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Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau und legt deren Inhalte, Dauer und Prüfungen fest. Sie dient als Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SchKfmAusbV 20042004-07-22BGBl I2004, 1874Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur SchifffahrtskauffrauStandGeändert durch Art. 1 V v. 9.6.2011 I 1075 (+++ Textnachweis ab: 1.8.2004 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. SchKfmAusbV 2004EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: SchKfmAusbV 2004§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes(1) Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau wird staatlich anerkannt. (2) Es kann zwischen den Fachrichtungen 1.Linienfahrt und 2.Trampfahrt gewählt werden. SchKfmAusbV 2004§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre. SchKfmAusbV 2004§ 3Zielsetzung der BerufsausbildungDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9 und 10 nachzuweisen. SchKfmAusbV 2004§ 4Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Der Ausbildungsbetrieb:1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,1.2Berufsbildung,1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.5Umweltschutz;2.Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:2.1Arbeitsorganisation und Kooperation,2.2Informations- und Kommunikationssysteme,2.3Datenschutz und Datensicherung;3.Fachbezogenes Englisch;4.Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:4.1Betriebliches Rechnungswesen,4.2Kosten- und Leistungsrechnung,4.3Controlling;5.Marketing;6.Klarierung;7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen;8.Seeverkehrslogistik;9.Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.in der Fachrichtung Linienfahrt:1.1Marktbeobachtung und Marktanalyse,1.2Intermodale Transporte,1.3Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern,1.4Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung;2.in der Fachrichtung Trampfahrt:2.1Markbeobachtung und Marktanalyse,2.2Befrachtung,2.3Projektlogistik. SchKfmAusbV 2004§ 5AusbildungsrahmenplanDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. SchKfmAusbV 2004§ 6AusbildungsplanDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. SchKfmAusbV 2004§ 7BerichtsheftDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. SchKfmAusbV 2004§ 8Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: 1.Verkehrsmärkte, 2.Schiffsbetrieb, 3.Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei soll in den Prüfungsgebieten 1 und 2 die Anwendung englischer Fachbegriffe berücksichtigt werden. SchKfmAusbV 2004§ 9Abschlussprüfung in der Fachrichtung Linienfahrt(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Linienfahrt erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nr. 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte in der Linienfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. In mindestens einem der Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft oder Transporte in der Linienfahrt soll auch die englische Sprache fachbezogen angewendet werden. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1.Prüfungsbereich Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:a)Ausrüstung, Besetzung und Einsatz von Seeschiffen,b)Ladung und Ladungsbehandlung,c)Haftung und Versicherung undd)Verkehrsgeografiebearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er den Betrieb von Seeschiffen unter Beachtung der rechtlichen, technischen und verkehrspolitischen Rahmenbedingungen sowie der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit planen, vorbereiten und überwachen kann.2.Prüfungsbereich Transporte in der Linienfahrt:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:a)Leistungserstellung und Preisgestaltung,b)intermodale Verkehre undc)Transportdokumentationbearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Transporte im Linienverkehr, unter Berücksichtigung von Containern oder anderen Ladungsträgern, einschließlich des Vor- und Nachlaufs organisieren und überwachen, Angebote kalkulieren, Dokumente bearbeiten, Abläufe im Linienverkehr darstellen und Marktentwicklungen beurteilen kann.3.Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben aus den Gebieten:a)Rechnungswesen undb)Kosten- und Leistungsrechnung, Controllingbearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Geschäftsfälle in der Seeschifffahrt buchungstechnisch erfassen, Zahlungsverkehr durchführen, Methoden der Erfolgskontrolle anwenden und Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren kann.4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung des Seeverkehrs als Wirtschaftsfaktor darstellen kann.5.Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:In höchstens 30 Minuten soll der Prüfling auf der Grundlage eines Praxisbeispiels aus dem Bereich der Linienfahrt Lösungsvorschläge entwickeln und begründen. Die Leistungsschwerpunkte des Ausbildungsbetriebs sind zu berücksichtigen. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe Fachaufgaben analysieren und situationsgerecht reagieren kann. Teile des Fachgesprächs sollen in englischer Fachsprache durchgeführt werden. (4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in vier Prüfungsbereichen, darunter die Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft sowie Fallbezogenes Fachgespräch, mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. SchKfmAusbV 2004§ 10Abschlussprüfung in der Fachrichtung Trampfahrt(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Trampfahrt erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nr. 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte in der Trampfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. In mindestens einem der Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft oder Transporte in der Trampfahrt soll auch die englische Sprache fachbezogen angewendet werden. