13Prüfungsbereich „Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren“
§ 14Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen“
§ 15Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen“
§ 16Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- ][Text: reinigungsarbeiten mit][Element: ][Text: 30 Prozent,]-->Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten mit30 Prozent,
- ][Text: Außenreinigungsverfahren mit][Element: ][Text: 25 Prozent,]-->Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren mit25 Prozent,
- ][Text: maßnahmen mit][Element: ][Text: 15 Prozent,]-->Durchführen von Hygienemaßnahmen mit15 Prozent,
- ][Text: vieren von Oberflächen mit][Element: ][Text: 20 Prozent sowie]-->Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen mit20 Prozent sowie
- ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
030Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung nach § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 797) in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung absolviert hat.
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin vom
- April 1999 (BGBl. I S. 797) außer Kraft.
Anlage(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin(Fundstelle: BGBl. I 2019, 897 - 903) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1)a)Anforderungen, Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen entgegennehmen und weiterleitenb)Fachbegriffe, auch fremdsprachliche Fachbegriffe, bei der Planung, Durchführung und Kontrolle von Arbeitsprozessen anwendenc)Arbeitsaufträge erfassen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfend)Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen4e)Kunden und Kundinnen über Reinigungsverfahren sowie über Eignung und Eigenschaften von Reinigungsmitteln und Hilfsstoffen informierenf)Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situations-, ziel- und adressatengerecht führen, insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigeng)Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum, insbesondere über zusätzliche Serviceleistungen, informieren sowie Kundenwünsche und Absprachen dokumentieren und in die Auftragsausführung einbeziehen42Planen, Vorbereiten und Organisieren der Durchführung von Arbeitsaufträgen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2)a)eigenen Arbeitsaufwand abschätzen, Arbeitsschritte planen und Zeitaufwand berücksichtigenb)Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Arbeitsschutz planen und Arbeitsmittel festlegenc)Skizzen und Zeichnungen anfertigend)Reinigungsverfahren unterscheiden und auswählene)örtliche Gegebenheiten sowie Witterungs- und Klimabedingungen berücksichtigenf)Informationen beschaffen, auch mit digitalen Medien, insbesondere Informationen zu Oberflächen, Reinigungsverfahren, Zeitvorgaben und Leistungsbeschreibungeng)Regelungen, insbesondere betriebliche Gefahrstoffkataster, Betriebsanweisungen, Betriebsanleitungen, technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwendenh)Bedarf an Oberflächenbehandlungsmitteln ermitteln, Oberflächenbehandlungsmittel bereitstellen und Materiallisten erstellen12i)Einsatz von Oberflächenbehandlungsmitteln unter Berücksichtigung von alternativen Verfahren prüfenj)Durchführung von Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen sowie unter Einsatz von analogen und digitalen Medien vorbereitenk)Daten zu durchzuführenden Arbeitsaufträgen sichern und dabei Datenschutzvorschriften einhalten und betriebliche und auftragsbezogene Vorgaben beachtenl)Aufgaben zur Durchführung von Arbeitsaufträgen im Team planen und die Umsetzung vorbereitenm)Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern, Messungen durchführen und Ergebnisse protokollierenn)Umsetzung von Arbeitsaufträgen unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planeno)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und Zeitaufwand dokumentierenp)Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellenq)technische Unterlagen anwendenr)eigene Fähigkeiten einschätzen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwendens)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen83Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3)a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen; ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung, Sicherung und Unterhaltung berücksichtigenb)persönliche Schutzausrüstung verwendenc)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassend)Gegebenheiten am Arbeitsplatz mit Skizzen und Plänen, auch mit digitalen Medien, abgleichene)chemische und physikalische Belastbarkeit von Bauteilen beurteilenf)Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiteng)Wasser- und Energieversorgung sicherstellen und Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenh)Arbeitsplatzsicherungsmaßnahmen durchführen, Sicherheits- und Gesundheitspläne sowie Gefährdungsbeurteilungen beachten und Maßnahmen zum Passantenschutz durchführen12i)Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen, aufbauen, anwenden und abbauenj)Absturzsicherungen, insbesondere Auffang- und Haltegurte, auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen und anwendenk)Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte beurteilen und ausführenl)Arbeitsplatz übergebenm)Maßnahmen des Explosionsschutzes anwendenn)Höhenzugangstechnik, insbesondere Fassadenbefahranlagen, Hubarbeitsbühnen und Schutzgerüste, auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen, aufbauen, anwenden und abbauen24Bedienen, Pflegen und Instandhalten von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 4)a)Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben, pflegen und wartenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienenc)Zubehörteile auswählen und einsetzend)Funktionskontrollen bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentierene)Sichtprüfungen an Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen, Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen125Verarbeiten