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1.Prüfungsbereich Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:a)Ausrüstung, Besetzung und Einsatz von Seeschiffen,b)Ladung und Ladungsbehandlung,c)Haftung und Versicherung undd)Verkehrsgeografiebearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er den Betrieb von Seeschiffen unter Beachtung der rechtlichen, technischen und verkehrspolitischen Rahmenbedingungen sowie der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit planen, vorbereiten und überwachen kann.2.Prüfungsbereich Transporte in der Trampfahrt:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:a)Preisgestaltung und Vertragsgestaltung in der Trampfahrt undb)Vertragsabwicklungbearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Marktinformationen erschließen und bewerten, Vor- und Nachkalkulationen erstellen, Charterverträge bearbeiten und die Umsetzung der Verträge organisieren und überwachen kann.3.Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben aus den Gebietena)Rechnungswesen undb)Kosten- und Leistungsrechnung, Controllingbearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Geschäftsfälle in der Seeschifffahrt buchungstechnisch erfassen, Zahlungsverkehr durchführen, Methoden der Erfolgskontrolle anwenden und Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren kann.4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung des Seeverkehrs als Wirtschaftsfaktor darstellen kann.5.Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:In höchstens 30 Minuten soll der Prüfling auf der Grundlage eines Praxisbeispiels aus dem Bereich der Trampfahrt Lösungsvorschläge entwickeln und begründen. Die Leistungsschwerpunkte des Ausbildungsbetriebs sind zu berücksichtigen. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe Fachaufgaben analysieren und situationsgerecht reagieren kann. Teile des Fachgesprächs sollen in englischer Fachsprache durchgeführt werden. (4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in vier Prüfungsbereichen, darunter die Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft sowie Fallbezogenes Fachgespräch, mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. SchKfmAusbV 2004§ 11ÜbergangsregelungAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. SchKfmAusbV 2004§ 12Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. SchKfmAusbV 2004Anlage 1(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1878 - 1882;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)- Sachliche Gliederung -Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie seine Stellung am Markt beschreibenb)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellenc)Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläuternd)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden und Gewerkschaften beschreiben1.2Berufsbildung(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)Möglichkeiten der beruflichen und persönlichen Entwicklung durch Qualifizierung darstellen1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)a)arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis erläuternb)Nachweise für das Arbeitsverhältnis sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen erklärenc)gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beschreiben1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.5Umweltschutz(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) 2.1Arbeitsorganisation und Kooperation(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)a)die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollierenb)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzenc)Arbeits- und Organisationsmittel nutzen sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzend)Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentierene)interne und externe Kooperationsprozesse gestalten, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden2.2Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)a)Einsatzbedingungen und -möglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen im Ausbildungsbetrieb erläuternb)externe und interne Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachtenc)Leistungsmerkmale von Hardware- und Softwarekomponenten beachtend)Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendene)Informationen erfassen, Daten eingeben und pflegen2.3Datenschutz und Datensicherung(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)a)Regelungen des Datenschutzes für den Ausbildungsbetrieb einhaltenb)Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten sichern3Fachbezogenes Englisch(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)englische Arbeitsunterlagen und Informationen nutzenb)in englischer Sprache korrespondieren und kommunizierenc)Geschäftsprozesse in englischer Sprache abwickeln, insbesondere englischsprachige schifffahrtsbezogene Dokumente bearbeiten4Kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) 4.1Betriebliches Rechnungswegen(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)a)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreibenb)branchenspezifische Kontenpläne anwendenc)Bestands- und Erfolgskonten führend)Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten4.2Kosten- und Leistungsrechnung(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)a)Kosten ermitteln, erfassen und überwachenb)Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläuternc)Kalkulationen betriebsbezogen durchführen4.3Controlling(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3)a)betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente darstellenb)Statistiken zur Vorbereitung von Entscheidungen erstellen, bewerten und