von Oberflächenbehandlungsmitteln (§ 5 Absatz 2 Nummer 5)a)Arten der Oberflächenverschmutzungen feststellen und diese Arten von Oberflächenveränderungen unterscheidenb)Oberflächenbehandlungsmittel unterscheiden, lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereitenc)Oberflächenbehandlungsmittel, insbesondere auf Eignung, Haltbarkeit und Umweltverträglichkeit, prüfend)Oberflächenbehandlungsmittel dosierene)Gefahrstoffe der Oberflächenbehandlungsmittel unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifenf)Abfälle zur Entsorgung bereitstellen und Maßnahmen zur Entsorgung von Schmutzflotten ergreifen106Durchführen von Reinigungsmaßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 6)a)Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen sowie von zu bearbeitenden Oberflächen und deren Untergründen beurteilenb)Verschmutzungen und Veränderungen von Oberflächen ermitteln und dokumentierenc)Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleiten24d)Unterhalts- und Zwischenreinigungen, insbesondere von Glas, Böden, Holz und textilen Ausstattungsgegenständen, durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwendene)Hygienemaßnahmen, insbesondere im Sanitärbereich, unter Anwendung von Sanitationsmethoden durchführenf)Grund- und Bauschlussreinigungen, insbesondere von Glas, Böden, Holz, textilen Ausstattungsgegenständen, raumlufttechnischen Anlagen und Verkehrsmitteln, durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwendeng)Außenreinigungen, insbesondere Fassadenreinigungen, Reinigungen von Licht- und Wetterschutzanlagen, Verkehrs- und Freiflächen, Verkehrsleiteinrichtungen sowie Außenanlagen, durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwendenh)Industriereinigungen durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwenden und arbeitsschutzrechtliche Vorgaben und Sicherheitsbestimmungen einhalteni)Ergebnisse von durchgeführten Reinigungsmaßnahmen prüfen, beurteilen und dokumentieren247Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 7)a)Oberflächen unterscheiden und beurteilenb)Oberflächen für nachfolgende Bearbeitungen reinigenc)bisherige Pflege-, Konservierungs- und Aufbereitungsarbeiten ermitteln und beurteilen und Oberflächenvergütungen feststellend)Oberflächenveränderungen und -beschädigungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Pflege, Konservierung und Aufbereitung festlegene)Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Oberflächen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleitenf)Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Pflege beschichten, imprägnieren und versiegeln und dabei Pflegeintervalle berücksichtigeng)Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Konservierung beschichten, imprägnieren und versiegelnh)Unebenheiten an Oberflächen, insbesondere durch Aufbringen von Spachtel- und Ausgleichsmassen, ausgleicheni)Beschädigungen an Oberflächen durch chemische und mechanische Verfahren beheben24j)Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Aufbereitung beschichten, imprägnieren und versiegelnk)Ergebnisse der durchgeführten Pflege-, Konservierungs- und Aufbereitungsmaßnahmen prüfen, beurteilen und dokumentieren8Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination (§ 5 Absatz 2 Nummer 8)a)Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination, insbesondere nach Schädlingsbekämpfungen, im Bereich des Gesundheits- und Vorratsschutzes unterscheiden und auswählenb)Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleitenc)Sicherungs- und persönliche Hygienemaßnahmen durchführen und persönliche Schutzausrüstung anlegend)Regelungen für die Bereiche Hygiene und Dekontamination einhaltene)vorbereitende Reinigungsarbeiten durchführenf)Hygienemaßnahmen, insbesondere im Gesundheits- und Pflegebereich, Lebensmittelbereich und Sanitärbereich, unter Anwendung von Desinfektionsmethoden durchführeng)Dekontaminationsmaßnahmen unter Anwendung von Reinigungs- und Desinfektionsverfahren durchführenh)Schädlinge unterscheiden, Schädlingsmonitoringpläne erstellen, Schädlingsbefall nach Art und Menge erkennen und Nachsorgemaßnahmen durchführeni)Maßnahmen zur Abschreckung von Schädlingen durchführenj)die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren und die Dokumentationen weiterleitenk)Entsorgung von kontaminierten Stoffen und Materialien veranlassen129Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie Übergeben der Arbeitsergebnisse an Kunden und Kundinnen (§ 5 Absatz 2 Nummer 9)a)eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfenb)durchgeführte Qualitätskontrollen dokumentierenc)zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragend)Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten4e)Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, Arbeitsprozesse und -ergebnisse auch mit digitalen Medien kontrollieren und dokumentierenf)Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und Materialverbrauch erfasseng)Ergebnisse der Zusammenarbeit, insbesondere der Teamarbeit, auswertenh)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifeni)Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellenj)Kundengespräche zur Übergabe der fertiggestellten Arbeiten führenk)Kunden und Kundinnen über Reinigungs- und Pflegeintervalle informieren und Nutzungshinweise gebenl)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen4 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährendder gesamtenAusbildung4Umweltschutz (§ 5 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 5)a)Kunden und Kundinnen über alternative Reinigungsmittel und -verfahren informierenb)Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Reinigungsmitteln und -verfahren sowie von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen berücksichtigenc)Verbrauchsgüter auffangen und recyceln sowie umweltgerechte Entsorgung veranlassend)Dosierungshilfen nutzen und Fehldosierungen vermeidene)durch Reinigungsverfahren zur Wert- und Funktionserhaltung der gereinigten Oberflächen beitragen