präsentierenc)Soll-Ist-Vergleichsrechnungen erstellen5Marketing(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)Dienstleistungen des Unternehmens am Markt darstellenb)an der Entwicklung marktgerechter Leistungsangebote mitwirkenc)Maßnahmen der Kundenpflege und Kundengewinnung planen und durchführend)Kundengespräche planen, führen und nachbereitene)Erfordernisse der Qualitätssicherung berücksichtigen6Klarierung(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)behördliche Vorschriften anwenden, Gebühren ermittelnb)Leistungsangebote von im Hafen tätigen Dienstleistern ermitteln, Aufträge erteilenc)Lade- und Löscharbeiten mit Umschlagsbetrieben abstimmen und überwachend)ladungsbezogene Dokumente bearbeitene)Versorgung von Seeschiffen veranlassen, Besatzungen betreuenf)Rechnungen und Belege zuordnen und prüfen, Hafenkostenabrechnungen erstellen7Einsatz und Disposition von Seeschiffen(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)Informationen über Häfen und Schifffahrtswege unter Berücksichtigung geografischer und aktueller politischer Gegebenheiten erheben und auswertenb)Schiffstypen in der Linien-, Tramp- und Spezialfahrt unter Berücksichtigung technischer Möglichkeiten unterscheiden, Einsatzmöglichkeiten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten darstellenc)Schiffspapiere unterscheiden, mit den für die Ausstellung der Schiffspapiere zuständigen Stellen zusammenarbeitend)Bestimmungen für die Besetzung und Ausrüstung von Seeschiffen beachtene)Bestimmungen für den sicheren Schiffsbetrieb, die sichere Ladungsbehandlung und den Umweltschutz beachtenf)Entscheidungsgrundlagen für die Einsatzplanung von Seeschiffen unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen zusammenstellen, Entscheidungen vorbereiteng)Ladungsumschlag und Abfertigung von Seeschiffen in den Häfen gemeinsam mit den Schiffsleitungen und anderen Beteiligten vorbereiten und abstimmenh)Ausrüstung von Seeschiffen mit Betriebsmitteln und Proviant in Absprache mit den Schiffsleitungen veranlasseni)externe Hafenkostenabrechnungen prüfenk)Bestimmungen über den Umgang mit Gefahrgut beachten8Seeverkehrslogistik(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)logistische Aufgabenstellungen von Kunden ermittelnb)Angebote zur Erstellung logistischer Dienstleistungen im Ausbildungsbetrieb und bei Dritten einholen und bewertenc)bei der Durchführung logistischer Abläufe mitwirken9Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)a)Haftpflicht- und Kaskorisiken darstellenb)versicherungsrechtliche Bestimmungen beachtenc)Schäden an Personen, Schiffen, Ladungen und Umwelt ermittelnd)Haftpflicht- und Kaskoschäden bearbeiten Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen1. Fachrichtung LinienfahrtLfd. Nr.Teile des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231.1Marktbeobachtung und Marktanalyse(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.1)a)Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Linienfahrt, beobachten und analysierenb)Informationen über Fahrpläne, Reisezeiten, Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswertenc)Seefrachtraten und Preise von Vor- und Nachläufen anhand betrieblicher Vorgaben feststellen1.2Intermodale Transporte(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.2)a)Abläufe und Rahmenbedingungen des Containerverkehrs erläuternb)Vor- und Nachläufe mit verschiedenen Verkehrsträgern planen1.3Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.3)a)Einsatz von Containern oder anderen Ladungsträgern überwachenb)Bereitstellung der notwendigen Ladungsträger nach Kundenanforderung veranlassenc)Maßnahmen zur Sicherung der Einsatzbereitschaft von Containern oder anderen Ladungsträgern veranlassend)an der zeitlichen und räumlichen Einsatzplanung für Container oder andere Ladungsträger unter Berücksichtigung der Rundlaufzeiten und der Einsatzkosten mitwirken1.4Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.4)a)Kunden über Leistungsangebote, Transportpreise und -bedingungen unterrichtenb)Ladungen unter Berücksichtigung spezieller Transportsysteme und intermodaler Transportketten buchen, Buchungsvorgänge bearbeitenc)Buchungsstände unter Beachtung des verfügbaren Schiffsraums, von Stauvorschriften sowie betriebswirtschaftlicher Kriterien überwachen und auswertend)Ladung abrufen, Vorlauf der Ladung zum Hafen abstimmen, Verladebereitschaft der Ladung sicherstellene)Frachtrechnungen erstellen, Ladungspapiere, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), Seefrachtbriefe (Sea Waybills) und Manifeste, bearbeitenf)manifestierte Daten prüfen, Ladungs- und Frachtstatistiken anfertigeng)Ladungsdokumente, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), vor der Auslieferung der Ladung prüfen, Ladung zur Auslieferung freistellen 2. Fachrichtung TrampfahrtLfd. Nr.Teile des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1232.1Marktbeobachtung und Marktanalyse(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.1)a)Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Trampfahrt, beobachten und analysierenb)Informationen über Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswertenc)Ladungs- und Positionsmeldungen auf den Transportmärkten des Seeverkehrs auswerten2.2Befrachtung(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.2)a)Informationen über Arten und Eigenschaften von Ladungen beschaffen und auswertenb)an Befrachtungsverhandlungen für Reise- oder Zeitcharterverträge mitwirkenc)Vorkalkulationen erstellend)Festofferten ausarbeitene)Abschlussbestätigungen erstellen, eingehende Abschlussbestätigungen prüfenf)Charterverträge aufsetzen, eingehende Charterverträge prüfeng)Erfüllung von Frachtverträgen überwachenh)Ergebnisse durch Nachkalkulation ermitteln2.3Projektlogistik(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.3)a)an der Transportplanung für Projektladungen, insbesondere Anlagen und Schwerkolli, mitwirkenb)an der Entwicklung und Umsetzung multimodaler Transportkonzepte mitwirken SchKfmAusbV 2004Anlage 2(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1883 - 1886;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)- Zeitliche Gliederung - Fachrichtung LinienfahrtA.Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt. B.1. Ausbildungsjahr(1)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,1.2Berufsbildung, Lernziele a und b,1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,1.5Umweltschutz, Lernziel d,7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,zu vermitteln.(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,2.3Datenschutz und Datensicherung,6.Klarierung,7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,fortzusetzen.(3)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen1.5Umweltschutz, Lernziele a bis c,5.Marketing, Lernziel a,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,6.Klarierung,7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,fortzusetzen. 2. Ausbildungsjahr(1)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d und e, i und k,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen1.2Berufsbildung, Lernziel b,5.Marketing, Lernziel a,fortzusetzen.(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen4.1Betriebliches Rechnungswesen,4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,5.Marketing, Lernziele b und c,8.Seeverkehrslogistik, Lernziel a,zu vermitteln.(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen4.3Controlling,5.Marketing, Lernziele d und e,7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,8.Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,5.Marketing, Lernziele b und c,8.Seeverkehrslogistik, Lernziel a,fortzusetzen. 3. Ausbildungsjahr(1)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionenI.1)4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,II.2)1.1Marktbeobachtung und Marktanalyse,II. 1.2Intermodale Transporte,II. 1.3Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern,II. 1.4Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladungzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der BerufsbildpositionenI. 1.2Berufsbildung, Lernziel b,I. 5.Marketing, Lernziele d und e,I. 8.Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,fortzusetzen.(2)In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionenI. 1.2Berufsbildung, Lernziel c,I. 1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,I. 4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,I. 9.Haftung, Versicherung, Schadensabwicklungzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der BerufsbildpositionenI. 1.2Berufsbildung, Lernziele a und c,II. 1.1Marktbeobachtung und Marktanalyse,II. 1.2Intermodale Transporte,II. 1.3Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern, Lernziel d,II. 1.4Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung, Lernziele a, c und g,fortzusetzen.----------1)Abschnitt I:Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse2)Abschnitt II:Fachrichtung Linienfahrt Fachrichtung TrampfahrtA.Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln.Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt. B.1. Ausbildungsjahr(1)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,1.2Berufsbildung, Lernziele a und b,1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,1.5Umweltschutz, Lernziel d,7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,zu vermitteln.(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,2.3Datenschutz und Datensicherung,6.Klarierung,7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,fortzusetzen.(3)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen1.5Umweltschutz, Lernziele a bis c,5.Marketing, Lernziel a,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,6.Klarierung,7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,fortzusetzen. 2. Ausbildungsjahr(1)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d, e, i und k,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen1.2Berufsbildung, Lernziel b,5.Marketing, Lernziel a,fortzusetzen.(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen4.1Betriebliches Rechnungswesen,4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,5.Marketing, Lernziele b und c,8.Seeverkehrslogistik, Lernziel a,zu vermitteln.(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen4.3Controlling,5.Marketing, Lernziele d und e,7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,8.Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,5.Marketing, Lernziele b und c,8.Seeverkehrslogistik, Lernziel a,fortzusetzen. 3. Ausbildungsjahr(1)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionenI.1)4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,II.2)2.1Marktbeobachtung und Marktanalyse,II. 2.2Befrachtungzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der BerufsbildpositionenI. 1.2Berufsbildung, Lernziel b,I. 5.Marketing, Lernziele d und e,I. 8.Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,fortzusetzen.(2)In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionenI. 1.2Berufsbildung, Lernziel c,I. 1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,I. 4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,I. 9.Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung,II. 2.3Projektlogistikzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der BerufsbildpositionenI. 1.2Berufsbildung, Lernziele a und c,II. 2.2Befrachtungfortzusetzen.----------1)Abschnitt I:Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse2)Abschnitt II:Fachrichtung Linienfahrt

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